Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. II ZR 297/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6628

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 297/11
vom

16. April
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2013
durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn,
die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher
und
Born

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5.
März 2013 keine Veranlassung.

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Ab-weichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Be-stimmung korrigiert werden. Die Abweichung
muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie
muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest
aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkenn-bar sein ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984

[X.], NJW 1985, 742; Be-schluss vom 9. Februar 1989

[X.], [X.]Z 106, 370, 373). Hat der Rich-ter dagegen einen bestimmten Ausspruch

auch versehentlich

nicht gewollt, 1
2
-
3
-
kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine

fristgebundene

Ergänzung nach § 321 ZPO.
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des [X.]. [X.] ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011

[X.] ZR 110/09, juris).

Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO
kann sich wie in den Beschlüssen des [X.] vom 8. Juli 1993

[X.] ZR 192/91, [X.]R
ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009

IV ZR 128/08, [X.], 68,
aus dem völligen Fehlen einer Kostenent-scheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende §
101 ZPO erwähnt wird ([X.], Beschluss vom 5.
März 2009

5 W 34/09, [X.], 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallge-staltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner
Verkündung
hergeleitet werden kann.
Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2011

1 U 4559/10, [X.], 1005).
Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15.
Dezember 2011 ([X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Ent-scheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
3
-
4
-

Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe

versehentlich

nicht getroffen hat.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
26 O 161/09 -

O[X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
6 U 44/10 -

4

Meta

II ZR 297/11

16.04.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. II ZR 297/11 (REWIS RS 2013, 6628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6628

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 185/10 (Bundesgerichtshof)


II ZR 297/11 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe


XI ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 297/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.