Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 55/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5480

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Gegenstand

Erschöpfung des Markenrechts: Vorliegen eines Inverkehrbringens bei Lieferung der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer und Lieferung der Ware an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers - Hyundai-Grauimport


Leitsatz

Hyundai-Grauimport

Durch die Übergabe der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer im Europäischen Wirtschaftsraum tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht ein, wenn die Ware nach dem Inhalt des mit einem in der Europäischen Union ansässigen Käufer geschlossenen Kaufvertrags an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers geliefert werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 = WRP 2006, 1233 - ex works).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine in der [X.] ansässige, weltweit tätige Fahrzeugherstellerin. Sie ist Inhaberin der am 14. April 2014 eingetragenen [X.][X.]" (Registernummer [X.]), der am 21. November 2003 eingetragenen [X.] Wortmarke "[X.]" (Registernummer [X.] 30345486), der am 28. Februar 2007 eingetragenen internationalen Markenregistrierung "[X.] [X.]" (Registernummer IR 0919520), die in der [X.] Schutz genießt, und der am 6. Juni 2014 eingetragenen Unionsbildmarke "[X.]"

Abbildung

(Registernummer [X.] 012347878), die jeweils unter anderem für Kraftfahrzeuge und Personenkraftwagen (Klasse 12) eingetragen sind.

2

Zu den Tochtergesellschaften der Klägerin gehört die in [X.] in der [X.] ansässige [X.]     (im Folgenden [X.]), die dort ein Werk unterhält. Die in [X.] hergestellten Fahrzeuge werden an nationale Distributoren verkauft und sind jeweils mit dem "[X.]" und "[X.]" sowie einer Modellbezeichnung wie "[X.]" oder "[X.]" gekennzeichnet.

3

Zu den Abnehmern der [X.] gehört die in [X.] ansässige A.    M.   L.   , die ihrerseits die Muttergesellschaft der in [X.] in [X.] ansässigen [X.]ist. Eine konzernrechtliche Verbundenheit mit der Klägerin besteht nicht.

4

Die A.    M.   L.   kaufte von [X.] ein Fahrzeug Hyundai [X.] und ein Fahrzeug [X.]. Die Kaufverträge enthalten unter anderem die folgenden Vereinbarungen:

4. TRA[X.] TERMS: INCOTERMSCIP [X.]e, [X.] ´[X.] FOR EXPORT´

6. PLACE AND COUNTRY OF [X.]LIVERY OF GOODS: BELGRA[X.], [X.]

1) FINAL [X.]STINATION OF THE [X.] IS RESTRICTED TO THE [X.] OF [X.]

5

[X.] übergab das Fahrzeug Hyundai [X.] mit der [X.] (im Folgenden Hyundai [X.]) im Dezember 2015 und das Fahrzeug [X.] mit der [X.] (im Folgenden [X.]) im August 2016 an einen von ihr beauftragten Frachtführer, welcher die Fahrzeuge bei der [X.]in [X.] ablieferte.

6

Der Beklagte ist als Fahrzeughändler tätig. Er erwarb das Fahrzeug [X.] unmittelbar von der [X.]und das Fahrzeug Hyundai [X.] über einen in der [X.] ansässigen Zwischenhändler und veräußerte beide in [X.] weiter.

7

Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Markenrechte durch den Import der streitgegenständlichen Fahrzeuge mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2016 abgemahnt. Der Beklagte verpflichtete sich unter dem 13. Oktober 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht strafbewehrt, es zu unterlassen, die Marken der Klägerin zu verwenden, insbesondere mit den Marken der Klägerin versehene Fahrzeuge anzubieten, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. Weitere Ansprüche der Klägerin lehnte er ab.

8

Das [X.] hat in dem Verkauf der beiden Fahrzeuge eine Verletzung der [X.][X.]", der [X.] Wortmarke "[X.]", der internationalen Markenregistrierung "[X.] [X.]" und der Unionsbildmarke "[X.]" gesehen und die Voraussetzungen der Erschöpfung verneint. Es hat den Beklagten antragsgemäß zur Auskunft über Ankauf und Verkauf nicht erschöpfter klägerischer Markenware und der hierdurch erzielten Umsätze und des Gewinns, zum Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die von dem Beklagten erhobene Widerklage auf Unterlassung der Behauptung von Markenrechtsverletzungen, Schadensersatz und Auskunft hat es abgewiesen.

9

Die Berufung des Beklagten ist - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - erfolglos geblieben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zur Unterlassung der Behauptung von Markenrechtsverletzungen, zur Auskunft und zum Schadensersatz bezüglich erfolgter Abmahnungen von Abnehmern des Beklagten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung ihrer Markenrechte im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu. Dazu hat es ausgeführt:

Die Verwendung der Zeichen "[X.]", "[X.]", "[X.] i30" und des "Abbildung

Der [X.] habe die klägerischen Marken schuldhaft verletzt. Bei [X.], die außerhalb eines vom Markeninhaber organisierten [X.] beschafft würden, müsse sichergestellt werden, dass es sich um erschöpfte Ware handele.

Die Widerklage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - könne keinen Erfolg haben. Da eine Markenverletzung seitens des [X.]n gegeben gewesen sei, sei für einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Klägerin kein Raum.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I); die Widerklage hat daher keinen Erfolg.

I. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteil vom 12. März 2020 - [X.], [X.]Z 225, 59 Rn. 38 - WarnWetter-App).

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen, die nicht kumulativ, sondern im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend gemacht werden, auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden ([X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9 f. - TÜV I).

2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auf vier eingetragene Marken gestützt, nämlich die [X.]swortmarke "[X.]" (Registernummer [X.]), die [X.] Wortmarke "[X.]" (Registernummer [X.] 30345486), die [X.] "[X.] i30" (Registernummer IR 0919520) sowie die [X.] "H-Logo" (Registernummer [X.] 012347878). Damit hat sie vier verschiedene Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I; [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 25 ff. = [X.], 1454 - TÜV II). Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass sie ihre Rechte kumulativ auf sämtliche Marken stützt, soweit die betreffenden Fahrzeuge konkret mit diesen Marken bezeichnet worden sind. Darin liegt eine zulässige kumulative Klagehäufung (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 10 - TÜV I).

II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der Sache zu Recht Ansprüche auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 [X.] in Verbindung mit § 107 Abs. 1, § 125b Nr. 2 [X.], § 242 BGB und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 14 Abs. 6 [X.] zugesprochen (dazu [X.]I 1 bis 5). Daher ist auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 BGB begründet.

1. Für den Anspruch auf Schadensersatz und dem der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Anspruch auf Auskunftserteilung kommt es auf das im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 301 Rn. 17 = [X.], 491 - Solarinitiative; Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 803 Rn. 14 = [X.], 1135 - Armbanduhr; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 102 = [X.], 434 - [X.]). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2019 - [X.], [X.], 216 Rn. 8 [X.]).

Die genauen Zeitpunkte der im Streitfall von der Klägerin beanstandeten Handlungen des [X.]n hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt hierfür der Zeitraum von Dezember 2015 bis September 2016 in Betracht. Mit Wirkung vom 23. März 2016 ist die Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]) durch die Verordnung ([X.]) 2015/2424 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung ([X.]) [X.] der [X.] zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 2869/95 der [X.] über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, [X.]; nachfolgend: [X.]V aF) geändert worden. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit jedoch nicht verbunden.

2. Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung von [X.] und [X.]n beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 [X.] und [X.]V aF in Verbindung mit Art. 145 [X.] und [X.]V aF sowie Art. 8 Abs. 2 [X.] nach [X.]m Recht, wenn - wie hier - der Ort der Verletzungshandlung in [X.] liegt (vgl. [X.], [X.], 397 Rn. 103 ff. - [X.]).

Somit kommen im Streitfall § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 und 3 [X.] und § 242 BGB nicht nur hinsichtlich der [X.]n Klagewortmarke "[X.]", sondern - in Verbindung mit § 125b Nr. 2 [X.] - auch hinsichtlich der beiden [X.] und der geltend gemachten, für die [X.] Schutz genießenden [X.] zur Anwendung.

3. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.]/Art. 9 Abs. 2 Buchst. a [X.]V aF (= Art. 9 Abs. 2 Buchst. a [X.]F nF) in Verbindung mit Art. 145 [X.] und [X.]V aF (Art. 189 [X.]V nF) sind im Streitfall im Hinblick auf die [X.] erfüllt.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] die mit den [X.] gekennzeichneten streitgegenständlichen Fahrzeuge in [X.] weiterveräußert hat. Damit ist vorliegend ein Fall der Doppelidentität im Hinblick auf die [X.] gegeben. Der [X.] hat im geschäftlichen Verkehr mit den [X.] identische Zeichen ohne Zustimmung der Klägerin für identische Waren verwendet, für die die Marken Schutz genießen. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen der Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin nach § 24 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 13 [X.] und [X.]V aF (= Art. 15 [X.]V nF) verneint.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Inverkehrbringen im [X.] sei erst anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirtschaftsgebiets im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen habe, der Markeninhaber also die Möglichkeit verliere, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebiets zu kontrollieren.

Eine Übertragung der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge sei innerhalb des [X.]s im Rahmen der Veräußerung an die [X.]nicht erfolgt. Mit der Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer in der [X.] habe die Klägerin die Kontrolle über die Ware nicht aufgegeben, da es sich um einen von ihrer Tochter [X.] beauftragten Frachtführer gehandelt habe, weshalb diese nach Art. 12 Abs. 1 [X.] berechtigt gewesen sei, weiter über [X.] zu verfügen. Ein Inverkehrbringen im [X.] könne auch nicht mit einer Realisierung des wirtschaftlichen Werts mit Übergabe an den Frachtführer in [X.] gerechtfertigt werden.

Die Klägerin müsse sich auch die Lieferung an Abnehmer im [X.] durch die [X.]nicht als ein Inverkehrbringen mit ihrer Zustimmung zurechnen lassen. Die Lizenz der Muttergesellschaft [X.]beschränke sich auf [X.] und Montenegro.

Auch eine konkludente Zustimmung sei nicht anzunehmen.

b) Nach Art. 13 Abs. 1 [X.] gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. Nach Art. 13 Abs. 1 [X.]V aF gewährt eine [X.]smarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. § 24 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem [X.] zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 [X.] und [X.]V aF sowie § 24 Abs. 2 [X.] hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach Art. 9 Abs. 1 [X.]/Art. 9 Abs. 2 [X.]V aF und § 14 Abs. 2 [X.] eine Verletzung der Marke darstellen können (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, [X.], 76 Rn. 13 - beauty for less, [X.]; [X.]/[X.], 24. Edition [Stand 1. Januar 2021], § 24 [X.] Rn. 14).

c) Danach hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 [X.] und [X.]V aF sowie des § 24 Abs. 1 [X.] zu Recht verneint.

aa) Ein Inverkehrbringen im [X.] ist nicht darin zu sehen, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin [X.] die Fahrzeuge in [X.] ([X.]) an den Frachtführer übergeben hat.

(1) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, [X.]/93 und [X.]/93, [X.]. 1996, [X.] = [X.]. 1996, 1144 Rn. 40 = [X.], 880 - [X.] u.a.). Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der [X.] oder im [X.] zu kontrollieren. Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2004 - [X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 507 Rn. 35, 36, 41 - Peak Holding [Peak Performance]; Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 146 Rn. 33 - Class International [Aquafresh]; Urteil vom 25. Juli 2018 - [X.]/17, [X.], 971 Rn. 46 f. = WRP 2018, 1317 - Mitsubishi [X.] u.a. [[X.]]; [X.], Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, [X.], 863 Rn. 15 = [X.], 1233 - ex works; Urteil vom 15. Februar 2007 - [X.], [X.], 882 Rn. 14 = [X.], 1197 - Parfümtester; Urteil vom 3. Februar 2011 - [X.], [X.], 820 Rn. 16 = [X.], 1180 - Kuchenbesteck-Set; Urteil vom 25. März 2021 - [X.], [X.], 971 Rn. 45 = [X.], 904 - myboshi). Dieser Wert besteht auch darin, dass der Markeninhaber seine Waren auf verschiedenen Märkten unter verschiedenen Konditionen absetzen kann (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1997 - 2 U 80/97, [X.], 108, juris Rn. 59).

Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen [X.] übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat ([X.], [X.], 507 Rn. 40, 42 - Peak Holding [Peak Performance]; [X.], [X.], 863 Rn. 15 - ex works; [X.], 882 Rn. 14 - Parfümtester; [X.], 820 Rn. 14 - Kuchenbesteck-Set). Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im [X.] verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebiets zu kontrollieren. Ein Inverkehrbringen ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.], [X.], 507 Rn. 44 - Peak Holding [Peak Performance]; [X.], [X.], 863 Rn. 15 - ex works, [X.]; [X.], 882 Rn. 15 - Parfümtester; [X.], 820 Rn. 17 - Kuchenbesteck-Set; [X.]/[X.] aaO § 24 [X.] Rn. 27; [X.], Markenrecht, 4. Aufl., § 24 [X.] Rn. 11; differenzierend [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 24 Rn. 23).

(2) Durch die Übergabe der Fahrzeuge an den von ihr beauftragten Frachtführer hat die Tochtergesellschaft der Klägerin die Fahrzeuge nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 [X.] und [X.]V aF sowie des § 24 Abs. 1 [X.] in Verkehr gebracht.

Die Übergabe der Ware an eine [X.] stellt nur dann ein die Erschöpfung des Markenrechts auslösendes Inverkehrbringen dar, wenn die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf den Käufer übergeht, nicht hingegen dann, wenn die Verfügungsgewalt bei dem Markeninhaber verbleibt (vgl. [X.], [X.], 863 Rn. 17 f. - ex works; [X.], [X.], 350, 354 [juris Rn. 93]; [X.], [X.], 291, 292 [juris Rn. 35]; [X.], [X.], 96, 97 [juris Rn. 15]; [X.]/[X.] aaO § 24 [X.] Rn. 23.2; [X.] aaO § 24 [X.] Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 26; Ekey in Ekey/[X.]/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 [X.] Rn. 40; [X.], [X.], 349, 354 f.; allein auf die rechtliche Verfügungsgewalt abstellend [X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 19).

Auf den Transportvertrag mit dem Frachtführer [X.] bzw. dem Unterfrachtführer [X.]  sind die Vorschriften der [X.] anwendbar. Die [X.] gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl die [X.], in dessen Staatsgebiet der Ort der Übernahme des Guts [X.] liegt, als auch [X.], in dessen Staatsgebiet der Ort der Ablieferung [X.] liegt, sind Vertragsparteien der [X.] (vgl. [X.] II 2021, [X.], [X.]). Der Transportvertrag hat die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand. Ist der räumliche Anwendungsbereich der [X.] eröffnet, haben die Gerichte eines Vertragsstaats das Übereinkommen als internationales Einheitsrecht ohne vorgelagerte Befragung des internationalen Privatrechts des [X.] unmittelbar anzuwenden (vgl. nur [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., Einl. [X.] Rn. 35 und Art. 1 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 3).

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Absender berechtigt, über [X.] zu verfügen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann er insbesondere verlangen, dass der Frachtführer [X.] nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder [X.] einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Absender im Sinne von Art. 12 Abs. 1 [X.] ist der Vertragspartner des Frachtführers ([X.], [X.], 863 Rn. 18 - ex works).

Im Streitfall hatte die Tochtergesellschaft der Klägerin [X.] den Frachtführer beauftragt. Dieser stand mithin nach Art. 12 Abs. 1 [X.] bis zur Ablieferung der Fahrzeuge in [X.] das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zu. Verbleibt die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehene Ware bei einer mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbundenen Person, etwa einer Tochtergesellschaft, besteht die Kontrolle des Markeninhabers über den Vertrieb der Ware fort, so dass noch kein Inverkehrbringen vorliegt (vgl. [X.], [X.], 820 Rn. 17 - Kuchenbesteckset).

Somit fehlt es mit Blick auf die von der Tochtergesellschaft der Klägerin vorgenommene Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer an einem Inverkehrbringen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der im vom Senat entschiedenen Fall "ex works" gegebenen Konstellation, in der die Markeninhaberin [X.] an den von der Käuferin beauftragten Frachtführer übergeben hatte, so dass die Verfügungsbefugnis gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.] der Käuferin zustand ([X.], [X.], 863 Rn. 18 - ex works). Einen Ausnahmefall nach Art. 12 Abs. 2 und 3 [X.] hat der [X.] nicht dargetan, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt.

Ist die Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts erst nach dem Übergang des [X.] auf die Käuferin anzunehmen, kommt es auch nicht darauf an, dass - wie die Revision meint - die Tochtergesellschaft der Klägerin mit der Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer alle eigenen Leistungen erbracht hatte, um den [X.] zu realisieren.

(3) Der Revision ist nicht zu folgen, soweit sie ein Inverkehrbringen bereits dann annehmen möchte, wenn die Ware die eigene (oder konzerneigene) betriebliche Sphäre des Markeninhabers verlassen und dieser damit die Ware wirtschaftlich verwertet hat.

Zutreffend stellt die Revision darauf ab, dass der Begriff des Inverkehrbringens unionsrechtlich einheitlich und autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist ([X.], [X.], 507 Rn. 32 - Peak Holding [Peak Performance]; [X.], [X.], 820 Rn. 16 - Kuchenbesteck-Set; [X.], 971 Rn. 44 - myboshi). Der Gerichtshof der [X.] hat betont, mit der Regelung der Erschöpfung solle dem Markeninhaber die Kontrolle des erstmaligen Inverkehrbringens ermöglicht werden ([X.], [X.], 507 Rn. 36 - Peak Holding [Peak Performance]).

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine für die Annahme des Inverkehrbringens hinreichende wirtschaftliche Verwertung des Markenrechts erst vorliegt, wenn sich der Markeninhaber seiner Kontrolle über den Vertrieb der Ware durch Übertragung des [X.] auf einen [X.] begeben hat (vgl. [X.], [X.], 507 Rn. 42 - Peak Holding [Peak Performance]; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 1994 - [X.], [X.]. 1994, [X.] = [X.]. 1994, 614 Rn. 43 - [X.] Internationale Heiztechnik und Danzinger [[X.]]). Hierfür reicht ein bloßes Verlassen der betrieblichen Sphäre nicht aus, wenn das Verfügungsrecht an der Ware nicht auf den [X.] übergeht.

Entgegen der Ansicht der Revision genügt der bloße Verkauf der Ware in der [X.] oder im [X.] nicht für die Annahme der Erschöpfung. Solange der Markeninhaber oder ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Möglichkeit hat, durch Ausübung eines Weisungsrechts gegenüber der [X.] die Auslieferung der Ware an den Käufer zu unterbinden, liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im bloßen Verkauf noch keine endgültige Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts. Würden bereits der Verkauf der Markenware an einen im [X.] ansässigen Käufer und die Übergabe an eine vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen beauftragte [X.] für ein Inverkehrbringen ausreichen, wäre zudem die Möglichkeit des im [X.] produzierenden Markeninhabers, seine Waren außerhalb des [X.]s zu vertreiben, ohne dass hierdurch seine Rechte innerhalb des [X.]s erschöpft werden (vgl. [X.], [X.], 507 Rn. 36 - Peak Holding [Peak Performance]), in unvertretbarer Weise eingeschränkt.

Für den Standpunkt der Revision lässt sich auch nicht Erwägungsgrund 27 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken heranziehen. Nach dessen Satz 5 sollte eine Benutzung einer Marke durch Dritte mit dem Ziel, die Verbraucher auf den Wiederverkauf von [X.] aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Einverständnis in der [X.] verkauft wurden, als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Dieser Erwägungsgrund befasst sich nicht mit den in Art. 15 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 geregelten Voraussetzungen der Erschöpfung, die erst in Erwägungsgrund 28 behandelt werden, sondern zielt auf die Schrankenregelung des Art. 14 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436, die sich mit der Benutzung der Marke in Personennamen oder in Angaben über Merkmale oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung befasst. Ein Verzicht auf das vom Gerichtshof der [X.] in ständiger Rechtsprechung angewandte Kriterium, demzufolge ein die Erschöpfung der Markenrechte auslösendes Inverkehrbringen erst vorliegt, wenn der Markeninhaber das Verfügungsrecht auf einen [X.] übertragen hat, lässt sich daraus nicht herleiten.

bb) Die Fahrzeuge sind nicht dadurch im [X.] in Verkehr gebracht worden, dass der von der Tochtergesellschaft der Klägerin beauftragte Frachtführer die Fahrzeuge bei der [X.]in [X.] abgeliefert hat, weil [X.] nicht Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] ist.

cc) Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge in der [X.] oder im [X.] durch die [X.]ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

Zwar ist ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt ([X.], [X.]. 1994, 614 Rn. 34 - [X.] Internationale Heiztechnik und Danzinger [[X.]]; [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.], [X.]. 2009, [X.] = [X.], 593 Rn. 43 - [X.] [[X.]]; Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 1159 Rn. 24 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; [X.], Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2011, 827 Rn. 27 - Viking Gas; [X.], [X.], 820 Rn. 17 - Kuchenbesteck-Set). Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden ist auch ein Lizenznehmer ([X.], [X.], 593 Rn. 43 - [X.] [[X.]]; [X.], 1159 Rn. 24 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; [X.], Urteil vom 3. Juni 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 723 Rn. 29 - [X.] Prestige [[X.]]; [X.], [X.], 820 Rn. 17 f. - Kuchenbesteck-Set; [X.], 971 Rn. 46 f. - myboshi). Handlungen des Lizenznehmers können aber allenfalls zur Erschöpfung hinsichtlich der an ihn lizenzierten Marken führen (vgl. [X.], [X.]. 1994, 614 Rn. 51 - [X.] Internationale Heiztechnik und Danzinger [[X.]]).

Die [X.]hält jedoch keine Lizenzen an den [X.]. Vielmehr hat das [X.], auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass die Klägerin lediglich der Muttergesellschaft der [X.]eine Lizenz eingeräumt hat, und dies auch nur hinsichtlich ihrer [X.] und [X.] Hyundai-Marken. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Selbst wenn - was nicht festgestellt worden ist - die [X.]von ihrer Muttergesellschaft eine Unterlizenz erhalten hätte, so wären ihre Rechte daher auf die [X.] und [X.] Hyundai-Marken beschränkt. Eine Erschöpfung der für die [X.] und [X.] Schutz beanspruchenden [X.] konnte mithin durch Handlungen der [X.]nicht eintreten.

dd) Es fehlt auch an einer Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen der Fahrzeuge in den [X.] durch die [X.].

Auch der Begriff der Zustimmung ist einheitlich im Sinne der [X.]srechtsordnung auszulegen ([X.], Urteil vom 20. November 2001 - [X.]/99 bis 416/99, [X.]. 2001, [X.] = [X.], 156 Rn. 37, 43 - Zino [X.] und [X.] [Cool Water]; [X.], [X.], 820 Rn. 21 - Kuchenbesteck-Set; [X.], 971 Rn. 44 - myboshi). Die Zustimmung muss auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf das Markenrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt ([X.], [X.], 156 Rn. 41, 45 - Zino [X.] und [X.] [Cool Water]; [X.], 593 Rn. 42 - [X.] [[X.]]; [X.], 1159 Rn. 22 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]).

Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der [X.] darlegungs- und beweisbelastet (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 54 - Zino [X.] und [X.] [Coll Water]; [X.], Urteil vom 8. April 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 512 Rn. 41 - [X.]; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, [X.], 156, 157 f. [juris Rn. 22, 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 626 Rn. 30 = [X.], 819 - Converse I; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, [X.], 1306 Rn. 36 = [X.], 50 - Querlieferungen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 52; [X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 88, 90).

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine konkludente Zustimmung nicht allein aufgrund einer sich aus dem Umfang der Exporte nach [X.] resultierenden Kenntnis der Klägerin vom Parallelhandel angenommen werden kann. Rechtsfehler insoweit sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt. Auch die Ausstattung der Fahrzeuge und das Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung mit einer erteilten [X.]-Typengenehmigung können nicht als Zustimmung zu einem Vertrieb im [X.] angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2012 - [X.], [X.], 928 Rn. 17 = [X.], 1104 - Honda-Grauimport).

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Handeln des [X.]n im Sinne des § 14 Abs. 6 [X.] angenommen. Wer als gewerblicher Einkäufer Markenware außerhalb des vom Markeninhaber vorgesehenen [X.] bezieht, muss prüfen, ob die ihm angebotene Markenware bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im [X.] in den Verkehr gebracht wurde ([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.], 421 Rn. 46 - Markenparfümverkäufe). Dieser Sorgfaltspflicht hat der [X.] nicht genügt.

C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Peak Holding [Peak Performance] folgt - wie ausgeführt - zweifelsfrei, dass dieser für ein Inverkehrbringen eine Übertragung des Rechts, über die Waren zu verfügen, auf einen [X.] im Rahmen eines Verkaufs oder eines sonstigen Vertrags, der den wirtschaftlichen Wert der Ware realisiert, fordert und eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht genügen lässt.

D. Danach ist die Revision des [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 55/20

27.05.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Februar 2020, Az: I-20 U 18/19

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 13 EGV 207/2009, Art 101 Abs 2 EGV 207/2009, Art 145 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2015/2424, Art 13 EUV 2015/2424, Art 101 Abs 2 EUV 2015/2424, Art 151 EUV 2015/2424, Art 8 Abs 2 EGV 864/2007, Art 1 Abs 1 CMR, Art 12 Abs 1 CMR, § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 55/20 (REWIS RS 2021, 5480)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1191 MDR 2021, 1544-1546 REWIS RS 2021, 5480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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