Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 9 AZR 376/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 3747

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Gegenstand

Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2020 - 14 [X.] 1335/19 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung weiteren [X.] für Urlaub, den ihm die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gewährte. Die Parteien streiten im [X.] darüber, wie der vertraglich vereinbarte variable [X.] bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Er betreut zusammen mit einem Außendienstmitarbeiter einen festgelegten Kundenstamm. Am gesamten Verkaufsprozess sind bis zu 90 Mitarbeiter beteiligt. Das Jahreszielgehalt des [X.] setzt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom [X.] zu 60 % aus einem Festgehalt und zu 40 % aus einem nach der jeweils gültigen Provisionsregelung zu berechnenden, als „Provision“ bezeichneten variablen [X.] zusammen.

3

Die Höhe des variablen [X.]s ist von der Erreichung bestimmter Zielvorgaben abhängig, die von der Beklagten für den Kläger individuell anhand historischer Umsätze und prognostizierter Umsatzpotentiale seines Kundenstamms für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegt werden. Um eine Zielerreichung von 100 % auch dann zu ermöglichen, wenn der Kläger seinen Jahresurlaub in Anspruch nahm, berücksichtigte die Beklagte sämtliche Umsätze im Kundenstamm des [X.], unabhängig davon, ob diesen Direktbestellungen der Kunden zugrunde lagen oder sie von ihren Vertriebspartnern, dem Urlaubsvertreter des [X.] oder anderen Mitarbeitern generiert wurden. Der Kläger konnte eine Zielerreichung von mehr als 100 % und eine entsprechend höhere Vergütung erreichen. Abhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes kamen zudem Sondereffekte zum Tragen. So führte [X.] die Erreichung bestimmter Ziele in einer bestimmten Zeitspanne aufgrund sogenannter „[X.]“ zu einer nochmaligen Erhöhung der variablen Vergütung. Die Beklagte zahlte an den Kläger monatlich einen Abschlag iHv. 75 % auf den variablen [X.]. Im Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, der zunächst ein Q[X.]rtal und seit 2017 ein Halbjahr umfasste, rechnete sie auf Basis der im gesamten Abrechnungszeitraum erzielten Umsätze und des Grads der Zielerreichung ab und zahlte sich ggf. ergebende Differenzbeträge an den Kläger aus.

4

Die Beklagte gewährte dem Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 Urlaub. Während des Urlaubs wurde er von einem anderen Mitarbeiter vertreten. Die Beklagte zahlte an den Kläger Urlaubsentgelt in Höhe des [X.] zuzüglich des Abschlags von 75 % auf den variablen [X.]. Bei der späteren Abrechnung des variablen [X.]s berücksichtigte sie die während der Urlaubsabwesenheit des [X.] fakturierten Umsätze in gleicher Weise wie außerhalb seines Urlaubs. Eine taggenaue Übersicht über den erzielten variablen [X.] und den Grad der Zielerreichung erhielt der Kläger nicht. In den von der Beklagten erteilten Abrechnungen wird nicht zwischen Entgelt für geleistete Arbeit und Urlaubsentgelt unterschieden.

5

Im Betrieb der Beklagten trat am 3. August 2015 rückwirkend die Betriebsvereinbarung „Variable - Vergütung“ vom 19. Oktober 2015 in [X.] ([X.]), die auszugsweise lautet:

        

§ 5 Regelmäßige Betrachtung der Ergebnisse/Auszahlungen

        

Es wird vereinbart, dass die Geschäftsleitung, bzw. die Bereichsleitung spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Abrechnungszeiträume die Zielerreichungsgrade der Arbeitnehmer auswertet und auf Anfrage kommuniziert bzw. die Einsehbarkeit ermöglicht. Um die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse durch den Arbeitnehmer zu gewährleisten, kann die Kommunikation in Form einer [X.] Datei (z. B. individueller Auszug aus dem ‚Generalisierten Report‘) erfolgen. …“

6

Die Behandlung von Urlaubszeiten der Arbeitnehmer regelte die [X.] nicht.

7

Seit dem 3. Febr[X.]r 2018 galt aufgrund eines Einigungsstellenspruchs vom 29. Juni 2018 eine Betriebsvereinbarung ([X.] 2018), mit der die [X.] abgelöst wurde. Die [X.] regelt [X.].:

        

4. Variable Vergütung in besonderen Sit[X.]tionen

        

…       

        
        

c)    

Urlaub

                 

Die in der [X.] fakturierten/gelieferten Aufträge werden der Provisionsberechnung weiterhin zugrunde gelegt. Während des Urlaubs erhält der Mitarbeiter jedoch mindestens das Urlaubsentgelt gemäß § 11 [X.]. Als Referenzzeitraum werden abweichend von § 11 [X.] die letzten Abrechnungszeiträume des Mitarbeiters, die in der Summe ein Jahr ergeben, zugrunde gelegt.

        

…       

        

5. Entstehen, Fälligkeit und Auszahlung der Provision

        

…       

        
        

c)    

Die Auszahlung der Provisionen als laufender Arbeitslohn erfolgt in dem auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat, wobei die Mitarbeiter eine Aufstellung der für die Abrechnung relevanten Umsätze und jeweiligen [X.] entsprechend der in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung beigefügten Vorlage erhalten.

        

d)    

Übersteigt die Provision eines Mitarbeiters in dem jeweiligen [X.] %, wird die Auszahlung der Provision auf 300 % begrenzt. …“

8

Seit Inkrafttreten der [X.] ermittelte die Beklagte das Urlaubsentgelt nach einer Vergleichsberechnung: War der auf Basis der Umsätze im Kundenstamm ermittelte variable [X.] des [X.] im Referenzzeitraum eines Jahrs vor Urlaubsantritt höher als derjenige, der sich aus den Umsätzen während seines Urlaubs ergab, berechnete sie das Urlaubsentgelt auf Basis des letzten Jahrs. War der erzielte variable [X.] im Referenzzeitraum niedriger, erfolgte keine weitere Zahlung von Urlaubsentgelt. Für die Ermittlung des variablen [X.]s in dem Abrechnungszeitraum, in dem der Kläger Urlaub in Anspruch nahm, berücksichtigte die Beklagte die in der [X.] fakturierten Umsätze.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der in den 13 Wochen vor Urlaubsantritt bzw. im Referenzzeitraum nach Nr. 4 Buchst. c Satz 3 [X.] verdiente variable [X.] sei nach den Vorgaben des Unionsrechts bei der Berechnung des [X.] zwingend zu berücksichtigen. Er habe die während seines Urlaubs mit seinem Kundenstamm abgeschlossenen Geschäfte ausnahmslos vorbereitet und koordiniert. Die generierten Umsätze hätten sich infolge seiner Urlaubsabwesenheit verringert, weil seine Arbeitsleistung durch die seines Urlaubsvertreters nicht vollständig ausgeglichen worden sei. Die bereits geleisteten [X.] lasse er sich anrechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die ihm für die Zeiträume

                 

2. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

                 

3. Dezember 2014 bis zum 3. März 2015,

                 

14. April 2015 bis zum 14. Juli 2015,

                 

21. April 2015 bis zum 21. Juli 2015,

                 

17. Mai 2015 bis zum 18. August 2015,

                 

8. Juni 2018 (gemeint wohl: 2015) bis zum 7. September 2015,

                 

27. August 2015 bis zum 26. November 2015,

                 

20. September 2015 bis zum 20. Dezember 2015,

                 

3. Dezember 2015 bis zum 3. März 2016,

                 

14. April 2016 bis zum 14. Juli 2016,

                 

21. April 2016 bis zum 21. Juli 2016,

                 

27. April 2016 bis zum 27. Juli 2016,

                 

25. August 2016 bis zum 24. November 2016,

                 

26. September 2016 bis zum 26. Dezember 2016,

                 

31. Dezember 2016 bis zum 2. April 2017,

                 

30. März 2017 bis zum 29. Juni 2017,

                 

15. Mai 2017 bis zum 14. August 2017,

                 

31. August 2017 bis zum 30. November 2017,

                 

20. September 2017 bis zum 20. Dezember 2017,

                 

26. September 2017 bis zum 26. Dezember 2017

                 

auszuzahlenden Provisionen entsprechend der jeweils gültigen Provisionsregelung gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2000 zu erteilen;

        

2.    

die Beklagte nach Auskunftserteilung zu verurteilen, das ihm gemäß § 11 Abs. 1 [X.] zustehende Urlaubsentgelt in Höhe des sich dem unter Ziffer 1 ergebenden durchschnittlichen [X.] für die Zeiträume

                 

2. Jan[X.]r 2015 bis zum 9. Jan[X.]r 2015,

                 

4. März 2015,

                 

15. Juli 2015,

                 

22. Juli 2015,

                 

17. August 2015 bis zum 5. September 2015,

                 

8. September 2015,

                 

26. November 2015,

                 

21. Dezember 2015 bis zum 8. Jan[X.]r 2016,

                 

4. März 2016,

                 

15. Juli 2016,

                 

23. Juli 2016,

                 

28. Juli 2016 bis zum 18. August 2016,

                 

25. November 2016,

                 

2. Dezember 2016,

                 

27. Dezember 2016 bis zum 6. Jan[X.]r 2017,

                 

3. April 2017 bis zum 7. April 2017,

                 

31. Juni 2017 bis zum 14. Juli 2017,

                 

15. August 2017,

                 

1. Dezember 2017,

                 

21. Dezember 2017,

                 

27. Dezember 2017 bis zum 5. Jan[X.]r 2018

                 

soweit noch nicht geschehen auszuzahlen und über die ausgezahlten Beträge entsprechende Abrechnungen gemäß § 108 Abs. 1 [X.] zu erteilen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die ihm für die Zeiträume

                 

26. Febr[X.]r 2017 bis zum 25. Febr[X.]r 2018,

                 

26. April 2017 bis zum 25. April 2018,

                 

25. Mai 2017 bis zum 24. Mai 2018,

                 

1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018,

                 

7. August 2017 bis zum 6. August 2018,

                 

14. September 2017 bis zum 13. September 2018,

                 

8. Oktober 2018 (gemeint wohl: 2017) bis zum 7. Oktober 2018,

                 

1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018,

                 

24. Dezember 2017 bis zum 23. Dezember 2018,

                 

7. Jan[X.]r 2018 bis zum 6. Jan[X.]r 2019

                 

auszuzahlenden Provisionen entsprechend der jeweils gültigen Provisionsregelung gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2000 zu erteilen;

        

4.    

die Beklagte nach Auskunftserteilung zu verurteilen, das ihm gemäß § 11 Abs. 1 [X.] zustehende Urlaubsentgelt in Höhe des sich dem unter Ziffer 3 ergebenden durchschnittlichen [X.] für die Zeiträume

                 

2. Jan[X.]r 2018 bis zum 12. Jan[X.]r 2018,

                 

26. April 2018,

                 

25. Mai 2018,

                 

2. Juli 2018 bis zum 20. Juli 2018,

                 

7. August 2018,

                 

14. September 2018,

                 

8. Oktober 2018 bis zum 12. Oktober 2018,

                 

30. November 2018,

                 

24. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

                 

7. Jan[X.]r 2019 bis zum 11. Jan[X.]r 2019

                 

soweit noch nicht geschehen auszuzahlen und über die ausgezahlten Beträge entsprechende Abrechnungen gemäß § 108 Abs. 1 [X.] zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des [X.] sei der in den jeweiligen Referenzzeiträumen erzielte variable [X.] nicht zu berücksichtigen, weil mit diesem die Gesamtleistung des [X.] in dem mit der Zielvorgabe festgelegten Zeitraum abgegolten werde, und dem Kläger auch Umsätze als zielrelevant zugerechnet worden seien, zu denen er keinen Beitrag geleistet habe. Der Urlaub sei bei der Festlegung des [X.] bereits berücksichtigt worden. Die Einbeziehung des variablen [X.]s in die Berechnung des [X.] führe für sie zu einer Doppelbelastung, weil sich dadurch die Zielvergütung automatisch erhöhe. Auch stehe nicht fest, dass der Kläger bei einem Verzicht auf Urlaub höhere Umsätze hätte erzielen können. Etwaige Zahlungsansprüche aus dem [X.] seien verjährt.

Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch an einer materiell-rechtlichen Grundlage fehle. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur [X.]ufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

[X.]. Die Stufenklage ist nur teilweise zulässig.

I. Sie genügt nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.

1. Eine Klage auf [X.]uskunft über den gewöhnlichen [X.]rbeitsverdienst, die zur Durchsetzung des [X.]nspruchs auf Urlaubsentgelt erhoben wird, muss nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend klar erkennen lassen, auf welche Urlaubstage als Klagegrund sich der [X.]ntrag bezieht, worüber der [X.] [X.]uskunft erteilen soll und für welchen Referenzzeitraum der [X.]uskunftsanspruch geltend gemacht wird. Das Gesetz lässt mit § 254 ZPO zwar in [X.]bweichung von dem Bestimmtheitsgebot des § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO den Vorbehalt zu, die herauszugebende Leistung nach Rechnungslegung zu bestimmen (vgl. [X.] 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, [X.]Z 189, 79; 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Erhebung einer hinreichend bestimmten [X.]uskunftsklage entbehrlich wäre. Nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO müssen die [X.]uskunftsanträge so deutlich gefasst und der Klagegrund so klar festgelegt sein, dass bei einer den [X.] stattgebenden Verurteilung, wie bei einer sie abweisenden Entscheidung, die Reichweite des [X.] und der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung feststehen ([X.] 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Rn. 21). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (st. Rspr. vgl. [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 10 [X.], [X.]E 169, 26). Dies ist auch in der Revisionsinstanz von [X.]mts wegen zu prüfen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.]E 168, 290; 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 29).

2. Die vom Kläger erhobene [X.]uskunftsklage wird entgegen der [X.]nnahme des [X.] diesen [X.]nforderungen nicht gerecht.

a) Der Kläger begehrt mit der Stufenklage in der ersten Stufe (Klageanträge zu 1. und 3.), die [X.] zu verurteilen, ihm [X.]uskunft über die Höhe des variablen erfolgsabhängigen [X.]s zu erteilen, den ihm die [X.] gemäß § 3 des [X.]. der jeweils gültigen Provisionsregelung in dem in § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] festgelegten Referenzzeitraum bzw. im Referenzzeitraum eines Jahrs vor Urlaubsantritt schuldet, um ihm auf Grundlage der [X.]uskunft die Berechnung des ihm zustehenden [X.] und die Bezifferung der mit der zweiten Stufe (Klageanträge zu 2. und 4.) erhobenen Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt zu ermöglichen.

b) Das [X.]uskunftsbegehren ist aufgrund der Widersprüche zwischen den zur Entscheidung gestellten [X.]nträgen und der Klagebegründung nicht hinreichend individualisiert. Der Kläger hat zur Begründung der Klage auf die zur [X.]kte gereichten Urlaubsübersichten für die Jahre 2015 bis 2018, auf die das Berufungsurteil verweist, Bezug genommen. Mit den darin genannten Urlaubstagen stimmen die Urlaubstage und Urlaubszeiträume, die in den [X.] zu 2. und zu 4. genannt sind, nur zum Teil überein. [X.]uch entsprechen die in den [X.]nträgen zu 1. und 3. genannten Zeiträume zum Teil nicht den Referenzzeiträumen, die ausweislich der Klagebegründung für die in den Zahlungsanträgen zu 2. und 4. genannten Urlaubstage maßgeblich sein sollen. Bei einem den [X.]nträgen entsprechenden Urteilsausspruch würden diese Unklarheiten ins Vollstreckungsverfahren verlagert, weil sie sich auch durch eine gebotene rechtsschutzgewährende [X.]uslegung (vgl. hierzu [X.] 17. März 2015 - 9 [X.] - Rn. 13 [X.]; [X.] 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10) nicht beseitigen lassen.

II. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden und die Klage als unzulässig abweisen. Der Kläger ist weder vom [X.]rbeitsgericht noch vom [X.] nach § 139 [X.]bs. 3 ZPO auf Bedenken gegen die Bestimmtheit der [X.]uskunftsklage hingewiesen worden. [X.]uch die [X.] hat sich hierauf nicht gestützt. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen und sein [X.]uskunftsbegehren den [X.]nforderungen von § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO genügend zu präzisieren (vgl. [X.] 8. November 2017 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 161, 33).

B. Sollte der Vortrag des [X.] zur Bestimmtheit der [X.]uskunftsanträge führen, wäre im weiteren Verfahren Folgendes zu beachten:

I. Die vom Kläger verlangten [X.]uskünfte können, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO sein.

1. Die Stufenklage ist zulässig, wenn die mit ihrer ersten Stufe verlangte [X.]uskunft für die Erhebung eines bestimmten [X.]ntrags erforderlich ist ([X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 53; 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 11). Die [X.]uskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klagewege zu verfolgen, und zur Bezifferung des Leistungsantrags herangezogen werden können. In diesem Fall werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher [X.]rt erfasst (vgl. [X.] 28. [X.]ugust 2019 - 5 [X.] - Rn. 18 ff. [X.], [X.]E 167, 349).

2. Der Kläger benötigt die verlangten [X.]uskünfte über den von der [X.] geschuldeten variablen erfolgsabhängigen [X.], weil ihm nur auf dieser Grundlage die Berechnung der von ihm geltend gemachten [X.]nsprüche auf Urlaubsentgelt möglich ist. Da ihm taggenaue Übersichten über den Grad der Zielerreichung und den variablen [X.] in den [X.] nicht zur Verfügung stehen, kann er nicht feststellen, ob die [X.] den [X.]nspruch vollständig erfüllt hat (§ 362 BGB). Ob bei der Bemessung des [X.] der variable [X.], so wie vom Kläger begehrt, zu berücksichtigen ist und ggf. dabei die nach seiner [X.]nsicht maßgeblichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen sind, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Stufenklage (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 11).

II. Die Berufung des [X.] gegen das die Stufenklage insgesamt abweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts kann, soweit sie auf die Durchsetzung von [X.]nsprüchen auf Urlaubsentgelt für den bis zum 2. Februar 2018 vom Kläger in [X.]nspruch genommenen Urlaub gerichtet ist, nicht mit der vom [X.] gegebenen Begründung, zurückgewiesen werden.

1. Eine einheitliche Entscheidung über die in der Stufenklage verbundenen [X.]nträge auf [X.]uskunft und Zahlung durch klageabweisendes Endurteil kommt nur in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des [X.]uskunftsanspruchs ergibt, dass die [X.]uskunftsklage unbegründet ist, weil dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. [X.] 26. [X.]ugust 2020 - 7 [X.] - Rn. 45; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 138, 184; [X.] 28. November 2001 - [X.]/01 - zu [X.] der Gründe).

2. Entgegen der [X.]uffassung des [X.] kann der [X.]uskunftsanspruch des [X.] nicht mit der Begründung verneint werden, dem [X.] fehle bereits die materiell-rechtliche Grundlage.

a) Eine [X.]uskunftspflicht kann als vertragliche Nebenpflicht nach [X.] (§ 242 BGB) bestehen, wenn ein Leistungsanspruch des [X.] gegen den [X.]nspruchsgegner zumindest wahrscheinlich ist, der [X.]uskunftsfordernde entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, weil es ihm nicht möglich ist, sich die notwendigen Informationen durch zumutbare [X.]nstrengungen selbst zu beschaffen, dem [X.]nspruchsgegner die [X.]uskunftserteilung zumutbar ist und durch die Zuerkennung des [X.]uskunftsanspruchs nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen und die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden (vgl. [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 170, 327; 2. [X.]ugust 2017 - 9 [X.] - Rn. 6, [X.]E 160, 37).

b) Entgegen der [X.]nnahme des [X.] ist bei der Bemessung des [X.] - unabhängig davon, ob der Kläger gesetzlichen Mindesturlaub oder vertraglichen Mehrurlaub in [X.]nspruch genommen hat - der variable erfolgsabhängige [X.] nach §§ 1, 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als Teil seines gewöhnlichen [X.]rbeitsentgelts, zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung verstieße gegen § 1 [X.].

aa) Das [X.] begründet mit § 1 [X.] nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen [X.]nspruch des [X.]rbeitnehmers auf Bezahlung. Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des [X.]nspruchs auf bezahlten Urlaub ([X.] 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 13; 20. [X.]ugust 2019 - 9 [X.] - Rn. 11). § 1 [X.] erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den [X.]nspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden [X.]rbeitszeit aufrecht, sog. Zeitfaktor (st. Rspr. vgl. [X.] 20. November 2018 - 9 [X.] - Rn. 31; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 23). Wie die infolge Urlaubs ausfallende [X.]rbeitszeit zu vergüten ist (sog. Geldfaktor), bestimmt sich nach dem in § 11 [X.]bs. 1 [X.] geregelten Referenzprinzip. Der Geldfaktor, dh. die Höhe der Vergütung, die je Zeiteinheit zu zahlen ist, bemisst sich gemäß § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nach dem durchschnittlichen [X.]rbeitsverdienst, den der [X.]rbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit [X.]usnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten [X.], sofern nicht eine andere Berechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie nach § 13 [X.] zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen zu erfolgen hat (st. Rspr. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 29; 21. September 2010 - 9 [X.] - Rn. 16 [X.], [X.]E 135, 301).

bb) § 1 [X.] entspricht insoweit [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.].

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bedeutet der in [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] enthaltene Begriff des „bezahlten“ Jahresurlaubs, dass das [X.]rbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weiter zu gewähren ist. Der [X.]rbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche [X.]rbeitsentgelt erhalten ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - [X.]/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 50). Die Richtlinie behandelt den [X.]nspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des [X.] als zwei [X.]spekte eines einzigen [X.]nspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des [X.] soll der [X.]rbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter [X.]rbeit vergleichbar ist ([X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 32 ff.; 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 35 [X.]; 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 17 [X.]; 16. März 2006 - [X.]/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 58; vgl. hierzu auch [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 49 ff., [X.]E 171, 114; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19 [X.]). Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem [X.]rbeitnehmer nach seinem [X.]rbeitsvertrag obliegenden [X.]ufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der [X.]rbeitnehmer während seines Jahresurlaubs [X.]nspruch hat ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 29). Fortzuzahlen sind auch diejenigen Bestandteile des Gesamtentgelts, die an die persönliche und berufliche Stellung des [X.]rbeitnehmers anknüpfen (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 30; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 27). Maßgeblich ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der arbeitsvertraglichen [X.]ufgaben besteht ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 32).

(2) In richtlinienkonformer [X.]uslegung von § 1 [X.] sind erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile - unabhängig vom vereinbarten [X.]brechnungsmodus - Teil des gewöhnlichen [X.], wenn sie vom [X.]rbeitgeber für bestimmte Zeitabschnitte als Gegenleistung iSv. § 611 [X.]bs. 2 bzw. seit 1. [X.]pril 2017 § 611a [X.]bs. 2 BGB zu zahlen sind (vgl. [X.] 21. September 2010 - 9 [X.]ZR 442/09 - Rn. 23), ihre Höhe zumindest auch von der Erbringung der geschuldeten [X.]rbeitsleistung abhängig ist (vgl. [X.]/[X.] 21. [X.]ufl. [X.] § 11 Rn. 11) und durch die Freistellung des [X.]rbeitnehmers von der Pflicht zur [X.]rbeitsleistung während des Urlaubs beeinflusst werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen sind erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile unmittelbar mit der Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers verbunden.

cc) Die [X.]nnahme des [X.], der in den jeweiligen Referenzzeiträumen verdiente variable [X.] stelle keinen [X.]rbeitsverdienst im Sinne von § 11 [X.]bs. 1 [X.] dar, weil er unabhängig von seiner regelmäßigen tatsächlichen [X.]nwesenheit am [X.]rbeitsplatz geleistet werde und nicht auf die tägliche, wöchentliche oder monatliche Tätigkeit des [X.] bezogen sei, trifft nicht zu.

(1) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wird mit dem erfolgsabhängigen [X.] die Gesamtverantwortung des [X.] und seine Gesamtleistung im [X.]brechnungszeitraum honoriert. Dieser knüpft an seine persönliche und berufliche Stellung an und wird für die Wahrnehmung seiner verantwortlichen Position als Vertriebsbeauftragter gezahlt. Der Grad der Zielerreichung und damit die Höhe seines [X.] sind von der Qualität seiner [X.]rbeitsleistung abhängig. Ob der Kläger seine Ziele im [X.]brechnungszeitraum erreicht, hängt davon ab, wie er seinen Kundenkreis betreut, seine Webshops führt, mit den ihm zugeordneten [X.]ußendienstmitarbeitern und Drittanbietern konstruktiv zusammenarbeitet und wie engagiert diese wiederum ihre [X.]ufgaben erfüllen. Ließe man den variablen [X.] bei der Bemessung des [X.] außer Betracht oder berücksichtigte diesen nicht in voller Höhe, würde der Kläger während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter [X.]rbeit vergleichbar ist.

(2) Die quartals- bzw. halbjahresbezogene Festlegung der Zielvorgaben und [X.]brechnung des variablen [X.]s lässt - ebenso wie die Bezeichnung der variablen Vergütung im [X.]rbeitsvertrag - keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der Leistung zu.

dd) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die [X.]nnahme der Vorinstanzen, die Berücksichtigung des variablen [X.]s führe zu einer Doppelbelastung der [X.]. Diese resultiert nicht daraus, dass die [X.] das Festgehalt und den [X.]bschlag auf den variablen [X.] auch in den Monaten, in denen der Kläger Urlaub in [X.]nspruch nahm, fortzahlte und bei der späteren [X.]brechnung des variablen [X.]s die während der Urlaubsabwesenheit des [X.] fakturierten Umsätze in gleicher Weise berücksichtigte wie außerhalb des [X.]. Die von der [X.] für die streitgegenständlichen Urlaubstage bereits als Urlaubsentgelt geleisteten Zahlungen lässt sich der Kläger anrechnen. Mit der Stufenklage verfolgt er allein das Ziel, weitergehende Urlaubsentgeltansprüche durchzusetzen.

ee) Der Einwand der [X.], bei der Festlegung der Zielvorgaben seien Urlaubszeiten bereits berücksichtigt, denn die Ziele seien so festgelegt, dass eine Zielerreichung in Höhe von 100 %, auch bei Inanspruchnahme von Urlaub möglich sei, rechtfertigt es nicht, den individuellen variablen [X.] außer Betracht zu lassen. Diese von der [X.] nicht näher erläuterte Berücksichtigung der Urlaubszeiten des [X.] bei der Bemessung der [X.] löst die Bemessung des [X.] bei variabler Vergütung unzulässig von der in § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen Methode, die auf den individuellen durchschnittlichen [X.]rbeitsverdienst abstellt, den der [X.]rbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

ff) Der variable [X.] ist auch bei der Bemessung des [X.] für Tage einzubeziehen, an denen der Kläger seinen vertraglichen Mehrurlaub in [X.]nspruch genommen hat. Die Parteien haben die Berechnung des [X.] nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt. § 4 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt einen über den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.]) hinausgehenden Umfang des Urlaubsanspruchs des [X.], nicht aber die Modalitäten der Berechnung des [X.]. Es gelten deshalb gleichlaufend mit dem [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für den vertraglichen Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Gleichlaufs [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.]ZR 321/16 - Rn. 51 f. [X.]; zu tarifvertraglichen Regelungen [X.] 29. September 2020 - 9 [X.]ZR 364/19 - Rn. 21; 29. September 2020 - 9 [X.]ZR 113/19 - Rn. 12).

c) Etwaige [X.]nsprüche des [X.] sind nicht nach § 9 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags erloschen. Die Regelung ist gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

aa) Der [X.]rbeitsvertrag weist keine individuellen Besonderheiten auf. Das begründet, wie auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des [X.]rbeitsvertrags um [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.]ZR 383/18 - Rn. 15, [X.]E 164, 316; 18. September 2018 - 9 [X.]ZR 162/18 - Rn. 30, [X.]E 163, 282). Es liegt ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 BGB vor, denn die [X.] hat nicht behauptet, dass der Kläger auf den Inhalt des [X.]rbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (vgl. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.]ZR 162/18 - aaO).

bb) Die arbeitsvertragliche [X.]usschlussfrist, nach der alle beiderseitigen [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis verfallen sollen, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Partei des [X.]rbeitsvertrags schriftlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die für [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind zeitlich anwendbar, obwohl der [X.]rbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geschlossen wurde ([X.]rt. 229 § 5 Satz 2 [X.]BGB; vgl. dazu [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.]ZR 297/15 - Rn. 18, [X.]E 158, 154). Die Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz und benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von [X.] ([X.] 14. Juni 2016 - 9 [X.]ZR 181/15 - Rn. 31, [X.]E 155, 257; 28. September 2005 - 5 [X.]ZR 52/05 - Rn. 28 ff., [X.]E 116, 66). Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen [X.]GB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.]ZR 671/15 - Rn. 34 f., [X.]E 158, 81), ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (vgl. zu [X.]ltverträgen [X.] 28. November 2007 - 5 [X.]ZR 992/06 - Rn. 28; zu Neuverträgen [X.] 24. [X.]ugust 2017 - 8 [X.]ZR 378/16 - Rn. 32). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus (vgl. hierzu bei „[X.]ltverträgen“ im Einzelnen [X.] 24. September 2019 - 9 [X.]ZR 273/18 - Rn. 30 ff. [X.], [X.]E 168, 54).

d) Den mit der Stufenklage verfolgten [X.]nsprüchen auf Urlaubsentgelt für Urlaub, der dem [X.] gewährt wurde, steht nach den getroffenen Feststellungen nicht die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegen die [X.]nsprüche auf [X.]uskunft und Zahlung von Urlaubsentgelt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist hätte der Kläger gewahrt, wenn die Verjährung gemäß § 204 [X.]bs. 1 Nr. 1 BGB durch Einreichung der Stufenklage beim [X.]rbeitsgericht am 28. Dezember 2018 gehemmt würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger die Klage bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren hinreichend iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. [X.] 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 - Rn. 15 [X.]; 6. Mai 2014 - II [X.] - Rn. 17 [X.]). In diesem Fall würde die Hemmung für den [X.]uskunfts- und Zahlungsanspruch bereits mit Eingang der Klage eingetreten sein. Die Zustellung der Stufenklage an die [X.] erfolgte am 17. Januar 2019 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO. Die Stufenklage hätte die Verjährung auch hinsichtlich der Zahlung des [X.] gehemmt. Werden [X.]uskunftsansprüche zusammen mit dem unbezifferten [X.] in einer Stufenklage erhoben, so wird der [X.] rechtshängig (vgl. [X.] 26. [X.]ugust 2020 - 7 [X.] - Rn. 45). Die [X.] wäre unter diesen Voraussetzungen nicht berechtigt, die Leistung nach § 214 [X.]bs. 1 BGB zu verweigern.

3. Die weiteren Voraussetzungen des [X.]uskunftsanspruchs sind erfüllt. Der Kläger ist in entschuldbarer Weise über die Höhe seines Urlaubsentgeltanspruchs im Ungewissen, weil ihm mangels taggenauer Übersichten über den Grad der Zielerreichung im Referenzzeitraum die Höhe seines variablen erfolgsabhängigen [X.]s im Referenzzeitraum nicht bekannt ist und er sich die erforderlichen Informationen auch nicht selbst beschaffen kann. Der [X.] ist die Erfüllung des [X.]uskunftsanspruchs zumutbar, denn sie war nach § 5 BV 2015 verpflichtet, die Zielerreichungsgrade der [X.]rbeitnehmer auszuwerten und die Nachvollziehbarkeit des ermittelten erfolgsabhängigen [X.]s zu gewährleisten. Durch die Gewährung des vom Kläger verfolgten [X.]uskunftsanspruchs wird die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess nicht unzulässig verändert. In der Regelung des § 254 ZPO ist angelegt, dass der Prozessgegner dem [X.]nspruchsteller Informationen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. [X.] 28. [X.]ugust 2019 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.]E 167, 349). Die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgeltanspruchs bleibt [X.]ufgabe des [X.].

III. Die Vorinstanzen haben allerdings im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs für den Zeitraum ab dem 3. Februar 2018 nicht schlüssig dargelegt hat. Die mit dem Klageantrag zu 3. begehrten [X.]uskünfte sind auf die Durchsetzung eines weiteren [X.]nspruchs auf Urlaubsentgelt nach Nr. 4 Buchst. [X.] gerichtet. Die Klage ist insoweit unschlüssig, weil sich der [X.]uskunftsantrag nicht auf den Referenzzeitraum bezieht, der nach Nr. 4 Buchst. c Satz 3 BV 2018 im Rahmen einer Vergleichsberechnung für die Bestimmung der Höhe des [X.] heranzuziehen ist. Dies ergibt die [X.]uslegung der Regelung (zu den [X.]uslegungsgrundsätzen vgl. zB [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.]ZR 730/19 - Rn. 53 f., [X.]E 171, 1; 13. Oktober 2015 - 1 [X.]ZR 853/13 - Rn. 22, [X.]E 153, 46).

1. Nr. 4 Buchst. [X.] 2018 sieht für die Berücksichtigung des variablen [X.]s bei der Bemessung des [X.] eine Vergleichsberechnung vor, die den erfolgsabhängigen [X.] wie folgt berücksichtigt: Zunächst ist nach Satz 1 der Betrag zu ermitteln, der sich auf Basis der während des Urlaubs des [X.]rbeitnehmers fakturierten/gelieferten [X.]ufträge ergibt. Diesem Betrag ist nach Satz 3 der Betrag gegenüberzustellen, der sich ausgehend von den Umsätzen im Kundenstamm des [X.]rbeitnehmers ergibt, wenn als Referenzzeitraum „die letzten [X.]brechnungszeiträume des Mitarbeiters, die in der Summe ein Jahr ergeben, zugrunde gelegt“ werden. Ist der im Referenzzeitraum ermittelte erfolgsabhängige [X.] höher als derjenige, der sich aus den Umsätzen während des Urlaubs des [X.]rbeitnehmers ergibt, ist das Urlaubsentgelt auf Basis des im Referenzzeitraum ermittelten variablen [X.]s zu berechnen und zu zahlen. Ist er niedriger, schuldet der [X.]rbeitgeber keine weitere Zahlung von Urlaubsentgelt. Der [X.]brechnungszeitraum für den variablen [X.] betrug bei der [X.] seit 2017 ein Halbjahr, so dass von den letzten beiden [X.] vor Urlaubsantritt auszugehen ist. Soweit nach Nr. 4 Buchst. c Satz 2 BV 2018 der [X.]rbeitnehmer während des Urlaubs „mindestens das Urlaubsentgelt gemäß § 11 [X.]“ erhalten soll, bezieht sich dies allein auf die nach der gesetzlichen Regelung vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen [X.], denn hinsichtlich des Referenzzeitraums weicht die Regelung in Satz 3 ausdrücklich von der gesetzlichen Regelung ab.

2. Danach ist nach Nr. 4 Buchst. c Satz 3 BV 2018, entgegen dem [X.]uskunftsantrag des [X.] und der [X.]brechnungspraxis der [X.], nicht der Referenzzeitraum eines Jahrs vor dem jeweiligen Urlaubsantritt zugrunde zu legen. Keiner Erörterung bedarf es, ob der Einigungsstellenspruch wirksam ist, soweit er Nr. 4 Buchst. [X.] 2018 betrifft. Wäre die Regelung unwirksam, könnte sich ein [X.]nspruch des [X.] nur aus §§ 1, 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ergeben. Diesen [X.]nspruch macht der Kläger jedoch mit der Stufenklage für Urlaub, den er ab dem 3. Februar 2018 genommen hat, nicht geltend.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Pielenz    

        

    Sucher    

                 

Meta

9 AZR 376/20

27.07.2021

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 5. September 2019, Az: 26 Ca 8622/18, Urteil

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 1 BUrlG, § 11 Abs 1 S 1 BUrlG, § 13 BUrlG, § 611a Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 9 AZR 376/20 (REWIS RS 2021, 3747)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 443 REWIS RS 2021, 3747

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