Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. 2 C 7/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 1770

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Tatbestand

1

Die Klägerin rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige sie wegen ihres Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht sie eine Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe A 10.

2

Die 1968 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. April 1995 durch die damalige [X.] in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese setzte das [X.] der Klägerin auf den 1. November 1989 fest. Zum 30. September 2005 wurde die [X.] mit den [X.] und [X.] zu einem neuen Regionalträger, der [X.], vereinigt.

3

Am 22. Dezember 2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung und beantragte rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 die Zahlung ihrer Bezüge nach der höchsten Dienstaltersstufe. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 das Grundgehalt nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte sie im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits das 35. Lebensjahr vollendet, wobei § 28 Abs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 keine Anwendung finde.

5

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] Regelungen benachteiligten die Klägerin ungerechtfertigt aufgrund ihres Lebensalters. Zum Ausgleich dieser Diskriminierung könne die Klägerin aber nicht ihre Besoldung aus der höchsten Dienstaltersstufe beanspruchen. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die die Klägerin einzustufen sei, sei vielmehr entscheidend, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich der [X.] hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil die Klägerin diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

6

Klägerin und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 11. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage der Klägerin auf Verurteilung der [X.], der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Grundgehalt nach der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 zu verzinsen, abgewiesen worden ist und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen sowie

die Revision der [X.] zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 11. Dezember 2012 sowie des [X.] vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt die Revision der [X.].

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die Revisionen im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, diejenige der Beklagten überwiegend begründet. Das Urteil des [X.] verletzt [X.] (1.). Es erweist sich aber zum geringen Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des [X.] vom 14. August 2006 (- [X.] -, [X.]) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 € (2.). Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 und für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, steht der Klägerin dagegen kein Anspruch zu (3.).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Besoldung zum Ausgleich der von ihr zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der [X.] eingestuft und ihr dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt [X.].

a) Grundlage der Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende August 2006 sind §§ 27 und 28 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 [X.] a.F. -, [X.] 3020).

Nach §§ 27 und 28 [X.] a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte [X.] den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

b) Dieses [X.] führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- [X.] 2000/78/[X.] -, [X.] 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 37).

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 [X.] a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 50 f.).

Das Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der [X.] 2000/78/[X.] dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 [X.] unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 [X.] a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.]. § 7 Abs. 2 [X.], wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 [X.] setzt Art. 16 Buchst. b der [X.] 2000/78/[X.] um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder [X.] zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 [X.].

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht die Klägerin unter der Annahme ihrer spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 [X.] a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (st[X.]pr; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.] u.a. - Slg. 2004, [X.] Rn. 114). Eine entsprechende unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 [X.] a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem [X.] innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung der Klägerin orientieren könnte ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 96).

Eine höhere Einstufung der Klägerin innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 [X.] a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten ([X.], Urteil vom 3. Oktober 2006 - [X.]. [X.], [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 [X.] a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 28. November 2013 - [X.]. [X.]/12, [X.] - Rn. 100).

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom [X.] zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe ([X.], Urteile vom 26. Januar 1999 - [X.]. [X.]/95, [X.] - Slg. 1999, [X.] Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - [X.]. [X.]/09, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 51), nicht angewandt werden.

2. Das Urteil des [X.] stellt sich aber aus anderen Gründen hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung im Ergebnis zum geringen Teil als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 steht der Klägerin mangels einer Anspruchsgrundlage kein Zahlungsanspruch zu. Die Klägerin kann aber für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 eine Entschädigung in Höhe von 50 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der [X.] 2000/78/[X.] (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Die Klägerin hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in [X.] getretenen § 15 Abs. 2 [X.] (c).

a) Nach Art. 17 der [X.] 2000/78/[X.] legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 [X.] umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 [X.] 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der [X.] 2000/78/[X.] unmittelbar kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 108).

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann die Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des [X.] in Sachen [X.] und Mai am 8. September 2011 ([X.]. [X.]/10 und [X.]/10, Slg. 2011, [X.]) erfüllt.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (st[X.]pr; [X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 99).

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der [X.] 2000/78/[X.], der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem der Klägerin entstandenen Schaden ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 101 und 106).

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des [X.] offenkundig verkannt wird ([X.], Urteil vom 25. November 2010 - [X.]. [X.]/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 [X.] 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des [X.] in Sachen [X.] und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der [X.] 2000/78/ [X.] in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 [X.] a.F. vergleichbares [X.] verdeutlicht worden ([X.], Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.[X.] Rn. 104).

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des [X.] am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des [X.] auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung ([X.], Urteil vom 5. März 1996 - [X.]. [X.]/93 und [X.]/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, [X.] Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das [X.] in der Sache [X.] und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der [X.] in den einzelnen Vergütungsgruppen nach [X.] betrifft, den [X.] zur Auslegung von Bestimmungen der [X.] 2000/78/[X.] angerufen ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 [X.] (A) - [X.]E 134, 327). [X.] und auch noch danach haben [X.] Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 [X.] a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und [X.], Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 bis zum Ende dieses Monats hat die Klägerin Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] in Höhe von 50 €.

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich die Klägerin im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 [X.] als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die von der Klägerin bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

Die Sanktionenregelung des [X.] setzt die Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 [X.] 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der [X.] 2000/78/[X.] schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht ([X.], Urteil vom 25. April 2013 - [X.]. [X.]/12, [X.] - [X.] 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des [X.] ist die Regelung des § 15 Abs. 2 [X.]. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 [X.] genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der [X.] 2000/78/[X.], eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf ([X.], Urteil vom 22. April 1997 - [X.]. [X.]0/95, [X.] - Slg. 1997, [X.] Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - [X.]. [X.]/88, [X.] - Slg. 1990, [X.] Rn. 22 zur [X.] 76/207/EWG).

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der [X.] 2000/78/[X.]). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

bb) Der Heranziehung des § 15 [X.] als Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der Diskriminierung aufgrund ihres Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 [X.] a.F.) eingetreten ist.

§§ 7 und 15 [X.], die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der [X.] 2000/78/[X.] in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der [X.] 2000/78/[X.] dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (st[X.]pr; [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.]. [X.]/90 u.a., [X.] u.a. - Slg. 1991, [X.]) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 [X.] kann nichts anderes gelten.

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 [X.], wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.] darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 [X.] ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des [X.] nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 [X.] a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der [X.] 2000/78/[X.] folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 [X.] unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht stützen.

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vor dem 8. September 2011 hat die Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 [X.] a.F. gegen § 7 Abs. 1 [X.] nicht zu vertreten.

Hinsichtlich des [X.] der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 [X.] 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.] bis Ende August 2006 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 [X.] a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der [X.] 2000/78/[X.] ist erst durch das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 ([X.]. [X.]/10 und [X.]/10, [X.] und Mai) geklärt worden ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 [X.] a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 [X.] a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 31).

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] hat die Klägerin für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 €.

(1) Nach § 15 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 [X.] genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 [X.] 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 [X.] im Sanktionensystem des [X.] zukommt. Art. 17 der [X.] 2000/78/[X.] erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

(2) Die Klägerin hat die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 [X.] eingehalten. Der schriftliche Antrag der Klägerin bei der Beklagten vom 22. Dezember 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] für den Zeitraum ab dem 18. August 2006.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] ist mit Art. 9 der [X.] 2000/78/[X.] vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 [X.] 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; [X.], Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 [X.] - [X.]E 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der der Klägerin vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]. [X.]-246/09, [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 39).

Der bei der Beklagten am 22. Dezember 2009 eingegangene schriftliche Antrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 [X.] aus.

Er erfüllt die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 [X.] geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). In ihrem Antrag hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das für ihre Besoldung maßgebliche [X.] wegen der „altersabhängigen Bezahlung“ mit dem [X.] unvereinbar ist.

Der Antrag war auch rechtzeitig. Der schriftliche Antrag der Klägerin vom Dezember 2009 deckt auch die zweite Hälfte des Monats August 2006 ab, für die die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] beanspruchen kann.

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - 8 [X.] - juris Rn. 61; [X.], Urteile vom 25. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - [X.] - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich ([X.], Urteil vom 23. September 2008 a.a.[X.] Rn. 19).

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des [X.] in Sachen [X.] und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des [X.] im Sinne von § 15 Abs. 1 [X.]. Erst in diesem Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 [X.] a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 [X.] 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 [X.] 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] steht der Klägerin für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

Zwar hat die [X.] die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge der Klägerin sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] begründet.

Für den Entschädigungsanspruch ist auch unerheblich, dass die Beklagte als [X.] Versicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG für die Besoldung der Klägerin nicht die Gesetzgebungskompetenz besitzt und ihr dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung der Klägerin im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] angepasst zu haben. Denn § 15 [X.] räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des [X.] nach § 24 Nr. 1 [X.] zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

(4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2006 (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und endete damit auch bei Annahme der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Ablauf des Jahres 2009. Die Erhebung des Widerspruchs gegen die Höhe der Besoldungsbezüge am 22. Dezember 2009 hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB daher gehemmt.

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] an. Hieraus ergibt sich für die Hälfte des Monats August 2006 der Entschädigungsanspruch von 50 €.

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 [X.] - EzA [X.] § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 [X.] - [X.], 37 Rn. 38).

In § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 [X.] hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen bewertet der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.] eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen.

3. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 sind Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen. Das ab diesem Zeitpunkt für die Besoldung der Klägerin maßgebliche Recht des [X.] (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) steht mit den Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.

a) Für die Besoldung der Klägerin ab dem 1. September 2006 ist das Besoldungsrecht des [X.] in der Fassung des [X.] vom 18. Dezember 2013 ([X.]) maßgeblich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Beklagte ist aufgrund von § 141 Abs. 1 [X.] durch den Zusammenschluss mehrerer Landesversicherungsanstalten zu einem Regionalträger entstanden (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG). Mit dem Wirksamwerden dieser Vereinigung am 30. September 2005 trat die Klägerin kraft Gesetzes in den Dienst der Beklagten über (§ 128 Abs. 4 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 BRRG). Da die Beklagte nach § 1 Nr. 2 ihrer Satzung ihren Sitz in [X.] hat, untersteht sie der Aufsicht des [X.] (vgl. Art. 1 Abs. 1 des [X.] über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die [X.], Gesetz vom 20. Februar 1997, [X.]). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 18. Dezember 2013 (- [X.] -, [X.] <1005>) regelt dieses Gesetz auch die Besoldung der Beamten der der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Nach Art. 28 Abs. 3 des [X.] sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sowie § 80 [X.], die die Besoldung der Klägerin als einer Beamtin der [X.] regeln, mit Wirkung vom 1. September 2006 in [X.] getreten. Obwohl diese Vorschriften danach erst nach Erlass des Berufungsurteils in [X.] getreten sind, sind sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des [X.] beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des [X.], die Rechtsänderung zu beachten hätte (st[X.]pr, Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 [X.] 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buch-holz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 [X.] 10.07 - BVerwGE 129, 367 = [X.] 402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 40 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 [X.] 14.09 - [X.] 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es seinen rechtlichen Erwägungen zu einem Anspruch der Klägerin auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 die Vorschriften des [X.] vom 18. Dezember 2013 zugrunde legen.

b) Das durch das [X.] vom 18. Dezember 2013 eingeführte [X.] ist mit den Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] vereinbar. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung des Arbeitnehmers an ([X.], Urteil vom 3. Oktober 2006 - [X.]. [X.], [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 34 ff.).

Wird ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge begründet, so wird der neu ernannte Beamte nach § 27 Abs. 1 [X.] der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) zugeordnet. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 [X.] vor (z.B. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes), wird dieser Beamte einer höheren Stufe als der Anfangsstufe zugeordnet. Bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten einer Tätigkeit für das [X.] der ehemaligen [X.]) sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 29 [X.]). Gemäß § 27 Abs. 2 [X.] erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (zwei, drei und schließlich vier Jahre). Für Beamte der [X.], denen im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2014 wegen dauerhaft herausragender Leistungen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt worden war (Leistungsstufe), bestimmt § 80 Abs. 7 Satz 1 [X.] durch den Verweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F., dass ihnen diese Vorteile aus Vertrauensschutzgründen verbleiben. Das Entsprechende gilt für eine in diesem Zeitraum gegenüber einem Beamten ausgesprochene Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts. Damit knüpft das neue [X.] anstelle des überkommenen [X.]s an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und die erbrachte Leistung an (Gesetzentwurf der Landesregierung zum [X.], [X.] 5/12230 S. 338 zu § 27).

c) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 80 [X.] für Beamte der [X.], die wie die Klägerin am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum [X.] oder zu einer der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder [X.] standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts orientiert sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27 und 28 [X.] a.F. zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des [X.] und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des [X.] gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 64 ff. und 78 ff.).

[X.] zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] bei Beamten der [X.] zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die dem Beamten am 1. September 2006 nach § 27 Abs. 1 und 2 [X.] a.F. zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom [X.], d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 80 Abs. 1 [X.] zugeordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5 [X.] (§ 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zeiten, die der [X.] vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbracht hat, werden bei dem Aufsteigen nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 [X.] angerechnet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des [X.] gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] gerechtfertigt. Die Neuregelung wird durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1. September 2006 erreichten Status quo bestimmt. Denn die Zuordnung zu den Stufen der neuen [X.] orientiert sich an der bis zum 31. August 2006 erreichten Stufe (Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.] 5/12230 S. 386 f. zu § 80). Die Ablösung der bisherigen, am [X.] orientierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der [X.] geführt noch die leistungsbezogenen Elemente des [X.] (Stufenhemmung und Leistungsstufe) substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen (Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.] 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Die Wahrung des [X.] einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird ([X.], Urteile vom 6. Dezember 2007 - [X.]. [X.]-456/05, [X.]/[X.] - Slg. 2007, [X.] Rn. 63 und vom 8. September 2011 - [X.]. [X.]- 297/10 und [X.]/10, [X.] und Mai - Slg. 2011, [X.] Rn. 90).

Die Neuregelung durch das [X.] geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für die Klägerin maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche [X.]n anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten [X.]n die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen [X.] für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom [X.] gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des [X.] aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 27 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.] 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Der [X.] hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 78 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin setzt die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des [X.] auch nicht voraus, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten [X.] schrittweise verkleinert wird.

d) Die rückwirkende Inkraftsetzung der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 27 bis 29 sowie § 80 [X.] zum 1. September 2006 durch Art. 28 Abs. 3 des [X.] ist nicht zu beanstanden.

aa) Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass hier der Fall einer echten Rückwirkung vorliegt.

Die verfassungsrechtliche Problematik der echten Rückwirkung folgt aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Bis zur Verkündung einer rechtlichen Norm muss der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf das bisherige Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der [X.] nachteilig verändert wird ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - [X.]E 97, 67 <78 f.> und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <300>). Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes ([X.], Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - [X.]E 50, 177 <193> m.w.N.). An einer solchen belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006 ernannte Beamte der [X.] fehlt es hier aber, weil die zum 1. September 2006 in [X.] gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigt noch ihre Geltendmachung erschwert.

Die Zuordnung dieser [X.]n zu den neuen Stufen des Grundgehalts zum 1. September 2006 orientiert sich nach § 80 Abs. 1 [X.] an den nach dem bisherigen Recht erreichten Stufen. Der anschließende Stufenaufstieg nach § 80 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 [X.] entspricht hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesrechts. Die Gewährung von Leistungsstufen oder der Ausspruch einer Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts im Zeitraum bis zum 31. März 2014 bleiben nach § 80 Abs. 7 [X.] wirksam. Auch sind die Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger der [X.] für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis Ende März 2014 nachträglich nicht abgeändert worden. Eine belastende Wirkung der rückwirkenden Regelung durch das [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin rückwirkend ein etwa zuvor bestehender Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden sei. Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte die Klägerin aufgrund der [X.] 2000/78/[X.] zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung.

bb) Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung ausginge, ergäbe sich daraus für deren verfassungsrechtliche Beurteilung nichts anderes.

Hat eine rückwirkende Norm eine belastende Wirkung, so ist diese nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in jedem Fall unzulässig. Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 [X.] - [X.]E 95, 64 <86 f.> und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - [X.]E 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.], Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.[X.] S. 193 f.). Bei den in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen ([X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - [X.]E 32, 111 <123> und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des [X.] gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.[X.] und vom 17. Dezember 2013 a.a.[X.]).

An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Vorschriften fehlt es auch im hier vorliegenden Fall, in der ein kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Die Klägerin ist nicht schutzwürdig, weil sie selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Bestimmungen der §§ 27 und 28 [X.] a.F. diskriminierten sie ungerechtfertigt wegen ihres Lebensalters. Sie musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 [X.] a.F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] genügen.

Das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2014 ([X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 1294) hat die von der Klägerin bereits in ihrem Widerspruch vom 22. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 [X.] a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen. Damit waren diese für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar. Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der [X.]. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 95 bis 97). Durch die rückwirkende Regelung zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber des [X.], soweit ihm dies aus kompetenzrechtlichen Gründen möglich war, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, für die Besoldung der Klägerin eine unionsrechtskonforme gesetzliche Regelung geschaffen.

cc) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch der Klägerin der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch entzogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ermöglicht die rückwirkende Anwendung von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer Richtlinie die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Denn hierdurch werden den von der Richtlinie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen ([X.], Urteile vom 10. Juli 1997 - [X.]. [X.]-94/95 und [X.]-95/95, [X.] u.a. - Slg. 1997, [X.] Rn. 51 ff. und - [X.]. [X.]-373/95, [X.] - Slg. 1997, [X.] Rn. 39 ff.). Für den ursprünglich auch ab dem 1. September 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] gilt dies entsprechend. Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in [X.] gesetzte Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der [X.] erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist. Auch in der Rechtsprechung des [X.] zum Amtshaftungsanspruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1994 - [X.] - [X.]Z 127, 223 <227 f.> und Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07 - NVwZ 2008, 815 f.).

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des [X.] vom 11. November 2014 ([X.]. [X.]-530/13, [X.] - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus [X.]) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden ([X.], Urteil vom [X.] 2014 a.a.[X.] Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der [X.] als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

2 C 7/13

30.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Dezember 2012, Az: 1 L 191/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. 2 C 7/13 (REWIS RS 2014, 1770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1770


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 461/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 461/15, 07.10.2015.


Az. 2 C 7/13

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 7/13, 30.10.2014.


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