Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 42/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3043

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:15. Mai 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja [X.] § 839 Cb; [X.] § 19a i.d.F. vom 10. März 1983Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmi-gung nach § 19a [X.] a.[X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Leipzig- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Mai 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 21. Dezember 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger nimmt den beklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.] einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.]l. I S. 256; [X.]) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:- 3 -Im [X.] 1991 suchte die S. [X.] GmbH durch Zeitungsan-zeigen Kraftfahrer, die sich in der [X.] selbständig machenwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einerGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz undder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 [X.]. Der inE. ([X.] ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im [X.] an. Er schloß mit der [X.] einen Kaufvertrag übereinen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung [X.] und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Krediteüber einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die [X.] ihm außerdem Büroräume in [X.]([X.]),beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein be-absichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim [X.]ein - nach Behauptung des [X.] von ihm blanko unter-schriebener und von der S. [X.]GmbH nachträglich ausgefüllter [X.] auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem [X.]gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das [X.]dem Kläger eine Standortbescheinigung für [X.]-E. , die [X.] zusammen mit der vom [X.] ausgestellten Genehmi-gung für Einzelfahrten nach § 19a [X.] am selben Tage ausgehändigt wurde.Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im [X.]L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit derKonzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und- 4 -nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitetebzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.Bei einer Betriebsprüfung durch das [X.] [X.] im [X.] 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-unternehmen angegebene Standort [X.]-E. die Voraussetzungen füreine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 [X.] nicht erfüllte und es sich in [X.] lediglich um [X.] handelte. Daraufhin nahm das Landrats-amt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Klägererhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach [X.] März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn so-dann auf Transporte im Nahverkehr um.Der Kläger hat behauptet, die [X.] habe sämtlichengeworbenen Kunden nur [X.] zuweisen wollen. Deren [X.] Gesamtkonzept sei dem im [X.] L. seinerzeit fürdie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieserder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die [X.] auch nicht im [X.] ausgestellt worden, sondern der Ne-benintervenient habe der [X.] eine unterschriebene Blanko-urkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des [X.] vervollstän-digt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 [X.] wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der- 5 -S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des [X.], rechtskräftig verurteilt.Landgericht und [X.] haben die zuletzt auf Zahlung von193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] seine Schadensersatzansprüche weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht unterstellt zugunsten des [X.], daß der Nebe-nintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. [X.] habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmi-gung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Ober-landesgericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den [X.] sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen.Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und dievon ihm weiter eingegangenen [X.] seien jedoch nicht [X.] dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen [X.] richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahmebegründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-- 6 -nate befristete Genehmigung gemäß § 19a [X.] erteilt worden sei, gehe [X.] der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrenwahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den [X.] vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im [X.] auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 [X.] aufsich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund [X.] nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus derseinerzeit im [X.] L. geübten teilweise abweichendenPraxis.Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-nienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-bundenheit in das System der [X.] bekannt gewesen sei,daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-zessionen machte und ihnen lediglich [X.] verschaffte. Unter die-sen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfezum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In denSchutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielengrundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnungauf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennochgelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-mens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des [X.] ge-hörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 [X.] Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. [X.] nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,gehöre zum unternehmerischen Risiko des [X.]. Es sei auch nicht darge-- 7 -tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mitder S. L. GmbH Abstand genommen hätte.Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-gerichts nicht gegeben oder für den Schaden des [X.] nicht ursächlich ge-worden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei [X.] Konzession nach § 19a [X.] habe sich nicht ausgewirkt. Es sei fernerzulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der [X.] als Bevollmächtigtem des [X.] auszuhändigen.Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide [X.] des [X.] nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.[X.] Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt [X.] nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen dasbeklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 [X.],Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-menen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahrenmaßgebend sind, nicht [X.] die vom [X.] L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-genehmigung nach § 19a [X.] schon für sich allein rechtswidrig und amts-pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen- 8 -engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur [X.] des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. [X.] das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, [X.] habe der [X.] eine Genehmigungsur-kunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-che zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von [X.] des [X.], der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im[X.] L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept [X.] eingebunden gewesen. Er habe bereits im [X.] gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihrenKunden einen den Anforderungen des § 6 [X.] genügenden Fahrzeugstand-ort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von [X.], um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter [X.] liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seinererklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH [X.] der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktischeSchädigungen anderer zu unterlassen ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb.2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohteHandlungen. [X.] ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung [X.] bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von [X.] und Glauben und guterSitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-standen und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen [X.], 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten [X.] 9 -nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeitwegen Betrugs überschritten wurde.2.Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-senhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jedenAmtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten"Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werdenkönnte (Senatsurteil [X.], 243, 252; [X.]/[X.], § 839 Rn. 125,175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem [X.] und einem Mitarbeiter der [X.] getroffen wurde,noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten [X.] den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das [X.] Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-lung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 [X.] ist, noch nicht.Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte [X.] nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] ge-schützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an([X.], 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - [X.]/00 - [X.], 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; [X.]/[X.], § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden [X.] wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-rangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll([X.], 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - [X.] 10 -269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichendeVertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-hang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung [X.] an die [X.] zu einer Haftung des [X.] führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso [X.] die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-gung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktszu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile [X.], 268, 283 f.; 149, 50,53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-nienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigenGenehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breitangelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereichder verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-heblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich aufalle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabeientstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hierin Rede stehenden Aufwendungen des [X.] zum Kauf eines für den Güter-fernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechen-den [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nichtdeswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-gonnenen [X.] auf Gründen beruhte, die in dessenalleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß [X.] die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nichtdem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den [X.] 11 -gungen des ihm seitens der [X.] unterbreiteten und von ihmgebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auchnicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugszu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt,wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht.Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei [X.] eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Re-gierungsbezirk [X.]anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von [X.] DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei [X.] ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,daß sich der von der S. [X.]GmbH zu verantwortende [X.] in [X.]-E. als unzureichend erwies. Die vom [X.] weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der [X.] eines Standorts im [X.]von einem Vertragsschlußmit der [X.] Abstand genommen hätte, verstand sich [X.] Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-ge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.4.Zum Schaden und dem [X.] hat das [X.] nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-gen zugunsten des [X.] zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige [X.] muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-pflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 [X.]).- 12 -III.Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-sächlichen Feststellungen nachholen kann.[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 42/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 42/02 (REWIS RS 2003, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3043

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