Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 138/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 9168

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Gegenstand

Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen


Leitsatz

1. Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.

2. Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2019 - 12 [X.]/18 SK - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) auf Beiträge für mindestens 45 beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Er verlangt Beiträge iHv. insgesamt 2.000.880,00 Euro für die [X.] von Januar 2012 bis Juli 2017. Der Kläger stützt seine Ansprüche für den [X.]raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf den [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011), für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf den [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012), für den [X.]raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I), für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II), für den [X.]raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) und für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2017 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015). Für die erhobenen [X.] zieht der Kläger die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran.

3

Die im Klagezeitraum geltenden [X.] des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Der [X.] hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2011, des [X.] 2012, des [X.] 2013 I und des [X.] 2013 II unwirksam sind ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 [X.] -; [X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 -; [X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17 -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2014 vom 6. Juli 2015 ([X.] [X.] 2015) und des [X.] 2015 vom 4. Mai 2016 ([X.] [X.] 2016) hat der [X.] für wirksam befunden ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - [X.]E 162, 166; 20. November 2018 - 10 [X.] -).

4

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in [X.] einen Gewerbebetrieb. In ihm wurden im Streitzeitraum bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit zu weniger als 50 % [X.] an Spundwänden und Schleusenstoren sowie zu mehr als 50 % [X.] an und auf Schiffen und Pontons versehen.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, behauptet, die im Betrieb der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in diesen Kalenderjahren ausgemacht habe, industriell ausgeführte Bauten- und [X.] verrichtet. Dazu gehörten [X.] an und auf Schiffen ebenso wie das Hochdruckreinigen, Schleifen und Konservieren von Pontons. Die Arbeitnehmer der [X.] hätten ferner die Tätigkeit des sog. Muschelkratzens ausgeführt. Außerdem hätten sie [X.], [X.] an Spundwänden und Schleusentoren versehen. Die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] hätten keine reinen Hilfs- und Helfertätigkeiten für Drittunternehmen erbracht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2. Die dort genannten [X.] seien auch dann baugewerblich, wenn sie an und auf Schiffen ausgeführt würden. Bloße Hilfstätigkeiten für andere Unternehmen seien von den [X.] erfasst. Die Ansprüche seien nicht verjährt. An die [X.] sei die Beklagte aufgrund des SokaSiG gebunden, das verfassungsgemäß sei.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000.880,00 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie überlasse ihre Arbeitnehmer anderen Fachunternehmen. Ihr Betriebszweck bestehe darin, dass ihre gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich nur anderen Unternehmen Hilfe leisteten. Sie führten zB Reinigungsarbeiten aus oder unterstützten die Fachunternehmen bei ihren Schleif- oder [X.].

9

Die Beklagte hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes sei nicht eröffnet. Tätigkeiten an und auf Schiffen unterfielen nicht § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.]. Der von diesen Tarifverträgen vorausgesetzte Bezug zu einem Bauwerk fehle. Selbst wenn Arbeiten an und auf Schiffen erfasst seien, bestehe keine Beitragspflicht. Die von ihren gewerblichen Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten für andere Unternehmen hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen baugewerblichen Tätigkeiten der [X.] gestanden. Die Ansprüche für den [X.]raum von Januar bis November 2012 seien verjährt. Unabhängig davon bestehe keine Rechtsgrundlage, weil das SokaSiG verfassungswidrig sei.

Der Kläger hat die Ansprüche mit fünf [X.] geltend gemacht. Der die Ansprüche des Jahres 2012 betreffende [X.] ist am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Der Mahnbescheid ist der [X.] am 20. Januar 2017 zugestellt worden (- 8 Ba 2880/16 -). Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Verbindung der Verfahren abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes sei nicht eröffnet, weil die Arbeiten überwiegend an und auf Schiffen sowie Pontons und damit nicht an einem Bauwerk ausgeführt worden seien. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht schon deshalb verneint werden, weil es sich bei den Arbeiten, die an und auf Schiffen sowie Pontons ausgeführt wurden, nicht um baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] handelt. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] sind nur gegeben, [X.]n die Arbeiten industriell versehen werden. Das [X.] hat dazu keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht der [X.] hat der Kläger nicht nur seine Argumentation aus dem Berufungsverfahren wiederholt. Er hat sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auseinandergesetzt (vgl. zu den Anforderungen [X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9 [X.]). Der Kläger hat die Argumentation des [X.] zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes angegriffen und geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Tarifnorm fehlerhaft ausgelegt. Das [X.] habe die Systematik der [X.], auch mit Blick auf weitere Tarifverträge der Bauwirtschaft, verkannt und die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der [X.] unberücksichtigt gelassen. Mit diesen Argumenten bezieht sich der Kläger auf die Begründung des [X.]. Damit setzt er sich hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander, obwohl er im [X.] an den schon im zweiten Rechtszug vorgebrachten Argumenten festhält.

B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] können [X.] an und auf Schiffen sowie Pontons dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes unterfallen.

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geforderten Beiträge sind hinreichend individualisiert. Der Kläger hat die geltend gemachten Beiträge zwar nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt. Er hat jedoch die [X.]räume und die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer genannt, für die er Beiträge fordert. Es handelt sich um sog. Durchschnittsbeiträge. Mithilfe der auf der Rückseite der [X.] genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom [X.] errechnet wurden, erschließt sich, wie sich die Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 168, 374).

[X.]. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht für unbegründet gehalten. Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend [X.] an und auf Schiffen sowie Pontons ausführt, kann dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes unterfallen, [X.]n die Arbeiten industriell verrichtet werden.

1. Eine Pflicht der [X.], Beiträge zu den [X.] zu leisten, kann für die streitigen [X.]räume aus den [X.]n des Baugewerbes folgen. Für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 können sich die Ansprüche aus dem [X.] 2011 und dem [X.] 2012 ergeben (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und [X.] 2012). Die Ansprüche für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 können auf dem [X.] 2013 I, dem [X.] 2013 [X.], dem [X.] 2014 und dem [X.] 2015 beruhen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I, [X.] 2013 [X.], [X.] 2014 und [X.] 2015).

2. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst, [X.]n in den Kalenderjahren des [X.] in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der jeweiligen [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen not[X.]dig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den An[X.]dungsbereich der [X.] reicht es aus, [X.]n in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihres Abschnitts IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I zusätzlich geprüft werden müssen. Nur [X.]n in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I erfüllen ([X.]., zB [X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 14; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28 [X.]).

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, [X.]n er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen ([X.]., zB [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 29; 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 32 [X.]).

4. Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes sei nicht eröffnet. Die im Betrieb der [X.] versehenen Arbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons können als [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] ihrem betrieblichen Geltungsbereich unterfallen. Die Annahme, Wasserfahrzeuge seien dieser Bestimmung nicht zuzuordnen, trifft nicht zu. Eine solche Einschränkung lässt sich der auszulegenden Regelung nicht entnehmen.

a) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes enthält - wie das [X.] zu Recht annimmt - keine Einschränkung dahin, dass sich die dort genannten [X.] ausschließlich auf Bauwerke beziehen müssen.

b) Die systematische Auslegung ergibt entgegen der Auffassung des [X.], dass Arbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes erfasst werden.

aa) § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] des Baugewerbes unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Die Abschnitte I bis [X.]I des § 1 Abs. 2 der [X.] erfassen unterschiedliche Betriebe. Abschnitt I bezieht Betriebe ein, die - jeweils nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt [X.] erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach Abschnitt [X.]I unterfallen Betriebe, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen, dem betrieblichen Geltungsbereich. Solche Bezüge zu erbrachten Leistungen an Bauwerken enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] überwiegend nicht. Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] genannten Art ausführen, gehören kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe, ohne dass weitere Merkmale zu prüfen sind. Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass die [X.] in erster Linie nur Arbeiten erfassen wollen, die Bauwerke betreffen. Abschn. IV des § 1 Abs. 2 der [X.] enthält nach der Tarifsystematik jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

bb) Die Entkopplung von Leistungen an einem Bauwerk wird mit Blick auf § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 der [X.] des Baugewerbes deutlich. Danach fallen Betriebe, die Gerüste und Bauaufzüge aufstellen, in den betrieblichen Geltungsbereich. In einer früheren Fassung der Regelung - § 1 des Tarifvertrags vom 12. November 1960 über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe idF vom 15. Dezember 1976 iVm. § 1 Nr. 2 Abs. 2 Fall 2 des [X.] für das Baugewerbe vom 1. April 1971 idF vom 8. April 1974 - unterfiel noch das „Aufstellen von … Baugerüsten“ dem betrieblichen Geltungsbereich. Auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der [X.] erfasst Betriebe, in denen bestimmte Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden. Diese Tarifnorm bezieht damit ebenfalls Tätigkeiten ein, die nicht im Zusammenhang mit Bauwerken versehen werden. Daher überzeugt es nicht, [X.]n die Beklagte den Bauwerksbezug aus dem Eingangssatz von § 1 Abs. 2 der [X.] herleitet. Dort heißt es, dass der betriebliche Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes erfasst. Die Beklagte übersieht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff im Folgenden definiert haben. Zu der Definition gehören auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] genannten Tätigkeiten.

cc) Aus Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] des Baugewerbes, die Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausdrücklich nennt, ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht zu schließen, Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] erfasse auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge bezogene [X.] nicht.

(1) Das [X.] führt diese Regelung auf eine Entscheidung des [X.] aus dem Jahr 1963 zurück, nach der technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von den [X.]n des Baugewerbes erfasst worden seien ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -). Das hätten die Tarifvertragsparteien ändern wollen und klargestellt, dass auch derartige Arbeiten erfasst sein sollten. Die Unterscheidung wäre überflüssig, [X.]n die [X.] bereits generell - oder auch nur deren § 1 Abs. 2 Abschn. IV - Arbeiten an Schiffen erfassten.

(2) Das [X.] berücksichtigt dabei nicht, dass sich die Systematik der damaligen Tarifverträge des Baugewerbes, die ihren fachlichen Geltungsbereich einheitlich regelten, von der Systematik der für den Streitfall maßgeblichen [X.] unterscheidet.

(a) Nach Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 der Tarifverträge „Das Verfahren über den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 28. Oktober 1957/20. August 1959“ umfasste deren fachlicher Geltungsbereich „alle baugewerblichen Betriebe, in denen Arbeiten nachfolgender [X.] ausgeführt werden“. In der sich anschließenden Aufzählung waren unter den Buchstaben a bis u verschiedene [X.] aufgeführt. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 dieser Tarifverträge definierte als baugewerbliche Betriebe „alle gewerblichen, auf die fortgesetzte Erstellung von Bauten aller Art oder auf fortgesetzte sonstige bauliche Leistungen gerichteten Einheiten sachlicher Betriebsmittel, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind“.

(b) Der Vierte [X.] des [X.] führte dazu aus, eine solche Erläuterung des in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 ver[X.]deten Begriffs „baugewerblicher Betrieb“ wäre überflüssig gewesen, [X.]n diese Tarifverträge die in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 im Einzelnen genannten [X.] uneingeschränkt hätten erfassen wollen. Daher unterfielen Betriebe nicht den Bautarifen, [X.]n sie zwar bauliche Leistungen erbrächten, aber nicht unter den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 genannten [X.]n aufgeführt seien (zB Dachdeckerbetriebe, Bautischlereien). Andererseits genüge auch nicht die Zugehörigkeit eines Betriebs zu den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 dieser Tarifverträge bezeichneten [X.]n, [X.]n der Betrieb nicht zugleich ein baugewerblicher iSv. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 sei. Deshalb hielt der Vierte [X.] des [X.] den fachlichen Geltungsbereich in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht eröffnet, soweit die Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau verrichte. Die Begriffe „Bauten“ und „bauliche Leistungen“ seien nicht im weitesten Sinn auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der [X.] (Grund und Boden) verbundenen Bau ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -).

(3) Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Vierten [X.]s des [X.] nahmen die Tarifvertragsparteien danach [X.] „auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art“ in den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit einer erläuternden Protokollnotiz auf. Diese Arbeiten unterlägen auch dann den Bautarifen, [X.]n die Isolierungen nicht auf Bauten, sondern in Fabriken, Kesselräumen, Schiffen usw. durchgeführt würden (vgl. § 1 Abschn. [X.] Abs. 1 des [X.] für das Baugewerbe vom 31. März 1965 idF vom 20. August 1969). Die Formulierung ist bis zu der heutigen Fassung der [X.] des Baugewerbes erhalten geblieben. Sie findet sich nun - systematisch richtig, weil die Tätigkeiten nicht als solche baulich sind - in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der [X.] und nicht unter deren § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, der die baulichen [X.] aufführt.

(4) Daran wird deutlich, dass es den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft bei der Formulierung in Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] nicht darum ging, deren Geltungsbereich im Vergleich zu demjenigen von Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] zu erweitern. Sie wollten die bisherigen [X.] lediglich systematisch richtig zuordnen.

(5) Hinzu kommt, dass sich § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der [X.] des Baugewerbes auf alle Wasserfahrzeuge bezieht und nicht auf ein bestimmtes zu bearbeitendes Material abstellt. Demgegenüber weisen die [X.] in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] einen [X.] auf.

dd) Der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der [X.] mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des [X.] vom 28. April 2011 ([X.]/West) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben dort mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung [X.] auf Beton sowie Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an [X.], ua. an [X.], ausführen. Daraus ist zu schließen, dass dieses Verständnis des betrieblichen Geltungsbereichs auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes zugrunde liegt. Anders als in der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des Vierten [X.]s des [X.] geht es nicht um die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, der Sonderleistungen auch für nichtbauliche Leistungen vorsieht, herangezogen werden kann, um den betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags - erweiternd - zu bestimmen ([X.] 27. November 1963 - 4 [X.] -). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tarifvertragsparteien dem in mehreren Tarifverträgen ver[X.]deten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches Verständnis zugrunde legten. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und auch Sonderzahlungen als beitragspflichtige Teile der [X.] erfassen wollten. Dafür wollten sie die Begriffe einheitlich verstanden wissen.

ee) Der Bauwerksbezug ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 15 ff.). Eine Verknüpfung mit Bauwerken fehlt bei [X.] bereits begrifflich. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die [X.] neben Bautenschutzarbeiten in derselben Nummer des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der [X.] genannt sind.

ff) Die vom [X.] angeführten [X.] von anderen Branchen, vor allem vom Maler- und Lackiererhandwerk, verlangen keine abweichende Beurteilung.

(1) Das [X.] führt zutreffend aus, dass Bauten- und [X.] auch im Maler- und Lackiererhandwerk auftreten können. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 ([X.]), sind dies „Betriebe und selbständige [X.], die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, [X.], Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen“.

Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ([X.] Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 idF vom 30. Juni 2011 umfasst nach seinem § 1 Nr. 2 diejenigen Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(2) Es finden sich mehrere Regelungen, die dazu dienen, die betrieblichen Geltungsbereiche des Baugewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks abzugrenzen. Vom [X.] nicht erfasst werden nach dessen § 1 Nr. 2 Abs. 5 Buchst. a Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige [X.], die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des [X.] oder des [X.] sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 6 der [X.] des Baugewerbes sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes ausgenommen, soweit nicht Arbeiten ua. der in Abschn. IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des [X.] 2011, des [X.] 2012, des [X.] 2013 I, des [X.] 2013 [X.], des [X.] 2014 und des [X.] 2015 erstreckt sich nicht auf Betriebe, die vom [X.] erfasst werden (vgl. die Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe vom 3. Mai 2012 [BAnz. [X.] 22. Mai 2012 B4], vom 29. Mai 2013 [BAnz. [X.] 7. Juni 2013 B5], vom 25. Oktober 2013 [BAnz. [X.] 4. November 2013 B2] in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 [BAnz. [X.] 14. März 2014 B2], vom 17. März 2014 [BAnz. [X.] 19. März 2014 B1], vom 6. Juli 2015 [BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]] und vom 4. Mai 2016 [BAnz. [X.] 9. Mai 2016 B4]). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 iVm. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSiG, soweit die [X.] des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung über § 7 Abs. 1 bis Abs. 6 SokaSiG zur An[X.]dung kommen.

(3) Die betrieblichen Geltungsbereiche des [X.] Maler-Lackierer und des [X.] erfassen zudem ausschließlich Handwerksbetriebe des Maler- und Lackierergewerbes. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen damit nicht unter ihren betrieblichen Geltungsbereich ([X.] 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 14; 13. November 1991 - 4 [X.] -). Damit lassen sich beide Geltungsbereiche sachgerecht voneinander abgrenzen. Werden [X.] nicht in einer handwerklich, sondern einer industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes eröffnet ([X.] 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 14).

(4) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (vgl. - auch zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten - [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 35; 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 15; 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15).

C. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

I. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil die anderen vom Kläger angeführten Arbeiten nicht baugewerblich waren. Die Parteien haben zuletzt darin übereingestimmt, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten andere Arbeiten als die auf und an Schiffen sowie Pontons zu [X.]iger als 50 % ihrer Arbeitszeit verrichtet. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die genannten [X.] an Spundwänden und Schleusentoren vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst werden. Die Arbeiten an Schleusentoren sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 der [X.] als Wasserbauarbeiten erfasst. Ob die [X.] an Spundwänden im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten ausgeführt werden und damit ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 der [X.] unterfallen oder als Tiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 der [X.] zu qualifizieren sind, ist offen, weil hinreichende Tatsachenfeststellungen fehlen (vgl. zu Spundwänden [X.] 8. März 2006 - 10 [X.] - Rn. 19 ff.). Werden diese Arbeiten industriell versehen, sind sie jedenfalls als [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] erfasst.

[X.]. Die Klage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Kläger habe keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten, dass der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes eröffnet ist. Er hat schlüssig vorgetragen, welche Arbeiten die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] arbeitszeitlich überwiegend verrichtet hätten. Ferner hat er behauptet, dass die Arbeiten nicht in handwerklicher, sondern in industrieller Weise ausgeführt worden seien.

[X.]I. Der betriebliche Geltungsbereich ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeiten nach dem Vortrag des [X.] auch an Pontons verrichtet worden seien. Arbeiten an oder auf Pontons können dem Tarifmerkmal der [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes unterfallen. Unter einem Ponton ist ein einem breiten, flachen [X.] ähnlicher, offener oder geschlossener schwimmender Hohlkörper zum Bau von (behelfsmäßigen) Brücken oder Ähnlichem zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ponton, zuletzt abgerufen am 23. Januar 2021). Die Auslegung der [X.] ergibt, dass [X.] keinen Bauwerksbezug erfordern. Damit können auch Arbeiten an und auf Pontons, die als Hohlkörper aus Stahl Schiffen vergleichbar sind, das tarifliche Merkmal erfüllen.

IV. Dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes stünde es nicht entgegen, [X.]n die von den gewerblichen Arbeitnehmern der [X.] verrichteten Tätigkeiten als sog. Hilfstätigkeiten einzuordnen sein sollten. Die Beklagte hat sich nicht ausreichend dahin eingelassen, dass es sich bei den versehenen Arbeiten um solche Tätigkeiten handelt, die nicht mit den baugewerblichen Haupttätigkeiten Dritter im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Nach ihrem Vortrag, sie überlasse ihre Arbeitnehmer an Fachunternehmen, sind der [X.] die baugewerblichen Tätigkeiten der Fachunternehmen zuzurechnen. Auf die Frage, ob es sich bei den von ihren Arbeitnehmern versehenen Arbeiten um not[X.]dige Vorarbeiten handelt, die Teil der [X.] und nicht nur Zusammenhangsarbeiten sind, kommt es nicht an (vgl. zu Kugelstrahlarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Betonflächen [X.] 14. Januar 2004 - 10 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe).

1. Bauliche Leistungen sind neben den baulichen Haupttätigkeiten, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und Abschn. V der [X.] des Baugewerbes beispielhaft genannt sind, auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der [X.] genannten baugewerblichen Tätigkeiten not[X.]dig sind. Es kommt in Betracht, solche Tätigkeiten zusammenzurechnen, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften verrichtet werden können. Um eine Zusammenhangstätigkeit hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich [X.] erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 34 [X.]).

2. Allerdings können auch Betriebe, die ausschließlich solche Nebenarbeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes fallen. Das kommt in Betracht, [X.]n dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen zugerechnet werden müssen.

a) Das ist beispielsweise dann der Fall, [X.]n der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass die [X.] des Baugewerbes zur An[X.]dung kommen. Dabei ist nicht entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als „Subunternehmer“ anzusehen ist, wer [X.] mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche [X.] dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, [X.]n die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bauleistungen und der Nebenleistungen erfordert ([X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 12 f.; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 19 f.).

b) Um eine entsprechende Fallgestaltung handelt es sich, [X.]n Arbeitnehmer nach dem [X.] überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen ([X.] 24. April 2018 - 9 [X.] - Rn. 11). Damit werden Nebenleistungen und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht. Aus diesem Grund sind die von den Arbeitnehmern der [X.] verrichteten sog. Hilfstätigkeiten nicht isoliert von den Arbeiten der sog. Fachunternehmen zu betrachten. Die Tätigkeiten der Fachunternehmen sind der [X.] vielmehr zuzurechnen.

V. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 6 der [X.] des Baugewerbes von deren An[X.]dungsbereich ausgenommen ist.

1. Nach dieser Regelung werden Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht erfasst, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art versehen werden. Für die An[X.]dung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] der [X.] des Baugewerbes ist es erforderlich, dass ein Betrieb die dem Ausnahmekatalog des Abschnitts V[X.] zuzuordnenden Tätigkeiten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des Abschnitts V[X.], trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 25; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 25, 30 [X.]).

2. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in ihrem Betrieb seien im streitigen [X.]raum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks verrichtet worden. Sie hat behauptet, dass sie [X.] an Schleusentoren und Spundwänden sowie diverse Hilfsarbeiten für Drittunternehmen ausschließlich an und auf Schiffen erbracht habe. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden auch Betriebe, die Entrostungsarbeiten durchführen, von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfasst. Sofern es sich jedoch um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der [X.] des Baugewerbes, dh. um industriell ausgeführte [X.] handelt, ist der [X.] nicht erfüllt.

VI. Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb richtig, weil die Ansprüche der Höhe nach nicht bestehen.

1. Der Kläger hat seine Forderungen auf der Grundlage der vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Kläger berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer [X.]sklage geltend zu machen und dafür die vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 21; 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/17 - Rn. 16 [X.]).

2. Die Revision hat die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der [X.] und die konkrete Berechnung nicht angegriffen. [X.] erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen. Den Berechnungen liegen die nicht zu beanstandenden Durchschnittsbeiträge von 643,00 [X.] (2012), 629,00 [X.] (2013), 663,00 [X.] (2014), 681,00 [X.] (2015) und 700,00 [X.] (2017) zugrunde. Für Beiträge, die das [X.] betreffen, hat der Kläger den zum [X.]punkt der Geltendmachung maßgeblichen Beitrag des Vorjahres herangezogen. Er fällt mit 681,00 [X.] niedriger aus als der später ermittelte [X.] für das [X.] iHv. 700,00 [X.].

V[X.]. Die erhobenen Ansprüche sind nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

1. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] 2013 I, [X.] 2013 [X.], [X.] 2014 und [X.] 2015. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre. § 199 BGB ist anzu[X.]den. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam. Für den Beginn der Verjährung ist auf den [X.]punkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, [X.]n er nach § 271 BGB fällig ist ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 23 [X.]).

2. Die [X.] wurden jeweils innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist anhängig und damit geltend gemacht. Den Ansprüchen, die den [X.]raum von Januar 2012 bis November 2012 betreffen, steht nicht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2012 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 mit dem 15. Februar 2012 fällig. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen und endete am 31. Dezember 2016. Durch den am 28. Dezember 2016 eingereichten [X.] wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt (- 8 Ba 2880/16 -). Der Mahnbescheid wurde der [X.] am 20. Januar 2017 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt.

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Geltungsgrund des [X.] 2011 für die Ansprüche zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärung und erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das SokaSiG gestützt hat. Bei den [X.]n handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob ein Verfahrenstarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG anzu[X.]den ist ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 25 [X.]).

V[X.]I. Die Beklagte ist an die [X.] des Baugewerbes gebunden. Entgegen ihrer Auffassung bestehen wirksame Geltungsgründe. Für den [X.]raum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2017 ergibt sich die Bindung an den [X.] 2014 und den [X.] 2015 nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen ([X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] 2016). Für den gesamten streitigen [X.]raum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2017 ist die Beklagte nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 6 iVm. den Anlagen 26 bis 31 SokaSiG an die [X.] gebunden. Die Geltung der [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] nicht aufgrund der [X.] der Allgemeinverbindlicherklärungen oder nach § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 iVm. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSiG wegen der Zugehörigkeit zum Maler- und Lackiererhandwerk eingeschränkt. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die [X.] des Baugewerbes nach Auffassung des [X.]s verfassungsgemäß ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 26 ff. [X.]; vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).

1. § 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt (vgl. [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 ff.; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.]).

2. § 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 32 ff. [X.]). Der Gesetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die [X.] des Baugewerbes alle Arbeitgeber erfassen ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 25; [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 37 [X.]).

D. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der [X.] nicht selbst in der Sache entscheiden. Das [X.] hat keine Feststellungen zu der Art der konkret verrichteten Tätigkeiten getroffen. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die im Betrieb der [X.] versehenen Tätigkeiten könnten nichtindustriell und damit dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes entzogen sein. Es obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen zu beurteilen, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt. Sie haben hierfür einen Beurteilungsspielraum. [X.] ist nur eingeschränkt zu überprüfen, ob er eingehalten ist ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 35; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 36 [X.]). Das [X.] hat die Frage, ob der Betrieb der [X.] industriell oder handwerklich einzuordnen ist, nicht abschließend beantwortet. Das wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvortrag gegeben hat.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Fieback    

        

    Schurkus    

                 

Meta

10 AZR 138/19

27.01.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 9. Februar 2018, Az: 8 Ca 72/17, Urteil

§ 1 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 271 BGB, § 7 Abs 1 SokaSiG, § 7 Abs 6 SokaSiG, § 10 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 37 Abs 4 Nr 1 SokaSiG, § 5 Abs 4 TVG, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau, VTV-Bau vom 24.11.2015, VTV-Bau vom 10.12.2014, VTV-Bau vom 03.12.2013, VTV-Bau vom 03.05.2013, VTV-Bau vom 17.12.2012, VTV-Bau vom 21.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 138/19 (REWIS RS 2021, 9168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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