Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3 AZR 91/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 9231

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2016 - 5 [X.]/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über rückständige [X.]etriebsrentenansprüche.

2

Der am 29. Dezember 1948 geborene Kläger wurde zum 1. Jan[X.]r 1975 von einer Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten - der [X.] - eingestellt. Der Kläger war im [X.]etrieb S beschäftigt. [X.]uf [X.]ntrag der [X.] vom 9. [X.]ugust 1982 wurde am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem [X.]eschluss vom 18. März 1983 wurde ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallbaren [X.]nwartschaften auf [X.]etriebsrenten der Höhe nach beschränkt.

3

Die [X.] hatte den [X.]rbeitnehmern Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der [X.]etriebsvereinbarung „[X.] der [X.]“ (im Folgenden VO [X.]) zugesagt. Diese lautet mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt:

        

Geltungsbereich

§ 1     

                 

[X.] gewährt den Mitarbeitern des Tarif-und [X.]T-Kreises *) sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden [X.]estimmungen: 1)

        

Versorgungsleistungen

§ 2     

                 

(1) Versorgungsleistungen sind [X.]er, [X.] und [X.].

                 

…       

        

Dienstzeit

§ 4    

                 

(1) Dienstzeit im Sinne dieser [X.] ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem [X.]rbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zu [X.] gestanden hat.

                 

…       

        

[X.]

§ 5    

                 

(1) [X.] wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der [X.] ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in [X.]nspruch nimmt.

                 

…       

        

[X.]eginn und Ende der [X.]zahlung

§ 6    

                 

(1) [X.] wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        

Höhe des [X.]es

§ 7    

                 

(1) Die Höhe des [X.]es bestimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe ([X.]), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem [X.]usscheiden aus den Diensten von [X.] überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei [X.] in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

                 

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

                 

(3) Die den [X.] zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der [X.]nlage 1.

                 

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im [X.] und die generelle [X.]T-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

                 

(5) Das [X.] setzt sich aus einem Grundbetrag (G[X.]) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (St[X.]) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus [X.]nlage 1.

                 

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

                 

…       

        

Höchstbetrag der Gesamtversorgung

§ 10   

                 

(1) [X.] und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. …

        

[X.]

§ 11  

                 

(1) Das [X.] beträgt mindestens [X.] 90,00 monatlich ([X.]).

                 

(2) Das [X.] beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei

                          

…       

                          

35 - 39 vollendeten Dienstjahren [X.] 180.

                          

…       

        

[X.]npassungsüberprüfung

§ 20  

                 

(1) [X.] wird erstmals zum 01.01.1986 eine [X.]npassung der bis dahin erworbenen [X.]nwartschaften (… Grundbetrag und Steigerungsbeträge) prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter [X.]erücksichtigung der [X.]elange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, entscheiden.

                 

(2) Weitere [X.]npassungsüberprüfungen werden zum [X.] und dann nach [X.]blauf von jeweils drei Jahren vorgenommen.

        

       

        
        

Änderung der [X.]estimmungen

§ 30   

                 

(1) Diese [X.] können durch [X.]etriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert werden.

                 

…       

        

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 32  

                 

(1) Diese [X.] gelten ab [X.] …“

4

Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] ging zum 1. Oktober 1994 im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.] S [X.] GmbH über, die zum 30. Jan[X.]r 1997 in S [X.] GmbH umfirmierte.

5

Das mit dem [X.]etriebsrat des [X.] abgestimmte [X.] 1998 lautet [X.].:

        

„[X.] 1998

([X.]) Pensionsgruppe

Grundbetrag für die ersten 10 DJ

Steigerungsbetrag ab dem 11. DJ pro DJ

        

…       

                          
        

bis 161.890

XVI.   

7.580 

613     

        

bis 177.470

XVII. 

8.986 

739     

        

bis 195.190

XVIII.

10.517

876     

        

ab 195.190

XIX.   

12.208

1.028 

        

…“    

                          

6

Nach dem von der [X.] [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das [X.] belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S [X.] GmbH auf minus 28,309 Mio. [X.], der Jahresfehlbetrag betrug 38,852 Mio. [X.]. Das Eigenkapital der S [X.] GmbH betrug zu [X.]eginn des Geschäftsjahres 1997 insgesamt 15,749 Mio. [X.] und am Ende des Geschäftsjahres 6,897 Mio. [X.]. [X.] erzielte die S [X.] GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. [X.]. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss von 1,906 Mio. [X.]. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 Mio. [X.]. Für das [X.] belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mio. [X.]; es ergab sich ein Jahresfehlbetrag iHv. 56,741 Mio. [X.]. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mio. [X.] bei einem [X.]ilanzverlust von 109,938 Mio. [X.]. [X.] erwirtschaftete die S [X.] GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 15,392 Mio. [X.]. Es ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 17,701 Mio. [X.]. Das Eigenkapital der S [X.] GmbH betrug zum Ende des Geschäftsjahres 2000 27,824 Mio. [X.] bei einem [X.]ilanzverlust iHv. 92,237 Mio. [X.]. Für das [X.] erzielte die S [X.] GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mio. Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss iHv. 4,519 Mio. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenkapital 18,745 Mio. Euro bei einem [X.]ilanzverlust von 42,641 Mio. Euro.

7

Die S [X.] GmbH schloss am 1. Febr[X.]r 2002 mit dem für den [X.]etrieb S zuständigen [X.]etriebsrat eine zum 1. Jan[X.]r 2002 in [X.] getretene [X.]etriebsvereinbarung zur [X.]ltersversorgung (im Folgenden [X.] 2002). Dort ist auszugsweise bestimmt:

        

[X.]

        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

S [X.] GmbH - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden [X.]estimmungen:

        

§ 2    

Versorgungsleistungen

                 

(1)     

Versorgungsleistungen sind [X.]er, [X.] und [X.].

                 

…       

        
        

§ 4    

Dienstzeit

                 

(1)     

Dienstzeit im Sinne dieser [X.] ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem [X.]rbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.

                 

…       

        
        

§ 5    

[X.]

                 

(1)    

[X.] wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in [X.]nspruch nimmt …

                 

…       

        
        

§ 6    

[X.]eginn und Ende der [X.]zahlung

                 

(1)     

[X.] wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        
        

§ 7    

Höhe des [X.]es

                 

(1)     

Die Höhe des jährlichen [X.]es bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

                 

(2)     

[X.]eim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

(3)     

Das [X.] beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur [X.]eitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze.

                 

…       

        
                 

(5)    

Der [X.]esitzstand vor dem 1. Jan[X.]r 2002 wird in [X.]nlage 1 der [X.] 8 geregelt.

        

       

                 
        

§ 9    

[X.]berechtigtes Einkommen

                 

(1)     

[X.]ls ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das [X.]ruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.

                 

…       

        
        

§ 10  

[X.]

                 

Das jährliche [X.] beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze.

        

       

                 
        

§ 19   

[X.]npassungsüberprüfung laufender Versorgungsleistungen

                 

(1)     

[X.]lle ab dem 1. Jan[X.]r 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine [X.]npassungsprüfung nach § 16 (1) [X.]etr[X.]VG.

        

       

                 
        

§ 28   

Änderung der [X.]estimmungen

                 

(1)     

Diese [X.] können durch [X.]etriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und [X.]etriebsrat geändert werden.

                 

…       

        
        

§ 30  

Inkrafttreten und Übergangsregelung

                 

(1)     

Diese [X.] gelten ab 1. Jan[X.]r 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren [X.] außer [X.].

                 

…       

        
                 

(3)     

Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [X.] in den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten [X.]. …“

8

Die [X.]nlage 1 zur [X.] 2002 regelt:

        

[X.] [X.]nlage 1

        

[X.]esitzstandsregelung

        

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [X.] in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte [X.]esitzstand aus den [X.] der bis dahin geltenden [X.]-Zusagen ermittelt.

        

(2) ‚Erreichter [X.]esitzstand‘ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den [X.] [X.] festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur [X.]erechnung ([X.]nlage 2) des [X.]esitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

        

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des [X.]. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

        

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des [X.]esitzstandes sowie die Vorgehensweise zur [X.]erechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

        

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Jan[X.]r 2005 eine [X.]npassung der [X.]esitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter [X.]erücksichtigung der [X.]elange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

        

(5.2.) Weitere [X.]npassungsüberprüfungen werden nach [X.]blauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“

9

Die [X.]nlage 2 zur [X.] 2002 lautet auszugsweise:

        

[X.] [X.]nlage 2

        
        

Musterrentenberechnung

        
        

…       

        
        

a)    

[X.]estandteil der Rente bis 31. Mai 1981 (alte [X.]-Zusage …)

        
                 

Einkommen:

1978   

[X.]      

47.092,33

                 
                          

1979   

[X.]    

49.433,91

                 
                          

1980   

[X.]    

52.994,41

                 
                          

Summe 

[X.]    

149.520,65

                 
                          

davon 1/3:

[X.]    

49.840,22

                 
                                                                       
                 

Dienstzeit:

[X.] - 31.05.1981

                 
                          

gerundet:

12 Jahre

        
                                                     
                 

Zusage:

nach 10 Dienstjahren:

15/120

        
                          

plus   

1/120 

        
                          

Für jedes weitere Dienstjahr.

                 
                          

Hier ergibt sich also

17/120

        
                          

oder 49.840,22 [X.] x 17/120 =

[X.]    

7.060,70

                                                     
                 

Weil die [X.] zu 60 % insolvent wurde, verbleiben 40 % als von der Firma zu zahlender Teil übrig:

                 

7.060,70 x 40 % =

[X.]      

2.824,28

        
                                                     
                 

Dieser [X.]etrag wurde inzwischen angepaßt: Faktor 1,234140

                 

Folglich ergibt sich:

                 

2.824,28 [X.] x 1,234140 =

[X.]      

3.485,56

        
        

…       

        
        

b)    

[X.]estandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue [X.] Zusage …)

        
                 

Dienstzeit

1 Jahr

        
                 

Wegen Insolvenz nur 40 %

                 
                 

Einkommen:

1998   

[X.] 121.979,66

Pensionsgruppe

13    

        
                          

1999   

[X.] 122.234,35

        

13    

        
                          

2000   

[X.] 121.817,40

        

13    

        
                 

…       

        
                 

[X.]ls Rente für das eine Jahr ergibt sich:

        
                 

1 Jahr x 302,00 [X.] x 40 % =

[X.]    

120,80

        
                 

wobei 302,00 [X.] der Steigerungsbetrag der [X.] 13 ist.

        
                                   
        

c)    

[X.]estandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Jan[X.]r 2013 (neue [X.]-Zusage)

        
                 

Pensionsgruppe 13 (wie in (b))

        
                 

Dienstzeit:

Von insgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:

        
                          

in (a)

12    

                 
                          

in (b)

1       

                 
                          

so daß (40 - 13 =)

27    

Jahre übrig bleiben

        
                                                              
                 

Rente:

27 Dienstjahre x 302,00 [X.] =

[X.]    

8.154,00

        
        

…       

        
        

Zum 31.12.2001 ergibt sich:

        
        

(c)     

Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001:

19,1667

Jahre 

                                            
                 

Rente:

19,1667 Dienstjahre x 302,00 [X.]

[X.]    

5.788,34

        
                                                              
        

Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als [X.]esitzstand ein jährliches [X.] von:

        
        

(a)     

        

…       

                 
        

(b)     

        

[X.]    

120,80

        
        

(c)     

        

[X.]      

5.788,34

        
        

insgesamt

[X.]      

…“    

        

Nach einer dem Kläger übersandten Mitteilung beläuft sich der zum 31. Dezember 2001 von ihm erreichte [X.]esitzstand nach der VO [X.] auf umgerechnet 8.785,89 Euro.

Zum 1. Jan[X.]r 2003 übernahm die [X.] mbH den [X.]etrieb S der S [X.] GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der [X.]etriebsmittel. Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] ging im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.] mbH über. Diese firmierte zum 28. [X.]ugust 2003 in [X.] um.

Die [X.] schloss am 22. [X.]pril 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „[X.]etriebsvereinbarung über eine betriebliche [X.]ltersversorgung“ (im Folgenden G[X.] 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der [X.] vorhandene Versorgungszusagen. [X.]ußerdem wurden bislang unversorgte [X.]rbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen.

Die G[X.] 2004 regelt auszugweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese [X.]etriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten [X.]rbeitsverhältnis mit [X.] stehen, soweit und sobald sie auf das neue S-E-Entgeltsystem im Rahmen des [X.] 2004 umgestellt sind. ...

        

…       

        
        

§ 3     

        

[X.]austeine der [X.]ltersversorgung

        

(1)    

Dieses [X.]ltersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende [X.]eiträge möglich sowie einmalige [X.]eiträge.

        

(2)     

[X.]uf die sich aus diesen [X.]eiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

        

(3)    

Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich [X.] einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten [X.]eiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

                          
        

§ 4     

        

[X.]austein [X.] - [X.]

        

(1)     

[X.] wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der [X.]ezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres ([X.]eitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der [X.]eitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven [X.]rbeitsverhältnis erfolgen.

        

(2)…   

[X.]ezugsgröße für die Festlegung der laufenden [X.]eiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt im jeweils dem [X.]eitragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, jedoch ohne [X.]erücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Sachbezügen.

        

…       

        
        

§ 5     

        

[X.]austein [X.] - zusätzlicher [X.]rbeitgeberbeitrag

        

(1)     

Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher [X.]eitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der [X.]ezugsgröße gemäß § 4 [X.]bs. 2. Dieser zusätzliche [X.]eitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) ...

                          
        

§ 8     

        

Leistungen

        

(1)     

Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versorgungsregelung sind

                 

1.    

[X.]ltersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters [X.]lterskapital,

                 

2.    

vorzeitige [X.]ltersrente bzw. vorzeitiges [X.]lterskapital,

                 

…       

        
        

§ 9     

        

Höhe der [X.]ltersleistung

        

(1)     

Die Höhe der [X.]ltersleistung ist abhängig von der Höhe der [X.]ufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter, ihrem/seinem [X.]lter bei erstmaliger [X.]eitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der [X.]eiträge. Die [X.]ltersrente zum [X.]lter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 1. [X.]pril durch die Pensionskasse akt[X.]lisiert.

        

(2)     

[X.]ezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen [X.]lters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige [X.]ltersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des [X.]usscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt.

        

…       

        
        

(5)     

Wird anstelle der vorzeitigen [X.]ltersrente ein vorzeitiges [X.]lterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein [X.]lterskapital, das sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines [X.]usscheidens ergibt.

        

…       

        
        

§ 17   

        

Inkrafttreten

        

Diese [X.]etriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2004 in [X.]. …“

Der „[X.]“ zur [X.] 2004 bestimmt [X.].:

        

Nachtrag I

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Jan[X.]r 2004 in die Dienste von [X.] eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende [X.]estimmungen:

        

1.1.   

Die [X.]etriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten [X.] mit folgenden Maßgaben.

        

1.2.   

Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten [X.]esitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des [X.] der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

        

1.2.1 

Die [X.]ltersleistung ist die jeweilige [X.]ltersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf [X.]asis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen [X.]etriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte [X.]ltersrente [X.] der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

        

1.2.2 

Für die vorzeitige [X.]ltersleistung sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.

        

1.3.   

Die [X.]rbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht, die Versicherung mit eigenen [X.]eiträgen fortzuführen.

        

1.4    

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der ‚alten‘ Versorgungsregelungen ergeben. …“

Die am 21. Mai 2004 zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-[X.]etriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und [X.]rbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-[X.]) regelt [X.].:

        

§ 8  

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

1.      

Grundsätze

        

Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner [X.]etriebe der [X.] werden zugunsten eines neuen, einheitlichen S-E-[X.]s abgelöst. Hierbei ist hervorzuheben, daß unter [X.]eibehaltung des bisherigen [X.]ufwandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird.

        

2.    

Regelung

        

Das neue [X.] sieht eine arbeitgeberfinanzierte Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem [X.]austein [X.], der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem [X.]austein [X.], der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. Weiterhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben.

        

Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als [X.]nlage 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebliche [X.]ltersversorgung).“

Mit Wirkung zum 11. September 2008 übertrug die [X.] im Wege der Umwandlung durch [X.]bspaltung ihren Vermögensteil „[X.]usiness Unit [X.]utomation“ in seiner Gesamtheit auf die [X.]eklagte. Infolgedessen ging das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] auf diese über.

Der Kläger schied mit [X.]blauf des 28. Febr[X.]r 2014 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aus. [X.]b dem 1. März 2014 bezieht er eine gesetzliche [X.]ltersrente. Zudem erhält er seit diesem Zeitpunkt von der [X.]eklagten eine [X.]etriebsrente iHv. monatlich 769,90 Euro brutto sowie von der Pensionskasse eine Pensionskassenrente iHv. monatlich 84,00 Euro brutto.

Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.]eklagte sei verpflichtet ihm ab dem 1. März 2014 eine [X.]etriebsrente auf der Grundlage der VO [X.], jedenfalls auf Grundlage der [X.] 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 1.020,48 Euro höherer Zahlbetrag und damit für die Monate März bis [X.]ugust 2014 ein Gesamtbetrag iHv. 6.122,88 Euro brutto. Die VO [X.] sei nicht wirksam durch die [X.] 2002 abgelöst worden. Sein [X.]nspruch auf Gewährung einer [X.]etriebsrente richte sich zumindest nach der [X.] 2002, die wiederum nicht durch die G[X.] 2004 wirksam abgelöst worden sei. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösenden [X.]etriebsvereinbarungen nicht zuständig gewesen. [X.]ufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden [X.]blösungen sei bei der materiellen [X.]ewertung der [X.]blösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in die weiteren Zuwächse. [X.]ußerdem werde er durch die [X.]blösung gegenüber Mitarbeitern ohne [X.]estandsschutz im Ergebnis ungleich behandelt, weil seine Weiterarbeit nach der [X.]blösung wegen der [X.]nrechnung des [X.]estandsschutzes entwertet werde.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 6.122,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die [X.] 2002 bewirke keinen Eingriff in eine nach der VO [X.] erdiente Dynamik. Ein etwaiger Eingriff der [X.] 2002 in die weiteren, sich nach der VO [X.] ergebenden dienstzeitabhängigen Zuwächse sei gerechtfertigt. Die Regelungen der VO [X.] seien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hinaus sei ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gewesen. In den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgegangen. Es habe Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich eines erheblichen Personalabbaus gegeben. Die [X.] 2002 sei ihrerseits wirksam durch die G[X.] 2004 abgelöst worden. Die G[X.] 2004 greife nicht in eine nach der [X.] 2002 erdiente Dynamik ein, da die [X.] 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. [X.]ußerdem lägen die Leistungen nach der G[X.] 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der [X.] 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der G[X.] 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die [X.]ufnahme unversorgter [X.]rbeitnehmer zu berücksichtigen.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

I. Zu Recht hat das [X.] allerdings angenommen, die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil eine Ablösung der [X.] durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema bei der Prüfung der Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von [X.]en anzuwenden und dabei jede Ablösung für sich zu überprüfen ist.

1. Die [X.] konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Bei der [X.] handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese galt aufgrund des Übergangs des [X.] auf die [X.] zum 1. Oktober 1994 weiterhin unmittelbar und zwingend für den Kläger. Denn bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort ([X.]Rspr. seit [X.] 19. Juli 1957 - 1 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 4, 232). Dies gilt auch dann, wenn es sich - was naheliegt - bei der [X.] um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Auch [X.] gelten nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn - wie hier - die Identität des Betriebs gewahrt bleibt (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 45 f. mwN, [X.]E 151, 302).

Damit war die [X.] grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187).

2. Zu Recht hat das [X.] die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von [X.]en anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind.

a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in [X.] an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in [X.]en durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert ([X.]Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen [X.] ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 513/16 - Rn. 48 mwN).

b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

[X.]) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifverträge entwickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinbarungen vorgeschlagen wird ([X.] FS Uebelhack 2019 S. 467, 469 f.). Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschiedenartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der [X.] nicht in Betracht.

Eingriffe in [X.]en durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 [X.] zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 [X.], der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die [X.] in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz [X.] zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der [X.] ausgeschlossen sind.

[X.]) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse ([X.][X.] 2017, 908, 909 ff.).

Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des [X.]es auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 [X.] über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 434/09 - Rn. 43 f., [X.]E 138, 346; [X.]. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem [X.] zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des [X.] zu sichern und zu erhalten (vgl. auch [X.]. 15/2150 S. 52; [X.]. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 [X.] vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen.

Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. [X.]. 7/1281 S. 19; [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] 586/16 - Rn. 16 mwN, [X.]E 162, 354).

[X.]) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelung durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde.

c) Hiernach sind die mit einer Ablösung der [X.] durch die [X.] sowie die mit der Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch die [X.] 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen, soweit damit in die Höhe von [X.]en eingegriffen wird.

[X.]) Anders als der Kläger meint, ist dabei nicht vorab abstrakt zu bestimmen, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 22 mwN). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eingegriffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 22 mwN).

[X.]) Gründe der Gleichbehandlung stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand - wie der Kläger ihn hat - wirtschaftlich gesehen die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem [X.] nicht mehr zu einer Steigerung der [X.] führt, während dies bei neu in die betriebliche Altersversorgung aufgenommenen Arbeitnehmern anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Versorgungsordnung galt und der dann unter einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, im Versorgungsfall die in der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in [X.] vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er die künftigen Beträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlich nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, hat der [X.] nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtspositionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] 635/01 - zu III 3 b [X.] der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände).

d) Entgegen der Annahme des [X.] ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die [X.] 2004 in seine [X.]en eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die [X.] vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das [X.] zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung.

II. Ob die [X.] die [X.] wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Das [X.] wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines [X.] nach der [X.] zusteht, weil die [X.] insgesamt unwirksam ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassungsregel in § 19 Abs. 1 [X.] den Anforderungen des § 30c Abs. 1 [X.] entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zuträfe. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassungsregelung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung insgesamt. Der verbleibende Teil der [X.] würde nämlich auch ohne die Regelung zur „Anpassungsüberprüfung“ in § 19 [X.] eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 431/10 - Rn. 60 ff. mwN).

2. Richtigerweise hat das [X.] auch angenommen, dass ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat der Kläger dies behauptet, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte.

3. Das [X.] hat im Ergebnis weiter zutreffend angenommen, dass die [X.] nicht in eine von dem Kläger nach der [X.] erdiente Dynamik eingreift.

a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung dynamischer [X.]. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht. Diese erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 [X.]. Allerdings greift im Hinblick auf den dynamischen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 [X.] nicht ein (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als „variabler“ Berechnungsfaktor bezeichnet).

b) Anders als vom Kläger angenommen, kann sich ein Eingriff in eine von ihm nach der [X.] erdiente Dynamik noch nicht aus einem [X.] ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft die Höhe des [X.] nicht an das Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern an die Zuordnung zu einer bestimmten Pensionsgruppe, der der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgeblichen Pensionsgruppe richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 [X.] zwar nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 [X.] sieht aber vor, dass die [X.] im Einvernehmen mit dem „Gesamtbetriebsrat“ jährlich fortgeschrieben und dabei die Tarifentwicklung im [X.] sowie die generelle [X.] berücksichtigt werden sollen. Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 68, [X.]E 141, 259). Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zu seinem Ausscheiden befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum [X.]punkt der Ablösung maßgebenden Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 69, [X.]O). Das ist aber weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.

c) Ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der [X.] erworbenen [X.] kann sich aber - was das [X.] übersehen hat - daraus ergeben, dass die Grund- und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen dienstzeitunabhängig steigen können. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sehen eine Pflicht der [X.] zur Anpassungsprüfung und -entscheidung über die Anhebung der Grund- und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen vor. Danach ist die Beklagte verpflichtet, alle drei Jahre über eine solche Anpassung nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen dynamischen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu begründen vermag.

[X.]) Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] folgt der Wertzuwachs der [X.] ohne Bindung an die Beschäftigungszeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund- und Steigerungsbetrag -, der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] 3 c (2) der Gründe, [X.]E 49, 57). Der Anwartschaftswert soll so an den jeweiligen Kaufkraftverlust angepasst werden.

[X.]) [X.] ist, dass die Bestimmung der [X.] keine verbindliche Pflicht auferlegt, die Grund- und Steigerungsbeträge automatisch zu erhöhen. Dies ist für die Annahme einer dienstzeitunabhängigen Steigerung und damit eines dynamischen Faktors nicht erforderlich. Es genügt, dass typischerweise davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung bis zu diesem [X.]punkt noch stattfinden wird. Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des [X.] festgestellt werden (bei [X.] vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 22 mwN).

[X.]) Von einer typischerweise eintretenden Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge bis zum Eintritt des [X.] ist auszugehen. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichten die Beklagte zur Prüfung einer Anpassung der vorgenannten Beträge. Sowohl Wortlaut als auch Struktur der Bestimmung zeigen, dass die Regelung § 16 Abs. 1 [X.] nachgebildet ist. Nach dieser Vorschrift rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (hierzu ausführlich vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] 455/15 - Rn. 32 mwN, [X.]E 158, 165). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu beachten sind, bestehen nicht. Damit steht die Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht im freien Ermessen der [X.]. Diese muss eine entsprechende Erhöhung vornehmen, wenn ihre wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht.

d) Ein Eingriff in die nach der [X.] erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil die [X.] in Abs. 5.1 und 5.2 der Anlage 1 eine in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag entsprechende Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der [X.] vorsieht und somit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterhält.

4. Die weitere Annahme des [X.]s, der durch die [X.] erfolgte Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der [X.] sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, wird allerdings nicht durch die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen getragen.

a) Das [X.] hat angenommen, der Eingriff sei verhältnismäßig gewesen. Die Ablösung der [X.] habe zu einer Reduktion der Kostenlast und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten geführt. Er sei eingebettet gewesen in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten hätten die Betriebspartner einen Beurteilungsspielraum und es sei nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts hat es darüber hinaus die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der [X.] in den Jahren 1997 bis 2001 sowie die Einbettung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung in ein Gesamtkonzept der [X.] in seine rechtliche Prüfung einbezogen.

b) Diese Begründung des [X.]s hält allerdings auch einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung nicht stand.

[X.]) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 34, [X.]E 150, 147).

[X.]) Maßgeblich ist, ob sachlich-proportionale Gründe vorliegen.

(1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung auf dritter Stufe nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 36, [X.]E 150, 147).

(2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Begründet der Arbeitgeber die Reduzierung der Kosten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine [X.] und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 37, [X.]E 150, 147).

(3) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Altersversorgung gegeben sind, ist der [X.]punkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den Betriebsparteien bestimmt wird. Denn dies ist der [X.]punkt, zu dem der zu prüfende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Veränderungen, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Neuregelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben, in die Beurteilung einfließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein Abstellen auf den [X.]punkt des Inkrafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird.

(4) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige [X.] ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte [X.] ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 38, [X.]E 150, 147).

[X.]) Diesen Maßstäben wird die Begründung des [X.]s nicht gerecht.

(1) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende Anhaltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der [X.] aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsbekannt angesehen werden (§ 291 ZPO), lassen erkennen, dass bei der [X.] spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung der [X.] durch die [X.] zum 1. Januar 2002 noch fortbestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadurch entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren.

(2) Für die Annahme [X.] Gründe hätte es jedoch einer weiteren Prüfung bedurft, ob die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die [X.] in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht stärker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Zwar hat das [X.] über die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die [X.] Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war. Es fehlen aber insbesondere Feststellungen dazu, in welchem Umfang etwaige Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen sollten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt hatte. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich.

III. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] hinsichtlich der Ablösung der [X.] durch die [X.] zu prüfen haben, ob für den Eingriff in die weiteren nach der [X.] möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse sachlich-proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen.

1. Nach dem Vorgesagten kommt es darauf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der [X.] auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch proportional war. Das [X.] wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sachlich-proportionale Gründe in diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der [X.] durch die [X.] gegeben.

2. Sonstige sachlich-proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend dargelegt.

a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen der [X.] seien sehr komplex und intransparent bzw. wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein Interesse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Eingriff auf der dritten Besitzstandstufe nicht zu rechtfertigen.

b) Ob der Vortrag, aufgrund der Endgehaltsabhängigkeit der [X.] seien die Kosten für die nach dieser Versorgungsordnung zu gewährenden Leistungen nur schwer kalkulierbar und schlecht planbar gewesen, einen Eingriff rechtfertigen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, warum eine künftige Gehaltssteigerung angesichts vorhandener Erfahrungswerte aus früheren Jahren nicht zumindest annähernd prognostiziert werden kann.

c) Auch das Vorbringen der [X.], die Fortgeltung der [X.] führe zu einer Steigerung der Kostenlast, genügt nicht für die Annahme, es läge ein sachlicher Grund für einen Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse vor.

[X.]) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich-proportionalen Grund darstellen (ausführlich hierzu vgl. [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 393/14 - Rn. 39 mwN). Von einer solchen Fehlentwicklung kann ausgegangen werden, wenn eine erhebliche, zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den [X.] einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. [X.] ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum [X.] eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

[X.]) Diesen Anforderungen wird der bisherige Vortrag der [X.] nicht gerecht. Sie hat lediglich behauptet, die Kosten für die Durchführung der [X.] wären von 3,8 Mio. [X.] auf 10,2 Mio. Euro im Jahr 2009 angestiegen.

IV. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Ablösung durch die [X.] 2004 wirksam erfolgt ist, wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Eine Ablösung durch die [X.] 2004 scheitert nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen.

a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das [X.] zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der [X.] 2004 nach § 50 Abs. 1 [X.] zuständig.

[X.]) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem [X.] obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zuständigkeit des [X.] kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des [X.] für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN).

Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] 194/07 - Rn. 29, [X.]E 127, 260). Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf [X.] sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen [X.] bestimmt (vgl. [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] 483/04 - Rn. 42 mwN).

[X.]) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der [X.] 2004 nach § 50 Abs. 1 [X.] zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die [X.] 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte.

[X.]) Aus § 28 [X.] folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 [X.] ergebende originäre Zuständigkeit des [X.] nicht disponieren.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es auch nicht darauf an, dass die [X.] bei Abschluss der [X.] 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des [X.] vom 11. Dezember 2001 (- 1 [X.] 193/01 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das [X.] dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausgeführt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. Dieser war somit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden.

2. Das [X.] wird zu prüfen haben, ob die [X.] 2004 die [X.] - sofern diese die [X.] wirksam abgelöst hat - oder aber die [X.] für den Kläger wirksam abgelöst hat, denn die [X.] 2004 entfaltet ablösende Wirkung gegenüber beiden Versorgungsordnungen. Das ergibt sich aus Ziff. 1.1 iVm. Ziff. 1 Nachtrag I [X.] 2004. Danach sollen alle arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen für Mitarbeiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der [X.] eingetreten sind, durch die [X.] 2004 ersetzt werden. Das erfasst die [X.] ebenso wie ggf. die [X.]. Die iSv. Ziff. 1.1 Nachtrag I [X.] 2004 maßgebliche abzulösende Versorgungsregelung des [X.] wäre dann, wenn die Ablösung der [X.] durch die [X.] ihm gegenüber unwirksam wäre, die [X.].

3. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der [X.] oder der [X.] durch die [X.] 2004 in den erdienten Teilbetrag eingegriffen wird, bestehen nicht. Das behauptet auch der Kläger nicht. Es ist deshalb entweder für die [X.] oder für die [X.] zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt.

a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze:

[X.]) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den [X.] die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 [X.] zu beachten. Lediglich bei dynamischen [X.] ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 [X.]. 2 [X.] allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen [X.]punkt sind dynamische [X.] festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte.

Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den [X.] auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am [X.]. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 37, [X.]E 141, 259).

[X.]) [X.] ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den [X.]punkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente).

(1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen [X.]. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum [X.] maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen [X.] nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik.

(2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche [X.] heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 [X.]).

[X.]) Ist der Betrag der so bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - Anspruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgungsordnung geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Ablösung fehlt. Verluste, die durch die außer [X.] zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das [X.] entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. [X.] durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt.

b) Hinsichtlich der [X.] wird das [X.] bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der [X.] erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der [X.] bzw. die bereinigte betriebliche Rente des [X.] nach der [X.] 2004 berechnet und ob die sich aus der [X.] 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der [X.] erdiente Dynamik. Dabei wird Folgendes zu beachten sein:

[X.]) Die [X.] enthält dynamische [X.], die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der [X.] führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] vorgesehenen, § 16 Abs. 1 [X.] entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 [X.] zum 31. Dezember 2001 errechneten „erreichten Besitzstandes“. Das ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetretenen Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der [X.] dem nicht entgegensteht.

[X.]) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 [X.] maßgeblich. Hiernach setzt sich das [X.] aus zwei Teilen zusammen: Für die Beschäftigungszeit des [X.] bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 [X.] zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung der [X.] (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 267/14 - Rn. 22 mwN).

Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen allgemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der [X.] nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 [X.]. Dabei wird auf den Besitzstand „vor dem 1. Januar 2002“ abgestellt, also eine zeitliche Trennung vorgenommen. Dies betrifft [X.]en, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in [X.] getretene [X.] noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des [X.]“ in § 7 [X.] und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „[X.]“ in § 10 [X.] verortet.

Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 [X.]) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 [X.] hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum [X.]punkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt waren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Betriebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der [X.] noch über die hierfür erforderlichen Daten.

[X.]) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der [X.] ergebenden fiktiven Vollrente des [X.] ist zu beachten, dass es wegen des [X.] nach § 2a Abs. 1 [X.] auf die erst nach dem [X.] erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das [X.] vom 20. April 2007 ([X.]I S. 554 - im Folgenden [X.]) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 2 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund der festen Altersgrenze der [X.] (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des [X.] nach § 4 [X.] bis zum 29. Dezember 2013 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 467 Monate anzusetzen.

dd) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 [X.] und der dort in Bezug genommenen Anlage 2.

(1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. Dezember 2001 „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 [X.] zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den in der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den [X.] des [X.] am 1. Januar 1975 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen.

(a) Dass dem Kläger eine Versorgung nach der alten A-Zusage zusteht - vgl. Buch[X.]a Anlage 2 [X.] - ist nicht vorgetragen. Daher sind zunächst nach Buch[X.]b Anlage 2 [X.] auf der Grundlage des Einkommens des [X.] in den Jahren 1998 bis 2000 und der [X.] 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 [X.]) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen.

(b) Da den Regelungen in der Anlage 2 eine sog. aufsteigende Berechnung zugrunde liegt und der Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 [X.] für die „ersten 10 Dienstjahre“ gewährt wird, sind für die Beschäftigungszeit des [X.] vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Mai 1981 nach Buch[X.]b Anlage 2 [X.] für - nach unten abgerundet - sechs Beschäftigungsjahre 6/10 des maßgebenden Grundbetrags in Ansatz zu bringen, allerdings nur iHv. [X.] („wegen Insolvenz“).

(c) Für die Beschäftigungszeit des [X.] vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Oktober 1982 sind bei der Berechnung des Besitzstandes nach Buch[X.]b Anlage 2 [X.] nur [X.] („wegen Insolvenz“) der für eine Dienstzeit von einem weiteren Jahr erdienten Anwartschaft und damit [X.] eines weiteren zehnten Teils des für ihn maßgebenden Grundbetrags anzusetzen.

(d) Für die weiteren Dienstzeiten des [X.] vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2001 sind nach der Anlage 2 19,1667 Dienstjahre zu berücksichtigen. Da der Grundbetrag für die ersten 10 Dienstjahre gezahlt wird und der Kläger diese mit Ablauf des 31. Dezember 1984 vollendete, stünde ihm noch für drei weitere Dienstjahre ein anteiliger Grundbetrag iHv. 3/10 zu. Für die restlichen 17,1667 Dienstjahre sind die für den Kläger maßgeblichen Steigerungsbeträge in Ansatz zu bringen.

(e) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den „erreichten Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 zur [X.].

(2) Dieser wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] zum 1. Januar 2005, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2014 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 [X.] zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt.

Eine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2017 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis Ende Februar 2014 beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen [X.]punkt hinaus keine Dynamik erdient hat.

(3) Für die Beschäftigungszeiten des [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Dezember 2013 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] zu ermitteln. Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.], die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind.

Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des [X.] ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des [X.] iSd. § 9 [X.] in den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Bezug auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 [X.] sowie die Regelung in § 9 [X.] zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des [X.] an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die [X.] vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Dezember 2013 sind sodann das jährliche Bruttogehalt des [X.] ausgehend von seinem Bruttoentgelt für Dezember 2003 und die zu diesem [X.]punkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze [X.] dieses Teils und für den Teil oberhalb [X.] dieses Teils zu errechnen.

(4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven [X.] nach der [X.] ist entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] anteilig im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 1. Januar 1975 bis zum 29. Dezember 2013 (= 467 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des [X.] bis zu einer Ablösung der [X.] zum 31. Dezember 2003 (= 348 Monate) zu [X.].

ee) [X.] wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente.

(1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der [X.] eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der [X.] 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I [X.] 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I [X.] 2004).

(2) Ziff. 1.2 Nachtrag I [X.] 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines [X.] „der Höhe nach“ die in Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln:

(a) Die in Ziff. 1. Nachtrag I [X.] 2004 erwähnten „arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelungen“ sind bei der vorliegenden Vergleichsberechnung die nach der [X.].

(b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der [X.] ist nach der [X.] zum „vollendeten 65. Lebensjahr“ zu errechnen (Ziff. 1.2.1. Nachtrag I [X.] 2004). Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der [X.] 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich.

(c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente ist „auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003“ zu bestimmen. Damit haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 [X.] übernommen. Die variablen [X.] - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen.

(d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der [X.] setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusammen: nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 [X.] „erreichte(n) Besitzstand“, zu ermitteln nach Maßgabe der Anlage 2 [X.], und für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2002 den nach § 7 [X.] erworbenen Anwartschaften.

([X.]) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 [X.] der „erreichte Besitzstand“ entsprechend zu bestimmen. Die Berechnung dieses „erreichten“ Besitzstandes richtet sich auch im Rahmen der [X.] der [X.] 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 [X.] und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 [X.].

([X.]) Der „erreichte Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 [X.] ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 auf die Altersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 ankommt.

([X.]) Für die Beschäftigungszeiten des [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Dezember 2013 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] zu ermitteln.

(e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 „mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit“ (348 Monate : 467 Monate) zu multiplizieren.

(3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem Kläger „der Höhe nach“ zu gewähren wäre (vgl. Ziff. 1.2. Nachtrag I [X.] 2004). Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff. 1.2.1 [X.]. 1 Nachtrag I [X.] 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1. Nachtrag I [X.] 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff. 1.2.1 [X.]. 2 Nachtrag I [X.] 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („[X.]“) zu gewähren.

(4) Nach Ziff. 1.2.1 [X.]. 2 Nachtrag I [X.] 2004 hat der Kläger jedoch mindestens „die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente [X.] Leistungen gemäß Ziff. 1.1“ zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung:

(a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden [X.]ätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der [X.] 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist ([X.]. 1), und einer „zum 31. Dezember 2003 erreichten Altersrente“ ([X.]. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der „erreichten“ Altersrente iSd. zweiten [X.]atzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten [X.]atzes handelt.

(b) Bei der „zum 31. Dezember 2003 erreichte(n) Altersrente“ handelt es sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der Gegenüberstellung der beiden [X.]ätze in Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004.

(c) Für die Ermittlung dieser nach der [X.] erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 [X.] - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des [X.] hinzuzurechnen („[X.]“). Unstreitig beläuft sich diese auf 853,90 Euro brutto.

Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom [X.] zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er nur bis zum 29. Dezember 2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres) tätig gewesen. Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde zu legen.

(5) Die nach [X.]. 1 von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach [X.]. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der [X.] 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdiente Dynamik nach der [X.] eingegriffen wird.

c) Geht es um die Ablösung der [X.], ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt:

[X.]) Da in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dynamische [X.] enthalten sind, kann es bei einer Ablösung der [X.] durch die [X.] 2004 grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen.

[X.]) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der [X.] hätte das [X.] Folgendes zu beachten:

(1) In einem ersten Schritt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des [X.] nach der [X.] zu ermitteln.

(a) Dafür hätte das [X.] zu klären, wie hoch das ruhegeldberechtigte Einkommen des [X.] nach § 9 [X.] in den letzten drei Kalenderjahren vor dem [X.] 31. Dezember 2001 und damit in den Jahren 1999, 2000 und 2001 war. Anhand der Vorgaben in § 7 Abs. 1 [X.] wäre dann festzustellen, in welche Pensionsgruppe der Kläger zum [X.]punkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pensionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 [X.] das am [X.] zuletzt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbarte [X.] (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]) heranzuziehen. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien handelt es sich hierbei um das [X.] 1998. Ein [X.] der nachfolgenden Jahre wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen Inhalt bereits zum [X.]punkt der Ablösung zum 31. Dezember 2001 vorlag.

(b) Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des [X.] wären 38 volle Dienstjahre iSd. § 7 Abs. 5 [X.] zugrunde zu legen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des [X.] beläuft sich nach § 5 Abs. 1 [X.] auf die [X.] bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres und damit auf die [X.] vom 1. Januar 1975 bis zum 29. Dezember 2013. Wegen des insoweit eingreifenden [X.] nach § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF käme es auf die erst nach dem [X.] erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das [X.] von 65 Jahren auf 65 Jahre und 2 Monate nicht an.

(c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des [X.] nach der [X.] hätte das [X.] weiter die maßgebliche Höhe der vorgenannten Grund- und Steigerungsbeträge zu ermitteln. Dabei hätte es ausgehend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestimmten [X.] zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorlagen - abhängig von der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu den jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der insoweit darlegungspflichtigen [X.] - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entsprechend den zum jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtag geltenden Verbraucherpreisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des [X.] nach der [X.] in Ansatz zu bringen.

(d) Der sich danach ergebende Betrag wäre ggf. im Hinblick auf § 10 [X.] zu mindern. Es wäre das höchste Nettoeinkommen des [X.] in einem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden bei der [X.] nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 [X.] unter Zugrundelegung der jeweils zum 28. Februar 2014 maßgeblichen Lohnsteuer III/0, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln. Für die Höhe der Sozialversicherungsrente käme es auf die vom Kläger zum 1. März 2014 bezogene gesetzliche Rente an. Diese hätte das [X.] zu ermitteln. Sollte der sich ergebende Betrag des [X.] die Vorgaben in § 11 Abs. 2 [X.] unterschreiten, wäre zumindest ein danach maßgebliches [X.] iHv. 180,00 DM anzusetzen.

(e) Das [X.] hätte dann ggf. zu prüfen, ob der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf das von der [X.] durchgeführte Vergleichsverfahren noch gekürzt werden müsste. Denn nach § 82 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Vergleichsordnung der in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 ist der bestätigte Vergleich für und gegen alle Vergleichsgläubiger, auch wenn sie an dem Verfahren nicht teilgenommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben, wirksam. Die Bestandswirkungen des Vergleichs gelten auch über das Vergleichsverfahren hinaus (vgl. [X.] 15. Januar 1991 - 3 [X.] 478/89 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 67, 24) und wirken damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten der [X.]. Das [X.] hätte daher zunächst den Inhalt der im bestätigten Vergleich getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei der Berechnung der Anwartschaft des [X.] entsprechend einer Vergleichsquote - ggf. iHv. [X.] - wäre schließlich zu beachten, dass der Kläger den Wert seiner zum [X.]punkt der Vergleichsbestätigung verfallbaren Anwartschaft nach dem Vergleichsabschluss durch Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum [X.] weiter erhöht hat. Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hierzu vgl. [X.] 15. Januar 1991 - 3 [X.] 478/89 - zu 2 der Gründe, [X.]E 67, 24). Die erdiente Dynamik wäre sodann in Höhe der Vergleichsquote für die [X.] vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 (= 13 Monate) zu kürzen.

(2) Der sich hieraus ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollrente des [X.] nach der [X.] wäre in einem nächsten Schritt nach § 2 Abs. 1 [X.] zeitanteilig zu [X.] im Verhältnis der fiktiven Beschäftigungszeit des [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Januar 1975 bis zum 29. Dezember 2013 von 38 Jahren und 11 Monaten (= 467 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des [X.] bis zur Ablösung der [X.] zum 31. Dezember 2003 von 29 Jahren (= 348 Monate).

[X.]) Dieser Betrag wäre dann der bereinigten tatsächlichen Rente des [X.] gegenüberzustellen. Diese wäre nach den dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Jedoch wäre zu beachten, dass der nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I [X.] 2004 zu ermittelnde Besitzstand anhand der [X.] und nicht anhand der [X.] zu berechnen wäre.

Außerdem wäre wiederum eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da dem Kläger - wie dargelegt - mindestens „die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente [X.] der Leistungen gemäß Ziff. 1.1“ und insoweit mindestens die aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 nach der [X.] berechnete Rente zuzüglich der Steigerung nach der Neuregelung zusteht. Dabei sind die mit Abs. 2 Anlage 1 [X.] festgelegten Pensionsbänder für die Jahre 1999 bis 2001 maßgeblich, da hier eine gemeinsame Festlegung der Betriebsparteien vorliegt und es nicht um die Ablösung einer Versorgungsordnung, sondern um die Anwendung der tatsächlich maßgeblichen Versorgungsregelungen geht. Hinzu käme wiederum die Pensionskassenrente nach der [X.] 2004. Für die Vergleichsberechnung ist dieser Betrag - wie dargestellt - auf den [X.]punkt 29. Dezember 2013 zu bereinigen.

d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der [X.] 2004 zustehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der [X.] bzw. der [X.] erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der [X.] Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. Lägen sie nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der [X.] oder ggf. der [X.] gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der [X.] bzw. der [X.] und der bereinigten Rente nach den Regelungen der [X.] 2004 zu.

4. Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der [X.] oder der [X.] gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte [X.] Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung - die [X.] oder die [X.] - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein [X.] berufen.

a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das [X.] ein [X.] Grund sein kann ([X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] 517/13 - Rn. 62). Einer besonderen Rechtfertigung des [X.]s bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 [X.] 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung mit den [X.] in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das [X.] keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt ([X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] 483/04 - Rn. 53). Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das [X.] rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau ([X.] 2. September 2014 - 3 [X.] 951/12 - Rn. 72). Mit einem [X.] kann also nicht die Kürzung des [X.] gerechtfertigt werden (zur Wahrung des [X.] siehe auch [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] 101/02 - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 105, 212). Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 52).

Neben der Wahrung des [X.] ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 52).

b) Einem [X.] der bestehenden Versorgungssysteme steht im Streitfall nicht entgegen, dass - nach dem Vortrag des [X.] - auch noch nach Inkrafttreten der [X.] 2004 Arbeitnehmer bei der [X.] beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der [X.] erhalten. Die [X.] 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen mit Ausnahme derjenigen, für die nach Ziff. 1.4. Nachtrag I [X.] 2004 ausnahmsweise die alten Versorgungsregelungen weitergelten. Das ist nicht zu beanstanden.

c) Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die [X.] 2004 nicht abgesenkt worden ist. Die Wahrung des [X.] ergibt sich dabei vorliegend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-[X.] über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom 21. Mai 2004. Dort heißt es, es sei hervorzuheben, „daß unter Beibehaltung des bisherigen [X.] zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird“. Danach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des [X.] verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der [X.] - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-[X.] festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des [X.] und der [X.] der Betriebsparteien (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen.

d) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien bzw. Feststellungen des [X.]s. Das wird nachzuholen sein.

Bei einer Abwägung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2004 sowie Ziff. 3. Nachtrag I [X.] 2004). Insoweit dient die [X.] 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der [X.] bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt.

5. Sonstige vom Kläger behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung der [X.] durch die [X.] 2004 entstanden sein sollen, sind nicht gegeben bzw. gerechtfertigt.

a) Soweit die [X.] 2004, anders als die [X.], für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die [X.] 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des [X.] Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 72, [X.]E 141, 259).

b) Ob der durch die [X.] 2004 bewirkte Wechsel des [X.] für die [X.]en des [X.] ab dem 1. Januar 2004 von einer Direktzusage zu einer Pensionskassenzusage eine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung seiner versorgungsrechtlichen Situation darstellt, kann dahinstehen. Da der Versorgungsfall beim Kläger bereits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der [X.] der [X.] - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 [X.] - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] umfassten Teil der Pensionskassenrente des [X.] einzustehen hätte (vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] 142/16 (A) - Rn. 19, [X.]E 162, 22).

Eine solche Veränderung wäre aber ebenfalls vom [X.] der [X.] getragen. Zwar steht den Arbeitnehmern, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Einhaltung des [X.] nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] 186/06 - Rn. 22, [X.]E 123, 82). Sie können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Leistungen auch für künftige [X.]en stets weiter im bisherigen Durchführungsweg erbringt. Entschließt sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungssysteme im Unternehmen zu vereinheitlichen, kann er bei gleichbleibendem Dotierungsrahmen - wie vorliegend - auch berechtigt sein, den Durchführungsweg für die Zukunft zu ändern. Das gilt zum einen, wenn - was aber nicht festgestellt ist - der neue Durchführungsweg in gleicher Weise bereits in einer abgelösten Versorgungsordnung vorgesehen war und zum anderen, wenn - wie hier - bislang nicht von einer [X.] erfasste Arbeitnehmer nunmehr in die [X.] einbezogen werden. Die Berechtigung, ein insgesamt neues Versorgungsmodell im Unternehmen einzuführen, erfasst dann auch die Befugnis zur Änderung des [X.] jedenfalls für die [X.] ab Inkrafttreten der Neuregelung.

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Becker    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 91/17

19.03.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 1. September 2015, Az: 10 Ca 1105/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3 AZR 91/17 (REWIS RS 2019, 9231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9231


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 91/17

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 91/17, 19.03.2019.


Az. 10 Ca 1105/14

ArbG Würzburg, 10 Ca 1105/14, 01.09.2015.


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