Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 890/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 6434

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2013 - 10 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2012 - 8 Ca 1313/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von [X.] für die [X.] von November 2009 bis Februar 2011.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Er ist nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe zum Einzug der Beiträge für das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung in diesem Handwerk verpflichtet. Die Beklagte hat [X.] überwiegend als Subunternehmerin auf Großwerften [X.] in Form von Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten im Rahmen der Überholung von Schiffen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Nebentätigkeiten erbracht und dabei ca. 60 ungelernte Arbeitskräfte eingesetzt. Im gewerblichen Bereich werden bei ihr arbeitsteilig Tätigkeiten eines Korrosionsschützers, Schiebers, [X.], [X.], [X.] und [X.] ausgeführt. Die Beklagte beschäftigt kein Fachpersonal.

3

Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 ([X.] Maler) bestimmt Folgendes:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

...     

        
        

2.    

Betrieblicher Geltungsbereich:

                 

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung fallen.

        

...     

        
        

§ 5     

        

Beitrag

        

1.    

Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.

                 

a)    

Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt

                          

- bis 30. September 2011:

14,10 v. H.,

                          

…       

        
                          

der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 [X.]. Davon entfallen 2 Pro-zentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubskasse.

                 

b)    

Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt 2 v. [X.].

                 

…“    

4

Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 ([X.] Maler) hat in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen Folgendes geregelt:

        

§ 1   

        

Räumlicher, betrieblicher

        

und persönlicher Geltungsbereich

        

...     

        
        

2.    

Betrieblicher Geltungsbereich:

                 

(1)     

Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige [X.], die Maler-, Lackierer-, …, Entrostungs- und Eisenanstrich-, … sowie [X.] und -belagsarbeiten ausführen. …

                 

(2)     

Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen [X.] fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

                 

…       

                 

(5)     

Nicht erfasst werden

                 

a)    

Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

                 

…       

        
                 

ausführende Betriebe bzw. selbständige [X.], die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.

                 

…“    

5

Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ([X.] Bau) unterfallen Betriebe, die [X.] ausführen, dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] Bau. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 [X.] Bau sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des [X.] Bau aber ausgenommen, sofern nicht Arbeiten ua. der in Abschnitt IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des [X.] Bau erstreckt sich nach Abschnitt III Nr. 1 des [X.] für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 nicht auf ([X.] ausführende) Betriebe, die vom [X.] Maler erfasst werden.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Geltungsbereich des [X.] Maler erfasse den Betrieb der Beklagten; dieser sei handwerklich und nicht industriell geprägt.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.923,01 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, Korrosionsschutz an Schiffen sei ein eigener Industriezweig, die Arbeiten seien durch umfangreichen Maschineneinsatz, sich ständig wiederholende und gleichförmige Arbeitsprozesse, Arbeitsteilung und Arbeitnehmer ohne fachliche Qualifikation geprägt.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] nach § 5 Nr. 1 [X.] Maler. Die Beklagte führt keinen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, sondern einen industriell geprägten Betrieb. Dieser wird nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] Maler erfasst.

I. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des [X.] Maler erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Nr. 2 Abs. 1 [X.] Maler ausgeübt werden. Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.]., zuletzt zum [X.] Bau: [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 12), auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an ([X.]., [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 [X.] - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 [X.] - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 [X.] - Rn. 13). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend Tätigkeiten des betrieblichen Geltungsbereichs eines Sozialkassentarifvertrags verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse ([X.]., zuletzt [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] -).

II. Der Betrieb der [X.] verrichtet nach den Feststellungen des [X.] arbeitszeitlich überwiegend auf Großwerften [X.] an Schiffen, wie Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten einschließlich der [X.]. Dies können „Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten“ sein, die vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] Maler und [X.] Maler erfasst werden. Dass [X.] an Schiffen durchgeführt werden, ist dabei unerheblich; der betriebliche Geltungsbereich beider Tarifverträge ist unabhängig von der Art des zu bearbeitenden Objekts für alle Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks eröffnet.

III. Der Betrieb wird aber deshalb nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] Maler erfasst, weil er industriell und nicht handwerklich geprägt ist. Er ist kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks.

1. Tarifvertragspartei des [X.] Maler und [X.] Maler ist auf Arbeitgeberseite der Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] Maler und des [X.] Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks; Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich ([X.] 13. November 1991 - 4 [X.] -). Werden Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich, sondern industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 [X.] Bau (Eisenschutzarbeiten) eröffnet.

2. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln ([X.]., [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 23). Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist. Eine etwaige Eintragung in die Handwerksrolle, insbesondere wenn sie mit Zustimmung der Industrie- und Handelskammer erfolgt ist, kann dabei ein wesentliches Kriterium für die Handwerkseigenschaft darstellen. Der Betrieb muss aber nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebs entsprechen. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unterstützung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden. Der Handwerksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 [X.]  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe). Die technische Entwicklung hat zwar dazu geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind; technische, wirtschaftliche und [X.] Entwicklungen können sogar dazu führen, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu anderen Betriebsformen überwechseln (vgl. BVerwG 1. April 2004 - 6 [X.] - zu 1 a aa der Gründe). Allein die Nutzung technischer Hilfsmittel spricht aber nicht für einen Industrie- und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden als Folge der Technisierung aber wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 16).

3. Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 23).

4. Die Würdigung des [X.], es handele sich bei dem Betrieb der [X.] um einen Handwerksbetrieb, hält auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Entrostungs- und [X.] können handwerklich ausgeführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 ([X.], [X.]. I S. 1064, 1546), die in § 6 Nr. 3 als Gegenstand der Berufsausbildung die Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz und die einzelnen Ausbildungsschritte benennt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind in der Gesellenprüfung auch im Prüfungsbereich Korrosionsschutz und Bautenschutz fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Im Prüfungsbereich Korrosionsschutz soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des [X.] planen, Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung von Objekten und Bauwerken sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßnahmen zur Oberflächenvorbereitung, Beschichtungssysteme und metallische Überzüge auswählen und beschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten, Gerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 [X.]).

b) Handwerkliche [X.] im vorbeschriebenen Sinn werden im Betrieb der [X.] nicht verrichtet. Die Tätigkeit ist zwar insoweit „händisch“, als das Sandstrahlen und das Aufbringen des Anstrichs mit den eingesetzten maschinellen Hilfsmitteln durch einen Arbeitnehmer von Hand gesteuert wird, eine „handwerkliche“ Tätigkeit verrichten die Arbeitnehmer dabei jedoch nicht. Jede einzelne Arbeitskraft führt wiederkehrende eng begrenzte Teilarbeiten aus, wie dies typischerweise in einem Industriebetrieb der Fall ist. Großflächig an Schiffen vorgenommene [X.] werden nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt. Die Mitarbeiter müssen nicht Kundenaufträge planen und organisieren, geeignete Maßnahmen zur Oberflächenvorbereitung und Beschichtung auswählen und umsetzen; durch den großflächigen Einsatz technischer Hilfsmittel sind Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks weitgehend entbehrlich. Dem entspricht, dass im Betrieb der [X.] ausschließlich ungelernte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb, der sich mit einer Betriebsgröße von ca. 60 Mitarbeitern deutlich von einem typischen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks unterscheidet und vollständig auf den Einsatz von Fachkräften verzichten kann, ist kein Betrieb des Maler- und Lackierhandwerks, sondern industriell geprägt, sodass jedenfalls zu den Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks keine Beiträge entrichtet werden müssen.

IV. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Schürmann    

        

    Trümner    

                 

Meta

10 AZR 890/13

09.04.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 7. September 2012, Az: 8 Ca 1313/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 890/13 (REWIS RS 2014, 6434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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