Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018, Az. 2 BvR 1550/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 6831

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektive Strafverfolgung verpflichtet Landesjustizverwaltungen zur Sicherstellung des zeitnahen Abschlusses von Ermittlungsverfahren - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch überzogene Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags (hier: wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers) - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (§§ 78, 78a StGB) nicht angezeigt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein [X.], das den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung gegen behandelnde Ärzte wegen des Verdachts einer fehlerhaft durchgeführten Chemotherapie eines Mammakarzinoms zum Gegenstand hatte.

2

Bei der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2006 ein metastasierendes Mammakarzinom diagnostiziert. [X.] konnte sie aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsbildes nur noch palliativ behandelt werden. Zu diesem Zwecke wurde bei ihr ab dem 1. April 2010 eine Chemotherapie durchgeführt, zunächst mit Xeloda (Wirkstoff [X.]), später mit 5-FU (Wirkstoff 5-Fluoruracil). Zwischen dem 17. und dem 21. Mai 2010 erhielt die Patientin letztmalig 5-FU. Am 1. Juni 2010 verstarb sie.

3

Die Behandlung mit Xeloda erfolgte aufgrund einer Verordnung von Ärzten des S.-Krankenhauses in B. Die Therapie begann am 1. April 2010. In deren Verlauf nahm die Verstorbene das Zytostatikum zu [X.] in Tablettenform ein. Die [X.] betrug zweimal 1000 mg pro Quadratmeter Körperoberfläche der Patientin, die Einnahme erstreckte sich über einen Zeitraum von vierzehn Tagen. In der Folge zeigten sich bei ihr mit Übelkeit und einem [X.] mit roter Hautverfärbung, Juckreiz sowie Pustelbildung starke Nebenwirkungen der Chemotherapie, die im [X.] vom 12. April bis zum 15. April 2010 stationär behandelt wurden. Zwischen dem 26. April 2010 und dem 9. Mai 2010 wurde sie mit einer im Schnitt auf 75 % reduzierten Xeloda-Dosis weiterbehandelt. Aufgrund der auftretenden Nebenwirkungen wurde die Behandlung sodann abgebrochen.

4

Am 11. Mai 2010 entschlossen sich die am [X.] tätigen Ärzte [X.] und [X.] nach Rücksprache mit Prof. Dr. B. vom S.-Krankenhaus in B., die Behandlung von [X.] mit 5-FU fortzusetzen. Aus den Behandlungsunterlagen geht hervor, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, jedoch nicht, was Gegenstand dieses Gesprächs war. Eine umfassende Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Therapie und etwaiger Alternativen hierzu ist in der Behandlungsakte nicht dokumentiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er vor Therapiebeginn die behandelnden Ärzte darauf aufmerksam gemacht, dass seiner Ehefrau eine doppelt reduzierte Dosis verabreicht werden müsse. Die Chemotherapie begann am 17. Mai 2010. Das Zytostatikum wurde über einen Port zugeführt, an dem eine Pumpe angeschlossen war, die das Medikament enthielt. Die Dosierung betrug 1000 mg pro Quadratmeter Körperoberfläche, was der Standarddosierung entspricht. Nach dem Anbringen der Pumpe wurde die Patientin nach [X.] entlassen. Am 19. Mai 2010 erfolgte im [X.] ein Pumpenwechsel. Am 21. Mai 2010 wurde sie wegen typischer Nebenwirkungen der 5-FU Therapie (generalisiertes Exanthem mit Rötung und Schwellung im Gesicht, an der Brust, den Händen und Füßen, [X.]) in der Notaufnahme des [X.] vorstellig und hier seit 22. Mai 2010 stationär versorgt.

5

Die Behandlung erfolgte durch den Stationsarzt [X.] und den Assistenzarzt [X.] veranlassten zur Linderung der aufgetretenen Nebenwirkungen eine symptomatische Therapie mit Gabe von antiallergisch wirkenden Medikamenten (Prednisolon, Fenistil) sowie eine Flüssigkeits- und Elektrolytbehandlung durch Infusionen.

6

Am 27. Mai 2010 führten die behandelnden Ärzte bei [X.] eine DPD [X.] durch. Dabei handelt es sich um eine [X.]utuntersuchung, bei der genetische Mutationen nachgewiesen werden können, die Veränderungen in dem für den 5-FU-Abbau relevanten Enzym [X.] (DPD) bewirken. Die Untersuchung ergab eine [X.], bei der statistisch gesehen siebenmal häufiger gravierende Nebenwirkungen unter einer 5-FU-haltigen Chemotherapie auftreten können. [X.] ist ein nicht zytotoxisches Fluoropyrimidincarbamat, das als eine oral eingenommene Vorstufe der zytotoxischen Substanz 5-FU seine Wirkung entfaltet. Sowohl der Abbau von [X.] als auch der von 5-FU geschieht über das Enzym DPD, dessen Mangel zu einer erhöhten Toxizität von [X.] führen kann, bis hin zu lebensbedrohlichen oder tödlichen Nebenwirkungen (vgl. Fachinformation Xeloda, herausgegeben von der [X.], Stand 2018).

7

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von [X.] und [X.] veranlasste Behandlung seiner Ehefrau mit 5-FU zwischen dem 17. und dem 21. Mai 2010 sei entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und habe ihren Tod herbeigeführt. Insbesondere sei die Verstorbene vor Durchführung dieser Chemotherapie nicht umfassend über die damit verbundenen Nebenwirkungen aufgeklärt worden. Eine Aufklärung über naheliegende Behandlungsmöglichkeiten mit anderen Zytostatika, die in ihrem Fall weitaus schonender gewesen wären, hätten die behandelnden Ärzte nicht durchgeführt. Dabei hätten sie bereits vor Beginn der 5-FU-Behandlung aufgrund der massiven Nebenwirkungen der zuvor durchgeführten [X.] einen [X.] vornehmen müssen, dessen positives Ergebnis der Therapie entgegengestanden hätte. Zudem sei die von [X.] und [X.] zu verantwortende medizinische Versorgung nach der Aufnahme der Patientin in das [X.] am 22. Mai 2010 fehlerhaft gewesen und hätte den Tod seiner Ehefrau mitherbeigeführt. Am 1. Juni 2010 zeigte der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung an.

8

Die Staatsanwaltschaft [X.] stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 3. März 2015 gemäß § 170 Abs. 2 [X.] ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Tod seiner Ehefrau nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit auf die am 17. Mai 2010 eingeleitete 5-FU-Therapie zurückführen lasse. Daher komme es auf das Vorliegen etwaiger Behandlungsfehler nicht an, weil für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch der erforderliche Ursachenzusammenhang nachweisbar sein müsse.

9

Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 7. März 2015, begründet am 10. April 2015, wies die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit Bescheid vom 14. Februar 2017 als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Ergänzend führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass sich im Laufe der Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anwendung von Xeloda oder 5-FU nicht ergeben hätten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid reichte der Beschwerdeführer beim [X.] [X.] am 17. März 2017 einen [X.] ein, der einen Umfang von insgesamt 108 Seiten hatte. Nach den Anträgen und einer Einleitung folgte unter [X.] eine 28-seitige ausführliche und detaillierte Sachverhaltsdarstellung, der insbesondere die Beschuldigten, die ihnen zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung zu entnehmen waren. Die Darstellung enthielt als erläuternde [X.]e Auszüge aus dem Gutachten des Prof. em. [X.] vom 11. Juli 2016, und zwar insgesamt zwei Seiten zur Frage, ob die am 17. Mai 2010 begonnene Behandlung mit 5-FU im Hinblick auf die zuvor abgebrochene Xelodabehandlung pflichtwidrig war, auf vier Seiten zu Behandlungsfehlern im Laufe des Krankenhausaufenthaltes von [X.] vom 22. Mai 2010 bis zu ihrem Ableben am 1. Juni 2010 und auf weiteren zwei Seiten zur Pflichtwidrigkeit des Unterlassens eines [X.]s vor Beginn der 5-FU-Behandlung. Im [X.] folgte unter I[X.] auf insgesamt 67 Seiten eine eingehende, nachvollziehbare und ausgearbeitete Schilderung des Gangs des Ermittlungsverfahrens. Die Darstellung enthielt unter anderem als [X.]e Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des [X.] der [X.] vom 16. August 2010 mit einem Umfang von acht Seiten, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des [X.] vom 6. Januar 2011 im Umfang von einer halben Seite und aus dem Sachverständigengutachten des [X.] der [X.] vom 6. Dezember 2012 im Umfang von einer dreiviertel Seite, wobei sich dieses auf die Wiedergabe des Ergebnisses beschränkte. Im Folgenden stellte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Prof. em. [X.] vom 11. Juli 2016 zum Sachverständigengutachten des [X.] der [X.] vom 6. Dezember 2012 auf siebeneinhalb Seiten dar, die als Scan in die Antragsschrift eingefügt war. Dem schloss sich eine Darstellung des Inhalts des Onkologischen Gutachtens der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der [X.]. vom 10. Dezember 2014 auf zwei Seiten an, wobei das Ergebnis des Gutachtens auf eineinhalb Seiten als [X.] dargestellt wurde. Diesem folgte die Wiedergabe einer neunseitigen Stellungnahme des Prof. em. [X.] vom 11. Juli 2016, die ebenfalls als Scan in die Antragsschrift eingefügt war. Im Folgenden schilderte der Beschwerdeführer den Inhalt der Einstellungsverfügung und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens. Dabei ging er auch auf eine ergänzende Stellungnahme des [X.] der [X.] vom 18. Dezember 2016 ein. Die Auseinandersetzung mit diesem Gutachten erfolgte durch Einfügung einer Stellungnahme des Prof. em. [X.] vom 13. Januar 2017, worin dieser auf insgesamt acht Seiten auf Einzelheiten der ergänzenden Stellungnahme einging. In einem letzten Teil des [X.]s fanden sich (Rechts-) Ausführungen zum Verfahren und ein Beweismittelverzeichnis.

Der [X.] ging am 17. März 2017 per Fax beim [X.] [X.] ein. Nach Darstellung des [X.] seien diesem die aufgeführten Anlagen nicht beigefügt gewesen, die erst am 22. März 2017 im Original eingegangen seien. Der Beschwerdeführer behauptet das Gegenteil. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt.

Das [X.] [X.] verwarf den Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2017 als unzulässig, weil dieser nicht den formalen Erfordernissen des § 172 Abs. 3 [X.] entsprochen habe. Die Antragsschrift enthalte keine aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung, die es dem [X.] ermögliche, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. So werde allein zum Beweis für den verfahrensgegenständlichen Krankheitsverlauf und die angeblich fehlerhafte ärztliche Behandlung auf 16 Anlagen mit insgesamt 136 [X.]att Bezug genommen, deren inhaltliche Kenntnisnahme durch den [X.] notwendig sei, um sich ein eigenes Bild von der Krankheit, deren Verlauf und den Behandlungsmaßnahmen zu machen. Daran schlössen sich Ausführungen zum äußeren Ablauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen an und eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der durchgeführten Obduktion mit anschließender toxikologischer und histologischer Zusatzuntersuchung sowie mit diversen eingeholten ärztlichen und juristischen Stellungnahmen und Gutachten, die in der Antragsschrift teilweise nur insoweit zusammenfassend wiedergegeben würden, als sie die Sichtweise des Antragstellers stützten, wohingegen möglicherweise entgegenstehende Ausführungen nur verkürzt wiedergegeben würden. Der [X.] müsste deshalb zur eigenen Beurteilung der Sache weitere 196 Seiten durchsehen. Bereits derart umfangreiche Bezugnahmen auf Unterlagen, die der Antragsschrift lediglich als Anlagen beigefügt seien, obwohl es auf deren genauen und vollständigen Wortlaut ankäme, seien unzulässig. Zudem seien die im Antrag genannten Anlagen erst einen Tag nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingegangen. Dem fristgemäß per Fax eingegangenen [X.] seien sie nicht beigefügt gewesen.

Die dagegen gerichtete [X.] vom 3. Juli 2017 wies das [X.] mit Beschluss vom 25. September 2017 als unbegründet zurück. Eine Gehörsverletzung vermochte es nicht zu erkennen. Es hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass der [X.] unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das [X.] [X.] habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 [X.] gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem [X.] auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des [X.] [X.] den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des [X.] [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des [X.]s gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der [X.] bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.] 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.]). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. [X.] 88, 118 <125>; [X.]K 14, 211 <214>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.]). Dies gilt auch für die [X.] nach § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]K 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.]).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] so auszulegen, dass der [X.] in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese [X.] sollen die [X.]e vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine [X.] vorzunehmen (vgl. [X.]K 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.], Rn. 14).

Die [X.] dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.], Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. [X.]K 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. [X.]K 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]K 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende [X.] allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. [X.]K 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des [X.]s darf nicht darauf verkürzt werden, den [X.]en eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen [X.] zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im [X.] kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des [X.] genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen [X.] nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 [X.]). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 [X.] zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des [X.] [X.] den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen [X.] zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der [X.] enthält entgegen der Auffassung des [X.] eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten ([X.], Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die [X.] ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. [X.]K 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s, a.a.[X.], Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der [X.] den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines [X.]s prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der [X.] unterscheidet.

Der [X.] gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des [X.] der [X.] vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des [X.] vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des [X.] der [X.] vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der [X.]. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des [X.] der [X.] vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des [X.] wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem [X.] detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.], weil sie Scans von und [X.]e aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein [X.] ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; [X.], Beschluss vom 30. April 2004 - [X.] 128/03 -, NJW 2004, 2728; [X.], Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, [X.] 1983, 498; [X.], NStZ 1997, 406; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; [X.], in: [X.], Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen ([X.], Beschluss vom 8. September 2003 - 1 [X.]/03 -, NStZ-RR 2003, 331; [X.], a.a.[X.]), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das [X.] lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen ([X.], a.a.[X.], Leitsatz und Rn. 11; [X.], a.a.[X.], Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem [X.] entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder [X.]en bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und [X.]en nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der [X.] widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.], weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das [X.] hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im [X.] erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen [X.] nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 [X.] beim [X.] [X.] eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; [X.], a.a.[X.], Rn. 58; [X.], a.a.[X.], Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügenden Weise beim [X.] [X.] eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein [X.] auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem [X.] schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem [X.] lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts [X.] vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem [X.] ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. [X.]. [X.]) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die [X.] keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; [X.]K 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.]K 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. [X.] 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei [X.] kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. Mai 2015, a.a.[X.], Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

4. Ob der angegriffene Beschluss darüber hinaus die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1550/17

02.07.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78a S 1 StGB, § 222 StGB, § 172 Abs 2 S 1 StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018, Az. 2 BvR 1550/17 (REWIS RS 2018, 6831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6831


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1550/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 16.08.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1550/17, 02.07.2018.


Az. 20 Ws 88/17

Oberlandesgericht Rostock, 20 Ws 88/17, 31.05.2017.


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