Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 1550/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 4739

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses


Tenor

Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:

1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:

"(vgl. [X.], Anlage 18, [X.]. 2, 98)".

2. In Rn. 34 werden gestrichen:

"([X.], Anlage 18, [X.]. 31)",

"([X.], Anlage 18, [X.]. 33)",

"([X.], Anlage 18, [X.]. 44)".

3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.

4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.

5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.

6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.

Gründe

1

Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.

Meta

2 BvR 1550/17

16.08.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 1550/17 (REWIS RS 2018, 4739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4739


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1550/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 16.08.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 02.07.2018.


Az. 20 Ws 88/17

Oberlandesgericht Rostock, 20 Ws 88/17, 31.05.2017.


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