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Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses
Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
"(vgl. [X.], Anlage 18, [X.]. 2, 98)".
2. In Rn. 34 werden gestrichen:
"([X.], Anlage 18, [X.]. 31)",
"([X.], Anlage 18, [X.]. 33)",
"([X.], Anlage 18, [X.]. 44)".
3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.
4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.
Meta
16.08.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 1550/17 (REWIS RS 2018, 4739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 4739
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 16.08.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 02.07.2018.
Oberlandesgericht Rostock, 20 Ws 88/17, 31.05.2017.
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