Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2014, Az. XI ZB 7/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4254

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Gegenstand

Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2013 aufgehoben.

Der Antrag der Streithelferin auszusprechen, dass der [X.] auch ihre Kosten zu tragen hat, wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die  Kosten des [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 1.434,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der [X.] wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf Antrag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung.

2

Das [X.] hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20. März 2013 eine von dem [X.]n eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28. März 2013 zugestellt worden ist, hat mit [X.] vom 19. April 2013 beantragt, auszusprechen, dass der [X.] auch ihre Kosten zu tragen hat. Der [X.] hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten.

3

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem [X.]n die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der [X.] mit [X.] vom 17. Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

4

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem [X.]n sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Berufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei.

6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984 - [X.], NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 370, 373).

8

Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen ([X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 2).

9

b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 im [X.] zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der [X.] - wie hier vom [X.] festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 2 und 4).

Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der [X.] nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom [X.] nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 3).

Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2009 - [X.], [X.]. 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 - [X.], juris Rn. 3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 3).

3. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§ 321 Abs. 2 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Wiechers                                 Ellenberger                                 Maihold

                        Matthias                                     Derstadt

Meta

XI ZB 7/13

08.07.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 15. Mai 2013, Az: 13 U 168/12, Beschluss

§ 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2014, Az. XI ZB 7/13 (REWIS RS 2014, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4254

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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