Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.05.2021, Az. 2 BvR 868/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 6218

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 25. November 2019 - 9 OWi 460 Js 27680/19 - und der Beschluss des [X.] vom 20. April 2020 - 202 ObOWi 488/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Die dem [X.] zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines standardisierten Messverfahrens mit dem Messgerät [X.] Vor der Verurteilung hatte der Beschwerdeführer erfolglos Zugang zu außerhalb der [X.] befindlichen Informationen, hierunter die Messdaten, die [X.] und die [X.], begehrt, um eine eigenständige Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Messergebnisses vorzunehmen.

2

1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geltend. Er rügt unter anderem, dass ihm infolge der Entscheidungen der Fachgerichte die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses und damit die Formulierung von konkreten Einwendungen gegen das standardisierte Messverfahren unzulässig erschwert worden seien. Dies stelle sich insbesondere angesichts des Gebots der Waffengleichheit als verfassungswidrig dar.

3

2. Dem [X.] und dem [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

Das Urteil des Amtsgerichts und die Entscheidung des [X.] über die Rechtsbeschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der [X.] befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Fachgerichte handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 47 ff.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, Rn. 5). Auf dieser Fehlannahme beruht die Entscheidung des [X.]. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des [X.] gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht.

6

1. Hiernach ist festzustellen, dass das Urteil des [X.] vom 25. November 2019 - 9 OWi 460 Js 27680/19 - und der Beschluss des [X.] vom 20. April 2020 - 202 ObOWi 488/20 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.

7

2. Beide Entscheidungen waren aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Rosenheim zurückzuverweisen.

8

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 868/20

04.05.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 20. April 2020, Az: 202 ObOWi 488/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.05.2021, Az. 2 BvR 868/20 (REWIS RS 2021, 6218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1082/21

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2 BvR 1451/18

2 BvR 1616/18

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