(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 439
Nutzen Sie unsere Suche.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"