Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.05.1996, Az. 2 BvE 1/95

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Gegenstand

Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der DDR


L e i t s ä t z e

zum Bes[X.]hluß des [X.] vom 21. Mai 1996

- 2 [X.] -

  1. a) Der verfassungsre[X.]htli[X.]he Status eines [X.] ist au[X.]h berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. Er gestattet nur in Ausnahmefällen die Einführung eines Verfahrens, mit dem der [X.] zur Wahrung seiner Integrität und politis[X.]hen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl vorausliegendes Verhalten von [X.] untersu[X.]hen will.
  1. b) Der [X.] durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der [X.] ein Verfahren einführen, dur[X.]h das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das [X.]/[X.] überprüft werden.
  1. Ein sol[X.]hes Verfahren muß von [X.] wegen Si[X.]herungen zum S[X.]hutz des [X.]status enthalten. Dem betroffenen [X.] müssen Beteiligungsre[X.]hte eingeräumt sein, die ihm gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abs[X.]hließende Auskunft über den ermittelten Sa[X.]hverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Re[X.]hnung tragen.

[X.]

- 2 [X.] -

IM NAMEN [X.]

In dem Verfahren

über

 [X.] 

die Anträge festzustellen: Die Antragsgegner verletzen die Re[X.]hte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und die Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit,

1. 

dur[X.]h die Regelung und Ausgestaltung eines Verfahrens zur Überprüfung von [X.] auf eine Tätigkeit für den [X.]sdienst der ehemaligen [X.] dur[X.]h § 44b [X.]gesetz sowie ergänzende Ri[X.]htlinien und eine Abspra[X.]he;

 2. 

indem sie ein Verfahren gemäß § 44b [X.]gesetz gegen den Antragsteller dur[X.]hführen;

3. 

indem der Antragsgegner zu 2. am 2. Juni 1995 bes[X.]hloß, die auf die Person des Antragstellers bezogene guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme des [X.] für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] allen interessierten Presseorganen und Einzelpersonen zugängli[X.]h zu ma[X.]hen;

4. 

a) indem einzelne Mitglieder des Antragsgegners zu 2. direkt und indirekt Einfluß auf die Behörde des [X.] für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] genommen haben, als von dieser im Auftrage der Antragsgegner eine guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme zur Person des Antragstellers erarbeitet wurde;

 b) 

indem Mitglieder des Antragsgegners zu 2. und dessen Vorsitzender inhaltli[X.]h vor der Presse der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme Seriosität, ordnungsgemäße Verfahrensweise, Kompetenz und Sorgfalt zuerkannten, bevor der Antragsteller dazu Stellung nehmen konnte, und dadur[X.]h eine Vorverurteilung des Antragstellers ausspra[X.]hen;

 [X.]) 

indem Mitglieder des Antragsgegners zu 1. den Antragsteller im Hinbli[X.]k auf die guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme des [X.] aufgefordert haben, sein [X.]mandat niederzulegen oder ihm den Rü[X.]ktritt nahegelegt haben oder erklärt haben, er habe si[X.]h als ungeeignet erwiesen, Politiker zu sein, bevor der Antragsteller Stellung nehmen konnte und bevor der Antragsgegner zu 2. als zuständiger Auss[X.]huß über die von ihm zu treffenden Feststellungen beraten hatte;

I[X.] 

den Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung

das Ruhen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahrens gemäß § 44b [X.]gesetz bis zur Ents[X.]heidung des [X.] in der Hauptsa[X.]he und die Geheimhaltung aller im Verfahren gemäß § 44b [X.]gesetz gegen den Antragsteller gesammelten Informationen und Unterlagen dur[X.]h den Antragsgegner zu 2. und seine Mitglieder anzuordnen.

Antragsteller:  

Dr. Gregor  G y s i ,  [X.], Walter-Flex-Straße 3, [X.]

- Bevollmä[X.]htigter:

Prof. Dr. [X.], [X.] Weg 66, [X.] -

Antragsgegner:  

1. 

Deuts[X.]her [X.], vertreten dur[X.]h die Präsidentin, [X.], Görresstraße 15, [X.],

2.  

Auss[X.]huß des Deuts[X.]hen [X.]es für Immunität, Wahlprüfung und Ges[X.]häftsordnung, vertreten dur[X.]h den Vorsitzenden, ebenda

- Bevollmä[X.]htigter zu 1. und 2.: Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15, [X.] -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter [X.] der [X.]innen und [X.]

Präsidentin [X.],

Graßhof,

[X.],

Kir[X.]hhof,

Winter,

[X.],

[X.],

Hassemer

am 21. Mai 1996 bes[X.]hlossen:

  1. Der Antrag zu [X.] 2. wird zurü[X.]kgewiesen.
  1. Im übrigen werden die Anträge zu [X.] als unzulässig verworfen.
  1. Damit erledigt si[X.]h der Antrag zu I[X.]

G r ü n d e :

A.

Der [X.] betrifft die Frage, ob das Verfahren na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] zur Überprüfung von [X.]sabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politis[X.]he Verantwortung für den [X.]sdienst der [X.] mit den Re[X.]hten der betroffenen [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

[X.]

1. a) Das Gesetz über die Re[X.]htsverhältnisse der Mitglieder des Deuts[X.]hen [X.]es ([X.]gesetz - [X.]) vom 18. Februar 1977 ([X.]) wurde dur[X.]h Gesetz vom 20. Januar 1992 ([X.]) um folgende Regelung ergänzt:

§ 44b [X.]

(1) Mitglieder des [X.]es können beim Präsidenten s[X.]hriftli[X.]h die Überprüfung auf eine hauptamtli[X.]he oder inoffizielle Tätigkeit oder politis[X.]he Verantwortung für den [X.]sdienst der ehemaligen [X.] beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Auss[X.]huß für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verda[X.]ht einer sol[X.]hen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Auss[X.]huß für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung dur[X.]hgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für [X.]/Amt für Nationale Si[X.]herheit der ehemaligen [X.] legt der Deuts[X.]he [X.] in Ri[X.]htlinien fest.

b) Die Ri[X.]htlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politis[X.]he Verantwortung für das Ministerium für [X.]/Amt für Nationale Si[X.]herheit der ehemaligen [X.] (im folgenden: Ri[X.]htlinien) wurden vom 12. Deuts[X.]hen [X.] zusammen mit der Gesetzesänderung bes[X.]hlossen. Der 13. Deuts[X.]he [X.] übernahm sie unverändert mit Bes[X.]hluß vom 10. November 1994 ([X.] 13/1, S. 14). In den Ri[X.]htlinien heißt es:

1. Der Auss[X.]huß für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung (1. Auss[X.]huß) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44b des [X.]gesetzes.

Dem 1. Auss[X.]huß sind die Mitteilungen des [X.] für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] ([X.]) und sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des [X.]es unmittelbar zuzuleiten.

Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Dur[X.]hsi[X.]ht von Unterlagen beauftragen.

Ents[X.]heidungen na[X.]h § 44b Abs. 2 des [X.]gesetzes, Ents[X.]heidungen über Ersu[X.]hen um zusätzli[X.]he Auskünfte des [X.] und Ents[X.]heidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1. Auss[X.]huß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

 2. Der Präsident des Deuts[X.]hen [X.]es ersu[X.]ht den [X.] um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des [X.]es und um Akteneinsi[X.]ht, falls dieses Mitglied des [X.]es es verlangt.

Er ersu[X.]ht den [X.] au[X.]h, falls der 1. Auss[X.]huß konkrete Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht der hauptamtli[X.]hen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politis[X.]hen Verantwortung eines Mitgliedes des [X.]es für das Ministerium für [X.]/Amt für Nationale Si[X.]herheit ([X.]/[X.]) der ehemaligen [X.] festgestellt hat.

Das Mitglied des [X.]es ist über das Ersu[X.]hen in Kenntnis zu setzen.

 3. Der 1. Auss[X.]huß trifft aufgrund der Mitteilungen des [X.] und aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtli[X.]he oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politis[X.]he Verantwortung für das Ministerium für [X.]/Amt für Nationale Si[X.]herheit ([X.]/[X.]) der ehemaligen [X.] als erwiesen anzusehen ist.

 4. Vor Abs[X.]hluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsa[X.]hen dem betroffenen Mitglied des [X.]es zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.

Das betroffene Mitglied kann Einsi[X.]ht in die beim 1. Auss[X.]huß befindli[X.]hen Unterlagen verlangen. Es kann si[X.]h einer Vertrauensperson bedienen.

Der Vorsitzende des 1. [X.] unterri[X.]htet den Präsidenten des Deuts[X.]hen [X.]es und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des [X.]es angehört, über die beabsi[X.]htigte Feststellung des 1. [X.].

 5. Die Feststellung des 1. [X.] über ein Mitglied des [X.]es wird unter Angabe der wesentli[X.]hen Gründe als [X.]sdru[X.]ksa[X.]he veröffentli[X.]ht. In die [X.]sdru[X.]ksa[X.]he ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des [X.]es in angemessenem Umfang aufzunehmen.

[X.]) In der Abspra[X.]he zur Dur[X.]hführung der Ri[X.]htlinien gemäß § 44b [X.] vom 30. April 1992 (im folgenden: Abspra[X.]he) regelte der Auss[X.]huß für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung (im folgenden: 1. Auss[X.]huß) weitere Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens und legte Kriterien für die zu treffende Feststellung fest (BTDru[X.]ks 12/4613, S. 8 f. <Anlage 3>). Dur[X.]h Bes[X.]hluß vom 19. Januar 1995 wurde die Abspra[X.]he vom 1. Auss[X.]huß für die 13. Wahlperiode übernommen (Protokoll [X.] der 2. Sitzung des 1. [X.] - Ges[X.]häftsangelegenheiten - S. 4). Sie bestimmt unter anderem:

1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen [X.].

Die [X.] bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.

...

 2. Anhörung des Betroffenen

Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Auss[X.]hußsitzung bekannt.

Die Anhörung wird von der Beri[X.]hterstattergruppe dur[X.]hgeführt; jedes Auss[X.]hußmitglied kann teilnehmen.

Die Einladung erfolgt s[X.]hriftli[X.]h mit dem Hinweis, daß das betroffene Mitglied des [X.]es vorher Einsi[X.]ht in die Akten des [X.] nehmen kann.

Das betroffene Mitglied des [X.]es kann na[X.]h Ende der Anhörung dem Auss[X.]huß eine s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der Ri[X.]htlinien bewertet wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der Bes[X.]hlußempfehlung ents[X.]hieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Mitgliedern des [X.]es gemäß § 44b Abs. 2 [X.] kann von jedem Auss[X.]hußmitglied beantragt werden.

Dem Antrag sind [X.] beizufügen.

...

4. [X.] und Akteneinsi[X.]ht

Die Originale bleiben im [X.]. Sie können dort von jedem Auss[X.]hußmitglied eingesehen werden.

Für das Überprüfungsverfahren werden hö[X.]hstens zwei Kopien gezogen.

Einsi[X.]ht in die Akten des [X.] wird dem betroffenen Mitglied des [X.]es nur in den Räumen des [X.] gewährt. Bei der Einsi[X.]htnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des [X.] oder des [X.]s anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des [X.]es auf Verlangen ausgehändigt. Aufzei[X.]hnungen kann si[X.]h das betroffene Mitglied des [X.]es anfertigen.

Das Akteneinsi[X.]htsre[X.]ht für Mitglieder des [X.]es in Überprüfungsakten des [X.] na[X.]h § 16 [X.] ist dur[X.]h die Sonderregelung des § 44b [X.] und der Ri[X.]htlinien ausges[X.]hlossen.

5. Öffentli[X.]hkeit

Die Mitglieder des [X.] sind zur Vers[X.]hwiegenheit über s[X.]hutzwürdige persönli[X.]he Daten überprüfter [X.] verpfli[X.]htet.

Presseerklärungen über die inhaltli[X.]he Bewertung von Einzelfällen werden ni[X.]ht abgegeben.

Hörfunk- und Fernsehaufzei[X.]hnungen im Sitzungssaal aus Anlaß der Sitzungen und Gesprä[X.]he sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien

Feststellungskriterien für den Auss[X.]huß sind insbesondere:

- hauptamtli[X.]he Tätigkeit für das [X.]/[X.] (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 [X.]);

- inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 [X.]), wenn

- eine unterzei[X.]hnete Verpfli[X.]htungserklärung vorliegt oder

- na[X.]hweisli[X.]h Beri[X.]hte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder

- Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszei[X.]hnungen oder Verglei[X.]hbares na[X.]hweisli[X.]h dafür entgegengenommen wurden oder

- sonstige Unterlagen vorliegen, die s[X.]hlüssiges Handeln für das [X.]/[X.] belegen.

 - politis[X.]he Verantwortung für das [X.]/[X.] oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

 - das Vorliegen einer unterzei[X.]hneten Verpfli[X.]htungserklärung, wobei jedo[X.]h wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit ni[X.]ht bewertet werden kann, ein Tätigwerden ni[X.]ht vorliegt oder ni[X.]ht na[X.]hweisbar ist,

 - eine na[X.]hgewiesene Eintragung in die [X.], wobei Verda[X.]htsmomente jedo[X.]h offensi[X.]htli[X.]h auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,

 - eine Tätigkeit oder politis[X.]he Verantwortung für das [X.]/[X.], wobei jedo[X.]h Einzelpersonen na[X.]hweisli[X.]h weder mittelbar no[X.]h unmittelbar belastet oder bena[X.]hteiligt worden sind.

2. Der Antragsteller ist Mitglied des 13. Deuts[X.]hen [X.]es. Am 9. Februar 1995 bes[X.]hloß der 1. Auss[X.]huß eine Überprüfung des Antragstellers na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] und bat ans[X.]hließend den [X.] für die Unterlagen des [X.] der [X.] (im folgenden: [X.]), ein Guta[X.]hten zu den in seiner Behörde aufgefundenen, mit dem Antragsteller im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuarbeiten und dabei Fragenkataloge einiger Auss[X.]hußmitglieder zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Der Bundesbeauftragte übersandte dem 1. Auss[X.]huß eine guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme vom 26. Mai 1995. Sie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß Kontakte des Antragstellers zum [X.] vorlägen, die als "10-jährige Zusammenarbeit" mit "inoffiziellem Charakter" zu bewerten seien. No[X.]h vor Eingang der Stellungnahme beim 1. Auss[X.]huß beri[X.]htete das Na[X.]hri[X.]htenmagazin "[X.]" über ihren Inhalt (Nr. 22/1995 vom 29. Mai 1995, [X.] ff.). Na[X.]hfolgend gab der Antragsteller gegenüber den Medien Passagen aus der Stellungnahme wieder. Daraufhin veröffentli[X.]hte der 1. Auss[X.]huß aufgrund seines Bes[X.]hlusses vom 2. Juni 1995 den vollständigen Text der Stellungnahme des [X.].

I[X.]

1. Mit seinen am 10. April 1995 eingegangenen Anträgen zu 1. und 2. beantragt der Antragsteller im [X.] festzustellen, daß die Antragsgegner seine Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit verletzt hätten

1. dur[X.]h die Regelung und Ausgestaltung eines Verfahrens zur Überprüfung von [X.] auf eine Tätigkeit für den [X.]sdienst der ehemaligen [X.] dur[X.]h § 44b [X.]gesetz sowie ergänzende Ri[X.]htlinien und eine Abspra[X.]he,

2. indem sie ein Verfahren gemäß § 44b [X.]gesetz gegen den Antragsteller dur[X.]hführen.

Zuglei[X.]h hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.

 Mit einem am 14. August 1995 eingegangenen S[X.]hriftsatz hat der Antragsteller seine Anträge in der Hauptsa[X.]he erweitert. Er beantragt nunmehr au[X.]h festzustellen, daß die Antragsgegner seine Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit verletzt haben, indem

3. der Antragsgegner zu 2. am 2. Juni 1995 bes[X.]hloß, die auf die Person des Antragstellers bezogene guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme des [X.] allen interessierten Presseorganen und Einzelpersonen zugängli[X.]h zu ma[X.]hen,

4. a) einzelne Mitglieder des Antragsgegners zu 2. direkt und indirekt Einfluß auf die Behörde des [X.] genommen haben, als von dieser im Auftrage der Antragsgegner eine guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme zur Person des Antragstellers erarbeitet wurde,

b) Mitglieder des [X.] zu 2. und dessen Vorsitzender inhaltli[X.]h vor der Presse der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme Seriosität, ordnungsgemäße Verfahrensweise, Kompetenz und Sorgfalt zuerkannten, bevor der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und dadur[X.]h eine Vorverurteilung des Antragstellers ausspra[X.]hen,

[X.]) Mitglieder des Antragsgegners zu 1. den Antragsteller im Hinbli[X.]k auf die guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme des [X.] aufgefordert haben, sein [X.]mandat niederzulegen oder ihm den Rü[X.]ktritt nahegelegt haben oder erklärt haben, er habe si[X.]h als ungeeignet erwiesen, Politiker zu sein, bevor der Antragsteller Stellung nehmen konnte und bevor der Antragsgegner zu 2. als zuständiger Auss[X.]huß über die von ihm zu treffenden Feststellungen beraten hatte.

2. Zur Begründung der Anträge trägt der Antragsteller vor:

a) Dem Deuts[X.]hen [X.] fehle die Befugnis zur Einführung eines Überprüfungsverfahrens na[X.]h § 44b [X.]. Zwar könne der [X.] die Ausübung des [X.]mandats dur[X.]h Ges[X.]häftsordnung oder Gesetz näher ausformen; eins[X.]hränken könne er sie im hier maßgebli[X.]hen Zusammenhang jedo[X.]h nur, soweit das Re[X.]ht der Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) und der S[X.]hutz der [X.]immunität (Art. 46 GG) Ausnahmen zuließen. Aus diesen Regelungen lasse si[X.]h das vom [X.] in Anspru[X.]h genommene Überprüfungsre[X.]ht aber ni[X.]ht herleiten.

Die dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ges[X.]hützte freie Mandatsausübung verbiete es, Abgeordnete zu einem Mandatsverzi[X.]ht zu zwingen. Die Überprüfung na[X.]h § 44b [X.] solle jedo[X.]h der "Selbstreinigung des [X.]es" dienen und damit im Ergebnis einen Mandatsverzi[X.]ht belasteter [X.] bewirken. Daß das Überprüfungsverfahren Folgen für die Mandatsausübung habe, zeige si[X.]h daran, daß der Antragsteller ni[X.]ht in den Gemeinsamen Auss[X.]huß gewählt worden sei und daß die beiden vom 1. Auss[X.]huß in der 12. Legislaturperiode negativ bewerteten [X.] ni[X.]ht wieder für den [X.] nominiert worden seien. Au[X.]h die massiven Angriffe auf den Antragsteller in der Presse na[X.]h Veröffentli[X.]hung der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme des [X.] und die Rü[X.]ktrittsforderungen zahlrei[X.]her Politiker ma[X.]hten deutli[X.]h, daß dur[X.]h das Überprüfungsverfahren in die Freiheit der Mandatsausübung eingegriffen werde.

Die Überprüfungsmögli[X.]hkeit des § 44b [X.] verletze au[X.]h das Gebot der Glei[X.]hbehandlung aller [X.]. Denn das Verfahren gestatte es, Abgeordnete einer politis[X.]hen Minderheit oder bestimmten geographis[X.]hen Herkunft auszugrenzen. Bürger der ehemaligen [X.] seien eher als Bundesbürger Anwerbeaktivitäten und insbesondere dem [X.] dur[X.]h den [X.]sdienst ausgesetzt gewesen.

Es stünden au[X.]h der Ruf des Antragstellers als Re[X.]htsanwalt und seine persönli[X.]he Ehre auf dem Spiel. Hoheitli[X.]he Eingriffe in diese Re[X.]htsgüter dürften nur in einem re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahren vorgenommen werden, was dur[X.]h die normative Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens jedo[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert sei. Das Verfahren na[X.]h § 44b [X.] entspre[X.]he insbesondere ni[X.]ht den Vorgaben des Art. 44 GG. Es fehle eine Bindung an die Beweisregeln der Strafprozeßordnung sowie die Gewährleistung von [X.]. Problematis[X.]h sei ferner, daß der 1. Auss[X.]huß seine Überprüfungsergebnisse auss[X.]hließli[X.]h auf Unterlagen des [X.] stütze, dem zugearbeitet zu haben dem [X.] vorgeworfen werde. Da die Unterlagen re[X.]htsstaatswidrig erstellt worden seien, folge hieraus ein Verwertungsverbot. Jedenfalls sei der Beweiswert der Unterlagen zweifelhaft.

Der Antragsteller sei inzwis[X.]hen se[X.]hsmal auf eine Zusammenarbeit mit dem [X.]sdienst hin überprüft worden, darunter fünfmal unter Einbeziehung des [X.]. Da na[X.]h § 44b [X.] au[X.]h künftig jederzeit weitere Überprüfungsverfahren eingeleitet werden könnten, werde gegen den allgemeinen re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundgedanken des "ne bis in idem" verstoßen.

b) Die in den Anträgen zu 3. und 4. gerügten Verfahrensverstöße beeinträ[X.]htigten das politis[X.]he Wirken des Antragstellers im Parlament und in der Öffentli[X.]hkeit. Der Antragsteller habe daher ein re[X.]htli[X.]hes Interesse an der Feststellung ihrer Re[X.]htswidrigkeit. Dies gelte insbesondere für die Veröffentli[X.]hung des Guta[X.]htens dur[X.]h den 1. Auss[X.]huß. Sie verletze Nr. 4 und 5 der Abspra[X.]he, die bestimmten, daß das Überprüfungsverfahren bis zu seinem Abs[X.]hluß ni[X.]htöffentli[X.]h dur[X.]hzuführen sei.

[X.]) Die Verfahrensverstöße zeigten, daß eine faire Überprüfung des Antragstellers dur[X.]h den 1. Auss[X.]huß ni[X.]ht gewährleistet sei. Der Mehrheit im 1. Auss[X.]huß gehe es ni[X.]ht um eine objektive Ermittlung von Tatsa[X.]hen, sondern um politis[X.]hen Rufmord.

II[X.]

Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten:

1. Die Anträge zu 1. und 2. seien unzulässig, denn hiermit begehre der Antragsteller unzulässigen verfahrensbegleitenden Re[X.]htss[X.]hutz. Der Antragsteller müsse gemäß allgemeinen prozeßre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen abwarten, ob er dur[X.]h das Ergebnis des Verfahrens überhaupt bes[X.]hwert sein werde.

2. Die Anträge seien unbegründet, weil das Überprüfungsverfahren na[X.]h § 44b [X.] in jeder Hinsi[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genüge:

Angesi[X.]hts der Lage im wiedervereinigten [X.] sei die konkrete Zielsetzung des § 44b [X.] mit der Verfassung vereinbar. Mit Ausnahme der [X.] der [X.]/[X.] seien si[X.]h die [X.]sabgeordneten darin einig gewesen, daß Volksvertreter ni[X.]ht in Ma[X.]hens[X.]haften des [X.] verstri[X.]kt gewesen sein dürften. Die mangelnde Eignung von Mitarbeitern oder Verantwortli[X.]hen des [X.] ergebe si[X.]h aus dem [X.]. Die Unvereinbarkeit von Amt und [X.]-Mitarbeit sei eindeutiger gemeinsamer Wille der vertragss[X.]hließenden Parteien gewesen. An der Aufklärung der Beziehungen von [X.] zum [X.]/[X.] bestehe au[X.]h ein erhebli[X.]hes öffentli[X.]hes Interesse.

Die Wahrung des Ansehens des [X.] könne sogar eine Aberkennung des Mandats re[X.]htfertigen. Demgegenüber sei für die [X.]überprüfung na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] eine moderate Lösung gewählt worden. Es fehle jede re[X.]htli[X.]he Zwangseinwirkung auf die Mandatsinhaber. Die abs[X.]hließende Feststellung des 1. [X.] werde in ihrer Wirkung im übrigen au[X.]h dadur[X.]h abgemildert, daß der betroffene Abgeordnete ihr seine eigene Sa[X.]hdarstellung anfügen könne.

Der Deuts[X.]he [X.] habe si[X.]h bewußt gegen ein Untersu[X.]hungsauss[X.]hußmodell ents[X.]hieden. Dies sei von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden, denn das Parlament könne zur Wahrung seines Ansehens au[X.]h andere Gremien mit Überprüfungsaufgaben betrauen. Diese müßten ni[X.]ht mit allen Re[X.]hten eines Untersu[X.]hungsauss[X.]husses ausgestattet sein, solange die Bes[X.]hränkung der [X.] hinrei[X.]hend im Beweismaß reflektiert werde. Eine Vorgehensweise, die die Akten des [X.] in den Vordergrund rü[X.]ke, entspre[X.]he im übrigen dem Verfahren, wie es für sonstige öffentli[X.]he Ämter angewandt werde. Der 1. Auss[X.]huß sei jedo[X.]h bereit, auf Initiative des Antragstellers au[X.]h Zeugen anzuhören.

IV.

Die Landtage von Brandenburg und [X.] haben zum Verfahren Stellung genommen.

Der Sä[X.]hsis[X.]he Landtag hält die [X.]überprüfung na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] für verfassungsgemäß.

Der [X.] verweist auf seinen Bes[X.]hluß "Mit mens[X.]hli[X.]hem Maß die Vergangenheit bewerten" (Dru[X.]ks 1/3098), in dem die sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls unter Bea[X.]htung re[X.]htsstaatli[X.]her Grundsätze gefordert wird. Die Prüfung müsse über die bloße Feststellung einer Zusammenarbeit mit dem [X.] hinausgehen und die Motive für die Zusammenarbeit sowie Art, Umfang, Dauer und Gründe für ihre Beendigung berü[X.]ksi[X.]htigen.

B.

 [X.] ist ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Rügen zulässig; im übrigen sind die Anträge unzulässig.

[X.]

Im [X.] kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Re[X.]hts, das mit seinem Status verfassungsre[X.]htli[X.]h verbunden ist, geltend ma[X.]hen (vgl. [X.] 80, 188 <208 f.>). Sein Antrag ist zulässig, wenn es ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden kann, daß der Antragsgegner aus dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten erwa[X.]hsende Re[X.]hte des Antragstellers dur[X.]h die beanstandete re[X.]htserhebli[X.]he Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. au[X.]h [X.] 90, 286 <337>).

I[X.]

Der Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller den Erlaß des § 44b Abs. 2 [X.] eins[X.]hließli[X.]h der dazu ergangenen Dur[X.]hführungsri[X.]htlinien und der getroffenen Abspra[X.]he angreift, ist s[X.]hon unzulässig, weil diese Regelungen ni[X.]ht geeignet sind, den Antragsteller in den mit seinem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]status verbundenen Re[X.]hten zu verletzen oder unmittelbar zu gefährden (vgl. § 64 Abs. 1 [X.]). § 44b Abs. 2 [X.] und die dazu ergangenen Bestimmungen berühren für si[X.]h allein die Re[X.]htsstellung eines [X.] no[X.]h ni[X.]ht; weder fordern sie von ihm ein bestimmtes Verhalten, no[X.]h haben sie unmittelbare re[X.]htli[X.]he Auswirkungen auf seine Re[X.]hte als [X.], no[X.]h setzen sie ein Überprüfungsverfahren unmittelbar in Gang. Re[X.]htli[X.]he Bedeutung für den einzelnen [X.] erlangen diese Regelungen vielmehr erst infolge eines selbständigen Umsetzungsaktes, der Feststellung des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht dur[X.]h den 1. Auss[X.]huß gemäß § 44b Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Nr. 1 der Ri[X.]htlinien.

II[X.]

[X.] ist nur mit zwei der dazu erhobenen Rügen zulässig.

1. Der Antragsteller sieht seine [X.]stellung dur[X.]h die Einleitung des Überprüfungsverfahrens verletzt. Er ist der Auffassung, der verfassungsre[X.]htli[X.]he Status eines vom Volk wirksam gewählten [X.] lasse eine derartige Überprüfung ni[X.]ht zu. Jedenfalls sei aber das dazu in Ri[X.]htlinien und Abspra[X.]he vorges[X.]hriebene Verfahren re[X.]htsstaatli[X.]h zu beanstanden; es gewährleiste ni[X.]ht, daß die gemäß Nr. 3 der Ri[X.]htlinien mögli[X.]he Feststellung, eine Mitarbeit oder politis[X.]he Verantwortung für das [X.]/[X.] sei als erwiesen anzusehen, auf einer hinrei[X.]hend si[X.]heren Ermittlungsgrundlage beruhe. Insbesondere könne der Betroffene auf diese Feststellung ni[X.]ht effektiv Einfluß nehmen. Na[X.]h diesen Darlegungen ist eine Beeinträ[X.]htigung der [X.]stellung des Antragstellers ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen.

Insoweit kommt au[X.]h der Einleitung des Überprüfungsverfahrens s[X.]hon die Bedeutung einer im [X.] angreifbaren re[X.]htserhebli[X.]hen Maßnahme (vgl. § 64 Abs. 1 [X.]) zu. Ist die Überprüfung, sei es generell, sei es in ihrer normativen Ausgestaltung, mit der [X.]stellung ni[X.]ht vereinbar, so verwirkli[X.]ht si[X.]h eine Re[X.]htsverletzung bereits mit der Einleitung und ni[X.]ht erst mit der das Verfahren abs[X.]hließenden Feststellung.

2. Anders verhält es si[X.]h, soweit der Antragsteller rügt, die Ents[X.]heidung, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, sei in seinem Fall von sa[X.]hfremden Beweggründen getragen. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, s[X.]hon dur[X.]h die Einleitung des Verfahrens in re[X.]htserhebli[X.]her Weise in seiner [X.]stellung betroffen zu sein. Die angegriffene Ents[X.]heidung bereitet eine abs[X.]hließende Feststellung des [X.] ledigli[X.]h vor und ist deshalb mit der vom Antragsteller erhobenen Rüge im [X.]verfahren ni[X.]ht selbständig angreifbar. Im übrigen hat der Antragsteller au[X.]h konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Einleitungsents[X.]heidung des 1. [X.] auf sa[X.]hfremden Erwägungen beruhe, ni[X.]ht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1 [X.]).

3. Unzulässig ist au[X.]h die Rüge des Antragstellers, er werde einer re[X.]htsstaatli[X.]h unzulässigen Doppelüberprüfung unterzogen. Art. 103 Abs. 3 GG findet von vornherein keine Anwendung (vgl. [X.] 28, 264 <276>). Auf die Rei[X.]hweite eines vom [X.] aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes, wona[X.]h die mehrfa[X.]he Ahndung desselben Vorgangs mit der glei[X.]hen Maßnahme unzulässig ist (vgl. dazu [X.] 28, 264 <277>), kommt es ni[X.]ht an, ebensowenig ist zu ents[X.]heiden, ob das Überprüfungsverfahren zur Feststellung einer Verstri[X.]kung einer Ahndung glei[X.]hgestellt werden kann. Stets wäre Voraussetzung für das Eingreifen dieses Grundsatzes - ebenso wie bei einem aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Verbrau[X.]h der Strafklage -, daß ein vorangegangenes Verfahren zum Abs[X.]hluß gebra[X.]ht wurde; daran fehlt es hier. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der fehlende Abs[X.]hluß des vorausgegangenen Verfahrens verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist.

4. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 2. die Verletzung seiner Grundre[X.]hte rügt, ist diese Rüge unzulässig, weil ein [X.] im [X.] auss[X.]hließli[X.]h Re[X.]hte geltend ma[X.]hen kann, die si[X.]h aus seiner organs[X.]haftli[X.]hen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.

IV.

Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Der Antragsteller hat s[X.]hon ni[X.]ht dargelegt, daß der Bes[X.]hluß des Antragsgegners zu 2., die guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme des [X.] während des laufenden Überprüfungsverfahrens zu veröffentli[X.]hen, ihn in der besonderen Situation, die der Bes[X.]hlußfassung vorausgegangen war, in seinen [X.]re[X.]hten verletzen konnte. Im Zeitpunkt der Bes[X.]hlußfassung des Antragsgegners zu 2. waren umfangrei[X.]he Teile der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme aufgrund einer Indiskretion, die au[X.]h der Antragsteller den [X.] ni[X.]ht zure[X.]hnet, bereits von anderer Seite publiziert worden. Ans[X.]hließend hatte der Antragsteller selbst Passagen der Stellungnahme öffentli[X.]h gema[X.]ht. Bei dieser Sa[X.]hlage kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, daß etwaige Behinderungen des Antragstellers bei der Mandatsausübung erst dur[X.]h die na[X.]hfolgende Veröffentli[X.]hung des vollständigen Textes der Stellungnahme dur[X.]h den 1. Auss[X.]huß herbeigeführt worden sind.

V.

Die Anträge zu 4. sind unzulässig, weil mit ihnen keine Verletzung von Re[X.]hten gerügt wird, die dem Antragsteller aus seinem [X.]re[X.]htsverhältnis zu den [X.] erwa[X.]hsen können. Soweit der Antragsteller eine "Einflußnahme" auf die Behörde des [X.] dur[X.]h einzelne Auss[X.]hußmitglieder rügt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwiefern diese einem der beiden Antragsgegner als deren Maßnahmen zuzure[X.]hnen sein sollten. Glei[X.]hes gilt für die mit dem Antrag zu 4. b) angegriffenen Äußerungen von Auss[X.]hußmitgliedern über die Gediegenheit der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme des [X.] gegenüber der Presse. S[X.]hließli[X.]h werden au[X.]h mit dem Antrag zu 4. [X.]) (Aufforderung von [X.] zum Mandatsverzi[X.]ht) keine Maßnahmen der Antragsgegner gerügt.

C.

 Soweit der Antrag zu 2. zulässig ist, ist er unbegründet. Die Einleitung des Überprüfungsverfahrens na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] berührt zwar den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status des davon betroffenen [X.] ([X.]). Sein Status wird jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die S[X.]haffung eines Überprüfungsverfahrens (I[X.]) und au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h dessen normative Ausgestaltung (II[X.]) verletzt oder unmittelbar gefährdet.

[X.]

 Der verfassungsre[X.]htli[X.]he Status eines [X.] wird dur[X.]h eine parlamentaris[X.]he Untersu[X.]hung berührt, wel[X.]he si[X.]h auf eine mögli[X.]he Verstri[X.]kung in das [X.]/[X.] ri[X.]htet. Die dur[X.]h Wahl erworbene Legitimation des [X.] ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht im formalen Innehaben und tatsä[X.]hli[X.]hen Ausüben seines Mandats. Sein Status ist au[X.]h dann berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird.

Das Verfahren na[X.]h § 44b [X.] soll das Vertrauen in das Parlament fördern, indem es unter bestimmten Voraussetzungen zu überprüfen gestattet, ob Abgeordnete mit dem [X.]sdienst der [X.] zusammengearbeitet haben (Bes[X.]hlußempfehlung und Beri[X.]ht des 1. [X.] vom 4. Dezember 1991 - BTDru[X.]ks 12/1737 - S. 2). Zwar zielt die Überprüfung mögli[X.]her Kontakte zum Ministerium für [X.] ni[X.]ht auf den Verlust des [X.]mandats. Das Überprüfungsverfahren beruht aber auf der Prämisse, daß die frühere Tätigkeit eines [X.] für die [X.] diesem die Legitimität nehme, [X.] des Deuts[X.]hen [X.]es zu sein. Damit wird ni[X.]ht seine Ehre im Sinne eines personalen Re[X.]htsguts in Frage gestellt, sondern seine "Würdigkeit", das Volk im Parlament zu vertreten. Das belegt der in der parlamentaris[X.]hen Debatte zu § 44b [X.] wiederholt betonte Zwe[X.]k des Verfahrens, zur "Selbstreinigung" des [X.] beizutragen. Au[X.]h eine Feststellung des [X.] Wiefelspütz, die mit Ausnahme der [X.] den Beifall aller Parteien im [X.] gefunden hat, verdeutli[X.]ht, daß im Überprüfungsverfahren die politis[X.]he Vertrauenswürdigkeit des [X.], Volksvertreter zu sein, in Rede steht: "Mitarbeit für die [X.] oder gar politis[X.]he Verantwortung für die [X.] läßt si[X.]h", so stellte der Abgeordnete fest, "grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit einer Mitglieds[X.]haft im Deuts[X.]hen [X.] vereinbaren. Wer das eigene Volk bespitzelt und unterdrü[X.]kt hat, wer es hintergangen, verraten und betrogen hat oder wer all dies zu verantworten hatte, gehört ni[X.]ht in den [X.], au[X.]h wenn ihm das Mandat ni[X.]ht entzogen werden kann." ([X.], 12. Wahlperiode, 64. Sitzung vom 5. Dezember 1991, S. 5470).

Das Verfahren na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] kann somit - obglei[X.]h es das Mandat und die aus ihm folgenden Re[X.]hte unberührt läßt - in der Sa[X.]he zu dem Verdikt führen, daß der betroffene Abgeordnete politis[X.]h unwürdig sei, dem Parlament anzugehören. Daher betrifft eine Feststellung, der Antragsteller habe mit dem [X.]sdient zusammengearbeitet, au[X.]h seine organs[X.]haftli[X.]he Stellung.

I[X.]

1. Der [X.] kann innerhalb seines Aufgabenberei[X.]hs bei Vorliegen eines öffentli[X.]hen Untersu[X.]hungsinteresses von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht Überprüfungsaufträge an ein parlamentaris[X.]hes Gremium zur Ermittlung von Sa[X.]hverhalten erteilen, die seine Integrität und politis[X.]he Vertrauenswürdigkeit berühren (vgl. [X.] 77, 1 <44>). Das vorliegende Verfahren nötigt ni[X.]ht dazu, die engen Grenzen näher zu ums[X.]hreiben, die dem [X.] von [X.] wegen gesetzt sind, wenn er ein Verfahren einführen will, mit dem er ein der Wahl vorausliegendes Verhalten der gewählten [X.]sabgeordneten untersu[X.]hen und aufklären will. Jedenfalls läßt der besondere politis[X.]he und historis[X.]he Anlaß, mit dem das Überprüfungsverfahren des § 44b Abs. 2 [X.] gere[X.]htfertigt wird, ein sol[X.]hes Verfahren zu.

 a) Die Mitglieder des [X.]es haben dur[X.]h das Wählervotum den repräsentativen Status eines unabhängigen [X.] erlangt. Diesen Status hat der [X.] zu a[X.]hten. Er ist grundsätzli[X.]h gehindert, das Verhalten eines [X.] vor der Wahl, soweit es ni[X.]ht zulässigerweise seine Wählbarkeit auss[X.]hließt, zum Anknüpfungspunkt eines besonderen Überprüfungsverfahrens zu ma[X.]hen. Insoweit kommt eine Kollegialenquete daher nur ausnahmsweise in Betra[X.]ht. Hier liegt ein Ausnahmefall vor.

 b) Der [X.] durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der [X.] ein Verfahren einführen, dur[X.]h das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das [X.]/[X.] überprüft werden.

Das Ministerium für [X.] war ein zentraler Bestandteil des totalitären Ma[X.]htapparates der [X.]. Es fungierte als Instrument der politis[X.]hen Kontrolle und Unterdrü[X.]kung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politis[X.]h Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwa[X.]hen, abzus[X.]hre[X.]ken und auszus[X.]halten. Diese Tätigkeit des Si[X.]herheitsorgans der [X.] zielte auf eine Verletzung der Freiheitsre[X.]hte, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der Bevölkerung war ihrer Natur na[X.]h darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu vers[X.]hleiern. Sind Abgeordnete in den Deuts[X.]hen [X.] gewählt worden, bei denen im Sinne des § 44b Abs. 2 [X.] besondere Verda[X.]htsmomente einer Tätigkeit für das [X.]/[X.] aufgetau[X.]ht sind, so kann der [X.] ein öffentli[X.]hes Untersu[X.]hungsinteresse annehmen und davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehörten, bei denen der Verda[X.]ht besteht, daß sie in der bes[X.]hriebenen Weise eine Diktatur unterstützt und Freiheitsre[X.]hte der Bürger verletzt haben. Au[X.]h muß der [X.] in einer sol[X.]hen Lage ni[X.]ht davon ausgehen, daß die Wähler sol[X.]he [X.] ungea[X.]htet einer mögli[X.]herweise später aufgede[X.]kten Verstri[X.]kung gewählt haben.

2. Kann der [X.] si[X.]h zur Überprüfung der unter § 44b Abs. 2 [X.] fallenden [X.] - wie dargestellt - auf einen besonderen wi[X.]htigen Grund stützen, so verletzt die Einleitung des Überprüfungsverfahrens au[X.]h kein aus dem [X.]status folgendes Re[X.]ht des Antragstellers auf Glei[X.]hbehandlung mit anderen [X.]. Der den [X.]status bestimmende Grundsatz [X.], formaler Glei[X.]hheit läßt bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen zu (vgl. [X.] 93, 195 <204>).

II[X.]

 1. Ist ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - eine Kollegialenquete gestattet, so muß das Verfahren von [X.] wegen Si[X.]herungen zum S[X.]hutz des [X.]status enthalten. Vor allem müssen dem betroffenen [X.] Beteiligungsre[X.]hte am Verfahren eingeräumt sein, die ni[X.]ht nur das re[X.]htli[X.]he Gehör gewährleisten, sondern ihm au[X.]h gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abs[X.]hließende Auskunft über den ermittelten Sa[X.]hverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Re[X.]hnung tragen. Das Verfahren muß Regelungen enthalten, die eine korrekte Wiedergabe des Umfangs der Ermittlungen gewährleisten.

 2. Das vom [X.] gewählte und dur[X.]h Ri[X.]htlinien und Abspra[X.]hen näher ausgestaltete Verfahren des § 44b Abs. 2 [X.] wahrt diese Anforderungen an die abs[X.]hließende Feststellung (a), an die Einräumung von [X.] des betroffenen [X.] (b) und an die weitere Verfahrensgestaltung ([X.]).

 a) Das Überprüfungsverfahren na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] verzi[X.]htet - in Abgrenzung zum parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hungsauss[X.]huß - gezielt auf die Beweismittel des Zeugen- und Sa[X.]hverständigenbeweises; es bes[X.]hränkt si[X.]h auf eine Überprüfung des Verda[X.]hts anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen. So heißt es in der Bes[X.]hlußempfehlung des 1. [X.] zu Nr. 3 der Ri[X.]htlinien: "Es wird in dieser Vors[X.]hrift ausges[X.]hlossen, daß der 1. Auss[X.]huß bei der Überprüfung eines Mitgliedes des [X.]es Ermittlungen dur[X.]h Zeugenvernehmungen dur[X.]hführt. Die Feststellung des Sa[X.]hverhaltes soll si[X.]h ledigli[X.]h auf die Aktenlage stützen. Das Überprüfungsverfahren vermeidet ni[X.]ht zuletzt dadur[X.]h jeden Ans[X.]hein, es könnte si[X.]h um ein parlamentaris[X.]hes Untersu[X.]hungsverfahren oder geri[X.]htsähnli[X.]hes Verfahren handeln." (Beri[X.]ht und Bes[X.]hlußempfehlung des 1. [X.] vom 4. Dezember 1991 - BTDru[X.]ks 12/1737 - S. 9). Dies belegt au[X.]h der Hinweis des [X.] Hörster, die Fraktionen hätten übereinstimmend davon Abstand genommen, die Überprüfung als parlamentaris[X.]hes Untersu[X.]hungsverfahren dur[X.]hzuführen (vgl. Protokoll der Sitzung des [X.]sre[X.]htsauss[X.]husses vom 4. Dezember 1991, S. 32 f.). Der Auss[X.]huß kann au[X.]h mangels ri[X.]hterli[X.]her [X.] Zeugen oder Sa[X.]hverständige weder vorladen no[X.]h sie vereidigen.

 Diese Bes[X.]hränkung der Beweismittel hat zur Folge, daß der Auss[X.]huß eine belastende Feststellung im Sinne von Nr. 3 der Ri[X.]htlinien nur aufgrund der in dem Verfahren zugelassenen Beweismittel eins[X.]hließli[X.]h der Aussagen des betroffenen [X.] treffen kann. Der Auss[X.]huß muß von der Verstri[X.]kung des [X.] eine so si[X.]here Überzeugung gewinnen, daß au[X.]h angesi[X.]hts der bes[X.]hränkten Beweismögli[X.]hkeiten vernünftige Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der Feststellung ausges[X.]hlossen sind; hierzu hat er die Beweise zu würdigen und das Beweisergebnis zu begründen. Kann der Auss[X.]huß diese si[X.]here Überzeugung ni[X.]ht erlangen, steht es ihm offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen. Mutmaßungen sind ihm verwehrt.

 b) Die gebotene Beteiligung des [X.] ist dur[X.]h die Ri[X.]htlinien und deren Ergänzung in der Abspra[X.]he gewährleistet.

 Na[X.]h Nr. 3 der Ri[X.]htlinien trifft der 1. Auss[X.]huß seine Feststellungen au[X.]h "aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter Unterlagen"; er ist also verpfli[X.]htet, die vom betroffenen [X.] eingerei[X.]hten Unterlagen glei[X.]hermaßen wie die beigezogenen oder ihm anderweitig zugeleiteten Urkunden zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Au[X.]h ist der Abgeordnete gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Ri[X.]htlinien und Nr. 2 der Abspra[X.]he vor Abs[X.]hluß der Feststellungen persönli[X.]h anzuhören. Dabei sind die Tatsa[X.]hen, wie sie si[X.]h dem Auss[X.]huß vor Abs[X.]hluß der Feststellungen darstellen, dem [X.] zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Darüber hinaus hat der Abgeordnete Gelegenheit, dem Auss[X.]huß eine ges[X.]hlossene eigene Darstellung des maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts in S[X.]hriftform zu überrei[X.]hen (vgl. Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Abspra[X.]he). Zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin, aber au[X.]h in jeder sonstigen Phase des Verfahrens, kann der Abgeordnete Einbli[X.]k in die beim Auss[X.]huß befindli[X.]hen Unterlagen nehmen (vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 der Ri[X.]htlinien). Au[X.]h darf er si[X.]h jederzeit von einer Person seines Vertrauens unterstützen lassen (vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 der Ri[X.]htlinien). Auf Verlangen des [X.] ist ferner in die [X.]sdru[X.]ksa[X.]he, in der der Beri[X.]ht des [X.] veröffentli[X.]ht wird, eine Erklärung aufzunehmen, die nur bei unangemessenem Umfang gekürzt werden darf.

[X.]) Au[X.]h die weitere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens dur[X.]h den [X.] wird der Bedeutung des Verfahrens für den Status des betroffenen [X.] gere[X.]ht.

aa) Das Parlament s[X.]hützt dur[X.]h die Regelungen in Nr. 4 und 5 der Abspra[X.]he die Re[X.]hte des [X.] ausrei[X.]hend. Das Überprüfungsverfahren wird bis zur Veröffentli[X.]hung der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht öffentli[X.]h dur[X.]hgeführt. Die Mitglieder des [X.] sind au[X.]h über den Abs[X.]hluß des Verfahrens hinaus zur Vers[X.]hwiegenheit über s[X.]hutzwürdige persönli[X.]he Daten des überprüften [X.] verpfli[X.]htet.

bb) Nr. 1 Abs. 4 der Ri[X.]htlinien legt fest, daß die Einleitung eines Verfahrens na[X.]h § 44b Abs. 2 [X.] sowie grundlegende Ents[X.]heidungen bei der Dur[X.]hführung des Verfahrens mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Auss[X.]hußmitglieder getroffen werden. Hierdur[X.]h hat der Gesetzgeber - da die Zusammensetzung des 1. [X.] die Mehrheitsverhältnisse im Parlament widerspiegelt - im Rahmen seiner Ents[X.]heidungsbefugnis si[X.]hergestellt, daß alle den [X.] belastenden Verfahrenss[X.]hritte und Feststellungen nur mit einer Mehrheit getroffen werden können, die in der Regel eine Fraktion übergreift und au[X.]h die Opposition einbezieht.

D.

 Diese Ents[X.]heidung ist einstimmig ergangen.

 [X.]  Graßhof  [X.]

 Kir[X.]hhof Winter [X.]

[X.] Graßhof [X.]
Kir[X.]hhof Winter [X.]
[X.] Hassemer

Meta

2 BvE 1/95

21.05.1996

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.05.1996, Az. 2 BvE 1/95 (REWIS RS 1996, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 612 BVerfGE 94, 351-371 REWIS RS 1996, 612

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