Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der Revision wegen Divergenz
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