Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 AZR 661/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 2100

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Gegenstand

Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund


Leitsatz

Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2012 - 9 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn.

2

Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war seit dem 19. Juli 2003 als Gruppenleiter in die Vergütungsgruppe IVb [X.] eingruppiert.

3

Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]). Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 [X.] erfolgte eine Überleitung des Klägers von der Vergütungsgruppe IVb [X.] in die [X.] 10 [X.]. Ausgehend von dem nach § 5 [X.] zu bildenden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Zuordnung des Klägers zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 der [X.] 10 [X.] vorgenommen.

4

Die Folgen eines bei der Überleitung noch ausstehenden [X.] regelt § 8 [X.]. Dieser lautet in der Fassung des [X.] Nr. 7 vom 5. September 2013 auszugsweise wie folgt:

         

§ 8  

        

Bewährungs- und [X.]

        

…       

        
        

(2)     

1Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in eine der [X.]n 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen [X.] die für eine Höhergruppierung erforderliche [X.] der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der [X.] zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem [X.]punkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. …

                 

3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. …

        

(3)     

1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O bis spätestens zum 31. Dezember 2013 wegen Erfüllung der erforderlichen [X.] der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der [X.] zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2013 bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen [X.] und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. …“

5

Der Kläger wäre im Rahmen eines [X.] nach dem [X.] zum 19. Juli 2006 in die Vergütungsgruppe IVa [X.] höhergruppiert worden. Die Beklagte leistete deshalb ab diesem [X.]punkt einen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Kläger erhielt nunmehr eine Vergütung nach einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der [X.] 10 [X.]. Zum 1. Oktober 2007 stieg er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] in die Endstufe 5 der [X.] 10 [X.] auf.

6

Mit seiner Klage hat er die Zahlung eines weiteren Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt. Ein Kollege, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 als Gruppenleiter fungiere und bei Fortgeltung des [X.] zum 1. Januar 2008 höhergruppiert worden wäre, erhalte einen solchen Höhergruppierungsgewinn. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er übe dieselbe Tätigkeit wie dieser Kollege aus. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass der Kollege wegen des Höhergruppierungsgewinns seit dem 1. Januar 2008 zeitlich unbefristet eine wesentlich höhere Vergütung beziehe. Der Unterschied werde durch die prozentualen Tariferhöhungen noch vergrößert. Bei der Berechnung der Differenz sei der ihm - dem Kläger - nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] zustehende Höhergruppierungsgewinn nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei allein der Höhergruppierungsgewinn der [X.]. Demnach belaufe sich die monatliche Differenz im Jahr 2008 auf 439,93 [X.], im Jahr 2009 auf 452,25 [X.], im Jahr 2010 auf 457,67 [X.], im Jahr 2011 auf 460,42 [X.] und im [X.] auf 426,70 [X.].

7

Die Komplexität des Übergangsrechts rechtfertige eine solch gravierende Ungleichbehandlung nicht. Eigentlich müsse die längere Berufserfahrung zu einem höheren Einkommen führen. Zumindest müsse dieselbe Tätigkeit in gleicher Höhe vergütet werden. Betroffen sei eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern. Die Ungleichbehandlung stelle eine Altersdiskriminierung dar, da sie nur dann auftrete, wenn ein möglicher [X.] bis zum 30. September 2007 stattgefunden hätte. Dies sei nur bei länger Beschäftigten und damit typischerweise älteren Mitarbeitern der Fall. Die Beklagte habe zudem die Frist zur Beantragung des Höhergruppierungsgewinns bis zum 31. Dezember 2008 verlängert und die von der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] begünstigten Mitarbeiter zur Geltendmachung des Höhergruppierungsgewinns aufgefordert. Damit seien diese Beschäftigten nochmals besser-gestellt worden.

8

Die Ungleichbehandlung sei dadurch auszugleichen, dass er den Höhergruppierungsgewinn des vergleichbaren Mitarbeiters rückwirkend ab Januar 2008 und künftig erhalte. Dies entspreche auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger hat bei Addition der jeweiligen monatlichen Differenzbeträge vor dem [X.] daher zuletzt beantragt,

        

1.      

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den [X.]raum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 16.192,20 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.      

die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Bruttogehalt für die [X.] von Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 5.525,04 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Bruttogehalt für die [X.] von Januar 2012 bis April 2012 in Höhe von 1.706,80 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

4.      

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Mai 2012 zusätzlich zu seinem derzeitigen Bruttogehalt in Höhe von 3.635,35 [X.] einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von monatlich 426,70 [X.] abzurechnen und den Nettobetrag auszuzahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die einschlägigen Regelungen des [X.] stellten weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. § 8 Abs. 3 [X.] bezwecke ebenso wie § 8 Abs. 2 [X.] einen finanziellen Ausgleich für den Verlust der Möglichkeit eines [X.]. In Einzelfällen komme es für begrenzte [X.]räume zwar zu einer finanziellen Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten Beschäftigten. Dies stelle für die anderen Mitarbeiter aber keine unzumutbare Härte dar. Es handle sich um „[X.]“ des Überleitungsrechts, welche angesichts dessen Komplexität schwer zu vermeiden seien. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei jedenfalls nicht überschritten. Zudem sei die Klage unschlüssig. Der Kläger könne nicht den Höhergruppierungsgewinn eines nur hinsichtlich der Tätigkeit vergleichbaren Beschäftigten verlangen. Der Höhergruppierungsgewinn hänge von der Bildung des [X.] ab, welches die persönlichen Verhältnisse zum 30. September 2005 berücksichtige. Der Kläger lege keine Berechnung des für ihn maßgeblichen fiktiven [X.] dar.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

A. [X.]ie Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig.

I. [X.]er Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn er offenlässt, welcher Nettobetrag künftig auszuzahlen ist und § 254 ZPO nicht zur Anwendung kommt, da die Stufenklage eine Leistungsklage darstellt (vgl. [X.] 17. Mai 2001 - I ZR 189/99 - Rn. 26). Aufgrund der Angabe des begehrten [X.] besteht für die [X.]eklagte kein Zweifel bezüglich des Umfangs der streitgegenständlichen Verpflichtung.

II. [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. [X.]er angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des [X.] auf Höhergruppierungsgewinn beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. [X.]as rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 26).

[X.]. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf den begehrten Höhergruppierungsgewinn. Zudem ist die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig begründet.

I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht erfüllt, da er bei Fortgeltung des [X.] ab dem 1. Oktober 2007 nicht mehr höhergruppiert worden wäre. Sein fiktiver [X.] erfolgte bereits zum 19. Juli 2006.

II. [X.]ie [X.]eschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. [X.]ie Tarifvertragsparteien überschritten damit nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht. [X.]ies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des Umstands, dass es zu einer [X.]esserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassten [X.]eschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die den [X.] bereits vor dem 1. Oktober 2007 vollzogen haben bzw. hätten.

1. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] soll den [X.]esitzstand von [X.]eschäftigten wahren, die bei Fortgeltung des [X.] aufgrund [X.]s höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des [X.] aber nicht verwirklichte (vgl. [X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 23; zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 31, 41; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Mai 2014 Teil [X.] 2 § 8 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2014 Teil IV/3 [X.] Rn. 96).

2. [X.]ie Regelung kann allerdings ebenso wie § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] in bestimmten Fallgestaltungen zu einer Überkompensation der durch die Einführung des neuen Tarifwerks entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem [X.] ab dem 1. Oktober 2007 können gegenüber Arbeitnehmern, deren [X.] sich bereits unter Geltung des [X.] vollzog oder bis zum 30. September 2007 erfolgt wäre, bessergestellt sein.

a) [X.]ies betrifft in erster Linie Konstellationen, bei denen Arbeitnehmer mit später fingiertem [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] [X.]. der bis zum 31. [X.]ezember 2013 geltenden Anlage 2 zum [X.] in dieselbe [X.] übergeleitet wurden wie Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des [X.] vollzogenem [X.]. [X.]urch die zusammenfassende Überleitung mehrerer [X.]-Vergütungsgruppen in dieselbe [X.] des [X.] verloren Arbeitnehmer mit schon absolviertem [X.] ihren „[X.]“ gegenüber Arbeitnehmern mit noch ausstehendem [X.]. [X.]er durch den [X.] erlangte Vorsprung wurde hinsichtlich der Eingruppierung nivelliert und wirkte sich nur noch bei der [X.]ildung des [X.] nach § 5 [X.] und der [X.] nach § 6 [X.] aus. Erfolgte der fiktive [X.] zeitlich nach dem zum 1. Oktober 2007 erfolgten Stufenaufstieg des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und stand dem Arbeitnehmer ein entsprechend hohes Vergleichsentgelt nach § 5 [X.] zu, konnte es zu einer [X.]esserstellung kommen. [X.]er Arbeitnehmer konnte durch den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Endstufe erreichen und damit dauerhaft eine höhere Vergütung erlangen als Arbeitnehmer, die ihren [X.] bereits unter Geltung des [X.] vollzogen hatten (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Mai 2014 Teil [X.] 2 § 8 [X.] Rn. 72; zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 44).

b) In [X.] Form kann eine [X.]esserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten [X.]eschäftigten auch im Verhältnis zu denjenigen vorliegen, die zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert worden wären. [X.]iese haben zwar bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen den Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Ein erst zum 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] vollzogener Aufstieg aus einer individuellen Zwischenstufe kam bei der Neuberechnung des [X.] jedoch nicht zum Tragen. [X.]emgegenüber erhöhte dieser Stufenaufstieg ebenso wie Tariferhöhungen das nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu wahrende „bisherige“ Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 [X.]-AT).

3. [X.]iese möglichen [X.]esserstellungen sind vom Willen der Tarifvertragsparteien gedeckt, denn eine Kappungsgrenze ist für den Höhergruppierungsgewinn ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung des durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlangten Vorteils.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus [X.]en zu schützen, die bei Fortgeltung des [X.] spätestens am 30. September 2007 erreicht worden wären. [X.]er zeitliche Geltungsbereich des § 8 Abs. 3 [X.] wurde gegenüber der Ursprungsfassung vom 13. September 2005 wiederholt erweitert. [X.]urch den [X.] vom 31. März 2008 wurde die Frist bis 31. [X.]ezember 2009 und durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 weiterhin bis 29. Februar 2012 verlängert. Schließlich erfolgte durch den [X.] vom 5. September 2013 eine Erweiterung bis zum 31. [X.]ezember 2013 (vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand März 2014 F § 8 Rn. 11). [X.]adurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten jeweils bewusst vergrößert, ohne dass eine Kappung oder Anrechnung eingeführt wurde.

b) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.] der Tarifvertragsparteien entspricht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehen, dass ein etwaiger Anspruch auf [X.] nach § 12 [X.] im Augenblick des fiktiven [X.]s entfällt. [X.]a ein fiktiver [X.] folglich mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein Antragserfordernis vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflichen Gesamtzusammenhang zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 [X.] im Einzelnen ausgestaltet und der [X.]esitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben (vgl. zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 33).

4. [X.]ie Tarifvertragsparteien überschritten mit diesem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen [X.]ifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. [X.]en Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 42; 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 58).

b) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen [X.]egünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der [X.]egünstigung ausgenommen wird (vgl. [X.]VerfG 10. Juli 2012 - 1 [X.]vL 2/10, 1 [X.]vL 3/10, 1 [X.]vL 4/10, 1 [X.]vL 3/11 - Rn. 21, [X.]VerfGE 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 78, [X.]VerfGE 126, 400; [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 16; 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] 437/09 - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. [X.]abei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 28).

c) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an [X.] reichen (vgl. [X.]VerfG 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 79, [X.]VerfGE 126, 400; [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] 437/09 - Rn. 19). [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 60). [X.]ei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien generalisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. [X.]ie bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] 437/09 - Rn. 23; 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 28, [X.]E 134, 160).

d) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. [X.]ies hat das [X.] zutreffend entschieden. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht in zulässiger Weise auf.

aa) [X.]er Ausschluss von Arbeitnehmern, die den [X.] bereits unter Geltung des [X.] absolviert hatten, von der [X.]egünstigung des [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Solche Arbeitnehmer sind mit Arbeitnehmern, deren [X.] bei der Überleitung noch ausstand, nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien nicht vergleichbar. [X.]ie Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen und deren Ausgestaltung ist verfassungskonform.

(1) [X.]ie [X.]ifferenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn rechtfertigt sich mit der Zielsetzung der [X.]esitzstandswahrung. [X.]iese ist nicht zu beanstanden. Tarifvertragsparteien sind berechtigt, [X.] [X.]esitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem bestimmten [X.]punkt bestehen, durch tarifliche [X.]esitzstandsregelungen zu schützen (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 41; 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN). [X.]ie Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist auch erforderlich und angemessen. [X.]erjenige, der einen [X.] wegen der Einführung des [X.] nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem [X.]punkt seines fiktiven [X.]s zusätzlich zum Tabellenentgelt. [X.]er Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höheren Entgelt einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. [X.]emgegenüber bedurfte es für Arbeitnehmer, welche noch unter Geltung des [X.] ihren [X.] erreicht hatten, keines Schutzes eines [X.]esitzstands, der durch die Überleitung in den [X.] entfallen wäre. Ihnen wurde keine Aufstiegserwartung genommen. In [X.]ezug auf sie besteht daher auch kein [X.]edürfnis nach einer [X.]esitzstandswahrung (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 24).

(2) Zur [X.]esserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.] kommt es - wie dargelegt - nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Konstellationen. [X.]er Vortrag des [X.] steht dem nicht entgegen. Unstreitig beantragten 0,8 % der Mitarbeiter der [X.]ehörde des [X.] den streitigen Höhergruppierungsgewinn. Wenn die [X.] im Rahmen einer Hochrechnung daraus ableitet, dass demnach für bundesweit knapp 37.000 [X.]eschäftigte eine [X.]enachteiligung zu verzeichnen sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eine [X.]etroffenheit von 0,8 % eine Einstufung als Ausnahmefall rechtfertigt.

(3) [X.]ie vereinzelte [X.]esserstellung bewegt sich noch im zulässigen Rahmen. Nach [X.]arstellung der Revision beträgt der [X.] bei gleicher Tätigkeit dauerhaft zwar mindestens 250,00 Euro brutto monatlich. [X.]ies wäre eine nennenswerte [X.]ifferenz. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der fingierte [X.] nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (vgl. zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 46; [X.] 2014, 98). So entfällt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] - wie bereits erwähnt - ein etwaiger Anspruch auf [X.] nach § 12 [X.] im Augenblick des fiktiven [X.]s. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der [X.]eschäftigte bislang eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 [X.]-AT erhält (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2014 Teil IV/3 [X.] Rn. 105d). Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des [X.] vollzogenem [X.] wurden zudem unter Wahrung des [X.]esitzstands in den [X.] übergeleitet. [X.]er aus dem [X.] erwachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 [X.] ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höheren Entgeltstufe zugeordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem [X.] (zur individuellen Stufenbildung als [X.]esitzstandssicherung vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 32). Sie erlangten also zumindest für eine Übergangszeit einen Vorteil gegenüber Arbeitnehmern ohne absolvierten [X.].

(4) [X.]ie später zu verzeichnende [X.]esserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.] nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] ließe sich entgegen der Ansicht der Revision auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten vollständig ausschließen. Eine solche [X.]esserstellung hängt nicht nur vom Zusammenspiel der Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 [X.] ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des [X.] nach § 5 [X.], das an die Lebensaltersstufe und den [X.] des betroffenen Arbeitnehmers anknüpft. [X.]a die Überleitung in den [X.] vom System der [X.]esitzstandswahrung ausgeht, müsste eine Anrechnungs- oder Abschmelzungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, damit Arbeitnehmer, die von einem fingierten [X.] profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 [X.] begünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden (vgl. zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 48). [X.]ie [X.]erücksichtigung dieser Komplexität führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer „Abschaffung“ des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr bei der [X.]eurteilung der Typisierungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und damit für die [X.]estimmung der Grenzen der tariflichen Regelungsmacht im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG von Relevanz.

bb) [X.]ie [X.]esserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten [X.]eschäftigten im Verhältnis zu den [X.]eschäftigten mit einem Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] - zu denen der Kläger gehört - ist durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet. [X.]ieser erfolgte zum 1. Oktober 2007 und erhöhte das Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 [X.]-AT, es sei denn, der [X.]eschäftigte hatte bereits die Endstufe erreicht (vgl. das [X.]eispiel bei [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Mai 2014 Teil [X.] 2 § 8 [X.] Rn. 47.1). [X.]er Unterschied zwischen der [X.]esitzstandssicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist deshalb systemkonform. Er stellt auch keine unzumutbare Härte dar, denn schließlich profitieren auch die [X.]eschäftigten mit einem Anspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] von dem Konzept der tariflichen [X.]esitzstandssicherung des § 8 [X.].

cc) [X.]ie von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtgewährung einer [X.] zur weiteren Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der fraglichen Tarifvorschriften mit Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Sie zeigt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler auf.

(1) [X.]as Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Verfahrensgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt wird (vgl. [X.]VerfG 14. März 2013 - 1 [X.]vR 1457/12 - Rn. 10). [X.]ie Verwehrung einer [X.] nach § 283 ZPO bzw. § 139 Abs. 5 ZPO kann unter Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. [X.]VerfG 18. August 2010 - 1 [X.]vR 3268/07 - Rn. 30, [X.]VerfGK 17, 479; [X.]FH 18. September 2009 - IV [X.] 140/08 - Rn. 2). [X.]er Revisionskläger muss aber bei einer entsprechenden Verfahrensrüge darlegen, welchen Vortrag er bei Gewährung einer [X.] in der [X.]erufungsinstanz erbracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil möglicherweise ursächlich war (vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 39; 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 10).

(2) [X.]iesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie rügt, das [X.] habe die in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2012 beantragte [X.] nicht gewährt, obwohl die umfangreiche [X.]erufungserwiderung erst am 9. Mai 2012 zugegangen und der gerichtliche Hinweis erst am 16. Mai 2012 vor einem Feiertag erfolgt sei. [X.]er Prozessbevollmächtigte habe deshalb nicht genügend [X.] zur Erörterung mit der [X.] gehabt. [X.]ie Revision lässt aber offen, welcher Vortrag zur Problematik des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstmals erbracht worden wäre. Zum Zusammenwirken der Regelungen des § 8 Abs. 3 mit § 4 Abs. 1 [X.] hat die [X.]eite der Revisionsbegründung nach zudem noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

III. [X.]er nach § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] [X.]. Art. 3 Abs. 1 GG verlangte Schadensersatzanspruch besteht folglich schon mangels eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nicht.

IV. Ein Anspruch des [X.] auf weiteren Höhergruppierungsgewinn ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer [X.]iskriminierung wegen des Alters iSv. § 7 Abs. 1 [X.]. § 1 AGG.

1. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen [X.]eschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. [X.]estimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses [X.]enachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. [X.]er [X.]egriff der [X.]enachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Um eine unmittelbare [X.]enachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare [X.]enachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine [X.]enachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(vgl. z[X.] [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 [X.] 916/11 - Rn. 15).

2. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an den Umstand eines noch ausstehenden [X.]s an. [X.]amit handelt es sich nicht um eine unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des Alters.

3. Eine mittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. [X.]ies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

a) Für die Annahme einer mittelbaren [X.]enachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare [X.]iskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben ( [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 526/09 - Rn. 27, [X.]E 137, 80; 22. April 2010 -  6 [X.] 966/08  - Rn. 20 , [X.]E 134, 160; vgl. auch [X.]/Mohr RdA 2011, 102). Zur Feststellung, ob eine mittelbare [X.]enachteiligung vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] entsprechend zusammengesetzt sind. [X.]ei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen [X.]estimmung erfassten [X.] abzustellen. [X.]er Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind ( [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] 718/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 [X.] 526/09 - Rn. 28 mwN, aaO ).

b) [X.]ie Kausalität zwischen [X.]enachteiligung und verpöntem Merkmal hat der [X.]eschäftigte als Anspruchsteller darzulegen ([X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] 718/11 - Rn. 23). Er genügt dieser [X.]arlegungslast gemäß § 22 AGG, wenn er Indizien vorträgt, die eine [X.]enachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen. [X.]ie vorgetragenen Tatsachen müssen aber aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die weniger günstige [X.]ehandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist ([X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 287/08 - Rn. 36, 37 mwN). Eine bloße Mitursächlichkeit genügt([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 34).[X.]ie vom [X.] vorgenommene Würdigung, ob die klagende Partei ihrer [X.]arlegungslast nach § 22 AGG genügt hat, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen [X.]enkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 42; 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] 718/11 - Rn. 23; 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 34 ).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des [X.]s, der Kläger habe eine mittelbare [X.]enachteiligung nicht hinreichend dargelegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) [X.]er Kläger begründet eine Altersdiskriminierung mit dem Umstand, dass typischerweise ältere [X.]eschäftigte den [X.] bereits vor dem 1. Oktober 2007 erreicht haben und deshalb keinen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erreichen können. [X.]ies mag in der [X.]ehörde des [X.] der Fall sein. [X.]ezogen auf den bundesweiten Anwendungsbereich des [X.] belegt der Kläger seine [X.]ehauptung aber nicht. Er lässt außer [X.], dass das Erreichen des [X.]s nach [X.] von dem [X.]eginn der Tätigkeit in Kombination mit den Vorgaben der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum [X.]) bezüglich der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen abhing. [X.]ie zu bewältigende [X.]ewährungszeit betrug zwischen zwei und 15 Jahren. Ein [X.]eschäftigter, der im Alter von 25 Jahren eine bestimmte Tätigkeit auszuüben begann, konnte daher seinen [X.] längst erreicht haben, als ein 45-jähriger Kollege erst anfing. [X.]ezüglich der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] kommt es auf die jeweilige Situation ab dem Stichtag an. Folglich kann der 25-jährige Arbeitnehmer wegen des bereits erfolgten Aufstiegs von der Regelung ggf. nicht profitieren, der ältere Kollege hingegen schon. Eine besondere [X.]enachteiligung Älterer wäre nur dann festzustellen, wenn der Altersdurchschnitt der nicht von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten [X.]eschäftigten signifikant über dem der Erfassten liegen würde. [X.]ies ist dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen.

bb) Zudem hat das [X.] zutreffend angeführt, dass die streitige [X.]egünstigung nur bei einem relativ hohen Vergleichsentgelt (§ 5 [X.]) entstehen kann, welches wiederum durch eine hohe Lebensaltersstufe bedingt sein kann. Für die begünstigten Arbeitnehmer sei daher ebenfalls ein höheres Lebensalter typisch. Auch dieses Argument steht der nachvollziehbaren [X.]arlegung einer Altersdiskriminierung entgegen.

d) Eine etwaige mittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre zudem sachlich gerechtfertigt.

aa) Eine mittelbare [X.]enachteiligung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner [X.]urchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. [X.]ie differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur [X.]edeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des [X.]enachteiligten darstellen (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] 359/11 - Rn. 42 mwN). Letztlich ist § 3 Abs. 2 AGG eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] 319/09 - Rn. 27, [X.]E 140, 83).

bb) [X.]aran gemessen wäre eine mittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis eine Regelung getroffen, die den [X.]n [X.]esitzstand von Arbeitnehmern mit noch ausstehendem [X.] sichern soll. Sie haben damit - wie zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt - ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt (vgl. zu § 8 [X.] [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 54).

e) Einer Vorabentscheidung durch den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. [X.]ie Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der [X.]iskriminierung wegen des Alters ist einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „[X.]“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415; [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 635/11 - Rn. 28). [X.]as nationale Gericht ist allein für die [X.]eurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ( [X.] 26. September 2013 -  [X.]/11  - [[X.]] Rn. 68 ; 21. Juli 2011 [X.]/10 , [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 71, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07  - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, [X.]; [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 69/12 - Rn. 29; 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] 790/12 - Rn. 28).

V. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

1. [X.]ieser verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung(vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 51 mwN). [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.]([X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] 718/11 - Rn. 44).

2. Letzteres ist hier der Fall. [X.]ie [X.]eklagte hat hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nur die Vorgaben des [X.] umgesetzt.

a) [X.]ie [X.]eklagte hat entgegen dem Vortrag des [X.] mit Schreiben des [X.]undesministeriums des Innern ([X.]MI) vom 9. September 2008 - [X.] 5 - 220 233 - 51/1 - keine Verlängerung einer Antragsfrist bis zum 31. [X.]ezember 2008 gewährt. § 8 Abs. 3 [X.] sieht keine Antragsfrist vor. [X.]ie Fristverlängerungen bezogen sich auf andere, im Einzelnen angeführte Anspruchsgrundlagen. [X.]as seitens des [X.] vorgelegte [X.]egleitschreiben der [X.]eklagten vom 12. September 2008 weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass für die [X.]eantragung eines [X.] nur die Ausschlussfrist des § 37 [X.]-AT gelte.

b) [X.]ie arbeitgeberseitig gewährten Erleichterungen bezüglich der tariflichen Ausschlussfrist lassen die Anspruchsvoraussetzungen für den [X.]ezug eines [X.] unberührt. [X.]as [X.]MI hat im Rundschreiben vom 23. Februar 2009 - [X.] 5 - 220 233 - 51/1 - zu 1.4 mitgeteilt, dass die Ausschlussfrist zwar grundsätzlich mit dem individuellen [X.]punkt des fiktiven Aufstiegs beginne, die Frist bezüglich der vor dem 1. März 2009 nach § 8 Abs. 3 [X.] fällig gewordenen Ansprüche aber erst an diesem Tag. Im Rundschreiben vom 24. März 2014 - [X.] 5 - 31003/2#4 - wurde zu [X.] anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 [X.] durch den [X.] geregelt, dass die Ausschlussfrist am 1. April 2014 beginne und die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30. September 2014 eingegangen sind, rückwirkend ab dem individuellen [X.]punkt des fiktiven Aufstiegs erfolge, „wenn die Voraussetzungen des § 8 [X.] erfüllt sind“. [X.]amit wurden die Anspruchsberechtigten zwar hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich bessergestellt, der Kreis der Anspruchsinhaber wurde aber nicht erweitert.

c) [X.]ies gilt auch bezüglich der Entscheidung der [X.]eklagten, den durch § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] angeordneten Wegfall des [X.]s (§ 12 [X.]) übertariflich durch eine Anrechnungsregelung entsprechend § 12 Abs. 5 [X.] zu ersetzen (vgl. Rundschreiben des [X.]MI vom 23. Februar 2009 - [X.] 5 - 220 233 - 51/1 - zu 2.2.4 und Aufrechterhaltung im Rundschreiben vom 24. März 2014 - [X.] 5 - 31003/2#4 - zu [X.]; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Mai 2014 Teil [X.] 2 § 8 [X.] Rn. 56).

VI. [X.]er Kläger kann auch nicht aus dem angeführten Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ eine Vergütung entsprechend der [X.] verlangen. [X.]ieser Grundsatz ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl. [X.] 21. Juni 2000 - 5 [X.] 806/98 - zu I der Gründe; 13. Februar 2003 - 8 [X.] 140/02 - zu II 2 d aa der Gründe). Eine solche ist hier nicht gegeben.

VII. [X.]er Kläger hat zudem die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Auch deshalb ist die Klage unbegründet.

1. [X.]er Klageforderung liegt ein Vergleich der Vergütung des [X.] ab dem 1. Januar 2008 mit dem Verdienst eines nicht benannten Kollegen im selben [X.]raum zugrunde. Entgegen der Ausführungen auf Seite 8 der Revisionsbegründung, die sich wohl auf ein Parallelverfahren beziehen, ist die Höhe der vor diesem Hintergrund geltend gemachten [X.]eträge nicht unstreitig. [X.]ie [X.]eklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2. März 2011 in Verbindung mit der Anlage [X.] 2 eine abweichende [X.]erechnung eines möglichen [X.] vorgelegt. Nach der [X.] vom 14. April 2011 hat die [X.]eklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 beanstandet, dass die Klageforderung rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Vor dem [X.] hat sie dies mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 wiederholt. Zudem könne der Vergleich mit einem Kollegen wegen möglicher unterschiedlicher persönlicher [X.]aten zur [X.]egründung der [X.] nicht herangezogen werden.

2. [X.]ies ist zutreffend. [X.]as Abstellen auf eine nur tätigkeitsbezogen vergleichbare Person kann die Höhe des verlangten [X.] nicht schlüssig begründen, weil der Ermittlung des maßgeblichen [X.] individuelle Faktoren wie Lebensaltersstufe und [X.] zugrunde liegen (§ 5 Abs. 2 [X.]). [X.]ie [X.]erechnungsgrundlagen für die Vergütung der [X.] stehen insoweit in keinem Zusammenhang zu der dem Kläger zustehenden Vergütungshöhe. Aus dem bloßen Vergleich der [X.] lässt sich nicht entnehmen, worauf diese beruht. [X.]as [X.] hat deshalb zu Recht verlangt, dass der Kläger seinen individuellen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] hätte ermitteln müssen.

3. Es ist daher ohne [X.]edeutung, dass die Klageforderung auch bei einer Orientierung an der [X.] nicht schlüssig begründet wäre, weil bei den eingeklagten [X.]ifferenzbeträgen der dem Kläger nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] gezahlte Höhergruppierungsgewinn nicht in Ansatz gebracht wurde. [X.]er Kläger verlangt letztlich einen „doppelten Höhergruppierungsgewinn“ und damit eine nicht begründbare [X.]esserstellung gegenüber der [X.].

4. [X.]ie von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtgewährung einer [X.] bezüglich der Höhe der Klageforderung ist unzulässig. [X.]ie Revision lässt wiederum offen, welcher Vortrag im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstmals erbracht worden wäre.

C. [X.]er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz     

        

    Matiaske    

                 

Meta

6 AZR 661/12

16.10.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 5. Dezember 2011, Az: 31 Ca 16064/10, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 8 Abs 2 S 1 TVÜ-Bund, § 8 Abs 3 S 2 TVÜ-Bund, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 22 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 AZR 661/12 (REWIS RS 2014, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2100

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2 Ca 2552/19

7 Sa 655/14

7 Sa 354/19

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