Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 931/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 7474

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Gegenstand

Anspruch einer Lehrkraft auf Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ-Länder


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2012 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Lehrkraft auf Neuberechnung des [X.] und Auszahlung des daraus folgenden Höhergruppierungsgewinns gemäß § 8 Abs. 5 [X.].

2

Die 1962 geborene Klägerin hat die Prüfung für die Laufbahn des Fachlehrers an Schulen für geistig [X.]ehinderte abgelegt. Sie wurde zum 1. August 1997 als Lehrerin in einem Schulkindergarten von dem beklagten Land eingestellt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Juli 1997 enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 2 Anwendung tariflicher [X.]estimmungen

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land [X.]aden-Württemberg jeweils geltenden Fassung.

        

…       

        

§ 4 Eingruppierung

        

Die Eingruppierung erfolgt gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums [X.]aden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des [X.], auf welche der [X.] Anwendung findet, vom 3.8.1992 … in der jeweils geltenden Fassung.

        

…“    

3

Die in [X.]ezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien ([X.]) lauten in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung vom 25. September 2003 auszugsweise wie folgt:

        

1 Allgemeine Grundsätze

        

Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des [X.] an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, Schulverbünden, Schulen besonderer Art und an Grundschulförderklassen werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eingruppiert,

        

1.1     

wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des [X.] für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, nach den Nr. 2.1 bis 2.4,

        

1.2     

wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des [X.] für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen, nach den Nr. 3.1 bis 3.8.4.

                          
        

2 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des [X.] für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen

        

2.1     

Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des [X.] für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn die Angestellten die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet haben.

        

Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des [X.] eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der [X.]esoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht; [X.]esoldungsgruppe in diesem Sinne ist die [X.]esoldungsgruppe, in welche [X.]eamte nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erstmals angestellt werden:

                 

[X.]esoldungsgruppe

Vergütungsgruppe

                 

A 9     

V b     

                 

A 10   

IV b   

                 

A 11   

IV a   

                 

A 12   

III     

                 

A 13   

II a   

                 

A 14   

I b     

                 

A 15   

I a     

                 

A 16   

I       

        

…       

        

2.2     

Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige [X.]eförderungsamt erfüllen würden und mindestens acht Jahre an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im ersten [X.]eförderungsamt eingruppiert. Lehrkräfte des Satzes 1, die die Voraussetzungen für ein zweites von der Zuweisung einer Funktion unabhängiges [X.]eförderungsamt erfüllen würden, werden frühestens nach weiteren fünf Jahren in die Vergütungsgruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im zweiten [X.]eförderungsamt eingruppiert.

        

[X.]ei der Festsetzung der [X.]en für die Höhergruppierung nach den Abs. 1 und 2 ist im Einzelfall von den für vergleichbare [X.]eamte maßgebenden [X.]eförderungswartezeiten auszugehen.

        

2.3     

Lehrkräfte, denen eine Funktion übertragen ist, für die die [X.]esoldungsordnung die Einstufung in eine höhere [X.]esoldungsgruppe vorsieht, werden in die dieser [X.]esoldungsgruppe nach Nr. 2.1 entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert.

        

…       

        
        

3 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen

        

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Nr. 2 fallen, werden wie folgt in die Vergütungsgruppen des [X.] eingruppiert:

        

…“    

4

Die Klägerin ist eine sog. Erfüllerin iSd. Nr. 2 [X.], da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt. Ihre Vergütung bestimmte sich nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.].

5

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ( [X.] ) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]). Entsprechend der Anlage 2 Teil [X.] zu § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgte eine Überleitung von der Vergütungsgruppe V b [X.] in die [X.] 9 [X.]. Ausgehend von dem nach § 5 [X.] zu bildenden Vergleichsentgelt wurde eine Zuordnung zu der individuellen Zwischenstufe 3+ vorgenommen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] erfolgte zum 1. November 2008 der Aufstieg in die Stufe 4 der [X.] 9 [X.].

6

Mit [X.] vom 10. März 2011 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass sie ab 1. Februar 2011 in die [X.] b [X.]/[X.] 9 [X.] eingruppiert sei. Als Grund der Änderung wurde „Eingruppierung nach 2.1 (Erfüller)“ sowie „analog [X.]eförderungsprogramm 2011-2“ angegeben. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2011 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der [X.] 9 [X.] ab Februar 2011 geltend. Dies wurde vom beklagten Land mit Schreiben vom 6. Juni 2011 abgelehnt. Es handle sich nicht um einen [X.]ewährungsaufstieg. Durch die Höhergruppierung im Rahmen des [X.]eförderungsprogramms bestehe für die Klägerin aber erstmals die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Stufe 5 der [X.] 9 [X.] nach Ablauf der [X.] von vier Jahren, dh. zum 1. November 2012.

7

Mit Schreiben vom 3. August 2011 verlangte die Klägerin wegen der Höhergruppierung die Neuberechnung des [X.] und die Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz. Der Anspruch wird auf § 8 [X.] gestützt. Dieser lautet in der Fassung des [X.] Nr. 3 vom 10. März 2011 auszugsweise:

        

§ 8 [X.]ewährungs- und [X.]

        

…       

        

(2)     

[X.]eschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in eine der [X.]n 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und

                 

-       

die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen [X.] die für eine Höhergruppierung erforderliche [X.] der [X.]ewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

                 

-       

in der [X.] zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären,

                 

-       

bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und

                 

-       

bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

                 

erhalten ab dem [X.]punkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.

                 

…       

        

(3)     

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete [X.]eschäftigte, die bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen [X.] der [X.]ewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen [X.]ewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten [X.]eschäftigte, die in der [X.] zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Oktober 2012 bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen [X.] und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die [X.] bleibt hiervon unberührt. [X.]ei [X.]eschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. …

                          
        

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3:

        

Wäre die/der [X.]eschäftigte bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O in der [X.] vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. April 2011 an Anwendung.

        

…       

        

(5)     

Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer [X.]ewährungszeit und von der [X.]ewährung abhängig und ist am 1. November 2006 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere [X.]. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des [X.] nach Absatz 2 erfolgt. Absatz 3 gilt entsprechend.“

8

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 wurde § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eingangs wie folgt neu gefasst:

        

„Ist bei einer Lehrkraft, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum [X.] fällt, …“

9

Trotz der mit Schreiben vom 6. Juni 2011 erklärten Ablehnung erteilte das beklagte Land der Klägerin für August 2011 eine [X.]ezügemitteilung, welche einen Vergütungsanspruch der Klägerin nach einer individuellen Endstufe 5+ der [X.] 9 [X.] und eine Nachzahlung vorsieht. Mit Schreiben der [X.]esoldungsstelle vom 20. September 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es sich hierbei um einen Irrtum gehandelt habe. Seit 1. November 2012 wird die Klägerin entsprechend der Ankündigung des beklagten [X.] nach [X.] 9 Stufe 5 [X.] vergütet.

Die Klägerin hat mit ihrer am 7. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Ansicht vertreten, ihr stehe bei Neuberechnung des [X.] ab dem 1. Februar 2011 Vergütung nach Stufe 5+, hilfsweise Stufe 5, der [X.] 9 [X.] zu. Dies ergebe sich bereits aus der Lohnabrechnung für August 2011, welche als Anerkenntnis des beklagten [X.] zu werten sei. [X.]ei der zum 1. Februar 2011 erfolgten Höhergruppierung in [X.] b [X.] handle es sich um einen [X.]ewährungsaufstieg iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]. Diese Tarifnorm sei auch auf sog. Erfüller anwendbar. Folglich habe das beklagte Land gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 [X.] das Vergleichsentgelt neu zu berechnen und den Höhergruppierungsgewinn auszuzahlen. Dieser stünde ihr nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] ab dem 1. Februar 2011 zu. Jedenfalls bestehe der Anspruch nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 [X.] ab dem 1. April 2011.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Vergleichsentgelt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ-Länder nach Maßgabe der zum 1. Februar 2011 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b [X.] neu zu berechnen und der Klägerin ab 1. Februar 2011, hilfsweise ab 1. April 2011, Entgelt einschließlich Höhergruppierungsgewinn nach [X.] 9 Stufe 5+, hilfsweise [X.] 9 Stufe 5, zu bezahlen sowie die zwischenzeitlich angefallenen Differenzbeträge abzurechnen und der Klägerin die Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] aus den monatlichen [X.]ruttodifferenzbeträgen jeweils ab dem 1. des auf den 1. Februar 2011 folgenden Monats zu bezahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Die Ein- und Höhergruppierung der Klägerin als sog. Erfüllerin richte sich ausschließlich nach Nr. 2 [X.]. [X.]ei der zum 1. Februar 2011 erfolgten Eingruppierung in die [X.] b [X.] handle es sich nicht um einen tariflichen [X.]ewährungsaufstieg, sondern um eine Höhergruppierung in Anlehnung an beamtenrechtliche Regelungen. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 5 [X.] beschränke sich auf sog. [X.] iSd. Nr. 3 [X.].

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.]arbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des [X.] und Auszahlung eines Höhergruppierungsgewinns gemäß § 8 Abs. 5 iVm. Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Anspruch kann auch nicht auf die von dem beklagten Land für den Monat August 2011 erteilte Lohnabrechnung gestützt werden.

I. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 [X.] sind nicht erfüllt.

1. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] ermöglicht in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 des § 8 Abs. 5 [X.] bei Erfüllung seiner Voraussetzungen die Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 8 [X.] auch bei Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O fielen und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum [X.] fallen. Damit wird die sinngleiche Übertragung der Grundsätze zur Sicherung von [X.]ewährungsaufstiegen auf Lehrkräfte erreicht, auch wenn deren Eingruppierung typischerweise nach [X.] erfolgt (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 69). Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem den Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen. Mit dieser Gestaltung wollten die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamteten Lehrern erreichen. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] kamen bei Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 [X.] noch die Anlage 1a zum [X.] zur Anwendung. An deren Stelle traten über eine einzelvertragliche [X.]ezugnahme die Richtlinien der [X.] ([X.]) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (LRL-[X.]) oder - wie im vorliegenden Fall - die von einzelnen [X.]undesländern erlassenen vergütungsrechtlichen [X.]regelungen. Die [X.] [X.] ([X.]) vom 25. September 2003 unterschieden nach ihrer Nr. 1 ebenso wie die LRL-[X.] grundsätzlich zwischen angestellten Lehrern, die die Anforderungen für eine Übernahme in ein [X.]eamtenverhältnis erfüllen (sog. [X.]), und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. [X.]). Die Regelungen für die [X.] bestanden in einer tabellenähnlichen Verweisung auf die jeweiligen [X.]esoldungsgruppen nach den [X.]eamtenbesoldungsgesetzen. Die [X.] waren aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen zugeordnet, die sich an den [X.]ezeichnungen der Anlage 1a zum [X.] orientierten.[X.]is zu den Neufassungen im Jahre 2012 sahen sowohl die LRL-[X.] als auch die [X.] für [X.] entsprechend dem System des [X.] die Möglichkeit des [X.]ewährungsaufstiegs zur Höhergruppierung vor.Auf die allgemeinen tariflichen Regelungen zum [X.]ewährungsaufstieg konnte sich eine Lehrkraft hingegen nicht berufen, da § 23a [X.] für sie nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] nicht galt.

Das System der Eingruppierung von Lehrkräften wurde mit dem Inkrafttreten des [X.] und des [X.] nicht grundsätzlich modifiziert. Insoweit wollten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes unverändert keine eigenen Regelungen treffen. Dies kommt nunmehr in Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der seit 1. Januar 2012 geltenden Entgeltordnung (Anlage A zum [X.]) zum Ausdruck (vgl. zusammenfassend zur Lehrervergütung [X.]AG 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 19 f. mwN; [X.] 2013, 202). Die seit 1. Januar 2012 geltenden Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft [X.]aden-Württemberg über die Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrkräfte des [X.] ([X.]) vom 27. Januar 2012 unterscheiden unverändert zwischen [X.] und [X.]n. Die [X.] werden entsprechend den [X.]esoldungsgruppen der [X.]eamten in die [X.]n des [X.] eingruppiert (Nr. 2 [X.]). Die Eingruppierung der [X.] orientiert sich am [X.] des [X.] (Nr. 3 [X.]). Ein [X.]ewährungsaufstieg ist folglich nicht mehr vorgesehen.

2. Lehrkräfte, welche als sog. [X.] entsprechend [X.]en Regelungen eingruppiert sind, werden von § 8 Abs. 5 [X.] nicht erfasst. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

a) Der Wortlaut des § 8 Abs. 5 [X.] differenziert zwar nicht ausdrücklich zwischen [X.] und [X.]n. Auch unterfallen beide [X.] nicht der Vergütungsordnung des [X.] und der Entgeltordnung des [X.]. § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] verlangt jedoch, dass eine Höhergruppierung „nur“ vom Ablauf einer [X.]ewährungszeit und von der [X.]ewährung abhängig ist. Dies setzt voraus, dass die Lehrkraft alleine bei Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Höhergruppierung gehabt hätte ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2011/Dezember 2012 Teil IV/3 [X.] Rn. 281). Dieses Tatbestandsmerkmal kann nur die in Anlehnung an den [X.] eingruppierten [X.] betreffen, denn nur diese hatten die Möglichkeit eines [X.]ewährungsaufstiegs entsprechend § 23a [X.]. [X.]ei [X.] hingegen war und ist die Ein- und Höhergruppierung an [X.]e Vorgaben geknüpft, wenn dies eine vertraglich in [X.]ezug genommene Eingruppierungsrichtlinie vorsieht. Eine solche Höhergruppierung setzt die Erfüllung laufbahn- und haushaltsrechtlicher Vorgaben voraus und ist damit nicht allein von einer [X.]ewährung der Lehrkraft abhängig (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2012 Teil IV/3 [X.] Rn. 282). So kann keine Höhergruppierung erfolgen, wenn es an einer zugeordneten und besetzbaren Planstelle mangelt, deren [X.]esoldung der begehrten [X.] entspricht (vgl. zum [X.] NW [X.]AG 16. Mai 2013 - 4 [X.] - Rn. 28). Eine Tarifautomatik ist dem [X.]eamtenrecht fremd ([X.]AG 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]AGE 126, 149). Statt der Höhergruppierung im Wege des [X.]ewährungsaufstiegs ist [X.] das Institut der [X.]eförderung maßgeblich. Die [X.] bzw. -gesetze des [X.]undes und der Länder sehen hierfür entsprechende Erprobungszeiten vor (vgl. [X.]/[X.] Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst 3. Aufl. [X.]ewährungsaufstieg Rn. 1041). Soweit die [X.] ([X.]) in ihrem im Parallelverfahren - 6 [X.] - vorgelegten Schreiben vom 2. März 2012 anführt, dass die Tarifvertragsparteien bei § 8 Abs. 5 [X.] von einer erforderlichen „[X.]ewährung“ auch der [X.] als Voraussetzung für deren Aufstieg ausgegangen seien, ist dies mit [X.]lick auf solche erforderlichen Erprobungszeiten nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass für die [X.]eförderung eines [X.]s auch die weiteren [X.]en Kriterien erfüllt sein müssen.

b) § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] spiegelt diese Differenzierung zwischen [X.] und [X.]n. Danach bleiben „[X.] durch entsprechende Anwendung [X.]er Regelungen unberührt“. Dies betrifft die [X.], für die es unverändert bei diesen bisherigen Regelungen bleiben soll. Ob es dieser Klarstellung bedurft hat, kann dahinstehen. Jedenfalls kann aus § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht geschlossen werden, dass auch [X.] den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] genügen können. Mit diesen Voraussetzungen befasst sich § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht. § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] kann auch nicht dahin gehend verstanden werden, dass den [X.] sowohl ein (systemwidriger) Höhergruppierungsgewinn als auch die Entwicklungsmöglichkeit durch entsprechende Anwendung [X.]er Regelungen zugutekommen soll. Ein Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer solchen [X.]evorteilung der [X.] ist nicht erkennbar.

c) Zudem belegt die Trennung der [X.] von den [X.]n bei den Überleitungsvorgaben in Anlage 2 Teil [X.] [X.], dass die Tarifvertragsparteien die Unterscheidung dieser beiden [X.] dem Überleitungsrecht durchgängig zu Grunde gelegt haben. Nur bei den [X.]n waren dabei die Möglichkeiten des [X.]ewährungsaufstiegs zu berücksichtigen.

d) Diese Unterscheidung zwischen [X.] und [X.]n deckt sich mit Sinn und Zweck des § 8 [X.].

aa) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] soll den [X.]esitzstand von [X.]eschäftigten wahren, die bei Fortgeltung des [X.] aufgrund [X.]ewährungsaufstiegs höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des [X.] aber nicht verwirklichte (vgl. [X.]AG 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 31; 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 23; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 255). Derjenige, der einen [X.]ewährungsaufstieg wegen der Einführung des [X.] nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven [X.]ewährungsaufstiegs zusätzlich zum Tabellenentgelt des [X.]. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höheren Entgelt einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. Auf diese Weise bleibt dem [X.]etroffenen sein individueller Höhergruppierungsgewinn mindestens so lange erhalten, bis er auch nach dem neuen Entgeltsystem das gleiche [X.] erreicht ([X.]AG 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 41).

bb) Aufgrund des Zusammenhangs mit § 8 Abs. 1 bis 3 [X.] handelt es sich auch bei § 8 Abs. 5 [X.] um eine [X.]esitzstandsregelung. Da der [X.] die Möglichkeit eines [X.]ewährungsaufstiegs nicht kennt, wollten die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung die Aufstiegserwartung derjenigen Lehrkräfte schützen, denen nach den LRL-[X.] und den Richtlinien einzelner [X.]undesländer bislang ein [X.]ewährungsaufstieg eröffnet war. Dies sind in der Regel nur die [X.]. Den entsprechend [X.]en Regelungen eingruppierten [X.] wurde durch die Überleitung in den [X.] keine dem [X.] entsprechende Aufstiegserwartung genommen. In [X.]ezug auf sie besteht daher auch kein [X.]edürfnis nach einer [X.]esitzstandswahrung.

e) Ein [X.]lick in die [X.] spricht ebenfalls für dieses Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien erzielten bislang keine Einigkeit über eine Entgeltordnung für Lehrkräfte (zur Problematik der Reichweite der tariflichen [X.] vgl. [X.]AG 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 38). Folglich blieb es für die Lehrkräfte bei den bisherigen Regelungen zur Ein- und Höhergruppierung nach Maßgabe der Lehrer-Richtlinien (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 69; Durchführungshinweise der [X.] vom 30. März 2012 zur Entgeltordnung zum [X.] [Anlage A zum [X.]] zu [X.] I 2.4). Diese wurden lediglich ergänzt um die [X.]esitzstandsregelung des § 8 Abs. 5 [X.]. Daraus kann geschlossen werden, dass die Vorschrift die traditionelle Unterscheidung zwischen [X.] und [X.]n voraussetzt.

3. Mit dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihre [X.] nicht überschritten. Der [X.]egünstigungsausschluss der entsprechend [X.]en Regelungen eingruppierten [X.] im Rahmen der [X.]esitzstandsregelung des § 8 Abs. 5 [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.]AG 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 58).

b) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen [X.]egünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der [X.]egünstigung ausgenommen wird (vgl. [X.]VerfG 10. Juli 2012 - 1 [X.]vL 2/10, 1 [X.]vL 3/10, 1 [X.]vL 4/10, 1 [X.]vL 3/11 - Rn. 21, [X.]VerfGE 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 78, [X.]VerfGE 126, 400; [X.]AG 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.]AG 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 59).

c) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an [X.] reichen (vgl. [X.]VerfG 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 79, [X.]VerfGE 126, 400; [X.]AG 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.]AG 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 60).

d) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 5 [X.] bezüglich der Differenzierung zwischen [X.] und [X.]n im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen ([X.]AG 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.]AGE 140, 291). Dies gilt auch, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vergütungsrechtliche [X.]estimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in einem Erlass regelt (vgl. [X.]AG 17. April 2003 - 8 [X.] - zu [X.] I 2 d cc der Gründe). Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung von Lehrern zu differenzieren, sind ua. Unterschiede in der Ausbildung und in der Lehrbefähigung anerkannt ([X.]AG 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 24; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - zu I 1 c aa der Gründe). Dies rechtfertigt die Unterscheidung zwischen [X.] und [X.]n.

bb) Es begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken, die Ein- und Höhergruppierung der [X.] an [X.]en Vorgaben zu orientieren. Die [X.] des beklagten [X.] verfolgen ebenso wie die LRL-[X.] damit den Zweck, den im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit den [X.]eamten gleichwertigen Lehrkräften ein der [X.]eamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt zu zahlen. Dies ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. [X.]AG 16. Mai 2013 - 4 [X.] - Rn. 26; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 23).

cc) Vor diesem Hintergrund ist es ausgehend vom Regelungszweck des § 8 Abs. 5 [X.] gerechtfertigt, diese [X.]esitzstandsregelung nur auf [X.] anzuwenden, wenn maßgebliche [X.] die dargestellten Unterschiede in der Vergütungsstruktur aufweisen. Nur die [X.] bedürfen dann des [X.]estandsschutzes, da nur ihnen durch die Überleitung in den [X.] die Möglichkeit eines [X.]ewährungsaufstiegs genommen wird. [X.] hingegen werden zulässigerweise nach Maßgabe [X.]er Reglungen ein- und höhergruppiert. Ihre Aufstiegsmöglichkeiten werden durch die Überleitung in den [X.] nicht nachteilig beeinflusst. Die eingruppierungsrechtlichen Unterschiede zwischen [X.] und [X.]n sind damit von solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche [X.]ehandlung der beiden [X.]eschäftigtengruppen im Rahmen von § 8 Abs. 5 [X.] rechtfertigen.

4. Damit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Neuberechnung des [X.] sowie Abrechnung und Auszahlung der Differenzbeträge weder bezogen auf den 1. Februar 2011 noch auf den 1. April 2011 zu.

a) Die Ansprüche hängen sämtlich von den nicht erfüllten Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] ab. Die Klägerin ist unstreitig eine sog. [X.]in iSd. Nr. 2 [X.], da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden [X.] die jeweils gültigen Vorgaben der Nr. 2 [X.] Anwendung. Folglich unterfiel sie nicht dem an den [X.] angelehnten Vergütungssystem. Die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b [X.] zum 1. Februar 2011 erfolgte nicht als [X.]ewährungsaufstieg im Rahmen einer dem [X.] entsprechenden Tarifautomatik, sondern „analog“ einem [X.]en [X.]eförderungsprogramm. Die Eingliederung in ein solches [X.]eförderungsprogramm entspricht der Maßgeblichkeit [X.]er [X.]eförderungsregelungen, wie sie in Nr. 2.2 der damals geltenden Richtlinien vom 25. September 2003 zum Ausdruck kommt.

b) Die für die Klägerin positive Konsequenz der Höhergruppierung zeigte sich allerdings nicht bereits zum 1. Februar 2011, sondern erst zum 1. November 2012. Seitdem wird die Klägerin nach [X.] 9 Stufe 5 [X.] vergütet. Dieser Stufenaufstieg wäre ohne die Höhergruppierung zum 1. Februar 2011 nicht möglich gewesen, da nach Ziff. I [X.]uchst. a des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anhangs zu § 16 [X.] in der [X.] 9 die Stufe 4 die Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe V b [X.] ohne Aufstieg nach IV b [X.] ist. Eine solche spätere finanzielle Auswirkung ist zulässig, denn es gibt keinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssen (vgl. zu § 17 [X.] [X.]AG 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 43).

II. Die Klägerin kann sich zur Anspruchsbegründung nicht auf die von dem beklagten Land für den Monat August 2011 erteilte Lohnabrechnung stützen.

1. Ein konstitutives Schuldversprechen (§ 780 [X.]G[X.]) oder Schuldanerkenntnis (§ 781 [X.]G[X.]) liegt bereits deshalb nicht vor, weil es an der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 [X.]G[X.] mangelt.

2. [X.] ist auch nicht als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen.

a) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis will eine bestehende Schuld lediglich bestätigen. Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. [X.]AG 22. Juli 2010 - 8  [X.] - Rn. 20). Die Parteien wollen mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und fixieren (vgl. zu einem negativen Schuldanerkenntnis [X.]AG 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 14).

b) Ob dies für eine Lohnabrechnung zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich kommt einer Lohnabrechnung nicht die [X.]edeutung eines deklaratorischen [X.] zu. Eine in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers vorbehaltlos ausgewiesene Lohnforderung ist zwar zunächst [X.] gestellt und muss nicht noch einmal zur Wahrung einer Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht werden ( [X.]AG 28. Juli 2010 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]AGE 135, 197). [X.] hat aber nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hindert den Arbeitgeber regelmäßig nicht daran, die Lohnabrechnung später zu widerrufen, Gegenansprüche zu erheben oder aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern (vgl. [X.]AG 21. April 1993 - 5 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]AGE 73, 54; 10. März 1987 - 8 [X.] - zu I 4 b bb der Gründe, [X.]AGE 54, 242). Nur wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber mit der Abrechnung auf alle Einwendungen verzichten will ([X.]AG 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]AGE 96, 344).

c) Für die der Klägerin für August 2011 erteilte Lohnabrechnung gilt nichts anderes. Das beklagte Land hat Ansprüche der Klägerin auf eine die [X.] 9 Stufe 4 [X.] übersteigende Vergütung mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ausdrücklich abgelehnt. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände durfte die Klägerin daher die Lohnabrechnung für August 2011 nicht als eine von der bisherigen Rechtsauffassung des beklagten [X.] abweichende Erklärung mit dem Gehalt eines [X.] bewerten. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Oye    

                 

Meta

6 AZR 931/12

27.02.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 25. April 2012, Az: 29 Ca 8062/11, Urteil

§ 8 Abs 5 S 1 TVÜ-L, § 8 Abs 5 S 3 TVÜ-L, § 8 Abs 3 S 1 TVÜ-L, § 8 Abs 3 S 2 TVÜ-L, § 8 Abs 2 S 1 TVÜ-L, Art 3 Abs 1 GG, § 780 BGB, § 781 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 931/12 (REWIS RS 2014, 7474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 Abs. 1 GG?)


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14 Sa 849/17

8 Sa 405/16

9 Sa 29/16

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