Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 1 AZR 12/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 1504

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2016 - 4 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2015 - 11 [X.] 1346/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer [X.] zur Durchführung streikbegleitender Maßnahmen.

2

Die nicht tarifgebundene [X.]lägerin führt am Standort [X.] (nahe [X.]o) in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet einen Betrieb der Lagerung und des Versands online bestellter Waren. [X.]uf dem von ihr - auf der Grundlage eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen „Lease [X.]greement“ vom 13. Dezember 2011 - genutzten, ca. 185.000 qm großen Gelände befindet sich das Betriebsgebäude. Dieses betreten die [X.]rbeitnehmer über einen durch einen gelben Turm (sog. [X.]) gekennzeichneten zentralen Eingang. Dieser ist über einen zum Gelände gehörenden unmittelbar angrenzenden Parkplatz zu erreichen. Der Firmenparkplatz ist zur Nutzung für die überwiegend mit dem Pkw zur [X.]rbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt. Man erreicht ihn über eine parallel zum Betriebsgelände verlaufende öffentliche Straße. Unweit der Einfahrt zum Parkplatz befindet sich eine - vom öffentlichen Personennahverkehr nicht bediente - Bushaltestelle.

3

Der Betrieb der [X.] wurde am 16. und 17. Dezember 2014 bestreikt. Dazu aufgerufen hatte die beklagte [X.] [X.] - [X.] mit dem Ziel, mit der [X.]lägerin einen Tarifvertrag zur [X.]nerkennung einschlägiger Einzelhandelstarifverträge zu schließen. [X.]m Morgen des ersten [X.] postierten sich ab 04:00 Uhr ein [X.]smitarbeiter sowie ca. 65 streikende [X.]rbeitnehmer auf dem Parkplatz vor dem zentralen [X.] und versuchten, Mitarbeiter der [X.]lägerin für eine Teilnahme am Streik zu gewinnen. Es kam zu keinen Zugangsbehinderungen.

4

[X.]uf [X.]ntrag der [X.]lägerin erließ das [X.]rbeitsgericht [X.]oblenz eine einstweilige Verfügung, mit der der [X.] untersagt wurde, „am 16. und 17. Dezember 2014 Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände“ der [X.]lägerin durchzuführen (Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 11 Ga 84/14 -).

5

Für den 30. und 31. März 2015 rief die Beklagte erneut zum Streik auf. [X.]m ersten Streiktag versammelten sich ab 05:10 Uhr streikende [X.]rbeitnehmer auf dem Parkplatz vor dem zentralen [X.] und forderten zur Frühschicht eintreffende Mitarbeiter zur Streikteilnahme auf; entsprechende [X.]ktionen fanden zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr zum Schichtwechsel statt. Die [X.]lägerin erwirkte beim [X.]rbeitsgericht [X.]oblenz eine einstweilige Verfügung, mit welcher der [X.] untersagt wurde, „am 30. und 31. März 2015 Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände“ der [X.]lägerin „im unmittelbaren Eingangs-/Zugangsbereich direkt vor dem Haupt-/[X.] zwischen Betriebsparkplatz und sog. [X.] durchzuführen“ (Beschluss vom 30. März 2015 - 7 Ga 18/15 -).

6

Mit dem vorliegenden Verfahren hat die [X.]lägerin die künftige Unterlassung solcher Maßnahmen begehrt. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, in [X.]usübung ihres Hausrechts sowie in [X.]nsehung ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit könne sie der beklagten [X.] die Nutzung des zum Betriebsgelände gehörenden [X.] untersagen. Sie müsse diesen Teil ihres Betriebsgeländes nicht zur Förderung eines Streiks zur Verfügung stellen. Die Beklagte könne arbeitswillige Mitarbeiter im Bereich des öffentlichen Straßenraums, vor allem aber im Bereich der Bushaltestelle ansprechen. Sie verfüge zudem über andere Möglichkeiten, auf den Streik aufmerksam zu machen oder zum Streik aufgerufene [X.]rbeitnehmer zu versammeln.

7

Die [X.]lägerin hat - zuletzt und soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

es der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] durchzuführen;

                 

hilfsweise zu 1.: es der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen;

                 

weiter hilfsweise zu 1.: es der [X.] zu untersagen, während der Dauer der Tarifauseinandersetzung hinsichtlich eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen;

                 

weiter hilfsweise zu 1.: es der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 200 Metern oder weniger vor dem Haupteingang (sog. [X.]) stattfinden;

                 

weiter hilfsweise zu 1.: es während der Dauer der Tarifauseinandersetzung hinsichtlich eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 200 Metern oder weniger vor dem Haupteingang (sog. [X.]) stattfinden;

                 

weiter hilfsweise zu 1.: es der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, solange die östlich der Parkflächen gelegene öffentliche Bushaltestelle, die durch eine gesonderte Einfahrt von der Straße „[X.] [X.]“ erreichbar ist, nicht durch den öffentlichen Personennahverkehr bedient wird;

                 

weiter hilfsweise zu 1.: es während der Dauer der Tarifauseinandersetzung hinsichtlich eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt der [X.] zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin, dessen Grenzen anhand des [X.] vom 13. Dezember 2011 nebst [X.]nlage 1.1.1 ersichtlich sind ([X.]nlage [X.] 3), in der [X.] zwecks Durchsetzung eines [X.]nerkennungstarifvertrages mit dem als [X.]nlage [X.] 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, solange die östlich der Parkflächen gelegene öffentliche Bushaltestelle, die durch eine gesonderte Einfahrt von der Straße „[X.] [X.]“ erreichbar ist, nicht durch den öffentlichen Personennahverkehr bedient wird;

        

2.    

der [X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres [X.], anzudrohen.

8

Das [X.]rbeitsgericht hat die [X.]lage, die bei ihm allein den Hauptantrag und die [X.] betraf, abgewiesen. [X.]uf die Berufung der [X.]lägerin, mit der sie die Hilfsanträge angebracht hat, hat das [X.] dem Hauptantrag und der [X.] entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die [X.]lägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat dem [X.]lagebegehren zu Unrecht entsprochen. Dieses ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die angebrachten Haupt- und Hilfsanträge sind - in der gebotenen Auslegung - zulässig.

1. Die [X.]lägerin verfolgt mit den Anträgen ein einheitliches Rechtsschutzziel. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihr um die künftige Untersagung solcher gewerkschaftlicher Maßnahmen, wie sie anlässlich der von der [X.] getragenen Streikmaßnahmen im Dezember 2014 sowie im März 2015 stattgefunden haben. Ausgehend von den [X.] hat sie ihr Unterlassungsbegehren auf eine derartige Fallgestaltung beschränkt.

2. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der [X.] im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss aufgrund des [X.] erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen ([X.] 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 150, 50).

b) Diesen Anforderungen wird der Untersagungsantrag gerecht. Die [X.] kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen soll. In der gebotenen Auslegung unter Hinzuziehung der in der [X.]lagebegründung geschilderten streikmobilisierenden Maßnahmen der [X.] an den [X.] im Dezember 2014 und März 2015 ist hinreichend deutlich, was mit „… Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der [X.]lägerin … durchzuführen“ beschrieben ist. Es geht der [X.]lägerin - in Ansehung der beiden [X.] - darum, dass sich während eines von der [X.] gegen die [X.]lägerin geführten Streiks keine streikenden Arbeitnehmer und Mitarbeiter der [X.] auf dem Parkplatz vor dem zentralen Zugang zum Betriebsgebäude versammeln, um zur Arbeit erscheinende Arbeitnehmer mit dem Ziel anzusprechen, diese für eine Streikteilnahme zu gewinnen. Die Bezeichnung der Örtlichkeit unter Angabe der Betriebsgeländegrenzen ist ebenso zureichend klar.

II. Das Unterlassungsbegehren der [X.]lägerin ist unbegründet. Sie hat als Besitzerin des im Antrag näher bezeichneten Grundstücks weder einen possessorischen noch einen deliktischen Besitzschutzanspruch auf die erstrebte Unterlassung.

1. Ein solcher folgt nicht aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die die [X.] bildenden Maßnahmen der [X.], deren künftige Untersagung die [X.]lägerin begehrt, fanden zwar auf einem Grundstück statt, das im unmittelbaren Besitz der [X.]lägerin steht. Sie sind aber keine [X.] durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB.

a) Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer im Fall einer [X.] durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung (Satz 1 der Vorschrift) oder, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, deren Unterlassung verlangen (Satz 2 der Vorschrift). Bedeutsam ist diese Form des Besitzschutzes, sofern der Anspruchsteller lediglich über ein schuldrechtliches Besitzrecht - etwa als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer - verfügt. Dem Besitzer wird - obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht - durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechender Schutz gegen von außen kommende Störungen seiner Sachherrschaft gewährt ([X.] 16. Jan[X.]r 2015 - V ZR 110/14 - Rn. 5 mwN).

b) Eine [X.] liegt vor, wenn der Besitzer einer Sache an der Ausübung seiner Herrschaft über diese in einzelnen Beziehungen gehindert wird (vgl. [X.] 23. November 2007 - [X.] 5/07 - Rn. 12). Die Störung kann auch den unmittelbaren [X.] betreffen (vgl. zB [X.] 4. Juli 2014 - V ZR 229/13 - Rn. 13 mwN). Juristische Personen sind Schuldner eines Besitzschutzanspruchs nach § 862 Abs. 1 BGB, wenn ihre Organe oder Vertreter verbotene Eigenmacht verüben ([X.]/[X.] [2018] § 858 Rn. 10). Entsprechendes gilt für rechtsfähige Personenvereinigungen (vgl. zur Verschuldenszurechnung bei einer [X.] [X.] 26. Juli 2016 - 1 [X.] - Rn. 57 ff., [X.]E 155, 347).

c) [X.] iSv. § 858 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Damit erfüllt jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache beeinträchtigt, die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht (vgl. [X.]/[X.] [2018] § 858 Rn. 4).

d) Die vom Unterlassungsbegehren umfassten gewerkschaftlichen Maßnahmen stellen keine [X.] durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB dar. Sie sind nach den richterrechtlichen Grundsätzen des [X.]s gestattet.

aa) Das [X.] ist weitgehend richterrechtlich - auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 [X.] - geprägt. Da seine richterrechtliche Ausgestaltung dem einfachen Gesetzesrecht entspricht (vgl. [X.] 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu [X.] der Gründe), kann sich hieraus eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB ergeben. Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin steht § 863 BGB dem bereits deshalb nicht entgegen, weil der Anwendungsbereich dieser Norm nicht betroffen ist. Bei einer Besitzbeeinträchtigung des Arbeitgebers durch gewerkschaftlich getragene Streikmaßnahmen kommt es nicht darauf an, ob die [X.] berechtigte Einwendungen zur Vornahme der störenden Handlungen geltend machen kann, sondern ob der Tatbestand der [X.] durch verbotene Eigenmacht überhaupt erfüllt ist (ebenso [X.]lein AuR 2018, 216; vgl. grds. auch [X.] in v. Mangoldt[X.]/Starck [X.] 7. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 106). Beeinträchtigen gewerkschaftliche Streikmaßnahmen den Besitz des Arbeitgebers, kollidieren seine [X.]. durch §§ 858, 862 BGB ausgeformten grundrechtlichen Gewährleistungen mit den Grundrechtspositionen auf [X.]sseite. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Hinblick auf ihre in Art. 1 Abs. 3 [X.] angeordnete [X.] gehalten, bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen - mithin auch bei §§ 858, 862 BGB - diese kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen [X.]onkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.] 11. April 2018 - 1 [X.] - Rn. 32; [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 144, 1). Der unter Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Ausgleich kann in der Regel nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Er betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten [X.]ollisionslage beschränkt ([X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 52 f. mwN, aaO). Entsprechend lässt er sich regelmäßig weder formal noch sit[X.]tionsungebunden vornehmen.

[X.]) Nach der hiernach gebotenen Güterabwägung begründen die streitbefangenen gewerkschaftlichen Maßnahmen keinen Besitzschutzanspruch der [X.]lägerin nach §§ 858, 862 BGB.

(1) Die [X.]lägerin ist allerdings von diesen Aktionen in Rechtspositionen betroffen, die sich in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gründen.

(a) Als unmittelbare Besitzerin des im Unterlassungsantrag bezeichneten Grundstücks steht ihr ein Hausrecht zu, welches auch ihre grundsätzliche Entscheidungsfreiheit über [X.] zu dem von ihr vorgehaltenen Parkraum einschließt. Im Hausrecht drückt sich die Befugnis des Eigentümers oder Besitzers aus, mit der Sache prinzipiell nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen. Diese Befugnis resultiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach-rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 [X.] (vgl. [X.] 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 [X.], 1 [X.] - Rn. 91, [X.]E 121, 317; [X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 135, 1; 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 132, 140; 28. Febr[X.]r 2006 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 117, 137; [X.] 9. März 2012 - V [X.]/11 - Rn. 8 mwN). Soweit die [X.]lägerin daneben auf eine Betroffenheit ihrer von Art. 13 [X.] umfassten Belange abhebt, umfasst der Schutzbereich dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung für die im Streit stehenden Aktionen jedenfalls nichts [X.] als das auf Art. 14 [X.] fußende Hausrecht (vgl. - auf Art. 13 [X.] beim Hausrecht des Arbeitgebers Bezug nehmend - [X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 32, aaO; 28. Febr[X.]r 2006 - 1 [X.] - Rn. 41, aaO; allg. Dudenbostel Hausrecht, Leitungsmacht und Teilnahmebefugnis in der Betriebsversammlung Diss. 1978 S. 65 f.). Gegenteiliges bringt auch die [X.]lägerin nicht vor.

(b) Die vom Unterlassungsantrag erfassten Aktionen der [X.] zielen darauf ab, arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Streik, zu dem sie aufgerufen hat, zu motivieren und damit - mittels Druckausübung durch Arbeitsniederlegung - den Betriebsablauf zu stören. Hat die [X.] damit Erfolg, kann dies die [X.]lägerin in ihrer Berufsfreiheit in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit behindern. Das betrifft einen von Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten Belang, welcher - iVm. Art. 2 Abs. 1 [X.] - die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers umfasst (vgl. dazu [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 35).

(c) Anders als die [X.]lägerin meint, beeinträchtigen die gewerkschaftlichen Maßnahmen aber nicht ihre durch Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete negative [X.]oalitionsfreiheit. Der Streik, in dessen Zusammenhang die zu untersagenden gewerkschaftlichen Aktionen stattfanden, war weder von dem Ziel getragen, sie zu einem Verbandsbeitritt zu bewegen (zur Unzulässigkeit eines solchen Streikziels vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.]/02 - zu [X.] 3 [X.] der Gründe, [X.]E 104, 155), noch folgt ein dahingehender Zwang aus der Forderung der [X.], mit ihr einen Haustarifvertrag zu schließen. Wie die dem einzelnen Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 [X.] verliehene Tariffähigkeit verdeutlicht, geht der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen [X.] und einzelnen Arbeitgebern zumindest grundsätzlich von einem Verhandlungs- und [X.]ampfgleichgewicht aus. [X.]önnte ein Tarifvertrag gegenüber einem einzelnen Arbeitgeber nicht erforderlichenfalls auch durch einen Streik erzwungen werden, würde § 2 Abs. 1 [X.] seinen Zweck, auf jeden Fall auf Arbeitgeberseite die Existenz eines Tarifpartners sicherzustellen, nur unvollständig erfüllen (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.]/02 - zu [X.] 1 a aa der Gründe, aaO).

(d) Auch die von der [X.]lägerin angeführte negative [X.]oalitionsfreiheit der arbeitswilligen Arbeitnehmer ist vorliegend nicht berührt. Ungeachtet dessen, dass die [X.]lägerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist, geht es bei den streitbefangenen Aktionen nicht um die Erzwingung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern bei [X.].

(2) Demgegenüber steht das aus Art. 9 Abs. 3 [X.] folgende Recht der [X.], ihre Mitglieder - aber auch [X.] - zur Arbeitsniederlegung aufzurufen, um die [X.]lägerin zu Verhandlungen und zum Abschluss eines deren Arbeitsbedingungen regelnden Tarifvertrags zu bewegen. Das schließt das Recht ein, die zum Streik aufgerufenen arbeitswilligen Arbeitnehmer anzusprechen und zu versuchen, sie auf diesem Wege für eine Streikteilnahme zu motivieren.

(a) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] ist in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung. Es gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Soweit das Recht der [X.]oalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 [X.] genannten Zwecke zu verfolgen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel ([X.] 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 [X.] - Rn. 115 mwN). Zu den geschützten Mitteln zählen Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie unterfallen jedenfalls insoweit der [X.]oalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Arbeitskampf ist funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt ([X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 144, 1).

(b) [X.]en ist eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Hiervon umfasst ist der Versuch, Arbeitnehmer eines bestreikten Betriebs, die sich arbeitswillig zeigen, zur Teilnahme am Streik zu bewegen, sofern das mit Mitteln des gütlichen Zuredens und des Appells an die Solidarität erfolgt ([X.] 21. Juni 1988 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 364; vgl. bereits [X.] 29. März 1957 - 1 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 4, 41 mit zust. [X.]. [X.] AP [X.] Art. 9 Arbeitskampf Nr. 5; ebenso [X.] [X.] § 35 Rn. 33; [X.] und [X.] für die Praxis Rn. 473; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht S. 520 f.; [X.] § 12 Rn. 5; weitergehend [X.]/[X.]/Rödl in [X.] [X.] 4. Aufl. § 16 Rn. 45; ebenso [X.]lein AuR 2018, 216). Derartige Aktivitäten sind typische ([X.] § 12 Rn. 2), akzessorische ([X.] Aktiv produktionsbehindernde Maßnahmen Diss. 1996 S. 108) und unmittelbar dem Streiksinn dienende ([X.] 20. Dezember 1963 - 1 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 15, 211) Handlungen. Sie sind Bestandteil des Streiks als [X.]ampfmittel.

(3) Die auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bezogene Abwägung ergibt, dass die [X.]lägerin die Maßnahmen der [X.] hinzunehmen hat.

(a) Die [X.] hat die streikmobilisierenden Aktionen auf die Dauer der ihrerseits kurzzeitigen Streikmaßnahmen begrenzt. Auch hat sie nicht großräumig im Besitz der [X.]lägerin befindliche Flächen genutzt, sondern lediglich den Eingangsbereich zum Betriebsgebäude. Es erfolgte damit eine zeitlich und örtlich beschränkte, sit[X.]tive Inanspruchnahme geringer Flächen des [X.] im Bereich des Haupteingangs für die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit kurzzeitigen Arbeitsniederlegungen, um die [X.]lägerin überhaupt zur Aufnahme von Verhandlungen zu bewegen. Der Firmenparkplatz wurde seiner gewidmeten Nutzung dadurch nicht entzogen oder in dieser beschränkt. Weder wurden Parkmöglichkeiten signifikant verengt, noch wurden Mitarbeiter - faktisch - davon abgehalten, ihre [X.]raftfahrzeuge zu parken. Ebenso behinderten die Aktionen nicht den Zugang zum [X.] oder die Ein- und Zufahrt zum und vom Parkplatz. Die bloße, solchen Aktionen innewohnende Exzessgefahr, auf die sich die [X.]lägerin im Zusammenhang mit andere Unternehmen betreffende Streikmaßnahmen gestützt hat, bedingt keine grundsätzlich andere Beurteilung.

(b) Zwar hat die [X.]lägerin ein berechtigtes Interesse, der [X.] als ihrer Arbeitskampfgegnerin in einem laufenden Arbeitskampf keine Teilfläche des [X.] zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer dort für den Streik mobilisiert und dadurch die gegen sie - die [X.]lägerin - gerichtete [X.]ampfkraft stärkt. Allerdings liefe ohne eine solche zeitlich, örtlich und sit[X.]tiv begrenzte Mitwirkung das Recht der beklagten [X.] leer, ihren Forderungen, die der Interessenwahrnehmung der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerseite dienen, durch Streik Nachdruck zu verleihen und ein Verhandlungsgleichgewicht mit der [X.]lägerin herzustellen, um diese zur Aufnahme von [X.] zu bewegen. Das von Art. 9 Abs. 3 [X.] umfasste Recht, mit Arbeitswilligen zu kommunizieren und sie zu einer Streikteilnahme überreden zu dürfen, wäre bei der erstrebten Nutzungsuntersagung in Anbetracht der besonderen Lage des Betriebsgeländes faktisch aufgehoben. Die [X.] hat keine sonstigen realistischen Möglichkeiten zur Beeinflussung Arbeitswilliger (vgl. zu diesem Aspekt [X.]/[X.] 18. Aufl. [X.] Art. 9 Rn. 177). Das geben die Fallumstände vor.

(aa) Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist ein gewerkschaftlich-kommunikatives Einwirken auf die zur Arbeit erscheinenden, arbeitswilligen Arbeitnehmer ausschließlich im Bereich des zentralen [X.]s unter Inanspruchnahme des [X.] möglich. Der Eingang ist nur vom Parkplatz aus zugänglich. Er grenzt nicht unmittelbar an einen öffentlichen, nicht im Besitz der [X.]lägerin stehenden Weg. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw zu dem außerörtlich gelegenen Betriebsgelände der [X.]lägerin. Die [X.] ist darauf angewiesen, vor dem [X.] mit den Arbeitnehmern - vor allem auch den vom Streikaufruf umfassten [X.]n - persönlich zu kommunizieren und den Versuch zu unternehmen, auf deren Streikbeteiligung hinzuwirken.

([X.]) Alternativen stehen ihr nicht zur Verfügung.

([X.]) Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, die streitigen Maßnahmen hätten außerhalb des [X.] an einer unweit der [X.] befindlichen, stillgelegten Bushaltestelle stattfinden können. Diese grenzt zwar an eine öffentliche Zufahrtstraße zum Parkplatz, so dass die mit dem Pkw zur Arbeit fahrenden Arbeitnehmer an ihr vorbeikommen. Auch wäre hier Platz, streikende Arbeitnehmer zu versammeln. Der Inhalt der in die Abwägung einzustellenden, aus Art. 9 Abs. 3 [X.] resultierenden Rechtsposition der [X.] beschränkt sich aber nicht auf das Versammeln von Streikwilligen oder auf ein [X.] Werben für einen Streik, sondern umfasst die persönliche Ansprache aller zum [X.] und Versuche, diese im Dialog zur Streikteilnahme zu bewegen (zum Gesprächsaspekt vgl. [X.] § 12 Rn. 5). Die [X.] darf ein streikmobilisierendes Gespräch mit arbeitswilligen Arbeitnehmern initiieren; das kann sie an der Bushaltestelle nicht. Sie wäre dort aufgrund der örtlichen Lage darauf angewiesen, dass Arbeitnehmer diese Stelle gezielt und ohne ihre Einwirkungsmöglichkeit anfahren, anhalten und den Dialog mit ihr suchen. Deshalb ist auch die von der [X.]lägerin behauptete Möglichkeit der [X.], eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Straßenwege für die [X.] erlangen zu können, keine adäq[X.]te Alternative.

([X.]b) Entsprechendes gilt für die anderen von der [X.]lägerin angeführten Möglichkeiten.

([X.]a) Soweit sie auf eine streikfördernde [X.]ommunikation durch gewerkschaftliche Vertrauensleute innerhalb des Betriebs verweist, erschließt sich nicht, inwieweit davon nicht ebenso ihrem Hausrecht und ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit unterliegende Rechtspositionen - und dann im Zweifel sogar noch stärker - betroffen wären. Auch die Inanspruchnahme über Mobilfunk verfügbarer [X.]urznachrichtendienste steht der Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch arbeitswillige Arbeitnehmer argumentativ von einer Streikteilnahme zu überzeugen, nicht gleich. Die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der [X.] beschränkt sich nicht auf die bloße Information über den Streik oder auf dessen [X.]oordination. Sie umfasst das Recht der [X.] zu versuchen, nicht streikbereite Arbeitnehmer - einschließlich der zum Streik aufgerufenen [X.]n - zu einer Streikbeteiligung zu bewegen. Insofern ist die [X.] auf einen zeitlich-sit[X.]tiven [X.]ontext zum Arbeitsantritt angewiesen.

([X.][X.]) Die [X.] kann - anders als die [X.]lägerin meint - nicht auf die Berichterstattung über den von ihr getragenen Streik in den Medien verwiesen werden. Diese betrifft die Information der Öffentlichkeit über den Streik und nicht die Überzeugung der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer. Ebenso wenig verfängt die von der [X.]lägerin vorgebrachte - bei Streikmaßnahmen gegen andere Unternehmen seitens der [X.] wahrgenommene - Möglichkeit der [X.]ietung einer betriebsexternen Räumlichkeit während des Streiks als [X.]ommunikationsort. Abgesehen davon, dass dies unter Berücksichtigung der am Standort [X.] gegebenen örtlichen Gegebenheiten keine Ausweichmöglichkeit belegt, umfasst der Schutzbereich der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit im Fall eines [X.] die kommunikative Ansprache arbeitswilliger Arbeitnehmer und nicht lediglich die [X.]ommunikation mit ohnehin Streikbereiten.

(cccc) Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin kann der [X.] zudem nicht entgegengehalten werden, dass sie ihr Zugangsrecht zum Betrieb zum Zwecke der Mitgliederwerbung - als richterrechtlich aus Art. 9 Abs. 3 [X.] entwickelten Rechtsanspruch (dazu zB [X.] 28. Febr[X.]r 2006 - 1 [X.] - [X.]E 117, 137) - bereits beansprucht hat. Dies betrifft einen anderen Aspekt der Gewährleistung koalitionsspezifischer Betätigung. Mitgliederwerbung dient nicht der [X.].

(4) Im Ergebnis ist damit nicht jegliche [X.] seitens der [X.] auf dem Firmenparkplatz der [X.]lägerin gestattet. Deren grundrechtlich geschützte Positionen stünden zeitlich, räumlich oder sit[X.]tiv entgrenzten Inanspruchnahmen von Flächen entgegen. Um solche handelt es sich hier jedoch nicht.

(5) Das vorliegende [X.] steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Einklang.

(a) In seiner Entscheidung zum Unterlassen eines [X.] unter Nutzung des betrieblichen Intranets ([X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - [X.]E 146, 189) hat der Senat als entscheidungserhebliches Moment in die Abwägung eingestellt, dass die betriebsangehörigen Mitglieder der streikführenden [X.] zur Wahrnehmung deren aus Art. 9 Abs. 3 [X.] folgenden Freiheitsrechts nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betrieblichen [X.]ommunikationsinfrastruktur angewiesen waren ([X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 37, aaO). Das verkennt die [X.]lägerin, indem sie ihre Rechtsansicht eines uneingeschränkten Nutzungsverbots von jeglichen im Besitz des Arbeitgebers stehenden betrieblichen Flächen sowie bei jeglichen [X.]sversuchen vornehmlich auf dieses Urteil stützt.

(b) Auch aus der Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von streikbegleitenden sog. [X.] ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - [X.]E 132, 140) folgt nichts Gegenteiliges. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das auf Eigentum und Besitz beruhende Hausrecht der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht grundsätzlich weichen muss. Er hat dahinstehen lassen, ob ein privater Hausrechtsinhaber gehalten ist, sein Hausrecht „grundrechtsfreundlich“ auszuüben. Jedenfalls muss der Inhaber eines Betriebs die Inanspruchnahme seines Besitztums zum Zwecke der Herbeiführung unmittelbarer Betriebsablaufstörungen auch im Arbeitskampf nicht dulden ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 57, aaO). Die Ausführungen des Senats beziehen sich auf eine potentielle Verteidigungsmöglichkeit des Arbeitgebers gegen den Flashmob als gewerkschaftlich eingesetztes [X.]ampfmittel als solches. Dies verkennt die [X.]lägerin. In den vom hier streitbefangenen Unterlassungsantrag erfassten Maßnahmen liegt kein eigenständiges [X.]ampfmittel; es handelt sich vielmehr um Mobilisierungsaktionen, die immanenter Bestandteil des [X.]ampfmittels Streik sind, zu dem die [X.] aufgerufen hat. Dass aber die [X.] zum Streikaufruf berechtigt war, um [X.] auszuüben, stellt auch die [X.]lägerin nicht in Abrede.

(6) Anderes folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der [X.]lägerin auf die Entscheidungen des [X.] vom 22. Febr[X.]r 2011 (- 1 [X.] - [X.]E 128, 226) und vom 18. Juli 2015 (- 1 BvQ 25/15 -) sowie auf das Urteil des [X.] vom 9. März 2012 (- V [X.]/11 -).

(a) Zwar hat der [X.] in letztgenannter Entscheidung eine Einschränkung des dem Besitzer oder Eigentümer zustehenden Hausrechts im Hinblick auf die zivilrechtlichen Regelungen des A[X.] verneint. Er hat aber die Berechtigung des bei ihm streitbefangenen Hausverbots ebenso anhand einer Abwägung der über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB mittelbar in das Zivilrecht wirkenden Grundrechtspositionen der Streitparteien überprüft.

(b) In den erstgenannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist [X.]. näher begründet, dass die in Art. 8 Abs. 1 [X.] verbürgte Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft und insbesondere nicht zu solchen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Dieses in die Prüfung der Reichweite der Versammlungsfreiheit einzustellende Moment gibt für die im vorliegenden Fall gebotene Abwägung nichts vor. Die [X.] kann die zum Streik aufgerufenen, arbeitswilligen Arbeitnehmer nicht an einem beliebigen Ort ansprechen. Sie erreicht sie vielmehr nur in räumlicher Nähe ihres Arbeitsorts.

2. Der [X.]lägerin steht gegen die [X.] kein deliktischer Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

a) Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung und weitere Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Diese Ansprüche sind nicht auf [X.] beschränkt, sondern bestehen darüber hinaus zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen ([X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.]E 138, 68). Entsprechend § 1004 BGB ist demnach auch das absolute Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt (vgl. [X.]/[X.] 77. Aufl. § 1004 Rn. 4).

b) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die streitbefangenen Aktionen unterstellt, wäre ein solcher Eingriff nicht rechtswidrig.

aa) Anders als bei einer Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgezählten absoluten Rechte wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Verletzungshandlung als solche indiziert, sondern ist im Wege einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]Z 138, 311). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (zuletzt [X.] 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - Rn. 19 mwN).

[X.]) Die [X.]lägerin hat unter Umständen wie denen der [X.] mögliche Rechtsbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie sind durch die verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der beklagten [X.] gerechtfertigt und deshalb nach Maßgabe von § 1004 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB von der [X.]lägerin zu dulden. Insoweit greift keine andere als die den Besitzschutzanspruch betreffende Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen im Wege der praktischen [X.]onkordanz.

III. Der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag erhobene Antrag auf Ordnungsmittelandrohung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Wankel    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 12/17

20.11.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 23. September 2015, Az: 11 Ca 1346/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 1 AZR 12/17 (REWIS RS 2018, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1504


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19, 09.07.2020.


Az. 1 AZR 12/17

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 12/17, 20.11.2018.


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