Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11380

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720UVIZR5.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR
5/20
Verkündet am:

30. Juli 2020

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 826 Ga; § 823 Be; StGB § 263
a)
Zur "Stoffgleichheit" im Zusammenhang mit der Absicht, einem [X.] bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 Abs. 1 StGB).
b)
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde
zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
[X.], Urteil vom 30. Juli 2020 -
VI ZR 5/20 -
[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli
2020
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Offenloch, die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] und den
Richter [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das
Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts
Koblenz
vom 2. Dezember 2019
wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger erwarb im August 2016 von der [X.] einen gebrauchten VW Touran Match
mit einem Kilometerstand von rund 80.000 km

. Das Fahrzeug ist
mit einem 2,0-Liter Diesel-motor des [X.], Schadstoffnorm [X.] 5
ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens.
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software
erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem [X.] (NEFZ) unterzogen wird
und schaltet in diesem Fall vom regulären Abgasrück-führungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1.
Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-1
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-

3

-

Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb.
Die Grenzwerte der [X.] 5-Norm wurden nur im Modus 1 eingehalten.
Vor Abschluss des Kaufvertrages, am 22. September 2015, gab
die [X.] eine
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
sowie eine gleichlautende Pres-seerklärung
heraus, die auszugsweise wie folgt lauten:
"[X.] treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer [X.] Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran

Fahrzeuge mit Motoren vom [X.] mit einem Gesamtvolumen von welt-weit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. [X.] arbeitet
mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundes-amt."
Das Kraftfahrt-Bundesamt ([X.])
wertete die Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung und
gab
im Oktober 2015
der [X.] durch [X.] Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Beklagte entwickelte in der Folge unter anderem bei Fahrzeugen mit Motoren des [X.] mit 2,0-Liter-Hubraum ein Software-Update. Das [X.] gab die
Nachrüs-tung für den hier betroffenen Fahrzeugtyp frei. Auch für das
Fahrzeug des Klä-gers wurde
nach dem Erwerb
ein
Software-Update aufgespielt.
Mit seiner Klage verlangt der
Kläger Schadensersatz in Höhe
des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, ferner Ersatz von Aufwendungen und vorge-3
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richtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
-

5

-

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel
weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung
(12 U 804/19, veröffent-licht in
BeckRS 2019, 36722)
darauf gestützt, dass
dem Kläger kein [X.] gegen die Beklagte zustehe. Ein Anspruch aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV scheitere daran, dass die genann-ten Vorschriften der
[X.]-FGV ebenso wie Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.]
nicht dem Vermögensschutz
eines Kraftfahrzeugerwerbers dienten. Für einen [X.] aus § 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehle es bereits an [X.] Täuschungshandlung, weil der Kläger eine solche nicht substantiiert darge-legt habe. Zwar habe er bestritten, Kenntnis von der Abgasproblematik gehabt zu haben. Der
Erwiderung der [X.], dass es angesichts der breiten Medi-enberichterstattung nach
der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 un-möglich gewesen sei, an dieser Berichterstattung vorbeizukommen, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger sich in Kenntnis der Software für den Erwerb des Fahrzeugs entschieden habe, sei der Kläger nicht mehr substanti-iert entgegengetreten. Selbst wenn der Kläger aber einem Irrtum über die Ver-wendung der Umschaltlogik bei dem betroffenen Fahrzeug unterlegen sein soll-te, fehle es jedenfalls an einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der [X.], die kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden habe sein können.
Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch nicht aus
§ 826 BGB. Es fehle be-reits an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns der [X.] zum maß-7
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geblichen Zeitpunkt des mit Abschluss des Kaufvertrags erfolgten
Schadensein-tritts. Zwar habe die Beklagte, als sie das Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, in sittenwidriger Weise den Neuwagenkäufer geschädigt,
durch [X.] der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung
an ihrem sittenwidrigen Verhalten festgehalten und anschließend auch nachteilig auf die Vermögenslage ahnungsloser Zweit-
und
Dritterwerber des sachmangelbehafteten Fahrzeugs eingewirkt. Nachdem die Beklagte aber mit Herausgabe der Ad-hoc-Mitteilung objektiv den Fehler bei der Abgasführung eingeräumt
sowie dessen
Beseitigung in Abstimmung mit dem [X.] angekündigt
und weitere Maßnahmen ergriffen habe, könne ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab [X.] 2015 kein
verwerfli-ches Verhalten (mehr) angelastet werden.
Die Gründe, die ihr Verhalten bis [X.] 2015 sittenwidrig erscheinen ließen,
seien damit weggefallen. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität des Verhaltens der Organe der [X.] für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Der Kläger habe nicht substanti-iert dargelegt, weshalb ihm, trotz der Aufklärungsmaßnahmen der [X.] und des über Monate andauernden Echos hierauf, verborgen geblieben sein wolle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet ge-wesen sei.

II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet, da ihm keine -
hier allein in Betracht kommenden -
deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu-stehen.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger
könne
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises (und wei-9
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terer für den
Erwerb des Fahrzeugs getätigter
Aufwendungen) nicht aus § 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/[X.] herleiten, ist frei von [X.].
a) Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass er von der [X.] zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst [X.] sei. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 ([X.]/19,
[X.], 1179
Rn. 76)
ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht
zur Eingehung [X.] ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz-
und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Hand-lungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhalt-lich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem [X.] hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbe-scheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des [X.]/[X.] in der Fassung der VO 385/2009/[X.] eine Erklärung des [X.] darstellt, in der dem [X.] versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner
Herstellung mit den
in der [X.]päischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (vgl. [X.]s-urteil vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19,
[X.], 1179
Rn. 75). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3
VO 385/2009/[X.], wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen,
in persönlicher Hinsicht
auch den [X.] im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses
ergibt 11
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-

sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die
in Art. 46
RL 2007/46/[X.]
vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten
sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß [X.] dieser Richtlinie in je-dem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorle-gen zu müssen
([X.],
Urteil vom 4. Oktober 2018 -
C-668/16, BeckRS 2018, 23568 [X.].
87).
b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch
nicht im Aufgabenbereich des
Art. 5 VO 715/2007/[X.].
aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/[X.] hat der Hersteller das Fahr-zeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraus-sichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen
der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2
Satz 1
VO 715/2007/[X.] ist die
Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskon-trollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die [X.] 715/2007/[X.] dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungs-gründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis
7).
Erwähnt sind ferner
die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass
die Verordnung, insbesondere
ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-rechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte.
12
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bb) Anderes ergibt sich
entgegen der Ansicht der Revision
nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des [X.] vom 17. September 2002
-
C-253/00 (DVBl 2002, 1620)
und vom 25. Juli 2008 -
C-237/07
(NVwZ 2008, 984). Danach
kann die volle Wirksamkeit der Regelung von [X.], die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt
([X.], Urteil vom 17. September 2002 -
C-253/00, DVBl 2002, 1620 [X.]. 30
ff.). Weiter kann es mit dem zwingenden [X.] einer Richtlinie, die den Schutz der
öffentlichen
Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Über-schreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können ([X.], Urteil vom
25. Juli 2008 -
C-237/07, NVwZ 2008, 984 [X.]. 35 ff.). In beiden Fäl-len
ging es um die Durchsetzung
der Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die
Interessen der jeweiligen Kläger
(Konkurrent; von Grenz-wertüberschreitungen unmittelbar Betroffener)
im Blick
hatten. Nach der Recht-sprechung des [X.] können einem Einzelnen
wegen der Verletzung von [X.] auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privat-person zustehen. Voraussetzung ist aber
(ähnlich wie für Entschädigungsan-sprüche gegen den Staat, vgl. nur [X.], Urteil vom 24. März 2009 -
C-445/06, [X.], 771 [X.]. 20), dass das
verletzte
Gemeinschaftsrecht dem [X.] Rechte verleiht (vgl.
[X.], Urteil vom 20. September 2001 -
C-453/99, 14
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-

GRUR 2002, 367
[X.]. 23, 25
zu Art. 85, 86 [X.]-Vertrag). Aus dem Grundsatz
des effet utile ergibt sich dagegen nicht
das Gebot, dem Einzelnen Schadens-ersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven [X.]s zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzuset-zen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch
gerechtfertigt, im
Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei
der Verletzung von Unionsrecht
contra legem
auf
den
individu-alschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz
zu gewähren (entgegen
Wagner in [X.], 7. Aufl., § 823 Rn. 481).
cc) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus einer Verletzung des Art. 5 VO 715/2007/[X.] eine Haftung der [X.] auf Schadensersatz in Form
der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung des effet utile nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die [X.] nicht geschützt ist.
c) [X.] an den [X.]
(Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist entgegen der [X.] der Revision nicht veranlasst.
[X.] ist erfor-derlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Ausle-gung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist
sowohl im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV (vgl. [X.] vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19,
[X.], 1179 Rn. 77) als auch im Hinblick auf Art. 5 VO 715/2007/[X.] wie dargestellt von vornherein eindeutig ("acte claire", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; [X.], [X.], 52 Rn. 35).
Anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die [X.] (BeckRS 2020,
3558), [X.] (7 15
16
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11

-

O 1188/18, juris) und [X.] (8 O 1045/18, juris) Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zur Auslegung der genannten
Vorschriften gerichtet
haben (vgl. [X.],
Urteil vom 9.
September 2015 -
C-72/14, [X.]/14, juris [X.]. 56-63).
2. Dem
Kläger steht auch kein
Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB
zu.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB setzt
haftungsbegründend
voraus, dass sämtliche objektiven und subjek-tiven Merkmale des Betrugstatbestands
im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB
(als Schutzgesetz
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
erfüllt sind. Es kann [X.], ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten
im Zusammenhang mit der
Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. dazu [X.]surteil vom 25.
Mai 2020 -
[X.]/19,
[X.], 1179
Rn. 17)
in strafrechtlich
rele-vanter Weise
getäuscht worden ist und
ob die Täuschung, wie die Revision meint,
[X.] und auch noch im August 2016 beim Kläger einen
strafrecht-lich relevanten
Irrtum
erregt
hat
(vgl. allgemein zu Täuschung und Irrtum im Zu-sammenhang mit dem sogenannten [X.]:
[X.], wistra 2019, 169, 171 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2017, 976, 977 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 1895 b f.; [X.] in [X.], 3. Aufl., § 263 Rn. 124, 252; Isfen, JA 2016, 1, 2 f.). Denn jedenfalls fehlt es an der Bereiche-rungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermö-gensschaden.
a) Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht vo-raus, sich oder einem [X.] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu [X.]. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der ver-ursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich"
entsprechen ([X.], Be-17
18
19
-

12

-

schluss vom 7. Dezember 2010 -
3 [X.], juris
Rn. 10), das eine muss also "gleichsam die Kehrseite des anderen"
sein (Stoffgleichheit; [X.], Urteile
vom
6. Mai 1954 -
5 [X.]/54,
[X.]St 6, 115, 116, juris Rn. 11; vom 4. Dezember 2002 -
2 StR 332/02, [X.], 180,
juris Rn. 6). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermö-gensverfügung vermittelt sein ([X.], Urteile vom 6. Mai 1954 -
5 [X.]/54,
[X.]St 6, 115, 116,
juris Rn. 12; vom 29. Mai 1987 -
3 StR 242/86,
[X.]St 34, 379, 391, juris Rn. 49). Der Vorteil muss dem Täter oder dem [X.] direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2002
-
2 StR 332/02, [X.], 180, juris Rn. 6). Für die Absicht, einem [X.] einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Han-delns ankommt, mag
auch
der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderwei-tigen Zweck erstrebt werden ([X.], Beschluss vom 23. Februar 1961 -
4 [X.], [X.]St 16, 1, 6,
juris Rn.
15;
Beschluss vom 9. Juni 2009 -
5 [X.], [X.], 506
Rn. 21), etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwi-schenziel zur Erreichung eines
Endziels handelt
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 118, 121; [X.]/[X.], [X.] 2017, 976, 979).
b) Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem
vom Opfer erlittenen Vermögensschaden
und dem vom Täter erstrebten rechtswidri-gen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es der Feststellung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 -
3 [X.], [X.], 159
Rn. 7).
aa) Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB
tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrach-20
21
-

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-

tungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minde-rung des [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
1 [X.], [X.]St 60, 1
Rn. 31 mwN). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB
schützt
weder das bloße Affektionsinteresse noch die
wirtschaftliche Dis-positionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen
([X.], Urteile vom 8. Oktober 2014 -
1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 32;
vom 16. Juni 2016 -
1 [X.], [X.], 3543 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263
StGB
Rn. 88, 101). Entgegen der Ansicht der Revision liegt daher allein im Abschluss ei-nes Vertrages, den der Betroffene ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, noch kein Vermögensschaden
im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 101 mwN; zu den engen Voraussetzungen des Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags vgl. z.B. [X.], Beschluss
vom 2. Juli 2014 -
5 [X.], [X.], 517 Rn. 12; Urteil vom 12. Juni 2018 -
3 [X.], NStZ-RR 2018, 283). Im Hinblick auf das Bestimmtheits-gebot
und Analogieverbot
(vgl. [X.]E 126, 170, 226 ff.
zu § 266 StGB; [X.] 130, 1, 47
zu § 263 StGB) sind die Anforderungen an die Feststellung ei-nes Vermögensschadens im Sinne von §
263 Abs. 1 StGB andere
als an die Feststellung eines Schadens im Sinne von §
826 BGB (vgl. zu letzterem [X.] vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19,
[X.], 1179 Rn. 44
ff.).
bb) Bei einem
-
wie hier -
durch [X.] betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen ([X.]). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der 22
-

14

-

wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten ([X.]) und bemisst sich nach der Differenz zwi-schen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleis-tung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird ([X.], Urteile vom 8. Oktober 2014 -
1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 31; vom 16. Juni 2016 -
1 [X.], [X.], 3543 Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
3 [X.], juris
Rn. 10; vgl. auch [X.]surteil vom 19. Juli 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 1661
Rn. 16). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufprei-ses eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 33
mwN).
cc)
Nach diesen Grundsätzen hat
der Kläger vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene
Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße
ist
dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis
und dem
Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern
(vgl. hierzu [X.], wistra 2019, 169, 174; [X.]/[X.], [X.] 2017, 976, 978 f.; [X.] in [X.], 3. Aufl., § 263 Rn. 593
f.; Isfen, JA 2016, 1, 4; [X.], [X.], 12, 13).
c) Es besteht keine
Stoffgleichheit dieser
etwaigen
Vermögenseinbuße des [X.] mit den denkbaren
Vermögensvorteilen, die
ein verfassungsmäßi-ger
Vertreter der [X.] (§ 31 BGB) für sich oder einen [X.] erstrebt
ha-ben könnte
(im Ergebnis ebenso [X.], BeckRS 2019, 21335 Rn. 25 f.; [X.], Urteil vom 6. Februar 2020 -
6 U 1219/19, juris Rn. 39; 23
24
-

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BeckRS 2020, 7196 Rn. 32; [X.], Urteil vom 7. August 2019 -
9 [X.], juris Rn. 31
f.).
aa) Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter
der [X.], sich
bzw. die Beklagte
an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar
zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie
bzw. die [X.]
aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der [X.]
über den
streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2017, 976, 979).
Ein etwaiger dem Klä-ger entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil
sein, der der Autohaus
S. GmbH
aus dem Fahrzeugverkauf
zugeflossen ist.
bb)
Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der [X.]n, der [X.] einen mit dem
Schaden des [X.] stoffglei-chen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann -
weitere Feststellungen
sind nicht zu erwarten
-
ausgeschlossen werden. Insbesondere kann die Bereicherung der [X.] um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der [X.] angesehen werden. Wie der
[X.] in seinem
Urteil vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19
([X.], 1179
Rn. 22, 25)
zu einer
Haftung der [X.] aus § 826 BGB ausgeführt
hat, bestand -
wovon das Berufungsgericht auch im vorlie-genden Fall ausgegangen ist -
das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der [X.]
im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen
mit unzulässiger Abschalteinrichtung darin,
diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen
abzusetzen und damit ihren
Gewinn zu erhöhen.
Dieses Ziel ließ sich
mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit-
oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als 25
26
-

16

-

Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers
ein et-waiger über dem Wert des jeweiligen
Fahrzeugs
liegender Kaufpreis erneut realisiert würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte
das [X.], sittenwidrig
im Sinne von § 826 BGB
gehandelt zu haben, vor Aufdeckung des sogenannten Diesel-
skandals auch im Hinblick auf unwissende Gebrauchtwagenkäufer traf
([X.]s-urteil vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19,
[X.], 1179 Rn. 16, 25)
und sie von einem Wiederverkauf der Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgehen musste.
Auch mag sie ein allgemeines Interesse
an einem Gebrauchtwagen-handel
mit von ihr hergestellten Fahrzeugen

gehabt haben.
Mit diesem Interesse geht
aber nicht
-
insbesondere
nicht im Sinne eines not-wendigen Zwischenziels
-
die
Absicht
einher, mit jedem
erneuten Verkauf des-selben Fahrzeugs
den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen
den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis
zu bereichern. Erst recht kann den verfassungsmäßigen Vertretern der [X.]
eine solche Absicht nicht
schon
im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
des Fahr-zeugs
und einer damit möglicherweise einhergehenden betrügerischen [X.] unterstellt werden.
3.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der [X.] auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen mit Recht nicht als [X.] im Sinne des § 826 BGB angesehen.
a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfra-ge, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st.
Rspr., vgl. nur [X.]surteile vom 28. Juni 2016 -
VI [X.], [X.], 1975 Rn. 15 mwN; vom 7. Mai 2019 -
VI ZR
512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8).
27
28
-

17

-

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. [X.] genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere [X.] seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteile vom 28. Juni 2016 -
VI [X.], [X.], 1975 Rn. 16 mwN; vom 7. Mai 2019 -
VI [X.], NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden an-kommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben ([X.] vom 28. Juni 2016 -
VI [X.], [X.], 1975 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das [X.], sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB gel-tend macht ([X.]surteile vom 7. Mai 2019 -
VI [X.], NJW 2019, 2164 Rn. 8; vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19, [X.], 1179 Rn.
15).
Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sitten-widrig
in einer Gesamtschau (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19, [X.], 1179 Rn. 16)
dessen
Gesamtcharakter
zu ermitteln
ist, ist ihr
das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten
Geschädigten zugrunde zu legen.
Dies wird insbesondere
dann
be-deutsam, wenn die erste
potenziell schadensursächliche
Handlung
und der Ein-tritt des Schadens zeitlich
auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten
zwischenzeitlich
nach außen erkennbar
geändert
hat.
Zu kurz greift
es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der "Tathandlung"
bzw. der "Tat"
29
30
-

18

-

(so etwa
OLG [X.], Urteil vom 9. Januar 2020 -
17 [X.], juris Rn. 51;
[X.], Urteil vom 12. März 2020 -
14 [X.], juris Rn. 35;
[X.],
Urteile
vom 7. August 2019 -
9 [X.], juris Rn. 41; vom 19. Dezem-ber 2019 -
7 [X.], BeckRS 2019, 40971 Rn. 31;
teilweise unter Berufung auf Wagner in [X.], 7. Aufl., § 826 Rn. 9; [X.]/[X.], BGB, Neubearb. 2018, §
826 Rn. 59)
oder, wie es hier das Berufungsgericht getan hat, nur auf den des Schadenseintritts (so unter anderem auch
[X.], [X.], 2012
Rn. 20; [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 -
24 U 5/19, juris Rn. 44, 46;
teilweise unter Berufung auf
das
[X.]surteil vom 4. Juni 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 1448
Rn. 13) abzustellen.
Eine solche Sichtweise lässt sich insbesondere
nicht aus der Rechtspre-chung des [X.]
herleiten. Danach verbietet es
sich lediglich, im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten aus der ex [X.] zu bewer-ten, es also -
unter Zugrundelegung heutiger Anschauungen
und Verhältnisse
-
rückwirkend als sittenwidrig einzustufen ([X.]surteil vom 4. Juni 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 1448 Rn. 13; ebenso schon [X.], 257, 282). Geht es um die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB, so sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme bzw. des Vertragsschlusses maßgeblich, während es auf die spätere Entwicklung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt ([X.], Urteile vom 9. November 1978 -
VII ZR 54/77, [X.]Z 72, 308, 314; vom 28. Februar 1989 -
IX ZR 130/88, [X.]Z 107, 92, 96 f.; vom 29. Juni 2007 -
V [X.], [X.], 2841 Rn. 13; vom 12. April 2016
-
XI [X.], [X.]Z 210, 30 Rn. 46). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
ein vertragliches Schuldverhältnis in aller Regel bereits mit dem Vertragsschluss, so er
denn wirksam ist, begründet
wird.
Im Falle der
vorsätzlichen sittenwidri-gen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst 31
-

19

-

mit Eintritt des Schadens beim
konkreten
Geschädigten (der unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in einem Vertragsabschluss liegen kann, vgl. [X.] vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19, [X.], 1179 Rn. 44 ff.) begrün-det, weil der
haftungsbegründende Tatbestand des
§ 826 BGB
die Zufügung eines Schadens
zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB
ein
Verhalten, das sich gegenüber
zunächst
betroffenen (anderen) [X.] als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer
Verhaltensänderung
des Schädigers
vor Eintritt des Schadens
bei dem konkreten Geschädigten
diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltens-änderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als [X.]
-
gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetrete-nen Schaden
und
gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten
-
ent-gegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen
des jeweiligen Geschädigten
zu berücksichtigen
(entgegen [X.], NJW 2020, 1326, 1327, 1329).
b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen das Verhalten der [X.] gegenüber dem Kläger, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
aa) Der [X.] hat im Urteil vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19, [X.], 1179 Rn. 16 ff. auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Fest-stellungen ausgeführt, dass und warum das Verhalten der [X.] im Zu-sammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware ver-sehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar [X.], die das Fahrzeug vor
der Verhaltensänderung der [X.] im [X.] 2015 erwarben, objektiv sittenwidrig war. Dabei hat der [X.] darauf abgestellt, dass
die Beklagte aufgrund
einer für ihren Konzern getroffenen 32
33
-

20

-

grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im ei-genen Kosten-
und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des [X.] systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit [X.] mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie
die Gefahr einhergegangen seien, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (Rn. 16). Die Beklagte habe sich
sowohl
im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden
als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesund-heit der Bevölkerung und der Umwelt,
gleichgültig gezeigt (Rn. 23). [X.] Käufer der bemakelten Fahrzeuge hätten auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vertrauen und sich darauf auch verlassen
dürfen
(Rn. 24).
Sie hätten
die Einhaltung der
entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich vo-rausgesetzt. Die Arglosigkeit und das Vertrauen der [X.] -
auch der Gebrauchtwagenkäufer -
habe sich die Beklagte gezielt zunutze gemacht, was einer bewussten arglisten Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug er-werben, gleichstehe. Die Beklagte treffe das [X.], sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käu-fer der bemakelten Fahrzeuge. Diese Schädigung stelle die zwangsläufige
Fol-ge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liege unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (Rn. 25).
bb) Vorliegend kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass sich auch im hiesigen Verfahren dieselben Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der [X.] gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug vor dem 22. Sep-tember 2015 erwarben, treffen ließen. Selbst dann wurden aber durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der [X.] wesentliche Elemente, die das [X.] ihres bisherigen Verhaltens gegenüber [X.]
-

21

-

gen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrig-keit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gera-de im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines [X.] Kaufvertrags im August 2016 entstanden sein könnte, nicht mehr ge-rechtfertigt ist.

(1) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kam es
vor Abschluss des Kaufvertrags im August 2016 zu folgenden Ereignissen: Die Beklagte gab
am 22. September 2015 eine
Ad-hoc-Mitteilung
und eine gleichlautende Pressemitteilung
heraus, in der sie "Unre-gelmäßigkeiten"
in Bezug auf die verwendete Software bei
Dieselmotoren vom [X.] einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung
von einer "auffälligen Abweichung"
zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung die-ser
Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im [X.] mit den zuständigen Behörden und dem [X.] zu stehen. Sie arbeitete mit dem [X.], das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederher-stellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie schaltete auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei, mit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer ([X.]) festgestellt werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausge-stattet war. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler
über die Verwendung der Umschaltlogik. Sie stellte ein Software-Update bereit, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Vor und nach August 2016 wurden
die Halter der betroffenen Fahrzeuge aufgefordert,
diese zum Aufspielen des Soft-ware-Updates
in die Werkstätten zu bringen.
Über die
Verwendung
der Abschalteinrichtung
ist ab September 2015
in Presse, Funk und Fernsehen
umfangreich und wiederholt berichtet und in der 35
36
-

22

-

breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Sie war unter Bezeichnungen wie "[X.]", "[X.]", "VW-Abgasskandal"
monatelang ein die Nachrich-ten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung des Links zur Suchma-schine auf der Website der [X.], die Maßnahmen des [X.]
und die Be-reitstellung des Software-Updates wurde
in den Medien breit berichtet.
(2) Ausgehend von diesen Feststellungen war
bereits die
Mitteilung
der [X.]
vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenziel-ler
Käufer
von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren
in eine
vorschriftsge-mäße Abgastechnik
zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseiti-gen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden media-len Verbreitung war
typischerweise
nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen
mit Dieselmotoren
die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben
noch
als selbstverständlich voraussetzen
würden. Für die
Ausnutzung einer
diesbezüglichen
Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der [X.] nicht mehr gerichtet
sein. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging
weiter
hervor, dass
"die zuständigen Behörden"
und das
[X.]
bereits
involviert waren. Die anschließende
Berichterstattung über die Anordnungen des [X.] gegenüber der [X.] ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforder-ten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes -
auch für die [X.] -
nicht folgenlos bleiben würde.
Die Beklagte hat ihre
strategische unter-nehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten-
und Gewinninteresse das [X.] und letztlich die [X.] zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenar-beit mit dem [X.] Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung
(s. hierzu [X.]surteil
vom 25. Mai 2020 -
[X.]/19, [X.], 1179 Rn. 20
f.)
zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch
die Entwicklung und Bereitstellung [X.]
-

23

-

nes Software-Updates für den hier betroffenen
Fahrzeugtyp
und andere
Typen
gelungen, mag das Software-Update in
dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch erst nach dem Erwerb durch den Kläger
aufgespielt worden sein.
Indem die Beklagte
ihre Vertragshändler
über die Verwendung der Abschalteinrichtung
informiert hat, hat sie sie
zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressen-ten über die Abgasproblematik
der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Ferner räumte die Beklagte
jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungs-nummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im [X.] zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer
ihrer Fahrzeuge hat sie damit aufgegeben. Ihr nunmehriges [X.] um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der [X.] ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung
im Hinblick auf
die
die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften.
Der [X.] verkennt nicht, dass
sich
die Beklagte
im [X.]
2015
in einer Lage befand, in der die Abgasmanipulation aufgedeckt
und sie
zu einer
Reakti-on gezwungen war.
Auch ist ihr die umfassende mediale Berichterstattung, mit der die Problematik der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht
und dort über Monate und Jahre in Erinnerung gehalten
wurde, nicht als eigene Aufklärungs-arbeit zuzurechnen. Die mediale Verbreitung
ist aber bei der Beurteilung, [X.] Anstrengungen von der [X.] zu unternehmen waren, um ihr Verhalten im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als
nicht
sittenwidrig erschei-nen zu lassen, zu berücksichtigen (so zutreffend [X.], [X.], 196 Rn. 44). Bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung kann das
Verhalten der [X.] bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2016 einer
Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche
Umstän-de, aufgrund derer
ihr Verhalten
gegenüber früheren Käufern
als verwerflich zu werten war, sind
bereits
im [X.] 2015 entfallen. Dass die Beklagte die [X.]
-

24

-

schalteinrichtung nicht
selbst
als illegal gebrandmarkt
hat, sondern im Gegenteil dieser
(zutreffenden)
Bewertung
in der Folgezeit
entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für
die Begründung
des
gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung
gegen-über dem Kläger
nicht aus. Insbesondere war ein
aus moralischer Sicht tadello-ses
Verhalten der [X.] oder eine Aufklärung, die
tatsächlich
jeden poten-ziellen Käufer erreicht
und einen Fahrzeugerwerb
in Unkenntnis der Abschalt-einrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Käufern, die
sich, wie der Kläger,
erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde
-
unabhängig von ihren
Kenntnissen vom
"[X.]"
im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der
Betroffenheit des
Fahrzeugs im Besonderen -
nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt
(im Ergebnis -
wenn auch teilweise
unter Zu-rechnungsgesichtspunkten -
ebenso
z.B.:
[X.], BeckRS 2020, 8090 Rn. 16; [X.], [X.], 2012 Rn. 20 ff.; [X.], NJW-RR 2020, 83 Rn.
33
ff.; OLG [X.], Urteil vom 9. Januar 2020 -
17 [X.], juris Rn.
55
ff.; [X.], Urteil vom 6. Februar 2010 -
6 U 1219/19, juris Rn.
28
ff.; [X.], Urteile vom 27. März 2020 -
1 [X.], juris Rn. 39 ff.;
vom 6. Juni 2019
-
24 U 5/19, juris Rn. 44 ff.; [X.], Urteile vom 5. Februar 2020 -
3 U 6342/19, juris Rn. 23; vom 27. Januar 2020 -
21 [X.], juris Rn.
25 f.; [X.], [X.], 196 Rn.
34
ff., 44 ff. mit zust. [X.]; Urteile vom 23. Januar 2020 -
13 [X.], juris Rn. 73 ff.;
vom 7. August 2019 -
9 [X.], juris Rn. 42 ff.;
Thüringer OLG, Urteil vom 10. Februar 2020 -
3 U 544/19, juris Rn. 30 ff.;
a.A.: [X.],
NJW-RR 2019, 1428
Rn. 65
f.; [X.], Urteil vom 13. März 2020 -
8 U 1351/19, juris Rn. 54 ff.; [X.], Urteil
vom 12. März 2020 -
14 [X.],
juris
Rn. 34 ff.; [X.], NJW-RR 2020, 483 Rn. 38 f.; [X.], -

25

-

Urteile
vom 19. Dezember 2019 -
7 [X.], BeckRS 2019, 40971 Rn. 30 ff.; vom 2. April 2020 -
2 U 249/19, juris Rn. 20 ff.;
differenzierend [X.] NJW 2019, 257, 262 f.).
-

26

-

c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob das
(ursprüngliche)
[X.] der [X.] kausal für den Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger war und ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts frei von [X.] sind.
Seiters
Offenloch
[X.]

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2019 -
5 O 686/18 -

[X.], Entscheidung vom 02.12.2019 -
12 U 804/19 -

39

Meta

VI ZR 5/20

30.07.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 (REWIS RS 2020, 11380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11380

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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