Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 10 LW 1/12 R

10. Senat | REWIS RS 2012, 27

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

landwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - Anspruch des Erben


Leitsatz

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 30. November 2011 und des [X.] vom 25. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 327,78 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Witwenausgleichsleistung, die ihrer verstorbenen Mutter bis zum Todeszeitpunkt zugestanden hat.

2

Die am 21.3.2009 verstorbene Mutter der Klägerin, Frau M. (Berechtigte), bezog nach dem Tod ihres Ehemannes, [X.], ab dem 1.3.2003 große [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid der [X.] vom 8.4.2003). Zusätzlich erhielt sie ab 1.3.2003 von der beklagten Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung in Höhe von monatlich 36,42 Euro (Bescheid vom 20.8.2003), die jeweils im Juli des laufenden Jahres rückwirkend für zwölf Monate in einer Summe ausgezahlt wurde.

3

Nachdem die Klägerin der [X.] den Tod der Berechtigten gemeldet hatte, teilte diese der Klägerin durch Schreiben vom [X.] mit: Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ([X.]) werde die Ausgleichsleistung vom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.6. des jeweils laufenden Jahres nachträglich in einer Summe ausgezahlt. Dies habe zur Folge, dass die Leistung erst mit Ablauf des 30.6. eines Jahres fällig werde. Die letzte Zahlung sei im Juli 2008 erfolgt. Da die Berechtigte im März 2009 verstorben sei, sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der letzten geleisteten Zahlung nicht mehr fällig geworden, sodass weitere Zahlungen nicht erbracht werden könnten. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6.4., 22.4. und [X.]; dabei bat sie um Erlass eines widerspruchsfähigen Bescheides. Auf eine am [X.] beim [X.] ([X.]) erhobene Untätigkeitsklage erließ die Beklagte am [X.] sowohl einen ablehnenden Bescheid als auch einen Widerspruchsbescheid unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung. Die Ausgleichszahlung werde frühestens mit Ablauf des 30.6. des jeweiligen Kalenderjahres fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibe. Dies diene der Verwaltungskostenersparnis in Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung.

4

Nach Umstellung ihrer Klage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am [X.] hat das [X.] mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.11.2009 entschieden. Es hat den Bescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die in der [X.] vom [X.] bis 31.3.2009 entstandenen (Witwen-)Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. an die Klägerin auszubezahlen.

5

Die vom [X.] (L[X.]) zugelassene Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.11.2011). Das L[X.] hat die Berufung - unter Zulassung der Revision - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und des Bescheides vom [X.] verurteilt wird, Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. für den [X.]raum [X.] bis 31.3.2009 an die Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszubezahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Tenor des Urteils des [X.] sei neu zu fassen gewesen, da Streitgegenstand des Verfahrens das als Bescheid zu wertende Schreiben der [X.] vom [X.] idF des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie - in entsprechender Anwendung des § 86 [X.]G - auch der wiederholende Bescheid vom [X.] sei. Diese Bescheide seien materiell rechtswidrig und daher aufzuheben, da die Klägerin als Alleinerbin der verstorbenen M. nach § 58 [X.]B I gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistungen für den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2009 habe. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 20.8.2003 stehe bindend fest, dass die Verstorbene gemäß §§ 11, 12 [X.] ab 1.3.2003 einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur [X.] habe. Dieser Anspruch sei für den streitigen [X.]raum weder nach § 59 S 2 [X.]B I noch nach § 15 Abs 1 [X.] erloschen.

6

Gemäß § 10 Abs 1 [X.] seien die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des [X.], [X.], Siebten und Zehnten [X.] sowie die aufgrund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit das [X.] nichts anderes vorschreibe. Insoweit ergebe sich aus § 73 Abs 6 [X.]B VII, dass Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet würden, in dem die Berechtigten verstorben seien. Folglich bestehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung bis zum 31.3.2009. Hinsichtlich der Fälligkeit von laufenden Geldleistungen bestimme § 218c Abs 1 [X.]B VII den Beginn des Monats zum Fälligkeitszeitpunkt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei letztmals für den Monat März 2009 der Fall gewesen. § 15 Abs 1 [X.] stelle insoweit schon aufgrund seines Wortlauts lediglich eine Auszahlungsregelung und nicht eine Regelung der Fälligkeit dar. § 218c Abs 1 [X.]B VII sowie der für Renten, die nach dem 31.3.2004 begonnen hätten, geltende § 96 Abs 1 [X.]B VII differenzierten eindeutig zwischen dem [X.]punkt der Fälligkeit einer laufenden Geldleistung und dem [X.]punkt ihrer Auszahlung. Diese [X.]punkte seien nicht identisch. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe diese Differenzierung bei Schaffung der in Rede stehenden Vorschriften nicht gekannt.

7

Die Neuregelung durch das Dritte [X.] (3. [X.]) vom 22.12.1985 zum [X.] sei in Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung zur Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Verwaltungskosten erfolgt. Dieser Regelungszweck werde allein durch die einmal jährliche Auszahlung der Leistung erreicht. Durch die Annahme einer davon unabhängigen monatlichen Fälligkeit würden keine nennenswerten zusätzlichen Verwaltungskosten produziert.

8

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs 2 S 4 [X.], wonach für verstorbene Berechtigte der Antrag auf Ausgleichsleistung noch durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden könne. Darin liege lediglich eine Besserstellung der Witwe bzw des Witwers insoweit, als diese - anders als sonstige Hinterbliebene - einen Anspruch auf Auszahlung der bis zum Tod des Berechtigten fällig werdenden Ausgleichsleistungen auch dann geltend machen könnten, wenn der Berechtigte selbst keinen Antrag gestellt habe.

9

Auch aus dem von der [X.] hervorgehobenen Aspekt, dass die Ausgleichsleistungen ausschließlich aus Steuermitteln finanziert würden und der Gesetzgeber damit einen größeren Spielraum bei der Frage habe, wem er diese Leistungen zuerkenne und wann er von einem Erlöschen der Ansprüche ausgehe, folge kein anderes Ergebnis. Der Umstand, dass durch die vom Senat getroffene Auslegung des § 15 Abs 1 [X.] in stärkerem Maße Haushaltsmittel des [X.] beansprucht würden, könne eine andere Auslegung nicht rechtfertigen. Aus dem aktuellen Internetauftritt der [X.] gehe hervor, dass im Geschäftsjahr 2008 insgesamt 38 500 Personen eine Ausgleichsleistung erhielten und insgesamt 17,7 [X.] Euro jährlich ausgezahlt würden. Damit hielten sich die Auswirkungen für den [X.]haushalt in einem sehr überschaubaren Rahmen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 15 Abs 1 [X.] in der seit dem [X.] gültigen Fassung des 3. [X.] vom 20.12.1985 ([X.] 2475). Durch Art 5 [X.] a 3. [X.] sei auch die frühere Fassung des § 14 Abs 1 [X.] mit folgender Begründung aufgehoben worden (Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 14.6.1985, BT-Drucks 10/3483 [X.]):

        

"In § 14 [X.] wird der Betrag der Ausgleichsleistung unmittelbar festgelegt. Das Genehmigungsverfahren kann entfallen. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten [X.]ministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Jahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem [X.]punkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt."

Die Änderung des § 15 Abs 1 [X.] habe der Gesetzgeber damit begründet, dass nach dieser Regelung "die Leistung auch künftig nachträglich gezahlt, aber nicht mehr nachträglich festgestellt werden" solle. Hieraus habe die Beklagte bereits in ihrer Stellungnahme zum 3. [X.] (Rundschreiben [X.] vom 13.1.1986, [X.]. [X.]) die Schlussfolgerung gezogen, dass sich mit der Änderung des § 14 [X.] zugleich der [X.]punkt der Fälligkeit ändere.

In Übereinstimmung mit der Begründung zur Änderung des § 14 [X.] habe auch der damals zuständige [X.]minister für Arbeit und [X.] mit Schreiben vom [X.] auf entsprechende Nachfrage der [X.] ausgeführt:

        

"Nach dem Inkrafttreten des Dritten Agrar[X.] Ergänzungsgesetzes entfällt ab [X.] das bis dahin notwendige Genehmigungsverfahren. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten [X.]ministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem [X.]punkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt. An der in der Begründung zum Gesetzentwurf vertretenen Auffassung wird festgehalten."

Diese Auslegung ergebe sich auch aus der Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung, die gleichfalls einmal jährlich nachträglich ausgezahlt werde (§ 12 Abs 2 Tarifvertrag idF vom 28.11.2000), sodass bei Übernahme dieser Verfahrensweise die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich gehalten werden könnten. Insoweit sei ergänzend zu berücksichtigen, dass beide Zusatzversorgungen durch die gleiche Stelle ausgezahlt würden. Für eine einheitliche Regelung spreche zudem, dass die tarifvertragliche Beihilfe auf die bundesgesetzliche Ausgleichsleistung angerechnet werde (§ 14 Abs 2 [X.]) und der Fortbestand der bundesgesetzlichen Zusatzversorgung an den Fortbestand der tarifvertraglichen Regelung gebunden sei. Weiter habe der [X.]minister wörtlich ausgeführt:

        

"Würde die Fälligkeit der Ausgleichsleistung (…) monatlich eintreten, müsste der [X.] auch für die gem. § 44 [X.]B I kraft Gesetzes in jedem Leistungsfall eintretende Verzinsungspflicht einstehen müssen, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich eine nachträgliche jährliche Zahlung in einer Summe vorschreibt. Eine solch widersprüchliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden."

Entsprechend habe auch das [X.]versicherungsamt ([X.]) folgende Rechtsauslegung veröffentlicht ([X.]/1989 vom 7.6.1989, [X.]. [X.] 2b/4):

        

"Grundsätzlich hat der Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsleistung, wenn der Berechtigte vor Eintritt der Fälligkeit verstorben ist. Dies ergibt sich daraus, dass ein Geldleistungsanspruch, welcher mangels Fälligkeit gem. § 59 [X.]B I i. V. m. §§ 56, 58 [X.]B I der Rechtsnachfolge nicht zugänglich ist, mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Ansprüche auf Ausgleichsleistung, welche auf die [X.] vom 1. Juli eines Jahres bis zu dem vor dem 1. Juli des Folgejahres liegenden Todeszeitpunkt entfallen, erlöschen deshalb mit dem Tod des Berechtigten. Der Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X setzt aber voraus, dass der verstorbene Berechtigte gegen die [X.] einen durchsetzbaren Anspruch hatte. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Tod des Berechtigten verhindert, dass sein Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X kann also nicht entstehen, wenn der Anspruchsberechtigte vor Eintritt der Fälligkeit verstirbt."

Vor diesem Hintergrund stelle § 15 Abs 1 [X.] eine den Grundsatz des § 41 [X.]B I verdrängende Sonderregelung dar. Demnach kämen die von den Vorinstanzen genannten Regelungen des [X.]B VII nicht über die Verweisung in § 10 Abs 1 [X.] zur entsprechenden Anwendung. § 15 Abs 1 [X.] begrenze die Leistungspflicht des [X.] entsprechend der Zweckbestimmung des [X.]. Denn die hiernach gewährte Ausgleichsleistung solle die Einkommenssituation der land- und forstwirtschaftlichen Rentner verbessern, die im Regelfall nur über eine sehr geringe Rente verfügten. Dieser Zielsetzung könne nicht mehr genügt werden, wenn der Rentner bereits verstorben sei, da die Ausgleichsleistung dann nicht für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden könne. Infolge der nachträglichen Zahlung sei es dem Rentner allenfalls möglich, einen künftigen Bedarf zu finanzieren. Folge man der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, so käme die Nachzahlung den antragstellenden Kindern des Verstorbenen zugute, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies verdeutliche die Regelung des § 15 Abs 2 S 4 [X.], die nur dem hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit einräume, einen Antrag auf erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung für den verstorbenen Berechtigten zu stellen. Hierdurch werde den [X.] Schutz des hinterbliebenen Ehegatten Rechnung getragen, zugleich aber klargestellt, dass eine Erweiterung des Schutzbereichs auf andere Hinterbliebene nicht vorgesehen sei.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen L[X.] vom 30.11.2011 und des [X.] Landshut vom 25.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 [X.]G).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Der [X.] kann über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Einverständniserklärung der Klägerin nach § 124 Abs 2 [X.] ist auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 S 1 [X.] wirksam, weil diese Prozesshandlung nicht dem Vertretungszwang unterliegt ([X.] zu § 124 [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 124 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 73 RdNr 46 und 48 mwN).

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 160 Abs 1 [X.] statthaft, weil sie vom [X.] im angefochtenen Urteil zugelassen worden ist. Die Beklagte hat die Revision auch unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen eingelegt und begründet. Die Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.].

Die Revision der Beklagten ist auch begründet.

Der Sachentscheidung des [X.]s steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Die vor dem [X.] zunächst erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 [X.]) ist wirksam in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4 [X.]) geändert worden 99 Abs 1 und 2 [X.]) und als solche zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 78 [X.] erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Gegenstand der Anfechtungsklage ist jedenfalls der Verwaltungsakt der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (§ 95 [X.]), soweit darin ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung für die Zeit vom [X.] bis 31.3.2009 abgelehnt worden ist.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Schreiben der Beklagten vom [X.] als Verwaltungsakt anzusehen, durch den die Auszahlung der Ausgleichsleistung bis zum Tode der Berechtigten abgelehnt worden ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts gehört zu den Aufgaben eines Revisionsgerichts (vgl B[X.]E 48, 56, 58 = [X.] 2200 § 368a [X.]). Zwar fehlt dem betreffenden Schreiben - als typisches Merkmal eines Verwaltungsakts - eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem objektiven Sinngehalt der darin enthaltenen Erklärung - also aus der Sicht eines verständigen Empfängers - enthält das Schreiben jedoch eine Regelung iS des § 31 S 1 [X.]B X, indem der Klägerin mitgeteilt wird, dass weitere Zahlungen nicht erbracht werden könnten, da ein Anspruch auf Ausgleichsleistung seit der letzten Zahlung im Juli 2008 nicht mehr fällig geworden sei.

Dementsprechend ist das Schreiben der Klägerin vom [X.], mit dem sich diese gegen die Auffassung der Beklagten wendet, als Widerspruch zu qualifizieren, wovon auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom [X.] ausgegangen ist. [X.] ist insoweit, dass die Klägerin in der Folgezeit die Erteilung eines "widerspruchsfähigen" Bescheides verlangt hat (Schreiben vom 22.4. und [X.]), nachdem die Beklagte - anstelle eines Widerspruchsbescheides - ihre Rechtsauffassung zunächst mit Schreiben vom [X.] wiederholt hatte.

Der [X.] lässt offen, ob das Schreiben der Beklagten vom [X.] - wie das [X.] angenommen hat - entsprechend § 86 [X.] als Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist. Zwar hat sich die Beklagte dabei der Form eines Verwaltungsakts bedient, insbesondere eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, inhaltlich hat sie jedoch im Grunde nur den Verfügungssatz des Verwaltungsakts vom [X.] wiederholt und eine ausführlichere Begründung nachgeschoben. Eine solche wiederholende Verfügung wird von der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakt eingestuft (vgl dazu B[X.]E 68, 228, 230 = [X.] 3-2200 § 248 [X.] f). Ob die Besonderheiten des vorliegenden Falles (insbesondere die Auslegungsbedürftigkeit des Schreibens der Beklagten vom [X.]) eine andere Beurteilung rechtfertigen können, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, da die Klage ohnehin keinen Erfolg hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung, die ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom [X.] bis 31.3.2009 zugestanden hat. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig.

Das [X.] ist - ebenso wie das [X.] - auf der Grundlage seiner insoweit nicht angefochtenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Alleinerbin der Berechtigten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung für die Zeit vom [X.] bis 31.3.2009 in Höhe von 36,42 Euro monatlich (insgesamt 327,78 Euro) hat. Die Klägerin konnte insoweit einen Anspruch der Berechtigten auf die Ausgleichsleistung nicht erben, weil die betreffenden Leistungsbeträge im Zeitpunkt des Todes der Berechtigten noch nicht fällig waren (§ 58 S 1 [X.]B I).

Nach § 58 S 1 [X.]B I werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach §§ 56 und 57 [X.]B I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt, wenn sie nicht iS von § 59 [X.] [X.]B I erloschen sind. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang bestehen keine Bedenken. Die Gewährung der Ausgleichsleistung an die Berechtigte beruht auf §§ 11 ff [X.] vom [X.] ([X.] 1660). Dieses Gesetz gilt zwar nicht als besonderer Teil des [X.]B (vgl § 68 [X.]B I). Nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] idF vom [X.] ([X.] 2940) sind jedoch, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des [X.]B I, [X.]B IV, [X.]B VII und [X.]B X sowie die aufgrund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c bis 219a Abs 2 bis 4 [X.]B VII gelten allerdings nicht (§ 10 Abs 1 [X.] [X.]). Da das [X.] keine Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge im Falle des Todes des Berechtigten trifft, sind insoweit die Vorschriften des [X.]B I heranzuziehen. Nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist die Klägerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin (§§ 56, 57 [X.]B I) der Berechtigten. Somit gilt hier nach Maßgabe des § 58 S 1 [X.]B I das Erbrecht des BGB.

Nach den Feststellungen des [X.] ist die Klägerin Alleinerbin der Berechtigten (vgl § 1922 BGB). Auch handelt es sich bei der Witwenausgleichsleistung um eine Geldleistung. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch der Berechtigten auf Witwenausgleichsleistung mit deren Tod gemäß § 59 [X.] [X.]B I erloschen ist. Denn er war im Zeitpunkt des Todes bereits festgestellt (Bescheid der Beklagten vom 20.8.2003). Es fehlte jedoch im Zeitpunkt des Todes an der Fälligkeit eines Anspruchs auf die streitigen Leistungsbeträge für die Zeit vom [X.] bis 31.3.2009.

Nach § 41 [X.]B I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten. Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung, weil das [X.] iS des § 10 Abs 1 S 1 [X.] etwas anderes bestimmt. Maßgebend ist insoweit § 15 Abs 1 [X.] idF vom 20.12.1985 ([X.] 2475). Danach wird die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.6. des jeweils laufenden Jahres nachträglich in einer Summe ausgezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich dabei nicht um eine bloße Auszahlungsregelung; vielmehr bestimmt sie auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung.

Seinem Wortlaut nach regelt § 15 Abs 1 [X.] allerdings nur die nachträgliche Auszahlung der gemäß § 14 Abs 1 S 1 [X.] monatlich zustehenden Ausgleichsleistung. Eine ausdrückliche Bestimmung zur Fälligkeit enthält diese Vorschrift nicht. Es sprechen jedoch bereits die Gesetzesentwicklung und die dazugehörigen Materialien dafür, dass auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung geregelt werden sollte.

Nach dem ersten Entwurf zum [X.] sollte die Vorschrift (damals § 16) noch lauten (vgl [X.], 17; BT-Drucks 7/1342 [X.], 10):

        

"Die bis 30. Juni eines jeden Jahres entstandenen Ansprüche auf Ausgleichsleistung werden nachträglich festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll jeweils in dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichsleistung fällig geworden ist."

Diese Fassung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgeändert und in einen neu gestalteten § 15 einbezogen. Danach sollten die Leistungen nach einer erstmaligen Feststellung in den Folgejahren aus Praktikabilitätsgründen von Amts wegen festgestellt und gezahlt werden, ohne dass es jedes Jahr eines neuen Antrags bedurfte. Es wurde befürchtet, dass andernfalls Berechtigte die jährliche Antragsfrist versäumen und so ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verlieren könnten (vgl BT-Drucks 7/2066 [X.] zu § 15; Protokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und [X.] vom 24.4.1974, [X.] und 17; Niederschrift über die 333. Sitzung des Agrarausschusses des [X.], [X.]). Dementsprechend wurde folgende Fassung des § 15 Abs 1 Gesetz ([X.] 1974, 1660):

        

"Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll in dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichsleistung festgestellt worden ist."

Die Höhe der beantragten Leistung und damit ihre nach den allgemeinen Regeln zu bestimmende Fälligkeit (§ 10 Abs 1 S 1 [X.] iVm §§ 40, 41 [X.]B I) ergab sich nach dieser Fassung (aF) erst aus ihrer Feststellung gemäß § 14 Abs 1 [X.] aF zum Jahresende (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 18.8.1983 - 11 [X.] 1/82 - B[X.]E 55, 250, 253 = [X.] 1300 § 50 Nr 3).

Durch das 3. [X.] vom 20.12.1985 ([X.] 2475) ist dann mit Wirkung vom [X.] die jetzt noch geltende Regelung der Auszahlung erfolgt. Gleichzeitig wurde die nachträgliche Feststellung der Ausgleichsleistung iS von § 14 Abs 1 [X.] aF zur Verwaltungsvereinfachung aufgegeben (BR-Drucks 173/85 [X.]3 f; BT-Drucks 10/3483 [X.] zu [X.] bis 4 <§§ 13 bis 15>). Hierzu wird in der Begründung des Entwurfs (aaO) ausdrücklich ausgeführt:

        

"In § 14 [X.] wird der Betrag der Ausgleichsleistung unmittelbar festgelegt. Das Genehmigungsverfahren kann entfallen. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten Bundesministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Jahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt."

Diese Begründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gewesen ist, dass er mit der Anordnung einer nachträglichen Auszahlung der Ausgleichsleistung auch deren Fälligkeit bestimmt hat. Mit der Abschaffung der jährlichen Leistungsfeststellung sollte nicht zugleich auch die kostengünstigere nachträgliche Auszahlung entfallen (vgl dazu BT-Drucks 10/3483 aaO).

In systematischer Hinsicht ist dem [X.] zuzustimmen, dass der Fälligkeits- und der gesetzlich angeordnete Auszahlungszeitpunkt nicht identisch sein müssen. Es ist auch richtig, dass das Gesetz - wie die vom [X.] herangezogenen Vorschriften (§ 96 Abs 1 S 1, § 218c Abs 1 S 1 [X.]B VII) zeigen - die Auszahlung einer Leistung vor deren Fälligkeit vorsehen kann. Die Annahme einer Fälligkeit vor dem gesetzlich bestimmten Auszahlungszeitpunkt widerspräche jedoch dem Rechtsbegriff der Fälligkeit. Nach der allgemeinen Rechtslehre liegt Fälligkeit zu dem Zeitpunkt vor, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie leisten muss, in dem also alle gesetzlichen Zahlungsvoraussetzungen gegeben sind (s § 271 BGB; vgl allgemein auch B[X.]E 91, 68 = [X.] 4-1300 § 31 [X.] Rd[X.]8; [X.], [X.]B I, 4. Aufl 2010, § 41 Rd[X.]; [X.] in [X.] Komm, Stand Juni 2012, § 41 [X.]B I RdNr 3 mwN). Dementsprechend ist eine gesetzliche Auszahlungsregelung - wie in § 15 Abs 1 [X.] - dahin zu verstehen, dass die Leistung erst mit dem für eine nachträgliche Zahlung vorgesehenen Termin fällig wird (vgl dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I, Stand Juni 2012, § 41 Rd[X.]2).

Ein anderes Verständnis von § 15 Abs 1 [X.] ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs 2 S 4 [X.], nach dem für verstorbene Berechtigte der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden kann. Dieser Satz ist im Zusammenhang mit § 15 Abs 2 S 1 [X.] zu sehen, der bestimmt, dass die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistungen auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgt. Danach eröffnet § 15 Abs 2 S 4 [X.] ausschließlich die Möglichkeit einer erstmaligen Antragstellung noch nach dem Tode eines oder einer Berechtigten. Der Gesetzgeber ist bereits bei Schaffung des § 15 Abs 2 [X.] davon ausgegangen, dass dieser das Verfahren bei erstmaliger Feststellung der Ausgleichsleistung regelt (BT-Drucks 7/2066 [X.] zu § 15). Auf welche Fallgestaltungen sich die Antragsbefugnis nach § 15 Abs 2 S 4 [X.] bezieht und ob sich aus dieser Bestimmung schließen lässt, dass eine Witwe oder ein Witwer auch bei bereits zu Lebzeiten des Berechtigten erfolgter Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung eine Auszahlung für Zeiten vor dessen Tod verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da die Klägerin nicht Witwe eines Berechtigten, sondern Erbin einer Witwe ist.

Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des § 15 Abs 1 [X.] berücksichtigt auch die mit einer Fälligkeit der Leistung ggf verbundene Pflicht zur Verzinsung. Nach § 44 Abs 1 [X.]B I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Würde die Fälligkeit der Ausgleichsleistung, wie von der Klägerin gefordert, monatlich eintreten, träfe die Beklagte grundsätzlich eine entsprechende Verzinsungspflicht, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich die nachträgliche Zahlung in einer Summe ohne Regelung einer Zinszahlung vorschreibt. Damit würde dem Sinn und Zweck einer Verzinsung nicht ausreichend Rechnung getragen, denn diese soll als akzessorische Nebenleistung die Nachteile einer verspäteten Zahlung ausgleichen (vgl [X.] in [X.] Komm, Stand Juni 2012, § 44 [X.]B I Rd[X.] mwN). Im Rahmen des § 15 Abs 1 [X.] kann eine verspätete Zahlung erst nach dem gesetzlich bestimmten Termin angenommen werden.

Angesichts dieses Auslegungsergebnisses lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des [X.] keine gegenteilige Beurteilung herleiten.

Diese Auslegung des § 15 Abs 1 [X.] begegnet zur Überzeugung des [X.]s keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG oder des Sozialstaatsgebots nach Art 20 GG nicht vor (vgl allgemein auch zu § 12 [X.] B[X.] [X.] 5866 § 12 [X.], 3 und 4).

Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verfolgt das Ziel, die aufgrund der traditionell niedrigen Löhne gering ausfallenden Rentenansprüche dieses Personenkreises aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Lebensstandardsicherung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist von den Tarifvertragsparteien, der [X.], Land- und Forstwirtschaft und den Arbeitgeberverbänden der Land- und Forstwirtschaft, für die im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20.11.1973 (vom [X.] und [X.] mit Wirkung vom [X.] für allgemeinverbindlich erklärt ) geschlossen worden. Insbesondere für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen tarifvertraglichen Regelung nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft ist zu demselben Zweck eine Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft eingerichtet worden, die als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts an Berechtigte nach dem [X.] pauschale Ausgleichsleistungen erbringt, die ausschließlich aus [X.] finanziert werden (vgl BT-Drucks 7/2066 [X.] zu [X.]; vgl hierzu insgesamt: Noell, Die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft als Sozialleistung sui generis, [X.] 1994, 185).

Im Gegensatz zu § 15 [X.] sieht zwar § 12 Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (idF vom 28.11.2000) in seinem Abs 3 vor, dass Beihilfen vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist, bis zum Ablauf des Monats gewährt werden, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen. Damit werden die Berechtigten nach dem Tarifvertrag - soweit es die Auszahlung von Leistungen bis zum Tode betrifft - zwar besser gestellt als die Berechtigten nach dem [X.]. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch hinzunehmen, weil der Leistungsgewährung nach dem [X.] im Unterschied zu der tarifvertraglichen Beihilfe keine Beitragszahlung des jeweiligen Arbeitgebers des [X.] zugrunde liegt. Im Bereich der rein staatlich finanzierten Leistungsgewährung hat der Gesetzgeber einen größeren Spielraum, strengere und im Ergebnis für den Staat kostensparendere Leistungsvoraussetzungen aufzustellen.

Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] haben im Geschäftsjahr 2008 insgesamt noch 38 500 Personen Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 17,7 [X.] Euro jährlich erhalten. Im Hinblick auf die Finanzierung dieser Leistung aus Steuermitteln durfte der Gesetzgeber wegen der niedrigen monatlichen Höhe der pauschalen Ausgleichsleistung zur Kosteneinsparung eine Fälligkeitsregelung der vorliegenden Art treffen mit der Folge, dass erst ab dem 1.7. des jeweiligen Jahres die Sonderrechtsnachfolger (§ 56 [X.]B I) bzw die Erben eines Berechtigten (§ 58 [X.]B I) noch nicht erfüllte Ansprüche auf Ausgleichsleistung erwerben können. Mit dem 3. [X.] hat der Gesetzgeber die Feststellung der Ausgleichsleistung weiter vereinfacht (vgl BT-Drucks 10/3483 [X.] zu [X.], [X.] zu [X.] und [X.] zu Artikel 5 [X.] bis 4 <§§ 13 bis 15>) und so die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Berechtigten verbessert. Durch die damit verbundene Vorverlegung des Eintritts der Fälligkeit vom Jahresende hin zur Jahresmitte ist auch die Möglichkeit einer Vererbung bereits ab dem 1.7. des jeweiligen Jahres geschaffen worden.

Es mag zwar unbefriedigend erscheinen, dass aufgrund der Regelung des § 15 Abs 1 [X.] Leistungsbeträge, die dem Berechtigten bereits zugestanden haben, infolge seines Todes nicht mehr ausgezahlt werden. Dieses Ergebnis ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es folgt aus der an sich sachgerechten Auszahlungsregelung. Der Gesetzgeber durfte den [X.] Schutz des Berechtigten (Art 20 Abs 1 GG) insoweit mit dessen Tod enden lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] und § 52 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 10 LW 1/12 R

20.12.2012

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Landshut, 25. November 2009, Az: S 8 LW 13/09, Urteil

§ 10 Abs 1 S 1 ZVALG vom 21.12.2008, § 11 ZVALG, §§ 11ff ZVALG, § 15 Abs 1 ZVALG vom 20.12.1985, § 15 Abs 2 ZVALG, § 40 SGB 1, § 41 SGB 1, § 44 Abs 1 SGB 1, § 56 SGB 1, §§ 56ff SGB 1, § 58 S 1 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 73 Abs 6 SGB 7, § 96 Abs 1 S 1 SGB 7, § 218c Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 10 LW 1/12 R (REWIS RS 2012, 27)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 27

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