Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. I ZR 162/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3818

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/03 Verkündet am: 27. April 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ex works [X.] § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a Übergibt der Markeninhaber die Ware im [X.] im Rahmen eines "ab [X.]" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von § 24 Abs. 1 [X.] in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Euro-päischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.
[X.], Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. April 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte produziert und vertreibt Herrenhemden. Sie ist Inhaberin der für Herrenhemden eingetragenen Wortmarke Nr. 355391 "[X.]" und der für Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, eingetragenen weiteren Wortmarke Nr. 39611513 "[X.]". 1 [X.] verkaufte die Beklagte 40.000 Hemden an eine Empfän-gerin in [X.]. Käuferin war nach der Behauptung der Beklagten die in [X.] ansässige [X.]. Die Ware übergab die Beklagte im September 2001 der von Käuferseite beauftragten Spedition 2 - 3 - [X.]in [X.]. Im Frachtbrief, in dem die Spedition als Frachtführerin ange- geben war, war als Empfängerin die E. DEVELOPMENT LTD mit Sitz auf den [X.] und als Auslieferungsort des [X.] vermerkt. 3 Die Klägerin, die [X.] mbH, betreibt bundes- weit cash & carry-Märkte. Sie warb im März 2002 in [X.] für Hemden der Marke "[X.]" und bot diese in ihren Märkten zum Kauf an. [X.] Hemden stammten aus dem von der Beklagten im Jahre 2001 getätigten Verkauf. Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2002, mit dem sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzan-sprüche geltend machte, u.a. wie folgt ab: "Bei den Hemden handelt es sich um eine Teilmenge einer Lieferung, die unsere Mandantin im vergangenen Jahr an die [X.]. in [X.], [X.], veräußert hat. – Die von Ihnen ange-botenen Hemden sind im Juli 2001 nach [X.] verschifft und nunmehr offensichtlich von Ihnen reimportiert worden. Es handelt sich damit um Waren, die - da sie weder von unserer Mandantin noch mit deren Zu-stimmung innerhalb des nach § 24 Abs. 1 [X.] maßgeblichen [X.] in Verkehr gesetzt wurden - nicht der markenrechtlichen [X.] unterliegen." Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Waren seien markenrechtlich erschöpft. Mit der Übergabe an die Spedition [X.]in [X.] habe die [X.] die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hemden verloren und sie damit im [X.] in den Verkehr gebracht. Zudem habe die Beklagte die Waren an ein Unternehmen auf den [X.] geliefert, was ebenfalls zur Erschöpfung geführt habe. 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, 5 festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2002 (Anlage [X.]) geltend gemach-ten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ware sei unter ihrer Verfügungs-gewalt aus dem [X.] ausgeführt und von dem [X.] der Klägerin unrechtmäßig wieder eingeführt worden. Aus den [X.] ergebe sich, dass sie mit der Käuferin einen kombinierten Land-/ Seetransport vereinbart habe. Die Ware habe zunächst von ihrem Werk in [X.] mit dem Lkw nach [X.] und von dort per Schiff weitertransportiert werden sollen. Die Ware sei zum Vertrieb in [X.] an die dort ansässige Gesellschaft verkauft worden. Die Fakturierung an eine namensgleiche Gesellschaft des [X.] der Käuferin mit Sitz auf den [X.] sei auf ausdrückli-chen, mit privaten und steuerlichen Motiven begründeten Wunsch der Käuferin erfolgt. 6 Das [X.] hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Beru-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben ([X.], 338). 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als begrün-det angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Der Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 [X.] wegen der beanstandeten [X.] und des Vertriebs der Hemden der Marke "[X.]" zu. [X.] nach § 24 Abs. 1 [X.] trete ein, wenn der Markeninhaber die Ware dadurch in Verkehr bringe, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware übertrage. Dies sei vorliegend mit der Übergabe an die Spedition [X.]in Pas- [X.] geschehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Ware an dem im Frachtbrief angegebenen Auslieferungsort [X.] in Verkehr gebracht. Aus dem [X.] könne die Beklagte nicht ableiten, dass sie frachtrechtlich verfügungsbe-fugt geblieben sei. Unstreitig sei die Spedition [X.]von der Käuferin ausge- wählt und beauftragt worden. Auch die Rechnungen der Beklagten und die von ihr eingereichte Ausfuhranmeldung wiesen einen Verkauf ab Werk [X.] (EX WORKS [X.]) aus. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie die Verfügungsgewalt über die Ware über [X.] hinaus behalten habe. Für ein Inverkehrbringen der Ware i.S. von § 24 Abs. 1 [X.] durch den [X.] selbst sei über die Aufgabe der Verfügungsgewalt innerhalb des [X.]s hinaus kein weiteres Willenselement erforder-lich. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und sei-nem Käufer und etwaige Vertriebsbeschränkungen komme es für ein Inver-kehrbringen durch den Markeninhaber nicht an. Mangels Verletzungshandlung bestünden auch die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht. 10 - 6 - [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 12 Die negative Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagten stehen die mit dem Abmahnschreiben vom 4. März 2002 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin hat zwar ein mit der Wortmarke Nr. 39611513 "[X.]" der Beklagten [X.] Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der markenrechtliche Schutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 [X.] eingetreten ist und der Markeninhaber sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 [X.] der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Berufungsgericht bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach § 24 Abs. 1 [X.] hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. 13 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe die in Rede stehenden Hemden mit Übergabe an die Spedition [X.]in [X.] i.S. von § 24 Abs. 1 [X.] in den Verkehr gebracht. 14 aa) Nach Art. 7 Abs. 1 [X.] tritt die Erschöpfung des dem Markeninha-ber zustehenden Rechts in den Fällen ein, in denen die Waren im [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der 15 - 7 - Markenware in der [X.] zu kontrollieren (vgl. [X.], Urt. v. 18.10.2005 - [X.]/03, [X.], 146, 148 Tz 33 = [X.] 2005, 489 - Colgate-Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit einge-räumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Dieser besteht mangels einer internationalen Erschöpfung auch in einem Vertriebs-steuerungsrecht. Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 [X.] ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat (vgl. [X.], Urt. v. 30.11.2004 - [X.]/03, [X.], 507, 509 Tz 39 u. 40 = [X.] 2005, 41 - Peak Holding/[X.]; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 24 [X.]. 7d; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 24 [X.]. 21; [X.], [X.] 2004, 41, 43). Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Euro-päischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den wei-teren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes zu kontrol-lieren. Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 [X.] ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernun-ternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.] [X.], 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/[X.]; [X.] GRUR 1999, 346; [X.] aaO § 24 [X.]. 7d; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 24 [X.]. 22; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 24 [X.]. 23; vgl. auch [X.], Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 92/78, [X.], 100, 102 - Schallplattenexport). Dagegen ist ein Inverkehrbringen im [X.] anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirt-schaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 [X.]: [X.] [X.], 507, 509 Tz 40 u. 51 f. - Peak Holding/[X.]; zu § 24 Abs. 1 [X.]: [X.] NJW-RR 1998, 482 f.; Urt. v. 17.10.1997 - 2 U 80/97, zitiert nach Juris; [X.] WRP - 8 - 2002, 345, 346; [X.], 335, 336; [X.] in [X.]/ [X.] aaO § 24 [X.]. 22; [X.], [X.], 678, 680 f. u. 684; bereits die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lassen ausreichen: In-gerl/[X.] aaO § 24 [X.]. 19; v. [X.] in HK-[X.], § 24 [X.]. 12; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 [X.]. 15; Sack, WRP 1999, 1088, 1092; differenzierend: [X.] aaO § 24 [X.]. 7d). Darin liegt eine willentliche Übertra-gung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten, durch die der Markeninhaber den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert, der in deren Eignung liegt, den [X.] zu steuern. Der Markeninhaber hat seine Kontrollmöglichkeit verloren. [X.]) Anders als die Revision meint, ist unerheblich, dass die Beklagte bei der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt an der Markenware im [X.] Wirtschaftsraum wegen des Verkaufs der Ware nach [X.] mit einem Vertrieb der Waren im Inland nicht einverstanden war. Vereinbarungen über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 [X.] nicht (vgl. [X.] [X.], 507, 509 Tz 54 f. - Peak Holding/[X.]). Unerheblich ist auch, dass der Käu-fer im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.]en in Sachen "Peak Holding/[X.]" ([X.], 507) zugrunde liegenden Fall nicht im [X.] ge-schäftsansässig war. Auf den Sitz des Käufers der Markenware kann es für die Frage, ob der Markeninhaber die Ware im [X.] durch willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt in den Verkehr gebracht hat, nicht ankommen. 16 b) Die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat die Beklagte mit Übergabe der Waren an die Spedition [X.]im September 2001 in [X.] im Rahmen des "ab [X.]" willentlich auf die Käuferin [X.]. Dieser stand mit Entgegennahme der Waren durch die Spedition [X.] 17 - 9 - als Frachtführerin das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb die Verfügungsgewalt über [X.] zu. 18 aa) Auf den Transportvertrag mit der Spedition [X.]sind die [X.] der CMR anwendbar, weil der Transportvertrag die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand hat und der Ort der Übernahme des [X.] ([X.]) und der Ort der Ablieferung ([X.]) in verschiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Zwar sieht Art. 12 Abs. 1 CMR ein Verfügungsrecht des Absenders vor, dessen Ausübung in Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] näher ausgestal-tet ist, und in dem Frachtbrief war die Beklagte als Absenderin der Ware [X.]. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beweiswirkung des [X.] nach Art. 9 Abs. 1 CMR, die nur bis zum Beweis des Gegenteils gilt, im Streitfall nicht eingreift. Das [X.] hat nämlich unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte nicht Partei des [X.] mit der Spedition [X.]war. Damit war sie auch nicht Absende- rin [X.]. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. [X.] (vgl. Helm, [X.], 2. Aufl., Art. 12 CMR [X.]. 23; [X.]/Piper, CMR, Art. 12 [X.]. 12; [X.] 6 CMR [X.]. 3; MünchKomm.HGB/[X.], Art. 12 CMR [X.]. 5) und deshalb auch nicht mehr verfügungsbefugt. Die [X.] Verfügungsbefugnis und damit auch die Verfügungsgewalt über die Waren standen vielmehr mit deren Übernahme in [X.] durch die [X.] [X.]ausschließlich der Käuferin als Vertragspartnerin des [X.] und damit als Absenderin [X.]. 12 Abs. 1 CMR zu (vgl. hierzu Münch-Komm.HGB/[X.], Art. 12 CMR [X.]. 5). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verfügungsbefugnis der Beklagten auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] aufgrund des Umstandes, dass diese als Absenderin im Frachtbrief eingetragen war. Denn der [X.] - ist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. [X.], Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, [X.] 1982, 105 = [X.], 669). Auf die [X.] Bezeichnung als Absenderin im Frachtbrief kann sich die Beklagte zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts deshalb nicht berufen. 20 2. Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 [X.]) und auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind mangels Verletzung der [X.] ebenfalls nicht begründet. - 11 - 21 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2003 - 1 [X.] 4309/02 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 29 U 1886/03 -

Meta

I ZR 162/03

27.04.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. I ZR 162/03 (REWIS RS 2006, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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