Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 384/18

10. Senat | REWIS RS 2021, 9150

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Gegenstand

Eisenschutzarbeiten an Schiffen - Bearbeitung von Rotorblättern - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Tarifauslegung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger verlangt von der [X.] zuletzt noch Beiträge für 267 gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2012. Er stützt seine Forderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in den Fassungen vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) und 21. Dezember 2011 ([X.] 2011). Der Kläger zieht die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran, um die [X.] zu berechnen. Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2009 und des [X.] 2011 für unwirksam befunden ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -).

3

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in [X.] einen Gewerbebetrieb. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden dort Schiffe und Yachten mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und [X.]asserstrahlgeräten entrostet. Die Beklagte führte auch [X.]s- und Reinigungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) aus. Darüber hinaus stellten ihre Arbeitnehmer Rotorblätter aus glasfaserverstärktem Kunststoff für [X.]indkraftanlagen her und bearbeiteten sie. Die Beklagte montierte die Rotorblätter nicht an den [X.]indkrafttürmen.

4

Im Gewerberegister der Stadt [X.] ist die Beklagte mit den Tätigkeiten „[X.] im maritimen Bereich und ähnliche Gewerke, Holz- und Bautenschutz sowie Bodenschutz, Lieferung und Handel mit [X.]aren aller Art, Export und Import“ angemeldet. Bei der [X.] ist sie mit der Tätigkeit „Holz- und Bautenschutzgewerbe“ eingetragen. Im [X.] wirbt sie ua. mit Serviceleistungen im Bereich Industrie, [X.]indkraft und Marine. Unter dem 11. Juni 2012 teilte die Beklagte der Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk mit, von ihrer betrieblichen Tätigkeit entfielen 5 % auf [X.] aller Art ([X.]sarbeiten an Stahl), 55 % auf [X.] ([X.], Reinigung, Spachtelung, Beschichtung) und jeweils 20 % auf Projektplanung (Auftragsbearbeitung, Angebotserstellung, Finanzwesen, Projektplanung, -beaufsichtigung, Dokumentation, Qualitätskontrolle) und Arbeitnehmerüberlassung (Spachteln und Beschichten). Beschäftigt seien insgesamt 267 gewerbliche Arbeitnehmer.

5

Der Kläger hat den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für eröffnet gehalten. In der am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift, die der [X.] am 9. Januar 2017 zugestellt worden ist, heißt es, die Klage umfasse „Beitragsforderung(en) für gewerbliche Arbeitnehmer: Dezember 2011 bis November 2012“. Im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 hat der Kläger zu der Zusammensetzung der Beitragsforderung vorgetragen, er mache bezogen auf den Klagezeitraum für 267 gewerbliche Arbeitnehmer jeweils sog. Mindestbeiträge geltend. Er hat behauptet, die Beklagte habe in ihrem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die Arbeiten erbracht:

        

„Bauten- und Eisenschutzarbeiten, dh. [X.], [X.] und/oder Abschleifen oder Sandstrahlen von Schiffen, Yachten, Rotorblättern von [X.]indkrafträdern/[X.]indkrafträdern und anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten; mittels Sandstrahlgeräts und/oder [X.]inkelschleifers werden Schiffsrümpfe entrostet, Farben und Rost an Rotorblättern von [X.]indkrafträdern/[X.]indkrafträdern und Kraftwerken entfernt und nach der [X.]/Farbenentfernung die Oberfläche beschichtet.“

6

Die Arbeiten an Schiffen und Yachten habe die Beklagte in einer industriell geprägten Arbeitsweise versehen.

7

Der Kläger hat - nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.051.094,00 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, im Streitzeitraum habe sie im Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit Rotorblätter bearbeitet. [X.] an Rotorblättern habe sie nicht ausgeführt. Das Auftragen von Beschichtungen habe sie an Subunternehmer vergeben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Arbeiten an Schiffen und Yachten unterfielen nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Schließlich seien die [X.] verjährt.

9

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Arbeitsgericht und das [X.] haben angenommen, für Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Yachten sei der betriebliche Geltungsbereich nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet. [X.]asserfahrzeuge seien keine Bauwerke im Tarifsinn. Die Beklagte hat in zweiter Instanz gemeint, die Berufung des [X.] sei unzulässig. Ihre Begründung setze sich nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache auf der [X.]rundlage der Feststellungen des [X.]s nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Die Revision führt daher zur Zurückverweisung der Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufungsbegründung des [X.] nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt. Die Berufung des [X.] ist zulässig (zu dieser Prozessfortsetzungsvoraussetzung [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16 [X.]). Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt (zu den Anforderungen [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.]E 167, 361 ). Er hat die unterbliebene Würdigung seines [X.]ortrags gerügt, wonach die [X.] im Klagezeitraum Bauten- und [X.] an Windkrafträdern und Rotorblättern sowie [X.]s- und Beschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt habe. Darüber hinaus hat er beanstandet, das Arbeitsgericht habe sich bei der Auslegung der [X.] des Baugewerbes nicht mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe befasst, der [X.] an [X.] ausdrücklich erwähne.

[X.]. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den [X.]orgaben dieser Norm, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16 [X.]).

2. In seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2017 hat der Kläger die Zusammensetzung der geltend gemachten Beitragsforderung für die 267 gewerblichen Arbeitnehmer nach Kalendermonaten aufgeschlüsselt. Danach beläuft sich die [X.] der [X.] für Dezember 2011 auf insgesamt 162.603,00 [X.] und für den Zeitraum von Januar bis November 2012 auf monatlich 171.681,00 [X.].

[X.]I. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es nach dem [X.]ortrag der Parteien in Betracht, dass die [X.] aufgrund von § 7 Abs. 6 und 7 i[X.]m. den Anlagen 31 und 32 SokaSi[X.] verpflichtet ist, die geltend gemachten Beiträge zu leisten. Die Anlagen 31 und 32 enthalten den vollständigen Text der im Klagezeitraum geltenden [X.] des Baugewerbes (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 350). Für den Klagezeitraum können sich [X.] aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. [X.], Abschn. I[X.] Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 ergeben.

1. Der im Land [X.] gelegene Betrieb der [X.] liegt im räumlichen [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes (§ 1 Abs. 1 [X.] 2009 und [X.] 2011). Die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unterfallen dem persönlichen [X.]eltungsbereich der [X.] (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2009 und [X.] 2011).

2. Ein Betrieb wird vom betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis [X.] des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] und [X.] der [X.] genannten Tätigkeiten versehen, unterfallen dem betrieblichen [X.]eltungsbereich, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I geprüft werden müssen ([X.]Rspr., zB [X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]).

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen ([X.]Rspr., zB [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 29 [X.]).

4. Nach diesen [X.]rundsätzen ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, der betriebliche [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes sei schon deshalb nicht eröffnet, weil die von der [X.] mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und Wasserstrahlgeräten ausgeführte [X.] der Rümpfe von Schiffen und Yachten nicht dem betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] unterfalle. Derartige Arbeiten werden als [X.] von § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] erfasst, wenn sie - wie der Kläger behauptet hat - industriell verrichtet werden. Die Annahme des [X.]s, Wasserfahrzeuge seien dieser Bestimmung nicht zuzuordnen, trifft nicht zu. Eine solche Einschränkung lässt sich der auszulegenden Regelung nicht entnehmen.

a) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes enthält keine Einschränkung dahin, dass sich die dort genannten [X.] ausschließlich auf Bauwerke beziehen müssen. Das nimmt das [X.] zu Recht an.

b) Die systematische Auslegung ergibt entgegen der Auffassung des [X.]s, dass mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und Wasserstrahlgeräten ausgeführte [X.]sarbeiten an Schiffen und Yachten von § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes erfasst werden.

aa) § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] des Baugewerbes unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen [X.]eltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Die Abschnitte I bis [X.]I des § 1 Abs. 2 der [X.] erfassen unterschiedliche Betriebe. Abschnitt I bezieht Betriebe ein, die - jeweils nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt [X.] erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach Abschnitt [X.]I unterfallen Betriebe dem betrieblichen [X.]eltungsbereich, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Solche Bezüge zu erbrachten Leistungen an Bauwerken enthält § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] überwiegend nicht. Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] genannten Art ausführen, gehören kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe, ohne dass weitere Merkmale zu prüfen sind. Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass die [X.] in erster Linie nur Arbeiten erfassen wollen, die Bauwerke betreffen. Abschn. I[X.] des § 1 Abs. 2 der [X.] enthält nach der Tarifsystematik jedoch Ausnahmen von diesem [X.]rundsatz.

bb) Die Entkopplung von Leistungen an einem Bauwerk wird mit Blick auf § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 1 der [X.] des Baugewerbes deutlich. Danach fallen Betriebe, die [X.]erüste und Bauaufzüge aufstellen, in den betrieblichen [X.]eltungsbereich. In einer früheren Fassung der Regelung - § 1 des Tarifvertrags vom 12. November 1960 über das [X.]erfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe idF vom 15. Dezember 1976 i[X.]m. § 1 Nr. 2 Abs. 2 Fall 2 des [X.] für das Baugewerbe vom 1. April 1971 idF vom 8. April 1974 - unterfiel noch das „Aufstellen von … Baugerüsten“ dem betrieblichen [X.]eltungsbereich. Auch § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 3 der [X.] erfasst Betriebe, in denen bestimmte Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden. Diese Tarifnorm bezieht damit ebenfalls Tätigkeiten ein, die nicht im Zusammenhang mit Bauwerken versehen werden. Deshalb überzeugt es nicht, wenn die [X.] den Bauwerksbezug aus dem Eingangssatz von § 1 Abs. 2 der [X.] herleitet. Dort heißt es, dass der betriebliche [X.]eltungsbereich Betriebe des Baugewerbes erfasst. Die [X.] übersieht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff im Folgenden definiert haben. Zu der Definition gehören auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] genannten Tätigkeiten.

cc) Aus Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] des Baugewerbes, die Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausdrücklich nennt, ist entgegen der Ansicht des [X.]s nicht zu schließen, Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] erfasse auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge bezogene [X.] nicht.

(1) Das [X.] führt diese Regelung auf eine Entscheidung des [X.] aus dem Jahr 1963 zurück, nach der technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von den [X.]n des Baugewerbes erfasst worden seien ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -). Das hätten die Tarifvertragsparteien ändern wollen und klargestellt, dass auch derartige Arbeiten erfasst sein sollten. Die Unterscheidung wäre überflüssig, wenn die [X.] bereits allgemein - oder auch nur ihr § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] - Arbeiten an Schiffen erfassten.

(2) Das [X.] berücksichtigt dabei nicht, dass sich die Systematik der damaligen Tarifverträge des Baugewerbes, die ihren fachlichen [X.]eltungsbereich einheitlich regelten, von der Systematik der für den Streitfall maßgeblichen [X.] des Baugewerbes unterscheidet.

(a) Nach Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 der Tarifverträge „Das [X.]erfahren über den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 28. Oktober 1957/20. August 1959“ umfasste deren fachlicher [X.]eltungsbereich „alle baugewerblichen Betriebe, in denen Arbeiten nachfolgender [X.] ausgeführt werden“. In der sich anschließenden Aufzählung waren unter den Buchstaben a bis u verschiedene [X.] aufgeführt. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 dieser Tarifverträge definierte als baugewerbliche Betriebe „alle gewerblichen, auf die fortgesetzte Erstellung von Bauten aller Art oder auf fortgesetzte sonstige bauliche Leistungen gerichteten Einheiten sachlicher Betriebsmittel, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind“.

(b) Der [X.]ierte [X.] des [X.] führte dazu aus, eine solche Erläuterung des in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 verwendeten Begriffs „baugewerblicher Betrieb“ wäre überflüssig gewesen, wenn diese Tarifverträge die in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 im Einzelnen genannten [X.] uneingeschränkt hätten erfassen wollen. Daher unterfielen Betriebe nicht den Bautarifen, wenn sie zwar bauliche Leistungen erbrächten, aber nicht unter den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 genannten [X.]n aufgeführt seien (zB Dachdeckerbetriebe, Bautischlereien). Andererseits genüge auch nicht die Zugehörigkeit eines Betriebs zu den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 dieser Tarifverträge bezeichneten [X.]n, wenn der Betrieb nicht zugleich ein baugewerblicher iSv. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 sei. Deshalb hielt der [X.]ierte [X.] des [X.] den fachlichen [X.]eltungsbereich in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht eröffnet, soweit die dortige [X.] Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau verrichte. Die Begriffe „Bauten“ und „bauliche Leistungen“ seien nicht im weitesten Sinn auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der [X.] ([X.]rund und Boden) verbundenen Bau ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -).

(3) [X.]or dem Hintergrund dieser Entscheidung des [X.]ierten [X.]s des [X.] nahmen die Tarifvertragsparteien danach [X.] „auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art“ in den fachlichen [X.]eltungsbereich der Bautarifverträge mit einer erläuternden Protokollnotiz auf. Diese Arbeiten unterlägen auch dann den Bautarifen, wenn die Isolierungen nicht auf Bauten, sondern in Fabriken, Kesselräumen, Schiffen usw. durchgeführt würden (vgl. § 1 Abschn. [X.] Abs. 1 des [X.] für das Baugewerbe vom 31. März 1965 idF vom 20. August 1969). Die Formulierung ist bis zu der heutigen Fassung der [X.] des Baugewerbes erhalten geblieben. Sie findet sich nun - systematisch richtig, weil die Tätigkeiten nicht als solche baulich sind - in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 3 der [X.] und nicht in ihrem § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 9, der die baulichen [X.] aufführt.

(4) Daran wird deutlich, dass es den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft bei der Formulierung in Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] nicht darum ging, deren [X.]eltungsbereich im [X.]ergleich zu dem der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] zu erweitern. Sie wollten die bisherigen [X.] lediglich systematisch richtig zuordnen ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 30).

(5) Hinzu kommt, dass sich § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 3 der [X.] des Baugewerbes auf alle Wasserfahrzeuge bezieht und nicht auf ein bestimmtes zu bearbeitendes Material abstellt. Demgegenüber weisen die [X.] in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] einen Materialbezug auf ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 31).

dd) Der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im [X.]ebiet der [X.] mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des [X.] vom 28. April 2011 ([X.]/West) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben dort mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem betrieblichen [X.]eltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung [X.] auf Beton sowie [X.]s- und Eisenanstricharbeiten an [X.], ua. an [X.], ausführen. Daraus ist zu schließen, dass dieses [X.]erständnis des betrieblichen [X.]eltungsbereichs auch § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes zugrunde liegt. Anders als in der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.]ierten [X.]s des [X.] geht es nicht um die Frage, ob der betriebliche [X.]eltungsbereich eines Tarifvertrags, der Sonderleistungen auch für nichtbauliche Leistungen vorsieht, herangezogen werden kann, um den betrieblichen [X.]eltungsbereich eines anderen Tarifvertrags - erweiternd - zu bestimmen ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tarifvertragsparteien dem in mehreren Tarifverträgen verwendeten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches [X.]erständnis zugrunde legten. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes [X.]esamtsystem schaffen und auch Sonderzahlungen als beitragspflichtige Teile der [X.] erfassen wollten. Dafür wollten sie die Begriffe einheitlich verstanden wissen ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 32).

ee) Der Bauwerksbezug ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 15 ff.). Eine [X.]erknüpfung mit Bauwerken fehlt bei [X.] bereits begrifflich. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die [X.] neben Bautenschutzarbeiten in derselben Nummer des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] der [X.] genannt sind ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 33).

ff) Die vom [X.] angeführten [X.] von anderen Branchen, vor allem vom Maler- und Lackiererhandwerk, verlangen keine abweichende Beurteilung ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 34).

(1) Das [X.] führt zutreffend aus, dass Bauten- und [X.] auch im Maler- und Lackiererhandwerk auftreten können.

(a) Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 ([X.]): „Betriebe und selbständige [X.], die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, [X.], Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, [X.]erüstbau-, [X.]s- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen“.

(b) Der Tarifvertrag über das [X.]erfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ([X.] Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 idF vom 30. Juni 2011 umfasst nach seinem § 1 Nr. 2 diejenigen Betriebe, die unter den betrieblichen [X.]eltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(2) Es finden sich mehrere Regelungen, die dazu dienen, die betrieblichen [X.]eltungsbereiche des Baugewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks abzugrenzen. [X.]om [X.] nicht erfasst werden nach dessen § 1 Nr. 2 Abs. 5 Buch[X.]a [X.]s- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige [X.], die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des [X.] oder des [X.] sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.][X.] Nr. 6 der [X.] des Baugewerbes sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes ausgenommen, soweit nicht Arbeiten ua. der in Abschn. I[X.] aufgeführten Art ausgeführt werden. Die (unwirksamen) Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2009 und des [X.] 2011 erstreckten sich nicht auf Betriebe, die vom [X.] erfasst werden (vgl. die Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe vom 25. Juni 2010 [BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010] und 3. Mai 2012 [BAnz. [X.] 22. Mai 2012 B4]). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 1 i[X.]m. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 i[X.]m. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSi[X.], soweit die [X.] des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung über § 7 Abs. 6 und 7 SokaSi[X.] zur Anwendung kommen (vgl. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 37).

(3) Die betrieblichen [X.]eltungsbereiche des [X.] Maler-Lackierer und des [X.] erfassen zudem ausschließlich Handwerksbetriebe des Maler- und Lackierergewerbes. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen damit nicht in ihren betrieblichen [X.]eltungsbereich ([X.] 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 14; 13. November 1991 - 4 [X.] -). Auf diese Weise lassen sich beide [X.]eltungsbereiche sachgerecht voneinander abgrenzen. Werden [X.] nicht in einer handwerklich, sondern einer industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche [X.]eltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes eröffnet ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 38; 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 14).

(4) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden [X.]esamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 39; zu den zu berücksichtigenden [X.]esichtspunkten [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 35; 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 15; 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15).

I[X.]. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Es ist möglich, dass die [X.] verpflichtet ist, die geltend gemachten Beiträge aufgrund von § 7 Abs. 6 und 7 i[X.]m. den Anlagen 31 und 32 SokaSi[X.] zu leisten, weil in ihrem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen wurden, die dem betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes unterfallen.

a) Nach dem Sachvortrag des [X.] ist hinsichtlich der im Klagezeitraum unstreitig verrichteten [X.]s- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen und Yachten der betriebliche [X.]eltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes eröffnet. Der Kläger hat behauptet, dass diese Arbeiten nicht in handwerklicher, sondern in industrieller Weise ausgeführt worden seien. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob die Ausführung dieser Tätigkeiten industriell geprägt war und welche Arbeitszeitanteile darauf ggf. entfielen (vgl. - auch zu der Abgrenzung zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung - [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 33 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 36 [X.]). Dafür könnte die für einen Handwerksbetrieb verhältnismäßig hohe Zahl von 267 gewerblichen Arbeitnehmern sprechen, dagegen die Eintragung der [X.] bei der Handwerkskammer Dortmund.

b) Die Parteien stimmen darin überein, dass die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] im Klagezeitraum [X.]sarbeiten und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt haben. [X.] ist, welche Anteile der betrieblichen Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf diese Arbeiten entfielen. Nach dem schlüssigen Sachvortrag des [X.] hat die [X.] darüber hinaus Farben und Rost von Windkrafträdern entfernt und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten ausgeführt. Ob und ggf. in welchem arbeitszeitlichen Umfang dies der Fall war, hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - ebenfalls nicht festgestellt. [X.]s- und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) und an Windkrafträdern sind, wenn sie industriell ausgeführt werden, als [X.] von § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes erfasst. [X.] sie handwerklich ausgeführt, unterfallen sie dem betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. [X.], weil sie der Instandhaltung der jeweiligen Bauwerke dienen.

2. Demnach kann der betriebliche [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes eröffnet sein. Die Klage ist wegen der nicht vollständigen Feststellungen zu den versehenen Tätigkeiten und der nicht festgestellten Arbeitszeitanteile nicht schon deshalb unbegründet, weil die [X.] nach der Behauptung des [X.] im Streitzeitraum auch „[X.], [X.] und/oder Abschleifen von … Rotorblättern von Windkrafträdern … und anschließende (näher beschriebene) Oberflächenbeschichtungsarbeiten … an Rotorblättern von Windkrafträdern“ erbracht hat.

a) Diese Arbeiten werden nicht von den [X.]n erfasst (vgl. [X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] - Rn. 25 [Herstellung von [X.]]). [X.] und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern von Windkrafträdern erfüllen keines der in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] der [X.] des Baugewerbes aufgezählten Regelbeispiele. Sie werden auch nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] erfasst. Das „Abschleifen“ der Rotorblätter von Windkraftanlagen und anschließend daran ausgeführte „Oberflächenbeschichtungsarbeiten“ sind keine Bautenschutzarbeiten im Tarifsinn. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] bezieht sich auf Schutzarbeiten auf Beton und an [X.] (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 T[X.] Lohn Bauten- und Eisenschutz/West). Rotorblätter von Windkraftanlagen bestehen regelmäßig aus glasfaserverstärkten Kunststoffen. Schon deshalb können sie nicht [X.]egenstand von „[X.]“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] sein.

b) In einem Betrieb ausgeführte Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen sind auch keine baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] der [X.] des Baugewerbes (zu den [X.]oraussetzungen [X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 22 ff. [X.]).

aa) § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] der [X.] des Baugewerbes erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen [X.]ebiet - der Errichtung und [X.]ollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (st. Rspr., vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 58 [X.]).

bb) Danach werden Betriebe, die Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen erbringen, nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] der [X.] des Baugewerbes erfasst.

(1) Bei der Bearbeitung oder Wiederherstellung der Oberfläche des Rotorblatts für eine Windkraftanlage handelt es sich nicht um typische Bautätigkeiten. Diese Arbeiten sind nicht [X.]egenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des Bauhauptgewerbes. Die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vielmehr im Rahmen der Berufsausbildung zum [X.]erfahrensmechaniker und zur [X.]erfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vermittelt.

(a) Be- und [X.]erarbeitungsverfahren von polymeren Werkstoffen, zu denen die Faserverbundkunststoffe gehören, zählten bis zum 31. Juli 2012 zum [X.]/der [X.]erfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (vgl. § 3 Nr. 21 der [X.]erordnung über die Berufsausbildung zum [X.]erfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur [X.]erfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 7. April 2006 [[X.] 2006, [X.]. I S. 905]). Die Berufsausbildung bezog sich insbesondere auch auf die „Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung“ und das Herstellen der „Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch Instandsetzen“ (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buch[X.][X.] 2006 und die Anlage [zu § 4] Schwerpunkt: Bauteile Lfd. Nr. 3).

(b) Seit dem 1. August 2012 ist die Berufsausbildung zum [X.]erfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur [X.]erfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik in der [X.] vom 21. Mai 2012 geregelt ([X.] 2012). Nach § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 2 [X.] 2012 gehört das „Herstellen von Bauteilen und Baugruppen“ zu den gemeinsamen berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die in diesem Ausbildungsgang vermittelt werden. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie sind neben dem „Anwenden von [X.]erfahrenstechniken zur Herstellung von [X.]n“ und dem „Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen“ insbesondere auch das „Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 1, 3 und 5 [X.] 2012). Im Prüfungsbereich „[X.]erfahrenstechnische Systeme“ soll der Prüfling nachweisen, dass er sowohl „[X.] nach technischen Teil-, [X.]ruppen- und [X.]esamtzeichnungen herstellen und prüfen“ als auch „Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen kann“ (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 i[X.]m. Abs. 4 Nr. 1 Buch[X.]f und h [X.] 2012).

(2) Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen sind auch keine sonstigen typischen Bautätigkeiten (zu den Anforderungen [X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 21 ff.).

(a) Unstreitig wurden die Rotorblätter ausschließlich im Betrieb der [X.] bearbeitet und erst danach durch Dritte wieder an den [X.] befestigt.

(b) Die Leistungen, die die [X.] nach dem [X.]ortrag des [X.] an den Oberflächen der Rotorblätter erbracht haben soll, erfordern dieselben spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Bereich der [X.]erfahrensmechanik für Kunststoff- und Kautschuktechnik, die auch für die Herstellung von Rotorblättern erforderlich sind. Sie werden deshalb üblicherweise auch von Betrieben dieses - nicht zum Ausbaugewerbe gehörenden - [X.]ewerbezweigs ausgeführt. Daher kann die bauliche Prägung dieser Tätigkeiten nicht daraus abgeleitet werden, dass das [X.]orbereiten von Untergründen, der Umgang mit Beschichtungsstoffen und das Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen grundsätzlich auch zum [X.] des Bauten- und Objektbeschichters gehört (vgl. § 5 Nr. 10, 11 und 12 der [X.]erordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 ([X.]. I S. 1064, 1546).

3. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.][X.] Nr. 6 der [X.] des Baugewerbes nicht von ihrem betrieblichen [X.]eltungsbereich erfasst wird, sind auf der [X.]rundlage der Feststellungen des [X.]s nicht ersichtlich (zu der Darlegungs- und Beweislast [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 25).

a) Ein Betrieb iSd. Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.][X.] der [X.] des Baugewerbes setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der [X.]esamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen [X.]ewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist eine Ausnahme vom [X.]eltungsbereich des [X.] regelmäßig abzulehnen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 25 ff., 30 [X.]).

b) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.][X.] Nr. 6 der [X.] des Baugewerbes werden Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht erfasst, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I[X.] oder [X.] aufgeführten Art versehen werden. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des Abschnitts [X.][X.], trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die entsprechenden Tatsachen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 25).

c) Nach ihrem bisherigen [X.]orbringen ist nicht davon auszugehen, dass die [X.] im Klagezeitraum einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks unterhielt. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie Fachleute dieses [X.]ewerbes beschäftigte. Sie hat auch nicht behauptet, in ihrem Betrieb seien im streitigen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten dieses Handwerks verrichtet worden, die nicht in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] und [X.] der [X.] des Baugewerbes aufgeführt sind.

aa) Die „Bearbeitung“ von Rotorblättern, die nach den Darlegungen der [X.] den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit im Klagezeitraum bildete, unterfällt nicht dem fachlichen [X.]eltungsbereich des [X.].

bb) [X.] die nach dem [X.]ortrag des [X.] erbrachten [X.]s- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an [X.] und die unstreitig ausgeführten [X.]sarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) sowie an Schiffen und Yachten arbeitszeitlich überwiegend und industriell verrichtet, kommt der [X.] nicht zum Tragen. Diese Arbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes aufgeführt. Hatten die Arbeiten handwerklichen Charakter, scheidet die Anwendung der [X.] des Baugewerbes nur dann aus, wenn die [X.] Fachleute des Maler- und Lackiererhandwerks damit betraute. Das hat sie bisher nicht vorgebracht.

4. Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb richtig, weil die [X.] der Höhe nach nicht bestehen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Sozialkasse berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 21 [X.]).

b) Nach dem bisherigen [X.]ortrag der Parteien ist die Höhe der für die einzelnen Kalendermonate des Klagezeitraums geltend gemachten Beitragsforderungen nicht zu beanstanden.

aa) Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im Baugewerbe belief sich im [X.] auf 3.112,00 [X.] und im Jahr 2012 auf 3.233,25 [X.] ([X.] Ausgewählte Zahlen für die Bauwirtschaft Stand Januar 2013 S. 124). Der Kläger hat die Beitragsforderung für Dezember 2011 auf der [X.]rundlage des nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 maßgeblichen Beitragssatzes von 19,8 % und eines monatlichen Bruttoentgelts von lediglich 3.077,04 [X.] berechnet. Für den Zeitraum von Januar bis November 2012 ist er von einem Durchschnittsentgelt von 3.203,07 [X.] und dem nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 zutreffenden Beitragssatz von 20,1 % ausgegangen.

bb) Die [X.] hat bisher nicht substantiiert bestritten, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum 267 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte, wie der Kläger mit Bezug auf ihre Auskunft vom 11. Juni 2012 behauptet hat.

5. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil gegen die [X.]eltungserstreckung des [X.] 2009 und des [X.] 2011 auf die nicht originär tarifgebundene [X.] durch § 7 Abs. 6 und 7 i[X.]m. den Anlagen 31 und 32 SokaSi[X.] durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Das SokaSi[X.] ist nach Auffassung des [X.]s verfassungsgemäß ([X.]Rspr., zB [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 26 ff. [X.]; verfassungsrechtlich nicht beanstandet von B[X.]erf[X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).

a) § 7 SokaSi[X.] verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 [X.][X.]. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt (vgl. B[X.]erf[X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 ff.; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.]).

b) § 7 SokaSi[X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i[X.]m. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] geschützte [X.]ertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden [X.]esetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (B[X.]erf[X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 32 ff. [X.]). Der [X.]esetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die [X.] des Baugewerbes alle Arbeitgeber erfassen (B[X.]erf[X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 25; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 37 [X.]).

[X.]. Der [X.] kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das [X.] hat keine Feststellungen zu dem arbeitszeitlichen Umfang der [X.]s- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten getroffen, die die [X.] im Streitzeitraum an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt hat. [X.] ist ferner, ob und ggf. in welchem arbeitszeitlichen Umfang die [X.] darüber hinaus Farben und Rost von Windkrafträdern entfernt und die Oberflächen anschließend beschichtet hat.

2. Das [X.] hat auch nicht festgestellt, auf welche Weise und in welchem Umfang die [X.]s- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen und Yachten verrichtet wurden. Diese Tätigkeiten könnten handwerklich ausgeführt worden und damit dem betrieblichen [X.]eltungsbereich der [X.] des Baugewerbes entzogen sein. Es obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten zu beurteilen, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt. Sie haben hierfür einen Beurteilungsspielraum. [X.] ist nur eingeschränkt zu überprüfen, ob er eingehalten ist (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 35; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 36 [X.]).

3. Das [X.] wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben, nachdem es den Parteien [X.]elegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat. Sollte es zu der Überzeugung gelangen, dass der Betrieb der [X.] im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten iSd. [X.] des Baugewerbes ausführte, kommt es weiter darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die [X.] verfallen sind und ihnen die von der [X.] erhobene Einrede der [X.]erjährung entgegensteht.

a) [X.]erfall und [X.]erjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und 4 [X.] 2009 und [X.] 2011. Die [X.]erfall- und die [X.]erjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 B[X.]B ist anzuwenden. Die [X.]erlängerung der [X.]erjährungsfrist gegenüber § 195 B[X.]B ist nach § 202 B[X.]B wirksam. Für den Fristbeginn ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 B[X.]B fällig ist ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 23 [X.]).

b) Danach wären der [X.]erfall und die [X.]erjährung der Beitragsforderungen, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 alle im Kalenderjahr 2012 fällig wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten, wenn der Kläger vor dem 1. Januar 2013 sowohl Kenntnis von der [X.] als auch von den Umständen erlangt hätte, die die [X.] begründen, oder wenn er diese Kenntnisse ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 B[X.]B).

c) Die am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, die der [X.] am 9. Januar 2017 zugestellt worden ist, hat weder den [X.]erfall noch die [X.]erjährung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 B[X.]B i[X.]m. § 167 ZPO gehemmt. Der prozessuale Anspruch war erst aufgrund der Angaben des [X.] im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 identifizierbar.

aa) Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 B[X.]B tritt ein, wenn der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch - unterhalb der Stufe der Substantiierung - identifizierbar ist. Der Anspruch muss in der Klageschrift zwar nicht vollständig beschrieben oder schlüssig und substantiiert dargelegt worden sein (vgl. B[X.]H 17. November 2020 - [X.] [X.]/20 - Rn. 12). Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen jedoch in einer Weise unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er [X.]rundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen [X.]ollstreckungstitels sein kann (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 21). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (B[X.]H 19. November 2019 - [X.] [X.] - Rn. 34 [X.]).

bb) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der [X.]rundlage des jeweils geltenden [X.]erfahrenstarifvertrags in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Macht die Sozialkasse - wie im Streitfall - für mehrere Monate sog. Durchschnittsbeiträge auf der [X.]rundlage der vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne geltend, sind die prozessualen Ansprüche grundsätzlich nur dann hinreichend individualisiert, wenn erkennbar ist, welche Beiträge auf die einzelnen Kalendermonate entfallen (vgl. [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 66 [X.]).

cc) Diesen Anforderungen genügte die Klageschrift nicht. Der Kläger hat darin lediglich angegeben, die [X.] unterhalte einen dem [X.]eltungsbereich des [X.] 2009 und des [X.] 2011 unterfallenden Bauten- und Eisenschutzbetrieb und die Klage umfasse „Beitragsforderung(en) für gewerbliche Arbeitnehmer: Dezember 2011 bis November 2012“. Erst die Aufschlüsselung der geforderten Beiträge nach einzelnen Kalendermonaten im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 ermöglichte es der [X.] zu beurteilen, ob sie sich dagegen wehren wollte, in Anspruch genommen zu werden. Die erforderliche Individualisierung der [X.] konnte durch diesen Schriftsatz nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. B[X.]H 19. November 2019 - [X.] [X.] - Rn. 34 [X.]).

d) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Beginn der [X.]erfall- und der [X.]erjährungsfrist getroffen. Auch dies wird es - nachdem es den Parteien [X.]elegenheit zu weiterem [X.]ortrag in der Sache gegeben hat - nachzuholen haben.

        

    [X.]allner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    Fieback    

        

    Schurkus    

                 

Meta

10 AZR 384/18

27.01.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. Oktober 2017, Az: 1 Ca 1096/16, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 271 BGB, § 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 7 SokaSiG, § 10 Abs 1 SokaSiG, § 10 Abs 4 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, Anl 37 SokaSiG, § 167 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 3 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 4 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 3 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 4 VTV-Bau vom 21.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 384/18 (REWIS RS 2021, 9150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9150

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