Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. 3 AZR 56/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 14334

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Betriebsvereinbarung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2013 - 10 [X.] 1224/11 - teilweise aufgehoben soweit es die Hilfsanträge der Klägerin auf Feststellung, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] seit dem 1. März 2010 zusteht, sowie auf Zahlung iHv. monatlich 405,39 Euro brutto seit dem 1. März 2013 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, der Klägerin eine Altersrente nach der Versorgungsordnung der [X.] in der Fassung vom 1. Jan[X.]r 1976 (im [X.]) zu gewähren.

2

[X.]ie am 7. Jan[X.]r 1949 geborene Klägerin war in der [X.] vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Jan[X.]r 2006 als Gardinennäherin bei der [X.] bzw. der [X.] beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag der Klägerin vom 12. Oktober 1978 betrug ihre Vergütung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.349,00 [X.]M monatlich.

3

[X.]ie [X.] hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 1976 zugesagt. [X.]ie [X.] 1976 lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

        
        

§ 2     

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Betriebsangehörige eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 9) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

…       

        
        

§ 3     

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

[X.] beträgt

                 

18 %   

des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzüglich

                 

1 %     

des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9)

                          

bis zum Höchstbetrag von

                 

30 %   

des rentenfähigen Einkommens.

        

…       

                 
                                   
        

§ 8     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Betriebsangehörigen im [X.]urchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt.

                 

...     

        

2.    

Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag von [X.]M 4.000,00 brutto monatlich in Betracht.

                                   
        

§ 9     

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

[X.]ie anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den [X.]raum, in dem der Betriebsangehörige ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den [X.]iensten der Firma gestanden hat. …“

4

[X.]ie [X.] schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 7. Juni 1982 eine Betriebsvereinbarung zur Ablösung der [X.] 1976 (im Folgenden [X.] 1982). Sie enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

I. Neue Versorgungsordnung

        

[X.]ie [X.] und der Gesamtbetriebsrat der [X.] vereinbaren hiermit, die Versorgungsordnung vom 1. Jan[X.]r 1976 durch eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßte Versorgungsordnung mit Wirkung vom 1. April 1982 zu ersetzen.

        

[X.]ie neue Versorgungsordnung ist das Ergebnis verantwortungsbewußter Zusammenarbeit der Verhandlungspartner. Sie berücksichtigt das in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsprechung weiterentwickelte Recht der betrieblichen Altersversorgung und tritt mit Wirkung vom 1. April 1982 in der als Anlage beigefügten Fassung in [X.]. Sie ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

        

...     

        

III. Übergangsregelung

        

Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung ([X.] neu) bestehenden [X.]en nach der Versorgungsordnung vom 1. Jan[X.]r 1976 ([X.] alt) gilt folgende Besitzstandsregelung:

        

...     

        
        

2.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit ihrer [X.] gemäß § 1 Absatz 1 [X.] erfüllen, wird der Besitzstand wie folgt geregelt:

                 

…       

        

3.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 [X.] noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung:

                          
                 

a)    

Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 werden die Bestimmungen der [X.] alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 [X.] alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird.

                          

[X.]as rentenfähige Einkommen wird entsprechend § 8 [X.] alt ermittelt auf der Basis des im [X.]urchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Änderungsstichtag 1. April 1982 vom Mitarbeiter bezogenen [X.], bei kürzerer Firmenzugehörigkeit nach dem [X.]urchschnitt seit Eintritt in die Firma.*)

                 

b)    

[X.]ie [X.] neu wird für anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeitszeiten zugrunde gelegt, soweit sie nicht bereits gemäß Buchstabe a berücksichtigt sind.

                 

c)    

Ergibt sich bei Anwendung der [X.] neu für die gesamte [X.] der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit ein höherer Anspruch als nach den Buchstaben a und b, so wird der Anspruch nach [X.] neu gewährt.

        

4.    

§ 9 Ziffer 6 [X.] neu sowie Anlage 2 zur [X.] neu gelten nicht für diejenigen Mitarbeiter, denen bereits nach der [X.] alt eine Versorgung zugesagt war, d. h., die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen [X.] der letzten 12 Monate vor Eintritt des [X.] gilt nicht.“

5

[X.]ie als Anhang der [X.] 1982 beigefügte Versorgungsordnung in der Fassung vom 1. April 1982 (im Folgenden [X.] 1982) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„§ 1   

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 11) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

...     

        
        

§ 4     

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

2.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet und daran anschließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. …

        

…       

        
        

§ 9     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

[X.]ie Höhe der Firmenrente richtet sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Jahre der Firmenzugehörigkeit (§ 11) und der [X.], der der Mitarbeiter bei Einritt des [X.] angehört. [X.]ie Anzahlt der Jahre multipliziert mit dem entsprechenden Versorgungsbetrag ergibt die monatliche Versorgungsleistung.

        

2.    

Maßgebend für die Einstufung des Mitarbeiters in eine [X.] ist das Verhältnis des rentenfähigen Einkommens (§ 10) des versorgungsberechtigten Mitarbeiters zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei Eintritt des [X.]. [X.]ie Eingruppierung erfolgt nach dem [X.], der als Anlage 1 dieser Versorgungsordnung beigefügt ist.

        

…       

        
        

6.    

[X.]ie Gesamtversorgung aus Firmenrente und Sozialversicherungsrente … darf die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen [X.] (§ 10) der letzten 12 Monate vor Eintritt des [X.] nicht überschreiten.

        

…       

        
        

10.     

[X.]ie Versorgungsleistungen werden auf volle [X.] gerundet.

        

§ 10   

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Mitarbeiter im [X.]urchschnitt der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt einschließlich Warenprämien und Provisionen.

        

…       

        
        

§ 11   

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

[X.]ie anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den [X.]raum, in dem der Mitarbeiter bis einschließlich des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den [X.]iensten der Firma gestanden hat, höchstens jedoch 40 Jahre.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Schlußbestimmungen

        

1.    

[X.]iese Versorgungsordnung tritt am 1. April 1982 in [X.]. Sie ersetzt die Versorgungsordnung vom 1. Jan[X.]r 1976.“

6

Am 18. [X.]ezember 2002 schloss die [X.] mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung (im Folgenden G[X.] 2002). [X.]urch die G[X.] 2002 wurden die [X.]en auf laufende Rentenleistungen in [X.] umgewandelt. [X.]ie G[X.] 2002 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

[X.]ie Unternehmen der [X.] sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. … Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen … an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … zur Auszahlung gelangen.

        

…       

        

[X.]en Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. …

        

Für die [X.]ienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der [X.] gemäß dem … Leistungsplan finanziert werden. …

        

Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen [X.] 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die [X.] finanziert.

        

…       

        

1.    

Inkrafttreten

                 

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die [X.]ienstzeit nach dem 31.12.2002 an die [X.] … und der [X.] 2002 …, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in [X.]. [X.]as bestehende Altersversorgungswerk der [X.] tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer [X.], soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. …

        

2.    

Geltungsbereich

        

2.1     

Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter

                 

[X.]ie Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der [X.]n nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3 ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4.

        

...     

        
        

2.4     

Rentennahe Mitarbeiter

                 

[X.] Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. …

                 

…       

        

3.    

Übergangsregelungen

                 

…       

        

3.1     

Mitarbeiter der [X.] mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die bis zum 07.06.1982 die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Absatz 1 [X.] erfüllt hatten.

        

3.1.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete [X.]ienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen dynamischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982, sofern das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von [X.] 2.045,17 noch nicht erreicht hat.

                 

Hat das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von [X.] 2.045,17 bereits erreicht, so erhält der Mitarbeiter einen statischen Besitzstand.

        

…       

        
        

3.2     

Mitarbeiter der [X.] mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung 1982, die vor dem 07.06.1982 eingetreten sind und nicht unter Ziffer 3.1 fallen:

        

3.2.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete [X.]ienstzeit haben die Mitarbeiter den erworbenen statischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 3. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982. [X.]er sich hieraus ergebende Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.1

[X.]er Besitzstand für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 01.04.1982 und dem 31.12.2002 nach dem [X.] wird entsprechend Ziffer 3.1.1.3 ermittelt. [X.]abei wird die [X.] per 31.12.2002 zugrunde gelegt. [X.]ie erreichte Betriebszugehörigkeit ist die [X.] vom Eintritt bis zum 31.12.2002 abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten ganzen [X.]ienstjahre. [X.]ie erreichbare Betriebszugehörigkeit ist die [X.] vom Eintritt bis zum [X.]punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten vollen [X.]ienstjahre.

                 

…       

                 

[X.]er so ermittelte zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum [X.] 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.2

Bei Eintritt eines [X.] wird die Summe der nach den Ziffern 3.2.1 und 3.2.1.1 ermittelten Kapitalbeträge verglichen mit dem Besitzstand, der sich auf Basis des [X.]s (Übergangsregelung zur Versorgungsordnung 1982 III. Ziffer 3. c)) unter Berücksichtigung der [X.]ienstzeit ab Eintritt bis zum 31.12.2002 als Kapitalbetrag ergeben hätte.

                 

…       

                 

[X.]er höhere der Kapitalbeträge bestimmt als Beitrag zum 31.12.2002 im Sinn der neuen Kapitalversorgung gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf [X.]. …

        

…       

        
        

3.2.1.4

Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus Ziffer 3.2.1.2. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter Leistungen von der [X.] aus den für ihn gezahlten Beiträgen …

        

3.3     

Mitarbeiter der [X.] mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die nach dem 31.03.1982 eingetreten sind:

        

…       

        
        

7.    

Leistungsplan für die Kapitalversorgung

        

…“    

        

7

[X.]ie Klägerin war am 31. [X.]ezember 2002 in die [X.] 4 nach dem [X.] zur [X.] 1982 eingestuft. Für diese [X.] ist ein Versorgungsbetrag pro [X.]ienstjahr iHv. 8,25 [X.]M vorgesehen.

8

Über das Vermögen der [X.] wurde im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

9

[X.]ie Klägerin bezieht seit dem 1. März 2010 eine Altersrente. [X.]er [X.] zahlte in der Folgezeit eine Kapitalversorgung nach der G[X.] 2002 iHv. [X.] [X.] brutto an die Klägerin.

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei verpflichtet, ihr eine monatliche Altersrente nach der [X.] 1976 zu gewähren. [X.]ie [X.] 1976 sei nicht wirksam von der [X.] 1982 abgelöst worden. Aufgrund ihres Charakters als Gesamtzusage habe keine Möglichkeit bestanden, die [X.] 1976 durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen. Zumindest greife die [X.] 1982 sowohl in die nach der [X.] 1976 erdiente [X.]ynamik als auch in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Gründe hierfür lägen nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse verhältnismäßig gewesen sei. Zum [X.]punkt der Ablösung sei sowohl die gesamtwirtschaftliche als auch die wirtschaftliche Lage der [X.] gut gewesen. Soweit der [X.] im Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme „zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der [X.] ESSEN vor dem Hintergrund einer zum 1. April 1982 durch Betriebsvereinbarung geänderten Versorgungsordnung“ der [X.] (im [X.]) vom 25. Juli 2001 vorgelegt habe, ergebe sich daraus nichts anderes. [X.]ie in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlen hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.

[X.]ie Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und ihr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 1. Jan[X.]r 1976 folgt,

        

2.    

den [X.]n zu verurteilen, an sie monatlich jeweils zum 1. eines Monats 438,70 [X.] zu zahlen, beginnend mit dem 10. November 2012.

[X.]er [X.] hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] 1976 sei durch die [X.] 1982 wirksam abgelöst worden. [X.]ie Betriebsparteien hätten zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] 1982 darauf vertrauen dürfen, ohne Weiteres auch Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarung ablösen zu können. [X.]ie Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 richte sich nicht nach dem [X.]rei-Stufen-Modell, da dieses erst in der nachfolgenden [X.] entwickelt worden sei. Zumindest liege weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente [X.]ynamik vor. [X.]er durch die [X.] 1982 erfolgte Eingriff in die Zuwächse sei gerechtfertigt. [X.]er [X.] hat dazu die gutachtliche Stellungnahme der [X.] im Verfahren vorgelegt, wonach die [X.] in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt haben soll. [X.]amit lägen sogar triftige Gründe vor; zumindest sei der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Bei einer Fortgeltung der [X.] 1976 wäre die Versorgungslast der [X.] bis 1990 überproportional gestiegen; die erforderlichen Rückstellungen hätten sich in weniger als zehn Jahren verdoppelt. [X.]ies ergebe sich aus einer - vom [X.]n vorgelegten - versicherungsmathematischen Prognose der [X.] Aktiengesellschaft vom 7. September 1981. [X.]urch die [X.] 1982 seien diese Belastungen abgemildert worden. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung geltend zu machen, verwirkt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag zu 1. sowie den Antrag zu 2. iHv. monatlich 405,39 [X.] brutto für die [X.] ab dem 1. März 2013 nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiter. [X.]er [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin gegen den [X.]n ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] 1976 ab dem 1. März 2010 zusteht und der [X.] daher verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Dies führt zur (teilweisen) Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).

A. Entgegen der Ansicht des [X.]n ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen des [X.]s ausreichend auseinander.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ([X.] 2. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 16 mwN). Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. [X.] 15. November 2006 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

1. Das [X.] hat angenommen, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der [X.] 1976 zu, da diese wirksam durch die [X.] 1982 abgelöst worden sei. Die Betriebsparteien hätten im [X.]punkt der Ablösung auf die damalige Rechtsprechung vertrauen dürfen, wonach eine Betriebsvereinbarung ein rechtlich geeignetes Mittel zur Ablösung einer Gesamtzusage sei. Die Ablösung sei auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirksam. Die [X.] 1982 greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt. Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] habe die [X.] in den Jahren 1978 bis 1982 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die von dem [X.]n eingereichte versicherungsmathematische Prognose der [X.] belege zudem eine überproportionale Erhöhung der erforderlichen Rückstellungen bis 1990. Überdies seien seit Inkrafttreten der [X.] 1976 zahlreiche Änderungen in der Rechtsprechung des [X.] eingetreten. Auch die sich aus der [X.] 1982 ergebenden Ansprüche der Klägerin müsse der [X.] nicht monatlich fortlaufend, sondern nur als einmalige Kapitalleistung gewähren. Die Umstellung der Versorgungsanwartschaften auf eine Kapitalversorgung durch die [X.] 2002 sei wirksam.

2. Die Revision greift die tragende Begründung des Berufungsurteils an.

a) Die Klägerin macht geltend, die Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 sei unwirksam. Das [X.] sei zu Unrecht nur von einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse ausgegangen. Die [X.] 1982 greife auch in die erdiente Dynamik ein. Da für diesen Eingriff keine triftigen Gründe vorlägen, hätte die Klage bereits aus diesem Grund nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Zudem habe das [X.] die Rechtfertigung des Eingriffs in die künftigen Zuwächse zu Unrecht auf die gutachtliche Stellungnahme der [X.] gestützt. Das darin enthaltene Zahlenwerk habe sie mit Nichtwissen bestritten. Das [X.] habe daher gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen und § 286 ZPO verletzt, indem es streitigen Sachvortrag als unstreitig zugrunde gelegt habe.

b) Diese [X.] sind - im Fall ihrer Berechtigung - geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des [X.]n steht dem nicht entgegen, dass sich die Revisionsbegründung nicht mit der Frage der Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 1982 durch die [X.] 2002 auseinandersetzt. Das [X.] hat seine Entscheidung über die auf die Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] 1976 gerichteten Klageanträge nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Begründung des [X.]s, nach der der Klägerin wegen der wirksamen Ablösung durch die [X.] 2002 auch keine monatliche Altersrente nach der [X.] 1982 zustehe, setzt vielmehr die wirksame Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 voraus.

B. Die Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin gegen den [X.]n dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht und der [X.] daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen ist, wenn die [X.] 1976 wirksam von der [X.] 1982 abgelöst wurde. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s kann die Wirksamkeit dieser Ablösung allerdings nicht abschließend beurteilt werden.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Danach möchte die Klägerin mit dem Antrag erkennbar festgestellt wissen, dass ihr gegen den [X.]n seit Eintritt des [X.] iSd. § 6 [X.], mithin seit dem 1. März 2010 dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] 1976 zusteht.

2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge insgesamt zulässig.

a) Die Voraussetzungen des § 256 ZPO für den Feststellungsantrag sind gegeben.

aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis sowie - wie vorliegend - auf bestimmte Ansprüche beschränken (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 25).

[X.]) Soweit der Antrag zu 1. die [X.] ab dem 1. März 2013 betrifft, bedarf er als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antrag zu 1. den [X.]raum März 2010 bis einschließlich Februar 2013 betrifft, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Der [X.] hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, ihm stehe bei einer Verurteilung zur Gewährung einer Altersrente an die Klägerin ein Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung der Kapitalversorgung durch den [X.] zu. Da die Klägerin die erhaltene Kapitalversorgung bereits auf - etwaige - Ansprüche auf Zahlung rückständiger Altersrente für die Monate März 2010 bis Februar 2013 angerechnet hat, hat sie im Hinblick auf ein mögliches Rückforderungsbegehren des [X.]n ein Interesse an der Feststellung, dass ihr dem Grunde nach auch für diese Monate ein Anspruch gegen den [X.]n auf Gewährung einer Altersrente nach der [X.] 1976 zusteht.

b) Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN).

II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden.

1. Das [X.] ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der [X.] 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die [X.] 1976 als Gesamtzusage nicht durch die [X.], deren Bestandteil die [X.] 1982 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen.

a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa [X.] 26. April 1988 - 3 [X.] - [X.]E 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest.

b) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wurde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber einer Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen (in diesem Sinne bereits bei der dynamischen Inbezugnahme von Unterstützungskassenrichtlinien [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

2. Das [X.] ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist.

a) Die bei Einschnitten in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

b) Entgegen der Ansicht des [X.]n ist das dreistufige Prüfungsschema auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 maßgeblich.

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht einer Überprüfung der [X.] 1982 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die [X.] haben sich durch die Rechtsprechung in dem genannten Urteil des Senats nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in [X.] im Jahr 1982 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 26; 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 144, 160).

c) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin im [X.]punkt der Ablösung der [X.] 1976 am 1. April 1982 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war.

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 52, [X.]E 144, 160). Dass die Höhe des im [X.]punkt der Ablösung erdienten Besitzstandes entsprechend § 2 [X.] zu berechnen ist, ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Berechnungsmethode.

3. Auch die Annahme des [X.]s, die [X.] 1982 greife nicht in den erdienten Teilbetrag ein (zur Berechnung des erdienten [X.] vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 31), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin einen solchen Eingriff geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Nach [X.] Nr. 3 Buchst. a [X.] werden für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch nicht erfüllt hatten, für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 die Bestimmungen der [X.] 1976 mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 [X.] alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Die [X.] 1982 wird demgegenüber nach [X.] Nr. 3 Buchst. b [X.] nur für Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 1. April 1982 zugrunde gelegt, sofern sich nicht bei Anwendung der [X.] 1982 für die gesamte anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit ein höherer Betrag als die nach [X.] Nr. 3 Buchst. a und b [X.] ermittelten Beträge ergibt ([X.] Nr. 3 Buchst. [X.] 1982). [X.] Nr. 3 Buchst. a [X.] stellt damit für die Klägerin sicher, dass ihr jedenfalls der nach der [X.] 1976 erdiente Teilbetrag zusteht.

4. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision scheidet auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Hiervon ist das [X.] im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

a) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 [X.] zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.] nicht eingreift (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 32).

b) Entgegen der Ansicht des [X.]s ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der [X.] ein Entgelt von mehr als 4.000,00 DM und damit schon zu diesem [X.]punkt das nach § 8 Nr. 2 [X.] 1976 höchstmögliche rentenfähige Einkommen erzielt hat. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des [X.]s sind wegen Widersprüchlichkeit für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend.

aa) Zwar ist das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). Vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden allerdings auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht ([X.] 18. September 2003 - 2 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen aber, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.] 13. April 2010 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN).

[X.]) Danach ist die Feststellung des [X.]s, wonach es „unstreitig“ sei, dass die Klägerin bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der [X.] mehr als 4.000,00 DM verdient habe, für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Inhalt des vom [X.] in Bezug genommenen Arbeitsvertrags der Klägerin vom 12. Oktober 1978 widerspricht der diesbezüglichen Feststellung des [X.]s. Danach belief sich das Bruttomonatsgehalt der - als Gardinennäherin eingestellten - Klägerin zu Beginn ihres [X.] lediglich auf 1.349,00 DM.

cc) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet aber deshalb aus, weil eine der Klägerin nach der [X.] 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein kann als die zum [X.] nach der [X.] 1976 erdiente Dynamik.

(1) Die nach der [X.] 1976 erdiente Dynamik könnte - bei Zugrundelegung eines höchstmöglichen rentenfähigen Einkommens der Klägerin nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] 1976 zum [X.]punkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] von 4.000,00 DM brutto monatlich und einer Berechnung der zum [X.] 31. März 1982 erdienten Dynamik entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - höchstens 61,06 Euro betragen. Die fiktive Vollrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 beliefe sich in diesem Fall nach § 7 Nr. 1 [X.] 1976 auf 30 % von 4.000,00 DM, mithin auf 1.200,00 DM (613,55 Euro). Infolge der zeitanteiligen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] aF im Verhältnis der am 31. März 1982 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin von (aufgerundet) 42 vollen Monaten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 erreichbaren Beschäftigungszeit von 422 vollen Monaten würde sich eine bereits erdiente Dynamik iHv. 61,06 Euro ergeben.

(2) Eine der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der [X.] 1982 zu gewährende Altersrente würde hierin nicht eingreifen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Altersrente für die gesamte [X.] der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit der Klägerin zur [X.] gemäß [X.] Nr. 3 Buchst. c [X.] nach den Bestimmungen der [X.] 1982 richten würde oder ob eine Berechnung nach [X.] Nr. 3 Buchst. a und b [X.] zu erfolgen hätte. Auch wenn zur Berechnung der Altersrente der Klägerin ausschließlich die Bestimmungen der [X.] 1982 zugrunde gelegt werden würden, schiede ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus.

(a) Die Berechnung der Altersrente der Klägerin nach der [X.] 1982 richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts.

Die Klägerin ist zum 7. Januar 2006 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden und hat die Altersrente ab dem 1. März 2010 und damit vorgezogen nach § 6 [X.] in Anspruch genommen. Die [X.] 1982 enthält keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die Bestimmung in § 4 Nr. 2 [X.] 1982 erfasst diesen Fall nicht. Sie betrifft - wie die Formulierung „daran anschließend“ zeigt - nur die Berechnung der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers.

(b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 [X.]) zu ermitteln. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des [X.] ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die [X.] zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 26).

(c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine nach der [X.] 1982 berechnete Altersrente der Klägerin ab dem 1. März 2010 einen Betrag iHv. 61,06 Euro nicht unterschreiten würde.

Zwar lässt sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen die der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der [X.] 1982 zustehende Altersrente nicht berechnen. Das [X.] hat bislang weder Feststellungen dazu getroffen, wie hoch das rentenfähige Einkommen der Klägerin nach § 10 [X.] 1982 zum [X.]punkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] war, noch dazu, in welche Versorgungsgruppe des [X.] zur [X.] 1982 die Klägerin zu diesem [X.]punkt eingestuft war. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin sei bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur in die - niedrigste - Versorgungsgruppe 1 des [X.] zur [X.] 1982 mit einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM eingestuft gewesen, ergäbe sich immer noch eine die erdiente Dynamik übersteigende Altersrente ab dem 1. März 2010 iHv. monatlich 75,00 Euro.

(aa) Die fiktive Vollrente der Klägerin beliefe sich in diesem Fall bei einer möglichen anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit nach § 11 Nr. 1 [X.] 1982 vom 12. Oktober 1978 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 7. April 2014 von (aufgerundet) 35,5 Jahren und einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM auf 213,00 DM, mithin auf 108,91 Euro. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach der [X.] 1982 ist nach § 2 Abs. 1 [X.] in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze zugrunde zu legen. Aus § 4 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 [X.] 1982 ergibt sich nichts anderes. Zwar beziehen sich diese Bestimmungen ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist allerdings die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das [X.] einzubeziehen mit der Folge, dass die in der [X.] 1982 genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres in § 4 Nr. 1, § 11 Nr. 1 [X.] 1982 stellt - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (vgl. ausführlich dazu [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 50, [X.]E 141, 259).

([X.]) Diese fiktive Vollrente ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 von (aufgerundet) 328 Monaten zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 7. April 2014 möglichen Firmenzugehörigkeit von (abgerundet) 425 Monaten zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 84,05 Euro. Da die [X.] 1982 keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. März 2010 vorsieht, diese aber auch nicht ausschließt, wäre ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen. Dementsprechend wäre der Betrag von 84,05 Euro im Verhältnis der Dauer der möglichen Firmenzugehörigkeit der Klägerin bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente am 1. März 2010 - aufgerundet 377 Monate - zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 7. April 2014 - abgerundet 425 Monate - und damit auf 74,56 Euro zu kürzen. Damit ergäbe sich nach § 9 Nr. 10 [X.] 1982 eine Altersrente von 75,00 Euro.

5. Allerdings hat das [X.] den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es angenommen hat, der in der [X.] 1982 liegende Eingriff in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift durch.

a) Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. [X.] 21. Februar 2001 - 2 [X.]/00 - zu [X.] 1 a der Gründe; [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 449/07 - Rn. 18).

b) Gemessen daran hat das [X.] den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat seine Annahme, der in der [X.] 1982 liegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, unter anderem darauf gestützt, dass die [X.] nach der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Damit hat das [X.] den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin das in ihr angegebene Zahlenwerk zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hatte, und damit im Ergebnis streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt. Dies rügt die Revision zu Recht.

aa) Bei der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] handelt es sich um ein Privatgutachten, welches als Parteivortrag zu werten ist und dem in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar [X.] eines Beweismittels iSd. §§ 355 ff. ZPO zukommt (vgl. auch [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c [X.] (2) (a) der Gründe, [X.]E 99, 75; [X.] 8. Juli 2009 - V[X.] ZR 314/07 - Rn. 22). Die gutachtliche Stellungnahme begründet - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer die im Gutachten enthaltenen Erklärungen auch abgegeben haben, nicht aber, dass die zugrunde gelegten Zahlen auch zutreffend sind.

[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.]n war die Klägerin auch befugt, das in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltene Zahlenwerk - soweit es sich auf die [X.] bezieht - mit Nichtwissen zu bestreiten. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen sind. Sie ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dass auch der [X.] an der Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 nicht beteiligt war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ausreichender Eingriffsgründe. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] und entspricht dem Zweck der Insolvenzsicherung. Der Versorgungsempfänger soll dadurch, dass er seinen früheren Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch nehmen kann, sondern sich an den [X.]n halten muss, keine Nachteile erleiden. Dem [X.]n kann die ihm obliegende Beweislast nicht dadurch genommen werden, dass - entgegen der gesetzlichen Konzeption - dem Versorgungsberechtigten die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen versagt wird. Soweit es für den [X.]n - trotz der Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen - schwierig sein sollte, den Sachverhalt aufzuklären und geeigneten Beweis anzubieten, hat die damit verbundenen Risiken nach der gesetzlichen Konzeption die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber zu tragen (ausführlich dazu [X.] 21. November 2000 - 3 [X.] - zu II 4 e der Gründe).

cc) Bei dem in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlenwerk betreffend die [X.] handelt es sich auch nicht um offenkundige Tatsachen iSd. § 291 ZPO. Zwar findet auf testierte und im [X.] veröffentlichte Jahresabschlüsse die Bestimmung des § 291 ZPO Anwendung. Die der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] zugrunde gelegten Jahresabschlüsse der [X.] aus den Jahren 1978 bis 1982 sind indes nicht im [X.] veröffentlicht worden. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im [X.] besteht erst seit dem 1. Januar 1986 (vgl. § 325 HGB in der bis zum 29. Juli 1994 geltenden Fassung).

[X.]. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese mit der Revision angegriffen wurde (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

1. Sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der [X.] 1976 liegen - entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s - nicht schon allein deshalb vor, weil „seit Inkraftsetzung der [X.] 1976 zahlreiche Änderungen durch die Rechtsprechung eingetreten waren“. Weder hat das [X.] Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang diese „Änderungen“ Auswirkungen auf das Versorgungswerk der [X.] 1976 hatten, noch hat der [X.] dazu Vortrag gehalten.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente nach der [X.] 1976 scheidet - unterstellt die Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 wäre unwirksam - auch nicht deshalb aus, weil die [X.] 1976 zumindest durch die [X.] 2002 wirksam abgelöst worden wäre. Die [X.] 2002 hat die [X.] 1976 - bei einer Weitergeltung für die Klägerin - nicht abgelöst.

a) Die [X.] 2002 regelt die Umwandlung von bis zum 31. Dezember 2002 nach der [X.] 1976 erworbenen Anwartschaften nicht. Sie setzt nach ihrer Nr. 1 nur „das bestehende Versorgungswerk“ außer [X.] und damit nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien lediglich die [X.] 1982. Dies zeigen auch die in Nr. 3 [X.] 2002 enthaltenen Übergangsregelungen. Arbeitnehmer, deren Versorgungsansprüche sich bis zum 31. Dezember 2002 ausschließlich nach der [X.] 1976 bestimmen, werden hiervon nicht erfasst. Die Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2 [X.] 2002 betreffen nur diejenigen Mitarbeiter, die unter die Übergangsbestimmungen in [X.] Nr. 2 und Nr. 3 [X.] fallen und deren Versorgungsansprüche sich damit zumindest für die [X.] ab dem 1. April 1982 nach der [X.] 1982 richten.

b) Eine ergänzende Auslegung der [X.] 2002 scheidet aus. Selbst wenn man annehmen würde, dass die [X.] 2002 bei einer Weitergeltung der [X.] 1976 für nach dem 31. März 1982 erworbene Anwartschaften eine planwidrige Regelungslücke aufweisen würde, käme eine ergänzende Auslegung der [X.] 2002 nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

aa) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN).

[X.]) Danach ist eine ergänzende Auslegung der [X.] 2002 nicht möglich. Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelungen die Betriebsparteien für Mitarbeiter getroffen hätten, die bis zum 31. Dezember 2002 Versorgungsanwartschaften ausschließlich nach der [X.] 1976 erworben haben. Da die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der [X.] 1976 typischerweise höher ist als die nach der [X.] 1982, kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien auch diese Versorgungsanwartschaften in eine Kapitalversorgung umgewandelt hätten. Auch bei einer etwaigen Umwandlung hätten sie möglicherweise - angesichts der Höhe der Kapitalleistung - für diese Personengruppe besondere Regelungen zur Auszahlung der Kapitalversorgung oder zur Berechnung des für die [X.] nach dem 31. Dezember 2002 von der [X.] zu erbringenden Versorgungsaufwands für die Pensionskassenrente getroffen.

3. Entgegen der Ansicht des [X.]n hat die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 zum 1. April 1982 geltend zu machen, schließlich nicht nach § 242 BGB verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der [X.]ablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem [X.]moment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ([X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 62 mwN).

b) Im Streitfall ist jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche [X.]moment nicht erfüllt. Das [X.]moment kann frühestens mit der Entstehung bzw. Fälligkeit eines Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht. Das [X.]moment beginnt daher nicht vor Fälligkeit der sich aus dem [X.] ergebenden Leistungen (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 42). Deshalb war die Klägerin nicht verpflichtet, den Inhalt ihrer Versorgungsansprüche noch vor Eintritt eines [X.] gerichtlich klären zu lassen.

IV. Da auf der Grundlage der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982 wirksam war, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Soweit es angenommen hat, die [X.] 1982 greife in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, fehlt es bislang an den für eine solche Annahme erforderlichen Feststellungen. Dies wird das [X.] erforderlichenfalls nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist daher ggf. die Höhe einer von der Klägerin ab dem 1. März 2010 vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente nach der [X.] 1976 und nach der [X.] 1982 zu ermitteln. Dabei sind die Übergangsbestimmungen in [X.] Nr. 3 [X.] zu beachten.

2. Bei der Prüfung, ob die [X.] 1976 durch die [X.] 1982 wirksam abgelöst wurde, wird das [X.] zudem zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiger Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auch dann gerechtfertigt wäre, wenn triftige Gründe vorliegen, die sogar einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigten könnten. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des [X.]s führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks langfristig nicht mehr aus den [X.] und etwaigen Wertzuwächsen des [X.] erwirtschaftet werden können, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 [X.] vom Senat entwickelten Grundsätze, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, um die Frage, ob dem [X.] im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der [X.] verwehrt werden darf (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - aaO). Liegt eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung vor, rechtfertigen diese für sich genommen eine Umgestaltung der Versorgungsregelungen, soweit sie - wie vorliegend - weiterhin den Aufbau nicht unerheblicher Anwartschaften ermöglichen.

Bei der Prüfung, ob der [X.] ggf. triftige Gründe für einen Eingriff dargelegt hat, weil die [X.] langfristig nur eine unzureichende Eigenkapitalrendite erzielte, wird das [X.] zu beachten haben, dass die angemessene Eigenkapitalverzinsung grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag von 2 % besteht; der [X.] entspricht - anders als in der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] angenommen - nicht der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere, sondern der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (vgl. etwa [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 27).

Das [X.] wird bei seiner Würdigung ggf. zu berücksichtigen haben, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass die [X.] nach den Angaben des [X.]n in den Jahren vor 1982 keine Verluste erzielt hat. Die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers ist bereits dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer langfristig ungenügenden Eigenkapitalverzinsung besteht die Gefahr, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausreicht, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Entscheidend ist, ob zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine dahin gehende Prognose vorgelegen haben. Anders als im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgesehen, muss sich diese grundsätzlich auf einen drei Jahre übersteigenden [X.]raum beziehen.

3. Sollte das [X.] zu der Auffassung gelangen, der Vortrag des [X.]n rechtfertige das Vorliegen triftiger Gründe nicht, wird es ggf. erneut zu prüfen haben, ob zumindest sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe vorliegen. Unter sachlich-proportionalen Gründen sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf ([X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 36 mwN).

Darüber hinaus wird das [X.] zu beachten haben, dass die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein müssen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine [X.] zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum ([X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 37 mwN).

4. Sollte das [X.] unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, der Vortrag des [X.]n rechtfertige die Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1982, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin das Zahlenwerk in der gutachtlichen Stellungnahme der [X.] mit Nichtwissen bestritten hat. Es wird daher zu beachten haben, dass es über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung und darauf bezogene tatrichterliche Würdigung entscheiden darf.

C. Das [X.] wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 56/14

10.03.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 7. September 2011, Az: 2 Ca 2132/11, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 7 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 1 BetrAVG vom 22.12.1974, § 2 BetrAVG vom 22.12.1974, § 35 SGB 6, § 235 Abs 2 S 2 SGB 6, § 242 BGB, § 72 Abs 5 ArbGG, § 138 Abs 4 ZPO, § 286 ZPO, § 291 ZPO, § 314 ZPO, § 416 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 S 2 ZPO, § 559 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. 3 AZR 56/14 (REWIS RS 2015, 14334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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