Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. 9 AZR 264/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 4919

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Gegenstand

Luftsicherheitsassistent - Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2009 - 15 Sa 1478/08 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2008 - 12 Ca 3625/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung eine monatliche Pauschale in Höhe von 5,11 [X.] zu zahlen.

2

Der Kläger ist seit 1980 als [X.]ur/Luftsicherheitsassistent am [X.] beschäftigt. Er wurde vom [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1. März 1980 eingestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 7. März 1980 vereinbarten der Kläger und das Land [X.], dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] vom 23. Februar 1961 ([X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.

3

Der Kläger ist von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Der Polizeipräsident von [X.] wies ihn mit Schreiben vom 11. März 1980 darauf hin, dass die Dienstkleidung nur während des Diensts getragen werden dürfe und pfleglich zu behandeln sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben ua.:

        

„6.     

Analog zur Pol.-Bekleidungsvorschrift II. Teil sind kleinere Instandsetzungsarbeiten (z. B.: Annähen von Knöpfen, Zunähen von Nähten usw.) von den Bediensteten selbst auszuführen.

        

7.    

Die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung werden nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist.“

4

Seit den 90er-Jahren zahlte das Land [X.] dem Kläger eine Reinigungskostenpauschale in Höhe von 3,25 DM monatlich, letztmalig im Juli 2000.

5

Die Beklagte und das Land [X.] vereinbarten in einem Verwaltungsabkommen vom 25. /28. März 2000, dass die Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29c LuftVG im Land [X.] für die Flughäfen [X.]/[X.] und [X.] in bundeseigene Verwaltung übernommen werden. In § 6 des Verwaltungsabkommens ist festgelegt:

        

„…    

        
        

(2)     

Die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst des [X.] beschäftigten Angestellten werden zur weiteren Wahrnehmung dieser Aufgaben auf den Flughäfen Köln/[X.] und Düsseldorf in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] ([X.]esgrenzschutz) übernommen.

        

(3)     

Im Dienst [X.] abgeleistete oder von [X.] anerkannte Dienst-, Beschäftigungs- und Bewährungszeiten werden vom [X.] ([X.]esgrenzschutz) anerkannt (§ 19 Abs. 2, 4 [X.]).

        

(4)     

Im Übrigen bleiben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation unberührt.“

6

Das Verwaltungsabkommen trat gemäß seinem § 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

7

Das [X.]esgrenzschutzamt [X.] wies den Kläger in einem mit „Bescheinigung“ überschriebenen Schreiben vom 1. August 2000 darauf hin, die zum 1. April 2000 im Fluggastkontrolldienst des Landes [X.] an den Flughäfen [X.]/[X.] und [X.] beschäftigten Angestellten seien zur Wahrnehmung der Aufgaben in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] ([X.]esgrenzschutz) übergeleitet worden. Die seinerzeit mit dem Land [X.] abgeschlossenen Arbeitsverträge würden uneingeschränkt fortgelten. Der Kläger setzte seine Tätigkeit auf dem [X.] ohne Widerspruch fort.

8

Die Beklagte zahlte dem Kläger seit August 2000 monatlich einen Betrag in Höhe von 10,00 DM und seit dem 1. Januar 2002 in Höhe von 5,11 [X.] mit der Bezeichnung in den Gehaltsmitteilungen „Reinigung Dienst“.

9

Der [X.]esminister des Innern hatte im Jahr 1967 die auch heute noch gültige [X.] 621 „Bekleidungsvorschrift für den [X.]esgrenzschutz - 1967 -“ ([X.]) erlassen. Dort ist auszugsweise bestimmt:

        

        

„Pflegen

39.     

Ordnung, Sauberkeit und Pflege des Anzugs sind ein Prüfstein für die Disziplin des Einzelnen und zeigen, wie die für den Zustand der Bekleidung verantwortlichen Vorgesetzten ihre Aufsichtspflicht erfüllen.

                 

Bei jedem Antreten zum Dienst und sonst möglichst oft und regelmäßig ist zu prüfen, ob sich die Bekleidung in einem guten, vorschriftsmäßigen Zustand befindet.

                 

Der [X.] ist auch für die Beurteilung des [X.]esgrenzschutzes in der Öffentlichkeit mitbestimmend.

                 

Das Ansehen des Beamten verlangt, dass er in sauberem und gepflegtem Anzug auf der Straße erscheint. Dieser Forderung müssen der Ausgehanzug wie auch die Dienstanzüge entsprechen.

                 

Über die sachgemäße Behandlung der im Gebrauch befindlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke müssen alle Beamten unterrichtet sein. Gründliches Reinigen, Aufbügeln des Anzugs und zeitgerechtes Erneuern der Abzeichen und Schulterstücke sind zweckmäßige Hilfsmittel.

                 

Für das Reinigen der Leibwäsche hat der Beamte selbst zu sorgen. [X.]esmittel dürfen hierzu nicht verwendet werden.

                 

Die Reinigung der dem Beamten zum Gebrauch übergebenen übrigen Bekleidung liegt ihm nur insoweit ob, wie er sie selbst mit den üblichen Mitteln ausführen kann. Die durch die Eigenart des Dienstes einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzten Bekleidungsstücke sind zu Lasten der [X.] zu reinigen. Außerdem sind beim Wechsel des Trägers stets Einsatzanzug, Bergmütze, Rock, Hose, Langbinder, [X.], Arbeitsanzug, [X.] und Trainingsanzug ebenfalls zu Lasten der [X.] reinigen zu lassen. Dabei sind chemische Reinigungen wegen der Kosten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.“

Durch das [X.]esministerium des Innern ([X.]) wurde am 1. Dezember 1977 - [X.] I 3 - 634 200 - 1/2 - die „Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im [X.]esgrenzschutz“ zu § 70 [X.]esbesoldungsgesetz erlassen. Diese wurde mit Erlass vom 6. September 1993 - [X.] 5 - 634 200 - 1/2 - durch das [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1994 wie folgt geändert:

        

„Der 1. und 2. Absatz zu Nr. (7) lauten künftig:

        

Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des grenzpolizeilichen Einzeldienstes, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit sowie die Angestellten der [X.] haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.

        

Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer [X.]-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Die Grenzschutzpräsidien und die Grenzschutzschule legen für ihren jeweiligen Bereich fest, welche [X.]-eigenen Werkstätten für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen sind.“

Das [X.] legte mit Verfügung vom 3. Januar 1994 fest, dass die damaligen Grenzschutzstellen der Flughäfen [X.] und [X.]/[X.], die heutigen Inspektionen, an die [X.] und die [X.] angebunden werden. In dieser Verfügung heißt es ferner auszugsweise:

        

„Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass das Waschen bzw. Reinigen durch den Beamten/Angestellten selbst vorzunehmen ist. Lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung wird, soweit die Verschmutzung mit haushaltsüblichen Mitteln nicht entfernt werden kann, zu Lasten des [X.]es gereinigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der PDV 621 ([X.]) über die Instandhaltung und Pflege der bundeseigenen Dienstkleidung.“

Seitdem wurde die Instandhaltungs- und Reinigungspauschale jedenfalls nicht mehr denjenigen Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes, die dem damaligen [X.] zugeordnet und deren Dienststellen an die [X.] Sankt [X.] angebunden waren, gezahlt. Die Beklagte beschäftigte zu diesem Zeitpunkt keine Fluggastkontrollkräfte im Bereich der Oberbehörde [X.].

Nachdem die Beklagte auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens die Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29c LuftVG übernommen hatte, war das [X.]esgrenzschutzamt [X.] für die Auszahlung der Vergütung der übernommenen Fluggastkontrollkräfte zuständig. Mit der Neuorganisation der [X.]espolizei zum 1. März 2008 ist die [X.]espolizeidirektion [X.] zuständig für die Beschäftigten der [X.]espolizeiinspektionen [X.] und Flughafen [X.]/[X.]. Diese Direktion stellte mit Verfügung vom 24. April 2008 - [X.] - 14 06 12 - 02 - die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 [X.] für die bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten im Zuständigkeitsbereich der [X.]espolizeidirektion [X.] ein. Sie wies darauf hin, die bereits mit Datum vom 3. Januar 1994 verfügte Einstellung dieser Zahlungen sei nicht umgesetzt worden. Die Beklagte informierte die Beschäftigten mit Schreiben vom 2. Juni 2008 über die Einstellung der Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 [X.]. Sie wies darauf hin, dass in den Fällen einer außergewöhnlichen Verschmutzung und Beschädigung die Reinigung und Instandsetzung durch die [X.] am Standort der [X.]espolizeidirektion [X.] durchzuführen sei.

Die Beklagte zahlt dem Kläger, dem gestattet ist, seine Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte zu tragen, seit Mai 2008 keinen Pauschbetrag in Höhe von 5,11 [X.] mehr. Die dem Kläger überlassenen Jacken und Jacketts können nicht in der Waschmaschine gewaschen werden.

Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Erlass vom 6. September 1993 ergebe sich nicht, dass der Pauschbetrag nur für die außergewöhnliche Reinigung gezahlt würde. Vielmehr werde der Betrag für die grundsätzliche Verpflichtung des Beamten gezahlt, die [X.] in brauchbarem Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen. Er habe deshalb einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Reinigungspauschale. Sein Anspruch ergebe sich auch aus § 612 BGB, weil er zur Reinigung der Dienstkleidung verpflichtet sei, ferner aus § 670 BGB. Es komme auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Frage.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die gezahlte Reinigungspauschale sei eine Pauschale für außergewöhnliche Verschmutzungen und Beschädigungen gewesen. Für die übliche Reinigung und Instandsetzung der Dienstkleidung müsse jeder Arbeitnehmer selbst aufkommen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Schreiben vom 11. März 1980 als auch aus der [X.] 621, dem Erlass des [X.] vom 6. September 1993 und der Verfügung des [X.]s West vom 3. Januar 1994 und auch aus der Höhe der Pauschale. Der Kläger könne im Fall der außergewöhnlichen Verschmutzung und Beschädigung der Dienstkleidung diese der [X.] zuführen. Das [X.]esgrenzschutzamt [X.] habe die Pauschale unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gewährt, ohne zu berücksichtigen, dass nach der damaligen Regelung aus dem [X.] die Beschäftigten der Flughäfen [X.] und [X.]/[X.] an die [X.] bzw. die [X.] angebunden gewesen seien. Das [X.] habe übersehen, dass § 67 [X.] auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finde. Nebenabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie zuvor nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Schriftform. Neben § 67 [X.] habe eine betriebliche Übung nicht entstehen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., Senat 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.], 452; 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4).

2. Mit der begehrten Feststellung wird die Leistungspflicht der [X.]eklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands auch in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt ([X.] 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.] § 157 Nr. 36 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 151 Nr. 1 ). Das Feststellungsbegehren ist dahin auszulegen, die [X.]eklagte solle nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und nur für den Fall der bestehenden Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, zur Zahlung der monatlichen Pauschale verpflichtet sein.

3. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte durch ein Feststellungsurteil zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (Senat 19. Mai 2009 - 9 [X.]/08 - Rn. 38 mwN, [X.] § 6 Nr. 5). Hier ist ein Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Im Übrigen ist zu erwarten, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 [X.] II 1 der Gründe mwN, [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 17).

II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht begründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

1. Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem [X.] vom 7. März 1980 folgt keine Verpflichtung der [X.]eklagten zur Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung.

a) Das Arbeitsverhältnis bestand spätestens ab August 2000 mit der [X.]eklagten zu unveränderten [X.]edingungen. Das zwischen der [X.]eklagten und dem [X.] geschlossene Verwaltungsabkommen vom 25./28. März 2000 bewirkte allerdings keinen Übergang des Arbeitsverhältnisses vom [X.] auf die [X.]eklagte. Ein Verwaltungsabkommen ist kein formelles Gesetz, also keine durch die gesetzgebende Körperschaft im Verfahren der Gesetzgebung und in Form eines Gesetzes geschaffene Norm (vgl. dazu [X.] 6. Juni 2000 - 1 A[X.]R 21/99 - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 95, 47). Es stellt daher keine Rechtsgrundlage für einen gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses dar. In dem Verwaltungsabkommen hat sich die [X.]eklagte allerdings verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der im [X.]punkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen. Ob die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] für einen [X.]etriebsteilübergang vorlagen oder ob in § 6 des Verwaltungsabkommens zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls entsprach es dem zum Ausdruck gebrachten Willen der [X.]en, dass das Arbeitsverhältnis spätestens ab August 2000 mit der [X.]eklagten als Arbeitgeberin fortgesetzt wird.

b) In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. März 1980 ist die Zahlung eines pauschalen [X.]etrags für die Reinigung der Dienstkleidung nicht geregelt.

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus tariflichen Vorschriften.

a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 7. März 1980 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en auch seit dem 1. Oktober 2005 noch der [X.] Anwendung findet oder ob sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) richtet. Der [X.] ist zwar kein den [X.] ändernder oder ergänzender Tarifvertrag, vielmehr wird der [X.] durch den [X.] ersetzt (§ 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]] vom 13. September 2005). Es handelt sich um eine Tarifsukzession (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 19, EzA TVG § 3 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei dem [X.] um einen den [X.] ergänzenden Tarifvertrag handelt oder ob § 2 des Arbeitsvertrags eine sogenannte große dynamische Verweisungsklausel auf die bei dem Arbeitgeber jeweils anzuwendenden Tarifverträge beinhaltet oder ob im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die [X.]estimmungen des [X.] anstelle der [X.]estimmungen des [X.] treten (vgl. dazu auch [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 19, aaO).

b) Weder der [X.] noch der [X.] begründen tarifliche Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Reinigung oder Instandhaltung von Dienstkleidung.

aa) Im [X.] finden sich keine [X.]estimmungen über die Reinigung und Instandhaltung von Dienstkleidung.

bb) Gemäß § 67 Satz 1 [X.] richten sich die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die [X.]eteiligung des Angestellten an den Kosten nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden [X.]estimmungen. Damit haben die Tarifvertragsparteien von einer eigenständigen tariflichen Regelung abgesehen. In § 67 Satz 1 [X.] ist dem Arbeitgeber auch kein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] eingeräumt worden. Vielmehr wird dort vorausgesetzt, dass bereits [X.]estimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und die [X.]eteiligung an den Kosten bestehen.

3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger herangezogenen Verwaltungsvorschriften. Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im [X.]grenzschutz vom 1. Dezember 1977 für den Grenzschutzeinzeldienst kommt nicht als Anspruchsgrundlage in [X.]etracht. Sie galt nur für [X.]eamte, ohne dass in ihr eine entsprechende Anwendung auf Angestellte geregelt war. Demgegenüber sollen die [X.]estimmungen in Absatz 1 und 2 zu Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im [X.]grenzschutz nach der Fassung vom 6. September 1993 auch für Angestellte gelten, die - wie der Kläger - mit der [X.] beschäftigt werden. Die Voraussetzungen, nach denen Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM (jetzt 5,11 Euro) gewährt, sind hier jedoch nicht erfüllt.

a) Die [X.]eklagte ist an die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten idF vom 6. September 1993 (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) gebunden.

aa) Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne [X.]edeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu [X.] - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige [X.]indungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (vgl. Senat 18. August 2009 - 9 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.] § 611 Personalakte Nr. 3 = EzA GG Art. 33 Nr. 37; 13. November 2001 - 9 [X.] [X.] 2 b cc (1) der Gründe mwN, [X.] [X.] § 15b Nr. 1 = Ez[X.] [X.] § 15b Nr. 7). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (vgl. aber zu einer Gesamtzusage durch ein den Arbeitnehmern bekannt gegebenes Schreiben eines Senatsamts auch [X.] 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 21 f., [X.] § 157 Nr. 36 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 151 Nr. 1). Verwaltungsvorschriften können daher für die Zukunft geändert werden, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist und nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führt (vgl. zur jederzeit möglichen Änderung einer durch Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Ermessensbindung für die Zukunft aus sachgerechten Erwägungen [X.]VerwG 26. Juni 2007 - 1 W[X.] 12.07 - Rn. 29, [X.] 449.2 SLV 2002 § 40 Nr. 3).

bb) Die [X.]eklagte hatte sich auch gegenüber den im ehemaligen [X.]grenzschutz (jetzt [X.]polizei) tätigen Angestellten der [X.] gebunden. In Nr. (7) Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift sind Rechte und Pflichten geregelt. So haben die Polizeivollzugsbeamten und Angestellten „die [X.] in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen“ (Abs. 1). Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag gewährt, „sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer [X.]GS-eigenen [X.] und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen“ (Abs. 2).

b) Das [X.] hat angenommen, die Regelung in der Verwaltungsvorschrift sei eindeutig und insofern einer Auslegung nicht zugänglich. Schon aus dem Wortlaut des Abs. 2 („Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, …“) folge, dass die Pauschale für den normalen Pflege- und [X.] gewährt werden solle. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Eine Verwaltungsvorschrift ist unter [X.]erücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen (st. Rspr., vgl. Senat 18. August 2009 - 9 [X.] - Rn. 39 f., [X.] § 611 Personalakte Nr. 3 = EzA GG Art. 33 Nr. 37; [X.]VerwG 2. Februar 1995 - 2 [X.] - juris Rn. 18, [X.] 1995, 332). Da es sich dabei um eine typische, über den Einzelfall hinausgehende Regelung handelt, unterliegt deren Auslegung durch das [X.] der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 16 mwN zur Gesamtzusage, [X.]E 124, 210 ).

bb) Schon nach dem Wortlaut von Nr. (7) Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift wird der Pauschbetrag dafür gezahlt, dass der [X.]eschäftigte nach Abs. 1 verpflichtet ist, die [X.] „in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen“. Entgegen der Auffassung des [X.] erfordert das Maßnahmen, die über das Waschen und das einfache Reinigen eines allein vom normalen Tragen verschmutzten Kleidungsstücks hinausgehen. Pflegen bedeutet nämlich, sich um etwas zu kümmern, zur Erhaltung eines guten Zustands mit den erforderlichen Maßnahmen zu behandeln ([X.] [X.]). Das schließt auch die [X.]eseitigung von starken Verschmutzungen oder Flecken ein, die sich mit normalem Waschen und einer oberflächlichen Reinigung der Textiloberfläche, z[X.] mit Kleiderbürsten, nicht restlos entfernen lassen.

cc) Selbst wenn die in Nr. (7) Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift festgelegte Verpflichtung nur das einfache Reinigen und Waschen der normal verschmutzten Kleidung beinhalten sollte, weil so regelmäßig sichergestellt werden kann, dass die Polizeivollzugsbeamten und Angestellten der [X.] in einem angemessenen Äußeren ihren Dienst versehen, begründet Abs. 2 dieser Vorschrift für die Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Anspruch auf Zahlung des [X.]. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Durch die ausdrücklich formulierte Einschränkung in Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Verwaltungsvorschrift wird trotz des Worts „hierfür“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Pauschbetrag nicht verlangt werden kann, wenn der [X.]eschäftigte die Möglichkeit hat, seine Dienstkleidung „in einer [X.]GS-eigenen [X.] und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen“. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser „Werkstattleistungen“ ersetzt damit die Zahlung der Pauschale. In einer „Schneiderwerkstatt“ werden üblicherweise normal verschmutzte Kleidungsstücke nicht gewaschen oder gereinigt. Auch die [X.]en gehen vorliegend davon aus, dass zu dem üblichen Angebot einer bundeseigenen „Schneiderwerkstatt“ nicht das normale Reinigen der Dienstkleidung gehört. Damit wird deutlich, dass der Pauschbetrag gerade keine Gegenleistung für sämtliche Maßnahmen ist, die im Zusammenhang mit einer sachgemäßen Pflege stehen oder die dazu dienen, Kleidungsstücke in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Der Pauschbetrag soll nur für solche Leistungen erstattet werden, die üblicherweise in „[X.] und/oder Schuhmacherwerkstätten“ angeboten werden und damit grundsätzlich ein spezielles Fachwissen erfordern, also nicht mit den üblichen Mitteln von einem Angestellten bzw. Polizeivollzugsbeamten erbracht werden können. Nur [X.]eschäftigte, die nicht die Möglichkeit haben, Leistungen einer bundeseigenen „[X.] und/oder Schuhmacherwerkstatt“ in Anspruch zu nehmen, sondern stattdessen solche Leistungen selbst vornehmen oder - wenn sie dazu nicht in der Lage sind - eine nicht bundeseigene „Werkstatt“ damit beauftragen müssen, sollen den Pauschbetrag erhalten.

dd) Die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im [X.]grenzschutz erging zu § 70 Abs. 1 [X.]besoldungsgesetz ([X.]). Danach werden für [X.]eamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der [X.]polizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. § 70 Abs. 1 [X.] regelt nicht, wer für die Reinigung der Dienstkleidung verantwortlich ist. Durch die Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, wird dem [X.]eamten vielmehr gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Dienstkleidung in einem ordentlichen Zustand zu halten, der den Anforderungen des Amts entspricht. Dazu gehört es auch, die Dienstkleidung zu waschen und/oder zu reinigen. Durch die Stellenzulage für Polizeivollzugsbeamte des [X.] gemäß Nr. 9 der Anlage I [X.]besoldungsordnungen A und [X.] wird diese Verpflichtung mit ausgeglichen (vgl. auch VG Osnabrück 4. November 2004 - 3 [X.]/03 - juris Rn. 23 ff.).

ee) Diese Grundsätze entsprechen, wie sich aus Nr. 39 der [X.]ekleidungsvorschrift für den [X.]grenzschutz aus dem Jahr 1967 ([X.] 621) ergibt, auch dem Verständnis des [X.]ministeriums des Innern, das die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im [X.]grenzschutz in der Fassung vom 6. September 1993 erließ. Gemäß Nr. 39 der [X.]ekleidungsvorschrift gehört es zu den Dienstpflichten der Polizeivollzugsbeamten, in einem „sauberen und gepflegten Anzug auf der Straße zu erscheinen“, weil der [X.]ekleidungszustand auch für die [X.]eurteilung des [X.]grenzschutzes (jetzt [X.]polizei) in der Öffentlichkeit mitbestimmend ist. Nach dieser [X.]estimmung hat der [X.]eamte für das Reinigen der „Leibwäsche“ selbst zu sorgen, wobei dafür keine [X.]mittel verwendet werden dürfen. Die Reinigung der dem [X.]eamten zum Gebrauch übergebenen übrigen [X.]ekleidung obliegt ihm nur, soweit er sie selbst mit den üblichen Mitteln ausführen kann. Zwar enthält die [X.]ekleidungsvorschrift keine konkrete Aussage darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Aus dem [X.] folgt aber, dass der [X.]eamte für die Reinigung der normal verschmutzten Kleidungsstücke mit den üblichen Mitteln selbst aufkommen muss. Denn hierfür sollen keine [X.]mittel zur Verfügung gestellt werden. Da nach Nr. 39 der [X.]ekleidungsvorschrift die durch die Eigenart des Dienstes einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzten [X.]ekleidungsstücke zu Lasten der [X.]eklagten zu reinigen sind, folgt im Umkehrschluss, dass der [X.]eamte die Reinigung der normal verschmutzen Kleidung mit eigenen Mitteln vornehmen muss. Wie sich aus der Anlage 8 zu der [X.]ekleidungsvorschrift - Anleitung über die [X.]ehandlung und Pflege der Ausrüstungs- und [X.]ekleidungsstücke - ergibt, ging der Erlassgeber der [X.]ekleidungsvorschrift davon aus, dass die normal durch das Tragen verschmutzte Kleidung zur Reinigung nicht fremdvergeben wird. Danach sind [X.] nämlich durch Klopfen und [X.]ürsten zu reinigen, Flecken können mit [X.]enzin, Fleckenwasser oder verdünntem Salmiak entfernt werden, das Waschen des Futters war gestattet. Diese Tätigkeiten kann der [X.]eamte mit den üblichen Mitteln selbst vornehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass durch die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten diese Dienstvorschriften gleichsam außer [X.] gesetzt werden sollten, indem ihnen nunmehr ein Pauschbetrag für solche Verrichtungen gezahlt wird, zumal mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Nr. (7) Abs. 2 ausdrücklich eine Einschränkung für die Zahlung des [X.] vorgesehen ist.

ff) Die bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften zu beachtende tatsächliche Handhabung bestätigt diese Auslegung. Nachdem durch Verfügung des [X.] vom 3. Januar 1994 bestimmt worden war, dass die Grenzschutzstellen [X.] und Flughafen Köln/[X.]onn an die [X.]ekleidungswerkstätten/[X.]ekleidungskammer [X.] angebunden sind, wurde die Zahlung des [X.] an die dort beschäftigten Polizeivollzugsbeamten im Jahr 1994 eingestellt.

c) Nach Nr. (7) Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift haben die [X.] in ihrem [X.]ereich festzulegen, welche [X.]GS-eigenen Werkstätten für die in Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke in Anspruch zu nehmen sind. Durch das [X.] wurde mit Verfügung vom 3. Januar 1994 festgelegt, dass die Grenzschutzstellen [X.] und Flughafen Köln/[X.]onn an die [X.]ekleidungswerkstätten/[X.]ekleidungskammer [X.] angebunden werden. Damit entfielen für die dort eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und Angestellten der [X.] die Voraussetzungen für die Zahlung des [X.]. Aufgrund der verfügten Anbindung an die [X.]ekleidungswerkstätten/[X.]ekleidungskammer müssen die [X.]eschäftigten solche Änderungs-, Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen, die üblicherweise in einer „Schuhmacher- und/oder Schneiderwerkstatt“ erbracht werden, nicht mehr selbst vornehmen oder durch von ihnen beauftragte Werkstätten erledigen lassen, sondern sie können und müssen die Dienstkleidung mit einem [X.] an die [X.]ekleidungskammer schicken. Es obliegt dann dieser Einrichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die [X.]eschäftigten eine gebrauchstaugliche Dienstkleidung zurückerhalten. Die Zweifel des [X.], ob dies praktikabel sei, sind unerheblich. Er genügt aufgrund der Verfügung vom 3. Januar 1994 seiner Verpflichtung, wenn er die iSv. Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu ändernde, instandzusetzende oder zu pflegende Dienstkleidung mit einem [X.] an die [X.]ekleidungskammer schickt.

4. Die [X.]eklagte hat sich gegenüber dem Kläger auch nicht individualrechtlich verpflichtet, die geltend gemachte Reinigungspauschale zu zahlen.

Das [X.] hat weder festgestellt, noch hat der Kläger behauptet, dass das [X.] oder die [X.]eklagte im Zusammenhang mit der Zahlung des [X.]etrags von zunächst 3,25 DM monatlich, ab August 2000 in Höhe von 10,00 DM monatlich und später in Höhe von 5,11 Euro monatlich ausdrückliche Erklärungen abgaben.

5. Der Anspruch folgt auch nicht aus betrieblicher Übung. Dem stehen schon die [X.] des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen.

a) Nach diesen tariflichen Vorschriften sind [X.]n nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 [X.]G[X.]. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich des [X.] bzw. des [X.] kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (vgl. [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 102, 351).

b) Eine vertragliche Abrede über die Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung würde als [X.] dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 [X.] und des § 2 Abs. 3 [X.] unterfallen. [X.]ei der Reinigungspauschale handelt es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil, der eine synallagmatische Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis betrifft (vgl. [X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.]/07 - Rn. 35, [X.] § 151 Nr. 4 = [X.] 100 [X.]-AT § 2 [X.]etriebliche Übung Nr. 2). Der Aufwendungscharakter der Pauschale steht im Vordergrund. Es soll nicht die geschuldete Arbeitsleistung als [X.]ur vergütet, sondern der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Reinigung der Dienstkleidung pauschal ausgeglichen werden.

c) Das tarifliche Schriftformgebot ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam. Es findet weder eine Inhaltskontrolle noch eine Transparenzkontrolle statt. Denn nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] finden die §§ 305 bis 310 [X.]G[X.] auf Tarifverträge keine Anwendung. Auch wenn der betreffende Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung findet, hat eine Inhaltskontrolle nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags vereinbart wurde. § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] gebietet auch keine Transparenzkontrolle, wenn - wie hier - der Arbeitgeber tarifgebunden ist und mittels arbeitsvertraglicher Verweisung der Tarifvertrag Anwendung findet, der für den Arbeitgeber im Übrigen kraft Tarifbindung gilt (vgl. [X.] 13. Dezember 2007 - 6 [X.] - Rn. 25 f., [X.]E 125, 216).

6. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gerechtfertigt. Ein Anspruch aus § 670 [X.]G[X.] scheitert bereits daran, dass nach dieser Vorschrift nur die Erstattung der konkret entstandenen Aufwendungen verlangt werden kann. Diese macht der Kläger nicht geltend. Er verlangt die Zahlung einer monatlichen Pauschale.

7. Der Anspruch folgt schließlich nicht aus § 612 Abs. 1 [X.]G[X.]. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Reinigen verschmutzter Dienstkleidung überhaupt eine Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 [X.]G[X.] erbringt (vgl. zu der Frage, ob [X.] als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen ist: [X.] 10. November 2009 - 1 A[X.]R 54/08 - Rn. 15, [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA [X.]etrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; vgl. auch [X.] 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu IV 3 d der Gründe, [X.]E 96, 45). Der Kläger verlangt die Zahlung einer Pauschale und nicht die Vergütung der konkret für das Reinigen aufgewendeten [X.]. Im Übrigen hat er auch nicht dargelegt, wie viel [X.] er für die Reinigung der Dienstkleidung jeden Monat aufbringen muss. Eine [X.]estimmung der Vergütungshöhe nach § 612 Abs. 2 [X.]G[X.] wäre deshalb schon nicht möglich.

[X.]. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen [X.]erufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende [X.] auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Ropertz    

        

    D. Wege    

                 

Meta

9 AZR 264/09

13.07.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 29. August 2008, Az: 12 Ca 3625/08, Urteil

§ 612 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 2 Abs 3 TVöD, § 4 Abs 2 BAT, § 67 BAT, § 310 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. 9 AZR 264/09 (REWIS RS 2010, 4919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4919


Verfahrensgang

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Az. 9 AZR 264/09

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 264/09, 13.07.2010.


Az. 12 Ca 3625/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 3625/08, 29.08.2008.


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