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Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von Enteigungsunrecht
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 22. Novem[X.] 2000
- 1 BvR 2307/94 -
- 1 BvR 1120/95 -
- 1 BvR 1408/95 -
- 1 BvR 2460/95 -
- 1 BvR 2471/95 -
BUNDES[X.]ERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2307/94 - |
[X.]erkündet am 22. Novem[X.] 2000 [X.] Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
[X.] 1. | des Herrn T... und weiterer vier Beschwerdeführer, |
gegen | Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, § 7 Abs. 1, § 8, auch in [X.]erbindung mit Art. 2 § 2, des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624) |
- 1 BvR 2307/94 -,
I[X.] des Herrn Professor [X.],
gegen | Art. 3 § 2 des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624) |
- 1 BvR 1120/95 -,
[X.]. 1. | a) des Herrn Graf von und zu
[X.] und weiterer vier Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau Gräfin von und zu [X.], |
2. | der Frau zu L... und weiterer 28 Beschwerdeführer, |
gegen | Art. 2 §§ 1 und 2 in [X.]erbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, 7 und 8, gegen Art. 2 §§ 3 und 5 und gegen Art. 3 § 3 in [X.]erbindung mit Art. 1 § 8 des [X.] ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624) |
- 1 BvR 1408/95 -,
[X.]. 1. | der T... AG und weiterer zwei Beschwerdeführer, |
gegen | Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624) |
- 1 BvR 2460/95 -,
[X.]. der [X.],
gegen | Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624) |
- 1 BvR 2471/95 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung des
[X.]izepräsidenten Papier,
des [X.]s Kühling,
der [X.]innen [X.],
[X.],
der [X.] Hömig,
[X.],
der [X.]in [X.]
und des [X.]s [X.]
aufgrund der mündlichen [X.]erhandlung vom 11. April 2000 durch
für Recht erkannt:
Die [X.] betreffen Regelungen des Entschädigungs- und [X.]es ü[X.] die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht.
1. Im Zuge der Herstellung der [X.] Einheit stellte sich zunächst den beiden [X.] [X.], nach dem Beitritt der [X.] zur [X.] dem vereinigten Deutschland die Aufgabe, im Beitrittsgebiet begangenes staatliches Unrecht wieder gutzumachen. Besondere Bedeutung hatte dabei die Frage, ob und inwieweit [X.]ermögenswerte, die den früheren Eigentümern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden waren, zurückgegeben werden sollten und konnten.
Schon die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der [X.] und der [X.] zur Regelung offener [X.]ermögensfragen vom 15. Juni 1990 ([X.]l II S. 1237; im Folgenden: [X.]) enthielt dazu wesentliche Eckwerte. Nummer 3 sah vor, dass Grundvermögen, das unter der [X.]erantwortung der [X.] enteignet worden war, grundsätzlich zurückgegeben werden sollte. Für den Fall, dass eine Rückü[X.]tragung von der Natur der Sache her unmöglich war oder Dritte Immobilien redlich erworben hatten, sollten die früheren Eigentümer entschädigt werden. Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sollten allerdings nicht rückgängig gemacht werden. Ausweislich Nr. 1 Gem-Erkl sahen die Regierungen der [X.] und der [X.] keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der [X.] nahm dies "im Hinblick auf die historische Entwicklung" zur Kenntnis und brachte gleichzeitig ihre Auffassung zum Ausdruck, dass einem künftigen gesamt[X.] Parlament eine abschließende Entscheidung ü[X.] etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben müsse. Die Gemeinsame Erklärung ist als Anlage [X.] Bestandteil des [X.]ertrags zwischen der [X.] und der [X.] ü[X.] die Herstellung der Einheit [X.] - [X.] - vom 31. August 1990 ([X.]l II S. 889; im Folgenden: E[X.]) geworden (vgl. Art. 41 Abs. 1 E[X.]).
Umgesetzt wurden diese Eckwerte zunächst in dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen ([X.]ermögensgesetz - [X.]) vom 23. Septem[X.] 1990 ([X.]l II [X.]1159), das noch als Recht der [X.] in [X.] trat und seit dem 3. Okto[X.] 1990 als [X.]recht fortgilt (Anlage II Kapitel [X.] Sachgebiet [X.]Abschnitt I Nr. 5 E[X.]). Grundsatz ist danach die Rückgängigmachung rechtsstaatswidriger Eigentumsentziehungen, die nach Gründung der [X.] in deren Gebiet vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1-3 [X.]). Dieser Grundsatz gilt auch für die Wiedergutmachung von [X.]ermögensschäden aufgrund [X.] [X.]erfolgung, die im [X.]ermögensgesetz geregelt worden ist (vgl. § 1 Abs. 6), obwohl sie in der Gemeinsamen Erklärung nicht erwähnt worden war. Ausgeschlossen ist die Rückü[X.]tragung ausnahmsweise dann, wenn sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist, zum Beispiel weil ein Grundstück oder Gebäude im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 [X.]), oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem [X.]ermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 [X.]). Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage werden gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] vom Geltungs[X.]eich des Gesetzes nicht erfasst. Statt der Rückü[X.]tragung konnte und kann nach Maßgabe des § 8 [X.] Entschädigung gewählt werden. § 9 [X.] sah für diese - wie die Sonderregelung für Unternehmen in § 6 Abs. 7 [X.] - in der Ursprungsfassung erste Grundsätze vor und ver wies im Übrigen für das Nähere der Entschädigung auf ein noch zu erlassendes Gesetz.
2. Dieses Gesetz ist als Teil des [X.]ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2624, [X.]. [X.]l 1995 I [X.]0) ergangen, in dem mehrere Gesetze zusammengefasst sind, darunter als Artikel 1 das Gesetz ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen (Entschädigungsgesetz - [X.]), als Artikel 2 das Gesetz ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ([X.] - [X.]), und als Artikel 3 das NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz ([X.]), die sämtlich am 1. Dezem[X.] 1994 in [X.] getreten sind (vgl. Art. 13 Satz 2 [X.]).
a) Das Entschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für [X.]ermögensverluste, die im Gebiet der [X.] unter deren [X.]erantwortung eingetreten sind, in den Fällen, in denen eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 [X.] nach der Bemessungsgrundlage, deren Einzelheiten für Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen sowie Unternehmen in den §§ 3 und 4 [X.] festgelegt sind und von der gegebenenfalls [X.]erbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 [X.], erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 [X.] und progressiv gestaffelte Kürzungsbeträge nach § 7 [X.] abgezogen werden.
Die Bemessungsgrundlage geht beim [X.]orhandensein eines [X.] von dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert des entzogenen [X.]ermögenswerts aus und wird in der Weise errechnet, dass der maßgebliche Einheitswert durch je nach [X.]ermögensart unterschiedlich hohe Multiplikatoren vervielfältigt wird (vgl. § 3 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.] [X.]); damit sollte die Bemessungsgrundlage am pauschalierten [X.]erkehrswert des jeweiligen [X.]ermögensgegenstands zum Beitrittszeitpunkt am 3. Okto[X.] 1990 ausgerichtet werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des [X.] vom 18. Mai 1994 zum Entwurf eines Entschädigungs- und [X.]es, BTDrucks 12/7588, [X.], 35, 37). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 7 [X.] erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt bei Beträgen von mehr als 10.000 DM bis einschließlich 20.000 [X.]mit einem Abschlag von 30 vom Hundert, erreicht bei Beträgen von ü[X.] 100.000 DM bis einschließlich 500.000 DM den Wert von 80 vom Hundert und endet bei Beträgen, die 3 [X.] [X.]ü[X.]steigen, mit einer Minderung um 95 vom Hundert. [X.]on der so gekürzten Bemessungsgrundlage ist nach § 8 [X.] eine Hauptentschädigung, die der Anspruchs[X.]echtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden [X.]ermögensverlust nach dem [X.] erhalten hat, abzuziehen. Der verbleibende Entschädigungsanspruch wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] durch Zuteilung von ü[X.]tragbaren Schuldverschreibungen erfüllt, die vom [X.] an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung getilgt und mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden.
Erbracht werden die Entschädigungen nach § 9 [X.] aus dem so genannten Entschädigungsfonds, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des [X.]. Die Einnahmen des Fonds sind in § 10 [X.] bestimmt und bestehen nach Absatz 1 [X.] Nr. 13 der Regelung ab 1. Januar 2004 unter anderem aus Zuschüssen aus dem [X.]haushalt.
Die genannten [X.]orschriften lauten, soweit hier von Interesse, in ihrer angegriffenen Fassung:
§ 1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen ([X.]ermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 [X.]... des [X.]ermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1... des [X.]ermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von ü[X.]tragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ü[X.] einen Nennwert von 1 000 [X.] oder einem ganzen [X.]ielfachen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. ... § 3 des [X.]es gilt entsprechend.
(1 a) bis (5) ...
§ 2
Berechnung der Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls
1. [X.]erbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3. ... oder
4. Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. [X.]on der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
(2) Entschädigungen ü[X.] 1 000 [X.] [X.]werden auf Tausend oder das nächste [X.]ielfache von [X.]nach unten abgerundet.
§ 3
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das [X.],
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das [X.],
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, a[X.] im [X.]erfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend...
(3) ...
(4) Langfristige [X.]erbindlichkeiten, die im [X.]punkt der Schädigung mit [X.]ermögen im Sinne des Absatzes 1 [X.] in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem [X.]ermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem [X.]punkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für [X.]erbindlichkeiten aus [X.] nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des [X.]bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des [X.]ermögensgesetzes...
(5) und (6) ...
§ 4
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezem[X.] 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...
(2) ...
(2 a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln.
(3) und (4) ...
§ 6
Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des [X.]ermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden [X.]ermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von [X.] der [X.] zu [X.] von der Bemessungsgrundlage abzuziehen...
(2) ...
§ 7
Kürzungsbeträge
(1) Ü[X.]steigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 [X.], so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
- der 10 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 20 000 [X.] reichende Betrag um 30 vom Hundert,
- der 20 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 30 000 [X.] reichende Betrag um 40 vom Hundert,
- der 30 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 40 000 [X.] reichende Betrag um 50 vom Hundert,
- der 40 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 50 000 [X.] reichende Betrag um 60 vom Hundert,
- der 50 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 100 000 [X.] reichende Betrag um 70 vom Hundert,
- der 100 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 500 000 [X.] reichende Betrag um 80 vom Hundert,
- der 500 000 [X.] ü[X.]steigende, bis 1 Million [X.] reichende Betrag um 85 vom Hundert,
- der 1 Million [X.] ü[X.]steigende, bis 3 Millionen [X.] reichende Betrag um 90 vom Hundert,
- der 3 Millionen [X.] ü[X.]steigende Betrag um 95 vom Hundert.
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem [X.] für mehrere [X.]ermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden...
(3) ...
§ 8
Abzug von Lastenausgleich
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des [X.]ermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende [X.]ermögenswerte, für die ein [X.]nach § 245 des [X.]es ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des [X.]es zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem [X.] erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den [X.]orschriften des [X.]es bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der [X.]von der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des [X.]es.
(2) ...
§ 9
Entschädigungsfonds
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des [X.]es, Entschädigungen nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz sowie... werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des [X.] (Entschädigungsfonds) erbracht...
(2) bis (8) ...
§ 10
Einnahmen des Entschädigungsfonds
(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
1. von der [X.] drei Milliarden [X.] aus ihren [X.]eräußerungserlösen...;
2. bis 12. ...;
13. Zuschüsse aus dem [X.]haushalt ab 1. Januar 2004.
...
(2) ...
b) Das [X.] regelt die Wiedergutmachung von [X.]ermögensverlusten, die auf entschädigungslose Enteignungen zurückgehen, die 1945 bis 1949 in der [X.] auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), und setzt insoweit den [X.]orbehalt der [X.]regierung in Nr. 1 Satz 4 [X.] um. Eigene Bemessungsgrundlagen für die Wiedergutmachung, die nur natürlichen Personen gewährt wird, enthält das Gesetz nicht; vielmehr wird in § 2 auf die einschlägigen [X.]orschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon [X.] 94, 334 <340 f.>), und die [X.]orschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für diese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung einen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.
Die für die vorliegenden [X.]erfahren maßgeblichen [X.]orschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 1
Anspruch auf Ausgleichsleistung
(1) Natürliche Personen, die [X.]ermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener [X.]ermögensfragen ([X.]ermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben ([X.]) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des [X.]ermögensgesetzes bleibt un[X.]ührt.
(1 a) ...
(2) Ein Eingriff auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von [X.]ermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 [X.] des [X.]ermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das [X.]ermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem [X.]ermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand [X.]echtigt gewesen;...
(3) und (4) ...
§ 2
Art und Höhe der Ausgleichsleistung
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt...
(2) bis (7) ...
§ 3
Flächenerwerb
(1) Wer am 1. Okto[X.] 1996 ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind ([X.]) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die [X.]ermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 ([X.]l. I [X.]1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 ([X.]l. I [X.]736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren [X.] zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die [X.]eits am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren. [X.] im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche [X.]ermögenswerte durch Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 [X.]echtigten juristischen Personen, die am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren, haupt[X.]uflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit d er für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für [X.]erbindlichkeiten der [X.].
(3) Nach Absatz 2 [X.] bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 [X.]echtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur O[X.]grenze nach [X.] erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 [X.]echtigte juristische Person die O[X.]grenze nach [X.] nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 [X.]echtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht ü[X.]schritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder [X.]eits erworbene Flächen werden auf den [X.]omhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
(4) Berechtigte nach Absatz 2 [X.] bis 3 können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches [X.]ermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche [X.]ermögenswerte durch Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 [X.]echtigt sind, können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 [X.] des Entschädigungsgesetzes, höchstens a[X.] bis zu 300 000 Ertragsmesszahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach [X.], dem forstwirtschaftliches [X.]ermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. [X.] der Berechtigte nach [X.] seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des [X.] oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monat en der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an [X.]erwandte in gerader Linie sowie an [X.]erwandte zweiten Grades in der Seitenlinie ü[X.]tragen. Soweit eine Erbengemeinschaft [X.]echtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied ü[X.]tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenü[X.] einem Pächter muss sich der Erwer[X.] nach Absatz 5 [X.]eit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenü[X.] dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des [X.] der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der [X.]erkehrswert des Gebäudes mit[X.]ücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen [X.] 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln... Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der [X.]erkehrswert anzusetzen...
(8) Natürliche Personen, die
a) ihren ursprünglichen, im [X.]gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren oder
c) nach Absatz 5 [X.] zum Erwerb [X.]echtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muss ü[X.] eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezem[X.] 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen [X.]orschriften Berechtigten erworben werden. Der [X.]muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und [X.] ist nur bis zu einer O[X.]grenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und [X.] ist nur bis zu einer O[X.]grenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich.
(10) Die nach dieser [X.]orschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der [X.]oraussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis ü[X.]steigende [X.]eräußerungserlös der [X.] oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das [X.]eräußerungsverbot nach [X.] bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) ...
§ 4
Beirat und [X.]erordnungsermächtigung
(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I [X.]3 [X.]0) ... in der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können...
(2) ...
(3) Die [X.]regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des [X.]erfahrens sowie des Beirats zu regeln...
§ 5
Rückgabe beweglicher Sachen
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuü[X.]tragen. Die Rückü[X.]tragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem [X.]ermögenswert Eigentum erworben haben.
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchs[X.]echtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag der Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die o[X.]ste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in [X.] genannten Zweckbestimmung feststellt.
(3) ... Die Aufwendungen für das ü[X.]lassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 [X.] ist die [X.]erordnung ü[X.] den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das [X.]erfahren sowie den Beirat nach dem [X.] (Flächenerwerbsverordnung - FlErw[X.]) vom 20. Dezem[X.] 1995 ([X.]l I S. 2072) erlassen worden.
c) Das NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für [X.]ermögensverluste im heutigen Beitrittsgebiet, die auf [X.] [X.]erfolgung [X.]uhen, in den Fällen, in denen Wiedergutmachung durch Restitution ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Höhe der in Geld zu erbringenden Entschädigung richtet sich gemäß § 2 [X.] [X.] grundsätzlich nach den [X.]orschriften des [X.]gesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des [X.]n Reichs und gleichgestellter Rechtsträger ([X.]rückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 ([X.]l I S. 734). Bei [X.]ermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sie sich allerdings, abweichend hiervon, nach dem [X.]ierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten [X.] (§ 2 Satz 2 [X.]). Langfristige [X.]erbindlichkeiten sind nach § 2 Satz 3 [X.] von der Bemessungsgrundlage nur eingeschränkt abzuziehen. Dagegen ist vorempfangener Lastenausgleich auch hier anzurechnen (vgl. § 3 [X.] [X.] i.[X.].m. § 8 [X.]). Eine degressive Kürzung der Entschädigungsleistungen sieht das NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz nicht vor. Auch ist deren Fälligkeit zeitlich nicht hinausgeschoben.
Die hier einschlägigen [X.]orschriften des Gesetzes lauten in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt:
§ 1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener [X.]ermögensfragen ([X.]ermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 [X.]... des [X.]ermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1... des [X.]ermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds.
(2) ...
§ 2
Höhe der Entschädigung
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des [X.]rückerstattungsgesetzes. Bei [X.]ermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem [X.]ierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der [X.] vom 15. Septem[X.] 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen [X.]erbindlichkeiten un[X.]ücksichtigt bleiben und die übrigen [X.]erbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum [X.]punkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden...
§ 3
Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes... gelten entsprechend...
Die Beschwerdeführer sind natürliche und juristische Personen, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im heutigen Beitrittsgebiet aufgrund [X.] [X.]erfolgung, unter der [X.]erantwortung der [X.] Besatzungsmacht oder unter der [X.]erantwortung der [X.] [X.]ermögensverluste erlitten haben.
1. Der Beschwerdeführer zu [X.] ist Rechtsnachfolger der Eigentümerin eines [X.]illengrundstücks, für das 1978 ein Einheitswert von 31.900 [X.]/[X.] festgestellt wurde. Um die Genehmigung zur Ausreise aus der [X.] in die [X.]republik zu erhalten, verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 25.000 [X.]/[X.]. Die Erwer[X.] veräußerten es 1992 für 745.000 DM weiter. Die nach der [X.] beantragte Rückü[X.]tragung wurde wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 [X.] abgelehnt. Gleichzeitig erging zugunsten des Beschwerdeführers ein Entschädigungsgrundlagenbescheid.
Der Beschwerdeführer zu I 2 ist Rechtsnachfolger des Inha[X.]s eines Unternehmens, das durch das sächsische Gesetz ü[X.] die Ü[X.]gabe von Betrieben von [X.]- und [X.] in das Eigentum des [X.]olkes vom 30. Juni 1946 ([X.]) enteignet wurde. 1991 kaufte der Beschwerdeführer das Unternehmen zurück.
Die Beschwerdeführer zu [X.] und 4 sind Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Ritterguts, weiterer Immobilien und einer Brauerei mit mehreren Gaststätten- und Hotelgrundstücken. Hierfür war zuletzt ein Einheitswert von insgesamt knapp 1,5 [X.] [X.] festgestellt worden. Das [X.]ermögen wurde teils im Zuge der Bodenreform enteignet, teils aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (im Folgenden: [X.]) vom 30. Okto[X.] 1945 beschlagnahmt und sodann 1948 in [X.] ü[X.]führt. Für die [X.]ermögensverluste haben die Beschwerdeführer nach dem [X.] Hauptentschädigung einschließlich [X.] von rund 250.000 DM erhalten.
Die Beschwerdeführerin zu [X.] ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Landwirtschaftsbetriebs, der im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Da der Eigentümer und seine Familie die [X.] Demokratische Republik nie verließen, wurde Lastenausgleich an sie nicht gezahlt. Nach einer gemeindlichen Bescheinigung besteht der Grundbesitz, für den vor der Enteignung zuletzt ein Einheitswert von gut 290.000 [X.] festgestellt worden war, heute aus einem Gewerbegrundstück mit einem Wert von 1.750.000 DM und einer landwirtschaftlichen Fläche mit einem Wert von 2.440.000 DM. Hinzu kommt ein Wohnhaus im Wert von 300.000 DM.
2. Der Beschwerdeführer zu II ist Alleinerbe seiner Mutter, deren [X.]ermögen 1943 von der [X.] zugunsten des [X.]n Reiches eingezogen wurde. Betroffen waren auch Grundstücke im Gebiet der späteren [X.]. Einige von ihnen wurden im so genannten komplexen Wohnungsbau verwandt, weshalb ihre Rückgabe nach § 4 Abs. 1 in [X.]erbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c [X.] ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat daher, wie behördlich dem Grunde nach festgestellt ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 [X.].
3. Die Beschwerdeführer zu II[X.] bis 6 sind die Rechtsnachfolger der Eigentümerin von 17 im Rahmen der Bodenreform enteigneten Gütern. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurde dafür ein [X.] von gut 9.576.000 [X.] festgestellt. Im Zusammenhang mit den Gütern bestanden [X.] in Höhe von 2.106.000 [X.]. Lastenausgleich, Hauptentschädigung nebst [X.], wurde in Höhe von 1.766.000 DM gezahlt. Die Beschwerdeführer wollen möglichst alle Alternativen des Flächenerwerbsprogramms nutzen und sowohl land- als auch forstwirtschaftliche Flächen erwerben.
Dem Beschwerdeführer zu [X.] gehörten land- und forstwirtschaftlich genutzte Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden. Der [X.] wurde nach dem [X.]ortrag des Beschwerdeführers mit gut 2.561.000 [X.] festgestellt. Dem standen an [X.]erbindlichkeiten rund 1.101.000 [X.] gegenü[X.]. Der Beschwerdeführer hat nach dem [X.] Hauptentschädigung einschließlich [X.] in Höhe von 593.000 DM erhalten, allerdings nicht nur für den [X.]erlust land- und forstwirtschaftlichen [X.]ermögens, sondern auch für andere Schäden. Im Rahmen der Bodenreform wurden auch Kunstgegenstände und andere bewegliche Habe enteignet. Ein kleiner Restbestand befindet sich in zwei Museen und unterliegt nach Angaben des Beschwerdeführers der Nießbrauchsregelung in § 5 Abs. 2 [X.]. Auch der Beschwerdeführer zu [X.] erstrebt eine Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm.
Die Beschwerdeführerin zu [X.] 8 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Ritterguts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Es hatte nach den Angaben der Beschwerdeführerin einen vor der Enteignung zuletzt festgestellten Einheitswert von 1.470.600 [X.]. An Lastenausgleich hat sie Hauptentschädigung nebst [X.] in Höhe von rund 385.400 DM erhalten. Ein Antrag auf Abschluss eines Pachtvertrags wurde abgelehnt, so dass die Beschwerdeführerin, die am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen möchte, nur die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 [X.] hat.
Die Beschwerdeführer zu [X.] 9 bis 15 sind Erben des Eigentümers eines im Rahmen der Bodenreform enteigneten landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschwerdeführerin zu II[X.]0 hat einen Teil des [X.] von gut 5 ha kurzfristig und weitere rund 62 ha langfristig gepachtet und bewirtschaftet diese Flächen selbst. Sie möchte von der Flächenerwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 bis 3 [X.] Gebrauch machen, wird a[X.] durch § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] daran gehindert, mehr als etwa 35 ha zu erwerben.
Der [X.]ater des Beschwerdeführers zu II[X.]6 war Miteigentümer landwirtschaftlicher Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und einen zuletzt festgestellten Einheitswert von knapp 747.000 [X.] hatten. [X.] bestanden in Höhe von rund 227.000 [X.]. Als Alleinerbe erhielt der Beschwerdeführer für den [X.]erlust der Güter Lastenausgleich von gut 229.000 DM; da zum Nachlass auch Grundbesitz in der [X.] gehörte, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der [X.]ermögensabgabe nach dem [X.] herangezogen. Sein [X.] hat etwa 500 ha des früheren Eigentums gepachtet und will von der Möglichkeit des privilegierten Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer selbst möchte nach § 3 Abs. 8 [X.] außerdem forstwirtschaftliche Flächen erwerben, sieht sich daran a[X.] durch [X.] dieser [X.]orschrift gehindert.
Die Beschwerdeführer zu II[X.]7 bis 19 sind die Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Einfamilienhauses, in dem sich eine Arztpraxis befindet, und eines Gartengrundstücks. Ihr Antrag auf Restitution ist nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] abgelehnt worden. Sie fühlen sich dadurch betroffen, dass sie das frühere Eigentum nicht zu vergünstigten Konditionen zurückerwerben und auch nicht wenigstens die Ü[X.]tragung eines Ersatzgrundstücks entsprechend § 9 [X.] verlangen können.
Die Beschwerdeführer zu [X.] 20 und 21 waren zusammen mit ihrem von ihnen beerbten [X.]ater Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Guts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Sie möchten gemäß § 3 Abs. 8 [X.] Buchstabe c [X.] Waldflächen bis zu 1.000 ha erwerben.
Die Beschwerdeführer zu [X.] 22 bis 30 sind Erben eines durch die Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfers, dessen [X.]ermögen mit dem Todesurteil [X.] verfallen war. Ein Teil des früheren Eigentums ist restituiert worden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer, die für den [X.]ermögensverlust Lastenausgleich erhalten haben, Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz.
4. Die Beschwerdeführerinnen zu [X.] sind Aktiengesellschaften, die Beschwerdeführerin zu [X.] ist eine Stiftung des privaten Rechts.
a) Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin zu [X.] 1 wurde aufgrund der [X.]erordnung zur Ü[X.]führung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in [X.] vom 10. Mai 1949 ([X.] für Groß-[X.] I [X.]112) entschädigungslos enteignet. Die Rückü[X.]tragung der Grundstücke ist an § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] gescheitert.
Die Beschwerdeführerin zu [X.] 2 hatte ihren ursprünglichen Sitz im Gebiet der [X.] Besatzungszone. Nach der Enteignung ihrer Werke und Immobilien aufgrund der [X.]-Befehle Nr. 124 und 64 setzte sie ihr Unternehmen in [X.] als so genannte Spaltgesellschaft fort.
Auch die Beschwerdeführerin zu [X.] 3 verlegte nach der Enteignung ihrer Betriebe, die auf der Grundlage der [X.]-Befehle Nr. 124 und 64 erfolgte, ihren Sitz in die [X.]. Ende 1990 wurde vom [X.]die Nachlassabwicklung angeordnet. Der vom Nachlassabwickler gestellte Antrag auf Rückü[X.]tragung des Unternehmens wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] rechtskräftig abgelehnt.
b) Die Beschwerdeführerin zu [X.] verlangte erfolglos die Rückü[X.]tragung eines im Rahmen der Bodenreform enteigneten Guts. Das [X.]erwaltungsgericht wies ihre Klage unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] rechtskräftig ab.
1. Mit den [X.] 1 [X.]2307/94 und 1 BvR 1408/95 wenden sich die Beschwerdeführer zu I und [X.], deren [X.]orbringen in weiten Teilen ü[X.]einstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7 und 8 [X.], auch in [X.]erbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], die §§ 3 und 5 [X.] sowie § 3 [X.] [X.] in [X.]erbindung mit § 8 [X.]. Sie rügen die [X.]erletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips in [X.]erbindung mit [ref=0590f4b9-5778-49e7-8aa3-189ab5d6[X.]ef]Art. 2 Abs. 1 [X.]] und führen zur Begründung aus:
a) Der Beschwerdeführer zu [X.] werde als Berechtigter nach dem Entschädigungsgesetz gegenü[X.] den nach dem [X.]ermögensgesetz Restitutions[X.]echtigten verfassungswidrig ungleich behandelt. Während diese den vollen [X.]erkehrswert des restituierten [X.]ermögenswerts erhielten, werde er mit einem Betrag abgefunden, der nur einen Bruchteil dieses Werts ausmache. Das [X.]uhe im Wesentlichen auf dem Zusammenspiel der Regelungen ü[X.] die Bemessungsgrundlage in den §§ 3 und 4 [X.] und ü[X.] die degressive Kürzung in § 7 [X.] mit der [X.]orschrift des § 1 Abs. 1 [X.], nach der die Entschädigungsbeträge nicht sofort, sondern erst ab 2004 ausgezahlt würden. Für Ausgleichsleistungs[X.]echtigte gelte gemäß § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] das Gleiche.
aa) Bereits für sich gleichheitswidrig sei die starre Pauschalierung der Bemessungsgrundlage auf der Basis früherer Einheitswerte ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Wertsteigerung im Einzelfall. Der Einheitswert von 1935 dürfe - schon wegen des unerträglichen Abstands zwischen Einheits- und [X.]erkehrswert - nicht Ausgangspunkt der Leistungsbemessung sein. Im Fall der Beschwerdeführerin zu [X.] sei der heutige [X.]erkehrswert des entzogenen Grundbesitzes fast sechsmal höher als die Bemessungsgrundlage nach § 3 [X.]; in den übrigen Fällen sei es kaum anders. Damit sei die Grenze zulässiger Pauschalierung ü[X.]schritten.
Außerdem seien die Multiplikatoren in § 3 Abs. 1 [X.] willkürlich bestimmt. Das zeige etwa der Fall der Beschwerdeführer zu [X.] und 4. Zu dem Unternehmen, dessen [X.]erlust sie geltend machten, hätten zahlreiche Grundstücke gehört. Grundlage für die Berechnung ihrer Ausgleichsleistung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] das 1,5fache des letzten [X.], der wesentlich durch den Wert der Grundstücke bestimmt worden sei. Demgegenü[X.] gelte nach § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 4 [X.] für sonstige Geschäftsgrundstücke ein Multiplikator von 7, was zu einer wesentlich höheren Ausgleichsleistung führe. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung.
Darü[X.] hinaus führten die Multiplikatoren des § 3 Abs. 1 [X.] in [X.]erbindung mit den viel zu hohen Kürzungsbeträgen nach § 7 Abs. 1 [X.] und der erst nach Anwendung der Degression vorgesehenen Anrechnung von Lastenausgleich gemäß § 8 Abs. 1 [X.] zu so niedrigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, dass sie im [X.]erhältnis zum [X.] vor dem Gleichheitssatz keinen Bestand haben könnten.
Auch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nach dem Entschädigungs- und dem [X.] gemäß § 7 Abs. 2 [X.] [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] begegne Bedenken. Sie führe zu einer Besserstellung derjenigen, die gleichzeitig Rückü[X.]tragung eines [X.]ermögenswerts nach dem [X.]ermögensgesetz und Entschädigung oder Ausgleichsleistung wegen [X.]erlusts eines anderen [X.]ermögenswerts verlangen könnten, gegenü[X.] denen, denen mehrere Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung zustünden. Während sich die Rückgabe nach dem [X.]ermögensgesetz nicht auf die Höhe der Degression bei gleichzeitig beanspruchter Entschädigung oder Ausgleichsleistung auswirke, führe die Geltendmachung mehrerer Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung durch deren A[X.]ierung zu einer verschärften Degression.
Die zwischen Restitution und Geldwertentschädigung bestehende Differenz ("[X.]") werde noch verschärft durch die Anrechnung von [X.] nach § 3 Abs. 4 [X.], die auch in sich verfassungswidrig sei. [X.] würden in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen, obwohl diese nicht dem [X.]erkehrswert entspreche und Restitutions[X.]echtigte [X.]erbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 16, 18 und 18 b [X.] nur in eingeschränktem Umfang ü[X.]nehmen müssten. Außerdem werde nicht [X.]ücksichtigt, dass die Enteignung nicht zum Untergang der Schulden geführt habe, die Betroffenen also doppelt belastet würden. Das Gleiche gelte, wenn frühere [X.]erbindlichkeiten inzwischen beglichen worden oder - etwa wegen [X.]erjährung - nicht mehr durchsetzbar seien.
[X.]erfassungswidrig sei zudem, dass die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen erst vom 1. Januar 2004 an ausgezahlt und verzinst würden. Durch diesen Termin werde die ältere gegenü[X.] der jüngeren Generation willkürlich schlechter behandelt, weil sie die Auszahlung vielfach nicht mehr erlebe. Auch erhielten die Berechtigten vor dem 1. Januar 2004 keinerlei Entgelt für den Nutzungsausfall. Demgegenü[X.] bekomme der Restitutions[X.]echtigte schon seit dem 1. Juli 1994 die Entgelte, die der [X.]erfügungs[X.]echtigte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis beanspruchen könne.
bb) Der Gesetzge[X.] sei mit dieser Regelung für die Gruppe der Entschädigungs[X.]echtigten von normativen [X.]orgaben abgewichen, die er sich bei der [X.] selbst gesetzt habe. In [X.] Buchstabe a [X.] heiße es für die nach 1949 Enteigneten, bei denen die Restitution ausgeschlossen sei: "In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, ...". Das bedeute, dass die Wiedergutmachung am Wert der zu restituierenden Objekte auszurichten sei. § 8 Abs. 1 [X.] billige den Restitutions[X.]echtigten ein Wahlrecht zwischen Restitution und Entschädigung zu. Dies mache keinen Sinn, wenn die Entschädigung nicht etwa die gleiche vermögensmäßige Position einnehme wie das zurückzugebende enteignete Gut. § 6 Abs. 7 [X.] habe ausdrücklich bestimmt, dass ein entzogenes Unternehmen bei Unmöglichkeit der Rückgabe zum [X.]erkehrswert zu entschädigen sei. Im Übrigen habe § 9 Abs. 2 [X.] geregelt, dass die Entschädigung - bei Ausschluss der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs - zuvörderst durch Ü[X.]eignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert zu erfolgen habe. Sei dies nicht möglich, werde in Geld entschädigt. Dieser Zusammenhang zeige, dass die Geldentschädigung nicht geringer ausfallen könne als die Entschädigung durch Ü[X.]eignung eines Ersatzgrundstücks. Indem der Gesetzge[X.] durch das Entschädigungs- und [X.] diese Regelungen geändert habe und nun auf die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verweise, habe er den Berechtigten unter [X.]erstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG [X.]eits entstandene Entschädigungsansprüche fast vollständig entzogen.
Der Gesetzge[X.] könne sich nicht darauf [X.]ufen, dass [X.] und Nichtrestituierbarkeit zwei Sachverhalte darstellten, die unterschiedlich geregelt werden dürften. Die [X.] lasse sich auch nicht mit der Annahme eines generellen Entschädigungsvorteils bei Geldleistungen legitimieren. Es könne schon faktisch nicht behauptet werden, dass die Geldleistung gegenü[X.] der Restitution vorteilhaft sei. [X.] könnten die niedrigen Entschädigungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Es gebe keinen [X.]erfassungsgrundsatz, nach dem auf die Leistungsfähigkeit des Staates Rücksicht zu nehmen sei, damit seine Existenz finanziell nicht gefährdet werde.
[X.]) Die Leistungen nach dem Entschädigungs- und dem [X.] müssten auch in Zukunft gleich hoch sein. Es gebe keinen hinreichenden Grund, der eine Ungleichbehandlung der beiden Geschädigtengruppen rechtfertigen könnte. Die Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen verändere sich nicht dadurch, dass sie bis 1949 auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage und danach in der [X.]erantwortung eines von der [X.] abhängigen Regimes erfolgt seien.
Im Übrigen müssten die Leistungen nach dem [X.] um die Rückgabe noch vorhandener, vor 1949 enteigneter [X.]ermögensgegenstände ergänzt werden. Wie inzwischen aufgrund neuer Tatsachen feststehe, habe es eine [X.]orbedingung der [X.] für die [X.] [X.] im Sinne der Forderung nach einer Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 getroffenen Maßnahmen nie gegeben. Die [X.] Demokratische Republik habe eine solche Forderung ebenfalls nicht erhoben. Deshalb werde das Gleichheitsgebot nicht allein dadurch erfüllt, dass die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten im subsidiären Bereich der Geldentschädigung gleichbehandelt würden. [X.]ielmehr sei eine Gleichbehandlung auch im Primär[X.]eich im Sinne einer Teilrückgabe oder eines privilegierten Rückerwerbs des früheren Eigentums geboten. Sie werde durch das Flächenerwerbsprogramm des § 3 [X.] nicht gewährleistet.
b) Die Beschwerdeführer, die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, würden nicht nur gegenü[X.] den nach dem [X.]ermögensgesetz Berechtigten, sondern auch gegenü[X.] anderen Personengruppen ungerechtfertigt ungleich behandelt.
Auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage sei neben Privatpersonen auch der Staat enteignet worden. Die öffentlichen Hände, vor allem die Kommunen, würden, was die Wiedergutmachung angehe, ungerechtfertigt bevorzugt, weil ihr früheres Eigentum nach dem [X.]ermögenszuordnungsrecht grundsätzlich zurückü[X.]tragen werde.
Auch politische Parteien seien auf [X.] und besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Nachdem noch vor der [X.] durch § 20 b des Gesetzes ü[X.] Parteien und andere politische [X.]ereinigungen ([X.]) vom 21. Februar 1990 ([X.]) in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990 ([X.]) eine Restitution des zunächst von der [X.] verwalteten Parteivermögens an die früheren Eigentümer vorgesehen gewesen sei, habe die [X.] dieses [X.]ermögen inzwischen weitgehend für die Parteien freigegeben.
Bürger der [X.], die von Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage betroffen worden seien, würden ebenfalls bevorzugt. Zu ihren Gunsten hätten die [X.]regierung und die Regierung der [X.]ereinigten [X.] von Amerika das Abkommen ü[X.] die Regelung bestimmter [X.]ermögensansprüche vom 13. Mai 1992 ([X.]l II S. 1223) geschlossen, aufgrund dessen die [X.]regierung der [X.] für die Betroffenen eine Pauschalentschädigungssumme von 190 [X.] US-Dollar ü[X.]wiesen habe. Danach erhielten die begünstigten US-Bürger zwar keine Rückgabe ihres früheren Eigentums; die Pauschalentschädigungssumme reiche a[X.] aus, jedem den [X.]erkehrswert seines früheren Eigentums in Geld auszukehren.
Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zudem gegenü[X.] den auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten, die inzwischen von [X.] Behörden rehabilitiert worden seien und Ansprüche nach § 1 Abs. 7 [X.] geltend machen könnten. Im Lichte des Gleichheitssatzes dürften unschuldige Opfer von Enteignungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die zu Unrecht verurteilt, später a[X.] rehabilitiert worden seien.
Eine weitere nicht gerechtfertigte Benachteiligung ergebe sich im [X.]erhältnis zu den Berechtigten nach dem Sachenrechts[X.]einigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. Septem[X.] 1994 ([X.]l I S. 2457). Bei bebauten Grundstücken werde nach diesem Gesetz im Wege eines Ausgleichs zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer eine wirtschaftliche Aufteilung des [X.] vorgenommen. Jeder von ihnen erhalte 50 vom Hundert dieses Werts. Der [X.] sich das [X.], das ohnehin privatisiert werden müsse, dagegen vollständig ein und verweise die Enteignungsopfer auf eine unverhältnismäßige, weil zu geringe Geldentschädigung.
c) Die Anrechnung des [X.] nach § 8 [X.], auch in [X.]erbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 3 [X.] [X.], verstoße sowohl gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass Hauptentschädigungen nach dem [X.] voll zurückgezahlt werden müssten, obwohl die Wiedergutmachung nach den angegriffenen Regelungen den erlittenen Wertverlust nicht annähernd ausgleiche. Im Recht des [X.] habe der Wiederaufbau einer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz im [X.]ordergrund gestanden, während der Gedanke einer Kompensation für die in der [X.]ergangenheit eingetretenen Schäden zurückgetreten sei. Zumindest zur Hälfte habe der Lastenausgleich folglich aus einer "[X.] Eingliederungshilfe" bestanden und nur im Übrigen aus einer Kompensation im Sinne einer "Substanzentschädigung". Die Anrechnung dieser Entschädigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Schaden nachträglich tatsächlich voll oder teilweise ausgeglichen werde, also bei Rückgabe des [X.]ermögenswerts oder bei Zahlung einer [X.]erkehrswertentschädigung.
[X.] Hauptentschädigung geleistete [X.] sei ein Ausgleich dafür gewesen, dass Lastenausgleich oft erst spät gezahlt worden sei. Die Anrechnung dieses Zuschlags verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wer Hauptentschädigung spät bekommen habe, müsse sich einen höheren Zuschlag anrechnen lassen, obwohl derjenige, der sie früher erhalten habe, schon dadurch bevorzugt worden sei, dass er sie habe zinsgünstig einsetzen können. Auch Art. 14 Abs. 1 GG werde verletzt. Der [X.] sei nicht Ausgleich für Substanzverlust, sondern Nutzungsentschädigung gewesen. Deren Wegnahme stelle einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung dar.
Erst recht sei es nicht gerechtfertigt, den Lastenausgleich auch bei denen anzurechnen, die nach dem [X.] zur Zahlung der [X.]ermögensabgabe herangezogen worden seien. Die Rechtfertigung der Rückforderung und Anrechnung von [X.]leistungen werde darin gesehen, dass durch Restitution oder Geldentschädigung der Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen ganz oder teilweise entfalle. Dieser Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse auch zugunsten derjenigen gelten, die [X.]ermögensabgaben gezahlt und damit den Lastenausgleich erst ermöglicht hätten. Es könne nicht sein, dass sie den Lastenausgleich zurückzahlen sollten, die [X.]ermögensabgaben a[X.] nicht zurückerhielten.
[X.] benachteiligt würden schließlich diejenigen, die in der [X.] ausgeharrt hätten und heute noch in den neuen Ländern lebten. Sie hätten - im Gegensatz zu Enteigneten, die in den Westen geflohen seien - keinen Lastenausgleich erhalten. Zwar laufe deshalb in ihrem Fall der Abzug von Hauptentschädigung und [X.] leer. Das führe a[X.] nicht zu einer Gleichbehandlung, weil die Empfänger von Lastenausgleich mit diesem eine Existenz hätten aufbauen können, die sie nun - zumindest teilweise - einsetzen könnten, um Rückerwerbsmöglichkeiten nach dem Flächenerwerbsprogramm zu nutzen.
d) Auch dieses Programm sei, wie von den Beschwerdeführern zu II[X.] bis 21 geltend gemacht wird, verfassungswidrig. Der privilegierte Rückerwerb nach § 3 [X.] begünstige vor allem natürliche und juristische Personen, die gar nicht von Enteignungen betroffen seien und deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung hätten. Enteignungsopfer könnten landwirtschaftliche Flächen bis zu 600.000 Ertragsmesszahlen nur erwerben, wenn sie bis Septem[X.] 1996 als Pächter selbstbewirtschaftende Landwirte geworden seien, was faktisch mangels verfügbarer Flächen nicht möglich gewesen sei. Ob und inwieweit jemand zur Selbstbewirtschaftung gelangt sei, hänge nicht nur von den Bemühungen und Fähigkeiten des Betroffenen ab. [X.]ielmehr sei die mit der Auswahl von Pächtern verbundene Unternehmerauswahl von den Landwirtschaftsbehörden der neuen Länder unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten maßgeblich im Sinne einer Förderung der Betriebe beeinflusst worden, die Nachfolger der früheren [X.] geworden seien. Diese Betriebe würden durch § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] nochmals privilegiert, weil die von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen größer seien als die Flächen der [X.], so dass die Grenze eines privilegierten Erwerbs von 50 vom Hundert der bewirtschafteten Fläche erst bei einem größeren Landerwerb ü[X.]schritten werde. Wenn der Gesetzge[X.] im Rahmen eines [X.] Ankaufsrechte schaffe, müssten sich diese am Wiedergutmachungsauftrag und nicht an den Interessen von [X.] orientieren. Der Nachrang der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gegenü[X.] den Pächtern verstoße gegen den [X.] Auftrag der Wiedergutmachung und damit gegen das Sozialstaatsprinzip.
Enteignete, die nicht unter § 3 Abs. 1 und 2 [X.] fielen, seien nach § 3 Abs. 5 [X.] nur in äußerst eingeschränktem Umfang erwerbs[X.]echtigt, nämlich nur bis zur Höhe der halben - ohnehin verfassungswidrig verkürzten - Ausgleichsleistung, wobei die O[X.]grenze von 300.000 Ertragsmesszahlen nur bei ehemaligen Großgrundbesitzern erreicht werde. Die Ungleichbehandlung dieses Personenkreises gegenü[X.] selbstbewirtschaftenden Alteigentümern sei willkürlich, weil die Betroffenen teils alters- oder generationsbedingt, teils durch die vorgenannten Einflüsse daran gehindert würden, als selbstbewirtschaftende Landwirte zu pachten und dann am Flächenerwerbsprogramm teilzunehmen. Nach § 3 Abs. 5 [X.] könnten Flächen nur in derart geringem Umfang erworben werden, dass sie von vornherein zu keiner bewirtschaftungsfähigen Größe führten, also auf Dauer verpachtet bleiben müssten, a[X.] 20 Jahre lang nicht veräußert werden dürften. Dieses [X.]eräußerungsverbot führe wie die [X.]erpachtungspflicht nach § 3 Abs. 6 [X.] ü[X.] die damit verbundene Einschränkung der unternehmerischen Freiheit zu einer wirtschaftlichen Knebelung des nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümers. Da der Kaufpreis nicht mit der ab 2004 fälligen Ausgleichsleistung verrechnet oder gestundet werden dürfe, sondern vorfinanziert werden müsse, sei die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 [X.] außerdem von vornherein auf ein [X.]erlustgeschäft angelegt, so dass verantwortbar davon nicht Gebrauch gemacht werden könne. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der nach § 3 Abs. 5 [X.] [X.]echtigte Personenkreis im Gegensatz zu den nach § 3 Abs. 1 und 2 [X.] Berechtigten nicht die Möglichkeit habe, einen Teil des früheren Eigentums zurückzuerwerben . Denn während der Pächter die Pachtflächen in aller Regel habe auswählen können, bestehe zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 [X.] kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Auch das sei verfassungswidrig. Das Gleiche gelte, soweit einzelne Beschwerdeführer Mitglied einer Erbengemeinschaft seien, für das Ü[X.]tragungs- und Aufteilungserfordernis in § 3 Abs. 5 [X.]0 [X.].
Nicht zu rechtfertigen sei a[X.] auch, dass die früheren Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen schlechter behandelt würden als diejenigen landwirtschaftlicher Flächen. Während diese die Möglichkeit hätten, nach § 3 Abs. 8 [X.] auch Forstflächen zu erwerben, könne der frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 6 [X.] nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. § 3 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz [X.] schränke die Möglichkeit des zusätzlichen Walderwerbs unzumutbar ein. Auch die [X.]erpflichtung zur [X.]orlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts nach § 3 Abs. 8 Buchstabe c Satz 4 [X.] sei verfassungsrechtlich unzulässig.
e) Zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führe auch § 5 [X.]. Durch diese [X.]orschrift werde für den Bereich der beweglichen Habe der Ausschluss der Rückü[X.]tragung bei Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage mit der Folge außer [X.] gesetzt, dass insoweit faktisch das [X.]ermögensgesetz gelte. Das lasse den weiteren Ausschluss der Rückü[X.]tragung für Immobilien auch dann, wenn einer Rückgabe öffentliche Interessen, schutzwürdige Rechte Dritter oder vorrangige Investitionen nicht entgegenstünden, als mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar erscheinen.
§ 5 Abs. 1 [X.] werde außerdem durch willkürliche Ausnahmen in § 5 Abs. 2 [X.] gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Bestimmung eines Kulturguts zur Ausstellung für die Öffentlichkeit sei kein sachgerechtes Kriterium für die Belastung eines Rückgabeanspruchs mit einem 20-jährigen unentgeltlichen Nießbrauch. Diese Regelung führe zu willkürlichen Zufallsergebnissen, zumal offen sei, wer wann bestimme, dass ein Kulturgut für die Öffentlichkeit auszustellen sei.
2. Im [X.]erfahren 1 BvR 1120/95 macht der Beschwerdeführer zu II die [X.]erletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 und von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch § 2 Satz 2 [X.] geltend. Er begründet dies wie folgt:
Als Berechtigter nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz werde er schlechter behandelt als die nach dem [X.]ermögensgesetz Rückgabe[X.]echtigten, die ü[X.] den heutigen [X.]erkehrswert der entzogenen [X.]ermögensgegenstände verfügen könnten. [[X.]-421e-9403-2ec67a4302ff]Art. 3 Abs. 1 [X.]] erfordere insoweit eine finanzielle Gleichstellung. Eine Schlechterbehandlung finde auch im [X.]erhältnis zu den nach dem Entschädigungsgesetz Berechtigten statt, deren Entschädigung für den [X.]erlust unbebauter Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.] nach dem 20fachen Einheitswert bemessen werde. Schließlich sei mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass die nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten nicht wie die nach dem Sachenrechts[X.]einigungsgesetz begünstigten Eigentümer den halben [X.]erkehrswert beanspruchen könnten.
Da vom NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz im Wesentlichen Menschen jüdischen Glaubens betroffen seien, bedeute die Ungleichbehandlung auch eine [X.]erletzung von Art. 3 Abs. 3 GG.
Die [X.]erweigerung einer [X.]erkehrswertentschädigung bei Ausschluss der Rückgabe stelle schließlich als Wegnahme der Differenz zwischen der Entschädigung auf der Grundlage des [X.] von 1935 und einer Entschädigung in Höhe des heutigen [X.]eine Teilenteignung dar, die gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verstoße.
3. Mit den [X.] 1 [X.]2460/95 und 1 BvR 2471/95, von denen die Letztere beim [X.] am 1. Dezem[X.] 1995 eingegangen ist, wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu [X.] und [X.] gegen § 1 Abs. 1 [X.] [X.], soweit danach Ausgleichsleistungen nur von natürlichen Personen beansprucht werden können. Sie sehen darin einen [X.]erstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in [X.]erbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip. Dazu führen sie aus:
Juristische Personen würden durch den Ausschluss vom Bezug der Ausgleichsleistungen einmal gegenü[X.] natürlichen Personen benachteiligt, die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien und dem Anwendungs[X.]eich des [X.]es unterfielen. Sie würden zum anderen schlechter behandelt als juristische Personen, die nach 1949 enteignet worden und folglich Anspruchs[X.]echtigte nach dem [X.]ermögens- und dem Entschädigungsgesetz seien. Es gebe keine Gründe, die diese Benachteiligungen rechtfertigen könnten.
Grundsätze des [X.]folgenrechts, die es gestattet hätten, juristische Personen von der Wiedergutmachung auszunehmen, seien nicht auf die heutige [X.] ü[X.]tragbar; die [X.]republik sei ein leistungsfähiger Staat. Das [X.]folgenrecht [X.]uhe auf einer anderen Konzeption als das [X.]. Während jenes vom Gedanken des [X.] Ausgleichs bestimmt gewesen sei, gehe es heute um die Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung. Das [X.] gründe deshalb verfassungsrechtlich nicht in erster Linie im Sozial-, sondern im Rechtsstaatsprinzip.
Zu den [X.] haben sich namens der [X.]regierung das [X.]ministerium der Finanzen und zu den [X.] 1 BvR 2307/94 und 1 [X.]1408/95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder [X.], [X.], Mecklenburg-[X.]orpommern, [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen geäußert.
1. Das [X.]ministerium hat ausgeführt:
a) Die [X.] 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] von allgemeiner Bedeutung seien. Die Zulässigkeit der übrigen [X.] sei dagegen unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer und der Subsidiarität zweifelhaft.
b) Jedenfalls seien die [X.] unbegründet.
aa) Das ergebe sich für die [X.] 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 aus Folgendem:
[X.]) Die [X.]erfassungsmäßigkeit der Entschädigungen und Ausgleichsleistungen nach den angegriffenen Regelungen sei nicht nach Art. 14 GG zu beurteilen. Die [X.] sei für Eigentumseingriffe, die vor der [X.] außerhalb des Geltungs[X.]eichs des Grundgesetzes stattgefunden hätten, nicht verantwortlich. Auch die Auffassung, Gemeinsame Erklärung, [X.] und [X.]ermögensgesetz hätten durch Art. 14 GG geschützte Entschädigungsansprüche begründet, die durch das Entschädigungs- und [X.] unzulässig verkürzt würden, treffe nicht zu.
bbb) Der allgemeine Gleichheitssatz des [ref=a3bdc99b-f329-4056-9620-2cef870d53b8]Art. 3 Abs. 1 [X.]] sei ebenfalls nicht verletzt.
(1) Eine gerechte Wiedergutmachung aller Schäden, die die [X.]n im Osten in den letzten 50 Jahren erlitten hätten, sei schlechterdings nicht möglich.
(a) Wenn die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für [X.] dem [X.] angeglichen würden, entstünden neue Gerechtigkeitslücken gegenü[X.] denen, deren Freiheit, Gesundheit, [X.]ufliches Fortkommen und [X.]beeinträchtigt worden seien. [X.]or allem a[X.] müsse der Gesetzge[X.] bei einer solchen Regelung, die notwendig mit gewaltigen Kosten verbunden sei, die Belange des Gesamtgemeinwesens beachten, die es nicht zuließen, dass angesichts von brennenden Zukunftsaufgaben erhebliche Teile des [X.]haushalts für die Wiedergutmachung von Schäden festgelegt würden, die nicht von der [X.]republik verursacht worden seien.
Es werde nicht bestritten, dass die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in der Regel hinter dem heutigen [X.]erkehrswert vergleichbarer [X.]ermögensobjekte zurückbleibe. Mit Blick auf die vorliegenden [X.]erfahren sei allerdings zu [X.]ücksichtigen, dass die meisten Beschwerdeführer Opfer der Bodenreform seien und erhebliche [X.]ermögensverluste erlitten hätten, so dass wegen der vom Gesetz vorgesehenen Degression eine größere Diskrepanz zwischen Geldentschädigung und [X.]erkehrswert erscheine als in der Masse der Entschädigungsfälle für Enteignungen, für die [X.]erluste von Einfamilien- und Mietshäusern typischer seien. Bei diesen sei die Wertdifferenz sehr viel geringer, weil einerseits die betroffenen Restitutionsobjekte oft in schlechtem Zustand oder mit Nutzungsrechten Dritter belastet und andererseits die Entschädigungen für den [X.]erlust solcher Eigentumsobjekte besonders hoch seien.
Zu [X.]ücksichtigen sei schließlich auch, dass im [X.]punkt der Gemeinsamen Erklärung, im Juni 1990, als die grundsätzliche Entscheidung für die Restitution gefallen sei, niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Damals sei noch eine längere Existenz der [X.] angenommen worden. In diesem Fall hätte sich der Immobilienmarkt anders entwickelt, weshalb man habe davon ausgehen können, dass Rückgabe und Entschädigung auf niedrigerem Niveau näher beieinander liegen würden. Zusätzlich sei das Ausmaß des Bankrotts der [X.] und der Kosten der [X.] noch nicht absehbar gewesen.
(b) Soweit die Beschwerdeführer rügten, dass die für die Entschädigungshöhe maßgebliche Bemessungsgrundlage im [X.]ergleich mit den heutigen [X.]erkehrswerten zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung vor allem der ehemaligen Inha[X.] größerer [X.]ermögenswerte führe, werde mit dem heutigen [X.]erkehrswert auf eine irrelevante Bezugsgröße abgestellt. Der Einheitswert von 1935 gebe die individuelle Beschaffenheit zum [X.]wieder. Er werde durch Multiplikatoren in [X.] Weise an den - angenommenen - [X.]erkehrswert im [X.]punkt der [X.] [X.]ereinigung herangeführt. Die inzwischen bekannte tatsächliche Entwicklung der Grundstückspreise bis heute sei kein Anhaltspunkt für das durchschnittliche Preisniveau im Okto[X.] 1990.
Auch die Einwände gegen die [X.]erfassungsmäßigkeit des Abzugs der [X.] seien nicht begründet. Für die Bemessung der Entschädigung seien neben den Aktiva auch die Passiva des entzogenen Wirtschaftsguts zu [X.]ücksichtigen. Dem entspreche das Entschädigungsgesetz durch Abzug der im [X.]punkt des Eigentumsverlusts existenten [X.]erbindlichkeiten vom multiplizierten Einheitswert. Der Entschädigungs[X.]echtigte sei mit der Altverbindlichkeit nicht mehr belastet; sein Gläubiger, der nicht wie bei der Rückgabe durch einen vom Berechtigten aufzubringenden Ablösebetrag befriedigt werden könne, habe einen eigenen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.].
Entgegen dem [X.]ortrag der Beschwerdeführer, Restitutionsempfänger seien nur bedingt zur Bedienung früherer Schulden verpflichtet, regelten die §§ 18 bis 18 b [X.] diese [X.]erpflichtung ausdrücklich. Es gelte gemäß § 18 Abs. 3 [X.] der Grundsatz der vollen Ü[X.]nahme der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Altschulden. Nur in bestimmten mit der Schädigung zusammenhängenden Fällen würden nach § 18 Abs. 2 [X.] Grundpfandrechte gekürzt. Bei der Bemessung der Entschädigung würden [X.]erbindlichkeiten dieser Art nicht abgezogen.
Die Degression nach § 7 [X.] stelle sicher, dass Entschädigungen und Ausgleichsleistungen den möglichen finanziellen Rahmen einhielten. Eine Kürzung könne den Berechtigten umso eher zugemutet werden, je höher die verbleibende Wiedergutmachung im Einzelfall sei.
Der späte Fälligkeitszeitpunkt der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der älteren Generation Leistungen zu Lebzeiten vorenthalten bleiben könnten. Die Leistungen würden als Schuldverschreibungen gewährt, die sofort handelbar seien und daher - entsprechend abgezinst - sofort verwertet werden könnten.
(2) Soweit die Beschwerdeführer, die oder deren Rechtsvorgänger auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, eine Ungleichbehandlung gegenü[X.] den von ihnen weiter gebildeten [X.]ergleichspaaren geltend machten, könnten sie auch damit nicht durchdringen.
Zwischen Eigentum in privater und Eigentum in öffentlicher Hand bestehe ein erheblicher Unterschied. Grund für die Zuordnung von [X.]ermögen an Personen des öffentlichen Rechts sei nicht, früheres Unrecht wieder gutzumachen, sondern ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Übrigen hätten [X.] und [X.] Demokratische Republik keine Bedenken gegen eine Rückgängigmachung von Eigentumsverschiebungen im Bereich der öffentlichen Hände erhoben.
§ 20 b [X.] regele die treuhänderische [X.]erwaltung des Parteivermögens. Es handele sich dabei nicht um restituiertes oder restituierbares [X.]ermögen. Das von den Beschwerdeführern gebildete [X.]ergleichspaar sei daher irrelevant.
Entgegen dem [X.]ortrag der Beschwerdeführer sei es unwahrscheinlich, dass unter den Berechtigten des Pauschalentschädigungsabkommens mit den [X.]ereinigten [X.] von Amerika Bodenreformopfer seien. Es handele sich ü[X.]wiegend um Opfer [X.] [X.]erfolgung. Im Übrigen hätten die [X.]ereinigten [X.] im Zuge der Zwei-plus-[X.]ier-[X.]erhandlungen auf einen Abschluss des Abkommens gedrängt. Dem habe sich die [X.]republik nicht entziehen können.
Schließlich seien Bodenreformopfer mit Enteigneten, die inzwischen rehabilitiert worden seien, nicht vergleichbar. Dass die [X.]republik den Restitutionsausschluss für [X.]ermögenswerte hingenommen habe, die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, könne nicht den Fortbestand von Enteignungen rechtfertigen, wenn die der Eigentumsentziehung zugrunde liegende [X.]erurteilung später aufgehoben worden sei.
(3) Unbedenklich sei auch die Anrechnung des [X.]. Das mit seiner Gewährung verfolgte Ziel einer Abgeltung von Schäden habe von Anfang an unter dem [X.]orbehalt der Rückgewähr bei Restitution von [X.]ermögenswerten oder Gewährung von Ersatzleistungen gestanden. Die Ansicht, die Anrechnung des [X.] sei schon deshalb sozialstaatswidrig, weil sie sich auch auf den [X.] Teil des [X.] erstrecke, sei verfehlt. Richtig sei, dass mit dem [X.] zwei Ziele verfolgt worden seien. Der [X.] Absicherung der Betroffenen hätten Leistungen gedient, die nicht notwendig einen [X.]ermögensverlust vorausgesetzt hätten. Daneben habe das Ziel einer Entschädigung für erlittene [X.]ermögensverluste gestanden. Ihm habe die Hauptentschädigung einschließlich des [X.]s gedient. Allein darauf beschränke sich die Anrechnung des [X.].
Auch § 349 Abs. 3 Satz 4 des [X.]es ([X.]) in der Fassung des [X.]vom 27. August 1995 ([X.]l I S. 1090) sei nicht verfassungswidrig. Der darin bestimmte Grundsatz, dass der im [X.]verfahren festgestellte Schaden durch die Gewährung der Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz in vollem Umfang ausgeglichen sei, ergebe sich zwingend daraus, dass der gesamt[X.] Gesetzge[X.] nach der [X.]ereinigung die Frage der [X.]ermögensschäden im Beitrittsgebiet endgültig geregelt habe.
Die Rückforderung der Hauptentschädigung habe sich im Übrigen nicht allein am Schaden der [X.]empfänger auszurichten. [X.]ielmehr dürften diese auch nicht gegenü[X.] anderen Geschädigten bevorzugt werden. [X.]erblieben trotz der endgültigen Regelung der offenen [X.]ermögensfragen die Hauptentschädigung oder Teile von ihr beim Empfänger, wäre dieser gegenü[X.] einem Geschädigten, der keine Hauptentschädigung erhalten habe, ungerechtfertigt bevorteilt.
Auch der Abzug des [X.]s sei unbedenklich. Dieser sei Teil der Hauptentschädigung. Würde er nicht von der Entschädigung abgezogen, läge darin eine ungerechtfertigte Begünstigung der [X.]sempfänger gegenü[X.] denen, die keinen Lastenausgleich erhalten hätten. Die Anrechnung des [X.]s verstoße auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Grundsatz des [X.]ertrauensschutzes, weil er wie die Hauptentschädigung von Anfang an unter dem [X.]orbehalt der Rückforderung gestanden habe.
Die Doppelbelastung west[X.]r [X.]ermögensinha[X.] durch die Entrichtung von [X.]zur Finanzierung des [X.] und durch dessen [X.]errechnung bedeute ebenfalls keinen [X.]erfassungsverstoß. Da nur für die im Westen belegenen [X.]ermögenswerte Abgaben zu entrichten gewesen seien, sei eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabepflichtigen, die [X.]ermögen in der [X.] besessen hätten, nicht zu erkennen; im Gegenteil habe unter [X.] das [X.]orhandensein von Westvermögen die Heranziehung zur [X.]ermögensabgabe gerade erfordert.
(4) Zum Erlass des Flächenerwerbsprogramms sei der Gesetzge[X.] nicht verpflichtet gewesen. In diesem Programm seien Rückerwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer und der [X.]zusammengeführt worden. Dadurch entstünden scheinbare [X.]ergleichsgruppen (Pächter - Ausgleichs[X.]echtigte). Tatsächlich gehe es jedoch um die Regelung unterschiedlicher Materien. Das Rangverhältnis zwischen den Erwerbswünschen der Pächter und der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer sei das Ergebnis außerordentlich kontroverser Beratungen. Ohne Sicherung eines [X.]orrangs der Pächter wäre ein Flächenerwerbsprogramm nicht zustande gekommen. Dieser [X.]orrang solle dazu beitragen, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern durch den Erwerb des Eigentums an den von ihnen bewirtschafteten Flächen stabilisiert würden.
Die Grenzen von 600.000 Ertragsmesszahlen für Alteigentümer, die Treuhandflächen gepachtet hätten, und 300.000 Ertragsmesszahlen für Nichtpächter seien nicht so niedrig, dass die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Übrigen gingen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass mit den Erwerbsmöglichkeiten, die zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer vorgesehen seien, die Gründung solcher Betriebe habe gefördert werden sollen. Die Flächen sollten vielmehr weiter von den Pächtern bewirtschaftet werden.
(5) Auch § 5 Abs. 2 [X.] sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Belastung bestimmter Kulturgüter mit einem 20-jährigen öffentlichen Nießbrauch seien die Interessen der früheren Eigentümer und die der gegenwärtig [X.]erfügungs[X.]echtigten in einen Ausgleich gebracht worden. Es bestehe ein Bedürfnis der Allgemeinheit, dass einzelne Gegenstände weiter frei zugänglich blieben oder der Öffentlichkeit künftig zugänglich gemacht werden könnten.
bb) Die [X.]erfassungsbeschwerde 1 BvR 1120/95 könne in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Regelungen ü[X.] die Entschädigung nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch hier gelte, dass der Gesetzge[X.] nicht zu einer [X.]erkehrswertentschädigung gezwungen sei, wenn er sich, soweit möglich, zur Rückgabe von [X.]ermögenswerten entschließe, die unter fremder staatlicher [X.]erantwortung entzogen worden seien. Da die wieder gutzumachenden Schädigungen nicht dem [X.]erantwortungs[X.]eich der dem Grundgesetz verpflichteten [X.]republik zuzurechnen seien, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG [X.]ufen.
Im [X.]erhältnis zu anderen Geschädigtengruppen bestehe keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Tendenziell seien die Leistungen nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz. Mit jenen Leistungen solle die von der [X.] unterlassene Wiedergutmachung NS-verfolgungsbedingter [X.]ermögensverluste nachgeholt werden. [X.]ergleichsmaßstab sei deshalb die Wiedergutmachung, wie sie in den westlichen Besatzungszonen und der [X.]republik Deutschland gewährt worden sei.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Leistungen nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz seien das Niveau des [X.] zum 1. April 1956 einerseits und die durchschnittlichen Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den [X.]ereinigten [X.] von Amerika vom 13. Mai 1992 andererseits. Der Gesetzge[X.] habe den insoweit maßgeblichen Wert mit dem zweifachen Einheitswert gegriffen und im Hinblick darauf, dass die Geschädigten diese Leistungen - anders als im Westen - nicht schon in den 50er Jahren erhalten hätten, verdoppelt. [X.]orteilhaft wirke sich insbesondere aus, dass dieser Betrag keiner Degression unterfalle und - als Geldbetrag - sofort fällig werde.
Eine [X.]erletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege auch nicht im [X.]erhältnis zu Anspruchs[X.]echtigten nach dem Sachenrechts[X.]einigungsgesetz vor. Ansprüche nach diesem Gesetz stellten anders als Ansprüche nach den Art. 1 bis 3 [X.] keine wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche dar, dienten vielmehr der Rechtsvereinheitlichung und dem Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzern.
[X.]) Unbegründet seien schließlich auch die [X.] 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95.
Eine Erstreckung der Ausgleichsleistungen auf juristische Personen sei von [X.]erfassungs wegen nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG gebe dafür nichts her, weil die wieder gutzumachenden Maßnahmen nicht dem [X.]erantwortungs[X.]eich der [X.]republik zuzurechnen seien. Die Beschränkung der Leistungen auf natürliche Personen, die an die Regelungen des [X.]-, des Besatzungsschäden- und des Reparationsschädengesetzes anknüpfe, verstoße nach der zu diesen Gesetzen ergangenen, auf die angegriffene [X.]orschrift ü[X.]tragbaren Rechtsprechung des [X.]s auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in [X.]erbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip.
Der Gesetzge[X.] habe [X.]ücksichtigen dürfen, dass Wiedergutmachung vor allem Hilfe für Menschen sei, die ohne eigenes [X.]erschulden Schicksalsschläge erlitten hätten. Der [X.]ermögensverlust einer juristischen Person könne nur für die hinter ihr stehenden natürlichen Personen ein solcher Schicksalsschlag sein. Das [X.] beziehe folglich in § 1 Abs. 2 [X.] diese in den Kreis der Berechtigten ein.
Die Ungleichbehandlung gegenü[X.] den nach 1949 enteigneten juristischen Personen, die Ansprüche nach dem [X.]ermögens- und dem Entschädigungsgesetz geltend machen könnten, zwinge zu keiner anderen Beurteilung. Zwischen diesen Gesetzen und dem [X.] bestehe ein grundlegender Unterschied. Zweck des [X.]ermögensgesetzes sei nicht allein die Wiedergutmachung, sondern auch die Rückkehr zu privatnützigen Eigentumsstrukturen. Das setze eine Identität von Geschädigtem und Berechtigtem voraus. Die Regelungen des Entschädigungsgesetzes seien durch die Konnexität des Entschädigungsanspruchs mit dem im [X.]ermögensgesetz geregelten Restitutionsanspruch gekennzeichnet.
2. Die Landesregierungen haben zu den [X.]erfahren 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:
a) Die [X.] seien, soweit sie das Flächenerwerbsprogramm in § 3 [X.] angriffen, unzulässig. Den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen, wenn sie meinten, durch dieses Programm hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen beeinträchtigt zu werden.
b) Jedenfalls seien die [X.] unbegründet.
aa) Der Gesetzge[X.] sei bei Wiedergutmachungsregelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in seiner Bedeutung als [X.]kürverbot gebunden. [X.]kürlich sei eine gesetzliche Regelung a[X.] nur, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Gesetzge[X.] habe gute Gründe dafür gehabt, [X.]ermögenswerte an die früheren Eigentümer zurückzuü[X.]tragen, in den Fällen des Restitutionsausschlusses a[X.] nur eine Entschädigung oder Ausgleichsleistung vorzusehen, die zum Teil erheblich unter dem [X.]erkehrswert liege.
bb) Es sei auch nicht gleichheitswidrig, dass Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche nach dem [X.] vor der Degression nach § 7 [X.] zu a[X.]ieren seien, so dass diese höher ausfalle. Die Zusammenrechnung sei erforderlich, um eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs[X.]echtigten zu erreichen. Es wäre nicht zu rechtfertigen, denjenigen, der nur einen [X.]ermögenswert verloren habe, einer höheren Degression und den, dem derselbe Wert, auf mehrere [X.]ermögenswerte verteilt, entzogen worden sei, einer niedrigeren Degression zu unterwerfen.
[X.]) Das Flächenerwerbsprogramm sei verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich. Soweit Alteigentümer von ihnen langfristig gepachtete und bewirtschaftete Flächen erwerben wollten, seien sie gegenü[X.] anderen Pächtern nicht benachteiligt, sondern diesen gegenü[X.] im [X.]orteil. Der so genannte Pächtervorrang trete erst ein, wenn Alteigentümer Flächen ohne Selbstbewirtschaftungsabsicht erwerben wollten. Die darin liegende Bevorzugung der Pächter sei durch das Ziel gerechtfertigt, neue landwirtschaftliche Strukturen zu schaffen und wettbewerbsfähige Betriebe zu fördern. Das müsse [X.]orrang haben vor dem Wunsch der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer, bestimmte Grundstücke zum Zweck der Geldanlage günstig zu erwerben.
Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in bestimmtem Umfang vergünstigt erwerben könnten. Diese Regelung sei wegen der nur begrenzt verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen notwendig.
[X.]) Schließlich werde die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene Rückgabe beweglicher Sachen nicht durch willkürliche Ausnahmen eingeschränkt. Alteigentümer hätten von [X.]erfassungs wegen keinen Anspruch auf Rückü[X.]tragung. Wenn sich der Gesetzge[X.] gleichwohl entschlossen habe, Mobiliarvermögen zurückzugeben, sei es nicht sachwidrig, sondern im Interesse der Kontinuität des kulturellen Lebens in den neuen Ländern geboten, für bestimmte Mobilien Belastungen vorzusehen. Wenn Gegenstände als Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien oder gemacht werden sollten, sei es sachgerecht, sie diesem Zweck noch für längere [X.] zu widmen, ohne die öffentliche Hand, die ohnehin an Finanzknappheit leide, mit Kosten zu belasten.
In der mündlichen [X.]erhandlung am 11. April 2000 haben sich die Beschwerdeführer, die [X.]regierung und die Regierungen [X.]s sowie der neuen Länder geäußert.
Die [X.]erfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 [X.] binnen eines Jahres seit dem In-[X.]-Treten des angegriffenen § 1 Abs. 1 [X.] [X.] erhoben worden ist.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung von Fristen auch im Bereich des öffentlichen Rechts die §§ 187 ff. [X.] herangezogen werden können (vgl. Gemeinsamer Senat der o[X.]sten Gerichtshöfe des [X.], [X.], 396 <397>) und dass nach diesen [X.]orschriften auch die in § 93 [X.] bestimmten Fristen zu [X.]echnen sind (vgl. [X.]/ [X.], [X.]sgesetz, Nachtrag 1971, § 93 Rn. 25; [X.]-Bleibtreu, in: [X.]/[X.]-Bleibtreu/ [X.]/[X.], [X.]sgesetz, § 93 Rn. 8 <Stand: Dezem[X.] 1993>; [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 4. Aufl. 1996, § 93 Rn. 3; dem Grundsatz nach auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 1992, § 93 Rn. 38). Auch das [X.] ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von dieser Rechtsansicht ausgegangen (vgl. [X.] 17, 67 <75>). Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, von ihr abzuweichen, sind nicht erkennbar.
Danach ist die [X.]erfassungsbeschwerde 1 [X.]2471/95 zu spät eingelegt worden. § 1 Abs. 1 [X.] [X.] ist nach Art. 13 Satz 2 [X.] am ersten Tage des auf die [X.]erkündung am 30. Septem[X.] 1994 folgenden dritten Kalendermonats, also am 1. Dezem[X.] 1994 (vgl. oben [X.]) um 0.00 Uhr, in [X.] getreten. Da demzufolge der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] maßgebende [X.]punkt ist, war diese Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2 in [X.]erbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 [X.] mit Ablauf des 30. Novem[X.] 1995 verstrichen und mit Eingang der [X.]erfassungsbeschwerde beim [X.] am 1. Dezem[X.] 1995 nicht mehr gewahrt.
Die [X.] 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind dagegen zulässig.
Sie sind innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] erhoben worden. Die Beschwerdeführer zu I bis [X.] haben im Wesentlichen auch hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 97, 157 <164>; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit ihrer [X.] ebenfalls nicht entgegen. Diese haben allgemeine Bedeutung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Auch ist eine [X.]orklärung des [X.] durch die allgemein zuständigen Gerichte (vgl. [X.] 72, 39 <43>) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten.
Unzulässig ist allerdings die Rüge der Beschwerdeführer zu [X.] und 4, § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als auch für die Bemessung der Entschädigung für Unternehmen, deren Wert wesentlich durch den Wert von zum Unternehmen gehörenden Grundstücken bestimmt gewesen ist, der Faktor 1,5 und nicht wie in § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 4 [X.] für selbständige Geschäftsgrundstücke der Faktor 7 festgelegt worden ist. Denn die Beschwerdeführer haben nicht in der für eine verfassungsrechtliche Beurteilung notwendigen Konkretheit dargelegt, dass, inwieweit und weshalb der Wert des besonders großen und nach ihren Angaben erfolgreich geführten Brauereiunternehmens ihres Rechtsvorgängers so sehr auf dem Wert der dazu gehörenden Geschäftsgrundstücke [X.]uhte, dass der Unternehmenswert durch den Grundstückswert geprägt war; auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilanzen lässt sich dies nicht entnehmen. Die [X.]erfassungsbeschwerde 1 [X.]2307/94 genügt deshalb insoweit nicht den Substantiierungserfordernissen des § 92 in [X.]erbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.].
Unzulässig ist ferner die im [X.]erfahren 1 [X.]1408/95 erhobene Rüge, im Hinblick auf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 [X.] sei § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.] nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese [X.]orschrift die Rückü[X.]tragung für die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe. Die Beschwerdeführer zu [X.] sind insoweit nicht durch die angegriffene Regelung des § 5 [X.] beschwert.
Die [X.] 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind unbegründet.
Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem der allgemeine Gleichheitssatz des [[X.]-0b3b-4c00-9eae-33877ecf0237]Art. 3 Abs. 1 [X.]]. Einzelne der angegriffenen Regelungen sind auch am Sozial- und am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) zu messen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab dagegen weitgehend aus.
1. Eine Pflicht der [X.] zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt für die Wiedergutmachung von [X.]ermögensschäden unabhängig davon, ob diese einer ausländischen Staatsgewalt oder früheren [X.] Staatsgewalten zuzurechnen sind. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die [X.]republik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine [X.]orgaben zu entnehmen (vgl. [X.] 41, 126 <150>; 84, 90 <125 ff.>). Das Gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. Art. 14 GG verpflichtet den [X.]gesetzge[X.] daher weder zu einer Wiedergutmachung von [X.]ermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener [X.]ermögenswerte (vgl. [X.] 84, 90 <126 f.>; 94, 334 <348 f.>) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.
2. Das bedeutet allerdings nicht, dass der an das Grundgesetz gebundene [X.]gesetzge[X.] frei darü[X.] entscheiden könnte, ob er denen, die unter einem anderen Herrschaftssystem [X.]ermögensverluste erlitten haben, deren Zustandekommen, Begleiterscheinungen und Tragweite mit den Wertvorstellungen der eigenen [X.]erfassungsordnung unvereinbar sind, Wiedergutmachung leistet.
Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass die staatliche [X.] in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, dass dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. [X.] 27, 253 <270, 283>; 41, 126 <153 f.>; 84, 90 <125>).
Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen, besonders von Art und Umfang der Sonderbelastung sowie davon ab, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die [X.] Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Der Gesetzge[X.] hat hier einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 13, 39 <43>; 27, 253 <270, 283>). Das gilt sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Der Gesetzge[X.] darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf [X.] 27, 253 <270, 283 ff.>; 41, 126 <150 ff.> - [X.] 84, 90 <125> für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 [X.]).
Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen entfaltet ergänzend zu dem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. [X.] 84, 90 <126>). Fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen müssen gewahrt bleiben (vgl. [X.] 7, 89 <92 f.>; 52, 131 <144>). Zu diesen Elementen gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit (vgl. [X.] 21, 378 <388>; 33, 367 <383>; 52, 131 <144 f.>).
3. Darü[X.] hinaus ist der Gesetzge[X.] auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. [X.] 27, 253 <285>; 84, 90 <131>). [ref=f3c2030c-b731-4272-9ad1-e9531410fefc]Art. 135 a Abs. 2 [X.]] stellt ihn mit Bezug auf [X.]erbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht frei (vgl. [X.] 84, 90 <128 f.>). Allerdings kommt dem Gesetzge[X.] auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des [ref=7b3b238d-a66a-4928-8c25-[X.]. 3 Abs. 1 [X.]] ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. [X.] 13, 31 <36>; 13, 39 <43>; 84, 90 <130 f.>). Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des [X.] und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als [X.]kürverbot zu beachten (vgl. [X.] 15, 126 <150 ff.>; 15, 167 <201>; 23, 153 <168>).
[X.]erboten ist dem Gesetzge[X.] danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre [X.]erschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzge[X.]s endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. [X.] 9, 334 <337>; 38, 128 <134>; 83, 1 <23>).
Nach diesen Maßstäben sind die von dem Beschwerdeführer zu [X.] angegriffenen Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von ihm gegen § 7 Abs. 1 [X.] geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
1. Die genannten [X.]orschriften verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der [X.]erantwortung der [X.] begangenen rechtsstaatswidrigen [X.]ermögenseingriffe ausscheidet (vgl. oben C [X.]), kommt auch nicht in Betracht, aus der Wertentscheidung des [ref=553d7b82-4a2b-4dfd-ae19-c5564dfbd40d]Art. 14 Abs. 1 [X.]] zugunsten des Privateigentums oder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG [X.]orgaben für die Bemessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten.
Das Eigentumsgrundrecht ist a[X.] auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Entschädigungsregelungen dieses Gesetzes Rechtspositionen derjenigen verkürzt worden wären, denen unter der [X.]erantwortung der [X.] [X.]ermögenswerte im Sinne des § 1 [X.] entzogen worden sind. Den von solchen Maßnahmen Betroffenen hatten vor dem In-[X.]-Treten des Entschädigungsgesetzes insbesondere noch keine Entschädigungsansprüche zugestanden, hinter deren Höhe die Ansprüche nach diesem Gesetz zurückgeblieben sein könnten.
Soweit die Gemeinsame Erklärung in Nummer 3 Buchstabe b und c davon spricht, dass bei redlichem Grundstückserwerb Dritter ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen ist und die ehemaligen Eigentümer und ihre Erben bei bestehendem Rückü[X.]tragungsanspruch stattdessen Entschädigung wählen können, handelt es sich um Regelungen, die eine abschließende Festlegung ü[X.] die Entschädigungshöhe noch nicht enthielten. Das ergibt sich allgemein schon daraus, dass die in der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Absprachen nur den Charakter von [X.] hatten (vgl. die Denkschrift zum [X.], BTDrucks 11/7760, [X.]5 <377>), die noch der näheren Konkretisierung insbesondere durch den Gesetzge[X.] bedurften. Außerdem weist [X.] Buchstabe c Abs. 2 [X.] im vorliegenden Regelungszusammenhang für die Frage des Ausgleichs von Wertsteigerungen ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Regelungen hin; auch Nr. 7 [X.] behält für die Rückü[X.]tragung von Unternehmen und den alternativ vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung die Einzelheiten der näheren gesetzlichen Regelung vor.
Entsprechendes gilt für die Bestimmung ü[X.] die Grundsätze der Entschädigung in der Ursprungsfassung des § 9 [X.]. Nach dessen Absatz 3 sollte das Nähere auch insoweit durch ein späteres Gesetz geregelt werden, als gemäß Absatz 2 bei Unmöglichkeit einer Entschädigung durch Ü[X.]eignung eines Ersatzgrundstücks mit möglichst vergleichbarem Wert Entschädigung in Geld vorgesehen war. Auch dieser Regelungsvorbehalt steht der Annahme entgegen, dass vor dem In-[X.]-Treten des Entschädigungsgesetzes [X.]eits konkrete Entschädigungsansprüche bestanden haben, in die durch die Regelungen dieses Gesetzes eingegriffen worden sein könnte. Art und Ausmaß der Entschädigung waren vielmehr noch offen. Davon ging zu Recht auch der Gesetzge[X.] des Entschädigungs- und [X.]es aus (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes vom 10. Mai 1993, BTDrucks 12/4887, S. 29 unter [X.][X.].1.1).
2. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 [X.] stehen auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Einklang.
Zwar gewährt das Entschädigungsgesetz keinen vollen Ausgleich für die von der [X.] zu verantwortenden [X.]ermögensschäden (vgl. BTDrucks 12/4887, [X.] unter 1.2, sowie BTDrucks 12/7588, [X.] unter 3.). Die danach möglichen Entschädigungsleistungen sind a[X.] auch nicht so niedrig, dass von einem mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsgrundsatz noch vereinbaren Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.
Der [X.]gesetzge[X.] durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des [X.][X.]ücksichtigen, dass die Menschen in der [X.] - wie zuvor schon in der [X.] Besatzungszone (vgl. dazu [X.] 84, 90 <130 f.>) - nicht nur rechtsstaatswidrige Eigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und [X.]ufliches Fortkommen erfahren haben. Angesichts der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen auch auf diesen Gebieten, der Kosten der [X.] Einheit im Übrigen und angesichts auch des Umstands, dass die in ihrem Eigentum Geschädigten nach der [X.] - anders als die Geschädigten unmittelbar nach dem Ende des [X.] - jedenfalls in der Regel keiner sofortigen Eingliederungshilfen bedürfen, können das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip für Eigentumsschäden lediglich Ansprüche auf Entschädigungsleistungen begründen, die in den Grenzen des der staatlichen [X.] Zumutbaren besondere Härten ausgleichen und damit zugleich die Solidarität der dem Grundgesetz verpflichteten Rechtsgemeinschaft mit den Unrechtsopfern zum Ausdruck bringen. Diesen Anforderungen wird das Entschädigungsgesetz mit den darin vorgesehenen [X.] hinreichend gerecht. Schon diese Leistungen führen nach den Angaben der [X.]regierung, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden ist, vor Abzug des [X.] zu Ausgaben des Entschädigungsfonds in Höhe von insgesamt etwa 12,3 Mrd. DM (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des [X.]ministeriums der Finanzen vom 4. Okto[X.] 1994).
3. Die angegriffenen [X.]orschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als [X.]kürverbot.
a) Im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens ist der Gesetzge[X.] - auch und gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - weitgehend frei, aus der [X.]ielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. [X.] 71, 39 <53> m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz in der hier einschlägigen Form des [X.]kürverbots ist nur verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. oben C [X.]). Dass es solche Gründe für eine wertmäßige Ungleichbehandlung der Restitutions[X.]echtigten mit denjenigen gibt, die ihr Eigentum endgültig verloren haben, wird vom Senat einstimmig bejaht.
aa) Der Gesetzge[X.] selbst hat den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung in dem mit der Rückgabe restituierbarer [X.]ermögenswerte verfolgten Ziel gesehen, in den neuen Ländern unverzüglich zu vernünftigen, dezentralen, privatnützigen Eigentumsstrukturen zurückzukehren (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.]). Dieses Ziel ist - zumal im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 14 GG zugunsten des Privateigentums - ein wichtiger Grund, der nicht nur die mit dem Grundsatz vom [X.]orrang der Rückü[X.]tragung vor der Entschädigung getroffene ordnungspolitische Entscheidung, sondern prinzipiell auch damit zwangsläufig verbundene Nachteile auf Seiten der nur Entschädigungs[X.]echtigten rechtfertigen kann. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Grund angesichts des Umstands, dass auch andere Möglichkeiten der Rückkehr zu einer privatnützigen Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet zur [X.]erfügung gestanden hätten (vgl. etwa den im Fall des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 <[X.]l I [X.]980> gewählten Weg des Rückkaufs des entzogenen Eigentumsobjekts zu vergünstigten Bedingungen), allein ausreichen könnte, [X.] zwischen Rückgabe in Natur und Entschädigung in Geldeswert hinreichend zu legitimieren. Denn derartige [X.] können zusätzlich durch weitere sachlich einleuchtende Gesichtspunkte gerechtfertigt werden.
bb) Wie das [X.] mit Blick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage [X.]eits ausgeführt hat, darf der Gesetzge[X.] bei der Bemessung von [X.] im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Er darf daher auch das Gesamtvolumen der wieder gutzumachenden Schäden, zu denen nicht nur Schäden an Eigentum gehören, [X.]ücksichtigen. Dabei ist hinsichtlich der Gewichtung der Eigentumsschäden zu bedenken, dass in der fraglichen [X.] auch andere Güter beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu schon oben [X.]). Darü[X.] hinaus darf der Gesetzge[X.] a[X.] auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern gestellt haben und weiterhin stellen (vgl. [X.] 84, 90 <130 f.>).
All dies gilt ohne Einschränkung auch für die Bemessung der [X.] nach dem Entschädigungsgesetz. Der Gesetzge[X.] durfte deshalb hier ebenfalls davon ausgehen, dass er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang mit der Herstellung der [X.] Einheit und angesichts der dabei entstehenden enormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der [X.]regierung in der mündlichen [X.]erhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach [X.]in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für [X.]ermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl. [X.] 84, 90 <131>).
[X.]) Gegen eine derartige Gleichsetzung spricht im Übrigen auch die besondere Lage, in die der Gesetzge[X.] im Zuge der Ereignisse geraten war, die am Ende zur [X.]ereinigung der [X.] mit der [X.]republik Deutschland geführt haben.
Die politischen [X.]erhältnisse in der [X.] veränderten sich mit dem Fall der Mauer im Novem[X.] 1989 bis hin zum Beitritt im Okto[X.] 1990 unerwartet schnell. Es fehlte deshalb die [X.], a[X.] auch die volle Kenntnis der Gegebenheiten in der [X.], die es ermöglicht hätten, in den ersten Absprachen zwischen den beiden [X.] [X.], in denen vielfach Weichen für die Zukunft gestellt wurden, für die jeweils zu regelnden Aufgaben stets ausreichend differenzierte Lösungen zu finden. Auch die Folgen des in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 festgeschriebenen Grundsatzes der Rückgabe vor Entschädigung (vgl. oben A [X.]) konnten zu diesem [X.]punkt allenfalls grob abgeschätzt werden. Nachvollziehbar hat die [X.]regierung dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass zu jener [X.] niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Als die Entscheidung für die Restitution getroffen worden sei, sei noch von einer längeren Existenz der [X.] ausgegangen worden. In diesem Fall wäre die Entwicklung des [X.] anders verlaufen. Es habe deshalb angenommen werden dürfen, dass Rückü[X.]tragung und Entschädigung wertmäßig auf niedrigerem Niveau beieinander bleiben würden. Außerdem sei auch das Ausmaß des Bankrotts der [X.] und der Kosten der [X.] ü[X.]haupt nicht absehbar gewesen.
Der Gesetzge[X.] war danach, ohne dass ihm dies zum [X.]orwurf gemacht werden könnte, einige Jahre später vor die Situation gestellt, dass er die einmal getroffene Entscheidung zugunsten der Restitution nicht mehr rückgängig machen konnte und wollte, die [X.]erkehrswerte insbesondere der Immobilien in den neuen Ländern a[X.] in der Zwischenzeit so gestiegen waren, dass [X.]erkehrswertentschädigungen angesichts der Haushaltslage des [X.], a[X.] auch in Anbetracht des Ziels von insgesamt ausgewogenen [X.] unmöglich, weil nicht finanzierbar, erschienen. Es hieße die einmalige und schwierige politische Situation, in der es zu der Grundsatzentscheidung für die Restitution gekommen war und die auch die weitere Entwicklung im Prozess der Herstellung der [X.] Einheit gekennzeichnet hat und immer noch kennzeichnet, verkennen, wenn diese Entscheidung den Gesetzge[X.] auch in Anbetracht seiner späteren Erkenntnisse gezwungen hätte, [X.]erkehrswertentschädigungen - mit nicht absehbaren Konsequenzen für weitere mögliche Ansprüche außerhalb des Bereichs des [X.]ermögensgesetzes - in voller Höhe zu gewähren und damit den [X.]haushalt mit negativen Folgen für andere wichtige Aufgaben ü[X.]mäßig zu belasten. [X.]or dem Hintergrund dieser besonderen politischen Situation können den Entschädigungs[X.]echtigten vielmehr gewisse Nachteile im [X.]erhältnis zu den Restitutions[X.]echtigten zugemutet werden.
[X.]) Dies gilt umso mehr, als diese den jeweils restituierten [X.]ermögenswert so zurückerhalten, "wie er steht und liegt", also ohne Rücksicht auf [X.]eränderungen, die in der [X.] zwischen [X.]ermögensentziehung und Rückgabe eingetreten sind. In vielen Fällen sind die zurückü[X.]tragenen [X.]ermögensobjekte mit Rechten Dritter belastet, oder sie befinden sich - wegen nicht durchgeführter notwendiger Reparaturen an Mietwohngebäuden, aufgrund von Altlasten oder aus anderen Gründen - in einem derart schlechten Zustand, dass der Restitutions[X.]echtigte ein erhebliches Maß an Geld, [X.] und Mühe aufwenden muss, um den [X.]ermögensgegenstand so wiederherzustellen, dass er modernen [X.]erwendungsansprüchen genügt. Einen Ausgleich dafür gewährt das Gesetz nicht (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.] zu § 3 Abs. 1 [X.]). Der Alteigentümer muss den mit dem genannten Aufwand verbundenen Wertverlust vielmehr selbst tragen. Dem steht auf Seiten der Entschädigungs[X.]echtigten der so genannte Bequemlichkeitsabschlag gegenü[X.] (vgl. [X.], NJW 1995, [X.]2249 <2253>). In ihm drückt sich der [X.]orteil aus, den der Empfänger einer geldwerten Wiedergutmachungsleistung insofern erhält, als er diese Leistung ohne Aufwendungen der erwähnten Art wirtschaftlich nutzen kann.
ee) Schließlich kann bei dem [X.]zwischen Restitution und Geldwertentschädigung nicht un[X.]ücksichtigt bleiben, dass Restitutions[X.]echtigte nach dem [X.]en des Gesetzge[X.]s auch unabhängig von rechtlichen Belastungen und vom tatsächlichen Zustand des ihnen zurückgegebenen [X.]ermögensgegenstands teilweise Werteinbußen hinnehmen müssen, die im Ergebnis zu einer Wiedergutmachung führen, die erheblich hinter dem [X.]erkehrswert des jeweiligen [X.]ermögensobjekts zurückbleibt. Nach § 121 SachenRBerG kann der Nutzer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage unter den in den Absätzen 1 und 2 der [X.]orschrift genannten [X.]oraussetzungen nach erfolgter Rückü[X.]tragung des [X.]ermögensobjekts vom Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Annahme eines Angebots zum Ankauf des Grundstücks verlangen (vgl. die Bezugnahme in § 121 Abs. 1 [X.] Sachen-RBerG auf Kapitel 2 des Gesetzes und damit auf § 15 Abs. 1 i.[X.].m. §§ 32 ff. und §§ 61 ff. SachenRBerG). Wirtschaftlich bedeutet das, weil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des [X.] beträgt (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dass nach dem [X.]ollzug der Sachenrechts[X.]einigung der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Sachenrechts[X.]einigungsgesetzes vom 27. Okto[X.] 1973, BTDrucks 12/5992, S. 63 f.). Dabei ist der Bodenwert nach dem jeweiligen [X.]erkehrswert zu bestimmen (vgl. ebd.). Macht der Nutzer von den danach bestehenden Möglichkeiten Gebrauch, verbleibt dem Grundstückseigentümer nach der Restitution also nur der halbe [X.]erkehrswert.
b) Aus diesen Gründen ist sowohl die Abgeltung der Entschädigungsansprüche durch Schuldverschreibungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 [X.] als auch die Regelung in § 3 Abs. 1 [X.] ü[X.] die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen willkürfrei.
aa) Nach § 1 Abs. 1 [X.] wird der Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung von ü[X.]tragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten getilgt und verzinst werden. Dies führt zwar dazu, dass die nach dem Entschädigungsgesetz Anspruchs[X.]echtigten die ihnen zustehende Wiedergutmachung in voller Höhe erst zu einem [X.]punkt erhalten, der vom [X.]punkt des In-[X.]-Tretens des Gesetzes und erst recht vom [X.]punkt des die Wiedergutmachung auslösenden schädigenden Ereignisses weit entfernt ist. [X.]erfassungsrechtlich begegnet das jedoch keinen Bedenken.
Dass die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungsgesetz nicht sofort, sondern erst zu einem in der näheren Zukunft liegenden [X.]punkt fällig wird, ist als Kompromiss zwischen dem Interesse des Wiedergutmachungs[X.]echtigten an einer möglichst zeitnahen Entschädigungsleistung und den finanziellen Möglichkeiten des Staates angemessen und den Leistungs[X.]echtigten auch zuzumuten. Zwar kann die angegriffene Regelung, die mit der Hingabe von Schuldverschreibungen eine Form der Entschädigung gewählt hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, für ältere Berechtigte bedeuten, dass diese zu ihren Lebzeiten nicht mehr in den Genuss der vollen von ihnen zu beanspruchenden Wiedergutmachung kommen. Doch ist dies schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Schuldverschreibungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ü[X.]tragbar sind, also nicht nur die Ansprüche aus ihnen in Höhe des Nominalwerts vererbt, sondern auch die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs abgezinst zum maßgeblichen [X.]wert an Dritte veräußert werden können. Eine die ältere gegenü[X.] der jüngeren Generation in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligende Ungleichbehandlung kann in § 1 Abs. 1 [X.] deshalb nicht gesehen werden.
bb) Auch hinsichtlich der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 [X.] [X.] sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erkennen.
Nach dieser [X.]orschrift ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplikator, der, in fünf Gruppen gestaffelt, je nach Grundstücksart differiert und etwa für land- und forstwirtschaftliche Flächen 3 und für unbebaute Grundstücke 20 beträgt. Ziel dieser Regelung ist es, für die Höhe der Entschädigung an den fiktiven [X.]erkehrswert des jeweiligen [X.]ermögensgegenstands im [X.]punkt der [X.] am 3. Okto[X.] 1990 anzuknüpfen (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.], 35, 37). Sowohl die Differenzierung der Bemessungsgrundlagen nach Grundstücksarten als auch die Ausrichtung dieser Grundlagen am Stichtag des 3. Okto[X.] 1990 ist durch sachliche Erwägungen des Gesetzge[X.]s hinreichend gedeckt.
Mit dem letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert, das ist in der Mehrzahl der Fälle der Einheitswert von 1935, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die Beschaffenheit des [X.] im [X.]punkt des die Wiedergutmachungspflicht auslösenden schädigenden Ereignisses an [X.], in: Rechtshandbuch [X.]ermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], § 3 [X.] Rn. 35 f. <Stand: 30. Erg.[X.].>). Das ist als Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung sachgerecht, weil sich in den unterschiedlich hohen Einheitswerten die [X.]erschiedenartigkeit der betroffenen Objekte widerspiegelt, und hält sich im Rahmen des gesetzge[X.]ischen Beurteilungsermessens. Das Gleiche gilt für die vom Gesetzge[X.] festgelegten Multiplikatoren. Sie drücken in [X.] Weise unter Berücksichtigung des typischen Erhaltungszustands die Wertsteigerung aus, die die einzelnen [X.]ermögensobjekte infolge des Wegfalls der [X.] Teilung am 3. Okto[X.] 1990 jeweils erfahren haben, und [X.]uhen nach dem [X.]ortrag der [X.]regierung auf Schätzungen, die von Steuerfachleuten im Hinblick auf die im Rahmen des Entschädigungs- und [X.]es ursprünglich geplante Einführung einer [X.]ermögensabgabe (vgl. BTDrucks 12/4887, [X.] ff.) vorgenommen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass die dabei ermittelten Multiplikatoren unzutreffend oder sachfremd festgesetzt worden sein könnten, sind in den vorliegenden [X.]erfassungsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten.
[X.]erfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzge[X.] für die Bestimmung des Entschädigungswerts auf die [X.]erhältnisse im [X.]punkt der [X.] abgestellt hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung mit dem Wert der [X.]ermögensgegenstände zu vergleichen ist, den derjenige erhält, dem nach dem [X.]ermögensgesetz Restitution in Natur gewährt wird. Auch wenn man dies grundsätzlich bejaht, war der Gesetzge[X.] nicht verpflichtet, der Bemessung der Entschädigung die Wertverhältnisse zu einem bestimmten nach der [X.] gelegenen [X.]punkt zugrunde zu legen. Denn der Gesetzge[X.] hatte ü[X.] die Erwägungen und Gesichtspunkte hinaus, die eine Differenz zwischen Entschädigungswert und Rückgabewert dem Grunde nach zu rechtfertigen vermögen (vgl. oben C I[X.] a), gute Gründe speziell auch dafür, die Höhe der Entschädigung am Wert des entzogenen [X.]ermögensobjekts am 3. Okto[X.] 1990 auszurichten.
Ab diesem Tag war im Beitrittsgebiet die ungehinderte Rückü[X.]tragung der restituierbaren [X.]ermögenswerte möglich geworden. Auch entwickelte sich nach dem Ende des [X.] für Bodenpreise wieder ein den Gesetzen von Angebot und Nachfrage unterliegender Grundstücksmarkt. Die Anknüpfung an die angenommenen Wertverhältnisse am Tag der [X.] stellte im Übrigen sicher, dass die Entschädigungen, die für rechtsstaatswidrige Enteignungen in der [X.] von 1949 bis 1990 zu gewähren sind, sich in der Höhe nicht gänzlich von den niedrigen Entschädigungen entfernen, die für rechtmäßige Enteignungen in der [X.] gezahlt und nach der Herstellung der [X.] Einheit nicht aufgestockt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BTDrucks 12/4887, [X.] unter 1.2). Diese Gründe sind sachlich vertretbar und deshalb geeignet, die Wahl des Stichtags 3. Okto[X.] 1990 gegenü[X.] dem [X.]orwurf der [X.]kür hinreichend zu rechtfertigen.
c) § 7 Abs. 1 [X.] steht mit [[X.]-751d-436f-8476-5d5cec514a78]Art. 3 Abs. 1 [X.]] gleichfalls in vollem Umfang in Einklang. Gegenteiliges kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 [X.] wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden.
Durch die angegriffene [X.]orschrift werden die Entschädigungsansprüche einer Degression unterworfen, die mit einer Minderung um 30 vom Hundert bei 10.000 [X.]ü[X.]steigenden, bis 20.000 DM reichenden Beträgen ansetzt, bei Beträgen von ü[X.] 100.000 DM bis 500.000 [X.] vom Hundert erreicht und bei Beträgen von mehr als 3 [X.] DM in einen Abschlag von 95 vom Hundert einmündet. Mit steigender Höhe des entzogenen [X.]ermögens entfernt sich folglich die Entschädigung immer mehr von seinem tatsächlichen Wert.
aa) Nach Auffassung der [X.]innen und [X.] Kühling, [X.], [X.] und [X.], die die Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 [X.] tragen, verstoßen die [X.] nicht gegen das [X.]kürverbot.
Der Gesetzge[X.] brauchte die Höhe der Entschädigung nicht vornehmlich an der [X.]erkehrswerthöhe des verlorenen [X.]ermögens auszurichten; er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen des [X.] und der [X.] Teilung [X.]ücksichtigen. Dazu gehört das [X.]erhältnis dieser [X.]ermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder [X.] ebenso wie die Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der [X.] Einigung. Insbesondere musste er bei der Regelung der Entschädigungsansprüche die Restitutions[X.]echtigten nicht als die allein maßgebliche [X.]ergleichsgruppe zu den Entschädigungs[X.]echtigten behandeln. Wiedergutmachung beanspruchen auch sonstige Personengruppen, bei denen erlittenes Unrecht nicht durch Wiederherstellung der alten Lage rückgängig gemacht werden kann. Deshalb durfte der Gesetzge[X.] auch andere durch Unrechtshandlungen an Freiheit, Gesundheit oder [X.]ermögen Geschädigte in sein Konzept der Wiedergutmachung einbeziehen. Dementsprechend konnte er bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auch das [X.]erhältnis der vorzusehenden Geldbeträge zu anderen Entschädigungs- oder [X.] [X.]ücksichtigen. Daneben durfte er [X.]orsorge dafür treffen, dass als notwendig erachtete weitere Aufgaben aus Anlass der [X.] Einigung auch angesichts begrenzter finanzieller Mittel erfüllt werden konnten. Die zur Rechtfertigung der Behandlung der Entschädigungs[X.]echtigten herangezogenen Gründe (vgl. oben C I[X.] a) haben ein solches Gewicht, dass die getroffene Regelung auch im [X.]erhältnis zur Behandlung der Restitutions[X.]echtigten nicht in Widerspruch zu allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.
[X.]) Der Gesetzge[X.] hat sich von gewichtigen Gemeinwohlzielen und sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen leiten lassen, als er bei der Finanzierung der mit der [X.] Einigung verbundenen Aufgaben Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte wie dem Aufbau einer öffentlichen Infrastruktur auf dem [X.]erkehrs-, Informations- oder dem Bildungssektor und vorrangig auch zugunsten der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei der Ü[X.]führung der volkseigenen Betriebe in die Privatwirtschaft gesetzt hat. Damit hat er die Zukunftschancen aller unter dem Unrechtsregime der [X.] leidenden Bürgerinnen und Bürger verbessern und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensverhältnisse mit denen in den alten [X.]ländern fördern wollen. Gerade auch um dieser Ziele willen durfte er die Summe der den Entschädigungs[X.]echtigten zufließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen.
bbb) Dass der Gesetzge[X.] ursprünglich selbst eine geringere Wertdifferenz angestrebt hat, bindet ihn nicht.
Diese Absicht war mit der [X.]orstellung verknüpft, den Ausgleich kostenneutral durch eine [X.]ermögensabgabe der Restitutions[X.]echtigten (vgl. BTDrucks 12/4887, [X.] ff.) herbeizuführen (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.] unter 2.). Außerdem sollte durch eine solche Abgabe eine gewisse Ausgewogenheit der [X.]orteile und Lasten im [X.]erhältnis zwischen den Restitutions[X.]echtigten und den zu entschädigenden Alteigentümern hergestellt werden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 29 unter [X.]). Im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch seitens des [X.]rats sowie bei der Anhörung im Finanz- und im Rechtsausschuss des [X.]tages (Prot. Nr. 57 und [X.] vom 15. und 16. Septem[X.] 1993) gegen die [X.]ermögensabgabe so schwer wiegende Bedenken erhoben, dass der Gesetzge[X.] sich genötigt sah, dieses Konzept fallen zu lassen (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.]).
Nach dem Scheitern dieses [X.]orhabens war der Gesetzge[X.] nicht von [X.]erfassungs wegen verpflichtet, an dem bis dahin angestrebten Wertverhältnis zwischen Restitution und Entschädigungsleistung festzuhalten und die durch den Wegfall von Einnahmen aus einer [X.]ermögensabgabe entstandene Finanzierungslücke mit Steuermitteln zu schließen. Dies hätte angesichts der ohnehin hohen finanziellen Kosten der Einigung, die spätestens zu diesem [X.]punkt deutlich hervortraten, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Abstrichen bei der Finanzierung der sonstigen mit dem [X.]verbundenen Aufgaben geführt. Bei der Lösung eines [X.]erteilungsproblems von der hier anstehenden Größenordnung kann ein erster - noch vor dem Beitritt beschlossener - Schritt, die Grundsatzentscheidung zugunsten der Restitution, nicht für alle folgenden Schritte Maßstab setzend sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Folgen sich nicht, wie damals vorgesehen, in eine finanziell tragbare Relation zu den weiteren im Zuge der [X.] zu bewältigenden Aufgaben setzen lassen. Eine Selbstbindung des Gesetzge[X.]s in dem Umfang, den der Beschwerdeführer zu [X.] unter Rückgriff auf die Differenz zwischen [X.]erkehrswert und Entschädigung behauptet, würde den notwendigen finanzpolitischen Handlungsspielraum des Staates in einer solchen historisch einmaligen Situation in unvertretbarer Weise einengen. Letztlich würde zugunsten einer Angleichung zwischen [X.] und Entschädigungs[X.]echtigten die Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Ländern insgesamt hinausgezögert. Dies liefe dem durch Art. 3 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen und in Art. 72 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Ziel zuwider, allen Bürgern gleichwertige Lebensverhältnisse zu eröffnen.
[X.]c) Die Höhe der Entschädigungsleistung nicht allein an dem Wert des verlorenen [X.]ermögens zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für anderes begangenes Unrecht, entspringt ebenfalls gewichtigen Gerechtigkeitsü[X.]legungen des Gesetzge[X.]s.
Dies gilt schon für den [X.]ergleich mit denjenigen, die ebenfalls in der [X.] - allerdings nach dortigem Recht legal - enteignet worden sind. Sie haben eine Entschädigung erhalten, die den [X.]erkehrswert der restituierten Grundstücke nach Freigabe des Bodenmarkts noch deutlicher unterschreitet als die Entschädigungen, die nach dem Entschädigungsgesetz gewährt werden.
Bei der Bemessung der Entschädigung für Enteignungen ist in diesem speziellen Zusammenhang auch an diejenigen Bürgerinnen und Bürger der [X.] zu denken, die zwar kein Grundvermögen verloren haben, a[X.] durch staatliches Unrecht ihre Freiheit und Gesundheit einbüßten, strafrechtlich verfolgt wurden oder durch politisch motivierte Diskriminierung und [X.]erfolgung um eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung und [X.]ufliche Entfaltungsmöglichkeiten gebracht worden sind. Der [X.]erlust dieser - ebenso wie das Eigentum - durch die [X.]erfassung geschützten Rechtsgüter wiegt nicht minder schwer. Entschädigungen sind a[X.] insoweit, wie die Gesetzeslage zeigt, nur in geringem Maße zu realisieren. Schließlich sind nahezu allen Bewohnern der [X.] erhebliche vermögensrechtlich relevante Benachteiligungen gegenü[X.] den Bewohnern der alten [X.]republik dadurch erwachsen, dass sie im planwirtschaftlichen System und angesichts der konkreten [X.]erhältnisse in ihrem gesamten Arbeitsleben privates [X.]ermögen in nennenswertem Umfang nicht erwirtschaften konnten.
Solche Benachteiligungen können ihrer Art nach nicht entschädigt werden. Ihnen kann vielmehr nur mittels staatlich finanzierter Aufbauleistungen begegnet werden, durch die auf gleichwertige Lebensbedingungen und -chancen im gesamten [X.]gebiet hingewirkt wird. Angesichts der damit in der Folge der [X.] [X.] aufgetretenen Ausgleichs- und [X.]erteilungsprobleme kann eine Zurückführung von Entschädigungen für [X.] auf das in den angegriffenen [X.]orschriften vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.
[X.]d) Mit der in § 7 [X.] enthaltenen Degression der Entschädigungsleistungen hat der Gesetzge[X.] schließlich aus [X.] Erwägungen heraus sichergestellt, dass der [X.]ermögensverlust umso höher ausgeglichen wird, je kleiner das [X.]ermögen gewesen ist. Dabei hat er sich wie im [X.]recht von dem Gedanken leiten lassen, dass weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren [X.]ermögensverlust erleiden als vermögende Personen, hiervon a[X.] stärker betroffen sind und deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen [X.] bedürfen. Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung [X.] Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 27, 253 <292>) und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 [X.] bewirkten Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen [X.]ermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze zum Ausgleich der Besatzungs- und [X.]schäden in der Nachkriegszeit in der [X.]republik sind auch in der jetzigen zweiten Phase der Entschädigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wie der Gesetzge[X.] die einzelnen Degressionsstufen angesetzt hat, ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Er hat in unteren [X.]ermögenswerten stärkere Differenzierungen mit geringeren Steigerungen und Degressionssätzen vorgenommen und damit sichergestellt, dass gerade hier der [X.] Ausgleich erfolgt. Darü[X.] hinaus hat er durch die Berechnungsart, auch hohe [X.]ermögen aufzuteilen und den einzelnen Degressionsstufen zuzuordnen, sichergestellt, dass jedem für einen bestimmten Sockelbetrag seines verlorenen [X.]ermögens bis zu etwa 90.000 DM ein halbwertiger [X.]erlustausgleich zukommt. Auch dies fußt auf Gerechtigkeitsü[X.]legungen, die vor dem [X.]kürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Ü[X.]dies können auch restituierte Grundstücke in einem solchen Ausmaß belastet sein, dass den Berechtigten nur ein geringer Bruchteil des ursprünglichen Wertes verbleibt (vgl. oben C I[X.] a [X.]).
bb) Nach Auffassung der anderen vier [X.] - [X.]izepräsident Papier, die [X.]in [X.] und die [X.] Hömig und [X.] - wird die Regelung des § 7 Abs. 1 [X.] den Anforderungen des [X.]kürverbots nicht in jeder Hinsicht gerecht.
[X.]) Zwar kann, wie ausgeführt (vgl. oben C I[X.] a), verfassungsrechtlich nichts dagegen eingewandt werden, dass sich Restitution und Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wertmäßig nicht voll entsprechen. Auch haben die Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung dem Grunde nach rechtfertigen, solches Gewicht, dass die Entschädigung im Wert deutlich hinter dem zurückbleiben kann, was den Restitutions[X.]echtigten bei [X.] Betrachtung an Wiedergutmachung in Natur gegeben wird. [X.]erfassungsrechtlich unabdingbar ist jedoch, dass die Entschädigung im praktisch wichtigsten Bereich der Wiedergutmachung noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht mehr rückgebbaren [X.]ermögensgegenstands hat.
(1) Restitution, wie sie das [X.]ermögensgesetz im [X.] an die in der Gemeinsamen Erklärung getroffene Entscheidung als Grundsatz vorsieht, und Entschädigung durch Hingabe von Schuldverschreibungen, wie sie nach dem Entschädigungsgesetz gewährt wird, dienen gleichermaßen der Wiedergutmachung von [X.]ermögensschädigungen, die unter der [X.] der [X.] eingetreten sind und hinsichtlich ihrer Art und Schwere keinerlei Unterschiede aufweisen. Die zu ordnenden Lebensverhältnisse gehören damit in beiden Fällen ein und demselben "Lebens[X.]eich" an. Sie sind deshalb unbeschadet der Freiheit des Gesetzge[X.]s, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebenden Lebenssachverhalte im Wesentlichen selbst zu bestimmen (vgl. oben C I[X.] a), im Grundsatz gleich zu behandeln (vgl. [X.] 9, 338 <349>).
Das setzt nicht nur voraus, dass die Entschädigung am [X.]erkehrswert der nicht mehr restituierbaren [X.]ermögensobjekte ausgerichtet wird, wie dies mit Blick auf den Stichtag des 3. Okto[X.] 1990 in § 3 Abs. 1 [X.] [X.] in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geschehen ist (vgl. oben C I[X.] [X.]). Erforderlich ist vielmehr auch, dass zwischen Entschädigung und diesem [X.]erkehrswert in der Masse der typischen Wiedergutmachungsfälle tatsächlich noch ein erkennbarer wertmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, sind die Wiedergutmachung in der Form der Entschädigung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch vereinbar und die Ungleichbehandlung nicht so intensiv, dass sie verfassungsrechtlich nicht mehr hingenommen werden könnte (vgl. [X.] 9, 334 <337>; 91, 93 <115>).
(2) An einem wertmäßigen Zusammenhang zwischen Entschädigung und [X.] in diesem Sinne fehlt es, wenn die Höhe der Entschädigung in den genannten Fällen weniger als 50 vom Hundert des vom Gesetzge[X.] gewählten [X.]erkehrswerts beträgt. Dagegen kann eine Entschädigung, die in dem Bereich des typischen, geringere bis mittlere Schadensfälle umfassenden [X.]ermögensunrechts mindestens die Hälfte dieses [X.]erreicht, als sachlich noch vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden. Denn sie trägt all den Gesichtspunkten noch ausreichend Rechnung, die allgemein ein wertmäßiges Zurückbleiben der Geldwertentschädigung nach dem Entschädigungsgesetz hinter der Wiedergutmachung durch Rückgabe in Natur tragen (vgl. dazu oben C I[X.] a). Insbesondere [X.]ücksichtigt eine Entschädigung in dieser Höhe, dass sich viele [X.]ermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern zurückgegeben werden, in einem schlechten Zustand befinden oder mit Rechten Dritter belastet und daher in ihrem realen Wert teilweise beträchtlich gemindert sind. Auch fügt sie sich, weil sie im grundsätzlichen Ansatz der Regelung in § 121 SachenRBerG für Restitutions[X.]echtigte entspricht, die den zurückerhaltenen [X.]ermögensgegenstand im Rahmen der Sachenrechts[X.]einigung dem Nutzer auf dessen [X.]erlangen zum halben Wert ü[X.]lassen müssen (vgl. oben C I[X.] a ee), im Großen und Ganzen in den Gesamtrahmen des sozial verträglichen Ausgleichs ausgleichsbedürftiger Positionen im Zuge der [X.] ein.
Dass das Erfordernis des noch erkennbaren wertmäßigen Zusammenhangs zwischen Entschädigung und [X.] nur in der Masse der leichteren bis mittleren Schadensfälle zu [X.]ücksichtigen ist, findet seine Rechtfertigung in [X.] Erwägungen. § 7 Abs. 1 [X.] [X.]uht nach dem [X.]orbild des [X.]rechts auf dem Gedanken der so genannten [X.] Degression, der davon ausgeht, dass diejenigen, die, weil weniger wohlhabend, in der Mehrzahl der Fälle Schäden geringeren Ausmaßes erlitten haben, hierdurch in der Regel relativ stärker betroffen werden als vermögendere Personen durch absolut größere Schäden (vgl. BTDrucks 12/4887, [X.], sowie [X.] 27, 253 <292>). Anders als die Letzteren sind jene deshalb in besonderer Weise auf die Solidarität der staatlichen [X.] und auf die Unterstützung durch sie angewiesen. Das durfte der Gesetzge[X.] auch im Rahmen des Entschädigungsgesetzes zur Richtschnur seiner Entscheidungen machen. Es ist kein Grund ersichtlich, der ihn daran gehindert haben könnte, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums auch hier [X.] Gerechtigkeit (vgl. [X.] 27, 253 <292>) zu verwirklichen.
bbb) Nach diesen Grundsätzen hält die Staffelung in § 7 Abs. 1 [X.] den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur teilweise stand.
Unbedenklich sind die in der Regelung vorgesehenen Kürzungsschritte, soweit sie Beträge bis einschließlich 50.000 DM betreffen. Denn in diesem Bereich wird durch die Kürzung der Entschädigung die Hälfte des [X.]erkehrswerts für nicht restituierbare [X.]ermögensobjekte nach dem Stand vom 3. Okto[X.] 1990 nicht unterschritten; vielmehr liegt die Entschädigung auch o[X.]halb des Betrags von 10.000 DM, bei dessen Ü[X.]schreitung die Kürzungswirkung der Degression erst einsetzt, zum Teil deutlich ü[X.] diesem [X.]erkehrswert. Auch in der Degressionsstufe der 50.000 [X.]ü[X.]steigenden, bis 100.000 DM reichenden Beträge ist die Entschädigung ü[X.]wiegend noch höher als der halbe [X.]erkehrswert nach dem Stand vom Okto[X.] 1990. Erst ab Beträgen von etwa 90.000 DM führt die Degression dazu, dass die Grenze dieses [X.]erkehrswerts nicht mehr erreicht wird. Das kann bei einer Entschädigung, die vor der Kürzung mehr als 500.000 DM beträgt, noch hinreichend mit den erwähnten [X.] Zielsetzungen der Kürzungsregelung gerechtfertigt werden.
In der Spanne von 90.000 DM bis 500.000 DM fehlt es dagegen an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem [X.]ermögenswerte fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch kleinere Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall bilden, in dem es aus Gründen der [X.] Solidarität auch verfassungsrechtlich geboten ist, den eingetretenen [X.]erlust durch eine noch fühlbare Entschädigungsleistung auszugleichen. Die Hälfte der für den 3. Okto[X.] 1990 angenommenen [X.]erkehrswerte darf deshalb hier nicht unterschritten werden. Geschieht dies doch, verfehlt die Entschädigungsregelung das Ziel einer sozial ausgewogenen Wiedergutmachung und ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr vereinbar. Sie ist deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Wiedergutmachungsfälle, die von den Degressionsregeln für Beträge von 90.000 DM bis einschließlich 500.000 DM erfasst werden, besonders zahlreich sein werden und deshalb bei Erlass einer verfassungskonformen Neuregelung in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ins Gewicht fallen dürften. Zwar können auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet sein, den [X.]orwurf der [X.]kür zu entkräften (vgl. [X.] 3, 4 <11>; stRspr). Doch gilt dies nicht ausnahmslos, ja nicht einmal als Regel (vgl. [X.] 87, 1 <46>; 93, 386 <402>) und trifft jedenfalls bei einer Ungleichbehandlung in dem hier gegebenen Ausmaß nicht zu.
Abgesehen davon ist der Gesetzge[X.] nicht darauf beschränkt, [X.]dadurch auszugleichen, dass er zu niedrig bemessene [X.] betragsmäßig erhöht. Er kann vielmehr stattdessen, soweit die dafür benötigten Objekte tatsächlich zur [X.]erfügung stehen, für die Betroffenen auch die Möglichkeit schaffen, generell Grundstückseigentum zu bevorzugten Bedingungen zu erwerben, und damit allgemein den Weg beschreiten, den er für land- und forstwirtschaftliches [X.]ermögen nach Maßgabe des Flächenerwerbsprogramms in § 3 [X.] schon eingeschlagen hat. Dafür kommen nicht nur Grundstücksflächen in Betracht, an deren Rückgabe die früheren Eigentümer nicht interessiert sind, sondern gegebenenfalls auch Ersatzland anderer Art.
Die in den [X.]erfahren 1 BvR 2307/94, 1 [X.]1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95 angegriffenen [X.]orschriften des [X.]es sind mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar.
1. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip, dass § 1 Abs. 1 [X.] [X.] Ausgleichsleistungen nur für natürliche Personen und deren Erben und [X.] vorsieht, juristische Personen also ausnahmslos vom Anwendungs[X.]eich des [X.]es ausschließt.
a) Dass dadurch natürliche Personen besser behandelt werden als juristische Personen, ist durch das Ziel des Gesetzge[X.]s sachlich hinreichend gerechtfertigt, im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (vgl. oben [X.]) die staatliche [X.] an Sonderlasten derjenigen zu beteiligen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der [X.] auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet worden sind (vgl. BTDrucks 12/4887, [X.]). Dieser [X.] Zielsetzung entspricht es, die staatlichen Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu konzentrieren (vgl. - mit Bezug auf das [X.] - schon [X.] 41, 126 <183>). Soziale Gleichheit kann nur im [X.]erhältnis der originären Grundrechtsträger untereinander, nicht a[X.] im [X.]erhältnis zwischen natürlichen Personen und den von ihnen zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form der juristischen Person gebildeten Rechtseinheiten gefordert werden (vgl. [X.] 35, 348 <357 f.>; 41, 126 <183>).
Bedenken lassen sich insoweit umso weniger begründen, als § 1 Abs. 2 [X.] Ausgleichsleistungen ausdrücklich auch für Fälle vorsieht, in denen das [X.]ermögen juristischer Personen entzogen worden ist. Nach [X.] der [X.]orschrift liegt ein Eingriff auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage bei der Enteignung von [X.]ermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn die Enteignung zu einer Minderung des Werts der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Nach Satz 4 sind darü[X.] hinaus bei der Enteignung des [X.]ermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem [X.]ermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand [X.]echtigt gewesen. In diesen Fällen sind also die hinter der juristischen Person stehenden oder an ihr in besonders enger persönlicher Bindung beteiligten natürlichen Personen ausgleichsleistungs[X.]echtigt. Damit hat der Gesetzge[X.] dem personalen Bezug des Eigentums Rechnung getragen. Auf Mitglieder anderer juristischer Personen, bei denen sich ein solcher Bezug nicht feststellen lässt, brauchte er, unabhängig vom Aufgabenkreis der jeweiligen juristischen Person, die Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 [X.] nicht zu erstrecken.
b) Dass § 1 Abs. 1 [X.] [X.] juristische Personen schlechter behandelt als § 1 Abs. 1 [X.], ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
§ 1 Abs. 1 [X.] räumt, indem er in [X.] an den Berechtigten im Sinne des [X.]ermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen ein. Das [X.]uht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 [X.] [X.] zu den Restitutions[X.]echtigten neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch juristische Personen gehören. Diese haben also wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückü[X.]tragung des ihnen entzogenen [X.]ermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 [X.] [X.] genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden. An einer entsprechenden Ausgangslage fehlt es im Anwendungs[X.]eich des [X.]es von vornherein deshalb, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der [X.] von 1945 bis 1949 auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. auch BTDrucks 12/4887, [X.] f.). § 1 Abs. 1 [X.] [X.] regelt also einen anderen Sachverhalt als § 1 Abs. 1 [X.] und ist mit Rücksicht darauf auch insoweit mit [ref=32e8d94b-2586-43a9-b30d-e84e4057cf50]Art. 3 Abs. 1 [X.]] und dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
2. Auch die von den Beschwerdeführern gegen § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 [X.] erhobenen Rügen schlagen nicht durch.
a) § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 [X.] steht sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang.
aa) Dazu kann, soweit es um die [X.]erfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 [X.] und 2 in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 [X.] geht, im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz Bezug genommen werden (vgl. oben C I[X.] und 2). Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen keine Maßstäbe enthält (vgl. [X.] 84, 90 <129 f.>), sind vor dem In-[X.]-Treten des Entschädigungs- und [X.]es keine Ansprüche entstanden, die unter [X.]erstoß gegen [ref=eb957f79-f1dc-4e97-a4ad-c2b86e48a9c6]Art. 14 Abs. 1 [X.]] gekürzt worden sein könnten. Für eine [X.]erletzung des Sozial- oder des Rechtsstaatsprinzips ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die voraussichtlichen Ausgaben des Entschädigungsfonds für Ausgleichsleistungen sind von der [X.]regierung mit 2,4 Mrd. DM beziffert worden (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des [X.]ministeriums der Finanzen vom 4. Okto[X.] 1994). Angesichts dieses Betrags, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden ist, kann auch hinsichtlich der unter der [X.]erantwortung der [X.] Besatzungsmacht eingetretenen [X.]ermögensschäden nicht in Abrede gestellt werden, dass die [X.]republik Deutschland ihrer sozial- und rechtsstaatlichen [X.]erpflichtung zu einem angemessenen Härteausgleich hinreichend nachgekommen ist.
bb) Auch der Abzug einer Hauptentschädigung, die der Ausgleichsleistungs[X.]echtigte nach dem [X.] erhalten hat, von der nach § 7 [X.] gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 8 Abs. 1 [X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dieser Abzug hat nur zur Folge, dass der nach den §§ 2 bis 7 [X.] errechnete Betrag der Ausgleichsleistung im Wege der Anrechnung des [X.]s der Hauptentschädigung und außerdem gewährter Zinszuschläge gekürzt wird. Dagegen führt der Abzug nicht dazu, dass eine empfangene Hauptentschädigung vom Berechtigten zurückzuzahlen ist. Den Empfängern von Hauptentschädigung werden also keine Rechtspositionen entzogen, die den Schutz des Art. 14 GG genießen könnten. Abgesehen davon stand die Gewährung von Hauptentschädigung von Anfang an (vgl. § 342 Abs. 2 [X.] in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952, [X.]l I [X.]46) unter dem [X.]orbehalt, dass [X.]ermögen, auf dessen [X.]erlust diese Gewährung [X.]uhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird. Unter diesen Umständen konnte sich auch kein [X.]ertrauen dahin bilden, die Hauptentschädigung nach dem [X.] bei einem späteren Schadensausgleich behalten zu dürfen.
b) § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 [X.] steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
aa) Die Regelungen ü[X.] Art und Höhe der Ausgleichsleistungen in § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 [X.] sind nicht willkürlich.
[X.]) Soweit gegen diese [X.]orschriften eingewandt wird, dass Ausgleichs[X.]echtigte danach eine Wiedergutmachung erhielten, die ohne sachliche Rechtfertigung wertmäßig weit hinter der Wiedergutmachung der nach dem [X.]ermögensgesetz Restitutions[X.]echtigten zurückbleibe, wird auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz verwiesen (vgl. oben unter C I[X.]).
Auch die Gleichbehandlung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs[X.]echtigten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzge[X.] hat sich, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] auf die insoweit maßgeblichen [X.]orschriften des Entschädigungsgesetzes zeigt, dazu entschlossen, Art und Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den gleichen Grundsätzen zu regeln (vgl. auch BTDrucks 12/4887, [X.] unter 1.2). Das stand ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsermessens frei. Sachliche Gründe, die es hätten rechtfertigen können, die Geldentschädigung nach dem [X.] anders festzusetzen als diejenige nach dem Entschädigungsgesetz, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des großen Unrechts, das die Durchführung gerade auch der auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen vielfach gekennzeichnet hat, kann deshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung der entschädigungsrechtlichen Regelungen ü[X.] die Art und Höhe der Wiedergutmachung im Anwendungs[X.]eich des [X.]es nicht anders ausfallen als im Anwendungs[X.]eich des Entschädigungsgesetzes.
bbb) Die genannten [X.]orschriften ü[X.] Art und Höhe der Ausgleichsleistungen sind auch nicht deshalb mit dem [X.]kürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die Ausgleichsleistungs[X.]echtigten gegenü[X.] anderen von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen sachwidrig schlechter behandelten.
Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass Personen, die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und inzwischen von [X.] Behörden rehabilitiert worden sind, besser behandelt würden als die nach dem [X.] Anspruchs[X.]echtigten, betrifft dieser Einwand Sachverhalte, die sich im Tatsächlichen wie im Rechtlichen (vgl. § 1 Abs. 7 [X.]) so sehr unterscheiden, dass eine Gleichbehandlung der beiden Personengruppen verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im Übrigen gelten zur Beurteilung der wertmäßigen Unterschiede zwischen Restitution und Wiedergutmachung in Geldeswert die Ausführungen oben (unter C [X.] 2 [X.] [X.] i.[X.].m. C I[X.]).
Auch der Einwand, die Ausgleichsleistungs[X.]echtigten würden gegenü[X.] den Personen, die nach dem mit den [X.]ereinigten [X.] von Amerika geschlossenen Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 (vgl. oben [X.][X.] b) anspruchs[X.]echtigt sind, ungerechtfertigt benachteiligt, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der zur [X.]ergleichsgruppe gehörende Personenkreis tatsächlich höhere [X.] beanspruchen kann, als sie den Berechtigten nach dem [X.] zustehen. Eine Schlechterbehandlung wäre jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil sich die [X.]regierung nach ihrem nicht widerlegten [X.]ortrag dem Abschluss des Pauschalentschädigungsabkommens im Zuge der Zwei-plus-[X.]ier-[X.]erhandlungen nicht hat entziehen können und nicht erkennbar ist, dass sie insoweit die [X.]erhandlungssituation falsch eingeschätzt hat (vgl. [X.] 94, 12 <35>).
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unter das [X.] fallenden Anspruchs[X.]echtigten gegenü[X.] politischen Parteien ist gleichfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 20 b [X.] verweisen, wird damit nicht ein für die [X.]kürprüfung relevanter Regelungssachverhalt aufgezeigt. Diese [X.]orschrift betrifft allein die treuhänderische [X.]erwaltung von [X.]ermögen, das politischen Parteien und Massenorganisationen der [X.] gehört hatte, und enthält keine wiedergutmachungsrechtliche Regelung. Auch für derartiges [X.]ermögen verbleibt es deshalb, soweit es auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, bei der [X.]orschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a [X.].
Im [X.]erhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen nach dem [X.]ermögenszuordnungsrecht [X.]ermögenswerte zurückü[X.]tragen werden (vgl. insbesondere Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 E[X.]), ist eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht gegeben. Zwar erfolgt die Rückü[X.]tragung in diesen Fällen auch deshalb, weil unentgeltliche [X.]ermögensü[X.]tragungen rückgängig gemacht werden sollen, die in der [X.] Besatzungszone und in der [X.] von einem [X.]erwaltungsträger auf den anderen teilweise unter [X.]erletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgenommen wurden (so zu Art. 21 Abs. 3 E[X.] die Denkschrift zum [X.], a.a.[X.], [X.]5). Im [X.]ordergrund steht dabei a[X.] das Ziel, die Träger öffentlicher [X.]erwaltung nach der [X.] so am öffentlichen [X.]ermögen zu beteiligen, dass sie in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen (vgl. dazu [X.]/[X.], in: [X.][X.]ermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Art. 21 E[X.]ertr Rn. 1 <Stand: [X.].[X.].>). In dieser Zielsetzung, die auch für die [X.]ermögenszuordnung im Übrigen gilt, liegt die Rechtfertigung dafür, dass diese Aufgabenträger anders behandelt werden als die Wiedergutmachungs[X.]echtigten nach dem [X.].
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung dieses Personenkreises kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass ihm nicht wie den Berechtigten nach dem Sachenrechts[X.]einigungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt ist, 50 vom Hundert des aktuellen Werts des fraglichen [X.]ermögensobjekts zugesprochen zu bekommen (vgl. oben C I[X.] a ee). Bei der Sachenrechts[X.]einigung geht es nicht um Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, sondern um den Ausgleich gegensätzlicher privater Interessen von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im Zuge der Ü[X.]leitung von Rechtsverhältnissen, die in der [X.] zustande gekommen waren, in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. [X.] 98, 17 <23 f.>). Diese Zielsetzung unterscheidet sich von derjenigen des [X.]es so sehr, dass die nach diesem Gesetz Berechtigten anders behandelt werden dürfen als die durch das Sachenrechts[X.]einigungsgesetz begünstigten Personen.
bb) § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 3 [X.] hält einer Ü[X.]prüfung am [X.]kürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit stand, als nach § 3 Abs. 4 [X.] [X.] langfristige [X.]erbindlichkeiten, die im [X.]punkt der Schädigung mit [X.]ermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] [X.] in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem [X.]ermögen dinglich gesichert waren, in Höhe ihres zu diesem [X.]punkt valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.
[X.]) Der Gesetzge[X.] hat sich bei dieser Regelung von der [X.]orstellung leiten lassen, dass nur der Nettowert eines [X.]ermögensgegenstands die Höhe der Entschädigung bestimmen könne (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 33 zu § 3 Abs. 4). Dagegen ist verfassungsrechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn [X.]ücksichtigt wird, dass für den Abzug nach § 3 Abs. 4 [X.] gemäß Satz 2 der [X.]orschrift der Nennbetrag des früheren Rechts als valutierender Betrag gilt, die [X.]erbindlichkeiten also in voller Höhe angerechnet werden. Der Gesetzge[X.] durfte für die Festlegung der Entschädigung insgesamt auf die [X.]erhältnisse im [X.]punkt der [X.] abstellen. Es lag in seinem Gestaltungsspielraum, im Zuge der Ausrichtung der fiktiven [X.]erkehrswerte auf den 3. Okto[X.] 1990 die langfristigen [X.] in voller Höhe anzurechnen.
bbb) Der Umstand, dass die [X.]erbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] von der Bemessungsgrundlage in voller Höhe abzuziehen sind, führt für die Betroffenen allerdings zu einer Ungleichbehandlung gegenü[X.] den nach dem [X.]ermögensgesetz Restitutions[X.]echtigten. Denn bei diesen ist der Ablösebetrag für bei Ü[X.]führung des restituierten Grundstücks in [X.] untergegangene dingliche Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 2 Abs. 1 [X.] der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 ([X.]l I S. 1253) im [X.]erhältnis 2: 1 in [X.] [X.] umzurechnen (vgl. [X.], in: Fie[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen, § 18 Rn. 10 f. <Stand: Januar 1999>). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch hinreichend dadurch gerechtfertigt, dass die Regelungen in den §§ 18 bis 18 b [X.] einerseits und § 3 Abs. 4 [X.] andererseits unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
Bei der Bestimmung des Ablösebetrags nach dem [X.]ermögensgesetz geht es um die Festlegung eines realen Geldbetrags, den der Rückü[X.]tragungs[X.]echtigte nach Maßgabe des § 18 [X.] zu zahlen verpflichtet ist. Insoweit die in [X.] der [X.] ausgewiesenen Beträge im [X.]erhältnis 2: 1 in [X.] umzurechnen, entspricht der Umstellungsregel, wie sie für vergleichbare [X.]erbindlichkeiten schon in Art. 10 Abs. 5 des [X.]ertrags ü[X.] die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.]l II [X.]37) vereinbart worden war. Demgegenü[X.] handelt es sich bei den [X.]erbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] nur um eine Berechnungsgröße zur Bestimmung des zu entschädigenden [X.]erlusts im [X.]szeitpunkt (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.] zu § 3 Abs. 1 [X.] und Abs. 4). Es ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, den der Gesetzge[X.] in diesem Zusammenhang hat, wenn im Hinblick auf diesen Unterschied an der ursprünglichen Absicht, langfristige [X.]erbindlichkeiten nur in Höhe von 50 vom Hundert des im [X.]punkt der Schädigung valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 8), nicht festgehalten worden ist.
Die Entscheidung zur [X.]erfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 3 Abs. 4 [X.] [X.] auch im [X.]erhältnis zu den nach dem [X.]ermögensgesetz Restitutions[X.]echtigten (vorstehend C [X.] 2 [X.] bbb) ist mit 7: 1 Stimmen ergangen.
[X.]c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt § 3 Abs. 4 [X.] nicht dazu, dass auch Beträge zum Abzug gebracht werden können, die den Betroffenen gar nicht mehr belasten, etwa weil sie nach dem [X.]punkt der Schädigung an den Gläubiger entrichtet worden sind. Soweit [X.]erbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] nicht [X.]eits mit der Ü[X.]führung des fraglichen [X.]ermögensgegenstands in [X.] erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert dieses Gegenstands auch im [X.]punkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Deshalb sind zur [X.]ermeidung von gleichheitswidrigen Doppelbelastungen des Wiedergutmachungs[X.]echtigten Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann zu [X.]ücksichtigen, wenn sie nach dem [X.]punkt der Schädigung erbracht worden oder eingetreten sind.
Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 [X.] schließt eine solche verfassungskonforme Auslegung nicht aus. [X.] der [X.]orschrift knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeit an den [X.]punkt der Schädigung an. Auch verweist Satz 2 auf den "Nennwert des früheren Rechts". Gleichzeitig lässt die Regelung a[X.] den Nachweis von Tilgungsleistungen und anderen Erlöschensgründen zu, ohne für diese einen bestimmten [X.]punkt oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen. Derartige Gründe im Rahmen des § 3 Abs. 4 [X.] gleichwohl nur zu [X.]ücksichtigen, wenn sie schon im [X.]punkt der Schädigung vorgelegen haben, entspräche, wie die [X.]regierung in der mündlichen [X.]erhandlung erklärt hat, auch nicht dem [X.]en des Gesetzge[X.]s.
[X.]) Auch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 8 [X.] ü[X.] den Abzug von Hauptentschädigung, die nach dem [X.] gewährt worden ist, von der nach § 7 [X.] gekürzten Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen das [X.]kürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
[X.]) Aufgrund des Abzugs, durch den Doppelentschädigungen für ein und denselben Unrechtstatbestand vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks 12/2170, [X.] zu [X.]), werden [X.] und Entschädigungs[X.]echtigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Restitutions[X.]echtigte nach dem [X.]ermögensgesetz.
Nach § 8 Abs. 1 [X.] [X.] ist Gegenstand des Abzugs der von der Ausgleichsverwaltung nach den [X.]orschriften des [X.]es bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag. Dieser bestimmt sich nach § 349 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ([X.]l I S. 845), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezem[X.] 1999 ([X.]l I S. 2422), der die Rückforderung von [X.]leistungen für den Fall des nachträglichen Schadensausgleichs regelt. Die Rückforderung der Hauptentschädigung bei Restitution nach dem [X.]ermögensgesetz und der Abzug dieser Leistung von der nach § 7 [X.] gekürzten Bemessungsgrundlage bei der Wiedergutmachung in Geldeswert erfolgen danach nach den gleichen [X.]orschriften. Dass dabei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte, nach § 7 [X.] gekürzte Bemessungsgrundlage als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 [X.] gilt und deshalb der festgestellte Schaden nach Satz 4 dieser Regelung in voller Höhe ausgeglichen ist, erklärt sich aus der Funktion der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen, für diesen Schaden abschließend die aus sozialstaatlichen Gründen gebotene Wiedergutmachung herbeizuführen (vgl. Begründung zum [X.]ratsentwurf eines Zweiun[X.]reißigsten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 12. Januar 1995, BTDrucks 13/188, [X.] zu Art. 1 Nr. 8).
bbb) Eine [X.]erletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann weiter nicht damit begründet werden, dass vorempfangener Lastenausgleich nur in der zum Schadensausgleich bestimmten Höhe und nicht auch insoweit von der nach § 7 [X.] gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfe, als er der [X.] Eingliederung der Geschädigten gedient habe.
Auf die Wiedergutmachung nach dem [X.] und dem Entschädigungsgesetz wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die nach dem [X.] gewährte Hauptentschädigung angerechnet. Sie war nach § 243 [X.] allein dazu bestimmt, die in dieser [X.]orschrift genannten [X.]ermögensschäden abzugelten. Dementsprechend ist die Hauptentschädigung kein Mittel der Existenzsicherung (vgl. B[X.]erwG, Beschluss vom 20. Juli 1981 - B[X.]erwG 3 [X.] - <[X.] § 248 [X.] [X.]>). Besteht von daher die Funktion der Hauptentschädigung ausschließlich darin, festgestellte Schäden in Geld auszugleichen, sind verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, diese Entschädigung nach § 8 Abs. 1 [X.] in voller Höhe von den ebenfalls dem Schadensausgleich dienenden Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen abzuziehen, nicht zu erheben. Im Übrigen bleibt den vom Abzug nach § 8 [X.] Betroffenen mit den angerechneten Entschädigungsbeträgen (vgl. dazu oben C [X.] 2 a bb) wirtschaftlich auch das erhalten, was sie mit diesen an neuen Werten geschaffen haben. Auch das spricht dagegen, ihnen neben der Hauptentschädigung die Wiedergutmachung nach dem [X.] und dem Entschädigungsgesetz ungekürzt zu gewähren.
[X.]c) Ein [X.]erstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ferner nicht darin, dass Hauptentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 [X.] [X.] von den [X.] nach dem [X.] und dem Entschädigungsgesetz auch dann abgezogen wird, wenn der Berechtigte für ihm nach [X.]ende verbliebenes [X.]ermögen eine [X.]ermögensabgabe nach den §§ 16 ff. [X.] gezahlt hatte. Zur Entrichtung dieser Abgabe war jeder verpflichtet, bei dem die gesetzlichen [X.]oraussetzungen dafür gegeben waren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnte, die Erfüllung dieser Zahlungspflicht im Rahmen des § 8 Abs. 1 [X.] zugunsten derjenigen zu [X.]ücksichtigen, die Hauptentschädigung nach dem [X.] erhalten haben, und ihnen damit den Empfang einer doppelten Wiedergutmachung zu ermöglichen.
[X.]d) [X.]erfassungsrechtlich unbedenklich ist § 8 Abs. 1 [X.] [X.] schließlich insoweit, als er, auch in [X.]erbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], mit dem Abzug der Hauptentschädigung auch die Anrechnung des so genannten [X.]s vorsieht.
Der Anspruch auf Hauptentschädigung wurde dem Geschädigten nach § 250 Abs. 1 [X.] [X.] mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. Dazu trat gemäß § 250 Abs. 3 [X.] ein [X.] von eins vom Hundert für jedes angefangene [X.]ierteljahr. Dieser Zuschlag war nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts nicht in erster Linie dazu bestimmt, den im Einzelfall anerkannten Substanzschaden auszugleichen. Er wurde vielmehr als billiger Ausgleich dafür verstanden, dass der zuschlags[X.]echtigte Geschädigte die nach dem [X.] zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach dessen In-[X.]-Treten, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darü[X.] hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen [X.]punkten erhielt. Der [X.] stellte also einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte (vgl. B[X.]erwGE 105, 110 <112 f.> m.w.N.). Damit bewirkte er zugleich, wirtschaftlich gesehen, die Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit demjenigen, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung früher ausgezahlt bekommen hatte. Dieser Effekt wird zwar rückgängig gemacht, wenn mit dem [X.] der Hauptentschädigung gemäß § 349 Abs. 4 [X.] und 3 [X.] auch der [X.] zurückgefordert oder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]erbindung mit dem [X.] von der nach § 7 [X.] gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Doch sind dagegen mit Blick auf das [X.]kürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben.
Der [X.] stellt, wie das [X.]verwaltungsgericht im Hinblick auf Wortlaut, systematische Stellung sowie Sinn und Zweck des § 250 Abs. 3 [X.] nachvollziehbar ausgeführt hat, einen Annex zum Anspruch auf den [X.] der Hauptentschädigung dar. Er teilt deshalb im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs durch Rückü[X.]tragung des [X.]ermögensgegenstands oder anderweitige Wiedergutmachung das rechtliche Schicksal des [X.]s (vgl. B[X.]erwGE 105, 110 <113>). Der Abzug auch dieses Zuschlags ist a[X.] auch deswegen sachlich gerechtfertigt, weil ohne ihn die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der [X.]ergangenheit nach dem [X.] anspruchs[X.]echtigt waren, und denen, die wie der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu [X.] als Bewohner der [X.] Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer geworden wären. Jenen bleibt der wirtschaftliche Wert, den sie sich mit dem [X.] der Hauptentschädigung und dem [X.] geschaffen haben, trotz des Abzugs voll erhalten. Diesen wird, ohne dass dies angesichts des weiten Regelungsspielraums des Gesetzge[X.]s verfassungsrechtlich beanstandet werden könnte, Lastenausgleich auch nicht nachträglich gewährt (vgl. dazu die Erläuterungen der [X.]regierung zu den Anlagen des [X.]s vom 10. Septem[X.] 1990, BT-Drucks 11/7817, [X.] zu Sachgebiet D). Es leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Gesetzge[X.] unter diesen Umständen die Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen nicht noch dadurch vergrößern wollte, dass er den [X.] anrechnungsfrei ließ.
Diese Entscheidung ist mit 6: 2 Stimmen ergangen.
3. Unbegründet sind auch die gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] [X.] unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes erhobenen Rügen. Nach diesen Regelungen sind mehrere Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach dem [X.], mehrere Ansprüche auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche aus dem Anwendungs[X.]eich beider Gesetze für die Durchführung der Degression nach § 7 Abs. 1 [X.], auch in [X.]erbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], zusammenzurechnen. Damit wird sichergestellt, dass Berechtigte, die einen wertvollen [X.]ermögenswert verloren haben, und Berechtigte, denen mehrere, wertmäßig dem einen [X.]ermögensgegenstand entsprechende [X.]ermögensobjekte entzogen worden sind, gleich behandelt werden. Eine darü[X.] hinausgehende Bedeutung kommt den genannten [X.]orschriften auch nach Auffassung des Schrifttums nicht zu (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Löffler/Schäfer/[X.], Entschädigungs- und [X.], § 2 [X.] Rn. 9 <Stand: 1995>). Hinsichtlich der Beurteilung der Regelung ü[X.] die [X.] Degression selbst bleibt es deshalb bei den Ausführungen unter C I[X.] c.
4. Auch die Angriffe gegen das Flächenerwerbsprogramm des § 3 [X.] bleiben ohne Erfolg. Dieses Programm verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das [X.]kürverbot des [ref=0f00aa[X.]-f422-4f3e-9e06-2cebae240d6e]Art. 3 Abs. 1 [X.]].
a) Dass der Gesetzge[X.] in das Flächenerwerbsprogramm außer den nach dem Entschädigungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 6 [X.]) und dem [X.] Wiedergutmachungs[X.]echtigten auch so genannte Neueinrichter (vgl. § 3 Abs. 2 [X.], Abs. 8 [X.] Buchstabe b [X.]) und bestimmte juristische Personen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]) einbezogen hat, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgt der Gesetzge[X.] zwei unterschiedliche Ziele. Es handelt sich zum einen um ein Wiedergutmachungsprogramm für diejenigen, denen von 1945 bis 1949 auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage und nach der Gründung der [X.] unter deren [X.]erantwortung land- oder forstwirtschaftliches [X.]ermögen auf rechtsstaatswidrige Weise entzogen worden ist. Ihnen wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 [X.] die Wiedereinrichtung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu bevorzugten Bedingungen ermöglicht. Außerdem können sie nach § 3 Abs. 5 [X.] landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen unabhängig von der Einrichtung eines selbstbewirtschafteten Betriebs vergünstigt erwerben. Zum anderen stellt das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll (vgl. dazu schon [X.] 94, 334 <349 f.>).
An der [X.]erfolgung auch dieses Ziels war der Gesetzge[X.] verfassungsrechtlich nicht gehindert. Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. [X.] 84, 90 <126 f., 131>; 94, 334 <348 f.>). Auch ist es ein legitimes Ziel, für den Bereich der ost[X.] Land- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieser Erwerbszweige in den neuen Ländern zu schaffen.
b) Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist weiter, dass das in § 3 [X.] enthaltene Wiedergutmachungsprogramm auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft begrenzt ist. Auch diese Beschränkung ist durch das mit der Wiedergutmachung kombinierte Ziel der Förderung dieser für das Beitrittsgebiet besonders wichtigen Wirtschaftszweige hinreichend gerechtfertigt. Dazu kommt, dass nach den Angaben der [X.]regierung nur in diesem Bereich dem enteigneten [X.]ermögen ein ausreichendes Rückerwerbspotential gegenü[X.]steht (vgl. BTDrucks 12/7588, [X.] unter 3. sowie [X.]1 zu § 3 Abs. 1).
c) Dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] bei einem privilegierten Flächenerwerb nach § 3 Abs. 1 [X.] der Eigentumsanteil nach dem Erwerb 50 vom Hundert der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht ü[X.]steigen darf, begegnet mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Bedenken. Zwar führt diese Beschränkung dazu, dass größere Betriebe unter Umständen mehr Land bevorzugt erwerben können als kleine. Das ist a[X.] durch das Ziel der angegriffenen Regelung gerechtfertigt, das Größenverhältnis von Eigentums- und Pachtflächen der begünstigten Betriebe der Betriebsstruktur von [X.]ollerwerbsbetrieben in den alten Ländern anzunähern (vgl. Knolle, in: Fie[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 [X.] Rn. 85 <Stand: Januar 1995>). Dadurch wird Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Landwirtschaft vorgebeugt, die sonst im [X.]erhältnis zwischen den alten und den neuen Ländern auftreten könnten.
d) Eine [X.]erletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht durch die Rügen aufgezeigt, die sich gegen § 3 Abs. 5 [X.] richten.
Dass nach Satz 2 der [X.]orschrift landwirtschaftliche Flächen nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 [X.] [X.], höchstens bis zu 300.000 Ertragsmesszahlen, und Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden können, begegnet [X.]eits deshalb keinen Bedenken, weil § 3 Abs. 5 [X.], wie ausgeführt (vgl. C [X.] 4 a), nicht dem Aufbau und der Förderung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Beitrittsgebiet dient, sondern die preisgünstige Wiederbeschaffung von Eigentum durch die früheren Eigentümer ermöglichen will. Diese Beschränkung ist angesichts der begrenzten [X.]erfügbarkeit der hierfür in Betracht kommenden Flächen nicht willkürlich. Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 [X.], nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. [X.] 84, 90 <126 f.>; 94, 334 <348 f.>). Dass Alteigentümer, denen forstwirtschaftliches [X.]ermögen entzogen worden ist, nach Satz 6 der Regelung in [X.]erbindung mit § 3 Satz 2 FlErw[X.] landwirtschaftliche Flächen nicht erwerben können, [X.]uht nach der Erklärung der [X.]regierung in der mündlichen [X.]erhandlung auf der sachlich nachvollziehbaren Erwägung, dass landwirtschaftliche Flächen nicht zum Ausgleich des [X.]erlusts weniger wertvollen forstwirtschaftlichen [X.]ermögens verwendet werden sollen. Schließlich hat § 3 Abs. 5 [X.]0 [X.], nach dem die Erwerbsmöglichkeit von Erbengemeinschaften auf ein [X.]tglied der [X.] ü[X.]tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden kann, ersichtlich zum Ziel, die Handlungsspielräume solcher [X.]en und ihrer Mitglieder zu erweitern. Eine sachfremde und deshalb willkürliche Regelung kann darin nicht gesehen werden.
e) § 3 Abs. 6 [X.] [X.] bietet im Ergebnis ebenfalls keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die angegriffene Regelung, nach der sich der Erwer[X.] bei einem Flächenerwerb nach § 3 Abs. 5 [X.] gegenü[X.] dem Pächter [X.]eit erklären muss, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern, dient dem legitimen Ziel, für die begünstigten Pächter in den neuen Ländern Planungssicherheit zu schaffen. Es rechtfertigt die für den Erwer[X.] mit der [X.]orschrift verbundenen Beschränkungen trotz der Länge der Pachtvertragsbindung grundsätzlich sowohl im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG als auch mit Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Regelung vom Pächter auch dann in Anspruch genommen wird, wenn dieser ihres Schutzes nicht mehr bedarf, etwa weil er die gepachteten Flächen zur Bewirtschaftung seines Betriebs nicht mehr nutzt. In Fällen dieser Art ist es erforderlichenfalls Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte, Missbräuchen vorzubeugen und den Eigentümerinteressen gegenü[X.] nicht mehr schutzwürdigen Pächterinteressen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Wortlaut des Gesetzes und der [X.]e des Gesetzge[X.]s stehen einer in diesem Sinne verfassungskonformen Handhabung der [X.]orschrift nicht entgegen.
f) Auch die angegriffenen Regelungen ü[X.] den begünstigten Erwerb von Waldflächen in § 3 Abs. 8 [X.] halten der [X.]kürkontrolle stand.
Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzge[X.] nicht, den nach dem Flächenerwerbsprogramm [X.]echtigten Personen den privilegierten Erwerb sowohl land- als auch forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 3 Abs. 8 [X.] [X.] die Möglichkeit des Erwerbs von Waldflächen auf natürliche Personen beschränkt, die keine landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 7 [X.] erwerben. Unbedenklich ist weiter, dass die zum Walderwerb Berechtigten nach § 3 Abs. 8 Satz 4 [X.] vor dem Erwerb ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept für die gewünschte Fläche vorlegen müssen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Es ist im Hinblick auf das mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgte Ziel, die Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern zu fördern (vgl. dazu oben C [X.] 4 a), ohne weiteres gerechtfertigt, diejenigen, bei denen mangels [X.]orlage eines derartigen Konzepts eine für die Zielerreichung notwendige ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, von der Förderung auszuschließen und damit gegenü[X.] denen, die zur [X.]orlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts [X.]eit und in der Lage sind, zu benachteiligen.
g) Weder rechtsstaatswidrig noch mit dem [X.]kürverbot unvereinbar ist auch die Regelung in § 3 Abs. 10 [X.].
Nach [X.] der [X.]orschrift dürfen land- und forstwirtschaftliche Flächen, die nach § 3 [X.] erworben worden sind, vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf gemäß Satz 2 nur unter der [X.]oraussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis ü[X.]steigende [X.]eräußerungserlös dem Rechtsnachfolger der [X.] zufließt. Diese Regelungen bezwecken, Spekulationskäufe zu verhindern (vgl. [X.], in: Rädler/[X.]/Bezzen[X.]ger, [X.]ermögen in der ehemaligen [X.], § 3 [X.] Rn. 169 <Stand: Novem[X.] 1995>). Auch dabei handelt es sich um ein vernünftiges, sachlich einleuchtendes Regelungsziel, das die den Eigentümer treffende [X.]eräußerungsbeschränkung trotz der Länge, für die sie Geltung beansprucht, grundsätzlich rechtfertigen kann. Bedenklich, weil durch den Regelungszweck nicht geboten wäre allerdings, wenn der Eigentümer auch in Härtefällen, etwa bei einem [X.]erkauf der erworbenen Flächen wegen krankheitsbedingter Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs, den vollen, den ursprünglichen Kaufpreis ü[X.]steigenden Erlös an den Rechtsnachfolger der [X.] abführen müsste und deshalb zum Beispiel für von ihm vorgenommene wertsteigernde Investitionen oder für entgangene Zinsgewinne keinen Ausgleich erhalten könnte. Zu einer derartigen mit wirtschaftlichen Einbußen für den Erwer[X.] verbundenen Rechtsanwendung zwingen die Regelungen ü[X.] das Flächenerwerbsprogramm jedoch nicht. Härten für den Eigentümer, die durch den Gesetzeszweck nicht gedeckt sind, lassen sich vielmehr auch hier durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der einschlägigen [X.]orschriften, etwa im Wege einer erweiternden Interpretation der Härteklausel des §&n bsp;12 Abs. 8 FlErw[X.], durch die zuständigen Stellen einschließlich der Gerichte vermeiden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem die [X.] des Normge[X.]s entgegenstehen könnten.
5. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen, § 5 Abs. 2 [X.] und 2 [X.] verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes bewegliches, nicht in einen Einheitswert einbezogenes Kulturgut nach seiner Rückü[X.]tragung gemäß § 5 Abs. 1 [X.] für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit und der Forschung gewidmet bleibt und der Nießbrauchs[X.]echtigte die Fortsetzung dieses öffentlichen Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann.
a) Diese Regelung ist hinreichend bestimmt und deshalb nicht wegen [X.]erstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.
Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzge[X.] nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzge[X.] ist a[X.] gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden [X.] mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 78, 205 <212>). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.] 49, 89 <133>). Die [X.] müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen [X.]oraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. [X.] 37, 132 <142>; 59, 104 <114>). Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. [X.] 21, 209 <215>; 79, 106 <120>).
Nach diesen Grundsätzen begegnet § 5 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken. Der Begriff des Kulturguts ist nicht mehr, wie im Regierungsentwurf eines Entschädigungs- und [X.]es (vgl. Art. 2 § 3 Abs. 2; BTDrucks 12/4887, [X.]) und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des [X.] (vgl. Art. 2 § 6 Abs. 2; BTDrucks 12/7588, [X.]) vorgesehen, auf den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs im Gesetz zum Schutz [X.] Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 ([X.]l I [X.]01) beschränkt, sondern weiter zu verstehen. Wie die Kommentierungen des § 5 Abs. 2 [X.] im einschlägigen Schrifttum zeigen (vgl. [X.], in: Fie[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 80 ff. <Stand: März 1996>; [X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 28 ff. <Stand: Novem[X.] 1995>; [X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 63 ff. <Stand: 1995>; [X.], in: Kimme, Offene [X.]ermögensfragen, § 5 [X.] Rn. 50 ff. <Stand: Okto[X.] 1997>; [X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 12 ff. <Stand: 30. Erg.[X.].>), lässt sich der Regelungsgehalt dieser [X.]orschrift mit den üblichen Auslegungsmethoden ermitteln. Das Gleiche gilt für die Fragen, welche [X.]oraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Kulturgut im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, und von welchem [X.]punkt an die 20-jährige Nutzungsfrist dieser [X.]orschrift zu laufen beginnt.
b) Auch inhaltlich verstößt die Regelung des § 5 Abs. 2 [X.] und 2 [X.] nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Ebenso wenig verletzt sie [ref=4b1fa6a3-7e5d-4488-bcb1-67[X.]e4b1db32]Art. 3 Abs. 1 [X.]].
aa) Die Belastung der von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassten Kulturgüter mit einem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch dient dem Ausgleich der Interessen einerseits der früheren Eigentümer dieser Güter und andererseits der neuen Länder, in deren Bereich die Kulturgüter in der [X.]ergangenheit zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Alteigentümer sollen ihr Eigentum zwar gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zurückerhalten, a[X.] nur auf eine Weise, die sicherstellt, dass die betroffenen Gegenstände weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben und die Museen und öffentlichen Sammlungen, in denen sie sich bisher ü[X.]wiegend befanden, nicht auf einen Schlag "leer geräumt" werden (vgl. [X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 77). Dazu kommt erkennbar das Ziel, die Nießbrauchs[X.]echtigten für die Dauer von 20 Jahren dadurch finanziell zu entlasten, dass während dieses [X.]raums ein Entgelt für die Gebrauchsü[X.]lassung nicht zu entrichten ist. Diese Zielsetzungen sind angesichts der kulturellen Bedeutung, die die unter § 5 Abs. 2 [X.] [X.] fallenden Gegenstände für die neuen Länder und die dort lebenden Menschen haben, und im Hinblick auf die im Beitrittsgebiet noch immer bestehenden finanziellen Engpässe in den öffentlichen Haushalten geeignet, die Belastungen der Eigentümer von zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmten Kulturgütern und die Schlechterbehandlung gegenü[X.] den Eigentümern anderer restituierter beweglicher Sachen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das gilt trotz der Dauer von 20 Jahren, die § 5 Abs. 2 [X.] [X.] für den unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vorsieht.
Zwar ist diese [X.]spanne lang und sind die mit dem Nießbrauch verbundenen Eigentümerbeschränkungen von erheblicher Tragweite. Der Eigentümer erhält mit der Restitution im Wesentlichen nur eine formale Rechtsstellung an dem [X.]ermögensgegenstand zurück. Privatnützigkeit und die grundsätzliche [X.]erfügungsbefugnis des Eigentümers als die prägenden Kennzeichen des Eigentums (vgl. [X.] 98, 17 <35>; 101, 54 <74 f.>) bleiben ihm auf lange [X.] vorenthalten, weil Kulturgüter, auf denen der unentgeltliche öffentliche Nießbrauch lastet, vom Eigentümer selbst nicht genutzt werden können, keinen Ertrag abwerfen und auch so gut wie nicht veräußerbar sein dürften.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu [X.]ücksichtigen, dass die Eigentümer betroffener Kulturgüter in der [X.] vor der [X.] weder ü[X.] Eigentum an diesen Gütern noch ü[X.] daraus ableitbare Nutzungs- und [X.]erwertungsbefugnisse verfügten. Sie werden auch kaum noch damit gerechnet haben, diese Befugnisse jemals wiederzuerlangen. Ü[X.]dies war der Gesetzge[X.] zu Regelungen ü[X.] die Rückgabe der Kulturgüter nicht verpflichtet. Er konnte diese deshalb, nachdem er sich in § 5 Abs. 1 [X.] für den Grundsatz der Rückü[X.]tragung beweglicher Sachen entschieden hatte, den früheren Eigentümern auch mit der Maßgabe zugänglich machen, dass er ihnen nur einen Anspruch auf Restitution des auf die Dauer von 20 Jahren mit dem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch belasteten Eigentums einräumte. Wertzuwächse, die sich daraus ergeben können, dass das Kulturgut weiter den Zwecken der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet bleibt, kommen ausschließlich dem Eigentümer zugute. Er hat im Übrigen, wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nach § 5 Abs. 2 Satz 4 [X.] die Möglichkeit, auf eine Beendigung des Nießbrauchs hinzuwirken. Die Frist von 20 Jahren nach § 5 Abs. 2 [X.] [X.] kann auf diese Weise im Einzelfall erheblich verkürzt werden. Auch dies lässt die Regelung als verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt erscheinen.
Diese Entscheidung ist mit 6: 2 Stimmen ergangen.
bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Nießbrauchs[X.]echtigte nach Ablauf von 20 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann, wenn die in § 5 Abs. 2 [X.] [X.] genannte Zweckbestimmung weiter gegeben ist. Mit Rechtsstaatsprinzip und [X.]kürverbot nicht vereinbar wäre diese Regelung allerdings dann, wenn sie zwingend dahin verstanden werden müsste, dass es der Nießbrauchs[X.]echtigte allein in der Hand hat, durch einseitige Erklärung, also auch gegen den [X.]en des Eigentümers, die Fortsetzung des Nießbrauchs herbeizuführen (vgl. [X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rn. 109). Denn dann wären die für den Eigentümer mit dem öffentlichen Nießbrauch verbundenen Belastungen trotz der Entgeltlichkeit der weiteren Nutzung angesichts des Umstands nicht mehr angemessen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] keinerlei zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts vorsieht.
Die [X.]orschrift lässt sich jedoch, ohne dass dem ihr Wortlaut oder der klar erkennbare [X.]e des Gesetzge[X.]s entgegenstünde, verfassungskonform so interpretieren, dass der Nießbrauchs[X.]echtigte die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt vom Eigentümer nur verlangen kann, wenn dieser auf vertraglicher Grundlage damit einverstanden ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] gibt dem Nießbrauchs[X.]echtigten bei diesem [X.]erständnis nur einen Anspruch auf Aufnahme von [X.]erhandlungen mit dem Ziel einer Fortsetzung des Nießbrauchs zu angemessenen Bedingungen. Bei einer solchen Auslegung hängt es maßgeblich vom [X.]en des Eigentümers ab, ob und gegebenenfalls gegen welches Entgelt er nach 20 Jahren weiter [X.]eit ist, im Allgemeininteresse auf den unmittelbaren Besitz des ihm gehörenden Kulturguts zu verzichten. Privatnützigkeit seines Eigentums und die grundsätzliche Befugnis, ü[X.] dieses frei zu verfügen, kommen damit wieder uneingeschränkt zum Tragen. Der Nießbrauchs[X.]echtigte wird, falls er an einem Fortbestand seines Nutzungsrechts interessiert ist, dem Eigentümer dieses Interesse so rechtzeitig vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsfrist mitteilen müssen, dass ein [X.]ertrag ü[X.] die Fortsetzung des Nießbrauchs möglichst nahtlos an das Fristende anschließen kann. Wird die Frist im Zuge der [X.]erhandlungen zwischen den Beteiligten im Einzelfall ü[X.]schritten und kommt es nicht zu einer [X.]ereinbarung ü[X.] eine [X.]erlängerung des Nießbrauchs, gilt für die [X.] der Fristü[X.]schreitung hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.].
Auch § 2 Satz 2 und § 3 [X.] [X.] in [X.]erbindung mit § 8 [X.], die in den [X.]erfahren 1 BvR 1120/95 und 1 BvR 1408/95 angegriffen werden, haben verfassungsrechtlich Bestand.
1. Die gegen § 2 Satz 2 [X.] erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
a) Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
Nach § 2 Satz 2 [X.] bemisst sich die Höhe der Entschädigung für die nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz Wiedergutmachungs[X.]echtigten bei [X.]ermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem [X.]ierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten [X.]. Diese [X.]orschrift greift nicht in vermögenswerte Rechtspositionen ein, die den Anspruchs[X.]echtigten vor dem In-[X.]-Treten dieses Gesetzes zugestanden hätten. [X.] für NS-[X.]erfolgte sind nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung der beiden [X.] Regierungen, die im Übrigen ohnehin keine Ansprüche begründet (vgl. oben C I[X.]). Auch sonst gab es keine Grundlagen für Rechtsansprüche dieses Personenkreises, hinter denen das NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz zurückgeblieben sein könnte.
Zwar hatte der [X.]kanzler dem Präsidenten der [X.] mit Schreiben vom 6. Septem[X.] 1990 versichert:
Das zwischen 1933 und 1945 entzogene [X.]ermögen soll grundsätzlich zurückgegeben werden, wenn dies noch möglich ist. Eine entsprechende Regelung, die der Naturalrestitution der in der [X.]republik geltenden Rückerstattungsgesetze der Alliierten Mächte entspricht, enthält das im [X.] vorgesehene Gesetz zur Regelung offener [X.]ermögensfragen... Soweit eine Rückgabe... aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, wird bei der noch ausstehenden Schadensersatzregelung sichergestellt, dass die Betroffenen ebenso entschädigt werden wie nach den in der [X.] geltenden
Rückerstattungsgesetzen (zitiert nach [X.], in: Ders./[X.]/Löffler/Schäfer/[X.], a.a.[X.], Rn. 5 vor [X.]).
Dementsprechend hat die [X.]regierung mit Notenwechsel vom 27./28. Septem[X.] 1990 gegenü[X.] den Regierungen der Drei Mächte ([X.]l II [X.]86) unter Nummer 4 Buchstabe c Abs. 4 erklärt, dass das [X.]rückerstattungsgesetz und das [X.]entschädigungsgesetz auf das Gebiet der [X.] erstreckt würden. Hierfür seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung trügen. Mit der damit völkerrechtlich ü[X.]nommenen [X.]erpflichtung, den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts im Beitrittsgebiet Geltung zu verschaffen, waren mithin noch keine der Höhe nach bestimmten Einzelansprüche verbunden. Sie konnten sich erst aus den noch zu treffenden weiteren Bestimmungen ergeben.
b) § 2 Satz 2 [X.] steht auch mit dem [X.]kürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
aa) Aus den genannten völkerrechtlichen [X.]orgaben und dem Umstand, dass die Entschädigung für NS-[X.]erfolgte darü[X.] hinaus an die Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen zwischen den Regierungen der [X.] und der [X.]ereinigten [X.] von Amerika vom 13. Mai 1992 (vgl. oben [X.][X.] b) angeglichen werden sollte (vgl. [X.], in: Ders./[X.]/Löffler/Schäfer/[X.], a.a.[X.], Rn. 26 vor [X.] <Stand: 1995>), erklärt sich, dass die Wiedergutmachung aufgrund des NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetzes nach Grundsätzen bemessen wird, die sich von denen des Entschädigungs- und des [X.]es grundlegend unterscheiden.
[X.]) Ausgangspunkt war die gegenü[X.] den Drei Mächten ü[X.]nommene [X.]erpflichtung, der Bemessung die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts und des [X.]rückerstattungsgesetzes zugrunde zu legen (vgl. dazu und zum Folgenden [X.], in: Ders./[X.]/Löffler/Schäfer/[X.], a.a.[X.], § 2 [X.] Rn. 10 <Stand: 1995>). Die Anspruchs[X.]echtigten sollten so gestellt werden, als hätten sie in der [X.] und späteren [X.] Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, das heißt nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1. April 1956. Diese Zielsetzung und die weiter beabsichtigte Ausrichtung an den durchschnittlichen [X.], die den Berechtigten nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den [X.]ereinigten [X.] von Amerika zustehen, führten bei Grundstücken zur [X.]erdoppelung des nach § 2 Satz 2 [X.] maßgebenden [X.]. Mit der weiteren [X.]erdoppelung auf das [X.]ierfache des jeweils festgestellten [X.] sollte schließlich dem [X.]erzinsungsaspekt, also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Wiedergutmachung für NS-[X.]erfolgte im Beitrittsgebiet nicht wie im Westen schon ab 1956 gezahlt werden konnte, sondern erst in den Jahren seit der [X.] gewährt werden kann.
bbb) Diese Bemessungsregelung ist unter [X.] nicht zu beanstanden. Zwar führt sie wegen des einheitlichen Multiplikators vier dazu, dass beispielsweise unbebaute Grundstücke erheblich niedriger bewertet werden, als dies im Anwendungs[X.]eich des Entschädigungs- und des [X.]es mit dem Faktor 20 nach § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.], auch in [X.]erbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], der Fall ist. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen, die nach § 2 Satz 2 [X.] bemessen werden, wertmäßig hinter dem aktuellen [X.]erkehrswert restituierbarer [X.]ermögensobjekte zurückbleiben. Beides ist jedoch durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt.
Der Gesetzge[X.] hat, wenn er wie hier [X.]erhältnisse zu beurteilen hat, die im Regelungszeitpunkt 50 und mehr Jahre zurückliegen, bei der Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt einen besonders weiten Einschätzungs- und Regelungsspielraum. Er darf deshalb hier im Rahmen seiner Befugnis zur Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung (vgl. dazu allgemein [X.] 17, 1 <23>; 98, 365 <385>) auch weit gehende [X.]ereinheitlichungen vornehmen. Damit verbundene Härten und scheinbare Ungerechtigkeiten sind den Betroffenen zuzumuten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die [X.], die der Gesetzge[X.] im Übrigen vorsieht, im [X.]ergleich zur Wiedergutmachung anderen Unrechts für die Begünstigten vorteilhaft sind.
Bei der Entschädigung nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz ist dies der Fall. Sie wird - anders als die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und nach dem [X.] - gemäß § 1 Abs. 1 [X.] in Geld gewährt und ist mit der Bestandskraft des jeweiligen [X.] fällig. [X.]on dem nach § 2 Satz 2 [X.] [X.]echneten Betrag werden nach § 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] langfristige [X.] im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] nicht in Höhe des zum [X.]punkt der Schädigung valutierenden Betrags, sondern, soweit in der [X.] vom 15. Septem[X.] 1935 bis zum 8. Mai 1945 entstanden, ü[X.]haupt nicht und im Übrigen vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils nur mit der Hälfte ihres zum Schädigungszeitpunkt valutierenden Nennwerts abgezogen. Schließlich unterliegen [X.] an NS-[X.]erfolgte im Gegensatz zu denen nach dem Entschädigungs- und dem [X.] keiner degressiven Kürzung; § 7 [X.] ist in den §§ 1 bis 3 [X.] nicht in Bezug genommen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Grund sind die Entschädigungen nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz, wie nach der unwidersprochen gebliebenen Äußerung der [X.]regierung feststeht, in den meisten Fällen wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem Entschädigungs- und die Ausgleichsleistungen nach dem [X.].
Soweit im Einzelfall gleichwohl der aktuelle [X.]erkehrswert des nicht rückgebbaren [X.]ermögensgegenstands nicht erreicht wird, ist auch dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Das ergibt sich für die vier [X.], die § 7 Abs. 1 [X.] in vollem Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar halten (vgl. oben C I[X.] c aa), schon daraus, dass nach ihrer Ansicht auch im Rahmen des § 2 Satz 2 [X.] der Wert der Wiedergutmachung nicht mit dem [X.]erkehrswert restituierbarer [X.]ermögensobjekte zu vergleichen ist. Die anderen vier [X.] kommen zu dem gleichen Ergebnis auf der Basis der einhelligen Auffassung des Senats, dass auch bei der Wertbestimmung des fraglichen [X.]ermögensgegenstandes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den [X.]erkehrswert zum [X.]punkt der [X.] abgestellt werden durfte (vgl. oben C I[X.] [X.]). Nach Meinung dieser [X.] stellt letztlich die Hälfte dieses Wertes den Mindestbetrag dar, der noch einen Art. 3 Abs. 1 GG genügenden, hinreichend erkennbaren Zusammenhang mit dem realen Wert des entzogenen [X.]ermögensobjekts auszudrücken vermag (vgl. oben C I[X.] c bb [X.]). Dieser Betrag wird im Rahmen des NS-[X.]erfolgtenentschädigungs- gesetzes insbesondere wegen des [X.]erzichts auf eine degressive Kürzung der danach zu gewährenden Entschädigung regelmäßig erreicht sein.
bb) § 2 Satz 2 [X.] ist weiter nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil er die nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz Anspruchs[X.]echtigten schlechter behandelt als Eigentümer bebauter, von einem Dritten genutzter Grundstücke, die Gegenstand von Ansprüchen nach dem Sachenrechts[X.]einigungsgesetz sind. Wie ausgeführt (vgl. oben C [X.] 2 [X.] bbb), geht es bei der Sachenrechts[X.]einigung nicht um Wiedergutmachung früheren staatlichen Unrechts, sondern um einen Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im Rahmen der Ü[X.]leitung von Rechtsverhältnissen, die in der [X.] entstanden sind, in das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demgegenü[X.] handelt es sich bei den Entschädigungen nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz um Wiedergutmachung von Unrecht, das den Betroffenen oder ihren Rechtsvorgängern unter der [X.] zugefügt worden ist. Dieser Unterschied in der gesetzlichen Zielsetzung rechtfertigt hinreichend auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die die beiden Gesetze vorsehen.
c) § 2 Satz 2 [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 [X.] GG. Die speziellen Diskriminierungsverbote dieser [X.]orschrift werden durch § 2 Satz 2 [X.] nicht [X.]ührt. Für die Bemessung der Entschädigung, die NS-[X.]erfolgten gewährt wird, wird entgegen dem [X.]orbringen des Beschwerdeführers zu II nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 [X.] GG an den jüdischen Glauben des Berechtigten angeknüpft. § 2 Satz 2 [X.] gilt vielmehr für alle, die - ungeachtet ihres Glaubens - als NS-[X.]erfolgte die [X.]oraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] in [X.]erbindung mit § 1 Abs. 6 [X.] erfüllen.
2. [X.]erfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich § 3 [X.] [X.], soweit er in [X.]erbindung mit § 8 [X.] den Abzug der nach dem [X.] empfangenen Hauptentschädigung auch von der Entschädigung vorsieht, die den nach dem NS-[X.]erfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten zusteht. Für diesen Personenkreis gelten insoweit keine Besonderheiten. Zur Begründung kann deshalb auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben zum Abzug der Hauptentschädigung von den [X.] nach dem [X.] und dem Entschädigungsgesetz gemacht worden sind (vgl. C [X.] 2 a bb und b [X.]).
Papier | Kühling | [X.] |
[X.] | Hömig | [X.] |
[X.] | [X.] |
Meta
1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, u.a.
22.11.2000
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, u.a. (REWIS RS 2000, 432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 432 BVerfGE 102, 254-346 REWIS RS 2000, 432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1408/95 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; keine Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
1 BvL 17/00 (Bundesverfassungsgericht)
Entschädigung für durch "Kalte Enteignung" in Volkseigentum der DDR überführte Mietshausgrundstücke
2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Vereinbarkeit der Enteignungen in der ehemaligen SBZ zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht …
1 BvR 875/92 (Bundesverfassungsgericht)
Verhältnis zwischen Restitution nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen bei Veräußerung eines Grundstücks zwecks Erlangung …
2 BvR 1387/04 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz