Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. III ZR 224/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4271

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 224/01Verkündet am:20. Februar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja GG Art. 14 [X.], 34; BGB § 839 A, [X.])Wenn der [X.] einer öffentlich-rechtlich korporierten [X.] sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben inden Medien kritisch über [X.] Vorgänge äußert, handelt er in Aus-übung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GGb)Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.], nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungs-gleichen Eingriffs.GG Art. 4, 5; BGB § 839 Ca, [X.] einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsge-meinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit überandere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte [X.] gesteigerten Sorgfaltspflichten.[X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Februar 2003 durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilse-nats des [X.] vom 18. Juli 2001, soweitzum Nachteil des [X.] zu 1 erkannt worden ist, aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger), ein ausgebildeter [X.] Sozialpädagoge, ist seit den achtziger Jahren als Psychotherapeut tätig.Er betreibt eine Praxis in [X.], bietet Einzel- und Gruppentherapien an undveranstaltet Seminare, wobei ein Schwerpunkt der Therapie in Naturerlebnis-sen bei Unternehmungen auf dem Land (unter anderem Ausritten mit vom Klä-ger gestellten Pferden) liegt. Der von der beklagten Erzdiözese Beauftragte [X.] und Weltanschauungsfragen im Bereich der Stadtkirche [X.] ,- 3 [X.], setzte sich im Rahmen seiner Amtstätigkeit des öfterenkritisch in der Öffentlichkeit mit den Aktivitäten des [X.] (und des zwischen-zeitlich aus dem Prozeß ausgeschiedenen früheren [X.] zu 2) auseinander.Mit der im Frühjahr 2000 eingereichten Klage hat der Kläger (zusammenmit dem früheren Kläger zu 2) die Beklagte als [X.] aufmateriellen und immateriellen Schadensersatz wegen Beeinträchtigung seinesPersönlichkeitsrechts und seines Gewerbebetriebs durch eine - wie er geltendmacht - jedenfalls seit 1990 andauernde "[X.]" des [X.]in Anspruch genommen. Eine während des Prozesses - im April 2000 - bei ihmaufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger ebenfalls auf diese "[X.]" zurück.Der Kläger hat behauptet, obwohl er keine Weltverbesserungsideologieverfolge und seine Klientel in keiner Weise organisiert sei, habe [X.] - ohne ihn jemals angehört oder sich sonst hinreichend informiertzu haben - systematisch als "Sektenführer" bezeichnet und bekämpft. [X.] er sich journalistischer Handlanger bedient. Der Kläger verweist insoweitauf Artikel in den [X.] Nachrichten vom 6./7. Oktober 1990, den[X.]Nachrichten vom 24. November 1995 und in der Wochenendausgabedes [X.] Tagblatts vom 1./3. Mai 1998 bzw. auszugsweise [X.]Zeitung vom 1. Mai 1998, in denen teilweise unter wörtlicher Zitie-rung [X.]'s und/oder des [X.]n der [X.], teilweise unter Bezugnahme auf die angeblichen [X.] von Teilnehmern der Veranstaltungen des [X.] mit unterschiedli-chen Formulierungen - unter Anspielung auf eine etwa 200 bis 300 Personenumfassende, hierarchisch strukturierte Gruppe um den Kläger als einer charis-- 4 -matischen Führerfigur mit entsprechendem Gruppendruck und Abhängigkei-ten - vor einem im Kommen befindlichen "pseudoreligiösen Mischmasch" bzw.einem "grauen Psychomarkt" gewarnt wurde. Ausweislich der Artikel vom6./7. Oktober 1990 hatte [X.] die Gruppe um den Kläger als "eindeuti-ge Psychosekte" bezeichnet und ihr laut [X.]Nachrichten vom24. November 1995 "sektenartigen Charakter" zuerkannt. Der Kläger macht [X.] für die Folgen der genannten Zeitungsartikel auch deshalb verant-wortlich, weil ihr [X.]r im Rahmen seiner Amtstätigkeit bis in [X.] diese Artikel an Interessenten weitergegeben habe. Die Übersen-dung der Artikel vom 6./7. Oktober 1990 und vom 24. November 1995 an [X.] "[X.]- Forum " in [X.]im Januar 1997durch eine Teilnehmerin aus N. habe zur Herausnahme von drei für diesenVeranstaltungskreis vorgesehenen Kursen des [X.] (Reiten auf [X.]) geführt. Als weiteren Beitrag des [X.]n der [X.] zuder beschriebenen "Kampagne" gegen den Kläger verweist dieser auf die Mit-wirkung [X.]'s bei einer Sendung des [X.] vom28. Mai 1997, in der er unter anderem äußerte, bei der "Gruppe umS. " handele es sich um einen "versekteten [X.]", und inderen Verlauf gesagt wurde, [X.]kenne "Geschädigte, die zehn Jahreabhängig waren und über 100.000 [X.] für Therapiestunden gezahlt haben".Der Kläger behauptet, infolge der von [X.] gegen ihn entfachten"Kampagne" seien Klienten weggeblieben; andere seien geblieben, hätten [X.] Kläger nicht mehr weiterempfohlen (Gesamtschaden: 1.690.453 [X.] seien ihm 30 Ausbildungsteilnehmer verlorengegangen (Schaden:1.200.000 [X.]). Andererseits hätten die Angriffe gegen ihn verstärkte Werbe-maßnahmen in Form von Inseraten (25.000 [X.]) und Rundbriefen (60.000 [X.])- 5 -erforderlich gemacht. Der Wegfall der Kurse bei der "Wirkstatt" in [X.] zu einem Verlust von 71.800 [X.] geführt. Von dem - ursprünglich [X.] [X.] bezifferten, im Revisionsverfahren um 50.000 [X.] reduzierten -Gesamtschaden macht der Kläger einen Teilbetrag von (zuletzt) 55.000 [X.]. Zusätzlich verlangt er wegen der durch die "Kampagne" verursachtenpsychischen Belastung ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 [X.].Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht; soweit zum Nachteildes [X.] erkannt worden ist.I.1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sektenbeauf-tragte [X.] bei den ihm vorliegend angelasteten Handlungen in Aus-übung eines "öffentlichen Amtes" tätig wurde mit der Folge, daß eine Ein-standspflicht der beklagten Erzdiözese als [X.] unter [X.] der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in [X.] (Senatsurteile [X.]Z 22, 383, 387 ff und vom 30. Januar 1961 - [X.]/59 - [X.], 437; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. April 1989 - [X.] 6 -269/59 - NJW-RR 1989, 921). Das steht im Einklang mit der neueren Recht-sprechung, die [X.] gegen ein derartiges - wenn auch nicht ho-heitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten [X.] im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziertund dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet ([X.]Z 148,307; [X.] NVwZ 1994, 598; vgl. auch [X.], 62, 65; BVerwGE 105,117, 119). Soweit das [X.] [X.] neuerdings (NVwZ 2001,1449) den Standpunkt vertreten hat, abgesehen von den Fällen, in denen [X.] Staatsaufgaben erfülle oder auf dem Gebiet des [X.] werde, seien die Bediensteten der [X.] nicht in Ausübung eines öffentli-chen Amtes im Sinne des § 839 BGB tätig, weil sie insoweit "keine Hoheitsge-walt" ausübten, die mit der staatlichen vergleichbar wäre, kann ihm nicht ge-folgt werden. Aus der Entscheidung [X.] NVwZ 1994, 159, auf die sich das[X.] [X.] für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieserRichtung nichts. Für die vorliegende Beurteilung ist weiterhin davon auszuge-hen, daß der Begriff der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gerade nicht auf die Ausübung staatlicher Gewaltbeschränkt ist (vgl. [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. § 839 Rn. 710 ff m.w.N.).2.Aus diesen Erwägungen ergibt sich andererseits zugleich, daß als An-spruchsgrundlage für den [X.] nicht das (verschuldensunabhängi-ge) Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile [X.]Z90, 17, 31; 99, 24, 27; 125, 258, 264) in Betracht kommt (insoweit zutreffendOLG [X.] NVwZ 2001, 1449). Denn dieses [X.] gewährt ei-nen Entschädigungsanspruch nur bei (rechtswidrigen) unmittelbar oder mittel-bar staatlichen hoheitlichen Eingriffen, um die es, wie gesagt, hier nicht geht.Es besteht kein rechtlicher Grund und auch kein Bedürfnis, in dem sich aus- 7 -den Besonderheiten der [X.]nverfassung ergebenden (öffentlich-rechtlichen)Raum zwischen einerseits dem eigentlichen kirchlichen Innenbereich und and-rerseits demjenigen der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Befugnisse ent-sprechend dem Staatshaftungsregime eine Haftungsgrundlage zu schaffen, [X.] die bloße Rechtswidrigkeit des kirchlichen Handelns anknüpft, zumal [X.] für eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen bereits ein ob-jektiver Sorgfaltsverstoß ausreicht (siehe auch unten [X.] vermag keine Amtspflichtverletzungen des - vonihm als Zeugen vernommenen - [X.]n der [X.] im Sinneeiner (schuldhaft) rechtswidrigen Verletzung von Rechtsgütern des [X.]festzustellen. Die beanstandeten Äußerungen des Zeugen [X.] seien,wie das Berufungsgericht näher darlegt, entweder dem Zeugen schon nichtnachweislich zuzuordnen oder sie seien entweder als wahre/bewiesene [X.] oder bloße Werturteile nicht rechtswidrig, teilweise [X.] für den Kläger nicht einmal ehrenrührig. Soweit der Zeuge [X.] Angaben aus anderen Quellen weitergegeben habe, hätten ihn keine besonde-ren Prüfungspflichten - wie etwa die Presse - getroffen. Für die Meinungsäuße-rungen des [X.]n habe wie sonst bei Werturteilen der [X.] imBereich ihres religiösen Wirkens in der Welt als Verbotsgrenze nur die der"Schmähkritik" bestanden, die [X.] aber nicht überschritten habe. Einezum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sei auch nicht [X.] sehen, daß der [X.] der [X.] die Zeitungsartikel vom6./7. Oktober 1990, 24. Oktober 1995 und 1./3. Mai 1998 auf Anfrage ver-- 8 -schickt habe, ohne sich von deren Inhalt zu distanzieren. Insoweit fehle es [X.] an einem Verschulden des Zeugen [X.] . An letzterem [X.] scheitere auch eine Haftung der [X.] für die Erkrankung des [X.], die nicht voraussehbar gewesen sei.Darüber hinaus - so das Berufungsgericht weiter - habe der Kläger sei-nen Schaden nicht hinreichend dargelegt, zumindest wegen eines wesentli-chen Teils des Schadensersatzanspruchs greife die Einrede der [X.]. Schließlich scheitere der [X.] daran, daß der Kläger es [X.] habe, sich mit einem Rechtsmittel gegen die von ihm behauptetenBeeinträchtigungen zu wehren.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in [X.] nicht stand.1.a) Aus dem Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990 lastet das [X.] dem [X.]n (nur) an, gegenüber den [X.] zu haben, daß sich bei ihm Anfragen von Betroffenen - darunter auchsolchen, die von der Tätigkeit des [X.] betroffen gewesen seien - gehäufthätten. Ansonsten, führt das Berufungsgericht aus, sei offen, ob der Zeitungs-artikel Äußerungen [X.] 's oder sonstige Rechercheergebnisse [X.] enthalte. Ob [X.] die Klienten des Kläger als "[X.]" bezeichnet habe, sei ebensowenig sicher wie, ob er den Journa-listen das in dem Zeitungsartikel zitierte, Psychosekten betreffende, Urteil des[X.] vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 = NJW 1989,2272) zur Verfügung gestellt [X.]) Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfehler, daß das [X.] sich nicht mit folgenden Umständen auseinandergesetzt hat:-daß einzelne Aussagen in dem Zeitungsartikel ausdrücklich - durch [X.] - dem [X.]n der [X.] zugeschrieben [X.] waren und daß der Journalist [X.]als Zeuge bekundet hat, alle alsZitate des [X.]n gekennzeichneten Aussagen seien von [X.] - zumindest sinngemäß - auch gemacht [X.] der Zeuge [X.]bei seiner Vernehmung bestätigt hat, den Jour-nalisten das Urteil des [X.] übergeben zu haben,und-daß [X.] nach dem Vortrag der [X.] in einem Schreiben vom16. Oktober 1990 an den Redakteur der [X.] Nachrichten zwar [X.] inhaltlich falsche Zitate monierte, jedoch nicht die hier in Rede stehendenZitate.[X.]) Mit der Revision ist deshalb im Revisionsverfahren zu unterstellen,daß auch die Behauptungen in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990, es [X.] etwa 200 bis 300 Personen umfassende Gruppe um den Kläger, die eine"eindeutige Psychosekte" darstelle, und daß der Kläger mit seinem Wirken allein dem Urteil des [X.] vom 23. März 1989 aufgeführtennegativen Merkmale von Jugend- und Psychosekten erfülle, von dem Sekten-beauftragten der [X.] herrühren; darüber hinaus auch davon, daß[X.]von "pseudoreligiösem Mischmasch" gesprochen und den Kläger als"sogenannten Psychotherapeuten" bezeichnet, ferner erklärt hat, es gebe ei-- 10 -nen seelisch und finanziell geschädigten Exklienten des [X.], zu dessenFall er - [X.] - überlege, das Gesundheitsamt und das Finanzamt [X.]) Aus dem Artikel vom 24. November 1995 schreibt das [X.] [X.] (nur) die Äußerung zu, er wisse von Leuten, die seit zehnJahren vom Kläger abhängig seien und 100.000 [X.] für Therapiestunden [X.] bezahlt hätten. Es passierten bei diesem Dinge, die es sonst im [X.] nicht gebe. Klienten müßten sich die Gunst des [X.] durch [X.] einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben. Er- [X.]- schätze das Jahreseinkommen des [X.] auf zwischen 500.000und 750.000 [X.].aa) In Übereinstimmung mit der insoweit erhobenen Revisionsrüge istindessen im Revisionsverfahren dem [X.]n [X.]auchnoch die Äußerung über den "sektenartigen Charakter" der Gruppe um [X.] zuzuordnen, die [X.] als Zeuge eingeräumt hat, ohne daß sichdas Berufungsgericht mit diesem Teil der Aussage konkret auseinandersetzt.[X.]) Nicht berechtigt ist dagegen die weitere Rüge der Revision, das Be-rufungsgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft hinsichtlich seiner Be-hauptung für beweisfällig erachtet, daß auch der übrige Inhalt des Artikels [X.] des [X.]n zurückgehe. Von einer Begründung siehtder Senat insoweit ab (§ 565 ZPO a.F.).c) Was den Zeitungsartikel vom 1./3. Mai 1998 und die [X.] vom 28. Mai 1997 angeht, so ist revisionsrechtlich von der [X.] auszugehen, daß der Zeitungsartikel - als solcher - dem[X.]n der [X.] überhaupt nicht und die Rundfunksendungnur mit der Äußerung zuzuordnen ist, bei dem Geschehen um den Kläger [X.] es sich um einen "versekteten [X.]". Die Verfahrensrüge der Revi-sion, die dem [X.]n den gesamten Inhalt des Zeitungsartikelsund der Rundfunksendung anlasten will, ist unbegründet. Von einer [X.] sieht der Senat auch insoweit ab (§ 565a ZPO a.F.).2.Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen die [X.], auf der das Berufungsgericht die gegen den Kläger gerich-teten Auftritte des [X.]n der [X.] in den Medien auf ihreRechtmäßigkeit überprüft hat, unvollständig ist, erweist sich auch die [X.] im übrigen als nicht frei von [X.]) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diein dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990 enthaltene Aussage, Anfragen von Be-troffenen (verzweifelt Ratsuchenden) hätten sich bei [X.]gehäuft, alswahre - und damit unbeschadet ihres das Persönlichkeitsrecht und das berufli-che Ansehen des [X.] beeinträchtigenden Charakters grundsätzlich zuläs-sige (vgl. [X.]E 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; [X.], NJW 1999, 1287,1292) - Tatsachenbehauptung angesehen hat.aa) Zu Unrecht meint die Revision, die betreffende Tatsachenbehaup-tung müsse zusammen mit dem Hinweis auf "jahrelange Beobachtungen" und"ständige Gespräche" [X.]'s gelesen und geprüft werden; dieser Zu-satz in dem Zeitungsartikel ist - nach dem Stand des Revisionsverfahrens -[X.]nicht zwingend [X.] 12 -[X.]) Es liegen entgegen der Revision auch keine Verfahrensfehler vor,soweit das Berufungsgericht dem Zeugen [X.] geglaubt hat, daß vordem Erscheinen des Zeitungsartikels mehrere Angehörige von (mehreren)Klienten des [X.] zu ihm gekommen waren. Von einer Begründung wirdabgesehen (§ 565a ZPO a.F.).cc) Schließlich ist es entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden,wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang keinen wesentlichen [X.] zwischen "Betroffenen" persönlich und ihren Angehörigen sieht, son-dern auch letztere als "verzweifelt Ratsuchende ... Betroffene" behandelt.b) Dagegen hält den Angriffen der Revision nicht die Auffassung [X.] stand, die in diesem Zusammenhang im Berufungsurteilunterstellte Bezeichnung des [X.] und seiner Klienten als "eindeutige Psy-chosekte" beinhalte eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerungbzw. [X.]) Das Berufungsgericht meint, trotz des gleichzeitigen Hinweises aufin einem Urteil des [X.] aufgelistete Merkmale für Ju-gend- und Psychosekten und trotz des Adjektives "eindeutig" handele es sichnicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das durchElemente des [X.] und der Stellungnahme geprägt sei. Als Werturteil, dashier auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite (vgl. [X.] NJW1995, 3303), könne die vorliegende Äußerung der [X.] im Bereich [X.] nicht rechtswidrig sein, ohne daß das Gericht auf die "Plausibilität" derEinstufung als Psychosekte einzugehen [X.]) Dem kann nicht gefolgt werden.(1) Es ist schon nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht die [X.] Äußerung des [X.]n der [X.] als bloßes Wertur-teil angesehen hat. Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.]und des [X.] für die Beurteilung von Eingriffen in [X.] auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit(vgl. [X.] NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl.[X.] ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachen-behauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihreRichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei [X.] ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äu-ßernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element derStellungnahme und des [X.] gekennzeichnet werden und sich [X.] als wahr und unwahr erweisen lassen ([X.]E 61, 1, 9; 85, 1, 14; [X.],Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 2736 f.). Indes kannauch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, sich als Tatsachenbehaup-tung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellungvon konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird([X.], Urteile vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 193 f und[X.]Z 132, 13, 21), was im Streitfall insbesondere durch die Anspielung aufangebliche in einem Urteil des [X.] angeführte Sekten-merkmale geschehen sein könnte. Umgekehrt ändert freilich die [X.] in tatsächlichen Erhebungen an seiner rechtlichen Einord-nung als Werturteil grundsätzlich nichts ([X.] ZIP 2002, 2230 f). Das [X.] will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutach-ten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestell-ten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auchsoweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreterTatsachen zu befinden hatte ([X.], Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.]/98 - NJW 1999, 2736 f). Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des[X.]n der [X.] über den "eindeutigen Sektencharakter"hiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestelltengrundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn dieder Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Un-tersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller [X.] Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen wordenist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren ([X.],Urteil vom 23. Februar 1999 aaO). Im Streitfall wirft der Kläger dem [X.] vor, sein Urteil, hier sei eine "eindeutige Psychosekte" nach [X.] einer maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung aktiv, abge-geben zu haben, ohne sich von der Arbeit des [X.] ein persönliches Bild zumachen oder sonst nähere Informationen eingeholt zu haben. Mit diesem Ge-sichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht [X.]) Selbst wenn man die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstu-fung der in Rede stehenden Äußerung des [X.]n im Sinne einerbloßen Meinungsäußerung als richtig zugrunde legt, ist die Rechtswidrigkeits-prüfung des Berufungsgerichts unzureichend.Es ist zwar richtig, daß bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit we-sentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede- 15 -spricht. Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen [X.] in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grund-los, falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. [X.] NJW 1993,1845; [X.] NVwZ 1994, 787, 790). Regelmäßig treten die Belange der [X.] dann zurück, wenn sich die Äußerung als [X.] als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt ([X.]E 93,266, 293 f = NJW 1995, 3303), wobei an eine solche Einstufung strenge Anfor-derungen zu stellen sind ([X.] aaO S. 1290). Das schließt allerdings (wei-tere) Beschränkungen von Werturteilen unter besonderen Umständen nichtaus ([X.] ZIP 2002, 2230 f; [X.]E 85, 1, 16 f = NJW 1992, 1439), so [X.] zwischen den Belangen des [X.] und der [X.] erforderlich ist. Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten [X.] auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religions-ausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten [X.] die Meinungsfreiheit ([X.] NVwZ 1994, 159; [X.] NVwZ 1994, 787,790; vgl. auch [X.] NJW 1997, 2669) - und auf seiten des [X.] auch [X.] des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl.§ 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwä-gung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der [X.] der [X.] im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eineöffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäu-ßert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehendenBindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der ein-zelne Bürger: Zwar gelten für die [X.], soweit sie nicht ausnahmsweise ho-heitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinan-dersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen,nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die- 16 -einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselbenBeschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informatio-nen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu [X.] NJW 1989,3269; [X.] NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272;[X.] NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung;Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit). Andererseits muß für eineninteressengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleichder betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden, daß die [X.] korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen er-höhten Einfluß in Staat und Gesellschaft haben und nutzen. Mit Recht verweistdie Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen [X.]n [X.] der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit einegesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. [X.] NVwZ 1994, 787, 789).Damit korrespondiert aber auch eine erhöhte Verantwortung. Wie das Bundes-verfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, liegen den korporierten Religi-onsgemeinschaften, die über besondere Machtmittel und einen erhöhten [X.] verfügen, die besonderen Pflichten des Grund-gesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften ([X.] NJW 2001, 429,432; [X.] NVwZ 2001, 908, 909). Auch nach Auffassung des [X.] wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalbdes ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse ([X.]nsteuer,Friedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem BürgerRechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte [X.], die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist ([X.]Z 148, 307, 311).Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats für den [X.]: Setzt sich, wie hier, die [X.] im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsar-beit als anerkannte Autorität kritisch mit [X.]n Phänomenen derart ausein-- 17 -ander, daß Konflikte nicht nur mit anderen Religionsgemeinschaften, sondernganz allgemein mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen [X.] sind, so muß sie auf das Persönlichkeitsrecht und die [X.] Existenz der Betroffenen Rücksicht nehmen. Es kann von ihr zwar nichtNeutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt,Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das bedeutet im Streitfall unter anderem, daßder [X.] der [X.] ein den Kläger persönlich wie auch alswirtschaftlichen Unternehmer existentiell berührendes Urteil wie das, um [X.] herum habe sich (eindeutig) eine "Psychosekte" gebildet, nicht abgebendurfte, ohne sich zuvor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solcheAbqualifizierung verschafft zu haben. Dazu, ob der [X.] der [X.] letzteres getan hatte, enthält das Urteil des Berufungsgerichts keineFeststellungen.c) aa) Aus den vorstehenden Ausführungen (zu b) ergibt sich, daß auchdie in dem Artikel vom 24. November 1995 wiedergegebene [X.] 's, die Gruppe um den Kläger habe "sektenartigen Charakter", nichtohne weiteres als bloßes Werturteil rechtmäßig war.[X.]) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch die weitere aus [X.] Artikel dem [X.]n [X.] zugeschriebene Äußerung,es gebe Leute, die seit zehn Jahren vom Kläger abhängig seien und rund100.000 [X.] für Therapiestunden an ihn gezahlt hätten, er - [X.] -schätze das Jahreseinkommen des [X.] auf 500.000 bis 750.000 [X.],rechtlich nicht haltbar [X.] 18 -(1) Mit der Revision ist zunächst zu beanstanden, daß das [X.] in diesem Zusammenhang die weitere von ihm festgestellte Äußerung[X.]'s, es passierten beim Kläger Dinge, die es sonst im [X.] nicht gebe, Klienten müßten sich die Gunst des [X.] durch das Tra-gen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben, gänzlich un-berücksichtigt gelassen hat.(2) Im übrigen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß [X.] im vorliegenden Zusammenhang zwar Tatsachenbehauptun-gen des [X.]n annimmt, aus diesen jedoch die von [X.] angesprochene "Abhängigkeit" der Klienten vom Kläger als vermeintlich bloßes- erlaubtes - Werturteil herauslöst. Dafür gibt es nach dem [X.], aus dem nicht ein Teil der Verlautbarungen herausgenommen und einerrein isolierten Betrachtung zugeführt werden durte (vgl. [X.], Urteil vom30. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1131, 1133), keinen [X.]) Dementsprechend vermag der Senat die Auffassung des [X.]s nicht zu teilen, die Nachrede eines Jahreseinkommens von500.000 [X.] bis 750.000 [X.] oder auch der [X.] einzelner Pati-enten von 100.000 [X.] im Laufe von zehn Jahren sei nicht ehrenrührig undkönne nicht das berufliche Ansehen eines Psychotherapeuten beeinträchtigen.Es liegt im Gegenteil auf der Hand, daß solche Angaben insbesondere im Zu-sammenhang mit der Behauptung, daß es sich um "abhängige" Patienten [X.], ehrverletzende Qualität haben konnten.(4) Die Bewertung der in Rede stehenden Angaben [X.]'s durchdas Berufungsgericht läßt sich auch nicht mit dessen Erwägung halten, es [X.] 19 -che zur Rechtfertigung aus, daß [X.] "von Leuten erfahren" habe,"daß sie ihrerseits Personen kennen", die 100.000 [X.] für [X.] Kläger bezahlt [X.]) Zwar war es entgegen der Rüge der Revision nicht verfahrensfehler-haft, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt dem Zeugen [X.] unbeschadet dessen geglaubt hat, daß der Zeuge die Frage, hinsichtlich wel-cher (beiden) Klienten ihm von [X.] von mehr als 100.000 [X.]berichtet worden sei, unter Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht nichtbeantwortet hat. Die Frage, ob dem Zeugen [X.] insoweit ein [X.] nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustand, stellt sich nicht,weil der Kläger nach der betreffenden Zeugnisverweigerung durch den Zeugen[X.] vor dem [X.] ohne Rüge zur Hauptsache verhan-delt und damit nach § 295 ZPO das Recht verloren hat, eine Entscheidung [X.] über die Berechtigung zur Weigerung zu verlangen (vgl. [X.], [X.] 18. Februar 1954 - [X.]/53 - [X.] ZPO § 295 Nr. 9 und vom 18. No-vember 1986 - [X.] - [X.], 149).(b) [X.] ist aber die - jedenfalls der Tendenz nach zum Ausdruck ge-brachte - Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] der [X.] hätte die ihm von anderen gemachten Angaben vor einer Weitergabe andie Presse nicht näher überprüfen müssen, weil ihn etwa mit der (erhöhten)Sorgfaltspflicht der Presse (vgl. dazu [X.], Urteile vom 21. Juni 1966 - [X.]/64 - NJW 1966, 2010, vom 12. Mai 1987 - [X.] - [X.], vom 30. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1131 und vom 7. [X.] 1999 - [X.] - NJW 2000, 1036 f) vergleichbare [X.] nicht getroffen hätten. Ebenso wie der weittragende Einfluß der [X.] 20 -se auf die Meinungsbildung eine gesteigerte Prüfungspflicht der Presse [X.] - die um so weiter geht, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen desBetroffenen durch die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung beein-trächtigt wird -, trifft die als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfaßten [X.]en bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der [X.] erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gilt insoweit für die Verbreitung von [X.] im wesentlichen dasselbe wie für mit kirchlicher Autoritätversehene abfällige Werturteile (dazu oben b) [X.]) (2)).d) Soweit der [X.] der [X.] in der [X.] 28. Mai 1997 von einem "versekteten [X.]" gesprochen hat, magzweifelhaft sein, ob darin zugleich, wie die Revision anführt, eine Tatsachen-behauptung in dem Sinne lag, es gebe eine einheitliche Gruppe um den Klä-ger. Die Bewertung des Berufungsgerichts - da die Grenze der [X.] überschritten werde, handele es sich um ein ohne weiteres zulässigesWerturteil - ist jedenfalls aus den vorstehend bereits genannten Gründen (obenb) [X.]) (2)) [X.] frei von [X.] ist es auch, daß das Berufungsgericht in [X.] Kläger behaupteten, teils unstreitigen, Weitergabe der Zeitungsartikel vom6./7. Oktober 1990, 24. November 1995 und 1./3. Mai 1998 keine schuldhafteAmtspflichtverletzung des [X.]n der [X.] gesehen hat.a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß, wie im Be-reich des [X.] anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe [X.] eines [X.] dann eine eigene Äußerung des [X.] liegenkann, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerungen erkennbar zu eigen- 21 -gemacht hat. Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, isteine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn esan einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerungweitergibt, fehlt ([X.]Z 132, 13, 18 f). Das alles hat im Grundsatz auch undgerade für den Fall zu gelten, daß Zeitungsartikel "amtlich" (geschäftsmäßig)verbreitet werden, in denen, wenn auch neben anderen Stimmen, der die [X.] selbst zu Wort gekommen ist, wie es hier - wie im Revisions-verfahren anzunehmen ist: bis auf den Artikel vom 1./3. Mai 1998 - der [X.]) Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine haftungsrechtlicheEinstandspflicht der [X.], weil auch bei Anlegung eines im [X.] mit der Amtshaftung gebotenen objektivierten [X.] (vgl.nur [X.]Z 117, 240, 249; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - [X.] -NJW 1998, 1307 f m.w.N.) den [X.]n jedenfalls kein Verschuldentreffe. Es sei nicht dargelegt, wieso [X.] hätte wissen sollen, daß derInhalt der einzelnen Zeitungsartikel möglicherweise unrichtig sei. Für die Un-bedenklichkeit der Texte habe aus seiner Sicht gesprochen, daß der Klägerkeine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe.[X.]habe sich auf die "unwidersprochen gebliebenen" [X.] dürfen, soweit es um Tatsachenbehauptungen gegangen sei, dienicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammten. Selbst wenn [X.]Bedenken gekommen wären und er sich an fachkundiger Stelle erkundigt hätte,ob die Verbreitung der Zeitungsartikel auf rechtliche Bedenken stoße, könnenicht ohne weiteres angenommen werden, daß er die eindeutige Antwort [X.] hätte, die Weiterverbreitung sei rechtswidrig. Immerhin hätten seinerzeitgewichtige Stimmen im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten, als- 22 -Folge der Ausweitung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Kosten des Persön-lichkeitsrechts des Betroffenen durch das [X.] sei [X.] "praktisch nicht mehr durchsetzbar".(aa) Diese Ausführungen zum Verschulden sind schon mit dem Mangelbehaftet, daß, wie oben (unter b) [X.]) (2) und (4)) ausgeführt, der Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der (objektiven) Berechtigung des[X.]n einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemein-schaft zu "amtlichen" ehrverletzenden Meinungsäußerungen und Tatsachen-behauptungen in der Öffentlichkeit bzw. zu den ihn in diesem [X.] Prüfungspflichten nicht richtig ist. Infolgedessen läßt das [X.] bei der Beurteilung der Verbreitung der Zeitungsartikel ganz au-ßer acht, daß diese - bis auf denjenigen vom 1./3. Mai 1998 - maßgeblich aufeigene Äußerungen des [X.]n gegenüber den Journalisten zu-rückgehen; soweit jene Äußerungen rechtswidrig gewesen sein sollten - was,wie gesagt, bisher noch nicht hinreichend geprüft ist -, kann also ein Verschul-den [X.]'s nicht mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, er habe aufdie Richtigkeit der Zeitungsartikel vertraut. Da die Annahme des [X.]s - wie auch schon des [X.] -, die in Rede stehenden [X.] seien rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen undrechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, kann ein Verschulden des Sekten-beauftragten der [X.] nicht schon unter Berufung auf die [X.] verneint werden, die besagt, daß einen Beamten inder Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen ([X.]) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßigangesehen hat (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 216 ff, 218 m.w.[X.] 23 -([X.]) Die Revision beanstandet darüber hinaus mit Recht, daß [X.] eines objektivierten [X.] ein Verschulden des[X.]n selbst insoweit in Betracht kommt, als in den von ihm wei-terverbreiteten Zeitungsartikeln Angriffe gegen den Kläger enthalten sind, [X.] nicht als Äußerungen des [X.]n der [X.] gekenn-zeichnet sind, aber noch weit schwerer wiegen; wie etwa in dem Artikel vom1./3. Mai 1998, wo der [X.] der [X.]in B. mit der Behauptung zitiert wird, bei ihm hätten sich [X.], die erklärt hätten, so unter dem Einfluß des [X.] gestanden zu haben,daß sie für Geschlechtsverkehr den Therapeutensatz bezahlt hätten. Zeitungs-artikel mit einem für den Betroffenen derartig schwerwiegenden Inhalt durfteder [X.] - wie sich für [X.] aufdrängen mußte - nicht inseiner amtlichen Funktion an die interessierten Kreise weiterleiten, ohne sichhinsichtlich der Richtigkeit - etwa über die von seinem [X.] Amtskol-legen vorgenommenen Recherchen - näher zu [X.]) Ein "Vertrauen" des [X.]n auf die Richtigkeit der Zei-tungsberichte ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtschon daraus, daß der Kläger hiergegen zunächst keine gerichtlichen Schritteunternahm, zumal dieser nach den eigenen Feststellungen des [X.]s vor dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels erklärt hatte, die [X.] erhobenen Vorwürfe seien "nicht ernstzunehmen" - worin alles andere [X.] Billigung gesehen werden konnte -, und diese ausweislich der späterenZeitungsartikel auch später ausdrücklich in Abrede stellte.(dd) Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Rechtsauskünftefachkundiger Kreise, falls [X.] sich vor seinen öffentlichen Auftritten- 24 -und Äußerungen gegen den Kläger hinsichtlich seiner diesbezüglichen [X.] Pflichten erkundigt hätte, schließen den [X.] gegen den[X.]n der [X.] ebenfalls nicht aus. [X.] ist bereitsvorzuwerfen, daß er sich - wovon revisonsrechtlich auszugehen ist - in der [X.] beschriebenen, rechtlich nicht leicht zu durchschauendenSituation nicht rechtlich informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs kann zwar dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonneneRechtsansicht des [X.] als rechtlich vertretbar angesehen werdenkann, und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, ausder nachträglichen Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichteein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. nur [X.]Z 119, 365, 369). DieVerneinung des [X.] setzt allerdings voraus, daß die letztlich alsunzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf-grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.Fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung, kann ein Schuldvorwurf bereitsunter diesem Gesichtspunkt begründet sein ([X.]Z 119, 365, 370).4.Die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß es ([X.]) hinsichtlich der im Laufe des Prozesses aufgetretenen Erkrankung des[X.] an einem Verschulden des [X.]n fehle - ohne daß esdarauf ankomme, ob die Krankheit durch die Äußerungen des Zeugen[X.]gegenüber den Medien und die Weiterverbreitung der Pressebe-richte ausgelöst worden sei -, sind, wie die Revision zutreffend rügt, [X.] verfehlt, weil der [X.] sich im Rahmen des § [X.]. 1 BGB nur auf die Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandesdurch die Amtspflichtverletzung, nicht dagegen auf den daraus entstandenenSchaden zu erstrecken braucht (vgl. nur Senatsurteile [X.]Z 34, 375, 381 und- 25 -vom 8. Februar 1965 - [X.]/63 - NJW 1965, 962 f). Eine andere Frage,mit der das Berufungsgericht sich aber nicht befaßt hat, ist die, ob die be-hauptete Erkrankung im Sinne einer adäquaten Kausalität - also nicht außer-halb jeder Wahrscheinlichkeit liegend (vgl. [X.]/[X.] BGB 62. Aufl.[X.]. vor § 249 Rn. 58 ff) - auf die behaupteten (psychischen) Beeinträchti-gungen des [X.] zurückzuführen ist.[X.] die Klage (insgesamt) abweisende Entscheidung des [X.]s wird auch nicht durch die weitere - hilfsweise - Begründung des Beru-fungsurteils [X.] hält die Klage, was die Darlegung des dem [X.] die behauptete Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens angeht,für "wenigstens teilweise" beziehungsweise "jedenfalls nicht hinsichtlich even-tueller Schadensereignisse in [X.], also aus den letzten drei Jah-ren vor der Klageeinreichung" unschlüssig, ohne allerdings insoweit die erfor-derliche nähere Aufgliederung vorzunehmen.Im übrigen trifft zwar die Beanstandung des Berufungsgerichts hinsicht-lich der entgangenen Einnahmen schon deshalb zu, weil weder der vom Klägerauf 1.690.453 [X.] "geschätzte" Betrag an entgangenen Entgelten seiner Pra-xis, noch der im Zusammenhang mit dem Verlust von 30 [X.] genannte Betrag von 40.000 [X.] pro Teilnehmer, noch der [X.] Ausbootung des [X.] bei der "Wirkstatt" eingetretene Verlust von- 26 -71.800 [X.] hinreichend aufgeschlüsselt worden sind. Nicht ohne weiteres [X.]e Beanstandung jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die weiterengeltend gemachten Schadenspositionen von insgesamt 85.000 [X.] wegen ver-stärkter Werbemaßnahmen einschließlich Rundbriefen. Darüber hinaus trifftdie Rüge der Revision zu, daß das Berufungsgericht nach dem besonderenVerlauf des gerichtlichen Verfahrens, in dem das erstinstanzliche (klageabwei-sende) Urteil des [X.] auf die Berechnung des Schadens überhauptnicht eingegangen ist und auch im Berufungsverfahren unvermittelt in eine Be-weisaufnahme zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung eingetre-ten worden ist, eine Bestätigung des klageabweisenden Urteils nicht entschei-dend auf Mängel in der Schadensberechnung stützen durfte, ohne dem [X.] zu einer Ergänzung seines Vortrags zu geben (§ 139 ZPO a.F.).Schließlich rechtfertigten die Mängel im Vortrag des [X.] hinsichtlich seinesmateriellen Schadens auf keinen Fall die Klageabweisung bezüglich des [X.] gemachten immateriellen Schadensersatzanspruchs.2.Auch der vom Berufungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt einesHaftungsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB rechtfertigt - jedenfalls nachdem bisherigen Sachstand - nicht die von ihm ausgesprochene (vollständige)Abweisung des [X.]) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger an, auf die von ihm bean-standeten Handlungen des Zeugen [X.] nicht mit einer Unterlassungs-klage bzw. mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 [X.] zu haben. Auch wenn, so führt es aus, ein solches Verfahren eine [X.] in Anspruch genommen hätte, wäre doch - "die Rechtswidrigkeit [X.] des Zeugen [X.] unterstellt" - verhindert worden, daß die- 27 -Artikel vom 24. November 1995 und vom 1./3. Mai 1998 sowie die Rundfunk-sendung vom 28. Mai 1997 unter dessen Mitwirkung hätten entstehen können.Auch hätte die Verbreitung der Zeitungsartikel durch den [X.]) Indessen machen diese Ausführungen schon nicht hinreichend deut-lich, welche gerichtliche Schritte des [X.] im einzelnen - insbesondere wasdie spätere Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen [X.] angeht - das Berufungsgericht sich vorstellt beziehungsweise von welchenkonkreten (hypothetischen) Geschehensabläufen es ausgeht.Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet,sämtliche Zweifel zu beseitigen, ob für den Kläger in seiner Situation ein ge-richtliches Vorgehen zumutbar war.aa) Der Senat hat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlaß, nä-her darauf einzugehen, ob und inwieweit im allgemeinen die vom [X.] in Betracht gezogene Unterlassungsklage oder die Einholung [X.] einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes (zu letzterem vgl. Senat[X.]Z 130, 332, 338 und Beschluß vom 7. November 1996 - [X.] -VersR 1997, 238 = [X.]R BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 13) ein"Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 darstellt, nämlich einen Rechtsbehelf,der darauf gerichtet und geeignet ist, einen Schaden durch eine bereits erfolgteAmtspflichtverletzung dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß das schädi-gende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. [X.]/[X.] aaORn. 354). Bezogen auf den Streitfall könnten sich diesbezügliche Zweifel mög-licherweise daraus ergeben, daß eine solche Unterlassungsklage nicht unmit-- 28 -telbar gegen die (ersten) öffentlichen Äußerungen von Seiten der [X.]hätte gerichtet sein können, sondern nur vorbeugend gegen etwaige zukünftige(weitere) Amtspflichtverletzungen, und daß sie jedenfalls nicht den durch den(ersten) Zeitungsartikel bereits verwirklichten Schaden insgesamt hätte [X.] können (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986- [X.] - NJW 1986, 1924; [X.] Staatshaftungsrecht 5. Aufl.[X.]). Eine andere, gegebenenfalls nach § 254 BGB zu beurteilende Fragewäre, ob dem Kläger nicht weitergehende presserechtliche (etwa [X.] gegen die beteiligten Medien zustanden.Darüber hinaus ist offen, ob eine Unterlassungsklage - erst recht eineWiderrufsklage, auf die die Revisionserwiderung verweist - des [X.] Erfolggehabt hätte. Das Berufungsgericht legt dies zwar für die - aus seiner Sicht -theoretische Alternative, daß die Aktivitäten des Zeugen [X.] rechts-widrig waren, wie selbstverständlich zugrunde. Es berücksichtigt hierbei [X.] die - keineswegs fernliegende - Möglichkeit, daß die mit einer Unterlas-sungsklage des [X.] befaßten Gerichte die Frage der Rechtmäßigkeit [X.] des [X.]n der [X.] ebenso beurteilt hätten [X.] beiden Vorinstanzen im vorliegenden Amtshaftungsprozeß. Im Bereich des§ 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amts-pflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einerBehörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, daß allein auf die sachlichrichtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneinge-schränkt gelten (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - [X.] - NJW 1986,1924 f). Dies hat der Senat in dem genannten Urteil zwar in erster Linie [X.] ausgesprochen, in denen es nicht um die Anrufung eines Gerichts (gegeneinen Verwaltungsakt) ging, sondern darum, ob eine Verwaltungsbehörde- 29 -durch Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung ih-res eigenen Handelns veranlaßt werden sollte. Ähnliche Erwägungen sind [X.] ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die (hypothetische) Entschei-dung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Be-urteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteresmöglich ist (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 362).[X.]) Die vorstehend aufgeworfenen Fragen belassen jedenfalls [X.] einem Verschulden des [X.] in bezug auf die Nichteinlegung einesRechtsmittels (außer der erfolglos gebliebenen Eingabe des [X.] vom5. November 1998 an den [X.] Stadtdekan). Es fehlt am Verschulden,wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, daßdem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist ([X.]/[X.] aaORn. 358 m.w.N.). Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbar-keiten - und der bis zur Entscheidung [X.]Z 148, 307 noch bestehenden Unsi-cherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat,Rechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil [X.] nur teilweise verlorener "Zivilprozeß" die Sache für den Betroffenen"schlimmer mache als zuvor". Ein solcher - im Revisionsverfahren zu [X.] - Ratschlag muß in der damaligen Situation des [X.] nicht [X.] falsch gewesen [X.] Notwendigkeit einer differenzierteren tatrichterlichen [X.] unter [X.] des § 287 ZPO - gilt auch für die Frage des Durchgreifensder Einrede der Verjährung, die das Berufungsgericht "zumindest wegen eineswesentlichen Teiles der Schadenspositionen", jedoch wiederum ohne eine nä-here Eingrenzung, angenommen [X.] 30 -Nach dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt [X.] auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Scha-dens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von [X.] und der Person des [X.] Kenntnis erlangt. [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei wiederholtenunerlaubten Handlungen die Verjährung hinsichtlich des jeweiligen schädigen-den [X.] gesondert einsetzt. Jede schädigende Teilhandlung oder Un-terlassung stellt eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung dar,die einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt.Der Umstand, daß die wiederholten schadenstiftenden Handlungen [X.] einheitlichen Entschlusses sind - etwa im Sinne einer "Kampagne" -, [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, daß die Verjäh-rung von Schadensersatzansprüchen erst mit der letzten unerlaubten Handlungfür alle beginnt; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheitund die fortgesetzte Handlung, sind für die Verjährung deliktischer Ansprücheunmaßgeblich ([X.]Z 71, 86, 94). Die Ansicht der Revision, im Streitfall sei [X.] unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Dauerhand-lung" hinausgeschoben, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß [X.], weil der [X.] der [X.] sich seit Erscheinen desersten Zeitungsartikels nicht öffentlich von den ihm zugeschriebenen [X.] distanziert hat, eine solche "Dauerhandlung" anzunehmen wäre.Wenn es mithin naheliegen mag, daß - wie das Berufungsgericht ange-nommen hat - wegen der durch die (dem Kläger bekannten) Zeitungsartikel von1990 und von 1995 eingetretenen Schäden Verjährung eingetreten ist, so [X.] jedenfalls nicht für einen etwa damit zusammenhängenden, nicht voraus-- 31 -sehbaren Gesundheitsschaden und, wie das Berufungsgericht selbst sieht,nicht für die weiteren in Betracht zu ziehenden Amtspflichtverletzungen [X.] ab 1997. Die insoweit erforderlichen näheren Abgrenzungen müssen [X.] überlassen werden.[X.] der Rechtsstreit im Revisionsverfahren nicht entscheidungsreif ist,muß die Sache nach allem zur erneuten Prüfung des [X.]s an [X.] zurückverwiesen werden.[X.][X.] [X.] [X.]Dörr

Meta

III ZR 224/01

20.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. III ZR 224/01 (REWIS RS 2003, 4271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4271

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