Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 11/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 6398

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Gegenstand

Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung


Leitsatz

1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (juris: RVAltGrAnpG) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird.

2. Die Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf wegen der damit für den Arbeitnehmer verbundenen Nachteile einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2009 - 2 Sa 44/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen [X.] sich die [X.]nwartschaften der Klägerin auf betriebliche [X.]ltersversorgung richten.

2

Die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin wurde zum 1. September 1972 bei der [X.] als technische Zeichnerin eingestellt. Infolge mehrerer [X.]etriebsübergänge bestand das [X.]rbeitsverhältnis zuletzt mit der [X.]eklagten und wurde zum 31. März 2009 beendet.

3

Zunächst hatten auf das [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin die [X.]estimmungen für die [X.]einrichtung der [X.], ab 1. Juni 1981 durch die [X.]etriebsvereinbarung „[X.] der [X.] [X.]G“ abgelöst, [X.]nwendung gefunden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 trat an deren Stelle aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Übernahme durch die [X.] die Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.] der [X.]“ vom 30. Dezember 1983 (im Folgenden: [X.] 1983). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen sind [X.]er, Witwengelder und Waisengelder.

        

…       

        

§ 5     

        

[X.]

        

(1)     

[X.] wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten von [X.] ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in [X.]nspruch nimmt.

        

(2)     

[X.] kann ferner gewährt werden, wenn die [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch ein betriebsärztliches Gutachten festgestellt worden ist.

        

(3)     

[X.] kann auch dann gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nachdem er sein 25jähriges Dienstjubiläum begangen hat, aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner Person liegen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Höhe des [X.]es

        

(1)     

Die Höhe des [X.]es bestimmt sich nach den Dienstjahren und der Pensionsgruppe ([X.]), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem [X.]usscheiden aus den Diensten von [X.] überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei [X.] in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

        

(2)     

Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

        

(3)     

Die den [X.] zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der [X.]nlage 1.

        

(4)     

Die Geschäftsführung wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im [X.] und die generelle [X.]T-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

        

(5)     

Das [X.] setzt sich aus einem Grundbetrag (G[X.]) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (St[X.]) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus [X.]nlage 1.

        

(6)     

Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Höchstbetrag der Gesamtversorgung

        

(1)     

[X.] und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der drei letzten Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. Den Sozialversicherungsrenten gleichgestellt sind Versorgungsleistungen anderer Unternehmen und Versorgungsbezüge des öffentlichen Dienstes. [X.] sind weiterhin Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen. Näheres ergibt sich aus [X.]nlage 2.

        

…“    

4

[X.]nlässlich der Verschmelzung der [X.] und der [X.] zur [X.] [X.] vereinbarten die [X.]etriebsparteien unter dem 14. [X.]ugust 1995 die Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung der Mitarbeiter der [X.] nach Verschmelzung zur [X.] [X.]“ (im Folgenden: [X.]). Diese enthält auszugsweise folgende [X.]estimmungen:

        

„I.     

Grundsatz

                 

1.    

Mit Wirkung vom 16. [X.]ugust 1995 - Stichtag - gilt für die Mitarbeiter der [X.] GmbH die in der für die [X.] T GmbH gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung der T GmbH vom 16.1.1992 für Neueintritte getroffene Regelung - Neuregelung -.

                          

Die Neuregelung ist

                          

•       

für [X.] als [X.]nlage 1 und

                          

•       

für außertarifliche Mitarbeiter, die nicht leitende [X.]ngestellte im Sinne von § 5 [X.]bs. 3 [X.]etrVG sind, als [X.]nlage 2 ([X.] und [X.]) und 3 ([X.] und [X.]) beigefügt.

                                            
                 

2.    

Mitarbeiter, deren [X.]rbeitsverhältnis ab dem Stichtag beginnt, erhalten im [X.] Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung.

                 

3.    

Mitarbeiter, deren [X.]rbeitsverhältnis zur [X.] GmbH vor dem Stichtag begonnen hat, die jedoch die Wartezeit nach § 3 [X.]bs. 1 der [X.] der [X.] GmbH (10 Jahre) vor dem Stichtag noch nicht erfüllt haben, erhalten im [X.] Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung. [X.]bweichend hiervon erhalten diejenigen Mitarbeiter, bei denen der [X.] vor Erreichen des 35. Lebensjahres oder innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Stichtag eintritt, eine Invaliden bzw. Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe und auf der Grundlage der [X.] der [X.] GmbH.

        

II.     

Übergangsregelung

                 

für Mitarbeiter, deren [X.]rbeitsvertrag mit der [X.] GmbH vor dem Stichtag begonnen hat und die nicht unter Ziff. I 3 fallen.

                 

1.    

Leistungen nach Maßgabe der [X.] der [X.] GmbH erhalten im [X.] diejenigen Mitarbeiter, bei denen der [X.] innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Stichtag eintritt.

                 

2.    

Für die übrigen Mitarbeiter gelten folgende Regelungen zur Feststellung der Höhe der [X.]etriebsrente bei Eintritt des [X.]:

                 

2.1     

Die [X.]etriebsrente setzt sich zusammen aus:

                 

2.1.1 

einer [X.]esitzstandsrente für die [X.] ab [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit bis zum Stichtag und

                 

2.1.2 

einer Zuwachsrente für die [X.] ab dem Stichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Eintritt eines vorzeitigen [X.] zu dem dann maßgebenden früheren [X.]punkt.

                 

2.2     

[X.]esitzstandsrente

                          

Die [X.]esitzstandsrente wird wie folgt festgestellt:

                 

2.2.1 

Nach Maßgabe der bisher geltenden [X.] der [X.] GmbH wird die Rente auf das 65. Lebensjahr ermittelt. [X.]ls [X.]esitzstandsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten [X.]etrages gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei [X.] bis zum Stichtag zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei [X.] bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht. [X.]ei der [X.]nwendung der [X.]egrenzungsvorschrift des § 10 der bisher geltenden [X.] wird die zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen verwendeten Verfahren gem. [X.]MF-Schreiben vom 10.12.1990 (IV[X.]1 - S. 2176 - 61/90) berechnet.

                          

…       

                 

2.2.3 

[X.]is zum Eintritt des [X.] erhöht sich der gemäß vorstehender Ziff. 2.2.1 errechnete [X.]usgangsbetrag jeweils zum gleichen [X.]punkt und im gleichen Verhältnis, wie sich die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter nach Ziff. I 2 erhöhen.

                 

2.3     

Zuwachsrente

                          

Die Zuwachsrente wird wie folgt errechnet:

                 

2.3.1 

[X.]ei Inanspruchnahme der [X.]ltersrente oder der vorgezogenen [X.]ltersrente wird zunächst der Rentenbetrag nach den [X.]estimmungen der Neuregelung für die [X.] vom Eintritt bei [X.] bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ermittelt. [X.]ls Zuwachsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten [X.] gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei [X.] bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht.

                 

…       

        
                 

3.    

Zusammensetzung des Rentenbetrages

                          

Im [X.] setzt sich der Rentenbetrag zusammen

                 

3.1     

bei einer [X.]ltersrente oder vorgezogenen [X.]ltersrente, aus der [X.]esitzstandsrente gemäß Ziff. 2.2 und der Zuwachsrente gemäß Ziff. 2.3.1;

                 

…       

        
        

III.   

Sonstiges

                 

1.    

…       

                 

2.    

Mitarbeiter, die vom Stichtag an mit unverfallbarer [X.] gemäß § 1 [X.]etr[X.]VG oder aufgrund eines [X.] ausscheiden, erhalten im [X.] mindestens die Rente, die sie erhalten hätten, wenn sie am Stichtag mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschieden wären.

                 

3.    

Diese Regelung gilt für alle ab dem Stichtag eintretenden Versorgungsfälle.

                 

…“    

        

5

Die bei der [X.] geltende Gesamtbetriebsvereinbarung „Neuregelung der betrieblichen [X.]ltersversorgung [X.] für [X.]“ (im Folgenden: G[X.]V T 1992) vom 16. Januar 1992 enthält folgende [X.]estimmungen:

        

„…    

        

§ 3     

        

Leistungsvoraussetzungen, Wartezeit

        

1.    

Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der [X.]nwärter im [X.]punkt des Eintritts des [X.]

                 

1.1     

in einem [X.]rbeitsverhältnis zum Unternehmen steht,

                 

1.2     

eine nach § 4 rentenfähige Dienstzeit von 5 Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat,

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Rentenfähige Dienstzeit

        

1.    

Rentenfähige Dienstzeit ist die [X.], während der der [X.]nwärter unmittelbar vor dem [X.] in einem [X.]rbeitsverhältnis zum Unternehmen stand.

        

…       

        
        

3.    

[X.]ls rentenfähig zählen nur Dienstzeiten nach dem vollendeten 30. und bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Höhe der [X.]lters- und Invalidenrente

        

1.    

Die monatlichen [X.]lters- und Invalidenrenten setzen sich zusammen aus

                 

1.1     

einem Grundbetrag, der für die Erfüllung der Wartezeit gewährt wird, und

                 

1.2     

einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal 30 Steigerungsbeträge). Ein angefangenes Dienstjahr zählt als volles Jahr, wenn 6 volle Monate abgeleistet sind.

        

2.    

Die Höhe des [X.] und der Steigerungsbeträge bemißt sich nach der Eingruppierung des [X.]nwärters in eine der [X.]n des [X.] ([X.]nhang 1). Eingruppierungsmaßstab sind die den einzelnen [X.]n zugeordneten [X.] auf Monatsbasis ([X.]nhang 2). Diese werden vom Unternehmen in [X.]nlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet Nordwürttemberg/[X.] jährlich neu festgesetzt. Die Zuordnung des [X.]nwärters zu den sich aus den [X.] ergebenden [X.]n richtet sich nach seinem rentenfähigen [X.]rbeitseinkommen auf Monatsbasis im Jahresdurchschnitt (Ziff. 3).

                 

…“    

6

Der in § 9 Nr. 2 G[X.]V T 1992 in [X.]ezug genommene [X.]nhang 1 hat folgenden Wortlaut:

        

[X.]nhang 1 (zur Neuregelung der betrieblichen [X.]ltersversorgung der T GmbH für [X.])

        

Versorgungsplan

        

Monatliche Grund- und Steigerungsbeträge

        

Stand 1. Januar 1996

        

[X.]

Grundbetrag 1)

Steigerungsbetrag 2)

        
                 

DM    

DM    

        
        

01    

100,09

5,15   

        
        

02    

100,09

5,15   

        
        

03    

100,09

5,15   

        
        

04    

114,60

5,39   

        
        

05    

127,75

5,92   

        
        

06    

135,64

6,84   

        
        

07    

150,16

7,52   

        
        

08    

167,24

8,30   

        
        

09    

214,68

10,94 

        
        

10    

280,52

13,84 

        
        

11    

350,31

17,50 

        
        

12    

435,92

21,58 

        
        

13    

529,42

26,60 

        
        

1)    

Für die Erfüllung der Wartezeit (§ 3 Ziff. 1.2)

        
        

2)    

Je rentenfähiges Dienstjahr (§ 4 Ziff. 1 bis 3) nach Erfüllung der Wartezeit (max. 30 Steigerungsbeträge)

        
        

In den Jahren 1997 bis 1998 werden die jeweiligen [X.]nwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres an um jeweils 1,8% erhöht.“

        

7

Die Klägerin war zum [X.]blösestichtag der [X.] 8 des [X.]nhangs 1 der G[X.]V T 1992 zugeordnet.

8

[X.]m 18. November 1998 schlossen die [X.] [X.] und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die „[X.]etriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der [X.] [X.]“ (im Folgenden: G[X.]V [X.] 1998). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.2   

Versorgungskonto, [X.]

        
        

1.2.1 

Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für [X.]eiträge nach [X.]bschnitt 2 ein [X.]asiskonto, für [X.]eiträge nach [X.]bschnitt 3 ein [X.]ufbaukonto.

        
        

1.2.2 

Jeder [X.]eitrag wird in einen [X.] umgerechnet. Der [X.] ergibt sich durch Multiplikation des [X.]eitrags mit dem [X.]ltersfaktor gemäß der folgenden Tabelle:

        
                 

…       

        
        

1.3     

[X.], [X.], Versorgungsträger

        
        

1.3.1 

Das [X.] ist der bei Erwerb des [X.]nspruchs nach 1.3.2 bis 1.3.5 ([X.]) erreichte Stand des [X.].

        
        

1.3.2 

Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf [X.]ntrag [X.]nspruch auf das [X.],

        
                 

-       

als [X.]ltersleistung, wenn das [X.]rbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein [X.]rbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der [X.]-Gruppe anschließt oder

        
                 

…       

                 
        

1.4     

[X.], Raten, Rente

        
                 

Das Unternehmen kann das [X.] als [X.] oder in Raten auszahlen oder das [X.] ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte [X.]etriebsvereinbarung (‚[X.]uszahlungsgrundsätze [X.]’) in der im [X.] gültigen Fassung.

        
        

…       

                 
        

2.2     

[X.]eitragshöhe

        
        

2.2.1 

Der jährliche [X.]eitrag beträgt

        
                 

-       

1,5 % der [X.] [X.]ezüge (2.2.2) zuzüglich

                 

-       

9,0 % des Teils der [X.] [X.]ezüge, der die im [X.]punkt der [X.]ereitstellung des [X.]eitrags geltende [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

        

2.2.2 

[X.]eitragsrelevant ist der für die Lohnsteuerbescheinigung maßgebende [X.]ruttoarbeitslohn, den der Mitarbeiter im Kalenderjahr der [X.]ereitstellung des [X.]eitrags vom Unternehmen bezogen hat, jedoch ohne [X.]ezügeteile, die den Charakter von [X.]ufwendungsersatz haben …

        

2.3     

[X.]eitragszeit

                 

Die [X.]eitragszeit beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 31. Dezember 2006 (Dotierungsrahmen). Das Unternehmen kann gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen [X.]ltersversorgung jederzeit durch schriftliche Erklärung festlegen, ob und wie die [X.]eitragszeit verlängert und damit der Dotierungsrahmen erhöht wird. [X.]us einmaligen oder wiederholten Verlängerungen entsteht kein [X.]nspruch auf eine zukünftige Verlängerung.“

9

Ebenfalls am 18. November 1998 schlossen die [X.]etriebsparteien eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang auf den [X.] R[X.]I zum 1. Januar 1999 (im Folgenden: G[X.]V Übergang [X.] 1998) ab. Dort ist ua. Folgendes bestimmt:

        

„Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit in [X.]blösung sämtlicher bisheriger Versorgungsregelungen für nach dem [X.] eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend: ‚Mitarbeiter’), deren [X.]rbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der [X.]etriebsvereinbarung vom 18.11.1998 ([X.] R[X.]I) mit folgenden Übergangsbestimmungen:

        

Übergangsbestimmungen

        

1       

[X.]

                 

Dem [X.]asiskonto eines Mitarbeiters, dessen [X.]rbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, wird am [X.] eine [X.] gutgeschrieben. Die [X.] wird nach den Verhältnissen am [X.] (Stichtag) ermittelt.

        

2       

Höhe der [X.]

        

2.1     

Die [X.] beträgt das 150fache der monatlichen Invalidenrente, auf die der Mitarbeiter am Stichtag nach der bis dahin für ihn gültigen Versorgungsregelung ([X.]ltregelung) hätte [X.]nspruch erwerben können.

                 

…       

        

3       

Garantierente, Garantiekapital

        

3.1     

Sollte bei einer Verrentung der [X.]ltersleistung nicht mindestens die [X.]ltersrente erreicht werden, auf die der Mitarbeiter nach den Verhältnissen am Stichtag [X.]nwartschaft aus der [X.]ltregelung hatte (Garantierente), so wird auf [X.]ntrag die Garantierente gewährt. Ziff. 3.4 [X.]uszahlungsgrundsätze [X.] findet auf die Garantierente keine [X.]nwendung.“

Nach einem zwischenzeitlichen [X.]etriebsübergang von der [X.] [X.] auf die [X.] ging das [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines weiteren [X.]etriebsübergangs am 23. Januar 2006 auf die [X.]eklagte über. Das [X.]asiskonto nach der G[X.]V [X.] 1998 wurde bis zum 31. Dezember 2006 mit jährlichen [X.]eiträgen dotiert. Eine Verlängerung der [X.]eitragszeit durch die [X.]eklagte erfolgte nicht.

Nachdem die Klägerin in erster Instanz zunächst noch die Fortführung der Dotierung des [X.]asiskontos nach der G[X.]V [X.] 1998 durchzusetzen versucht hatte, hat sie - nach mehrfachen Klageänderungen - zuletzt in der [X.]erufungsinstanz die Feststellung begehrt, dass sich ihre betriebliche [X.]ltersversorgung auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach der G[X.]V T 1992 iVm. der [X.] richtet.

Sie hat die [X.]uffassung vertreten, dass die in den [X.]etriebsvereinbarungen vom 16. Januar 1992 und vom 14. [X.]ugust 1995 enthaltenen [X.] durch die [X.]etriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 nicht wirksam abgelöst worden seien. Die [X.]efristungsregelung in der G[X.]V [X.] 1998 sei unwirksam. Es habe ein Vertrauensschutz dahingehend bestanden, dass zeitlich unbegrenzt [X.]eträge in das Versorgungssystem durch den [X.]rbeitgeber geleistet würden. Die [X.]ltregelungen hätten zudem auf die Gehaltsentwicklung der [X.]rbeitnehmer abgestellt und somit eine Dynamik festgelegt. Demgegenüber liege der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. November 1998 ein [X.]austeinsystem in Form einer Kapitalabsicherung zugrunde. Dies führe zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sich die betriebliche [X.]ltersversorgung der Klägerin im [X.]etrieb der [X.]eklagten auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach den [X.] der [X.]nlage 1 zur [X.]etriebsvereinbarung vom 16. Januar 1992 (Neuregelung der betrieblichen [X.]ltersversorgung der T GmbH für [X.]) iVm. der Übergangsregelung vom 14. [X.]ugust 1995 zwischen der [X.] GmbH und dem Gesamtbetriebsrat richtet.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, dass sich die Umstellung der betrieblichen [X.]ltersversorgung für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt habe. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass sich die Zusage aus der G[X.]V [X.] 1998 als ungünstiger erweise. Nach der G[X.]V T 1992 und der [X.] könne die Klägerin derzeit einen monatlichen Rentenbetrag iHv. 269,13 [X.] beanspruchen. Dieser Rentenbetrag liege unter der ermittelten Garantierente iHv. 282,36 [X.] gemäß Nr. 3.1 G[X.]V Übergang [X.] 1998. [X.]ei einer Verrentung des Kapitals aus dem Kapitalvorsorgeplan auf [X.]asis der [X.] 2005 von [X.] und eines Rechnungszinses von 6 % ergebe sich sogar ein monatlicher Rentenbetrag von 286,22 [X.] (Rente ab [X.]lter 60).

Zudem führten die [X.]etriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 lediglich zu einem Eingriff in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse. Hierfür reichten sachlich-proportionale Gründe aus. Solche Gründe lägen vor. Die damalige [X.]rbeitgeberin - die [X.] [X.] - habe seinerzeit 70 unterschiedliche Versorgungspläne im [X.]-Konzern in einem System der betrieblichen [X.]ltersversorgung konzernweit übersichtlicher gestalten und vereinfachen wollen.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage begründet ist, wenn die [X.]. der [X.] durch die [X.]. der [X.] [X.] 1998 nicht wirksam abgelöst wurde. [X.]uf Grundlage der Feststellungen des [X.]s kann nicht entschieden werden, ob dies der Fall ist. Das führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).

[X.]. Die Klage ist zulässig.

[X.] Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte [X.]nsprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, Ez[X.] [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

[X.] Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die [X.] bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen der Klägerin bei Eintritt des [X.] nach wie vor nach der [X.]. der [X.] berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. [X.] 21. [X.]pril 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 202; 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist.

B. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich ihre Betriebsrentenanwartschaften weiter nach den [X.] der [X.]nlage 1 zur [X.]. der [X.] richten. Ihre Klage wäre deshalb begründet, wenn diese Regelungen durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen [X.] und [X.] [X.] 1998 nicht wirksam abgelöst wurden. Dies kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Es steht weder fest, ob die Voraussetzungen einer [X.]blösung im Hinblick auf die Höhe der [X.]nwartschaft vorliegen, noch welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass an die Stelle eines Rentenanspruchs eine Kapitalleistung getreten ist. Der Rechtsstreit war deshalb an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 ZPO).

[X.] Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s schon nicht abschließend entscheiden, ob die Regelungen der [X.]. der [X.] durch die [X.]. der [X.] [X.] 1998 im Hinblick auf die Höhe der [X.]en der Klägerin wirksam abgelöst wurden. Es lässt sich danach weder ermitteln, welche [X.]nwartschaften der Klägerin nach den Regelungen der [X.]. der [X.] zustehen, noch welche [X.]nwartschaften sie nach der [X.]. der [X.] [X.] 1998 erworben hat. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Neuregelung [X.]. der [X.] [X.] 1998 zu einem Eingriff führt und ob ein etwaiger Eingriff in [X.]nwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt wäre.

Zunächst müssen die [X.]nwartschaften nach der [X.] der [X.]. der [X.] und nach der Neuregelung der [X.]. der [X.] [X.] 1998 festgestellt und miteinander verglichen werden. Dazu ist die nach der [X.] vorrangig vorgesehene Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umzurechnen. Ergibt der Vergleich, dass die [X.]nwartschaft nach der Neuregelung - ggf. einschließlich der in Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 vorgesehenen Garantierente - höher ist als die [X.]nwartschaft nach der [X.]. der [X.], so ist die Neuregelung insoweit bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht in [X.]nwartschaften der Klägerin nach der [X.] eingreift. Fällt die [X.]nwartschaft nach der Neuregelung hingegen geringer aus als nach der [X.], so ist zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die [X.]nwartschaften der Klägerin in [X.]nwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt ist.

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das [X.]blösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den [X.]rbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das [X.]blösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, Ez[X.] [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - [X.]O; 18. September 2001 - 3 [X.] II 2 c der Gründe, [X.]E 99, 75).

Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. [X.]pril 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der [X.]rbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des [X.]rbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = Ez[X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 [X.]bs. 1, [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen [X.]usnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.] ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingereift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 21. [X.]pril 2009 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 53). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. [X.]nwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim [X.]usscheiden aus dem [X.]rbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum [X.]punkt des [X.]usscheidens aus dem [X.]rbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105).

2. Die Klägerin ist zum 31. März 2009 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden. Die aus der vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusage stammenden [X.]nwartschaften der Klägerin waren zu diesem [X.]punkt gemäß § 1b [X.]bs. 1 iVm. § 30f [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] unverfallbar. Die im Februar 1957 geborene Klägerin ist am 1. September 1972 bei einer der [X.] der [X.]n in das [X.]rbeitsverhältnis eingetreten und mit [X.]blauf des 31. März 2009 ausgeschieden. Zu diesem [X.]punkt hatte sie das 35. Lebensjahr vollendet und das [X.]rbeitsverhältnis hatte bereits mehr als zehn Jahre bestanden.

Der Vergleich hat deshalb vorliegend zwischen den beiden Versorgungsordnungen nach § 2 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 5 [X.] bezogen auf die im [X.]punkt des [X.]usscheidens erworbenen gesetzlich unverfallbaren [X.]nwartschaften zu erfolgen. Dabei sind die [X.]nwartschaften bezogen auf den Eintritt des [X.] bei Erreichen der festen [X.]ltersgrenze nach der abgelösten und der ablösenden Versorgungsregelung zu vergleichen. Demgegenüber kommt es für die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht darauf an, wie sich ein Vergleich bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der [X.]ltersrente zu einem früheren [X.]punkt, also vorgezogen, darstellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall eine neue Prüfung der Voraussetzungen für eine wirksame [X.]blösung erforderlich ist, weil allein das einer ergebnisbezogenen Betrachtung entspräche; dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Diesen Maßstäben wird die vom [X.] gegebene Begründung für seine Entscheidung nicht gerecht. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die [X.]. der [X.] durch die [X.]. der [X.] [X.] 1998 nicht wirksam abgelöst wurde, weil die Dotierung des [X.] RBI bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Das [X.] hat nicht überprüft, ob die Klägerin durch die - wenn auch befristet erfolgten - Einzahlungen in den [X.] eine höhere [X.]nwartschaft erworben hat als bei Fortgeltung der [X.]. Das [X.] hat insoweit nicht erkannt, dass es sich bei der [X.] um eine beitragsorientierte Leistungszusage handelt und somit im Vergleich zur [X.] um ein anderes Regelungssystem, so dass der erforderliche Vergleich nicht isoliert bezogen auf einzelne Regelungsbestandteile vorgenommen werden kann. Selbst bei einer befristeten Dotierung einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die sich daraus ergebende [X.] eines [X.]rbeitnehmers höher sein als die [X.] bei einer dauerhaften Einzahlung, sofern die befristete Dotierung entsprechend hoch ausfällt. Ein Eingriff auf einer der drei Stufen kann nicht damit bejaht werden, dass in einzelne [X.] verschlechternd eingegriffen wird, wenn zugleich die Möglichkeit besteht, nach anderen [X.] möglicherweise höhere Zuwächse zu erwerben. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen. Dies führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

4. Das [X.] wird nunmehr festzustellen haben, wie sich die maßgeblichen [X.]nwartschaften berechnen und ob die sich aus der ablösenden Betriebsvereinbarung - [X.]. [X.] [X.] 1998 - für die Klägerin ergebende [X.]nwartschaft überhaupt niedriger ist als die nach der abgelösten Betriebsvereinbarung [X.]. der [X.]. Ist dies der Fall, so ist zu klären, auf welcher Stufe der Eingriff angesiedelt ist und wie schwerwiegend deshalb die Gründe für den Eingriff sein müssen. [X.]nschließend ist zu klären, ob derartige Gründe vorliegen. Dabei gilt Folgendes:

a) Zunächst wird das [X.] die zum [X.]punkt des [X.]usscheidens der Klägerin nach § 2 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 5 [X.] zustehende [X.] auf der Grundlage der [X.] aus der [X.]. der [X.] zu berechnen haben.

[X.]) Die Klägerin unterfällt [X.] 2 [X.]. Bei der Berechnung der unverfallbaren [X.]nwartschaft der Klägerin nach [X.] 3 [X.] zum [X.]punkt des vorzeitigen [X.]usscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 sind zunächst die Besitzstandsrente nach [X.] 2.2 [X.] und die Zuwachsrente nach [X.] 2.3.1 [X.] zu ermitteln.

(1) In einem ersten Schritt ist deshalb die Besitzstandsrente nach [X.] 2.2 [X.] festzustellen. [X.]usgangspunkt hierfür ist die [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.]n zum Stichtag 15. [X.]ugust 1995 vom 11. Dezember 1995.

(a) Gemäß [X.] 2.2.1 [X.] ist dabei nach der bisher geltenden [X.] 1983 die Rente auf das 65. Lebensjahr zu berechnen. [X.]usweislich der vorerwähnten [X.] vom 11. Dezember 1995 zum Stichtag 15. [X.]ugust 1995 ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von 8.157,60 [X.].

Diese [X.] wurde von den Parteien im Rechtsstreit bislang übereinstimmend zugrunde gelegt. Da in dieser Berechnung die [X.]npassungen für 1996 iHv. 1,8 % und für 1997 iHv. 1,8 % eingerechnet sind, wird auch nur das in die Berechnung eingestellt, was bereits am 15. [X.]ugust 1995, dem [X.], durch die Betriebsvereinbarung vorhersehbar angelegt war ([X.] aus § 2 [X.]bs. 5 [X.], Festschreibeeffekt).

(b) [X.]nschließend ist gemäß [X.] 2.2.1 [X.] zeitanteilig der Teil des Betrages zu errechnen, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei der [X.] (1. September 1972) bis zum Stichtag (16. [X.]ugust 1995) zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (14. Februar 2022) entspricht.

([X.]) Bei der Besitzstandsrente nach [X.] 2.2 [X.] handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien 1995 zur Feststellung und Dynamisierung eines zum [X.]blösezeitpunkt - Stichtag 16. [X.]ugust 1995 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. Die zwischenzeitlich zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur [X.]npassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. [X.]pril 2007 ([X.]) erfolgte schrittweise [X.]nhebung des gesetzlichen Rentenalters nach §§ 35, 235 [X.]bs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt bei dieser Berechnung unbeachtet.

([X.]) [X.]usgehend von der [X.] vom 11. Dezember 1995 sind für die [X.] vom Eintritt bei [X.] am 1. September 1972 bis zum Stichtag am 16. [X.]ugust 1995 aufgerundet 276 Monate zugrunde zu legen und für die [X.] vom Eintritt bei [X.] am 1. September 1972 bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 14. Februar 2022 abgerundet 593 Monate.

(c) Zur Feststellung des monatlichen Betrages der Besitzstandsrente nach [X.] 2.2.1 [X.] ist der zunächst ermittelte jährliche Rentenbetrag iHv. 8.157,60 [X.] mit 276 zu multiplizieren und anschließend durch 593 zu dividieren, woraus sich ein Jahresbetrag iHv. 3.796,79 [X.] und damit ein monatlicher Betrag von 316,40 [X.] ergibt.

(d) [X.]nschließend wird sich das [X.] mit der Frage zu befassen haben, welche [X.]uswirkungen die Regelung [X.] 2.2.3 [X.] auf den nach [X.] 2.2.1 [X.] errechneten [X.]usgangsbetrag für die Besitzstandsrente hat. Da sich der [X.]usgangsbetrag nach [X.] 2.2.1 [X.] nach [X.] 2.2.3 [X.] bis zum Eintritt des [X.] jeweils zum gleichen [X.]punkt und im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich die [X.]en der Mitarbeiter nach [X.] 2 [X.] Übergang 1995, dh. die ab dem Stichtag neu eingetretenen Mitarbeiter, erhöhen, kann sich hieraus eine Steigerung der Besitzstandsrente ergeben.

([X.]) Hierbei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 6. [X.]ugust 2009 unter B. [X.] 3 selbst vortragen hat, dass solche Erhöhungen nach Übergang zum sog. [X.] Ende 1998 unterblieben sind. [X.] 2.2.3 [X.] gibt keinen [X.]nhaltspunkt dafür, dass eine Dynamisierung um 1,8 % jährlich bis zum Renteneintritt vorzunehmen wäre. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie selbst diese Dynamik aus den zurückliegenden Jahren fortschreiben würde. Dies ist jedoch kein tragfähiges [X.]rgument, wenn sie selbst einräumt, dass die Fortschreibung des [X.]nhangs 1 zur [X.] 1992 wegen des Übergangs auf den sog. [X.] unterblieben sei. Daran ändert nichts, dass die [X.] sich im Rahmen der Berufungsbeantwortung vom 14. September 2009 unter [X.] „um die [X.]ngelegenheit nicht noch weiter zu komplizieren“ auf die Berechnung der Klägerin eingelassen hat. Zuvor hatte sie ausdrücklich vorgetragen, dass die Fortschreibung nicht erfolgt sei.

([X.]) In Betracht zu ziehen wäre jedoch, die für das [X.] im [X.]nhang 1 zur [X.] 1992 bezeichnete Steigerung um weitere 1,8 % noch zu berücksichtigen und diese einzurechnen. Im [X.]nhang 1 zur [X.] 1992 ist unterhalb der Fußnoten vermerkt, dass in den Jahren 1997 bis 1998 die jeweiligen [X.]nwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres um jeweils 1,8 % erhöht werden. Da die [X.] vom 11. Dezember 1995 eine [X.]npassung der [X.]nwartschaften für 1996 und 1997 um jeweils 1,8 % bereits berücksichtigt, bleibt zu klären, ob die [X.]npassung für das [X.] um 1,8 % noch einzurechnen ist, weil diese Erhöhung tatsächlich stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Sollte das [X.] - nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen - annehmen, dass für das [X.] eine [X.]npassung der [X.]nwartschaft um 1,8 % vorzunehmen ist, so ergäbe sich ein monatlicher Betrag für die Besitzstandsrente iHv. 322,10 [X.].

(2) In einem nächsten Schritt ist sodann die Zuwachsrente nach [X.] 2.3 [X.] als fiktive Vollrente bezogen auf eine Dienstzeit bis zum Eintritt des [X.] zu berechnen.

(a) [X.]usgehend von den bisherigen Feststellungen des [X.]s ist die Klägerin in die [X.] eingereiht. Der [X.]nhang 1 zur [X.] 1992 sieht für das [X.] einen Grundbetrag von 167,24 [X.] und einen Steigerungsbetrag von 8,30 [X.] vor. Im [X.]nhang 1 ist insoweit bereits eine Steigerung um jeweils 1,8 % für die Jahre 1997 und 1998 festgeschrieben. Der Grundbetrag erhöhte sich dementsprechend zum 1. Januar 1997 auf 170,25 [X.] und der Steigerungsbetrag auf 8,45 [X.]. Zum 1. Januar 1998 erhöhte sich der Grundbetrag schließlich auf 173,31 [X.] und der Steigerungsbetrag auf 8,60 [X.]. Für die Berechnung der Zuwachsrente ist von den ab Januar 1998 gültigen Werten iHv. 173,31 [X.] und 8,60 [X.] auszugehen.

(b) Nach § 9 Nr. 1 [X.] 1992 setzt sich die [X.]ltersrente und damit die Zuwachsrente nach [X.] 2.3 [X.] aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal jedoch 30 Steigerungsbeträge) zusammen. Daraus ergibt sich bei 30 Steigerungsbeträgen multipliziert mit 8,60 [X.] ein Betrag iHv. 258,00 [X.]. [X.] ist der Grundbetrag iHv. 173,31 [X.], so dass sich insgesamt 431,31 [X.] ergeben.

(c) Dieser Betrag iHv. 431,31 [X.] ist gemäß [X.] 2.3.1 [X.] ins Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag (16. [X.]ugust 1995) bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei [X.] bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu setzen. [X.]nstelle der ausdrücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres tritt jedoch die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit im Falle der im Februar 1957 geborenen Klägerin ein Lebensalter von 65 Lebensjahren und elf Monaten.

([X.]) Bei der Versorgungsordnung [X.] ist die nach §§ 35, 235 [X.]bs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende [X.]ltersgrenze bei Feststellung der für die Berechnung der fiktiven Vollrente maßgeblichen Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Zwar bezieht sich die Versorgungsordnung nach der [X.] ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der Zuwachsrente nach der [X.] ist die stufenweise [X.]nhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der Versorgungsordnung genannte [X.]ltersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Das ergibt die [X.]uslegung dieser für die Rentenentwicklung ab dem maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legenden Vorschriften.

Durch das RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz wurde nicht nur eine stufenweise [X.]nhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen, sondern auch § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend geändert, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde (vgl. [X.]rt. 12 RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz). § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] eröffnet nach wie vor die Möglichkeit, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren [X.]punkt treten zu lassen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste [X.]ltersgrenze vorgesehen ist. Ob es bei Versorgungsordnungen wie der [X.], die vor dem RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, zu einem schrittweisen [X.]nheben der [X.]ltersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres kommt oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahres einen früheren [X.]punkt iSd. § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] darstellt, ist umstritten.

Teilweise wird - unter Verweis auf den bei ausdrücklicher Nennung der Vollendung des 65. Lebensjahres eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung - die [X.]uffassung vertreten, dass die [X.]nhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betrieblichen [X.]ltersversorgung nicht automatisch dazu führe, dass sich beim Quotierungsverfahren die mögliche Betriebszugehörigkeitsdauer verlängere ([X.]/Kisters-Kölkes/Berenz/[X.] [X.] 4. [X.]ufl. § 2 Rn. 32; [X.]/Kisters-Kölkes 4. [X.]ufl. § 2 [X.] Rn. 21; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 2 [X.] Rn. 5). Nach der [X.] soll davon auszugehen sein, dass die [X.]uslegung der Versorgungszusage idR zu einem „Mitwandern“ der [X.]ltersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar ([X.] [X.] Stand Juni 2011 Rn. 3119.5 ff.; [X.]/[X.]/Kuchem BB 2007, 1445, 1450; Cisch/Kruip BB 2007, 1162, 1168; [X.]/[X.] [X.]rbR-Hdb. 14. [X.]ufl. § 85 Rn. 155; wohl auch [X.]/Schipp 4. [X.]ufl. Vorb. [X.] Rn. 106a).

Der letzteren [X.]uffassung ist der Vorzug zu geben. Für sie spricht zunächst, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Bei der [X.]bfassung von Versorgungsordnungen gab es daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende [X.]ltersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. [X.]/[X.] § 85 Rn. 155; [X.]/Schipp Vorb. [X.] Rn. 106a). Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren [X.]punkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. [X.]uf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren [X.]punkt als die Regelaltersgrenze. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen, wie der [X.] 1983 (vgl. deren § 10), wird man im Wege der [X.]uslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der [X.]rbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem [X.]punkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (vgl. Baumeister/Merten [X.] 2007, 1306; [X.]/Schipp Vorb. [X.] Rn. 106a). Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 [X.]bs. 1 [X.] zum [X.]usdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die [X.]nhebung der gesetzlichen [X.]ltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nachvollzogen werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31).

Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom [X.]rbeitgeber zu erbringende betriebliche [X.]ltersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen [X.]ltersgrenze aufgefasst wird (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.]ZR 434/09 - Rn. 42 ff. Ez[X.] [X.] § 7 Nr. 76), für eine solche [X.]uslegung. Der [X.]ltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem [X.]punkt der [X.]rbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das [X.]rbeitsverhältnis zu diesem [X.]punkt enden wird. Es liegt darin folglich eine [X.]nlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende [X.]ltersgrenze.

([X.]) Nach § 235 [X.]bs. 2 Satz 2 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin bei 65 Jahren und elf Monaten. Diese Grenze würde sie am 14. Januar 2023 erreichen. [X.]usgehend vom Beginn der Betriebszugehörigkeit der Klägerin am 1. September 1972 ergibt sich eine maximale Dauer der Betriebszugehörigkeit von 604 vollen Monaten. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hat bei der sog. [X.] zum Stichtag 15. [X.]ugust 1995 vom 11. Dezember 1995 auf den letzten vollen [X.] abgerundet. Ob diese [X.]brundung im Falle der Klägerin nach § 5 Nr. 3 [X.] 1992 geboten ist, weil die Klägerin die maßgebliche Grenze in der ersten Hälfte des Kalendermonats überschreitet, kann dahinstehen. Die [X.] ist jedenfalls nicht verpflichtet, die aus dem [X.]n des § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 SGB VI abzuleitende Möglichkeit, bis zum [X.]blauf des Monats zu rechnen, in dem die [X.]ltersgrenze überschritten wird und eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ab dem Beginn des Folgemonats bezogen werden kann, zu berücksichtigen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. [X.]ufl. § 2 Rn. 83a).

Es ergeben sich folglich für die Berechnung der Zuwachsrente noch mögliche 330 volle Monate; der [X.]raum vom Eintritt der Klägerin bei der [X.] am 1. September 1972 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umfasst eine Betriebszugehörigkeit von 604 Monaten. Der für die Zuwachsrente ermittelte Betrag iHv. 431,31 [X.] ist deshalb mit 330 zu multiplizieren und anschließend durch 604 zu teilen. Daraus ergibt sich die monatliche Zuwachsrente nach [X.] 2.3.1 [X.] iHv. 235,65 [X.].

(3) Nach [X.] 3.1 [X.] setzt sich die [X.]ltersrente aus der Besitzstandsrente nach [X.] 2.2 [X.] und der Zuwachsrente nach [X.] 2.3.1 [X.] zusammen. Rechnet man deshalb die Besitzstandsrente iHv. 322,10 [X.] [bzw. 316,40 [X.]] und die Zuwachsrente iHv. 235,65 [X.] zusammen, ergibt sich eine [X.]ltersrente von 557,75 [X.] [bzw. 552,05 [X.]].

(4) Nunmehr ist die [X.]nwartschaft nach § 2 [X.]bs. 1 [X.] bezogen auf das vorzeitige [X.]usscheiden der Klägerin am 31. März 2009 zu ermitteln. Dabei ist ebenfalls die nach §§ 35, 235 [X.]bs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Da die Klägerin mit [X.]blauf des 31. März 2009 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden ist, ist die errechnete [X.]ltersrente iHv. 557,75 [X.] [bzw. 552,05 [X.]] nach § 2 [X.]bs. 1 [X.] zu quoteln. Dabei ist von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. September 1972 bis zum 31. März 2009 und damit von 439 Monaten auszugehen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 14. Januar 2023 ergibt (abgerundet) 604 Monate. Daraus errechnet sich eine [X.] iHv. 405,38 [X.] (entspricht 207,27 Euro) [bzw. 401,24 [X.] (entspricht 205,15 Euro)] nach der [X.].

[X.]) [X.]nschließend wird das [X.] zu prüfen haben, ob die in I[X.] 2 [X.] bestimmte Mindestrente höher ist als die nach [X.] 3.1 [X.] ermittelte Rente. Die Regelung in I[X.] 2 [X.] geht erkennbar auf die Rechtsprechung des [X.]s zur Mindestrente bei ablösenden Versorgungsordnungen zurück (vgl. 21. März 2000 - 3 [X.]ZR 93/99 - [X.] [X.] § 6 Nr. 25 = Ez[X.] [X.] § 6 Nr. 21; 22. September 1987 - 3 [X.]ZR 662/85 - [X.]E 56, 138, 143 f.).

b) Im [X.]nschluss hieran wird das [X.] die zum [X.]punkt des [X.]usscheidens der Klägerin bestehende gesetzlich unverfallbare [X.] auf der Grundlage der [X.] und die [X.] für die Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 zu ermitteln und sodann festzustellen haben, ob die verrentete Kapitalleistung hinter der Garantierente zurückbleibt. Es wird auf dieser Grundlage die gesetzlich unverfallbare [X.]nwartschaft der Klägerin bei deren [X.]usscheiden zu ermitteln haben. Da es an Feststellungen des [X.]s hierzu fehlt, kann der Senat die Berechnung nicht vornehmen.

[X.]) Zunächst ist die Höhe der fiktiven verrenteten [X.] der Klägerin nach der [X.] festzustellen. Dabei kann das [X.] von den von der [X.]n erstmals mit der Berufungserwiderung vom 14. September 2009 vorgelegten Zahlen - insbesondere von dem Stand des [X.] iHv. 47.869,00 Euro, sofern dies zwischen den Parteien unstreitig bleiben sollte - ausgehen. Es wird bei einer unterstellten Verrentung des Kapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berücksichtigen haben, dass nach Nr. 1.3.2 [X.] ein [X.]nspruch auf [X.]ltersleistung bei [X.]usscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder später besteht. Die Versorgungsordnung sieht daher keine feste [X.]ltersgrenze vor. Nach § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist daher für die Berechnung der fiktiven verrenteten [X.] auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Der Kapitalbetrag wird somit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine Rente ab 65 Jahren und elf Monaten umzurechnen sein.

[X.]) [X.]nschließend wird das [X.] auch die Garantierente der Klägerin nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 zu ermitteln haben. Die Garantierente orientiert sich zum Zweck der Besitzstandswahrung an der [X.] und damit an der [X.], wie sie bei [X.]bschluss der [X.] [X.] 1998 im November 1998 zu verstehen war. Zu diesem [X.]punkt war sowohl hinsichtlich der Besitzstands- als auch der Zuwachsrente noch auf eine feste [X.]ltersgrenze von 65 Jahren abzustellen. Die spätere [X.]nhebung der Regelaltersgrenze nach dem RV-[X.]ltersgrenzenanpassungsgesetz findet insoweit keine Berücksichtigung. Die [X.] hat die Garantierente mit einem Betrag von 282,36 Euro beziffert. Diesen Betrag hat die Klägerin allerdings nicht unstreitig gestellt. Den Parteien ist folglich Gelegenheit zu geben, zur Berechnung der Garantierente weiteren Vortrag zu halten.

cc) Maßgeblich ist der höhere Wert; bei gleicher Höhe kommt die Kapitalleistung zum Zuge (Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998).

dd) [X.]nschließend ist nach § 2 [X.] festzustellen, wie hoch die auf den [X.]punkt des [X.]usscheidens der Klägerin am 31. März 2009 zu berechnende [X.]nwartschaft ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kapitalleistung oder die Garantierente maßgeblich ist.

(1) Die Kapitalleistung nach der [X.] wäre [X.] nach § 2 [X.]bs. 1 [X.] zu kürzen. [X.]uszugehen ist von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum [X.]lter von 65 Jahren und elf Monaten als der für die Klägerin geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Die Garantierente wäre dagegen nicht zu kürzen. Sie soll zum [X.]blösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 1998 - den erworbenen Besitzstand schützen. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige [X.]nwartschaften auch im Falle des späteren vorzeitigen [X.]usscheidens erhalten (grundlegend 22. September 1987 - 3 [X.]ZR 662/85 - [X.]E 56, 138, 143 f.; ebenso 21. März 2000 - 3 [X.]ZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 6 Nr. 25 = Ez[X.] [X.] § 6 Nr. 21 für den vergleichbaren Fall der Insolvenz). [X.]n dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass die [X.] - wie hier - nach den Kriterien des § 2 [X.]bs. 1 [X.] berechnet wird und zum [X.]punkt der [X.]blösung die [X.]nwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war. Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 [X.]bs. 1 [X.] zu [X.] Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem [X.]rbeitnehmer bei der [X.]blösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim [X.]usscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] erhalten bliebe (vgl. [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.]ZR 483/04 - Rn. 49, [X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 50 = Ez[X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 46). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der [X.]rbeitnehmer tatsächlich - wie hier die Klägerin - später vorzeitig ausscheidet. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende [X.] der Klägerin war auch am 31. Dezember 1998, dem nach der [X.] [X.] 1998 maßgeblichen Stichtag, bereits gesetzlich unverfallbar, da die Klägerin auch zu diesem [X.]punkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b [X.]bs. 1 iVm. § 30f [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]).

c) Die sich zum [X.]punkt des [X.]usscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 ergebenden [X.]nwartschaften nach der [X.] und der [X.] einschließlich der [X.]nwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 sind anschließend gegenüberzustellen. Ergibt sich dabei, dass die [X.]nwartschaften nach der [X.] oder der Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 ([X.]nwartschaft neu) nicht geringer sind als die [X.]nwartschaft nach der [X.] ([X.]nwartschaft alt), liegt schon kein Eingriff in Besitzstände vor, denn die Neuregelung wäre für die Klägerin nicht ungünstiger. Ergibt sich hingegen, dass die [X.]nwartschaft nach der [X.] einschließlich der [X.]nwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 geringer ist als die [X.]nwartschaft nach der [X.], liegt hingegen ein Eingriff vor, dessen Rechtmäßigkeit anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des [X.]s zu prüfen ist. Für diese Prüfung gilt:

[X.]) Ein Eingriff auf der ersten Stufe scheidet aus, weil Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 eine Garantierente dergestalt vorsieht, dass zumindest die [X.]ltersrente erreicht wird, auf die der [X.]rbeitnehmer am [X.]blösungsstichtag [X.]nwartschaft aus der [X.] hatte. Ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag ist damit ausgeschlossen.

[X.]) Das [X.] wird aber zu prüfen haben, ob möglicherweise ein Eingriff auf der zweiten Stufe, also ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt.

(1) Dabei wird das [X.] zunächst zu beachten haben, dass sich ein solcher Eingriff entgegen der [X.]uffassung der Klägerin nicht aus den sog. [X.] nach § 9 Nr. 2 [X.]. dem [X.]nhang 2 ergeben kann. Dort ist lediglich geregelt, dass die [X.] nach [X.]nhang 2 jährlich in [X.]nlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet [X.]/[X.] neu festgesetzt werden. Durch diese Regelung wird eine Dynamik gerade verhindert. Durch den Gleichlauf der Gehaltsentwicklung und der Entwicklung der [X.] wird sichergestellt, dass der [X.]rbeitnehmer stets im gleichen [X.] verbleibt und somit auch der gleichen Rentengruppe iSd. [X.]nhangs 1 zugeordnet bleibt, auch wenn sich das Gehalt des [X.]rbeitnehmers aufgrund der Tarifentwicklung erhöht. Eine Verpflichtung auch zur jährlichen [X.]npassung der [X.] enthält § 9 Nr. 2 [X.] 1992 nicht. Diese muss vielmehr durch die Betriebsparteien vereinbart werden. Fehlt es aber an einem [X.]utomatismus, liegt gerade keine Dynamik vor, auf die der [X.]rbeitnehmer zum [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage hätte vertrauen können.

(2) Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte aber dann vorliegen, wenn die Klägerin zwischen 1999 und ihrem vorzeitigen [X.]usscheiden zum 31. März 2009 befördert worden wäre. Dadurch könnte sie aus der [X.] nach dem in Bezug genommenen [X.]nhang 1 zur [X.] 1992 herausgewachsen sein (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.]ZR 635/01 - Rn. 70, [X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 37 = Ez[X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 34). Das [X.] wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin in der fraglichen [X.] noch befördert wurde und dadurch aus der [X.] herausgehoben wurde. [X.]nhaltspunkte dafür bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien allerdings nicht.

cc) Sollte eine Beförderung nicht erfolgt sein, verbliebe es bei einem Eingriff auf der dritten Stufe, also einem Eingriff in „dienstzeitabhängige Zuwächse“. Das [X.] wird dann zu prüfen haben, ob das von der [X.]n angezogene Vereinheitlichungsinteresse einen Eingriff auf dieser Stufe rechtfertigen könnte (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 [X.]ZR 101/02 - Rn. 67, [X.]E 105, 212).

[X.] Sollte die [X.]blösung der [X.] durch die [X.] danach im Hinblick auf die Höhe der nach der [X.]blösung verbleibenden [X.]nwartschaft rechtlich nicht zu beanstanden sein, wird sich das [X.] mit den Rechtsfolgen zu befassen haben, die sich daraus ergeben, dass die [X.]nwartschaft nach der [X.] vorrangig in einer Kapitalleistung besteht. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Umstellung von einer [X.] auf eine [X.]nwartschaft auf eine Kapitalleistung mit solchen Nachteilen für den [X.]rbeitnehmer verbunden ist, dass die Umstellung für sich einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf, um wirksam zu sein. Die Umstellung muss den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

1. Die Umstellung auf eine Kapitalleistung wäre nur dann ohne Weiteres zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung „[X.]uszahlungsgrundsätze [X.]“, die in Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 erwähnt ist und zu deren Inhalt bislang keine Feststellungen getroffen sind, dem [X.]rbeitnehmer einen [X.]nspruch auf [X.]uszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des [X.]rbeitnehmers, gibt. Ebenso wäre es unbedenklich, wenn die bei [X.]usscheiden der Klägerin mit [X.]blauf des 31. März 2009 bestehende [X.]nwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete [X.]nwartschaft nach der [X.] gegeben wäre, die die zu diesem [X.]punkt maßgebliche [X.]ltanwartschaft nach der [X.] der Höhe nach nicht unterschreiten würde. In diesen Fällen läge gerade keine Kapitalisierung einer [X.] vor. Dies wird das [X.] aufzuklären haben.

2. Ist keine [X.]nwartschaft auf Garantierente nach Nr. 3.1 [X.] [X.] 1998 gegeben und sehen die Regelungen über die [X.]uszahlung der [X.]nwartschaft nach der [X.] zwingend oder nach Wahl des [X.]rbeitgebers eine Kapitalzahlung vor bzw. machen sie die Entscheidung des [X.]rbeitnehmers für eine Rente von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängig, so bedarf es für die Umstellung der [X.] auf eine Kapitalleistung einer eigenständigen Rechtfertigung. [X.]nderenfalls wäre die Umstellung unwirksam und es verbliebe bei der [X.] nach der [X.].

a) Die Ersetzung einer [X.] durch eine [X.]nwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den [X.]rbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im [X.]lter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein [X.]rbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. Das [X.] wird deshalb zu prüfen haben, ob eine solche Rechtfertigung vorliegend gegeben ist.

[X.]) Das [X.] hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. [X.]pril 1985 - 3 [X.] - [X.]E 49, 57). Dieses [X.] ist für Eingriffe in die Höhe der [X.]en entwickelt worden. Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von [X.]npassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von [X.]usschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. [X.] 21. November 2000 - 3 [X.]ZR 91/00 - [X.] [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = Ez[X.] [X.] § 1 [X.]blösung Nr. 26 mwN) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und [X.]npassungsregelungen (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.]ZR 282/09 - Rn. 38 ff., Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 59) nicht ohne Weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der [X.]en dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen.

[X.]) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine [X.]bwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom [X.]rbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein je schwerwiegender für den [X.]rbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.

(1) Bereits die hinter dem [X.]bfindungsverbot des § 3 [X.] stehende gesetzgeberische Wertung deutet auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hin. Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche [X.]bfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht. [X.]usweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die [X.]lterssicherung der Beschäftigten“ [X.]nwartschaften auf betriebliche [X.]ltersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (BT-Drucks. 15/2150 S. 52). Der Gesetzgeber will den Versorgungsempfänger an einer Kapitalisierung seines [X.]nspruchs hindern. Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den [X.] statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - 3 [X.]ZR 7/00 - [X.]E 96, 54; [X.] 21. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 1568). Das Gesetz bewertet das Schutzbedürfnis des [X.]rbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren [X.]nwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des [X.]rbeitgebers, sich durch eine [X.]bfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende [X.]rbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die [X.]npassungsprüfungspflicht zu vermeiden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] § 3 Rn. 2 und Rn. 3).

(2) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen [X.]rbeitnehmer verbunden.

(a) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem [X.] gleichwertige Formen der betrieblichen [X.]ltersversorgung (vgl. [X.] 21. März 2000 - 3 [X.]ZR 127/99 - [X.] [X.] § 3 Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 3 Nr. 6). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der [X.]rbeitgeber von vornherein eine [X.]ltersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum [X.]usdruck gebracht, dass er das [X.] mit allen für den [X.]rbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der [X.]rbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das [X.] einseitig auf den betroffenen [X.]rbeitnehmer verlagert. [X.]ußerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine [X.]npassungsprüfungspflicht nach § 16 [X.] aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte [X.] erhalten bleibt.

(b) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr in sich, dass es aufgrund der [X.] zu einer höheren Steuerlast des [X.]rbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des [X.] in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen.

(c) [X.]uch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein [X.]ntrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist.

(d) Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom [X.]rbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der [X.]ltersversorgung zu vermeiden. Ob der [X.]rbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten [X.]ltersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des [X.]rbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen [X.]usgabendruck (vgl. hierzu [X.] 20. November 2001 - 3 [X.]ZR 28/01 - [X.] [X.] § 3 Nr. 12 = Ez[X.] [X.] § 3 Nr. 8).

(3) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des [X.]rbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des [X.]rbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des [X.]rbeitgebers das Interesse des [X.]rbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen [X.]rbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des [X.]rbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil [X.] eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen.

Danach können sich im Rahmen der [X.]bwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des [X.]rbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der [X.]rbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden [X.]npassungsprüfungen aufzubringen. [X.] ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. [X.]ber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine [X.]nhebung des [X.], können die [X.]bwägung zugunsten des [X.]rbeitgebers beeinflussen. Hat der [X.]rbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der [X.] geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der [X.]rbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen.

b) Im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen des [X.]s zu den genannten Punkten sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.

C. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Meta

3 AZR 11/10

15.05.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 24. April 2009, Az: 26 Ca 940/08, Urteil

RVAltGrAnpG, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 3 BetrAVG, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 35 SGB 6, § 235 Abs 2 S 2 SGB 6, § 256 ZPO, § 850c ZPO, § 850i ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 11/10 (REWIS RS 2012, 6398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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