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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
185/10
vom
16.
April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
April 2013 durch den [X.] Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie die Richter
Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats
vom 14.
März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 14.
März 2013 keine Veranlassung.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Ab-weichung des vom Gericht Erklärten
von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Be-stimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkenn-bar sein ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984
[X.], NJW 1985, 742; Be-schluss vom 9. Februar 1989
[X.], [X.]Z 106, 370, 373). Hat der Rich-ter dagegen einen bestimmten Ausspruch
auch versehentlich
nicht gewollt, 1
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kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine
fristgebundene
Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des [X.]. [X.] ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011
[X.] ZR 110/09, juris).
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen
des [X.] vom 8. Juli 1993
[X.]
ZR
192/91, [X.]R
ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009
IV
ZR
128/08, [X.], 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenent-scheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende §
101 ZPO erwähnt wird ([X.], Beschluss vom 5. März 2009
5 W 34/09, [X.], 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in [X.] eine offenbare
Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2011
1
U
4559/10, [X.], 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Ge-genvorstellung auf die Entscheidung des [X.] vom 15. Dezember 2011 ([X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden
Sache geben kann.
3
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4
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Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe
versehentlich
nicht getroffen hat.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2009 -
95 O 10/09 -
KG, Entscheidung vom 27.08.2010 -
14 [X.]/09 -
4
Meta
16.04.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. II ZR 185/10 (REWIS RS 2013, 6622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6622
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 297/11 (Bundesgerichtshof)
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Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe
XI ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung