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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einstweilige Anordnung; keine Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
L e i t s a t z
zum Beschluß des [X.] vom 21. Mai 1996
- 1 BvR 1408/95 -
[X.]
- 1 BvR 1408/95 -
1. |
der Frau [X.], | |
2. |
der Frau K..., | |
3. |
des [X.]..., | |
4. |
des [X.], | |
5. |
des [X.], | |
6. |
des [X.], | |
7. |
der Frau F..., | |
8. |
des [X.], | |
9. |
des [X.], | |
10. |
der Frau von [X.], | |
11. |
der Gräfin zu [X.], | |
12. |
der Frau zu L..., | |
13. |
der Fürstin zu O..., | |
14. |
des [X.]... | |
15. |
des Herrn S..., | |
16. |
[X.] zu L..., | |
17. |
des Herrn v. [X.], | |
18. |
der Frau Sch..., | |
19. |
der Frau W..., | |
20. |
der Frau W..., | |
21. |
des [X.], | |
22. |
der Frau W..., | |
23. |
der Frau W..., | |
24. |
des [X.], | |
25. |
der Frau J..., | |
26. |
des Herrn von [X.]..., | |
27. |
der Herrn von [X.], | |
28. |
des Herrn [X.]r. vom [X.]..., | |
29. |
des Herrn [X.]r. vom [X.]..., | |
30. |
der Frau L..., | |
31. |
des [X.]r. Frhr. v. W..., | |
32. |
der Frfr. v. M..., | |
33. |
des Herrn von Sch..., | |
34. |
der Gräfin zu L..., | |
35. |
der Gräfin zu L..., | |
36. |
[X.] zu L..., | |
37. |
der Gräfin zu L..., | |
38. |
[X.] zu L..., | |
39. |
der Frau M..., | |
40. |
der Gräfin zu L..., | |
41. |
[X.] zu L..., | |
42. |
[X.] zu L..., |
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte [X.], [X.] & Bohle, Ro[X.]t-Koch-Straße 2, [X.],
2. Rechtsanwälte Brauer, v. [X.], [X.], Hannoversche Straße 57, [X.] -
gegen |
Vorschriften des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.], [X.]. [X.]); |
hier: Antrag der Beschwerdeführer zu 1) bis 27) und 31) bis 33) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
am 21. Mai 1996 beschlossen:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von Betroffenen der sogenannten [X.] (Enteignungen im Bereich der Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone [X.]eutschlands) mit dem Ziel, die Regelung ü[X.] den Erwerb von derzeit noch unter staatlicher Treuhandverwaltung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
1. Nach Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der beiden [X.] [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die gemäß Art. 41 Abs. 1 des Vertrages zwischen der [X.]republik [X.]eutschland und der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik ü[X.] die Herstellung der Einheit [X.]eutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 ([X.]) Bestandteil dieses Vertrages geworden ist, sind die Enteignungen auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen. [X.]as [X.] hat entschieden, daß dieser Restitutionsausschluß, der unter anderem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform betrifft, von [X.] wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.] 84, 90; Beschluß vom 18. April 1996, [X.], [X.]). In Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung hat die Regierung der [X.]republik [X.]eutschland ihre Auffassung bekräftigt, daß einem künftigen gesamt[X.] Parlament eine abschließende Entscheidung ü[X.] etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.
2. [X.]ementsprechend hat der Gesetzge[X.] das Gesetz ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und [X.] - [X.]) vom 27. Septem[X.] 1994 (BGBl I S. 2624, [X.]. [X.]) erlassen. In ihm sind mehrere Gesetze zusammengefaßt, darunter - als Art. 1 - das Gesetz ü[X.] die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - [X.]) und - als Art. 2 - das Gesetz ü[X.] staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ([X.] - [X.]).
[X.]as [X.] sieht im Grundsatz vor, daß die Berechtigten eine aus einem Entschädigungsfonds zu erbringende Ausgleichsleistung in Geld erhalten, die durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt wird; insoweit und wegen Einzelheiten der Berechnung verweist das Gesetz auf die §§ 1 bis 9 [X.] (vgl. § 2 Abs. 1 [X.]). In § 3 [X.] ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen geregelt, die von der [X.] zu privatisieren sind. [X.]ie Vorschrift lautet:
§ 3
Flächenerwerb
(1) Wer am 1. Okto[X.] 1996 ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind ([X.]) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren ([X.]) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. [X.]ies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die [X.]eits am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren. [X.] im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 [X.]echtigten juristischen Personen, die am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren, haupt[X.]uflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der [X.].
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 [X.]echtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur O[X.]grenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 [X.]echtigte juristische Person die O[X.]grenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 [X.]echtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. [X.]ie Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht ü[X.]schritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder [X.]eits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet.
(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 [X.]echtigt sind, können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes, höchstens a[X.] bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. [X.]ies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. [X.] der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des [X.] oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. [X.]ie Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie ü[X.]tragen. Soweit eine Erbengemeinschaft [X.]echtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied ü[X.]tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenü[X.] einem Pächter muß sich der Erwer[X.] nach Absatz 5 [X.]eit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenü[X.] dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.
(7) [X.]er Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das [X.]reifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des [X.] nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mit[X.]ücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 [X.]eutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. [X.]ie für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitü[X.]nimmt.
(8) Natürliche Personen, die
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässig waren oder
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb [X.]echtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende Waldflächen bis zu 1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. [X.]ie Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. [X.]er Betriebsleiter muß ü[X.] eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der [X.] zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. [X.]ezem[X.] 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. [X.]er [X.] muß bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer O[X.]grenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer O[X.]grenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen möglich.
(10) [X.]ie nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der den Erwerbspreis ü[X.]steigende Veräußerungserlös der [X.] oder deren Rechtsnachfolger zufließt. [X.]as Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) ...
Ergänzend dazu ist die Verordnung ü[X.] den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem [X.] (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. [X.]ezem[X.] 1995 (BGBl I S. 2072) ergangen, deren § 1 Abs. 2 Satz 1 lautet:
(2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des [X.] sind land- und forstwirtschaftliche Flächen einschließlich Öd- und [X.], die der [X.] nach der 3. [X.]urchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333) zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der [X.] nach § 1 der 3. [X.]urchführungsverordnung zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung ü[X.]tragen worden ist. ...
3. [X.]ie Aufgabe der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird seit der Umbenennung der durch Beschluß des Ministerrats der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik vom 1. März 1990 ([X.]) gegründeten [X.] von der [X.]anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wahrgenommen (vgl. § 1 der Verordnung ü[X.] die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der [X.] vom 20. [X.]ezem[X.] 1994, BGBl I S. 3913). Für diese wird die [X.] tätig. Sie entscheidet ü[X.] die Verwertung und Verwaltung der Flächen und kann dabei an Richtlinien gebunden werden. Eine solche Bindung enthält die Richtlinie der [X.] für die [X.]urchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in: [X.] 1993, [X.] ff.) in der Fassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (zum Inhalt vgl. BT[X.]rucks 12/7588 S. 15 ff.). [X.]ie Anpassungsrichtlinie sieht in Nr. 2.4.5 unter anderem vor, daß bei der Entscheidung ü[X.] die Verpachtung von Grundstücken zu landwirtschaftlichen Zwecken Betroffene der Bodenreform und ihre Erben - innerhalb der vorrangigen Gruppe der [X.] und ihnen gleichgestellter [X.] und bei gleichwertigem Betriebskonzept - "im Sinne eines Interessenausgleichs zu [X.]ücksichtigen" sind. [X.]as [X.] hat im Rahmen eines Antrags nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG gerügt, daß diese Regelung eine unzulässige generelle Bevorzugung der Bodenreformopfer enthalte. [X.]er Antrag ist vom [X.] mit Beschluß vom 29. April 1996 - 2 [X.]/93 - gemäß § 24 [X.] verworfen worden. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, aus der "Berücksichtigungspflicht" folge weder ein Anspruch der Betroffenen der Bodenreform auf bestimmte Flächen oder Flächengrößen noch eine Pflicht, ihren Pachtanträgen stets zu entsprechen.
1. Mit ihrer [X.]beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen verschiedene Vorschriften des Entschädigungs- und [X.]. Sie machen im wesentlichen geltend, daß das [X.], soweit es in § 2 Abs. 1 wegen der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, der Kürzungsbeträge, des [X.] und des [X.] auf das Entschädigungsgesetz verweise, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechts- und Sozialstaatsprinzip sowie gegen die Grundsätze des [X.] Entschädigungsrechts (Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verstoße. [X.]as gleiche gelte für die Regelungen ü[X.] den Flächenerwerb (§ 3 [X.]) und ü[X.] die Rückgabe von Kulturgütern (§ 5 Abs. 2 [X.]). Ziel der [X.]beschwerde ist es, eine gesetzliche Neuregelung zu erreichen, die höhere Ausgleichsleistungen vorsieht und die Möglichkeiten der Betroffenen der Bodenreform verbessert, ihr früheres land- und forstwirtschaftliches Eigentum wiederzuerlangen.
2. [X.]ie Beschwerdeführer zu 1) bis 27) und 31) bis 33), nach ihrem Vortrag alle Bodenreformopfer, begehren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Regelungen ü[X.] den Erwerb von derzeit noch unter staatlicher Treuhandverwaltung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Sie beantragen, bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache
1. die Anwendung von § 3 [X.] auszusetzen,
2. die Verfügung ü[X.] Flächen ehemaliger volkseigener Güter, die § 1 Abs. 2 Satz 1 FlErwV unterfallen, zu untersagen.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
[X.]ie nicht [X.] Alteigentümer würden gegenü[X.] den nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] [X.]echtigten Pächtern in vielfältiger Weise benachteiligt, insbesondere weil sie gegenü[X.] diesem Personenkreis nachrangig behandelt würden (§ 3 Abs. 5 Satz 1 [X.]) und infolge des Pächtervorrangs im Regelfall nur die "schlechteren" Flächen erwerben könnten. [X.]ie Pächter würden un[X.]echtigterweise in das Flächenerwerbsprogramm einbezogen und bevorzugt, obwohl sie gar nicht unter den Regelungsauftrag des Entschädigungs- und [X.] fielen, weil ihnen Eigentum nicht entzogen worden sei. [X.]ie Beschwerdeführer sehen ferner eine verfassungswidrige Verkürzung ihrer Rechte darin, daß ihr Flächenerwerb seinem Umfang nach gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf die Hälfte ihrer Ausgleichsleistung begrenzt ist sowie Nutzung und Veräußerung erworbener Flächen langfristig beschränkt sind.
Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, erweise sich die [X.]beschwerde a[X.] hinsichtlich § 3 [X.] später als begründet, bestehe die Gefahr, daß ü[X.] die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen zu ihren Lasten verfügt und ihnen damit die Möglichkeit genommen werde, ihr früheres Alteigentum oder sonstige Flächen - zumindest teilweise - zurückzuerhalten. [X.]iese Gefahr sei besonders groß bei hochwertigen Flächen; daß diese - bezogen auf ihren Verkehrswert - zum halben Preis erworben werden könnten, sei ein intensiver Kaufanreiz zu ihren Lasten. Aufgrund der Kombination von Kaufanreizen und politischem [X.]en sei es naheliegend, von einer raschen und nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch irreversiblen Umsetzung des Flächenerwerbsprogramms auszugehen. [X.]ies werde belegt durch ihre vergeblichen Versuche, den Zuschlag für die [X.] geeigneter Flächen zu erhalten.
Auf der anderen Seite würden keine Gemeinwohlbelange beeinträchtigt, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die [X.]beschwerde sich jedoch später als unbegründet erwiese. [X.]as Flächenerwerbsprogramm sei kein unverzichtbarer Bestandteil des Entschädigungs- und [X.]. Auch sie träten für eine Umstrukturierung der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet zugunsten von mehr ([X.] ein; dieses Ziel legitimiere es a[X.] keineswegs, Nichtbetroffene vor den Alteigentümern zum Eigentumserwerb zuzulassen. Sie nähmen es in Kauf, wenn sich aufgrund ihres Eilantrags der Vollzug des Flächenerwerbsprogramms, das sie als unzureichende Kompensation ansähen, verschiebe. [X.]ies sei für sie kein Nachteil, weil nach ihrer Rechtsauffassung das Flächenerwerbsprogramm nur zu ihren Gunsten korrigiert werden dürfe.
Zu dem Antrag haben die [X.]regierung und die Regierungen der Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen Stellung genommen.
1. [X.]ie Landesregierungen halten den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung [X.]eits für unzulässig. [X.]en Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 FlErwV von der [X.] die Mitteilung ü[X.] die Ablehnung ihres [X.] und den Termin für den Kaufvertragsabschluß mit dem [X.]ücksichtigten Erwer[X.] erhielten. Zulässigkeitsbedenken bestünden zudem insoweit, als die Beschwerdeführer mit ihrer [X.]beschwerde die Rückgabe ihrer enteigneten Objekte anstrebten, obwohl das [X.] entschieden habe, daß das Grundgesetz eine solche Rückgabe nicht verlange. Außerdem würden sie mit dem von ihnen angestrebten Wegfall des Flächenerwerbsprogramms, das auch sie in gewissem Umfang begünstige, diese Begünstigung verlieren. [X.]ies führe zu dem Bedenken, daß der [X.]beschwerde gegen § 3 [X.] [X.]eits das Rechtsschutzinteresse fehle.
2. Zur Begründetheit des Antrags führen die [X.]regierung und die Landesregierungen im wesentlichen ü[X.]einstimmend aus:
[X.]a der Ausschluß der Restitution von auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogenem Eigentum nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht zu beanstanden und auch die Gewährung von Rückerwerbsrechten verfassungsrechtlich nicht geboten sei, seien die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer in der Hauptsache begrenzt. Es könne ausgeschlossen werden, daß sie einen verfassungskräftigen Eigentumsrückgewähranspruch hätten. Bei dem Flächenerwerb gemäß § 3 [X.] handele es sich um eine Zugabe im [X.], die verfassungsrechtlich nicht geboten sei. [X.]er Gesetzge[X.] hätte von [X.] wegen den begünstigten Erwerb auf Wieder- und [X.] beschränken oder auf eine begünstigte Flächenerwerbsregelung generell verzichten können. Ergebnis der [X.]beschwerde könne im Erfolgsfall nur das Gebot an den Gesetzge[X.] sein, die Materie neu zu regeln, nicht jedoch ein vom Gericht angeordnetes konkretes, für die Beschwerdeführer günstigeres Programm. Soweit die [X.]beschwerde darauf gerichtet sei, sei sie offensichtlich unbegründet.
Bliebe es beim Vollzug des § 3 [X.], hätte die [X.]beschwerde a[X.] später Erfolg, könnte dies nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Beschwerdeführer verursachen, wenn zwischenzeitlich ü[X.] konkrete Landflächen verfügt würde, auf die sie einen Anspruch hätten. Gerade dies könne jedoch nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens sein. [X.]ie Verwirklichung nachgebesserter Flächenerwerbsmöglichkeiten, deren genaue Ausgestaltung dem Gesetzge[X.] ü[X.]lassen bleiben müsse, wäre nur gefährdet, wenn in nächster Zeit alle in Betracht kommenden Flächen veräußert würden. [X.]ies sei jedoch nicht zu befürchten. Bis zum voraussichtlichen Ende des Hauptsacheverfahrens bleibe noch so viel Land in Händen des [X.], daß auch ein verbessertes Flächenerwerbsprogramm durchgeführt werden könne.
Hinsichtlich des Verkaufs ehemals volkseigener Güter gingen die Beschwerdeführer teilweise von tatsächlich nicht bestehenden Voraussetzungen aus. Ihre Chancen, an diesem Privatisierungsprozeß teilzunehmen, seien wesentlich besser als von ihnen dargestellt. Auch Alteigentümer könnten sich an der Ausschreibung der Verkaufslose beteiligen. Bei annähernd gleichwertigen Angeboten würden [X.], so auch Interessenten aus der Gruppe der Beschwerdeführer, sowie am 3. Okto[X.] 1990 ortsansässige [X.] vorrangig [X.]ücksichtigt. Es sei davon auszugehen, daß sich um den Kauf dieser größeren Verwertungseinheiten in erster Linie [X.], die ortsansässig werden wollten, sowie gelegentlich [X.] bewerben würden. [X.]a diese nach der Treuhandrichtlinie in der Fassung vom 22. Juni 1993 nachrangig seien, dürften frühere Eigentümer bei einem annähernd gleichwertigen Angebot regelmäßig den Zuschlag erhalten. [X.]a die ausgeschriebenen Güter-Lose nicht langfristig verpachtet seien, hätten die früheren Eigentümer hier keinen Pächtervorrang zu ü[X.]winden.
Würde das Flächenerwerbsprogramm nicht vollzogen, erwiese sich die [X.]beschwerde später a[X.] als unbegründet, hätte dies gravierende Nachteile für andere Bürger sowie für die Interessen der Allgemeinheit. Nachteile für andere Bürger entstünden in erster Linie für die betroffenen Pächter, denen der Gesetzge[X.] vorrangige Erwerbsrechte habe einräumen wollen, die durch die einstweilige Anordnung blockiert würden. Eine Außervollzugsetzung von § 3 [X.] hätte zudem nachteilige Auswirkungen auf die Investitions[X.]eitschaft der Pächter und auf ihre Kreditfähigkeit; für manche Pächter könnte dies zur Aufgabe der erhofften selbständigen landwirtschaftlichen Existenz führen. Zu [X.]ücksichtigen sei ferner, daß beim Erlaß der einstweiligen Anordnung auch Erwerbsmöglichkeiten für (andere) Bodenreformbetroffene blockiert würden. Gleiches gelte für die Erwerbsmöglichkeiten von Entschädigungs[X.]echtigten nach Art. 1 [X.].
Mit Blick auf die betroffenen [X.] hätte der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewichtige negative Auswirkungen für den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern. [X.]ie Schaffung neuer Eigentumsstrukturen auch in der Land- und Forstwirtschaft sei dringend geboten. [X.]ie Verzögerung dieser zentralen Aufgabe im Prozeß der [X.] hätte schwerwiegende fiskalische, wirtschaftliche und politische Folgen. [X.]ie fiskalischen Folgen lägen vor allem darin, daß die Erträge aus der angelaufenen Privatisierung zur Entlastung des [X.]haushalts dringend benötigt würden. Außerdem entstünden dem [X.] durch jede Verzögerung weitere Kosten.
Auch die wirtschafts- und strukturpolitischen Folgen eines Gesetzesaufschubs wären schädlich. [X.]ie gesamte wirtschaftliche Entwicklung in den betroffenen ländlichen Regionen sei von einem zügigen und erfolgreichen Vollzug der Privatisierung abhängig. [X.]as Programm habe [X.]eits jetzt zu vielfältigen wirtschaftlichen Initiativen geführt. [X.]ie mit ihm sichtbar gewordene Perspektive gesicherter Eigentumstitel habe Investitionen angestoßen und Kredite mobilisiert.
Schließlich drohe bei einem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung gewichtiger politischer Schaden. In den landwirtschaftlichen Regionen der neuen [X.]länder herrsche die einheitliche Stimmung vor, daß man endlich die Chance zu eigenverantwortlicher Land- und Forstwirtschaft erhalten wolle. [X.]ie nunmehr gefundene Lösung sei ein schwierig ausgehandelter Kompromiß, der im Konsens von [X.] und Ländern, Regierung und Opposition zustande gekommen sei. Seine Infragestellung durch eine einstweilige Anordnung könnte den Prozeß der Herstellung der inneren Einheit in den neuen Ländern nachhaltig belasten.
[X.]er Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, a[X.] unbegründet.
1. [X.]as Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer wird nicht durch die Unsicherheit in Frage gestellt, ob die Regelungen ü[X.] den Flächenerwerb im Fall eines Erfolgs der gegen § 3 [X.] gerichteten [X.]beschwerde zu ihren Gunsten geändert werden. Insoweit reicht es aus, daß die Möglichkeit einer solchen Änderung nicht ausgeschlossen werden kann.
[X.]er Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten. [X.]ie unmittelbare Anrufung des [X.]s mit der [X.]beschwerde ist hier jedenfalls deshalb zulässig, weil sie im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] von allgemeiner Bedeutung ist. [X.]ie Frage, ob die Eigentumslage, die durch die angegriffenen Regelungen geschaffen werden soll, Bestand hat, betrifft eine Vielzahl von Fällen und hat erheblichen Einfluß auf den Wiederaufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen [X.]ländern. Eine Vorabentscheidung des [X.]s schafft insoweit eine im Allgemeininteresse liegende Klarheit.
2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. [X.]abei haben die Gründe, die für die [X.]widrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die [X.]beschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des [X.]beschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die [X.]beschwerde später a[X.] Erfolg hätte, gegenü[X.] den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der [X.]beschwerde der Erfolg a[X.] zu versagen wäre (vgl. [X.] 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). [X.]abei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. [X.] 93, 181 <186> m.w.N.).
[X.]ie [X.]beschwerde ist, jedenfalls soweit sie sich auf § 3 [X.] bezieht, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen auf. [X.]ie danach gebotene Folgenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführer aus.
a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die [X.]beschwerde hinsichtlich der Flächenerwerbsregelung jedoch später als begründet, besteht die Gefahr, daß durch den grundbuchmäßigen Vollzug zwischenzeitlich abgeschlossener Kaufverträge vollendete Tatsachen geschaffen werden und danach für ein den Beschwerdeführern günstigeres Erwerbsprogramm weniger Fläche vorhanden ist. Nach den von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Angaben der [X.]regierung und der Landesregierungen ist allerdings davon auszugehen, daß selbst dann, wenn alle bevorrechtigten Pächter in vollem Umfang von den ihnen in § 3 [X.] eingeräumten Flächenerwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen würden, noch genügend Flächen auch für ein zugunsten der Alteigentümer verbessertes Flächenerwerbsprogramm vorhanden wären. [X.]eshalb sind die Folgen eines ungehinderten Vollzugs des Flächenerwerbsprogramms für die Beschwerdeführer nicht derart gravierend, daß dessen [X.]urchführung ohne Rücksicht auf andere Belange ausgesetzt werden müßte. [X.]ies gilt auch, wenn zugunsten der Beschwerdeführer weiter angenommen wird, daß sich aufgrund der Beschränkung des Flächenerwerbs auf die Hälfte ihrer Ausgleichsleistung und auf höchstens 300 000 Ertragsmeßzahlen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 [X.]) Betriebsgrößen bilden können, die nach dem Vollzug des Flächenerwerbsprogramms vielfach nicht mehr erweitert werden können.
Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß Flächen, an deren Erwerb die Beschwerdeführer - insbesondere als frühere Eigentümer - besonders interessiert sind, für einen Rückerwerb nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Bei der Gewichtung dieses Nachteils ist indessen zu [X.]ücksichtigen, daß der Gesetzge[X.] nicht verpflichtet war, den Opfern der Bodenreform eine Wiedergutmachung in Form einer Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte in Natur zu gewähren (vgl. [X.] 84, 90 <126 f.>).
Bei dem Verkauf von Flächen ehemals volkseigener Güter, auf den sich der Antrag Nr. 2 bezieht, sind - wie die [X.]regierung und die Landesregierungen im einzelnen dargelegt haben - die Erwerbschancen der Beschwerdeführer keineswegs so gering, wie es von diesen angenommen wird. Insbesondere ist hier kein Vorrang selbstwirtschaftender Pächter zu ü[X.]winden und sind [X.] gegenü[X.] Alteigentümern nur nachrangig zu [X.]ücksichtigen.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich befürchten, schon bei der Entscheidung ü[X.] die Verpachtung von nach dem Flächenerwerbsprogramm begünstigten Flächen gegenü[X.] Mitbewer[X.]n benachteiligt zu werden, betrifft dies nicht den Inhalt und die Anwendung der von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen. Abgesehen davon könnte gegen eine derartige Praxis fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
b) Ergeht die einstweilige Anordnung, bleibt die [X.]beschwerde in bezug auf § 3 [X.] a[X.] später erfolglos, ergeben sich erhebliche Nachteile sowohl für die nach der bestehenden Gesetzeslage Begünstigten als auch für das allgemeine Wohl.
aa) Von den Begünstigten nachteilig betroffen wären vor allem die [X.] Pächter, deren vorrangige Erwerbsrechte durch den mit der einstweiligen Anordnung bewirkten [X.] vorläufig blockiert würden. Auch deren Belange sind [X.]ücksichtigungsfähig, obwohl es sich nicht um Wiedergutmachungs[X.]echtigte handelt. Ungeachtet der grundsätzlich auf Wiedergutmachung gerichteten Zielrichtung des [X.] werden in dessen § 3 zwei unterschiedliche Regelungs[X.]eiche zusammengefaßt (vgl. dazu auch schon § 3 <Landerwerb> und § 4 <Siedlungskauf> des Entwurfs eines [X.] in der Fassung der Beschlußempfehlung des BT-Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 nebst Begründung, BT[X.]rucks 12/7588, S. 12 ff., 41 ff.). [X.]ie Vorschrift enthält neben einem Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer (Absatz 5) ein eigenständiges Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen [X.]ländern (Absätze 1 bis 4, 7 und 8). Mit letzterem verfolgt § 3 [X.] das Ziel, für den Bereich der ost[X.] Land- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. [X.]abei hat der Gesetzge[X.] primär die [X.] Pächter im Blick, ohne die Alteigentümer auszuschließen. Auch sie können am begünstigten Flächenerwerb teilnehmen und damit zum strukturellen Neuaufbau in den neuen Ländern beitragen, wenn sie ortsansässige, selbstwirtschaftende Pächter sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Angesichts dieser doppelten Zielrichtung der Vorschrift sind im Rahmen der Folgenabwägung neben den Belangen der Beschwerdeführer auch diejenigen der [X.] Pächter zu [X.]ücksichtigen.
bb) Auch das Interesse der Allgemeinheit an einem weiteren, möglichst zügigen wirtschaftlichen Aufbau - hier speziell der Land- und Forstwirtschaft - in den ost[X.] [X.]ländern würde bei einer Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nachhaltig betroffen. [X.]er Erlaß der einstweiligen Anordnung wäre geeignet, die vom Gesetzge[X.] als förderungswürdig angesehene Investitionstätigkeit in den neuen [X.]ländern im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu hemmen und in der Öffentlichkeit, namentlich in den betroffenen Kreisen der ost[X.] Land- und Forstwirte, Unsicherheit ü[X.] den Fortgang der Privatisierung der in Rede stehenden Flächen hervorzurufen. An der Vermeidung eines solchen Zustandes besteht, wie das [X.] für vergleichbare Sachlagen [X.]eits entschieden hat (vgl. [X.] 85, 130 <133>; 89, 113 <118>), ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist ohne weiteres einsichtig, daß ein Eigentümer von Grund und Boden wesentlich bessere Möglichkeiten hat, Investitionen zu tätigen und die dafür erforderlichen Kredite zu erhalten, als jemand, der das von ihm bewirtschaftete Land lediglich gepachtet hat. Auch die Bereitschaft, solche Eigeninitiativen zu entwickeln, wird bei einem Eigentümer in aller Regel stärker ausgeprägt sein. Entscheidend a[X.] ist der Bündelungseffekt der durch das Flächenerwerbsprogramm primär intendierten verbreiterten Eigentumsbildung. [X.]urch die Förderung und Bildung von mehr Privateigentum soll sich die Investitionstätigkeit eines jeden Einzelnen im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zum erstrebten Aufbau einer insgesamt lebens- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft summieren und potenzieren.
[X.]ie Förderung dieser Entwicklung ist auch aus finanziellen Gründen dringlich. [X.]ie Erträge aus der Privatisierung des von der [X.]anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden benötigt, um den [X.]haushalt von Folgekosten der [X.] [X.] zu entlasten, wie sie in den Stellungnahmen der Äußerungs[X.]echtigten genannt sind und von den Beschwerdeführern der Höhe nach nicht in Frage gestellt werden. [X.]urch jede Verzögerung der Privatisierung entstehen dem [X.] zusätzliche Kosten.
c) Nach allem wiegen die Nachteile, die bei einer Aussetzung des Flächenerwerbsprogramms drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf seiten der Beschwerdeführer eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | Hömig | |||||||||
[X.] |
Meta
21.05.1996
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.05.1996, Az. 1 BvR 1408/95 (REWIS RS 1996, 608)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 608 BVerfGE 94, 334-351 REWIS RS 1996, 608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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