Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2021, Az. 2 BvR 1451/18

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 6416

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu nicht in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2018 - 1 OWi 16 Js 7019/17 jug - und der Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie gegen die Verwerfung der von ihm erhobenen Rechtsbeschwerde. Die dem [X.] zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines standardisierten Messverfahrens mit dem Messgerät [X.] Sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer erfolglos Zugang zu außerhalb der [X.] befindlichen Informationen, hierunter die sogenannten [X.] und die Lebensakte des Messgerätes oder vergleichbare Unterlagen, begehrt, um eine eigenständige Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des [X.] vorzunehmen. Die Gerichte wiesen dieses Ansinnen unter Hinweis auf die auch bei Anwendung standardisierter Messverfahren bestehenden Amtsaufklärungspflichten zurück.

2

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geltend. Er rügt unter anderem, dass ihm infolge der Entscheidungen der Fachgerichte die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des [X.] und damit die Formulierung von konkreten Einwendungen gegen das standardisierte Messverfahren unzulässig erschwert worden seien. Dies stelle sich insbesondere angesichts des Gebots der Waffengleichheit als verfassungswidrig dar.

3

2. Dem [X.], der Präsidentin des [X.] und dem [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

4

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des [X.] und den Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2018 richtet, und gibt ihr insoweit statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

[X.] und die Entscheidung des [X.] über die Rechtsbeschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der [X.] befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser wiederholt im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der [X.] handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 47 ff.). Auf dieser Fehlannahme beruht die Entscheidung des [X.]. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des [X.] gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht.

6

Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen des [X.] vom 23. Januar 2018 und des [X.] vom 13. Juni 2018 den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG oder in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.

7

2. Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

8

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2017 wendet, mit dem das Gericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG über die behördliche Versagung seines [X.] entschieden hat, ist die am 13. Juli 2018 beim [X.] eingegangene Verfassungsbeschwerde verspätet. Zur Fristwahrung hätte sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts wenden müssen. Bei der Entscheidung gemäß § 62 OWiG handelt es sich um eine vom Hauptsacheverfahren unabhängige Entscheidung über eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, die grundsätzlich unanfechtbar ist, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

9

b) Im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 25. Juni 2018 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers stellt sich die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich.

1. Hiernach ist festzustellen, dass das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2018 - 1 OWi 16 Js 7019/17 jug - und der Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzen.

2. Beide Entscheidungen waren aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]) und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.]. Die Auslagen sind dem [X.] in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 44).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1451/18

28.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Bamberg, 25. Juni 2018, Az: 3 Ss OWi 626/18, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 OWiG, § 62 OWiG, § 147 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2021, Az. 2 BvR 1451/18 (REWIS RS 2021, 6416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6416


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ss OWi 626/18

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 626/18, 13.06.2018.


Az. 2 BvR 1451/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1451/18, 28.04.2021.


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