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Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984 - [X.], NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 370, 373). Hat der [X.] dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des [X.]. Zivilsenats ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.] ZR 110/09, juris).
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des [X.] vom 8. Juli 1993 - [X.] ZR 192/91, [X.]R ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - [X.], [X.], 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird ([X.], Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, [X.], 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, [X.], 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des [X.] vom 15. Dezember 2011 ([X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Meta
16.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 5. März 2013, Az: II ZR 297/11, Beschluss
§ 101 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. II ZR 297/11 (REWIS RS 2013, 6610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6610
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, II ZR 297/11, 16.04.2013.
Bundesgerichtshof, II ZR 297/11, 24.07.2012.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung
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Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers
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