Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 7/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3051

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 7/02Verkündet am:15. Mai 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Mai 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger nimmt den beklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.] einer Genehmigung für den [X.] nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.]l. I S. 256; [X.]) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:- 3 -Im [X.] 1991 suchte die S. [X.] GmbH durch Zeitungsan-zeigen Kraftfahrer, die sich in der [X.] selbständig machenwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einerGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz undder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 [X.]. Der in [X.]([X.]-A. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot an. Er schloßmit der [X.] am 1. Dezember 1991 einen Kaufvertrag übereinen LKW zum Preis von 223.782 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung [X.] am selben Tag einen Kredit in Höhe von 225.282 DM auf. [X.] vermietete ihm außerdem Büroräume in [X.]([X.]), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger [X.] beabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.Unter dem 12. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim [X.]ein - nach Behauptung des [X.] von ihm blanko unter-schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter [X.] auf Erteilung einer [X.]sgenehmigung mit dem Standort[X.] gestellt. Am 13. Dezember 1991 erteilte ihm das Landratsamt L. hierfür eine Standortbescheinigung, die dem Kläger zusammen mit der [X.] unter dem 16. Dezember 1991 ausgestellten Geneh-migung für Einzelfahrten nach § 19a [X.] von der [X.] 16. Dezember 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eineBefristung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992. Zum damaligen Zeitpunkt wares im [X.] L. üblich, befristete Genehmigungen [X.] zu verlängern, soweit der [X.] die Voraussetzungen einerGenehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein [X.] 4 -wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauchmachte.Bei einer Betriebsprüfung durch das [X.] [X.] im [X.] 1992 stellte sich heraus, daß der für zahlreiche Transportun-ternehmen angegebene Standort [X.] die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] nicht erfüllte und es sich in allen Fällen le-diglich um [X.] handelte. Eine weitere Genehmigung für den [X.] erhielt der Kläger nicht. Ab Juli 1992 stand der Lastkraftwagendes [X.] still. Er wurde später durch die kreditgebende Bank verwertet.Der Kläger hat behauptet, die [X.] habe sämtlichengeworbenen Kunden nur [X.] zuweisen wollen. Deren [X.] Gesamtkonzept sei dem im [X.] L. seinerzeit fürdie Erteilung von [X.]sgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieserder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. Unstreitig wurden im [X.] der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäfts-führerin der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen rechtskräftigverurteilt.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, [X.] hat den zuletzt auf Zahlung von 222.191,77 DM gerichtetenKlageantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine [X.] 5 -- 6 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein [X.] wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu, da der [X.] keine für den Schaden des [X.] ursächliche, dem Kläger gegenüberbestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Dieser sei nämlich hinsichtlich seinerInvestitionen nicht "Dritter" im Sinne des § 839 [X.]. Zumindest dann, wenn- wie hier - lediglich eine auf sechs Monate befristete Genehmigung nach § 19a[X.] erteilt werde, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtli-chen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nicht dahin, [X.] vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im [X.] auf die Erteilung einer langjährigen Konzession auf sich genommen ha-be. Der Antragsteller habe bei Erteilung einer [X.] gemäߧ 19a [X.] nicht damit rechnen dürfen, daß er ohne weiteres später eine [X.] nach § 11 [X.] erhalten werde. Etwas anderes folge auch nichtaus der im [X.] [X.]seinerzeit geübten teilweise abwei-chenden Praxis. Somit unterfielen dem Schutzzweck der Amtspflicht hier ledig-lich diejenigen Investitionen, die der Kläger im Hinblick auf einen kurzfristigenBetrieb vorgenommen habe. Dazu gehörten nicht die Anschaffungskosten fürden Lastkraftwagen, zu denen sich der Kläger letztendlich in Erwartung einerlangjährigen Genehmigung veranlaßt gesehen habe, und auch nicht der zur- 7 -Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Anspruch genommene Betriebsmittelkre-dit.Selbst wenn man jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, [X.] dieser Amtspflichten so weit zöge, daß er die im Streitfall geltendgemachten Schäden umfaßte, hätte der Streithelfer seine Amtspflichten nichtdadurch fahrlässig verletzt, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vor-aussetzungen des angegebenen Standorts zu prüfen. Für die Standortbestim-mung zuständig sei die untere Verwaltungsbehörde. An deren [X.] das [X.] L. gebunden gewesen. Daß sich der Ne-benintervenient zumindest für eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge geld-werte Vorteile habe versprechen lassen, habe seine Prüfungspflichten nichterweitert. Zweifel hinsichtlich des Standorts hätten ihm weder aufgrund der [X.] noch deshalb kommen müssen, weil mehrere Kunden der [X.]GmbH mit Wohnsitz außerhalb [X.] an demselben Standort ge-meldet worden waren. Auch darin, daß der Streithelfer oder sonstige Bedien-stete des [X.]s die Konzession nicht unmittelbar dem Kläger,sondern einem Mitarbeiter der S. [X.]GmbH aushändigten, sei keine(fahrlässige) Amtspflichtverletzung zu sehen. Dasselbe gelte für den Umstand,daß bei Erteilung der Genehmigung der erforderliche Eignungsnachweis nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] noch nicht vorgelegen habe.Soweit sich schließlich der Kläger auf eine vorsätzliche Amtspflichtver-letzung des Streithelfers (Beihilfe zum Betrug, Erweckung eines falschen An-scheins) berufe, habe er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, [X.] denn einen entsprechenden Nachweis geführt, daß dem Nebeninter-venienten das System der S. [X.]GmbH bekannt gewesen sei und- 8 -dieser insbesondere gewußt habe, daß die GmbH weder willens noch in derLage gewesen sei, ihren Kunden echte Standorte im Sinne des [X.] zu vermitteln. Den Beweis für seine Behauptung habe der Klä-ger nicht durch das vorgelegte Strafurteil führen können. Darin fehlten diehierfür erforderlichen Feststellungen. Lediglich im Rahmen der Strafzumessungwerde dort ausgeführt, daß dem Nebenintervenienten nach Ansicht der [X.] bewußt gewesen sei, zu welchem Zweck die GmbH die Konzessionenverwendete, und daß das Vermögen ihrer Kunden erheblich gefährdet [X.], weil deren dauerhafte Teilnahme am [X.] nicht gesichert ge-wesen sei. Die weiteren Beweisanträge des [X.] auf Vernehmung der [X.] [X.]und [X.]hingegen stellten unzulässige [X.]edar. Für die Behauptung des [X.], dem Streithelfer sei Ende Oktober 1990durch den Zeugen R. das Gesamtkonzept der S. [X.]GmbHvorgestellt worden, fehle es bereits an einem substantiierten Vorbringen dahin,was beide konkret besprochen hätten, insbesondere, wie das Konzept [X.] damals im einzelnen ausgesehen habe. Das gelte um so mehr, als nachder eigenen Behauptung des [X.] möglicherweise die Idee zu einer Kon-zessionsvermittlung an potentielle Kunden vom Nebenintervenienten selbststamme oder aus anderen Gründen erst später aufgegriffen worden sei. Es [X.] nicht dargelegt, weshalb der Streithelfer aufgrund des Konzepts gewußthaben solle, daß die S. [X.] GmbH ihren Kunden nur [X.] habe zuweisen können. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht inseiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dannerheblich, wenn schlüssig dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände derZeuge von dieser inneren Tatsache Kenntnis erlangt habe. Damit müsse [X.] substantiiert darlegen, daß zum Oktober 1990 festgestanden habe, [X.] im einzelnen die Anmietung und die Unterhaltung der Standorte [X.] 9 -sehen sollte, und daß dies dem Nebenintervenienten bekannt gemacht [X.]. Dafür, daß der Streithelfer in das System der S. [X.]GmbH ein-gebunden gewesen sei, sprächen schließlich auch nicht seine Erklärungenvom 30. November 1991 anläßlich eines in den Räumen der [X.] durchgeführten Lehrgangs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieserunter solchen Umständen den Teilnehmern einen Erfolg in der [X.] und eine Verlängerung ihrer Konzessionen als aussichtslos hingestellt ha-ben sollte; eher spreche dies für das Gegenteil.Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide [X.] des [X.] nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. [X.] des [X.] gegen das beklagte Land wegen Amts-pflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 [X.], Art. 34 GG) läßt sich nachdem Klagevorbringen nicht [X.] die vom [X.] L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-genehmigung nach § 19a [X.] schon für sich allein rechtswidrig und amts-pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenenengen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur [X.] des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. [X.] von dem im Berufungsurteil an letzter Stelle geprüften Hauptvorwurf des- 10 -[X.], der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im [X.]sei in das betrügerische Gesamtkonzept der [X.] eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 von dem [X.] [X.]erfahren, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei,ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 [X.] genügenden Fahrzeug-standort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von [X.] zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter die-sen Umständen läge eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in [X.] erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH [X.] der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktischeSchädigungen anderer zu unterlassen ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb.2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohteHandlungen. [X.] wäre nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung [X.] bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,332 StGB) strafbar gewesen wäre. Mit den Forderungen von [X.] und [X.] guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in [X.] gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraus-setzungen Senatsurteil [X.], 243, 252), wenn die ins Auge gefaßtenStraftaten seinerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwellezur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.2.Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht dieses von ihm selbst als ent-scheidungserheblich angesehene Klagevorbringen im Ergebnis unbeachtet. Eshält den Vortrag des [X.] teils für nicht hinreichend substantiiert, teils für- 11 -nicht bewiesen oder für mit den angebotenen Beweismitteln nicht beweisbar.Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.a) An die [X.] der [X.] [X.] überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die [X.] ist nicht ver-pflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen.Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ihrer Darlegungslast bereits dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die [X.] mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Rechtals entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muß das Gericht aufgrund dieserDarstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der aneine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur [X.], Urteil vom4. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002- [X.] - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002- [X.]/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen,welche Angaben einer [X.] zumutbar und möglich sind ([X.], Urteil vom27. September 2001 - [X.], 825, 826). Falls sie keinenEinblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb er-schwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. [X.] unzulässigen [X.] wird ihr Beweisantrag unter solchenUmständen erst dann, wenn die [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für [X.] eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmißbräuchlichBehauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. [X.],Urteile vom 11. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. [X.] aaO; vom 20. Juni 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.).- 12 -b) Im Streitfall kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, von ei-nem mißbräuchlichen Vorbringen des [X.] ohne jeden Anhaltspunkt schondeswegen keine Rede sein, weil er sich hierfür auf Ausführungen in dem vor-gelegten Strafurteil berufen konnte. Das Berufungsgericht läßt ferner unbe-rücksichtigt, daß der Kläger an dem behaupteten Geschehen nicht beteiligt [X.] eine ins einzelne gehende, in sich geschlossene und widerspruchsfreieDarstellung ohne Vermutungen in der einen oder anderen Richtung von ihmdarum nicht zu verlangen ist. Es geht zudem nicht, wie das [X.], um innere Tatsachen in der Person des Streithelfers oder des ZeugenR. , sondern um den Inhalt der zwischen beiden geführten Gespräche.Aus allen diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit des vom [X.] keine Bedenken.3.Bei dem behaupteten Amtsmißbrauch des Streithelfers ist der [X.]chließlich nicht nur geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 [X.], sondern diegeltend gemachten Schäden fallen auch in den Schutzbereich der [X.]. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine [X.] heutigen Tage in den den [X.]en bekannten beiden [X.] und 43/02.III.Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die angebotenenBeweise erheben und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen [X.] 13 -[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 7/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 7/02 (REWIS RS 2003, 3051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3051

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.