Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023, Az. 2 BvR 1082/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 3989

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" - teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers sprechen.

Entscheidungsgründe

1

1. Das [X.] (im Folgenden: Bußgeldstelle) warf dem Beschwerdeführer vor, im Juni 2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Dem Vorwurf lag eine Messung mit dem [X.] des Typs [X.] ([X.] 3.7.4) des Herstellers [X.]. [X.] Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde. Nach erfolgter Akteneinsicht beantragte die Verteidigerin des Beschwerdeführers am 27. August 2019, ihr "digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive [X.]", "[X.] und Passwort, [X.] mit [X.]", "sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts" sowie dessen Konformitätsbescheinigung und -erklärung, einen im Messprotokoll zitierten Erlass sowie den [X.] und die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verfügung zu stellen. Auf eine Erinnerung an den Antrag übersandte die Bußgeldstelle der Verteidigerin (ausweislich des Begleitschreibens) Unterlagen sowie eine [X.] mit der verfahrensgegenständlichen Messung.

2

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG sowie die Übermittlung von digitalen Falldatensätzen "des Betroffenen sowie der restlichen Messreihe mit [X.] und [X.]", vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen sowie der verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Bußgeldstelle half dem Antrag nicht ab und übersandte diesen mit der Akte an das [X.].

3

2. Am 7. Oktober 2019 erließ die Bußgeldstelle gegen den Beschwerdeführer wegen der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, woraufhin die Bußgeldstelle die Akten an die Staatsanwaltschaft [X.] übersandte; diese legte sie dem [X.] vor. Das Amtsgericht gab der Verteidigerin Gelegenheit zur ergänzenden Begründung des Einspruchs und wies insbesondere darauf hin, dass nach Lage der Akten keine Zweifel an der Geschwindigkeitsüberschreitung bestünden; die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem anerkannten Messverfahren sowie einem über eine gültige Eichung und Zulassung verfügenden Messgerät im Rahmen der [X.] erfolgt. Der Beschwerdeführer bat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2020 um Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde wegen behaupteter offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts und wiederholte hilfsweise sein Gesuch vom 27. September 2019. Auf Anfrage des Amtsgerichts, ob die gestellten Anträge nach § 62 OWiG wegen prozessualer Überholung zurückgenommen würden, verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf seinen vorangegangenen Schriftsatz.

4

Mit Schreiben vom 2. April 2020 bat das Amtsgericht die Bußgeldstelle um Stellungnahme, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Verteidigerin Einsicht in seinen digitalen Falldatensatz gewährt worden sei und ob bei der Behörde − abgesehen von den Daten zur übrigen Messreihe, für die kein Akteneinsichtsrecht bestehe − einzelne der von der Verteidigerin mit den Schriftsätzen vom 27. September 2019 und vom 22. Januar 2020 benannten Unterlagen dort vorhanden seien und der Verteidigerin übermittelt werden könnten oder welche Hinderungsgründe andernfalls entgegenstünden.

5

Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2020 teilte das Amtsgericht der Verteidigerin unter anderem mit, dass keine Zurückverweisung an die Bußgeldstelle erfolge, allerdings dort eine Stellungnahme angefordert worden sei und im [X.] daran über den gestellten Antrag auf Akteneinsicht entschieden werde; es wies auf die Rechtsprechung des [X.] zu einem grundsätzlich nicht für die gesamte Messreihe geltenden Einsichtsrecht hin ([X.], Beschluss vom 26. August 2016 - [X.] 589/16 -, juris, Rn. 16). Daraufhin nahm der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der [X.] mit Schriftsatz vom 6. April 2020 zurück und teilte mit, im Übrigen zunächst die Antwort der Verwaltungsbehörde sowie die Entscheidung über die (erweiterte) Akteneinsicht abzuwarten. Die Bußgeldstelle teilte auf die gerichtliche Anfrage hin mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mit, dass der Falldatensatz der Betroffenenmessung bereits an die Rechtsanwältin übersandt worden sei und die verkehrsrechtliche Anordnung nicht vorliege.

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3. Im [X.] am 10. November 2020 bat der für den Beschwerdeführer auftretende Verteidiger um Überlassung der mit den bisherigen Gesuchen angeforderten Unterlagen und im Hinblick darauf um Aussetzung der Hauptverhandlung. Das Amtsgericht wies diese Anträge im [X.] zurück; ein Verfahrenshindernis sei nicht ersichtlich und Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befänden, würden seitens des Gerichts nicht benötigt. Im Laufe der Hauptverhandlung widersprach der auftretende Verteidiger der Verwertung der Messdaten, da die [X.] gelöscht worden seien.

7

Nach Abschluss der Beweisaufnahme verurteilte das [X.] den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 10. November 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro. Die gemessene Geschwindigkeit habe (nach [X.]) 127 km/h betragen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass das verwendete [X.] zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht gewesen sei. Für das Gericht habe nach der Beweisaufnahme kein Anlass bestanden, an der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. Die gemessene Geschwindigkeit sei den Daten des [X.] zu entnehmen und das Messgerät sei ausweislich des verlesenen Messprotokolls durch den geschulten [X.] entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers aufgebaut und in Betrieb genommen worden. Das Gericht schließe sich der einheitlichen Rechtsprechung an, wonach es sich bei dem Messverfahren mit dem verwendeten Messgerät um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handele.

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4. [X.] beantragte, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Insbesondere habe das Gericht das Messergebnis nicht verwerten dürfen, weil das verwendete Messgerät [X.] nicht speichere. Diese Ansicht vertrete ebenfalls der [X.] (unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris). Außerdem habe die verwehrte Einsicht in Unterlagen trotz mehrfacher frühzeitig gestellter Anträge die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt.

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5. Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] beantragte, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bereits keine zulässige Verfahrensrüge erhoben, soweit er ein Beweisverwertungsverbot geltend mache. Die auf die Frage der [X.] bezogenen Verfahrensrügen seien auch unbegründet. Hierauf replizierte die Verteidigerin des Beschwerdeführers.

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Mai 2021 verwarf das [X.] [X.] durch den Einzelrichter den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

7. Die von der Verteidigerin des Beschwerdeführers dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 28. Mai 2021 zurück.

1. Mit seiner am 17. Juni 2021 erhobenen [X.]beschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen das Urteil des [X.] und den Verwerfungsbeschluss des [X.]s [X.]. Er rügt insbesondere eine Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren, weil ihm [X.] nicht überlassen worden seien und das Amtsgericht ein seines Erachtens nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet habe.

a) Die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens bringe es mit sich, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung aufzeigen müsse, um eine technische Überprüfung durch das Gericht zu erreichen. Hierfür sei er auf den Zugang auch zu Daten und Unterlagen angewiesen, die nicht Bestandteil der Akten seien. Messfehler könnten am ehesten durch eine sachverständige Auswertung von [X.] als Grundlage jeder Messung festgestellt werden, falls diese gespeichert worden seien. Erhalte der Betroffene indes keinen Zugang zu solchen originären Beweismitteln, so werde er unter Verstoß gegen das faire Verfahren und dem hieraus folgenden Gebot der Waffengleichheit als Objekt des Verfahrens behandelt, weil ihm wesentliche Mitwirkungsrechte versagt würden oder er diese nicht effektiv ausüben könne.

b) Ausgehend davon hätte ihm beziehungsweise seiner Verteidigerin Einsicht in die angeforderten Unterlagen einschließlich der [X.] der Messung gewährt werden müssen, zumal es nicht darauf ankomme, ob das Gericht bestimmte Unterlagen als Beweismittel benötige oder nicht. Die [X.] seien bei digitalen [X.]en ein geeignetes Beweismittel, um eine Aussage über die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messung treffen zu können. Bestehe dem Grunde nach ein Einsichtsrecht in die Messdaten, würden im Falle der Vernichtung solcher Beweismittel notwendige Verteidigungsrechte unterlaufen und der Grundsatz der Waffengleichheit konterkariert. Während ein [X.] gegen den Betroffenen aufgrund der beim standardisierten Verfahren reduzierten Beweismittel weiterhin möglich sei, könne dieser den Vorwurf selbst bei Messfehlern nicht widerlegen. Erkenne man ein Recht auf eigene Prüfung des [X.] und damit auf Einsicht in die [X.] grundsätzlich an, folge daraus, dass die zuständigen Behörden bei der Verkehrsüberwachung eine Gewähr für eine spätere tatsächlich mögliche Wahrung von Verteidigungsrechten bieten müssten. Richtigerweise sei bereits von den Geräteherstellern zu verlangen, die in den Geräten verwendete Software anzupassen, um die [X.] zu erhalten, sowie Zulassung und Einsatz entsprechend ausgestatteter Geräte durch die zuständigen Behörden sicherzustellen. Würden dennoch andere Geräte eingesetzt, dürften die [X.] oder Gerichte nicht mehr die Vereinfachungen des standardisierten Messverfahrens zur Anwendung bringen. Da die [X.] nicht mehr vorhanden seien, könne weder bestätigt noch widerlegt werden, dass sich ein Messfehler vorliegend auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Dementsprechend sei die Häufigkeit fehlerhafter Messergebnisse kaum einzuschätzen und auch nur das vereinzelte Auftreten von nicht nachweisbaren Messfehlern sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die vorliegende Fallgestaltung erinnere an die im Zivilprozess bekannte Figur der Beweisvereitelung, in der die Vernichtung von Beweismaterial durch die nicht beweisbelastete Partei aus [X.] nicht zulasten der Gegenseite gehen dürfe.

Zu diesem zutreffenden Ergebnis sei auch der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 ([X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) in nachvollziehbarer und zutreffender Weise gekommen. Letztlich folge es auch aus der Rechtsprechung des [X.] zum Informationszugang der Verteidigung bei Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens (unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -). Diese lasse allein den Schluss zu, dass die zur Überprüfung benötigten Messdaten nicht vor Abschluss eines Verfahrens gelöscht werden dürften. Die [X.] seien zum Zwecke der Ermittlungen (nämlich zur Berechnung des Messwertes) "entstanden". Ebenso wie es der Bußgeldstelle verwehrt wäre, vorhandene Messdaten händisch zu vernichten, dürfe bei der Verkehrsüberwachung keine Technik hinzugezogen werden, welche die spätere Ausübung von Verteidigungsrechten unmöglich mache.

c) Der Beschwerdeführer sei infolge der Verwertung eines aus gelöschten [X.] mittels eines Messgerätes des Typs [X.] errechneten Messwertes verurteilt worden. Von den aus den [X.] (zunächst) errechneten, mehreren hundert [X.]n (Entfernung des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit) würden fünf nach Abschluss der Messung in einem Falldatensatz gespeichert und die restlichen [X.] seien wie auch die [X.] selbst nicht mehr verfügbar. Wäre das Fahrzeug indes von einem [X.] erfasst worden, hätte dem Beschwerdeführer eine Überprüfung der Messung offen gestanden. Hierbei handele es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Eine Nachrechnung der Geschwindigkeitswerte anhand der bei [X.] mit der hier verwendeten [X.] 3.7.4 dauerhaft gespeicherten Zeit- und Ortsdaten von fünf Einzelmessungen werde als wenig aussagekräftig angesehen.

d) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verwerfung seines Zulassungsantrags durch das [X.] wendet, beanstandet er eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

2. Der Beschwerdeführer hat zudem beantragt, dass das [X.] die ihm im [X.]beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstattet.

Die [X.]beschwerde ist dem [X.] sowie dem [X.] beim [X.] zur Stellungnahme zugestellt worden.

1. Die [X.] hat mitgeteilt, dass eine Äußerung zur [X.]beschwerde nicht beabsichtigt sei.

2. Der [X.] hat zu der [X.]beschwerde am 24. September 2021 Stellung genommen.

a) Gegen die Zulässigkeit der [X.]beschwerde spreche, dass der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit den für die Unzulässigkeit der von ihm erhobenen Verfahrensrügen sprechenden Argumenten auseinandersetze. Zudem lasse seine [X.]beschwerdeschrift eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Sachverhaltsgestaltung im Hinblick auf die beantragte Übermittlung von Unterlagen vermissen.

b) Der [X.] hält die [X.]beschwerde − ihre Zulässigkeit unterstellt − für unbegründet.

aa) Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Messergebnisse.

Nach dem auch im Bußgeldverfahren geltenden Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit müssten grundsätzlich nur die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden aktenkundig gemacht werden. Dem Gesetzgeber stehe es frei, zusätzliche Pflichten zur Dokumentation von Ermittlungsmaßnahmen zu normieren. Von [X.] wegen könne allerdings nur ein Niveau der Dokumentation von Ermittlungsmaßnahmen geboten sein, dass angesichts der Ziele des Verfahrens und der Bedeutung der Sache als angemessen einzuordnen sei. Eine maximale oder bestmögliche Dokumentation sei weder geboten noch − wegen stets genauerer oder umfangreicherer Dokumentationsformen − erfüllbar.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei schon nicht ersichtlich, dass zur ordnungsgemäßen Dokumentation eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr eine Speicherung von [X.] von [X.] wegen unerlässlich wäre. Überdies existiere kein in Wissenschaft und Technik allgemein anerkanntes Verständnis des Begriffs "[X.]". Das entsprechende Verständnis des Beschwerdeführers sei bereits nicht hinreichend erläutert. Tatsächlich bestünden andere Möglichkeiten, durch die in der Praxis mindestens ebenso gut und wahrscheinlich sogar besser die Richtigkeit der Messdaten sichergestellt werden könne als durch eine Analyse von [X.]. Selbst wenn man von einer Unzulänglichkeit der bestehenden Möglichkeiten zur Überprüfung des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen wollte, wäre es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, zwischen den verschiedenen gleich geeigneten Möglichkeiten einer besseren Dokumentation des Messvorgangs auszuwählen. Bei einer solchen Entscheidung müsste der Gesetzgeber auch die erheblichen Nachteile einer Überprüfung anhand der [X.] zu berücksichtigen haben, etwa der kleine [X.] sowie die Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtspflege wegen einer Verstopfung der Bußgeldverfahren.

Schließlich lägen die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor.

bb) Auch liege kein Verstoß gegen das faire Verfahren wegen eines nicht gewährten [X.] vor. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung wiederholten Antrags auf Einsichtnahme und Verfahrensaussetzung durch das Amtsgericht sei − auch in Anbetracht der Anfrage an die Bußgeldbehörde − jedenfalls nicht als generelle Versagung eines geltend gemachten Begehrens auf Informationszugang einzuordnen.

3. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat auf die Stellungnahme des [X.]s mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 repliziert und ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt.

a) Folgende Definition des Begriffs "[X.]" erscheine wissenschaftlich sinnvoll: "[X.] sind die Daten, die die Sensorik eines Messgeräts während des [X.] erzeugt und die nach der technisch notwendigen Filterung und [X.] ohne weitere Selektion, Filterung oder Veränderung die Grundlage für die weitere Verarbeitung im Messgerät darstellen." Mithilfe eines Sachverständigen könnten Messfehler bei der Erfassung der Sensordaten festgestellt und Fehler bei der Verarbeitung dieser Daten aufgezeigt werden, wenn diese möglichst vollständig und unverändert seien.

b) Auch wenn im Regelfall nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens jedenfalls innerhalb der Fehlergrenzen von einer ordnungsgemäßen Funktion zugelassener Gerätetypen auszugehen sei, könnten Messfehler nicht denknotwendig und mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, was etwa bei dem Lasermessverfahren vom Typ [X.] kürzlich bewiesen worden sei. Erkenne man ein Einsichtsrecht in die entstandenen [X.] an, dürften diese Beweismittel nicht vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Andernfalls liefe das Einsichtnahmerecht des Betroffenen leer und die [X.] könnten entscheiden, welche Beweismittel sie dem Zugriff des Betroffenen entziehen. Es sei bei dem [X.], bei welchem [X.] verfügbar seien, auch nicht zu den vom [X.] befürchteten Nachteilen in der Praxis gekommen.

c) Die Rücknahme des Antrags gemäß § 62 OWiG sei erfolgt, um eine Verwerfung als unzulässig zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer wie auch der Verteidigerin sei es nicht zuzumuten gewesen, das Gericht oder die Behörde noch [X.] um eine Einsichtsgewährung zu bitten. Zudem habe er sowohl das Einsichtsbegehren als auch die Beanstandung wegen einer Nichtspeicherung von [X.] parallel verfolgen können. Das Amtsgericht habe nicht erkennen lassen, warum eine Einsicht nicht in Betracht komme.

4. [X.] hat der Kammer vorgelegen.

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]G nicht vorliegen. Der [X.]beschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. [X.]E 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Denn die [X.]beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Insbesondere lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G nicht erkennen.

1. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. [X.]E 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 Rn. 49>). Dabei muss eine [X.]beschwerde auch an die vom [X.] zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. [X.]E 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

2. Gemessen hieran legt der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Recht auf ein faires Verfahren nicht hinreichend dar.

a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. [X.]E 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 46, 202 <210>), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. [X.]E 38, 105 <111>; 46, 202 <209>; 57, 250 <274 f.>; 64, 135 <145>; 66, 313 <318>; 86, 288 <317>; 109, 38 <60>). Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. [X.]E 38, 105 <111>). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. [X.]E 38, 105 <111>; 122, 248 <271 f.>; 133, 168 <200 Rn. 59>). Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. [X.]E 38, 105 <111>).

Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. [X.]E 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 70, 297 <308>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>; 130, 1 <25>; 156, 63 <147 Rn. 283>). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. [X.]E 57, 250 <276>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>; 130, 1 <25 f.>).

Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. [X.]E 26, 66 <71>; 46, 202 <210>; 63, 45 <61>; 63, 380 <390>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>; 133, 168 <200 Rn. 58>). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. [X.]E 57, 250 <283>).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. [X.]E 47, 239 <250>; 80, 367 <375>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200 f. Rn. 59>). [X.], die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. [X.]E 122, 248 <273>; 133, 168 <201 Rn. 59>). Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen auch die mit der Ahndung verfolgten Zwecke infrage (vgl. im Zusammenhang mit der Kriminalstrafe [X.]E 122, 248 <273 m.w.[X.]>; 133, 168 <201 Rn. 59 m.w.[X.]>). Zweck von Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von [X.] - der Schutz von Rechtsgütern mit hohem Gewicht, wobei das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben steht (vgl. [X.]K 17, 469 <474 f. m.w.[X.]>).

b) Die geringeren Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte nach der [X.] zu sogenannten standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen genügen diesen Anforderungen an ein faires Verfahren (aa). Um dem aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierenden Gedanken der "Waffengleichheit" hinreichend Rechnung zu tragen, hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anspruch auf Zugang auch zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur [X.] genommenen Informationen (bb).

aa) Das [X.] hat bereits festgestellt, dass es von [X.] wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).

(1) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 <284>). Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der [X.] (im Folgenden: [X.]) zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.[X.]).

Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des [X.]s geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277). Denn die Zulassung durch die [X.] bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der [X.] nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.[X.]). Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von [X.]en bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 <301>).

Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 <301>; 43, 277 <283 f.>). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der [X.] entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.[X.]).

Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - [X.] dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.[X.]). Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten [X.]es (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.[X.]). Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.[X.]). Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der [X.] deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.[X.]).

(2) Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Durch das Stellen von Beweisanträgen, [X.] und [X.] hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.[X.]).

Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.[X.]). Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.[X.]).

(3) Mit der [X.] zum standardisierten Messverfahren bei [X.] wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss. Die damit verbundene Vereinfachung des [X.] ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.[X.]). Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des [X.] und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.[X.]). Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der [X.] der staatlichen Strafe fehlt (vgl. [X.]E 27, 18 <33 m.w.[X.]>; 45, 272 <288 f.>). Es ist von [X.] wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsge-halt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des [X.] Rechnung getragen wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf [X.]E 45, 272 <289> zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

bb) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den [X.] einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf [X.]E 110, 226 <253>). Nach der Entscheidung des [X.] vom 12. Januar 1983 ([X.]E 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter [X.] nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf [X.]E 63, 45 <66 ff.>). Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).

Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56). Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen [X.] stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57). Die [X.] beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des [X.] und der Modalitäten seiner Gewährung durch das [X.] ist insoweit weder möglich noch von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

Der Gewährung eines solchen [X.] können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf [X.]E 63, 45 <66>). Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. [X.]E 63, 45 <67>; 122, 248 <275>).

c) Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit auf, durch das Urteil des Amtsgerichts in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, weil ihm [X.] nicht überlassen worden seien (aa) und das Amtsgericht ein seines Erachtens nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet habe (bb).

aa) Der Beschwerdeführer legt unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe keine generelle Versagung seines Begehrens auf Informationszugang dar (vgl. zu einer generellen Versagung dieses Begehrens auch [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, Rn. 5, vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 277/19 -, Rn. 5 und vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 868/20 -, Rn. 5). Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass ein Betroffener auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Interesse daran haben kann, nicht zur [X.] genommene Informationen eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen und dass seine Verteidigungsinteressen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts sind und deutlich weitergehen können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 54, 57, 67 m.w.[X.]). Jedoch lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Bußgeldstelle und das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen in verfassungswidriger Weise verkannten, zumal das Amtsgericht die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 2. April 2020 um Stellungnahme zu Stand und Möglichkeiten der Übermittlung der einzelnen von der Verteidigung mit den Schriftsätzen vom 27. September 2019 und 22. Januar 2020 benannten Unterlagen bat.

Darüber hinaus versäumt es der Beschwerdeführer darzutun, dass er entsprechend des aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G abgeleiteten Grundsatzes der Subsidiarität der [X.]beschwerde über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten [X.]verletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.]E 22, 287 <290 f.>; 63, 77 <78>; 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 84, 203 <208>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>; stRspr). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. [X.]E 145, 20 <54 Rn. 85 m.w.[X.]>; stRspr). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer [X.]beschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. [X.]E 16, 1 <2 f.>; 68, 376 <381>; 91, 93 <106>; [X.]K 3, 181 <183>; stRspr). Hieran gemessen dürfte gegen die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes bereits sprechen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der [X.] mit Schriftsatz vom 6. April 2020 zurücknahm. Soweit ein Beschwerdeführer ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft, sondern ihn sich selbst verschlossen (vgl. [X.]E 2, 123 <124>; 21, 94 <96>; [X.]K 3, 181 <183>; 4, 176 <180>). Es fehlt auch hinreichend substantiierter Vortrag dazu, dass der zurückgenommene Antrag offensichtlich unzulässig beziehungsweise von vorneherein aussichtslos gewesen war. Überdies bleibt unklar, inwieweit der Beschwerdeführer in den Monaten bis zur Hauptverhandlung weitere Unterlagen erhielt beziehungsweise sich darum bemühte.

bb) Des Weiteren sieht sich der Beschwerdeführer durch die Verwertung des aus den − wie er behauptet anschließend gelöschten − [X.] errechneten Messwerts in Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens im Urteil des Amtsgerichts in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Zur Begründung führt er im [X.] aus, dass die vom Recht auf Einsicht erfassten [X.] ein naheliegendes Beweismittel für die Überprüfung des Messergebnisses darstellten, durch dessen Vernichtung notwendige Verteidigungsrechte unterlaufen und der Grundsatz der Waffengleichheit konterkariert würde. Aus dem Recht auf Einsicht in die [X.] folgert er, dass die zuständigen Behörden bei der Verkehrsüberwachung eine Gewähr für eine spätere tatsächlich mögliche Wahrung von Verteidigungsrechten bieten müssten, indem sie (nur) Messgeräte, deren Software [X.] erhalte, zuließen und einsetzten; beim Einsatz anderer Geräte dürften die [X.] oder Gerichte die Vereinfachungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr zur Anwendung bringen.

Diese Argumentation des Beschwerdeführers greift zu kurz. Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den [X.] einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu − zwar nicht in der [X.], aber bei der Bußgeldbehörde − vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.). Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten "[X.]" zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die [X.] beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

Der Beschwerdeführer schlussfolgert jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte "[X.]" erheben. Damit verlangt er ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach seinem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihm bezeichneten "[X.]" ist. Er legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von [X.] der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa [X.]E 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 158, 170 <190 ff. Rn. 48 ff.>; 160, 79 <104 f. Rn. 69 ff.>; [X.]K 14, 192 <199 ff.>; 20, 320 <324 f.> zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zum Recht auf ein faires Verfahren. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potentieller Beweismittel folge und wird das standardisierte Messverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei nicht vorhandenen [X.] zur Anwendung gebracht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 Ws [B] 296/19, 3 Ws [B] 296/19 - 162 Ss 122/19 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.[X.] und Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws [B] 64/20, 3 Ws [B] 64/20 - 122 Ss 21/20 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.[X.]; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 18 ff. m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 10. März 2020 - [X.] [X.] -, juris, Rn. 4 ff. und Rn. 17 m.w.[X.], [X.], Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.[X.]; hierzu nunmehr auch [X.], Beschluss vom 22. Juli 2022 - [X.]/21 -, Rn. 33 m.w.[X.]; abweichend hiervon kann nach Ansicht des [X.]gerichtshofs des [X.] das Recht auf effektive Verteidigung es gebieten, "[X.]" als Grundlage eines standardisiert ermittelten Messergebnisses zu speichern unter der Voraussetzung, dass − und hiervon geht der [X.]gerichtshof im zu entscheidenden Fall aus − zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und eine Speicherung technisch möglich sowie zur Verifizierung des Messvorgangs geeignet ist, vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 96 ff.).

Der Beschwerdeführer versäumt es insoweit auch, an die − vorstehend dargestellten − Maßstäbe und Feststellungen im Beschluss des [X.] vom 12. November 2020 ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) anzuknüpfen und darzulegen, dass die dort genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe von [X.] wegen fortzuentwickeln seien. Denn er stützt sein Vorbringen auf ein von ihm für verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren. Die bisherige Rechtsprechung des [X.] zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).

In Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von "[X.]" für die Verteidigungsmöglichkeiten eines Betroffenen (vgl. zur kontroversen Diskussion über den Nutzen von [X.] für die nachträgliche Überprüfung des Messwertes aus technischer Sicht etwa [X.], Beschluss vom 29. August 2019 - 1 OWi 2 [X.]/19 -, juris, Rn. 6 m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 14 f. m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 20. November 2019 - [1 Z] 53 Ss-OWi 661/19 [381/19] -, juris, Rn. 4 m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2022 - [X.]/21 -, Rn. 41 m.w.[X.]; der [X.] gelangte dagegen zu der Überzeugung, dass [X.] − entgegen der Annahme der [X.] − nicht völlig ungeeignet seien, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben, vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 115 ff.). Angesichts dieses Befundes zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf, dass das Amtsgericht − bestätigt durch das [X.] − vorliegend gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen haben könnte, indem es die angegriffene Verurteilung auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung stützte, die im Wege eines anerkannten standardisierten Messverfahrens ermittelt worden war. Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. [X.]E 57, 250 <276>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>; 130, 1 <25 f.>), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

Schließlich fehlt es mangels substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine staatlich veranlasste willkürliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers oder für eine sonstige Verletzung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität von Verwaltung und Justiz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 m.w.[X.]) durch eine reduzierte Vorhaltung oder Schaffung bestimmter Daten, die aus Sicht des erkennenden Fachgerichts einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens begründen könnte.

3. Auch soweit der Beschwerdeführer meint, er werde durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 OWiG) in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt, genügt die [X.]beschwerde offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Er legt weder dar noch ist ersichtlich, dass das [X.] die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG verkannte. Insbesondere fehlt es wie vorstehend ausgeführt an einer Verletzung von Verfahrensrechten.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen, da er unbegründet ist. Nach § 34a Abs. 3 [X.]G kann das [X.] die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die [X.]beschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. [X.]E 36, 89 <92>; [X.]K 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere [X.] vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. [X.]E 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>), was vorliegend nicht der Fall ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1082/21

21.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2021, Az: 1 Ss-OWi 451/21, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 OWiG, § 147 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023, Az. 2 BvR 1082/21 (REWIS RS 2023, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3989

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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