ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GEHEIMDIENSTE POLIZEI GRUNDGESETZ BUNDESNACHRICHTENDIENST ÜBERWACHUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung von Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz
L e i t s ä t z e
zum Beschluß des [X.] vom 28. Januar 1998
- 2 [X.] -
[X.]
- 2 [X.] -
1. | § 1 Nummer 3 Buchstabe 1, § 2a, §§ 43 Absatz 1, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des [X.]grenzschutzgesetzes, |
2. | § 31 Absatz 2 Nummer
19 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben der [X.] und der Luftsicherheit auf den [X.]grenzschutz vom 23. Januar 1992 ([X.]), |
3. | die §§ 3, 4, 12 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 5, 12 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz, soweit er Verbrechen nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches einbezieht, § 14 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2, soweit er an die §§ 3 und 4 anknüpft, § 57 Absatz 1 und Absatz 2, soweit die [X.]ämter benannt werden, §§ 59 Absatz 2, 62 Absatz 2 und Absatz 3, 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des [X.]grenzschutzgesetzes in der Fassung des Artikel 1 des [X.]der Vorschriften über den [X.]grenzschutz ([X.]grenzschutzneuregelungsgesetz - [X.]) vom 19. Oktober 1994 ([X.]), |
4. | § 31 Absatz 2 Nummer 19 des Luftverkehrsgesetzes in der erweiterten Fassung des Artikel 2 § 12 des [X.] über den [X.]grenzschutz ([X.]grenzschutzneuregelungsgesetz - [X.]) vom 19. Oktober 1994 ([X.]) |
mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind.
- Antragstellerin: | [X.]regierung des [X.], vertreten durch den
Ministerpräsidenten, Mannesmannufer 1a, Düsseldorf - |
hat das [X.]verfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
[X.],
Jentsch,
Hassemer
am 28. Januar 1998 beschlossen:
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz es zuläßt, Aufgaben der [X.] und der Sicherung der Flughäfen dem [X.]grenzschutz zu übertragen.
1. Seit dem 1. April 1992 nimmt der [X.]grenzschutz die Aufgaben der [X.] und des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn sowie des Schutzes der Flughäfen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs wahr. Dies beruht auf dem "Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der [X.] und der Luftsicherheit auf den [X.]grenzschutz" vom 23. Januar 1992 ([X.] - im folgenden: "Aufgabenübertragungsgesetz"); es ergänzt durch Art. 1 das [X.]grenzschutzgesetz vom 18. August 1972 ([X.] - im folgenden: "[X.] 1972"), ändert durch Art. 2 das Luftverkehrsgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 ([X.]) und paßt durch Art. 3 die [X.]([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.]) der Aufgabenübertragung an.
Nach der Gesetzesbegründung der [X.]regierung verfolgt das Aufgabenübertragungsgesetz das Ziel, die polizeiliche Sicherung von Bahnanlagen und Flughäfen im [X.]gebiet zu vereinheitlichen und damit die innere Sicherheit der [X.]republik [X.] zu stärken. Weiterhin werde die Attraktivität einer vollzugspolizeilichen Laufbahn bei den [X.]grenzschutzbehörden - insbesondere im Vergleich zur [X.]polizei - durch die Einrichtung zweier neuer einzeldienstlicher Aufgabenzweige verbessert. Schließlich entlaste die Aufgabenübertragung die Deutsche [X.]bahn in finanzieller Hinsicht und ermögliche es ihr, sich auf ihre wirtschaftlichen Aufgaben als [X.]zu konzentrieren (vgl. Gesetzentwurf der [X.]regierung, BTDrucks 12/1091, S. 6 f.).
Die für das Verfahren bedeutsamen Vorschriften des [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes lauten:
§ 1
Allgemeines
Dem [X.]grenzschutz obliegen
...
3. die Aufgaben, die ihm durch
a) ... k)
l) § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes, soweit die dort genannten Aufgaben in [X.] Verwaltung ausgeführt werden,
zugewiesen sind,
...
§ 2a
[X.]liche Aufgaben
(1) Der [X.]grenzschutz hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der [X.]eisenbahnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Der [X.]grenzschutz nimmt die bahnpolizeilichen Aufgaben mit Kräften des [X.]wahr. Erfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten des [X.]grenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des [X.].
(3) Der [X.]grenzschutz nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
1. auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden ist und
2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft.
Der [X.]minister des Innern trifft nähere Bestimmungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem [X.]minister der Justiz und mit Zustimmung des [X.]rates.
(4) Sind [X.] außerhalb des Gebietes der Bahnanlagen erforderlich, trifft der [X.]grenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des [X.]. Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(5) Die Zuständigkeit der Polizei des [X.] auf dem Gebiet der Bahnanlagen bleibt unberührt.
Das Aufgabenübertragungsgesetz ergänzt ferner § 31 Abs. 2 Nr. 19 [X.] um die Sätze 2 und 3; es ermöglicht dem [X.], die den Ländern zur Auftragsverwaltung zugewiesenen Aufgaben der Sicherung des Luftverkehrs auf den Flughäfen auf Antrag eines [X.] insoweit zurückzunehmen. Die Vorschrift lautet in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes:
Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des [X.] aus:
1. ... 18.
19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ [X.], [X.]). Auf Antrag eines [X.] kann der [X.] diese Aufgaben in [X.] Verwaltung ausführen. In diesem Fall werden die Aufgaben von der vom [X.]minister des Innern bestimmten [X.]grenzschutzbehörde wahrgenommen; § [X.] Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
2. Durch das am 1. November 1994 in [X.]getretene Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den [X.]grenzschutz ([X.]grenzschutzneuregelungsgesetz - [X.]) vom 19. Oktober 1994 ([X.]) wurde das Gesetz über den [X.]grenzschutz neu gefaßt (im folgenden: "[X.] 1994"). Dabei ist der durch das Aufgabenübertragungsgesetz bewirkte Rechtszustand übernommen und - was die Aufgaben des [X.]grenzschutzes betrifft - erweitert worden; der [X.]grenzschutz nimmt als [X.] polizeiliche Aufgaben auch auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 StPO) wahr, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB besteht, das auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] begangen wurde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] 1994). Die für das Verfahren bedeutsamen Vorschriften des [X.] 1994 lauten:
§ 3
[X.]
Der [X.]grenzschutz hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
§ 4
Luftsicherheit
Dem [X.]grenzschutz obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ [X.], [X.] des Luftverkehrsgesetzes), soweit diese Aufgaben nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes in [X.] Verwaltung ausgeführt werden. Der Schutz durch den [X.]grenzschutz beschränkt sich insoweit auf das jeweilige Flugplatzgelände.
§ 12
Verfolgung von Straftaten
(1) Der [X.]grenzschutz nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
1. ... 4.
5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
6. ...,
darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das [X.]ministerium des Innern bestimmt das Nähere über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem [X.]ministerium der Justiz und mit Zustimmung des [X.]rates. Soweit Satz 1 Nr. 4 betroffen ist, ist auch das Einvernehmen mit dem [X.]ministerium der Finanzen herzustellen.
(2) Der [X.]grenzschutz ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem [X.]grenzschutz die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung des [X.]grenzschutzes nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit des [X.]grenzschutzes liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] im [X.] Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind [X.] außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft der [X.]grenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des [X.].
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst des [X.]grenzschutzes, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des [X.] Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
1. Die [X.]regierung von [X.] hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6 [X.]die Überprüfung der Vorschriften beantragt, durch welche dem [X.]grenzschutz polizeiliche Aufgaben auf den Bahnanlagen und der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf Flugplätzen übertragen werden. Sie hält die Bestimmungen der §§ 1 Nr. 3 Buchstabe l, 2a Abs. 1 und 3 [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes, der §§ 3, 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 5 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] 1994, soweit er Verbrechen nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB einbezieht, und die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 19 [X.] für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Diese Bestimmungen verletzten die gemäß Art. 30, 70, 83 [X.] den Ländern zustehenden Kompetenzen zur Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Strafverfolgung. Die Nichtigkeit der die Aufgabenübertragung betreffenden Regelungen führe zur Nichtigkeit weiterer in den Anträgen bezeichneter Vorschriften über Befugnisse der [X.]grenzschutzbeamten, Unterstützungspflichten von Verkehrsunternehmen und Behörden sowie über die [X.]der [X.]grenzschutzbehörden, soweit sich diese auf die Aufgaben der [X.] und der Luftsicherheit bezögen.
2. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor:
a) Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. [[X.]-4e2a-bf9b-8bf01f19ef0b]Art. 73 Nr. 5 [X.]] ermächtige den [X.] nur zur Errichtung von "[X.]grenzschutzbehörden". Der Begriff "Grenzschutz" schließe zwar die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ein, beschränke die Zuständigkeit des [X.]grenzschutzes aber von [X.] wegen auf den Schutz der Grenze. Die historische Auslegung bestätige dieses Ergebnis. Die Vorschrift des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehe zurück auf den sogenannten "[X.]" der westalliierten Militärgouverneure an den Parlamentarischen Rat vom 14. April 1949. Darin hätten die Besatzungsmächte dem [X.] die Einrichtung von bestimmten "[X.]polizeibehörden" gestattet, u. a. für die "Überwachung des Personen- und Güterverkehrs bei der Überschreitung der [X.]grenzen". Der [X.] habe den [X.]grenzschutz unter strikter Beachtung dieses besatzungsrechtlichen Vorbehalts auf den polizeilichen Schutz der Grenze, insbesondere der [X.] beschränken wollen.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe dem [X.]grenzschutz zwar in den Jahren 1968 und 1972 weitere Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 [X.], [ref=30cb972c-191e-4b64-932d-0214d1bdd310]Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]] sowie Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragen; dabei handele es sich jedoch allein um Verwendungen und Aufgaben des [X.]grenzschutzes in Fällen des inneren Notstandes und des [X.]. Eine systematische Auslegung des Grundgesetzes belege mithin, daß der [X.]grenzschutz andere Aufgaben als den Schutz der Grenze nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung wahrnehmen dürfe. Soweit der [X.]grenzschutz demgegenüber in der Praxis Aufgaben erfülle, ohne hierzu von [X.] wegen ausdrücklich ermächtigt zu sein, wie etwa den Objektschutz von [X.]organen nach § 4 [X.] 1972 und nach § 5 [X.] 1994, bestünden hiergegen mangels einer Kompetenzgrundlage erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
b) Selbst wenn man davon ausgehe, daß [[X.]-4116-a56b-235cb21[X.]bab]Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]] einer Übertragung der genannten Aufgaben nicht im Wege stehe, ließen jedenfalls [[X.]-4acf-afca-097c15391caf]Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]] a.F. sowie Art. 87e Abs. 1 [X.] eine Übertragung der Aufgaben der ehemaligen [X.] und der Aufgaben des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn auf den [X.]grenzschutz nicht zu.
aa) Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des [X.] für die [X.] gemäß Art. 73 Nr. 6 [X.] und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] - jeweils a.[X.]- beruhten auf dem Gedanken der engen sachlichen Verknüpfung von [X.] und [X.]eisenbahnverwaltung. Nur die vor Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes mit den bahnpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der [X.]bahn verfügten über die notwendigen bahntechnischen und -betrieblichen Kenntnisse, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen abwehren zu können. Hinzukomme, daß die Bediensteten der Bahn mittels der Eisenbahnen rascher als die allgemeine Vollzugspolizei in der Lage seien, an potentiellen Störungsplätzen zur Stelle zu sein. Mit der organisationsrechtlichen Herauslösung der [X.] aus der Bahnverwaltung und der Übertragung ihrer Aufgaben auf den [X.]grenzschutz entfalle die sachliche Rechtfertigung für die Existenz einer eigenen [X.] des [X.].
bb) Jedenfalls aber lasse sich die Übertragung kriminalpolizeilicher Aufgaben auf den [X.]grenzschutz gemäß § 2a Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 5 und letzter Halbsatz [X.] 1994 verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Nach den für die Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Kriterien des "Herkömmlichen" und "Traditionellen" trage die Kompetenz des [X.] gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zur Errichtung und Unterhaltung einer [X.] nur präventiv-polizeiliche und solche Maßnahmen der Strafverfolgung, die die Behörden und Beamten eines jeden [X.] im Rahmen des ersten Zugriffs gemäß § 163 Abs. 1 StPO zu treffen hätten. Alle darüber hinausgehenden Ermittlungsmaßnahmen hätten stets im Verantwortungsbereich der Länder und nicht des [X.] gelegen. Mit der Wahrnehmung von bahnkriminalpolizeilichen Maßnahmen sei allein der Fahndungsdienst der Deutschen [X.]bahn befaßt gewesen. Seine Beamten seien von den Ländern zu Hilfspolizeibeamten oder zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden. Erst dadurch sei es den Fahndungsbeamten möglich gewesen, polizeiliche Anordnungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu treffen. Eine eigene Kompetenz des [X.] für bahnkriminalpolizeiliche Aufgaben scheide unter diesen Umständen aus.
[X.]) Auch durch die Änderung der [ref=7a9985fe-1d50-4dda-9155-315548621927]Art. 73 Nr. 6 und 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]] und die Einfügung der Art. 73 Nr. 6a und 87e in das Grundgesetz im Zuge der Eisenbahnstrukturreform sei dem [X.] keine Zuständigkeit für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben durch den [X.]grenzschutz erwachsen. [X.] des [X.] nach Art. 87e Abs. 1 [X.] für die "Eisenbahnverkehrsverwaltung" umfasse nur diejenigen hoheitlichen Aufgaben, mit denen das neu errichtete Eisenbahn-[X.]amt gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2394) beauftragt worden sei. Dazu zählten alle hoheitlichen Aufsichts- und Genehmigungsfunktionen, nicht aber die hergebrachten Aufgaben der [X.]. Auch die - systematisch gesehen - vergleichbaren Vorschriften im Bereich der Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d [X.]), der Verwaltung der [X.]wasserstraßen (Art. 89 [X.]) und der Verwaltung der [X.]fernstraßen (Art. 90 Abs. 2 [X.]) eröffneten dem jeweiligen Verwaltungsträger nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung im Rahmen seines Kompetenzbereichs durch eine eigene Sonderpolizei.
c) Darüber hinaus habe der [X.] infolge der Neufassung des Art. 73 Nr. 6a [X.] seine Gesetzgebungskompetenz für Regelungen über die [X.] verloren. Diese Vorschrift knüpfe von ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte her an die Regelung in [ref=be9942ff-19c2-4d7d-8549-d4453d1e20dc]Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 [X.]] an, die vorsehe, daß der [X.] das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für den "Straßenverkehr" sowie "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" besitze. Aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 [X.] lasse sich jedoch anerkanntermaßen eine allgemeine und umfassende [X.]zuständigkeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf dem Gebiete des "Straßenverkehrs" nicht herleiten. Im übrigen gehe es nicht an, daß der [X.] ein Unternehmen des privaten Rechts wie die [X.]durch eine staatlich getragene Sonderpolizei in der Durchführung und Abwicklung ihres Eisenbahnverkehrs unterstütze.
d) Die Übertragung der luftsicherheitsrechtlichen Aufgaben gemäß §§ [X.], [X.][X.] auf den [X.]grenzschutz verstoße gegen [[X.]-1b7b-4359-9eac-7400a19318c8]Art. 87d Abs. 2 [X.]]. Zwar werde nach Art. 87d Abs. 1 Satz 1 [X.] die Luftverkehrsverwaltung in [X.] Verwaltung geführt. Die in Rede stehenden Aufgaben seien jedoch - auf der Grundlage des Art. 87d Abs. 2 [X.] - durch die bundesgesetzliche Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 1 [X.] den Ländern als Auftragsangelegenheit übertragen worden. Wenn nunmehr nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 2 [X.] der [X.] auf Antrag eines [X.] diese Aufgaben wieder in bundeseigene Verwaltung übernehme, gingen Verwaltungskompetenzen nicht durch ein Gesetz, sondern durch ein bloßes einvernehmliches Handeln des [X.] und des jeweiligen [X.] auf den [X.] über. Dies übergehe nicht nur den in Art. 87d Abs. 2 [X.] angeordneten Gesetzesvorbehalt, sondern widerspreche auch der Rechtslogik, weil eine Rückübertragung der Aufgabe in derselben Rechtsform wie die Übertragung selber, mithin durch ein Gesetz erfolgen müsse ("actus contrarius"). Die Folge wäre dann auch, daß die Aufgaben des Schutzes der Flughäfen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß §§ [X.], [X.] [X.] in einigen Ländern der [X.]grenzschutz, in den anderen hingegen die [X.]polizei im Auftrage des [X.] wahrnähme. Eine solche Mischverwaltung widerspräche dem Grundgesetz und verstoße gegen den Grundsatz bundesstaatlicher Gleichheit. Eine Ausnahme von dem Gebot der Einheit des Verwaltungsvollzugs, wie es etwa in Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.] für die Verwaltung der [X.]wasserstraßen oder in Art. 90 Abs. 3 [X.] für die [X.]fernstraßenverwaltung vorgesehen sei, finde sich in Art. 87d [X.] nicht.
e) Die Übertragung von Aufgaben der [X.] und der Sicherung des Luftverkehrs auf Flughäfen auf den [X.]grenzschutz lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß hierdurch eine einheitliche Rechtslage im [X.]gebiet erreicht werde. Die im [X.] für das Gebiet der ehemaligen [X.] vorgesehene Heranziehung des [X.]grenzschutzes als [X.] und zum Schutz für die Sicherheit der Flughäfen sei zwar als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1995 gemäß Art. 143 Abs. 2 [X.] in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 EV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesem Zeitpunkt aber hätte die Rechtslage in den neuen Ländern an diejenige in den alten Ländern vor Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes angepaßt werden müssen.
Von den nach § 77 [X.] zur Äußerung Berechtigten hat die [X.]regierung Stellung genommen. Sie hält die angegriffenen Bestimmungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. a) Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbiete es dem Gesetzgeber nicht, die Wahrnehmung der ehemaligen Aufgaben der [X.] und des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn sowie der Aufgaben zum Schutze vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß §§ [X.], [X.] [X.] auf den [X.]grenzschutz zu übertragen. Der [X.]grenzschutz sei nämlich als eine "[X.]polizei" zu verstehen, deren Aufgaben im wesentlichen den polizeilichen Schutz der Grenzen betreffen, aber auch andere Tätigkeitsfelder umfassen könnten. Die Entscheidung über die Zuweisung solcher Aufgaben liege im Organisationsermessen der [X.]regierung, das sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung entziehe.
b) Die Erweiterung des polizeilichen Aufgabenspektrums des [X.]grenzschutzes durch die Regelungen in Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3, 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterstreiche den Charakter des [X.]grenzschutzes als einer [X.]polizei. Die darin bezeichneten Aufgaben des [X.]grenzschutzes in Katastrophen-, Unglücks- oder Notstandsfällen überlagerten die den Ländern gemäß Art. 30, 70, 83 [X.] zustehenden Kompetenzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und hätten daher einer ausdrücklichen Ermächtigung im Grundgesetz bedurft. Davon unberührt bleibe jedoch die Rechtsmacht des [X.], auf den [X.]grenzschutz weitere sonderpolizeiliche Aufgaben außerhalb des Grenzschutzes zu übertragen, soweit der [X.] hierfür eine Verwaltungskompetenz besitze.
c) Darüber hinaus belege die Staatspraxis, daß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Übertragung von sonderpolizeilichen Aufgaben auf den [X.]grenzschutz keine Schranken setze. Seit seiner Errichtung im Jahre 1951 erfülle der [X.]grenzschutz über den polizeilichen Schutz der Grenze hinaus zahlreiche andere sonderpolizeiliche Aufgaben, darunter namentlich den polizeilichen Schutz von Einrichtungen wichtiger [X.]organe gemäß § 4 [X.] 1972 und § 5 [X.] 1994.
2. [X.] des [X.] für die Aufgaben der [X.] einschließlich des [X.]der Deutschen [X.]bahn habe sich bei Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes auf Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 73 Nr. 6 [X.] a.F. stützen können und beruhe nunmehr auf der Kompetenz des [X.] für die "Eisenbahnverkehrsverwaltung" gemäß Art. 87e Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 73 Nr. 6a [X.].
a) Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 73 Nr. 6 [X.] a.F. obliege dem [X.] hinsichtlich der "[X.]eisenbahnen" sowohl die Verwaltungs- als auch die Gesetzgebungskompetenz. Diese Kompetenz erstrecke sich traditionell auf die Aufgaben der [X.] und des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn. [ref=abaabb6a-0551-4a44-866a-474896e977dc]Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]] a.F. stehe einer Herauslösung der [X.] aus der Bahnverwaltung nicht entgegen. Die [X.] gehöre nicht zum integralen Bestandteil der Bahnverwaltung, sondern lasse sich ohne Friktionen auf den [X.]grenzschutz übertragen. Mit den besonderen technischen und betrieblichen Besonderheiten des [X.] könnten sich die Beamten des [X.]grenzschutzes rasch vertraut machen, zumal über 90 % der ehemaligen [X.]beamten und Mitarbeiter des Fahndungsdienstes im Zuge der Aufgabenübertragung in den [X.]grenzschutz übernommen worden seien.
b) Der Beitritt der neuen Länder habe es zudem erforderlich gemacht, schnellstmöglich die bahnpolizeilichen Aufgaben - mangels einer eigenen [X.] der [X.]sbahn in der [X.] - auf den [X.]grenzschutz zu übertragen. Es sei daher für den [X.]gesetzgeber naheliegend gewesen, eine vergleichbare organisatorische Entwicklung in den alten [X.]ländern mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung in die Wege zu leiten.
c) Was insbesondere die Wahrnehmung der bahnkriminalpolizeilichen Aufgaben gemäß § 2a Abs. 3 [X.] 1972 durch den [X.]grenzschutz betreffe, seien diese nach Übergang der Länderbahnen auf das [X.] stets beim [X.] und später beim [X.] gelegen. Diese Entwicklung lasse sich bis zum Ende des [X.] zurückverfolgen. Die mit den bahnkriminalpolizeilichen Aufgaben nach §§ 161, 163 StPO schwerpunktmäßig beauftragten Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn seien zwar in Anknüpfung an die Organisationsstruktur des [X.]der [X.]sbahn-Gesellschaft in der [X.] von den Ländern zu Hilfspolizeibeamten oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt und dadurch mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet worden. Daraus könne jedoch nicht auf eine verfassungsrechtliche Kompetenz der Länder für die Bahnkriminalpolizei geschlossen werden, zumal bei Inkrafttreten des Grundgesetzes die damalige Bahnkriminalpolizei in die [X.] integriert gewesen sei und deren Aufgaben erst 1953 auf den Fahndungsdienst der Deutschen [X.]bahn übertragen worden seien. Die nähere Abgrenzung der bahnkriminalpolizeilichen Aufgaben des [X.]grenzschutzes und dessen Zusammenarbeit mit den Polizeien der Länder sei zudem in den Gesetzgebungsverfahren zum Aufgabenübertragungsgesetz und zur Neuregelung des [X.]grenzschutzgesetzes intensiv beraten und einvernehmlich zwischen [X.] und Ländern gelöst worden.
3. Die im Zuge der [X.]vorgenommene Einfügung der Art. 87e und 73 Nr. 6a in das Grundgesetz habe die Kompetenz des [X.] für die vollzugs- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des [X.]grenzschutzes auf dem Gebiete der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] bestätigt.
a) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die "Eisenbahnen des [X.]" nach Art. 73 Nr. 6a [X.] knüpfe zwar nicht mehr an die Organisationsstruktur, sondern an das Eigentum an den jeweiligen Eisenbahnen an. Eine materielle Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Teilaufgabe "[X.]" sei jedoch damit ausdrücklich nicht verfolgt worden und könne dem verfassungsändernden Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden.
b) Die mit der Strukturreform einhergehende Neuregelung der Verwaltungskompetenz des [X.] für die Eisenbahnverkehrsverwaltung nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 [X.] bekräftige diesen Befund. Der Begriff der "Eisenbahnverkehrsverwaltung" bezeichne alle dem [X.] auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens traditionell zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Hierzu gehörten nach dem aus den Materialien erkennbaren Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers auch die bahnpolizeilichen Aufgaben. Schließlich habe sich die staatliche Aufgabe, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren, mit der Privatisierung der [X.]eisenbahnen nicht erledigt.
4. Die Zuständigkeit des [X.] für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beruhe auf Art. 87d Abs. 1 Satz 1 [X.].
a) Es könne dahinstehen, ob die Rückübertragung der Aufgaben der Luftsicherheit gemäß §§ [X.], [X.] [X.] von den Ländern auf den [X.] einem in Art. 87d Abs. 2 [X.] verankerten Gesetzesvorbehalt unterliege. Die in § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 2 [X.] getroffene Regelung, wonach auf Antrag eines [X.] der [X.] die in Rede stehende Aufgabe wieder in bundeseigene Verwaltung übernehmen dürfe und durch den [X.]grenzschutz ausführen könne, wahre gerade einen solchen Vorbehalt des Gesetzes. Im übrigen könne es dem [X.]gesetzgeber nicht verwehrt sein vorzusehen, daß die in Art. 87d Abs. 2 [X.] zugelassene Übertragung der Aufgaben nach §§ [X.], [X.] [X.] auf Antrag eines [X.] wieder rückgängig gemacht werde. Genau dies sei durch das Aufgabenübertragungsgesetz - lediglich in modifizierter Weise durch die "Antragslösung" - geschehen.
b) Die "Antragslösung" verstoße auch nicht gegen ein [X.]gebot einheitlichen Verwaltungsvollzugs in [X.] und Ländern. Das Grundgesetz selbst verzichte in den Verwaltungsbereichen der [X.]wasserstraßen (Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.]) und der [X.]fernstraßen ([[X.]-4065-8532-03872a485ee0]Art. 90 Abs. 3 [X.]]) ersichtlich auf die Einheitlichkeit der Vollzugsorganisation. Erst recht könne nicht angenommen werden, daß die Verfassung in dem begrenzten Bereich der Flughafensicherung eine bundeseinheitliche Organisationsform der Verwaltung fordere.
Das [X.]verfassungsgericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Antragstellerin auf sie gemäß § 25 Abs. 1 [X.] verzichtet hat.
Der Normenkontrollantrag ist nach [ref=2d68447e-fd4e-47eb-9d41-59f60cae6b18]Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.]], § 76 Nr. 1 [X.] zulässig.
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. [X.] 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>). Prüfungsgegenstand des Verfahrens sind danach diejenigen Vorschriften des Aufgabenübertragungsgesetzes und des [X.] 1994, die dem [X.]grenzschutz polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen und Aufgaben zum Schutze der Luftsicherheit auf den Flugplätzen nach den §§ [X.], [X.] [X.] zuweisen. Es handelt sich um die §§ 1 Nr. 3 Buchstabe l, 2a Abs. 1 und Abs. 3 [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes, §§ 3, 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 5 [X.] 1994 einschließlich der Worte "oder der Verdacht eines Verbrechens nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches" in Halbsatz 2 derselben Vorschrift sowie § 31 Abs. 2 Nr. 19 [X.]. Die übrigen im Antrag bezeichneten Vorschriften des [X.]grenzschutzgesetzes greift die Antragstellerin hingegen nur insofern an, als sie Regelungen enthalten, die an die Zuweisung polizeilicher Aufgaben anknüpfen und den [X.]grenzschutz insoweit in [X.] und befugnisrechtlicher Hinsicht ausstatten.
Trotz des Außerkrafttretens der zum Prüfungsgegenstand erhobenen §§ 1 Nr. 3 Buchstabe l und 2a Abs. 1 und Abs. 3 [X.] 1972 gemäß Art. 3 [X.] zum 1. November 1994 besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Klarstellung der [X.]mäßigkeit dieser Rechtsvorschriften fort. Sie entfalten weiterhin Rechtswirkungen. Auf ihrer Grundlage wurden die Aufgaben der [X.] einschließlich des Fahndungsdienstes der Deutschen [X.]bahn sowie die Aufgaben zum Schutze vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf den [X.]grenzschutz übertragen; ihr materieller Normgehalt fand unter anderer Paragraphenbezeichnung Eingang in das [X.] 1994.
Das [X.]verfassungsgericht hat in dem dargelegten Rahmen die Gültigkeit des angegriffenen Regelungskomplexes im Ganzen und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mithin ohne an die Rügen der Antragstellerin gebunden zu sein - zu prüfen (vgl. [X.] 37, 363 <396 f.>; 86, 148 <211>; 93, 37 <65>).
Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. a) Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermächtigt den [X.], durch Gesetz [X.]grenzschutzbehörden einzurichten. Der [X.]gesetzgeber darf mithin - in Abweichung von der Regelzuständigkeit der Länder gemäß Art. 30, 70, 83 [X.] - Einrichtungen des [X.]grenzschutzes schaffen und den polizeilichen Schutz der Grenze durch diese Kräfte gewährleisten. Für die Gesetzgebungskompetenz findet sich eine Entsprechung in Art. 73 Nr. 5 [X.]. Die Verwaltungskompetenz des [X.] für den Grenzschutz gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] umfaßt sowohl die polizeiliche Überwachung der Grenzen einschließlich der Abwehr von Gefahren für die Grenzen als auch die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 100, Rn. 89). Außerdem erfordert der grenzpolizeiliche Schutz des [X.]gebietes nicht nur die Überwachung der unmittelbaren [X.]grenzen, sondern auch die Kontrolle des anliegenden Hinterlandes sowie des grenzüberschreitenden Verkehrs auf den Flughäfen und Grenzbahnhöfen (vgl. [X.], in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 87, Rn. 124; [X.], in: AK-[X.], 2. Auflage 1989, Art. 87, Rn. 79).
b) Auf dem Boden der durch die [ref=3ec9de23-10ba-4509-935e-c0069bd24098]Art. 30, 70, 83 [X.]] vorgegebenen Teilung der Kompetenzen und Staatsaufgaben zwischen dem [X.] und den Ländern erschöpft sich der Gehalt des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht darin, den Schutz der [X.]grenzen als Verwaltungsaufgabe des [X.] zu benennen. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] macht darüber hinaus deutlich, daß die Kompetenz des [X.] zur Errichtung einer bundeseigenen Verwaltung im Bereich der Polizei begrenzt ist. Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Norm ist die Reaktion des [X.]gebers auf den sogenannten "[X.]" der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949 (vgl. [X.], Historische und aktuelle Probleme der Rechtsstellung des [X.]grenzschutzes, seiner Aufgaben und Befugnisse, Diss. [X.] 1978, S. 5 ff.; [X.]/Füsslein/[X.], Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR Bd. 1 n.F. <1951>, S. 651). In diesem Brief gestatteten die Besatzungsmächte dem [X.] ("[X.]") die Errichtung von bestimmten "[X.]polizeibehörden" unter anderem "zur Überwachung des Personen- und Güterverkehrs bei der Überschreitung der [X.]grenzen" (abgedruckt bei [X.], Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd. 2, 1951, [X.]).
c) Im Zuge der Einarbeitung einer Notstandsverfassung in das Grundgesetz durch das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 ([X.]709) und weiterhin durch das 31. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juli 1972 ([X.]) hat der verfassungsändernde Gesetzgeber später weitere polizeiliche Aufgaben für den [X.]grenzschutz in bestimmten Ausnahmesituationen vorgesehen. Seine Kräfte und Einrichtungen dürfen gemäß [[X.]-4f92-bee1-b9bd5884b926]Art. 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 sowie 115f Abs. 1 Nr. 1 [X.]] zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung auf Anforderung eines [X.] oder - auch auf Anordnung der [X.]regierung - zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe, bei einem besonders schweren Unglücksfall, bei einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des [X.] oder eines [X.] sowie im Verteidigungsfall eingesetzt werden. Soweit diese verfassungsrechtlichen Aufgaben tragen, hat sich der [X.]grenzschutz von einer reinen Grenzpolizei zu einer multifunktional einsetzbaren "Polizei des [X.]" gewandelt (vgl. [X.], in: AK-[X.], 2. Auflage 1989, Art. 87, Rn. 79; Jutzi, DÖV 1992, [X.] f.; Blümel, in: [X.], [X.], § 101, Rn. 102).
2. a) Von der Ermächtigung des [ref=34cd1094-9db1-44a0-a328-fbd15681da1d]Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]] hatte der [X.] durch das Gesetz über den [X.]grenzschutz und die Einrichtung von [X.]grenzschutzbehörden vom 16. März 1951 ([X.]) Gebrauch gemacht. Es hat den [X.]grenzschutzbehörden die Aufgabe zugewiesen, das [X.]gebiet gegen verbotene Grenzübertritte und gegen sonstige, die Sicherheit der Grenzen gefährdende Störungen der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km zu sichern (§ 2). Dazu gehörte insbesondere die Paßnachschau. Bis heute ist dies die Hauptaufgabe des [X.]grenzschutzes geblieben (vgl. § 2 [X.] 1972 und § 2 [X.] 1994).
b) Die Behörden des [X.]grenzschutzes haben nach und nach eine Reihe von Tätigkeiten übernommen, die mit dem Grenzschutz nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So nehmen die Beamten des [X.]grenzschutzes gemäß § 5 [X.] 1994 (§ 4 [X.] 1972) die Aufgabe wahr, [X.]organe des [X.] und [X.]ministerien gegen Gefahren zu schützen (Objektschutz), wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem [X.]minister des Innern und dem beteiligten Land besteht, daß deren angemessene Sicherung anderweitig nicht gewährleistet ist. Weiterhin hat der [X.]grenzschutz gemäß § 6 [X.] 1994 (§ 6 [X.] 1972) auf hoher See außerhalb des Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die [X.]republik [X.] nach dem Völkerrecht befugt ist. Diese Aufgaben umfassen die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Abwehr von Gefahren für das Wasser und Abwehrmaßnahmen gegen die von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 1 Nr. 3 des [X.] vom 27. September 1994 <BGBl I S. 2802>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1997 <[X.] 1832>, i.V.m. § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 <[X.] 733>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1994 <[X.] 3744>). § 8 [X.] 1994 weist dem [X.]grenzschutz ferner polizeiliche Aufgaben im Ausland zu. Die Vorschriften der §§ 9, 10 und 67 Abs. 1 [X.] 1994 gestatten die Verwendung des [X.]grenzschutzes zur Unterstützung anderer [X.]behörden bei der Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben.
3. Die Vorschriften der Art. 83 ff. [X.] über die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen [X.] und Ländern regeln nicht in allen Einzelheiten, wie die Verwaltung organisatorisch auszugestalten ist; dies gilt auch im Blick auf die bundeseigene Verwaltung. Das Grundgesetz beläßt den zuständigen Organen des [X.] einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungseinrichtungen. Dieses weiten Spielraums bedarf es, um den - verschiedenartigen und sich ständig wandelnden - organisatorischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und damit eine wirkungsvolle und leistungsfähige Verwaltung gewährleisten zu können ([X.] 63, 1 <34>).
Für die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehenen sonderpolizeilichen Behörden des [X.] stellt sich allerdings die Frage eines Trennungsgebotes. Das Rechtsstaatsprinzip, das [X.]staatsprinzip und der Schutz der Grundrechte können es verbieten, bestimmte Behörden miteinander zu verschmelzen oder sie mit Aufgaben zu befassen, die mit ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht vereinbar sind. So werden die Zentralstellen für Zwecke des [X.]schutzes oder des Nachrichtendienstes - angesichts deren andersartiger Aufgaben und Befugnisse - nicht mit einer Vollzugspolizeibehörde zusammengelegt werden dürfen (vgl. schon "[X.]" der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls läßt es die Verfassung - auch vor dem Hintergrund der Kompetenz der Länder für die vollzugspolizeilichen Aufgaben gemäß Art. 30, 70, 83 [X.] - nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zu, dem [X.]grenzschutz [X.]aufgaben zu übertragen, die das Grundgesetz ihm nicht ausdrücklich zuweist.
a) Dies kommt von vornherein nur für Aufgaben in Betracht, für deren Wahrnehmung der [X.] sich auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann. Diese Aufgaben dürfen nicht ihrerseits von [X.] wegen einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten sein.
b) Die Entscheidung der Verfassung, die Polizeigewalt in die Zuständigkeit der Länder zu verweisen und aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der [X.]staatlichkeit und des Grundrechtsschutzes den Ausnahmefall einer [X.]polizei in der Verfassung zu begrenzen, macht es erforderlich, das Gepräge des [X.]grenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des [X.] (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. [[X.]-87681b25e84f]Art. 73 Nr. 5 [X.]]) und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines [X.] überschreitender Gefahrenlagen ([ref=81233cfd-df44-44f1-bc8b-2998a4c3137d]Art. 35 Abs. 2 und 3, 91, 115f Abs. 1 Nr. 1 [X.]]) zu wahren. Der [X.]grenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den [X.]polizeien konkurrierenden [X.]polizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.
Nach dem dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab durften die traditionell dem [X.] zugehörigen polizeilichen Aufgaben der ehemaligen [X.] (1.) den [X.]grenzschutzbehörden übertragen werden (2.), wie dies in § 2a Abs. 1 und 3 [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes und in §§ 3 und 12 [X.] 1994 vorgesehen ist.
1. Der [X.] hat seit jeher für die Aufgaben der [X.] die Gesetzgebungs- und Verwaltungskomptenz.
a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2089) wurden die [X.]eisenbahnen gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in [X.] Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Art. 73 Nr. 6 [X.] a.F. wies dem [X.] die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der "[X.]eisenbahnen" zu. Der Zuständigkeitsbereich erstreckte sich auf die herkömmlich von der [X.]bahn und der [X.]sbahn (vgl. Art. 26 EV) betriebenen Dienste und auf alle für ihre Aufrechterhaltung und Durchführung unerläßlichen Fragen (vgl. [X.] 26, 281 <298>). Zur näheren Konkretisierung des Kompetenzbereichs "[X.]eisenbahnen" kann auf das Verständnis der Bestimmungen der Weimarer [X.]sverfassung über die [X.]seisenbahnen zurückgegriffen werden; die Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die "[X.]eisenbahnen" nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 73 Nr. 6 [X.] a.F. ist im Hinblick auf die Kompetenz des [X.]s für die [X.]seisenbahnen formuliert worden (vgl. [X.] 26, 281 <299>; 26, 338 <370, 374 f.>). Es kommt mithin dem historisch gewachsenen Kompetenzbestand, d.h. den Auslegungsmerkmalen des "Traditionellen" und "Herkömmlichen" eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. [X.] 3, 407 <415>; 7, 29 <44>; 12, 205 <226>; 33, 52 <61>; 33, 125 <152 f.>; 41, 205 <220>; 42, 20 <29>; 48, 367 <373>; 67, 299 <320>). Danach umfaßte die Regelungs- und Verwaltungskompetenz des [X.] für die [X.]eisenbahnen (Art. 73 Nr. 6 [X.] a.F. und [ref=b0e96df0-a489-462b-925c-61dd14a7b3c0]Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]] a.F.) auch die [X.].
aa) Die Weimarer [X.]sverfassung sah in Art. 7 Nr. 19 vor, daß dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebung über "die Eisenbahnen" zustehe. Art. 89 Abs. 1 [X.] bestimmte ferner, daß es Aufgabe des [X.]es sei, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten. Demgemäß gingen die Staatseisenbahnen der Länder aufgrund eines zwischen dem [X.] und den Ländern geschlossenen Staatsvertrags (Gesetz vom 30. April 1920 - [X.]) mit Wirkung zum 1. April 1920 in das Eigentum des [X.]es über. Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernahm das [X.] gemäß Art. 90 Satz 1 [X.] alle staatlichen Hoheitsrechte der Länder, die sich auf das Eisenbahnwesen bezogen. Hierzu gehörten schon damals auch die Aufgaben der [X.]:
(1) Die Geschichte der [X.] läßt sich bis auf die Anfänge der Eisenbahnen in [X.] zurückverfolgen. Bereits bei der Inbetriebnahme der ersten Eisenbahnstrecke [X.]s im Jahre 1835, der "königlich-privilegirten [X.]" zwischen Nürnberg und Fürth, wurden die Beamten der Eisenbahngesellschaft mit polizeilichen Aufgaben betraut (vgl. Pottgießer, Die [X.]bahn 1967, [X.]). Die Länder erließen in der Folgezeit für jede Bahnstrecke gesondert sogenannte "[X.]-Reglements". Diese sahen vor, daß bestimmte Bahnbeamte der Staatsbahnen oder Gesellschaftsbeamte der Privatbahnen für die Ordnung und Sicherheit auf der Bahn, auf den Bahnhöfen und während der Bahnfahrten zu sorgen hätten (vgl. die Quellennachweise bei [X.], Die Wahrnehmung materiell- und kriminalpolizeilicher Aufgaben durch Bedienstete der Deutschen [X.]bahn, Diss. [X.] 1983, [X.] ff. und [X.] ff.).
(2) Die [X.]sverfassung von 1871 bestimmte in Art. 43, daß die Rechtsgrundlagen für den Betrieb der Eisenbahnen einschließlich der [X.] in ganz [X.] zu vereinheitlichen seien. Schon im Jahre 1870 war ein einheitliches "[X.]-Reglement" für alle Eisenbahnen im Nord[X.] [X.] geschaffen worden ("[X.]-Reglement für die Eisenbahnen im Nord[X.] [X.]e" vom 3. Juni 1870 <[X.]gesetzblatt des Nord[X.] [X.], [X.]>); es galt mit geringfügigen Änderungen seit dem 1. Januar 1872 für das gesamte [X.]sgebiet mit Ausnahme [X.] (vgl. Art. 46 Abs. 2 [X.]) als "[X.]-Reglement für die Eisenbahnen [X.]s" ([X.]). § 72 dieses Reglements sah vor, daß die bahnpolizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr auf den Bahnanlagen nebenamtlich von Bahnbediensteten wahrzunehmen seien.
(3) Das "[X.]-Reglement" von 1871 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1893 zunächst durch die "Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen [X.]s" vom 5. Juli 1892 ([X.] 691) und die "Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen [X.]s" vom 5. Juli 1892 ([X.] 764) ersetzt. Bereits im Jahre 1904 wurde diese Aufteilung allerdings wieder aufgegeben und die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - [X.] - vom 4. November 1904 ([X.] 387) mit einheitlicher Geltung für alle Eisenbahnen in [X.] erlassen. Die Regelungen über die [X.] blieben dabei im Vergleich zu dem "[X.]-Reglement" von 1871 - jeweils im [X.] - unverändert. Die [X.] legte den Kreis der Eisenbahnpolizeibeamten auf bestimmte [X.]fest (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 11) und sah weiter vor, daß den [X.]beamten durch die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten verliehen werden (§ 74 Abs. 2).
bb) Die [X.] - neugefaßt im Jahre 1928 ([X.]) - bildete auch nach dem Übergang der Staatseisenbahnen der Länder in das Eigentum und in die Verwaltung des [X.]s zum 1. April 1920 die Grundlage der präventiv-polizeilichen Aufgaben der [X.]beamten. Durch § 25 des [X.] wurden die Eisenbahnbediensteten der Länder allerdings [X.]sbedienstete. Die Aufgabe der [X.] lag fortan allein beim [X.].
[X.]) Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nahmen die Beamten der Deutschen [X.]bahn die in der [X.] 1928 bezeichneten bahnpolizeilichen Aufgaben, die gemäß Art. 124 und [ref=d79ab01c-61fb-47be-bb25-59429092b9b9]Art. 125 [X.]] fortgalten, nunmehr in ihrer Eigenschaft als [X.]beamte wahr (vgl. § 19 des [X.]bahngesetzes vom 13. Dezember 1951 <[X.] 955>). Mit der Änderung des § 74 Abs. 1 [X.] 1928 durch die Verordnung vom 22. August 1957 ([X.] S. 1258) traten erstmals zu den bisher nur nebenamtlich tätigen [X.]bediensteten "hauptamtlich im [X.]dienst tätige Bedienstete" hinzu. Auch als die [X.] im Jahre 1967 neu gefaßt wurde ([X.]), blieben die bahnpolizeilichen Aufgaben im wesentlichen unberührt.
b) Auch die Neugestaltung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Zuge der Neuordnung des Eisenbahnwesens durch verfassungsänderndes Gesetz vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2089) beließ dem [X.] mit der Kompetenz zur Eisenbahnverkehrsverwaltung gemäß [[X.]-4c05-bbe9-6f6601e44101]Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 [X.]] die Aufgaben der [X.] auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.].
aa) Nach Art. 73 Nr. 6a [X.] übt der [X.] die ausschließliche Gesetzgebung aus über den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des [X.] stehen (Eisenbahnen des [X.]), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des [X.] sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege. Die [X.]schließt auch Regelungen über die traditionell dem [X.] zukommende Aufgabe der Abwehr von konkreten Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] mit ein (vgl. ebenso [X.], in: von Mangoldt/[X.]/[X.], Das [X.] Grundgesetz, 3. Auflage, 1996, Art. 73, Rn. 391; [X.]/[X.], [X.], 4. Auflage, 1997, Art. 73, Rn. 15; Schmidt-Bleibtreu/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, 1996, Art. 73, Rn. 22a; [X.], in: von Münch/[X.], [X.]-Kommentar, 3. Auflage, 1996, Art. 73, Rn. 29). Der verfassungsändernde Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung des Eisenbahnwesens in [[X.]-7[X.]e-4936-8668-fa8e8f797697]Art. 73 Nr. 6a [X.]] im Vergleich zur alten Regelung des [ref=a6edbd2f-e91a-459a-9fe0-17c7ef9d14c9]Art. 73 Nr. 6 [X.]] eine ausführlichere und stärker gegliederte Beschreibung der Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Eisenbahnen des [X.]; eine materielle Änderung dieser Regelungskompetenz lag dem Gesetzgeber fern (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 6 f.). Die vom Wortlaut her ähnlich formulierte Kompetenz des [X.] gemäß Art. 74 Nr. 22 [X.] für den Straßenverkehr und den Bau sowie die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon aufgrund der besonderen historischen Entwicklung der [X.] in [X.] nicht als Beleg dafür dienen, daß der [X.] mit der Neuordnung des Eisenbahnwesens seine Regelungskompetenz für die polizeiliche Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen verloren habe.
bb) [X.] für die Wahrnehmung der bahnpolizeilichen Aufgaben leitet sich aus Art. 87e Abs. 1 Satz 1 [X.] her. Der dort gebrauchte Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung umfaßt alle hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben, die das Eisenbahnwesen einschließlich des Baus und des [X.]betreffen (vgl. [X.], in: von Münch/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, 1996, Art. 87e, Rn. 3). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, daß die bahnpolizeilichen Aufgaben der Abwehr von konkreten Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] von dieser Kompetenz des [X.] umschlossen werden. Wie die [X.]regierung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zu Art. 87e Abs. 2 [X.] bemerkt hat, soll diese [X.]bestimmung als Grundlage dienen, um die von der Verwaltungskompetenz nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 [X.] erfaßten Aufgaben der [X.] dem [X.] auch für solche Eisenbahnen vorzubehalten, die infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht mehr zu den Eisenbahnen des [X.] im Sinne von Art. 73 Nr. 6a [X.] gehören (vgl. BTDrucks 12/5015, [X.]). Zum Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung findet sich in den [X.] die Erläuterung, daß er so zu verstehen und auszulegen sei wie der in [ref=3f2c772d-6f3b-41d8-88fb-[X.]4ddfa659a2]Art. 87d [X.]] verwendete Begriff der Luftverkehrsverwaltung (vgl. BTDrucks 12/5015, [X.]). Zur Verwaltungskompetenz des [X.] für die Luftverkehrsverwaltung nach Art. 87d Abs. 1 [X.] zählt indes die sonderpolizeiliche Aufgabe der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Luftfahrtbehörden gemäß §§ [X.], [X.] [X.] (vgl. BVerwGE 95, 188 <191>). Die in den Materialien niedergelegten Erwägungen, denen [X.]tag und [X.]rat im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entgegengetreten sind, haben besonderes Gewicht, weil zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs das Normenkontrollverfahren gegen § 2a [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes bereits beim [X.]verfassungsgericht anhängig war. Es war mithin bekannt, daß seitens der Antragstellerin die Wahrnehmung der Aufgaben der [X.] und des Schutzes der Luftsicherheit durch den [X.]grenzschutz verfassungsrechtlich in Frage gestellt war.
[X.]) Die Aufgaben der [X.] unterscheiden sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - von den Verkehrssicherungspflichten der Eisenbahnunternehmen des [X.], die gemäß Art. 87e Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.]r Form zu führen sind. Die [X.] Verkehrssicherungspflicht umfaßt die Verantwortung für die Sicherheit der Betriebsanlagen. Hingegen ist es Aufgabe des Staates, konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen abzuwehren.
c) Dieser kompetentielle Befund ändert sich auch nicht vor dem Hintergrund der schon bei der Neuordnung des Eisenbahnwesens beabsichtigten Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an den Eisenbahnunternehmen des [X.] und einem damit möglicherweise einhergehenden Kompetenzverlust des [X.] für die Eisenbahnen des [X.] (vgl. Art. 73 Nr. 6a [X.]). [ref=[X.]-785b-48f5-be07-88d448e951f7]Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]] verbietet dem [X.] von vornherein eine Veräußerung der Mehrheitsanteile an seinen Eisenbahnunternehmen, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betreiben von [X.]befaßt sind. Soweit sich die bahnpolizeilichen Aufgaben auf diesen Bereich erstrecken, verbleiben sie - mit Ausnahme des Schienennahverkehrs (vgl. Art. 87e Abs. 4 Satz 1 [X.]) - von [X.] wegen beim [X.]. Allein die Stillegung einer Schienenstrecke der Eisenbahnen des [X.] oder die Übertragung der bahnpolizeilichen Aufgaben auf die Länder gemäß Art. 87e Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt der Tätigkeit der BGS-[X.] eine Kompetenzgrenze. Soweit der [X.]grenzschutz darüber hinaus bahnpolizeiliche Aufgaben im Bereich der Verkehrsbetriebe der Eisenbahnen des [X.] wahrnehmen soll, kann diese Kompetenz auch nach einer Veräußerung der Mehrheitsanteile an den Verkehrsbetrieben aufgrund eines Gesetzes gemäß Art. 87e Abs. 2 [X.] dem [X.] übertragen werden.
2. a) Das Grundgesetz behält die Aufgabe der [X.] nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vor. Es verlangte unter der Geltung des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]nicht, daß bahnpolizeiliche Aufgaben ausschließlich durch Bahnbedienstete erfüllt werden. Auch Art. 87e [X.] fordert nicht, die Zuständigkeit für die Abwehr von konkreten Gefahren auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] einer bestimmten [X.]behörde, etwa dem Eisenbahn-[X.]amt (vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des [X.] vom 27. Dezember 1993 <[X.] 2378, 2394>) zu übertragen. Es gilt auch hier die Regel, daß die Einrichtung der [X.]behörden im einzelnen im Organisationsermessen des [X.] liegt (vgl. Art. 86 [X.] und [X.] 63, 1 <34>). In diesem Rahmen ist es sachgerecht, wenn der [X.] den bundesweit organisierten [X.]grenzschutz, dem bestimmte Teilbereiche der Abwehr von - Gebiet oder [X.] eines [X.] überschreitenden - Gefahren übertragen sind, auch für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei dem bundesweiten Betrieb des [X.]in Anspruch nimmt.
b) Die Übertragung der Aufgabe, auf dem [X.]der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.] Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen, bei dem Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen, wahrt das Gepräge der dem [X.]grenzschutz in der Verfassung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um auf die Bahnanlagen begrenzte und auch sachlich eingeschränkte Zuständigkeiten. Sie nehmen derzeit nicht mehr als etwa 1/6 des Personals des [X.]grenzschutzes in Anspruch (vgl. Entwurf zum [X.]haushaltsplan 1998, Einzelplan 06, Geschäftsbereich des [X.]ministeriums des Innern, Anlage zur BTDrucks 13/8200, S. 338 f.).
c) An dieser Beurteilung ändert nichts, daß die Behörden und Beamten des [X.]grenzschutzes in ihrer Eigenschaft als [X.] polizeiliche Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen haben. Herkömmlicherweise - jedenfalls seit den Zeiten der [X.] - wurden Bedienstete der Bahn - [X.] oder Fahndungsdienst - gemäß §§ 161, 163 StPO für polizeiliche Aufgaben der Strafverfolgung in Anspruch genommen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 39 ff. und S. 61 ff.). Die Regelungen in § 2a Abs. 3 [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes und in § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 5 [X.] 1994 einschließlich der Worte "oder der Verdacht eines Verbrechens nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches" in Halbsatz 2 dieser Vorschrift begrenzen diese Befugnisse und wahren so das Gepräge der in der Verfassung vorgesehenen Aufgaben des [X.]grenzschutzes. Sie schließen eine Umwandlung des [X.]grenzschutzes in eine mit [X.]polizeien konkurrierende allgemeine [X.]polizei aus.
1. Die Vorschriften des § 1 Nr. 3 Buchstabe l [X.] 1972 in der Fassung des Aufgabenübertragungsgesetzes und des § 4 [X.] 1994 erweisen sich nach dem oben unter [X.] dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab ebenfalls als mit dem Grundgesetz vereinbar. Durch diese Vorschriften ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß §§ [X.], [X.] [X.] dem [X.]grenzschutz zugewiesen worden, wenn diese Aufgaben in [X.] Verwaltung wahrzunehmen sind. Dafür begründet [ref=2484799b-991c-4f3e-ad9f-07fe06d018f4]Art. 87d Abs. 1 Satz 1 [X.]] für den [X.] die Verwaltungskompetenz. Die Zuweisung der Verwaltungsaufgaben an den [X.]grenzschutz überschreitet nicht die durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzten Schranken für die Übertragung von Aufgaben an den [X.]grenzschutz. Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß §§ [X.], [X.] [X.] ist polizeilicher Natur und steht auch angesichts seines begrenzten Umfangs mit den originären Aufgaben des [X.]grenzschutzes als einer Grenzpolizei im Einklang.
2. Der [X.] hat durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 1 [X.], die mit Zustimmung des [X.]rates zustandegekommen ist, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß §§ [X.] und [X.] [X.] auf die Länder als Angelegenheiten der Auftragsverwaltung übertragen. Es handelt sich um den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten durch Personen- und Gepäckkontrollen auf den Flugplätzen. Damit hat der [X.] von der ihm durch Art. 87d Abs. 2 [X.] zugewiesenen Kompetenz Gebrauch gemacht, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, die nach Art. 87d Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] Verwaltung geführt werden, den Ländern als Auftragsverwaltung zu übertragen. Diese Kompetenz erschöpft sich aber nicht in der Übertragung von Aufgaben an die Länder, sie umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben völlig oder teilweise zurückzunehmen. Eine verfassungsrechtliche Kompetenzregelung, nach der bestimmte Angelegenheiten primär in [X.] Verwaltung geführt werden, jedoch nach gesetzgeberischer Entscheidung auch den Ländern zur Auftragsverwaltung übertragen werden können, steht jedenfalls einer Wiederherstellung der verfassungsrechtlichen Ausgangslage - bundeseigene Verwaltung - nicht entgegen.
Diesem verfassungsrechtlichen Regelungsprogramm gemäß hat der [X.]gesetzgeber durch § 31 Abs. 2 Nr. 19 Sätze 2 und 3 [X.] vorgesehen, daß auf Antrag eines [X.] die Aufgaben nach den §§ [X.], [X.] [X.] in bundeseigene Verwaltung zurückgenommen und durch den [X.]grenzschutz ausgeführt werden. Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch:
a) Die [X.]regierung beanstandet zu Unrecht, daß die Rückübertragung als actus contrarius ihrerseits eines Gesetzes bedürfe, das mit Zustimmung des [X.]rates zustandekommt. Die mit Zustimmung des [X.]rates beschlossene Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 19 Sätze 2 und 3 [X.] sieht indes ein Handeln des [X.]ministers des Innern vor, das im Gesetz bereits nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vorgezeichnet ist und durch den Antrag eines [X.] ausgelöst wird. Damit ist sowohl speziellen Anforderungen des Art. 87d Abs. 2 [X.] wie generellen Voraussetzungen rechtsstaatlicher Delegation von [X.], die Art. 87d Abs. 2 [X.] nicht ausschließt, genügt. Dem normativen Gehalt der Entscheidung des [X.]ministers des Innern entspricht die in § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 4 [X.] ausdrücklich vorgesehene Publikation.
b) Die vom Gesetz vorgesehene partielle Rücknahme von Aufgaben in die bundeseigene Verwaltung im Rahmen der "Antragslösung" führt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht zu einer verfassungswidrigen "Mischverwaltung". Das Grundgesetz kennt kein Gebot, wonach der Vollzug von [X.]gesetzen im Bereich der [X.] stets einheitlich entweder vom [X.] oder von den Ländern ausgeübt werden müßte. Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.] und Art. 90 Abs. 3 [X.] erlauben vielmehr für die Bereiche der [X.]wasserstraßen- und -fernstraßenverwaltung Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung. Die Vorschriften der Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.] und [ref=[X.]-9260-63e80aff6a64]Art. 90 Abs. 3 [X.]] sind allein dadurch bedingt, daß die dort in Bezug genommenen [X.] jeweils obligatorisch entweder dem [X.] (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder als Auftragsverwaltung den Ländern (Art. 90 Abs. 2 [X.]) zugewiesen sind. Nach Art. 87d Abs. 2 [X.] trifft die Entscheidung über die Übertragung von Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung auf die Länder als [X.]auftragsverwaltung hingegen der [X.]gesetzgeber. Er kann sich daher auch für einen von [X.] unterschiedlichen Verwaltungsvollzug der Luftverkehrsregelungen entscheiden. § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 2 [X.] ermöglicht zudem allen Ländern in gleichem Maße, von der Rückübertragung Gebrauch zu machen. Der Erst-Recht-Schluß der Antragstellerin, wonach weitere, über diese beiden Vorschriften hinausgehende Ausnahmen von dem Grundsatz der [X.] unzulässig seien, geht mithin schon im Ansatz fehl. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der bundesstaatlichen Gleichheit der Länder scheidet unter diesen Gesichtspunkten aus.
[X.] | Graßhof | Kruis |
Kirchhof | Winter | [X.] |
Jentsch | Hassemer |
Meta
28.01.1998
Sachgebiet: BvF
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.01.1998, Az. 2 BvF 3/92 (REWIS RS 1998, 27)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 27 BVerfGE 97, 198-228 REWIS RS 1998, 27
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvK 1/00 (Bundesverfassungsgericht)
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein
2 BvR 2292/00 (Bundesverfassungsgericht)
Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung zur Sicherung einer Abschiebung
2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 (Bundesverfassungsgericht)
Ertragszuständigkeit für UMTS-Erlöse
9 AZR 264/09 (Bundesarbeitsgericht)
Luftsicherheitsassistent - Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung
2 BvG 2/95 (Bundesverfassungsgericht)
Bund-Länder-Streit: Schadensersatzforderung des Bundes gegen ein Land wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung von Bundesgeldern