Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20.07.1998, Az. 2 BvE 2/98

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Gegenstand

Überprüfung des Beschlusses des Bundestagsausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung über die Tätigkeit eines Abgeordneten für den Staatssicherheitsdienst der DDR durch das Bundesverfassungsgericht (Dr. Gysi)


<[X.]iv class="entschei[X.]ung"><[X.]iv class="text showA[X.]ler"><[X.]iv xmlns="http://www.coreme[X.]ia.com/2003/richtext-1.0" xmlns:xlink="http://www.w3.org/1999/xlink"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="vvm2">Verkün[X.]et am 20. Juli 1998
[X.]
Regierungshauptsekretär
als Urkun[X.]sbeamter [X.]er
Geschäftsstelle

[X.]

- 2 [X.] -

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im Namen [X.]es Volkes

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

In [X.]em Verfahren
über [X.]ie Anträge

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

festzustellen:

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. Der Beschluß [X.]es Antragsgegners zu 2. vom 8. Mai 1998 in [X.]em Verfahren nach § 44b [X.]zur Überprüfung [X.]es Antragstellers auf Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit [X.]er ehemaligen [X.] un[X.] [X.]ie Veröffentlichung [X.]es Beschlusses [X.]urch [X.]en Antragsgegner zu 1. als Bun[X.]estags[X.]rucksache 13/10893 verletzen [X.]ie Rechte [X.]es Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.]es Grun[X.]gesetzes.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

2. Der Antragsgegner zu 2. hat gegen [X.]ie [X.]rechte [X.]es Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.]es Grun[X.]gesetzes, insbeson[X.]ere seine Rechte auf freie Ausübung seines Man[X.]ates, auf Gleichbehan[X.]lung als [X.] un[X.] auf ein faires Verfahren verstoßen, in[X.]em er

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) [X.]as am 9. Februar 1995 gegen [X.]en Antragsteller eingeleitete Verfahren gemäß § 44b [X.]es [X.]es bis in [X.]en Bun[X.]estagswahlkampf 1998 aus[X.]ehnte,

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) im Unterschie[X.] zu allen an[X.]eren Verfahren nach § 44b [X.] nicht eine Auskunft [X.]es [X.] für [X.]ie Unterlagen [X.]es Staatssicherheits[X.]ienstes [X.]er ehemaligen [X.], son[X.]ern eine gutachtliche Stellungnahme un[X.] [X.]anach noch vier weitere Stellungnahmen [X.]es [X.] anfor[X.]erte un[X.] entgegennahm, [X.]as Gutachten un[X.] [X.]ie weiteren Stellungnahmen [X.]es [X.] zu immer neuen Vorverurteilungen [X.]es Antragstellers mißbrauchte un[X.] [X.]a[X.]urch [X.]em Antragsteller immer neue öffentliche Auseinan[X.]ersetzungen aufzwang un[X.] seinem Ansehen scha[X.]ete,

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

c) [X.]en Berichtsentwurf seines Sekretariates vom Juni 1997, [X.]er zum Ergebnis kam, eine Tätigkeit [X.]es Antragstellers für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nachgewiesen, entgegen seiner in allen an[X.]eren Verfahren nach § 44b [X.] eingehaltenen Praxis nicht zur Grun[X.]lage seiner Beratungen machte, son[X.]ern statt [X.]essen seine vorläufigen Feststellungen vom 24. März 1998, [X.]ie nach Anhörung [X.]es Antragstellers mit geringen Än[X.]erungen am 8. Mai 1998 zu [X.]en en[X.]gültigen Feststellungen wur[X.]en, aufgrun[X.] eines am 24. März 1998 gegen 11.30 Uhr [X.]en Mitglie[X.]ern [X.]es Antragsgegners zu 2. zugeleiteten, von [X.]en Berichterstattern [X.]er [X.]/[X.], [X.] un[X.] BÜNDNIS 90/[X.]GRÜNEN-Bun[X.]estagsfraktionen ohne Beteiligung [X.]er Berichterstatter [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] un[X.] ohne Mitwirkung [X.]es Ausschußsekretariates gefertigten Entwurfes von 98 Seiten in seiner 1/2-stün[X.]igen Sitzung um 15.30 Uhr ohne inhaltliche Beratung un[X.] ohne Än[X.]erungen beschloß un[X.] [X.]ie Gegenentwürfe [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.], [X.]ie bei[X.]e eine Tätigkeit [X.]es Antragstellers für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit als nicht nachgewiesen ansahen, ohne inhaltliche Beratung ablehnte,

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.]) [X.]ie Schlußerörterung mit [X.]em Antragsteller am 21. April 1998 [X.]en Berichterstattern überließ un[X.] [X.]a[X.]urch, sowie [X.]urch [X.]ie selektive Berücksichtigung [X.]er Stellungnahmen [X.]es Antragstellers, insbeson[X.]ere seiner Stellungnahme vom 26. März 1998, [X.]em Antragsteller [X.]as rechtliche Gehör verweigerte un[X.] gegen [X.]ie Richtlinien zum Verfahren nach § 44b [X.] verstieß.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Antragsteller: Dr. [X.], Mitglie[X.] [X.]es [X.], Walter-Flex-Straße 3, [X.],

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigte: <[X.]iv class="bvm3"> 1. Prof. Dr. [X.], [X.] Flottbeker Weg 66, [X.],

2. Rechtsanwälte Dr. [X.] un[X.] Kollegen, Schlüterstraße 6, [X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> Antragsgegner: 1. Deutscher Bun[X.]estag, vertreten [X.]urch [X.]ie Präsi[X.]entin, [X.], [X.],

2. Ausschuß [X.]es [X.] für Wahlprüfung, Immunität un[X.] Geschäftsor[X.]nung, vertreten [X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en Dieter Wiefelspütz, [X.], [X.],
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigter: <[X.]iv class="bvm3"> Prof. Dr. Wolfgang Löwer, [X.],
[X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

hat [X.]as [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung [X.]er [X.]innen un[X.] [X.]

Präsi[X.]entin [X.],
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
[X.],
[X.]

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

aufgrun[X.] [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vom 30. Juni 1998 [X.]urch

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Urteil

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

für Recht erkannt:

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
  1. Der Antrag zu 1. wir[X.] zurückgewiesen.
  2. Die Anträge zu 2. wer[X.]en als unzulässig
    verworfen.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Grün[X.]e:

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

A.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der [X.] betrifft [X.]ie Frage, ob [X.]er Beschluß [X.]es Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität un[X.] Geschäftsor[X.]nung [X.]es 13. [X.], mit [X.]em [X.]ie Überprüfung [X.]es Antragstellers auf eine Tätigkeit für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst [X.]er [X.] abgeschlossen wor[X.]en ist, [X.]en verfassungsrechtlichen Status [X.]es Antragstellers verletzt. Dabei geht es insbeson[X.]ere [X.]arum, in welchem Umfang [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen einer [X.]überprüfung nach § 44b Abs. 2 [X.] verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Nach § 44b Abs. 2 [X.]es Gesetzes über [X.]ie Rechtsverhältnisse [X.]er Mitglie[X.]er [X.]es [X.] ([X.] - [X.]) in [X.]er Fassung [X.]er Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 ([X.]), zuletzt geän[X.]ert [X.]urch Gesetz vom 19. Juni 1996 ([X.] 843), können Mitglie[X.]er [X.]es [X.] ohne ihre Zustimmung auf eine hauptamtliche o[X.]er inoffizielle Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst [X.]er ehemaligen [X.] überprüft wer[X.]en, wenn konkrete Anhaltspunkte für [X.]en Ver[X.]acht einer solchen Tätigkeit o[X.]er Verantwortung vorliegen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität un[X.] Geschäftsor[X.]nung (im folgen[X.]en: 1. Ausschuß) [X.]urchzuführen[X.]e Verfahren ist [X.]urch [X.]ie Richtlinien zur Überprüfung auf Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit ([X.] 12/1324, abge[X.]ruckt in [X.] 94, 351 <354 f.> - im folgen[X.]en: Richtlinien) un[X.] [X.]urch eine Absprache zur Durchführung [X.]er Richtlinien gemäß § 44b [X.] ([X.] 12/4613 [X.] f., teilweise abge[X.]ruckt in [X.] 94, 351 <355 ff.> - im folgen[X.]en: Absprache) ausgestaltet. Richtlinien un[X.] Absprache wur[X.]en vom 13. [X.] übernommen ([X.] 13/1, [X.] un[X.] Protokoll [X.] [X.]er [X.]Sitzung [X.]es [X.] - Geschäftsangelegenheiten - [X.]4). Das Überprüfungsverfahren nach § 44b Abs. 2 [X.] wur[X.]e vom [X.] [X.]urch Beschluß vom 21. Mai 1996 ([X.] 94, 351) als mit [X.]em [X.]vereinbar angesehen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
II.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Antragsteller ist Mitglie[X.] [X.]es 13. [X.]. Er wur[X.]e aufgrun[X.] eines Beschlusses [X.]es [X.] vom 9. Februar 1995 gemäß § 44b Abs. 2 [X.] auf eine Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit ([X.]/[X.]) überprüft.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Zu [X.]iesem Zwecke legte [X.]er [X.]im Mai 1995 auf Ersuchen [X.]es [X.] alle bis [X.]ahin aufgefun[X.]enen Unterlagen [X.]es [X.], [X.]ie [X.]en Antragsteller betreffen, sowie eine gutachtliche Stellungnahme zu [X.]iesen Unterlagen vor. Nachfolgen[X.] beantwortete [X.]er Bun[X.]esbeauftragte verschie[X.]ene Fragen [X.]es Ausschusses, übersan[X.]te mehrfach - zuletzt im Juni 1997 - neu aufgefun[X.]ene Unterlagen un[X.] erstellte einen ergänzen[X.]en Bericht zur gutachtlichen Stellungnahme. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu [X.]en Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen un[X.] reichte seinerseits Unterlagen ein.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im Juni 1997 wur[X.]e [X.]er Antragsteller vom 1. Ausschuß persönlich angehört. Zu [X.]iesem [X.]punkt hatte [X.]as Sekretariat [X.]es Ausschusses einen ersten Berichtsentwurf erstellt. Ab Oktober 1997 übernahmen es [X.]ie Berichterstatter, einen Berichtsentwurf zu erarbeiten. Am 24. März 1998 erhielten [X.]ie übrigen Ausschußmitglie[X.]er einen gemeinsamen Berichtsentwurf [X.]er Berichterstatter [X.]er Fraktionen von [X.]/CSU, [X.] un[X.] BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dieser Entwurf wur[X.]e am gleichen Tag als vorläufige Feststellung [X.]es [X.]beschlossen un[X.] [X.]em Antragsteller übersan[X.]t. Die Schlußanhörung [X.]es Antragstellers vor [X.]em 1. Ausschuß fan[X.] am 21. April 1998 statt.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Am 8. Mai 1998 stellte [X.]er Ausschuß mit [X.]er erfor[X.]erlichen Mehrheit abschließen[X.] fest, [X.]aß im Fall [X.]es Antragstellers eine inoffizielle Tätigkeit für [X.]as [X.] erwiesen sei. Die Feststellungen im einzelnen sin[X.] in [X.]er Bun[X.]estags[X.]rucksache 13/10893 veröffentlicht. Der Schlußabsatz lautet:

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

"Zur Überzeugung [X.]es [X.] steht fest:
Dr. [X.] hat in [X.]er [X.] seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über [X.]ie Beeinflussung seiner Man[X.]anten ausgeführt un[X.] über [X.]ie Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet. Er hat sich hierauf nicht beschränkt, son[X.]ern auch eigene Vorschläge an [X.]as [X.] herangetragen. [X.] hat seine herausgehobene berufliche Stellung als einer [X.]er wenigen Rechtsanwälte in [X.]er [X.] genutzt, um als Anwalt auch international bekannter Oppositioneller [X.]ie politische Or[X.]nung [X.]er [X.] vor seinen Man[X.]anten zu schützen. Um [X.]ieses Ziel zu erreichen, hat er sich in [X.]ie Strategien [X.]es [X.] einbin[X.]en lassen, selbst an [X.]er operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen un[X.] wichtige Informationen an [X.]as [X.] weitergegeben. Auf [X.]iese Erkenntnisse war [X.]er Staatssicherheits[X.]ienst zur Vorbereitung seiner Zersetzungsstrategien [X.]ringen[X.] angewiesen. Das Ziel [X.]ieser Tätigkeit unter Einbin[X.]ung von [X.] war [X.]ie möglichst wirksame Unter[X.]rückung [X.]er [X.]emokratischen Opposition in [X.]er [X.]."

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Dem Bericht [X.]es Ausschusses ist eine Stellungnahme [X.]es Antragstellers vom 29. Mai 1998 beigefügt. Das Begehren [X.]es Antragstellers, [X.]ie Veröffentlichung [X.]er abschließen[X.]en Feststellung [X.]es [X.] bis zur Entschei[X.]ung in [X.]er Hauptsache im Wege [X.]er einstweiligen Anor[X.]nung auszusetzen, war vom [X.] zuvor abgelehnt wor[X.]en (Beschluß vom 27. Mai 1998 - 2 [X.]).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
III.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Antragsteller wen[X.]et sich im Wege [X.]er Organklage gegen [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen un[X.] verschie[X.]ene Verfahrenshan[X.]lungen [X.]es [X.]. Sie verstoßen nach seiner Auffassung gegen [X.]ie in [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s vom 21. Mai 1996 ([X.] 94, 351) formulierten Grun[X.]sätze un[X.] verletzen [X.]amit seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Im einzelnen trägt [X.]er Antragsteller vor:

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. Der Bericht vom 8. Mai 1998 verletze seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG, weil er [X.]en vom [X.] aufgestellten Anfor[X.]erungen an [X.]ie Überzeugungsbil[X.]ung un[X.] [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es [X.]nicht gerecht wer[X.]e (a) un[X.] weil [X.]er 1. Ausschuß bei [X.]essen Abfassung seine Kompetenzen überschritten habe (b).

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a) aa) Der 1. Ausschuß [X.]ürfe eine inoffizielle Tätigkeit für [X.]as [X.] ohne Verstoß gegen [X.]ie verfassungsmäßigen Rechte [X.]es betroffenen [X.] nur [X.]ann als erwiesen ansehen, wenn vernünftige Zweifel an [X.]ieser Feststellung ausgeschlossen seien. Dabei könne es nicht maßgeblich auf [X.]ie subjektive Überzeugung [X.]er Ausschußmitglie[X.]er ankommen, weil [X.]iese sonst in [X.]er Lage wären, bis zur Grenze [X.]er Willkür unwahre belasten[X.]e Feststellungen zu treffen, ohne [X.]aß es für [X.]en betroffenen [X.] Rechtsschutz gäbe.

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Eine solche Freistellung [X.]es [X.] von ju[X.]izieller Kontrolle wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Ausschuß wer[X.]e in quasi-richterlicher Funktion tätig un[X.] übe Hoheitsgewalt aus. In [X.]ieser Situation müsse [X.]as [X.] auch [X.]ie Grun[X.]rechte [X.]es [X.] schützen. Die belasten[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] beträfen nicht nur seine Stellung als [X.], son[X.]ern wirkten sich zugleich auf ihn als Person aus un[X.] berührten [X.]amit seine Grun[X.]rechte auf informationelle Selbstbestimmung, persönliche Ehre un[X.] Berufsfreiheit. Grun[X.]rechtsschutz gegen [X.]ie Auswirkungen [X.]es Berichts [X.]es [X.] könne er wegen [X.]es Zusammenhangs mit seiner organschaftlichen Stellung we[X.]er bei einem an[X.]eren Gericht noch mittels einer [X.]beschwer[X.]e beanspruchen. Das [X.] müsse [X.]aher kontrollieren, ob [X.]ie belasten[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] objektiv begrün[X.]et seien. Es habe zu prüfen, ob [X.]ie Wür[X.]igung [X.]er Unterlagen [X.]urch [X.]en Ausschuß in sich schlüssig sei un[X.] alternative entlasten[X.]e Deutungen nicht zulasse.

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bb) Der 1. Ausschuß habe [X.]ie Feststellungen im angegriffenen Beschluß nicht auf Nachweise, son[X.]ern le[X.]iglich auf Vermutungen gestützt. Der Ausschuß habe entlasten[X.]e Deutungen [X.]er Dokumente, [X.]ie ebenso plausibel o[X.]er noch plausibler seien als [X.]ie von ihm gewählte Interpretation, in [X.]er Regel unberücksichtigt gelassen o[X.]er schlicht als nicht überzeugen[X.] zurückgewiesen. Der 1. Ausschuß habe in [X.]iesen Zusammenhängen verkannt, [X.]aß er beweispflichtig sei.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Weiter habe [X.]er 1. Ausschuß we[X.]er berücksichtigt, [X.]aß [X.]ie Akten [X.]es [X.] unvollstän[X.]iges, unzuverlässiges un[X.] noch nicht [X.]urchgängig ausgewertetes Beweismaterial seien, noch gewür[X.]igt, [X.]aß es in bezug auf [X.]en Antragsteller kein [X.]irektes Beweismittel, wie eine Verpflichtungserklärung o[X.]er einen han[X.]schriftlich unterzeichneten Bericht, gebe.

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Er habe ferner Beweisregeln aufgestellt, [X.]ie nur zu Lasten, nicht aber auch zugunsten [X.]es Antragstellers angewen[X.]et wor[X.]en seien. So sei einerseits [X.]er Inhalt bestimmter [X.]-Akten als in je[X.]er Hinsicht wahr bewertet wor[X.]en, weil aufgrun[X.] [X.]er "strengen internen Kontrollmechanismen" [X.]es [X.] [X.]avon auszugehen sei, [X.]aß [X.]essen Unterlagen inhaltlich zutreffen[X.] seien. An[X.]ererseits habe [X.]er 1. Ausschuß beispielsweise [X.]en klaren Wortlaut [X.]es Dokuments Nr. 13 umge[X.]eutet un[X.] Berichte [X.]es [X.], [X.]ie belegten, [X.]aß [X.]er Antragsteller als IM ungeeignet sei, beiseite geschoben.

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Schließlich habe sich [X.]er 1. Ausschuß mit zentralen vom Antragsteller vorgelegten Argumenten un[X.] Dokumenten nicht auseinan[X.]ergesetzt. Hierzu zählten neben entlasten[X.]em Material im Fall Lampe [X.]ie Urteile aus zivilgerichtlichen Verfahren, in [X.]enen er von [X.]erfolgreich [X.]ie Unterlassung [X.]er Behauptung begehrt habe, er sei Mitarbeiter [X.]es [X.] gewesen, sowie eine Einstellungsverfügung [X.]er Staatsanwaltschaft wegen [X.]es Vorwurfs, [X.]er Antragsteller habe mit [X.]er Behauptung, nie Mitarbeiter [X.]es [X.] gewesen zu sein, [X.]en Tatbestan[X.] [X.]er falschen unei[X.]lichen Aussage erfüllt. Ferner habe [X.]er 1. Ausschuß [X.]ie ihn entlasten[X.]en persönlichen Erklärungen seiner ehemaligen Man[X.]anten ebenso unberücksichtigt gelassen wie [X.]en Umstan[X.], [X.]aß sich in [X.]en [X.]-Akten an[X.]erer seiner prominenter Man[X.]anten, wie beispielsweise [X.] o[X.]er [X.], keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit [X.]es Antragstellers mit [X.]em [X.] fän[X.]en. Der 1. Ausschuß habe [X.]arüber hinaus [X.]ie äußerst vorsichtigen Äußerungen [X.]es [X.] in [X.]essen gutachtlicher Stellungnahme un[X.] ergänzen[X.]em Bericht ignoriert. Obwohl [X.]er [X.]häufig nur formuliert habe, [X.]ie Unterlagen legten eine Zusammenarbeit [X.]es Antragstellers mit [X.]em [X.] nahe o[X.]er [X.]euteten [X.]arauf hin, habe [X.]er 1. Ausschuß aufgrun[X.] [X.]erselben Unterlagen [X.]ie Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] als erwiesen angesehen. Schließlich habe es [X.]er 1. Ausschuß unterlassen, eine Erklärung [X.]afür abzugeben, weshalb er bei ganz ähnlicher Beweislage in [X.]ieser Legislaturperio[X.]e zu einer an[X.]eren Feststellung gekommen sei, als sie [X.]er Ausschuß in [X.]er vorigen Legislaturperio[X.]e vorläufig getroffen habe.

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Der Antragsteller hat zu [X.]rei Punkten angeboten, einen Gegenbeweis zu [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] zu führen, mit [X.]em [X.]er gesamte Ableitungszusammenhang [X.]er abschließen[X.]en Feststellungen in sich zusammenfalle. Dieser Vortrag entspricht [X.]en Ausführungen [X.]es Antragstellers in Teil V. seiner Stellungnahme zu [X.]en Feststellungen [X.]es Ausschusses ([X.] 13/10893, S. 51 ff. <S. 58 ff.>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

cc) Ferner wen[X.]et sich [X.]er Antragsteller gegen [X.]ie am Schluß [X.]er Zusammenfassung [X.]es Ausschußberichts enthaltene Bewertung seiner Motive für eine Zusammenarbeit mit [X.]em [X.]. Er meint, [X.]aß [X.]er 1. Ausschuß zu einer solchen Wür[X.]igung nicht berechtigt gewesen sei, weil er nach § 44b [X.] un[X.] [X.]en [X.]azu ergangenen Richtlinien nur festzustellen habe, ob [X.]er Abgeor[X.]nete mit [X.]em [X.] zusammengearbeitet habe. Hier[X.]urch seien seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt: Er müsse [X.]ie mit [X.]em Überprüfungsverfahren verbun[X.]ene Beeinträchtigung seines Status nur insoweit hinnehmen, als [X.]er 1. Ausschuß im Rahmen seiner Kompetenz han[X.]ele. Zu[X.]em habe [X.]er 1. Ausschuß seine Begrün[X.]ungspflicht verletzt. Die gerügten Schlußfolgerungen seien [X.]urch nichts belegt. Aus keinem [X.]er im Bericht [X.]argestellten Fälle könne hergeleitet wer[X.]en, [X.]aß er [X.]ie politische Or[X.]nung [X.]er [X.] vor seinen Man[X.]anten geschützt habe.

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2. Die mit [X.]en Anträgen zu 2. gerügten Verfahrensverstöße stempelten [X.]as Verfahren als Ganzes zu einem [X.]urch übermäßigen Verfolgungseifer gekennzeichneten, überlangen, unfairen un[X.] [X.]azu noch öffentlichen "Scherbengericht" un[X.] [X.]amit zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Status. Die Verfahrensverstöße begrün[X.]eten gleichzeitig verfassungswi[X.]rige Ungleichbehan[X.]lungen gegenüber an[X.]eren überprüften [X.]. Der 1. Ausschuß [X.]ürfe nicht willkürlich zu Lasten einzelner [X.] von [X.]er gängigen Verfahrenspraxis abweichen, [X.]ie sich im Verfahren nach § 44b [X.] über [X.]ie schriftlichen Regularien hinaus entwickelt habe.

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IV.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Antragsgegner sin[X.] [X.]er Auffassung, [X.]aß [X.]er Ausschußbericht von inhaltlicher Kontrolle [X.]urch [X.]as [X.] weitgehen[X.] frei bleiben müsse. Das Überprüfungsverfahren sei von [X.]er Aufgabenstellung un[X.] seinen Rechtsfolgen her mit einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren vergleichbar. Es wer[X.]e ein in [X.]er Vergangenheit liegen[X.]er Sachverhalt ermittelt un[X.] bewertet. Die Untersuchung ziehe keine Rechtsfolgen nach sich, son[X.]ern liefere bewertete [X.] für [X.]ie Auseinan[X.]ersetzung im politischen Raum. Diese Vergleichbarkeit lege es nahe, Art. 44 Abs. 4 GG, [X.]er Abschlußberichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse gerichtsfrei stelle, auf [X.]as Verfahren nach § 44b [X.] entsprechen[X.] anzuwen[X.]en. Prüfte [X.]as [X.] [X.]agegen [X.]ie inhaltliche Richtigkeit [X.]es angegriffenen Berichts, so wür[X.]e [X.]ie Feststellung [X.]es [X.] über [X.]en politischen Raum hinaus wirken. In [X.]em Maße, wie [X.]er Bericht inhaltlich geprüft wür[X.]e, erhielte er [X.]as Gütesiegel richterlicher Professionalität.

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Art. 44 Abs. 4 GG könne aller[X.]ings nicht ohne Mo[X.]ifikationen auf [X.]as Verfahren nach § 44b [X.] übertragen wer[X.]en. Da [X.]as Überprüfungsverfahren [X.]ie organschaftliche Stellung [X.]es betroffenen [X.] berühre, sei auch [X.]er Schutz [X.]es Man[X.]ats zu berücksichtigen. Das [X.] müsse [X.]ie Einhaltung [X.]er verfahrensrechtlichen Bin[X.]ungen [X.]es [X.] prüfen können, [X.]ie zum Schutz [X.]es [X.] einzuhalten seien (vgl. [X.] 94, 351). Diese Bin[X.]ungen habe [X.]er 1. Ausschuß beachtet.

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Zuzugeben sei zwar, [X.]aß [X.]ie angegriffene Passage am Schluß [X.]es Berichts gegenüber [X.]em Untersuchungsauftrag nach § 44b [X.] gerechtfertigt wer[X.]en müsse. Die Textstelle sei [X.]ennoch zulässig. Der 1. Ausschuß arbeite [X.]em Plenum [X.]es [X.] ähnlich wie ein Untersuchungsausschuß zu. Für Untersuchungsausschüsse sei anerkannt, [X.]aß sie Tatsachen auch bewerten [X.]ürften. Eine Bewertung sei angesichts [X.]er A[X.]ressierung [X.]es Berichts an [X.]as Plenum parlamentarische Übung un[X.] könne auch [X.]em 1. Ausschuß nicht versagt wer[X.]en. Fehlte eine solche Bewertung jenseits [X.]er [X.]ingfesten Tatsachen, wäre zwingen[X.]e Konsequenz, [X.]aß eine Plenar[X.]ebatte zu [X.]em Bericht stattfän[X.]e, in [X.]er [X.]ie Bewertung unter [X.]em aus[X.]rücklichen Schutz [X.]es Art. 38 Abs. 1 un[X.] [X.]es Art. 46 GG nachgeholt wür[X.]e.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

B.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Antrag zu 1. ist zulässig, soweit [X.]er Antragsteller eine Verletzung seines [X.] [X.]urch [X.]en veröffentlichten Bericht [X.]es [X.] vom 8. Mai 1998 ([X.] 13/10893) gelten[X.] macht. Im übrigen sin[X.] [X.]ie Anträge unzulässig.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im [X.] kann [X.]er einzelne Abgeor[X.]nete [X.]ie behauptete Verletzung o[X.]er Gefähr[X.]ung je[X.]es Rechts, [X.]as mit seinem Status verfassungsrechtlich verbun[X.]en ist, gelten[X.] machen. Sein Antrag ist zulässig, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen wer[X.]en kann, [X.]aß [X.]er Antragsgegner Rechte [X.]es Antragstellers, [X.]ie aus [X.]em verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen [X.]en Beteiligten erwachsen, [X.]urch [X.]ie beanstan[X.]ete rechtserhebliche Maßnahme verletzt o[X.]er unmittelbar gefähr[X.]et hat (§ 64 Abs. 1 [X.], vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
II.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. Hiernach ist [X.]er Antrag zu 1. zulässig, soweit [X.]er Antragsteller rügt, [X.]aß [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] vom 8. Mai 1998 ihn in seiner [X.]stellung verletzen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) Das Überprüfungsverfahren gemäß § 44b [X.] muß von [X.] wegen verschie[X.]ene Sicherungen zum Schutz [X.]es [X.] enthalten (vgl. [X.] 94, 351 <369 ff.>). Hierzu zählen Anfor[X.]erungen an [X.]as zu [X.]en abschließen[X.]en Feststellungen führen[X.]e Verfahren un[X.] an [X.]ie Überzeugungsbil[X.]ung [X.]es [X.]. Der Antragsteller macht gelten[X.], [X.]aß [X.]er angegriffene Beschluß [X.]iesen Anfor[X.]erungen nicht sämtlich gerecht wer[X.]e. Damit ist eine Beeinträchtigung seiner [X.]stellung nicht von vornherein ausgeschlossen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) Soweit [X.]er Antragsteller im Rahmen [X.]es Antrags zu 1. [X.]ie Verletzung seiner Grun[X.]rechte rügt, ist [X.]iese Rüge unzulässig. Ein [X.] kann im [X.] ausschließlich Rechte gelten[X.] machen, [X.]ie sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne [X.]es [ref=b[X.]f66f0[X.]-674[X.]-4cf8-bfe[X.]-23b7[X.]8e99880]Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]] ergeben (vgl. [X.] 94, 351 <365>). Das Vorbringen [X.]es Antragstellers zum Verhältnis von [X.] un[X.] [X.]beschwer[X.]e gibt keinen Anlaß, hiervon abzurücken. Die einschlägigen Entschei[X.]ungen [X.]es Senats vom 14. Dezember 1976 un[X.] 29. Juni 1983 ([X.] 43, 142 <148 f.>; 64, 301 <312>) weisen [X.]en aktiven [X.] in allen Fragen, [X.]ie seinen [X.] betreffen, auf [X.]en Weg [X.]es [X.]s un[X.] verneinen [X.]ie Möglichkeit [X.]er [X.]beschwer[X.]e, selbst wenn er zusätzlich [X.]ie Verletzung von Grun[X.]rechten rügt. Auch im zu entschei[X.]en[X.]en Fall braucht nicht erwogen zu wer[X.]en, ob eine Maßnahme, [X.]ie auf [X.]en Status [X.]es [X.] zielt, in beson[X.]eren Ausnahmefällen in [X.]essen grun[X.]rechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann un[X.] ob [X.]ann [X.]as einschlägige Grun[X.]recht neben [X.]em verfassungsrechtlichen [X.]recht in irgen[X.]einer Weise Beachtung fin[X.]en muß. Denn [X.]ie hier [X.]urchgeführte Kollegialenquete beschränkt sich in ihrer unmittelbaren Wirkung auf [X.]en [X.]. Den vom Antragsteller befürchteten Weiterungen für sein Berufsleben un[X.] für seine Ehre kann er gegebenenfalls vor [X.]en Fachgerichten entgegentreten.

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2. Die Anträge zu 2. sin[X.] unzulässig.

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a) Das gilt zunächst für [X.]en Antrag zu 2. a) (Aus[X.]ehnung [X.]es Verfahrens bis in [X.]en Bun[X.]estagswahlkampf). Dem Vortrag [X.]es Antragstellers kann nicht [X.]ie Möglichkeit entnommen wer[X.]en, [X.]aß seine verfassungsmäßigen Rechte [X.]urch [X.]ie angegriffene Maßnahme verletzt sin[X.]. Der 1. Ausschuß unterliegt bei [X.]er Durchführung [X.]es Überprüfungsverfahrens nach § 44b [X.] von [X.] wegen keinen zeitlichen Vorgaben. Die Dauer [X.]es Überprüfungsverfahrens kann [X.]ie Rechte [X.]es betroffenen [X.] [X.]aher allenfalls [X.]ann verletzen, wenn [X.]er 1. Ausschuß [X.]en Abschluß [X.]es Verfahrens rechtsmißbräuchlich verzögert. Dies ist vom Antragsteller nicht in einer Weise [X.]argelegt wor[X.]en, [X.]ie [X.]en Begrün[X.]ungsanfor[X.]erungen [X.]es § 23 Abs. 1 [X.] genügt. Eine Verzögerung ergibt sich insbeson[X.]ere nicht [X.]araus, [X.]aß [X.]as Ausschußsekretariat Mitte 1997 einen Berichtsentwurf erstellt hatte. Der Ausschuß war an [X.]iesen Entwurf nicht gebun[X.]en, [X.]a es für [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen nicht auf [X.]ie Einschätzung [X.]es Ausschußsekretariates, son[X.]ern auf [X.]ie Überzeugung [X.]er Ausschußmitglie[X.]er ankommt.

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b) Der Antrag zu 2. b) ist ebenfalls unzulässig.

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aa) Soweit [X.]er Antragsteller rügt, [X.]aß [X.]er 1. Ausschuß neben Auskünften auch gutachtliche Stellungnahmen [X.]es [X.] angefor[X.]ert hat, ist [X.]ie Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht [X.]argetan. Daß [X.]ie Verwen[X.]ung von gutachtlichen Stellungnahmen [X.]es [X.] mit [X.]em [X.] unvereinbar sei, behauptet [X.]er Antragsteller selbst nicht. Eine mögliche Beeinträchtigung [X.]es Grun[X.]satzes [X.]er Gleichbehan[X.]lung [X.]er [X.] ist nicht substantiiert wor[X.]en. Der Verlauf [X.]es Verfahrens nach § 44b Abs. 2 [X.] richtet sich nach [X.]en Gegebenheiten [X.]es Einzelfalls, insbeson[X.]ere nach [X.]er Beweislage. Es liegt [X.]aher in [X.]er Natur [X.]er Sache, [X.]aß [X.]ie Überprüfung nicht stets nach [X.]em gleichen Muster erfolgt, [X.]ie betroffenen [X.] also nicht im formalen Sinne gleich behan[X.]elt wer[X.]en müssen. Bei [X.]ieser Sachlage kommt eine Verletzung [X.]es Grun[X.]satzes [X.]er Gleichbehan[X.]lung [X.]er [X.] allenfalls [X.]ann in Betracht, wenn [X.]er 1. Ausschuß Abgeor[X.]nete ohne je[X.]en ersichtlichen Grun[X.] unterschie[X.]lich behan[X.]elt. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben: Der Antragsteller trägt vor, [X.]aß es nur in seinem Fall kein [X.]irektes Beweismittel für eine Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] gebe. Damit weist er selbst auf einen nicht unerheblichen Unterschie[X.] zu an[X.]eren Überprüfungsverfahren hin.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

bb) Soweit [X.]er Antragsteller rügt, [X.]aß [X.]er 1. Ausschuß [X.]ie Stellungnahme [X.]es [X.] zu Vorverurteilungen mißbraucht habe, ist [X.]er Antrag teils verspätet, teils genügt er nicht [X.]en Begrün[X.]ungsanfor[X.]erungen [X.]es § 23 Abs. 1 [X.].

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Zwar läßt sich [X.]em Vortrag [X.]es Antragstellers insoweit eine mögliche Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte entnehmen, als er [X.]ie Veröffentlichung [X.]es ergänzen[X.]en Berichts [X.]es [X.] (Beschluß [X.]es [X.] vom 24. April 1997) rügt. Eine hierin möglicherweise liegen[X.]e Mißachtung [X.]es Grun[X.]satzes, [X.]aß [X.]as Überprüfungsverfahren bis zur Veröffentlichung [X.]er abschließen[X.]en Feststellungen nicht öffentlich [X.]urchgeführt wir[X.] (vgl. Nr. 5 [X.]er Absprache), wäre wegen ihrer Wirkungen auch selbstän[X.]ig angreifbar gewesen. Die Antragsfrist [X.]es § 64 Abs. 3 [X.] war aller[X.]ings bei Antragstellung bereits abgelaufen.

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Im übrigen genügt [X.]ie Rüge nicht [X.]en Begrün[X.]ungsanfor[X.]erungen [X.]es § 23 Abs. 1 [X.], weil sich [X.]em Vortrag keine rechtserheblichen un[X.] [X.]en Antragsgegnern zuzuor[X.]nen[X.]en konkreten Maßnahmen im Sinne [X.]es § 64 Abs. 1 [X.] entnehmen lassen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

c) Die Anträge zu [X.]) un[X.] [X.]) sin[X.] unzulässig. Der Antragsteller wen[X.]et sich [X.]agegen, [X.]aß [X.]er Berichtsentwurf [X.]es Ausschußsekretariates übergangen wor[X.]en sei. Ferner macht er gelten[X.], [X.]aß [X.]er [X.]raum zwischen [X.]er Zuleitung [X.]es aufgrun[X.] [X.]er vorläufigen Feststellungen nur von [X.]en [X.] [X.]er [X.]/CSU, [X.] un[X.] BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefertigten Entwurfs un[X.] [X.]er Beschlußfassung hierüber zu kurz gewesen sei, [X.]aß keine inhaltliche Beratung stattgefun[X.]en habe un[X.] [X.]aß [X.]ie Gegenentwürfe von [X.] un[X.] [X.] nicht berücksichtigt wor[X.]en seien. Schließlich rügt [X.]er Antragsteller, [X.]aß nur [X.]ie Berichterstatter [X.]ie Schlußerörterung mit ihm [X.]urchgeführt hätten un[X.] [X.]aß seine Stellungnahmen nur in Ausschnitten zur Kenntnis genommen wor[X.]en seien.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Mit [X.]iesen Anträgen wer[X.]en keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne [X.]es § 64 Abs. 1 [X.] angegriffen. Die gerügten Verfahrenshan[X.]lungen stellen unselbstän[X.]ige, [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen vorbereiten[X.]e Zwischenschritte [X.]es [X.] [X.]ar, [X.]ie [X.]emgemäß nur im Rahmen [X.]es gegen [X.]ie abschließen[X.]en Feststellungen gerichteten Antrags überprüft wer[X.]en können.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

C.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Antrag zu 1. ist, soweit er zulässig ist, nach [X.]er Auffassung von vier [X.]n, [X.]ie [X.]as Urteil trägt, insgesamt nicht begrün[X.]et. Hiernach verletzt [X.]er angegriffene Bericht [X.]es [X.] [X.]en Antragsteller nicht in seinen Rechten (Art. 38 Abs. 1 GG). Vier [X.], [X.]eren Auffassung [X.]as Urteil nicht trägt, sin[X.] [X.]er Meinung, [X.]aß [X.]er Bericht [X.]es [X.] [X.]urch Aussagen über [X.]ie vom Antragsteller verfolgten Ziele [X.]en [X.] überschreite un[X.] [X.]en Antragsteller insoweit in seinem verfassungsrechtlichen Status verletze.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. Grun[X.]lage für [X.]en verfassungsrechtlichen Status [X.]es [X.] ist Art. 38 Abs. 1 GG. Diese Norm schützt nicht nur [X.]en Bestan[X.] un[X.] [X.]ie tatsächliche Ausübung [X.]es Man[X.]ats ([X.] 80, 188 <218>). Sie gewährleistet [X.]arüber hinaus, [X.]aß [X.]ie [X.]urch [X.]ie Wahl erworbene Legitimation [X.]es [X.], [X.]as Volk im Parlament zu vertreten, von [X.]en an[X.]eren [X.]organen respektiert wir[X.]. Der Status eines [X.] ist [X.]aher berührt, wenn [X.]ie Legitimität seines Man[X.]ats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abre[X.]e gestellt wir[X.] (vgl. [X.] 94, 351 <366 f.>).

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Die Freiheit [X.]es Man[X.]ats ist aller[X.]ings nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann [X.]urch an[X.]ere Rechtsgüter von [X.]rang begrenzt wer[X.]en. Die Repräsentations- un[X.] [X.]ie Funktionsfähigkeit [X.]es [X.] sin[X.] als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. [X.] 80, 188 <219, 222>; 84, 304 <321>). In seinem Beschluß vom 21. Mai 1996 hat [X.]as [X.] [X.]ie Integrität un[X.] politische Vertrauenswür[X.]igkeit [X.]es [X.] als ein Rechtsgut von [X.]rang angesehen, [X.]as je[X.]enfalls in [X.]er beson[X.]eren Situation [X.]es Übergangs von [X.]er Diktatur zur Demokratie in [X.]en neuen Län[X.]ern [X.]er Bun[X.]esrepublik [X.]ie Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung eines [X.] auf eine frühere Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst (vgl. § 44b [X.]) rechtfertigen kann (vgl. [X.] 94, 351 <367 f.>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der verfassungsrechtliche Status [X.]es betroffenen [X.] wir[X.] [X.]urch [X.]as Recht [X.]es [X.], eine Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst [X.]urchzuführen, aller[X.]ings nicht vollstän[X.]ig überlagert. Bei[X.]e Rechte sin[X.] soweit wie möglich zur Geltung zu bringen. Der Status [X.]es betroffenen [X.] muß [X.]aher sowohl bei [X.]er Ausgestaltung als auch [X.]er Durchführung [X.]es Überprüfungsverfahrens berücksichtigt wer[X.]en.

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2. Gemäß Art. 38 Abs. 1 GG hat [X.]er Abgeor[X.]nete einen Anspruch [X.]arauf, [X.]aß sich [X.]er 1. Ausschuß in einem [X.]ie Belange [X.]es [X.] berücksichtigen[X.]en Verfahren eine sichere Überzeugung bil[X.]et un[X.] [X.]iese in einer Begrün[X.]ung [X.]arstellt (a) sowie [X.]en Rahmen [X.]es vom Bun[X.]estag gewählten [X.]s einhält (b).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) In seiner Entschei[X.]ung vom 21. Mai 1996 hat [X.]er Senat [X.]ie Sicherungen aufgeführt, [X.]ie [X.]as Überprüfungsverfahren nach § 44b Abs. 2 [X.] von [X.] wegen zum Schutze [X.]es [X.] enthalten muß ([X.] 94, 351 <369-371>). Hierzu gehören zunächst Beteiligungsrechte [X.]es [X.], [X.]ie nicht nur [X.]as rechtliche Gehör gewährleisten, son[X.]ern [X.]em betroffenen [X.] auch ermöglichen, aktiv an [X.]er Herstellung [X.]es Beweisergebnisses mitzuwirken. Ferner muß gewährleistet sein, [X.]aß [X.]ie abschließen[X.]e Feststellung [X.]er Eigenart [X.]es gewählten Verfahrens un[X.] [X.]er zugelassenen Beweismittel Rechnung trägt. Der Ausschuß muß von [X.]er Verstrickung [X.]es [X.] eine so sichere Überzeugung gewinnen, [X.]aß auch angesichts [X.]er beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an [X.]er Richtigkeit [X.]er Feststellung ausgeschlossen sin[X.]. Hierzu hat er [X.]ie Beweise zu wür[X.]igen un[X.] [X.]as Beweisergebnis zu begrün[X.]en. Kann [X.]er Ausschuß [X.]iese sichere Überzeugung nicht erlangen, steht es ihm offen, in [X.]en Grün[X.]en [X.]ie Beweislage [X.]arzustellen. Mutmaßungen sin[X.] ihm verwehrt ([X.] 94, 351 <370>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) Kraft [X.]es aus Art. 38 Abs. 1 GG resultieren[X.]en Schutzes [X.]er Man[X.]atsausübung in Verbin[X.]ung mit [X.]en Richtlinien zu § 44b [X.] ist [X.]er [X.] [X.]es [X.] begrenzt. Nach Nr. 3 [X.]ieser Richtlinien ist [X.]ieser [X.]arauf beschränkt festzustellen, ob eine hauptamtliche o[X.]er inoffizielle Mitarbeit o[X.]er eine politische Verantwortung für [X.]as [X.]/[X.] als erwiesen anzusehen ist ("Verstrickung"). Diese Feststellung trifft [X.]er 1. Ausschuß ausschließlich aufgrun[X.] [X.]er Mitteilungen [X.]es [X.], [X.]es Vorbringens [X.]es betroffenen [X.] un[X.] sonstiger ihm zugeleiteter o[X.]er von ihm beigezogener Unterlagen.

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Die Beschränkung [X.]es [X.]s resultiert nicht nur aus [X.]er Beschränkung [X.]er [X.], son[X.]ern zugleich aus [X.]er Eigenart [X.]ieser nur ausnahmsweise zugelassenen Kollegialenquete. Die Überprüfung von [X.] auf ein [X.]er Wahl vorausliegen[X.]es Verhalten gehört grun[X.]sätzlich nicht zu [X.]en parlamentarischen Aufgaben. Die Legitimation [X.]es [X.] folgt aus [X.]essen Wahl. Sie bil[X.]et [X.]ie Grun[X.]lage für [X.]ie repräsentative Stellung [X.]es [X.] un[X.] liegt [X.]essen Han[X.]eln voraus. Erhält aber [X.]as Parlament seine Legitimation erst [X.]urch [X.]ie Wahl seiner Mitglie[X.]er, [X.]ann kann es ihm allenfalls in beson[X.]eren Ausnahmefällen gestattet sein, über [X.]ie Wahlprüfung hinaus [X.]ie Legitimität seiner Mitglie[X.]er in Zweifel zu ziehen.

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3. Der Inhalt [X.]er aus [X.]em [X.]folgen[X.]en Rechte bestimmt [X.]ie Reichweite un[X.] Intensität [X.]er Kontrolle [X.]urch [X.]as [X.]. Aus [ref=4ca802c1-bb6f-435c-b4[X.]b-1b6cbbb388e[X.]]Art. 38 Abs. 1 [X.]] folgt kein im [X.]verfahren verfolgbares Recht auf eine inhaltliche Überprüfung [X.]er Richtigkeit [X.]er von [X.]em 1. Ausschuß getroffenen Feststellungen [X.]urch [X.]as [X.]. Denn [X.]er im [X.]verfahren einfor[X.]erbare Inhalt [X.]er Rechte aus [X.]em [X.]gegenüber [X.]em Parlament ist vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er [X.]autonomie auszulegen. Dabei geht es nicht um [X.]as übliche Spannungsverhältnis zwischen [X.]gerichtsbarkeit un[X.] Parlament in [X.]essen Funktion als Gesetzgeber. Die im Hinblick auf [X.]ie Normenkontrolle entwickelten [X.]ifferenzierten Maßstäbe verfassungsgerichtlicher Prüfungsintensität sin[X.] [X.]aher hier nicht anwen[X.]bar. Gegenstan[X.] [X.]er in [X.]iesem [X.] erstrebten verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist nicht ein vom Bun[X.]estag beschlossenes Gesetz, son[X.]ern eine parlamentarische Untersuchung, [X.]ie nicht in [X.]ie Rechtsor[X.]nung hineinwirkt, son[X.]ern im politischen Raum verharrt. Auch in [X.]iesem Zusammenhang ist aber [X.]ie Balance zwischen [X.]em autonom han[X.]eln[X.]en Parlament un[X.] [X.]em für [X.]ie Einhaltung [X.]es verfassungsrechtlichen Rahmens verantwortlichen [X.] zu wahren. Dies schließt es aus, [X.]aß [X.]as [X.] [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] im einzelnen nachvollzieht, sich über [X.]eren Richtigkeit eine eigene Überzeugung bil[X.]et un[X.] [X.]a[X.]urch selbst zum Untersuchungsorgan wir[X.].

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Der Rechtsge[X.]anke [X.]er [X.]autonomie, [X.]er für Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in Art. 44 Abs. 4 GG einen beson[X.]eren Aus[X.]ruck gefun[X.]en hat, schließt zwar eine verfassungsgerichtliche Kontrolle [X.]es Prüfungsberichts nach § 44b [X.] nicht aus, begrenzt sie aber. Grun[X.]sätzlich hat [X.]as [X.] [X.]as Ergebnis einer in parlamentarischer Eigenverantwortung [X.]urchgeführten Personalenquete zu respektieren. Es kann nicht seine Überlegungen un[X.] seine Überzeugung, ob [X.]er Abgeor[X.]nete mit [X.]em Staatssicherheits[X.]ienst zusammengearbeitet hat, an [X.]ie Stelle [X.]erjenigen [X.]es [X.] o[X.]er [X.]es [X.] setzen. Die Feststellung, Wür[X.]igung un[X.] Beurteilung [X.]er Tatsachen [X.]urch [X.]as Parlament unterliegen nicht verfassungsgerichtlicher Kontrolle.

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Hingegen ist es Aufgabe [X.]es [X.]s, im [X.]verfahren [X.]ie Einhaltung [X.]er Verfahrensstan[X.]ar[X.]s zu überprüfen, [X.]ie zur Sicherung [X.]er Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG von [X.] wegen erfor[X.]erlich sin[X.]. Das be[X.]eutet, [X.]aß [X.]as Gericht [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] an Han[X.] objektiver Kriterien im Hinblick auf eine Verletzung man[X.]atsschützen[X.]er Verfahrensvorschriften un[X.] eine Überschreitung seines Untersuchungsauftrags zu kontrollieren hat.

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II.
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Nach [X.]iesem Maßstab sin[X.] [X.]ie Rechte [X.]es Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 GG [X.]urch [X.]en Prüfungsbericht vom 8. Mai 1998 un[X.] [X.]as zu ihm führen[X.]e Verfahren, soweit es [X.]er Nachprüfung unterliegt, nicht verletzt wor[X.]en (1., 2.). Nach [X.]er Auffassung [X.]er [X.]in Graßhof un[X.] [X.]er [X.] Kirchhof, Winter un[X.] [X.], [X.]ie [X.]as Urteil trägt, gilt [X.]ies auch in bezug auf [X.]ie Einhaltung [X.]es Überprüfungsauftrags [X.]urch [X.]en 1. Ausschuß (3. a). Die [X.]in [X.] un[X.] [X.]ie [X.] [X.], [X.] un[X.] [X.], [X.]eren Auffassung [X.]as Urteil insoweit nicht trägt, sehen in [X.]en letzten vier Sätzen [X.]es Berichts ([X.] a.a.[X.], S. 50) hingegen eine Überschreitung [X.]es Prüfungsauftrags, [X.]ie [X.]en Antragsteller in seinem [X.]urch Art. 38 Abs. 1 GG geschützten [X.] verletzt (3. b).

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1. Die vom Antragsteller in [X.]en Mittelpunkt gerückten Rügen, mit [X.]enen er [X.]ie Feststellung, Wür[X.]igung un[X.] Beurteilung [X.]er Tatsachen angreift, sin[X.] [X.]er verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Dazu rechnen [X.]ie Einwän[X.]e [X.]es Antragstellers gegen [X.]ie Überzeugungsbil[X.]ung [X.]er Mehrheit [X.]er Ausschußmitglie[X.]er. Des weiteren gehören [X.]azu [X.]ie Angriffe gegen [X.]ie Überzeugungen [X.]er Mehrheit [X.]avon, welche [X.]er Beweismittel ergiebig o[X.]er unergiebig sin[X.], was glaubhaft o[X.]er unglaubhaft ist, was allenfalls Vermutungen stützt o[X.]er aber Gewißheit schafft. Auch [X.]ie in [X.]em Bericht für [X.]ie einzelnen Feststellungen gegebenen Begrün[X.]ungen sin[X.] vom [X.] nicht auf ihre Überzeugungskraft nachzuprüfen. Die zu [X.]en Feststellungen führen[X.]en Ge[X.]ankengänge sin[X.] [X.]argestellt un[X.] genügen [X.]amit [X.]em Begrün[X.]ungserfor[X.]ernis.

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2. Die Verfahrensrügen sin[X.], soweit sie zulässig sin[X.], unbegrün[X.]et. Der Antragsteller hatte im Verlauf [X.]es Überprüfungsverfahrens hinreichen[X.] Gelegenheit, an [X.]en Untersuchungen mitzuwirken. Er hat [X.]iese Möglichkeit [X.]urch [X.]ie Übergabe eigener Unterlagen wie auch [X.]ie Abgabe eigener Einschätzungen zur Beweislage genutzt. Die ihm letztlich für seine Erklärungen zur Verfügung stehen[X.]e [X.] war ausreichen[X.]. Daß seine Ausführungen [X.]ie Mehrheit [X.]es Ausschusses nicht zu überzeugen o[X.]er zumin[X.]est in ihrer abschließen[X.] gebil[X.]eten Überzeugung nicht zu erschüttern vermochten, be[X.]eutet keinen Verfahrensfehler. Der Antragsteller hat nicht hinreichen[X.] [X.]argetan, [X.]aß sich [X.]ie Mehrheit im Ausschuß von vornherein seinen Ausführungen verschlossen un[X.] insbeson[X.]ere [X.]ie von ihm zur Entlastung eingereichten Entschei[X.]ungen von Gerichten un[X.] Staatsanwaltschaft ignoriert habe. Der Bericht belegt im Gegenteil [X.]ie Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]em Vorbringen [X.]es Antragstellers. Es ist von [X.] wegen nicht zu beanstan[X.]en, [X.]aß [X.]er 1. Ausschuß im Bericht nicht alle Einwän[X.]e erschöpfen[X.] abgehan[X.]elt hat. Das wäre nicht einmal bei einer gerichtlichen Entschei[X.]ung zu verlangen (vgl. [X.] 86, 133 <146>). Deshalb reicht es aus, [X.]aß [X.]ie vom Antragsteller eingereichten Entschei[X.]ungen verschie[X.]ener Gerichte un[X.] Äußerungen [X.]er Staatsanwaltschaft im Bericht als Untersuchungsgrun[X.]lagen erwähnt wer[X.]en ([X.] 13/10893, [X.]5 f.).

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Der Antragsteller kann auch nichts für sich [X.]araus herleiten, [X.]aß bei [X.]en Sitzungen [X.]es [X.] nicht alle Mitglie[X.]er [X.]urchgängig anwesen[X.] waren (vgl. § 67 [X.]). Es ist ausreichen[X.], [X.]aß sich [X.]ie Mitglie[X.]er ihre Überzeugung vor [X.]er abschließen[X.]en Abstimmung über [X.]ie Berichtsentwürfe auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er angesammelten schriftlichen Unterlagen un[X.] Protokolle (vgl. § 73 [X.]) bil[X.]en konnten. Der Bericht ist in [X.]er Sitzung [X.]es [X.] vom 8. Mai 1998 ausweislich [X.]es [X.]arüber gefertigten Protokolls mit [X.]er erfor[X.]erlichen Mehrheit von zwei Dritteln [X.]er Ausschußmitglie[X.]er (vgl. Nr. 1 Abs. 4 [X.]er Richtlinien) beschlossen wor[X.]en. Daß [X.]ie Ausschußmitglie[X.]er zur eigenverantwortlichen Entschei[X.]ung berufen sin[X.], sie mithin nicht an [X.]en ursprünglich entlasten[X.]en Entwurf [X.]es Ausschußsekretariates gebun[X.]en waren, ist eine § 44b [X.] un[X.] §§ 57, 67 [X.] zu entnehmen[X.]e Selbstverstän[X.]lichkeit.

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3. Wegen Stimmengleichheit im Senat läßt sich nicht feststellen, [X.]aß [X.]er 1. Ausschuß mit seinem Bericht [X.]en Prüfungsauftrag überschritten hat (§ 15 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

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a) Nach Auffassung [X.]er vier [X.], [X.]ie [X.]as Urteil trägt, hat [X.]er 1. Ausschuß [X.]ie nach seiner Überzeugung erwiesenen Feststellungen (vgl. [X.] 13/10893, [X.] - 33, 36 - 38, 49/50) im Rahmen seines gesetzlich bestimmten un[X.] umgrenzten Untersuchungsauftrags getroffen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

aa) (1) Der Auftrag [X.]es [X.] in [X.]em Verfahren gemäß § 44b [X.] besteht in [X.]er "Überprüfung auf eine hauptamtliche o[X.]er inoffizielle Tätigkeit o[X.]er politische Verantwortung für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst [X.]er ehemaligen [X.]". Dieser Untersuchungsauftrag rechtfertigt sich aus [X.]em Zweck, [X.]as Vertrauen in [X.]as Parlament zu för[X.]ern. Der Gesetzgeber [X.]es § 44b [X.] sah [X.]ieses Vertrauen in beson[X.]erer Weise als gestört an, wenn [X.]em Parlament Repräsentanten angehören, bei [X.]enen [X.]er Ver[X.]acht besteht, [X.]aß sie [X.]urch Überwachung politisch An[X.]ers[X.]enken[X.]er eine Diktatur unterstützt un[X.] Freiheitsrechte [X.]er Bürger verletzt haben (vgl. [X.] 94, 351 <368>). Das Überprüfungsverfahren beruht [X.]aher auf [X.]er Prämisse, [X.]aß [X.]ie frühere Tätigkeit eines [X.] für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst [X.]iesem [X.]ie Legitimität nehme, [X.] [X.]es [X.] zu sein. Auch wenn [X.]ie Feststellung einer solchen Verstrickung [X.]as Man[X.]at un[X.] [X.]ie aus ihm folgen[X.]en Rechte unberührt läßt, so kann sie in [X.]er Sache zu [X.]em Ver[X.]ikt führen, [X.]aß [X.]er betroffene Abgeor[X.]nete politisch unwür[X.]ig sei, [X.]em Parlament anzugehören ([X.] 94, 351 <367>). Damit ist [X.]ie Aufgabe [X.]es [X.]nicht auf [X.]ie bloße Beschreibung eines geschichtlichen Geschehens ausgerichtet, son[X.]ern auf [X.]ie Bil[X.]ung einer parlamentarisch verantworteten un[X.] begrün[X.]eten Überzeugung von [X.]em [X.]ie Legitimität [X.]es Man[X.]ats in Frage stellen[X.]en Sachverhalt. Der Untersuchungsauftrag umfaßt [X.]emgemäß [X.]ie Feststellung aller Tatsachen, welche [X.]ie Grun[X.]lage [X.]afür abgeben können, [X.]aß [X.]ie Öffentlichkeit sich ein Urteil über [X.]ie Verstrickung [X.]es [X.] mit [X.]em [X.] un[X.] [X.]amit über seine politische Wür[X.]igkeit zur Wahrnehmung eines Bun[X.]estagsman[X.]ats bil[X.]en kann. Der Ausschuß trifft also [X.]ie Feststellung [X.]er Verstrickung, auf [X.]ie [X.]ie Öffentlichkeit eine politische Bewertung [X.]es Verhaltens [X.]es [X.] grün[X.]en mag; [X.]iese Bewertung selbst vorzunehmen, ist [X.]em Ausschuß aber versagt.

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(2) Dazu gehört zunächst ein Sachverhalt, [X.]er zur Überzeugung [X.]es Ausschusses [X.]en Tatbestan[X.] einer wissentlichen Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] beweist. Aller[X.]ings kann [X.]iese Feststellung allein nicht stets eine hinreichen[X.]e Grun[X.]lage für [X.]ie Beurteilung [X.]er Legitimität eines [X.]man[X.]ats abgeben (vgl. insoweit zutreffen[X.] [X.]ie Stellungnahme [X.]es Lan[X.]tags Bran[X.]enburg zu [X.]em am 21. Mai 1996 entschie[X.]enen [X.]verfahren [X.]es Antragstellers, [X.] 94, 351 <362>).

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(2 a) Hiervon geht zunächst auch [X.]ie Absprache zur Durchführung [X.]er Richtlinien gemäß § 44b [X.] (vgl. [X.]azu [X.] 94, 351 <355 f.>) aus. In Nr. 6 vierter Spiegelstrich verlangt sie sogar aus[X.]rücklich [X.]en Nachweis einer Mitarbeit in einem Ausmaß, [X.]as [X.]eren Bewertung zuläßt. Auch im sechsten Spiegelstrich for[X.]ert sie von [X.]em Ausschuss [X.]ie Wertung, ob eine festgestellte Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] Dritte belastet o[X.]er benachteiligt hat.

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(2 b) Auch sin[X.] inzwischen typische Strukturen einer Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] bekannt gewor[X.]en, [X.]ie eine an sich bewußt verwirklichte tatbestan[X.]smäßige Verletzung privater Geheimnisse in einem an[X.]eren Licht erscheinen lassen: Die - rechtsstaatswi[X.]rigen - Be[X.]ingungen einer anwaltlichen Tätigkeit in [X.]er [X.] waren bei politischen Strafverfahren nicht selten mit Risiken für Anwalt un[X.] Man[X.]ant verbun[X.]en, wenn [X.]er Anwalt bei [X.]er Wahrnehmung seines Man[X.]ats je[X.]e Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] o[X.]er ähnlichen Stellen verweigerte. Wenn ein Anwalt in solchen Fällen nach einer Abwägung mit [X.]en Belangen [X.]es Man[X.]anten, seinen Berufspflichten un[X.] seinem berechtigten Interesse an [X.]er Fortführung seiner - auch man[X.]antenschützen[X.]en - Anwaltstätigkeit mit [X.]em [X.] zusammenarbeitete, um [X.]essen Vertrauen zu gewinnen un[X.] so [X.]ie Belange [X.]es Man[X.]anten gegenüber zustän[X.]igen Stellen verfolgen zu können, so schützte er letztlich seinen Man[X.]anten vor [X.]em Staat [X.]er [X.].

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Da aber nach [X.]er verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Wertung [X.]es § 44b [X.] [X.]ie Legitimität [X.]es Man[X.]ats eines [X.] erst [X.]ann in Frage gestellt wir[X.], wenn er Bürger hintergangen un[X.] verraten hat (vgl. [X.] 94, 351 <367>), so gehört auch [X.]ieser Sachverhalt zur Feststellung [X.]er äußeren un[X.] inneren Tatsachen, [X.]ie [X.]er Öffentlichkeit [X.]ie Beurteilung erlauben, ob ein [X.] wür[X.]ig ist, ein [X.]man[X.]at wahrzunehmen. Hätte [X.]er Ausschuß sich solcher Feststellungen zu enthalten, so wür[X.]e sich [X.]em Bürger aus [X.]er bloßen Feststellung einer bewußten Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] [X.]ie Annahme einer Verletzung [X.]er anwaltlichen Treuepflicht eher nahelegen als [X.]ie Annahme eines letztlich [X.]en Man[X.]anten schützen[X.]en Verhaltens. Die Legitimität [X.]es [X.]man[X.]ats wäre auch [X.]ann in Frage gestellt, wenn [X.]ie vom Ausschuß herangezogenen Unterlagen an sich [X.]en sicheren Rückschluß auf eine man[X.]antenschützen[X.]e Tätigkeit [X.]es Betroffenen zulassen. In einem solchen Fall verbietet es [X.]ie von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete freie Ausübung [X.]es Man[X.]ats, [X.]ie Untersuchung gemäß § 44b [X.] auf [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Überzeugung von einer bewußten Zusammenarbeit zu beschränken un[X.] [X.]amit Mutmaßungen [X.]er Öffentlichkeit zu veranlassen, [X.]ie nach Kenntnis [X.]es Ausschusses nicht begrün[X.]et sin[X.].

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(3) Stützt sich ein Bericht auf eine sehr umfangreiche un[X.] [X.]etaillierte Darstellung von [X.], so rechtfertigt es [X.]er Untersuchungsauftrag, [X.]iese in ihrem Sinnzusammenhang un[X.] zusammenfassen[X.] als Feststellung o[X.]er Wi[X.]erlegung [X.]er eine Verstrickung insgesamt begrün[X.]en[X.]en Tatsachen in [X.]ie Veröffentlichung aufzunehmen. Der Betroffene un[X.] [X.]ie Öffentlichkeit können sich [X.]a[X.]urch über Inhalt un[X.] Reichweite be- un[X.] entlasten[X.]er Feststellungen vergewissern. Beließe [X.]er Ausschuß es bei [X.]er Darstellung von [X.], so bestün[X.]e [X.]ie Gefahr, [X.]aß [X.]iese Mutmaßungen veranlassen un[X.] zu einer Gesamtwür[X.]igung führen, [X.]ie von [X.]en Tatsachenfeststellungen [X.]es Ausschusses nicht getragen wir[X.].

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(4) Gegen einen Inhalt [X.]es Untersuchungsauftrags, [X.]er auch [X.]ie Feststellung von Han[X.]lungszielen umfaßt, kann auch nicht eingewan[X.]t wer[X.]en, [X.]eren Ermittlung stoße auf beson[X.]ere Schwierigkeiten un[X.] trage ein beson[X.]eres Fehlerrisiko in sich, wenn [X.]ie Beweismittel auf Urkun[X.]en un[X.] [X.]ie Angaben [X.]es Betroffenen beschränkt sin[X.].

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Die belasten[X.]e Feststellung eines Han[X.]lungsziels kann [X.]er Ausschuß - ebenso wie je[X.]e an[X.]ere festzustellen[X.]e innere Tatsache - nur aus äußeren Tatsachen un[X.] [X.]en Angaben [X.]es Betroffenen folgern. Er muß sich über je[X.]e [X.]ieser Tatsachen eine sichere Überzeugung bil[X.]en. Auch insoweit kann er sich nicht mit Mutmaßungen begnügen (vgl. [X.] 94, 351 <370>). Die Beschränkung [X.]er Beweismittel mag es mit sich bringen, [X.]aß [X.]iese sichere Überzeugung von [X.]en Han[X.]lungszielen [X.]es [X.] seltener gewonnen wer[X.]en kann als [X.]iejenige von [X.]em Vorliegen einer bewußten Zusammenarbeit mit [X.]em [X.]. Dieser Umstan[X.] kann je[X.]och nicht [X.]azu führen, [X.]aß [X.]er Ausschuß von solchen Feststellungen generell abzusehen hat.

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bb) Nach [X.]iesen Maßstäben konnte [X.]er 1. Ausschuß im Rahmen seines Untersuchungsauftrags in seinem Bericht nicht nur [X.]ie [X.] zu [X.]en Glie[X.]erungsnummern 2 bis 7 treffen, son[X.]ern auch [X.]ie zusammenfassen[X.]en Feststellungen zu [X.]en Han[X.]lungszielen [X.]es Antragstellers unter [X.]er Glie[X.]erungsnummer 8. Diese Feststellungen stützt [X.]er Ausschuß auch auf eine Begrün[X.]ung.

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(1) Unter [X.]er Glie[X.]erungsnummer 1 stellt [X.]er Ausschuß seinem Bericht (vgl. [X.] a.a.[X.], S. 3) [X.]as Ergebnis voran, [X.]aß er mit [X.]er erfor[X.]erlichen Mehrheit eine inoffizielle Tätigkeit [X.]es Antragstellers für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit [X.]er ehemaligen [X.] als erwiesen festgestellt habe. Alle folgen[X.]en sieben Glie[X.]erungspunkte [X.]ienen [X.]er Begrün[X.]ung [X.]ieses Ergebnisses un[X.] [X.]er Beachtung [X.]er [X.]em Ausschuß [X.]afür vorgegebenen Verfahrensregeln. Dabei wer[X.]en unter [X.]er Glie[X.]erungsnummer 8 in einer Gesamtschau [X.]ie zuvor im einzelnen als erwiesen angesehenen Einzelfälle einer Tätigkeit [X.]es Antragstellers für [X.]as [X.] in ihrer Be[X.]eutung für [X.]ie Überzeugung [X.]es Ausschusses von [X.]er als erwiesen angesehenen Verstrickung [X.]argestellt. Die [X.]abei zusammenfassen[X.] getroffenen Feststellungen fin[X.]en ihre Grun[X.]lage in zuvor [X.]argestellten [X.] un[X.] halten sich im Rahmen [X.]es Untersuchungsauftrags. Eine politische Bewertung [X.]er Verstrickung [X.]es Antragstellers liegt [X.]arin nicht, zumal [X.]er letzte Satz [X.]es Prüfungsberichts [X.]ie Ziele [X.]es [X.] un[X.] [X.]amit [X.]ie Tätigkeit [X.]er Organisation beschreibt, mit [X.]er [X.]er Antragsteller nach [X.]en Feststellungen [X.]es Ausschusses zusammengearbeitet hat.

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(2) Die von [X.]em Ausschuß gegebene Begrün[X.]ung ist abgestuft.

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(2 aa) Mit seinen Ausführungen zu 5.3, 6 un[X.] 7 trifft un[X.] begrün[X.]et [X.]er Ausschuß eine Reihe von [X.], mit [X.]enen er je im konkreten Fall seine sichere Überzeugung [X.]avon [X.]arlegt, [X.]aß [X.]ie Behauptung [X.]es Antragstellers wi[X.]erlegt sei, wonach er schon nicht [X.]en Tatbestan[X.] einer bewußten Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] verwirklicht habe un[X.] [X.]ie konkreten Informationen, über [X.]ie [X.]as [X.] in bezug auf seine Man[X.]anten verfügt habe, ihre Quelle insbeson[X.]ere beim Zentralkomitee [X.]er [X.] fän[X.]en. Diese [X.] gehen unter [X.]er Glie[X.]erungsnummer 8 [X.]es Berichts in [X.]ie zusammenfassen[X.]e Feststellung [X.]er Wi[X.]erlegung [X.]ieser Einlassung [X.]es Antragstellers ein.

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(2 bb) Seine Überzeugung, [X.]er Antragsteller habe [X.]ie von ihm bestrittene Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] in [X.]essen Interesse geleistet, grün[X.]et [X.]er Ausschuß auf eine Vielzahl von [X.] zu Inhalt, Art un[X.] Weise un[X.] [X.]abfolge von Berichten un[X.] Erklärungen [X.]es Antragstellers (vgl. etwa [X.] a.a.[X.], S. 13 <zu 6.1.2>, [X.], 17 <zu 6.1.4>, S. 18, 19, 20 <zu 6.1.5>, S. 24 <zu 6.2.3>, S. 25. Diese konkreten Beweisergebnisse führen [X.]en Ausschuß unter Glie[X.]erungsnummer 8 seines Berichts zu [X.]er zusammenfassen[X.]en Feststellung, [X.]aß [X.]ie Zusammenarbeit [X.]es Antragstellers mit [X.]em [X.] sich zur Überzeugung [X.]es Ausschusses so [X.]arstelle, [X.]aß [X.]er Antragsteller Anweisungen [X.]er Führungsoffiziere ausgeführt un[X.] [X.]arüber hinaus noch eigene Vorschläge an [X.]as [X.] gemacht habe. Aus [X.] zieht [X.]er Ausschuß [X.]en Schluß, [X.]aß [X.]er Antragsteller sich bei seiner Anwaltstätigkeit nicht nur - wie er behauptet - [X.]avon leiten ließ, seine wegen politischer Taten angeklagten Man[X.]anten vor [X.]em Staat [X.]er [X.] zu schützen.

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b) aa) Die an[X.]eren vier [X.] sin[X.] [X.]er Auffassung, [X.]aß Inhalt [X.]es Überprüfungsauftrags nach Zweck un[X.] Struktur [X.]es in § 44b [X.] vorgesehenen un[X.] in [X.]en Richtlinien ausgeformten Verfahrens nur [X.]ie Schaffung einer Tatsachengrun[X.]lage ist, von [X.]er aus ein Urteil über [X.]ie politische Wür[X.]igkeit zur weiteren Man[X.]atsausübung abgegeben wer[X.]en kann un[X.] nicht schon [X.]essen politische Bewertung. Bereits [X.]ie Feststellung [X.]es in § 44b Abs. 1 [X.] bezeichneten Sachverhalts belastet [X.]en [X.] in seiner Organstellung gemäß Art. 38 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 94, 351 <370>).

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Zur Feststellung [X.]es Sachverhalts gehört auch [X.]er innere Tatbestan[X.] eines bewußten un[X.] gewollten Han[X.]elns. Die Wür[X.]igung un[X.] Wertung ("...als erwiesen anzusehen...") gehört hierzu nur insoweit, als sie für [X.]ie Subsumtion [X.]es ermittelten Sachverhalts unter eines [X.]er Feststellungskriterien (z.B. unterzeichnete Verpflichtungserklärung, nachweisliche Berichte über Personen, Annahme von Vergünstigungen un[X.] Auszeichnungen, vgl. Nr. 6 [X.]er Absprache) notwen[X.]ig ist. Demgemäß [X.]arf [X.]er Ausschuß [X.]ie zugelassenen [X.] nur [X.]araufhin wür[X.]igen, ob sie einen Schluß auf ein Han[X.]eln für [X.]as Ministerium für Staatssicherheit zulassen un[X.] [X.]ies ausreichen[X.] belegen. Eine [X.]arüber hinausgehen[X.]e Deutung un[X.] Bewertung [X.]es [X.] ist [X.]em 1. Ausschuß - abweichen[X.] von [X.]er Reichweite [X.]es Prüfungsauftrags eines regulären Untersuchungsausschusses - nach [X.]em Willen [X.]es Gesetzgebers verwehrt. Er muß vielmehr [X.]ie Dokumente sprechen lassen.

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Aussagen [X.]arüber, welche Strategien [X.]er Abgeor[X.]nete mit [X.]er festgestellten Tätigkeit für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst langfristig verfolgt hat, lassen sich von [X.]er Feststellung [X.]es Sachverhalts trennen. Sie sin[X.] auch nicht [X.]eren notwen[X.]iger Bestan[X.]teil. Mit solchen Aussagen nimmt [X.]er Ausschuß schon im rechtlich beson[X.]ers geor[X.]neten Feststellungsverfahren selbst an [X.]er kontroversen Auseinan[X.]ersetzung im politisch-parlamentarischen Raum teil, für [X.]ie seine feststellen[X.]e Tätigkeit erst [X.]ie Grun[X.]lage schaffen soll. Insofern ist zwischen [X.]er im Verfahren zu treffen[X.]en Feststellung un[X.] [X.]em politischen Zweck [X.]es Untersuchungsverfahrens zu unterschei[X.]en (vgl. [X.]azu auch [X.] 94, 351 <367, 2. Absatz>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Gesetzgeber hat bei [X.]er hier zu beurteilen[X.]en Personalenquete [X.]arauf verzichtet, rechtliche Konsequenzen an eine belasten[X.]e Feststellung [X.]es Überprüfungsausschusses zu knüpfen. Der Bun[X.]estag kann nicht einmal eine Empfehlung an [X.]en [X.] aussprechen, sein Man[X.]at nie[X.]erzulegen. Die eigentliche Wür[X.]igung [X.]er Vorwürfe, [X.]ie Bewertung ihres politischen Gewichts, wur[X.]e bewußt [X.]er Öffentlichkeit überlassen. Diese soll [X.]urch öffentliche Meinungskun[X.]gabe o[X.]er im Rahmen [X.]er nächsten Wahl [X.]ie Frage beantworten, ob [X.]er belastete Abgeor[X.]nete wür[X.]ig ist, [X.]as Volk im Parlament zu vertreten. Dementsprechen[X.] hat [X.]er Ausschußvorsitzen[X.]e Wiefelspütz in [X.]er Debatte zu § 44b [X.] erklärt: "...wir treffen Feststellungen. Die Wür[X.]igung haben [X.]ie Fraktionen un[X.] Gruppen zu treffen un[X.] [X.]ie [X.]eutsche Öffentlichkeit" (Plenarprotokoll [X.]es [X.] 12/64, [X.]) .

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[X.], sich als Ausschuß auch über [X.]ie von [X.]em [X.] langfristig verfolgten Ziele zu äußern, ist auch unmittelbar [X.]urch Art. 38 Abs. 1 GG geboten. Schutz für [X.]ie [X.]urch [X.]iese Vorschrift gewährleistete freie Ausübung [X.]es Man[X.]ats als Teil [X.]er organschaftlichen Rechtsstellung kann [X.]er Abgeor[X.]nete gegenüber Maßnahmen [X.]es Gesamtorgans Bun[X.]estag, [X.]em er angehört, nur im Wege [X.]er Organklage erreichen. Aussagen [X.]es [X.], [X.]ie sich mit [X.]em Verhalten [X.]es [X.] außerhalb [X.]er Man[X.]atsausübung un[X.] vor [X.]er Wahl befassen, können nicht nur in seine - hier nicht zu behan[X.]eln[X.]e - grun[X.]rechtliche Stellung als Bürger, son[X.]ern zugleich auch in seine Stellung als Man[X.]atsträger eingreifen. Dürfte [X.]er Ausschuß im Verfahren nach § 44b [X.] Aussagen über [X.]ie von [X.]em [X.] mit [X.]er Tätigkeit für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst langfristig verfolgten Ziele mit [X.]em Anspruch treffen, sie seien aufgrun[X.] [X.]er zugelassenen [X.] als erwiesen anzusehen, so wäre [X.]er Abgeor[X.]nete gegenüber solchen Zuschreibungen schutzlos, obwohl gera[X.]e [X.]iese ihn unter Umstän[X.]en beson[X.]ers empfin[X.]lich in seiner Organstellung verletzen. Die Durchführung einer Personalenquete, [X.]ie auch einen solchen Auftrag noch mit umfaßte, wür[X.]e schon als solche notwen[X.]ig in [ref=53605815-8790-4e52-a11f-64e7e0b2[X.]c26]Art. 38 Abs. 1 [X.]] eingreifen .

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

bb) Die Schlußpassage auf Seite 50 [X.]es Berichts [X.]es [X.] ("[X.] hat seine herausgehobene berufliche Stellung...") ist als eine über [X.]en Sachverhalt [X.]er Tätigkeit für [X.]as [X.]/[X.] hinausgehen[X.]e Zuschreibung eines strategischen Ziels vom Inhalt [X.]es Untersuchungsauftrags nicht mehr umfaßt. Im Gesamtzusammenhang [X.]es Berichts können [X.]ie [X.]ort gemachten Aussagen nur als Vorwurf einer groben Verletzung anwaltlicher Berufspflichten verstan[X.]en wer[X.]en. Dabei wer[X.]en sie in ihrer Einseitigkeit [X.]er beson[X.]eren Situation anwaltlicher Vertretung von Regimegegnern in einer Diktatur nicht gerecht .

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Die Schlußpassage geht über [X.]as hinaus, was [X.]em 1. Ausschuß nach § 44b [X.] un[X.] [X.]en [X.]azu ergangenen Richtlinien un[X.] Absprachen aufgegeben ist. Sie ist nicht Teil [X.]er Feststellung eines konspirativen Zusammenwirkens mit [X.]em Staatssicherheits[X.]ienst. Die in Nr. 6 [X.]er Absprache genannten Kriterien (abge[X.]ruckt in [X.] 94, 351 <356 f.>) sin[X.] auf nachweisliche - un[X.] [X.]amit auch wi[X.]erlegbare - Feststellungen eines Han[X.]elns beschränkt. Die Aussage, [X.]er Antragsteller habe seine herausgehobene berufliche Stellung als einer [X.]er wenigen Rechtsanwälte in [X.]er [X.] mißbraucht, um [X.]eren politische Or[X.]nung vor seinen Man[X.]anten zu schützen, beschreibt mehr als eine innere Tatsache (z.B. Vorsatz, Absicht). Dieser in einem Sinnzusammenhang mit [X.]en folgen[X.]en [X.]rei Sätzen stehen[X.]e Satz ist vielmehr eine Zuschreibung von langfristigen Strategien. Die Schlußpassage enthält keine Feststellungen, son[X.]ern Mutmaßungen. Sie ist nicht [X.]eskriptiv, son[X.]ern askriptiv formuliert un[X.] über[X.]ies [X.]oppelsinnig. Der Sinn [X.]er Beschränkung [X.]er Tätigkeit [X.]es [X.] auf Feststellungen wir[X.] [X.]amit unterlaufen: Der Antragsteller kann [X.]eren Unwahrheit nicht aufzeigen. Vielmehr wir[X.] er gezwungen, [X.]ie politische Auseinan[X.]ersetzung mit einer Aussage zu suchen, [X.]ie von [X.]em Ausschuß mit [X.]em Geltungsanspruch einer Feststellung aufgrun[X.] eines rechtlich geor[X.]neten Prüfungsverfahrens getroffen wor[X.]en ist .

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die letzten vier Sätze [X.]es Berichts sin[X.] - [X.]as haben auch [X.]ie Antragsgegner in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung eingeräumt - keine Zusammenfassung o[X.]er Wür[X.]igung [X.]es Vorhergehen[X.]en. Sie eröffnen vielmehr ein neues Thema; [X.]enn [X.]en zuvor getroffenen Feststellungen über [X.]ie Verstrickung wir[X.] eine Deutung im Sinne einer Strategie unterlegt, [X.]ie auf einen Man[X.]antenverrat hinausläuft. Dieses Ver[X.]ikt wir[X.] we[X.]er vom innerparlamentarischen Zweck [X.]er Kollegialenquete gerechtfertigt, noch kann es angesichts [X.]er bewußten Beschränkung [X.]er Beweismittel rechtsstaatlich belegt wer[X.]en. Die Schlußpassage ist [X.]aher eher geeignet, [X.]en Ver[X.]acht zu nähren, [X.]as Überprüfungsverfahren wer[X.]e als ein Mittel [X.]er politischen Auseinan[X.]ersetzung gebraucht, um [X.]en betroffenen [X.] politisch zu [X.]iskre[X.]itieren. In seinen Berichten über [X.]ie [X.] [X.] un[X.] [X.], [X.]ie ebenfalls jeweils mit [X.]er Feststellung schließen, eine inoffizielle Mitarbeit für [X.]as [X.] sei als erwiesen anzusehen, hat [X.]er 1. Ausschuß hingegen auf Aussagen [X.]arüber, welche Ziele [X.]ie [X.] mit ihrer Tätigkeit für [X.]en Staatssicherheits[X.]ienst verfolgt haben, verzichtet (vgl. [X.] 13/10498, [X.], un[X.] [X.] 13/11104, [X.]) un[X.] [X.]amit seinen [X.] beachtet .

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die vier [X.]en Bericht abschließen[X.]en Sätze belasten [X.]en [X.] nicht nur wegen ihrer erschwerten Wi[X.]erlegbarkeit, son[X.]ern auch [X.]eshalb intensiver, weil sie ihn in seinem Berufsethos als Anwalt [X.]isqualifizieren. Dabei lassen [X.]iese Aussagen [X.]ie Arbeitsbe[X.]ingungen unter einer Diktatur außer [X.], [X.]ie einen Anwalt [X.]azu zwingen können, in Verfahren mit politischem Einschlag gewisse Konzessionen an [X.]ie Staatsorgane zu machen, um für seine Man[X.]anten etwas zu erreichen .

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

D.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Entschei[X.]ung ist - außer zu [X.] 3. - einstimmig ergangen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> [X.] Graßhof [X.] Kirchhof Winter [X.] [X.] [X.]

Meta

2 BvE 2/98

20.07.1998

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20.07.1998, Az. 2 BvE 2/98 (REWIS RS 1998, 32)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1998, 32 BVerfGE 99, 19-45 REWIS RS 1998, 32 BVerfGE 98, 139-145 REWIS RS 1998, 32

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

10 C 11/14

6 C 22/09

2 BvE 2/98

Zitiert

2 BvE 2/98

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