Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022, Az. VIII ZR 234/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5313

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Anschlussrevision das Urteil des Kammergerichts - 24. Zivilsenat - vom 5. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene Preisanpassungsformel des [X.] ab dem 1. Mai 2019 in den [X.] vom 10. Juni 2018 (vom Berufungsgericht datiert auf den 13. Juni 2018) durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte zur Zahlung von 19,75 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird teilweise (soweit der Arbeitspreis betroffen ist) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Soweit sie in eine Anschlussrevision umzudeuten ist, wird diese ebenfalls zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.      AG).

2

[X.]ie Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden zunächst auf der Grundlage eines mit der [X.] am 24. Juli 2008 geschlossenen [X.]s (im Folgenden auch: Erstvertrag) und nach Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit am 12. Juni 2018 auf Grundlage eines weiteren [X.]s vom 10. Juni 2018 (im Folgenden auch: [X.]) von dieser mit Fernwärme versorgt.

3

[X.]ie jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 der [X.] jeweils enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"). [X.]er [X.] vom 24. Juli 2008 sah in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m

4

Nach § 8 Abs. 4 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.]s (Änderungen nachfolgend jeweils durch "[[X.]:…]" kenntlich gemacht) war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

[X.]ie jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

[[X.]: P = P2010(0,4 I/I2010 + 0,6 L/L2010)]

P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2000 der Basispreis

[[X.]: P2010 der Basispreis]

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

[[X.]:

I    der für den Abrechnungszeitraum gültige Index der Erzeugerpreise (Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte; Heizkörper für Zentralheizungen; Zentralheizungskessel, [X.] = 2521, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2 [X.])]

I2000 der Basisindex

[[X.]: I2010 Basiswert des Index Erzeugerpreise]

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

[[X.]:

L    der für den Abrechnungszeitraum gültige [X.] (tarifliche Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen; früheres Bundesgebiet; Wirtschaftszweig Energieversorgung, [X.]/35, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3, https://www.destatis.de/[X.]E/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/TarifverdienstLangeReihe.html)]

L2000 der Basislohnindex

[[X.]: L2010 Basiswert des [X.]]

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

[X.]er jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2000 x E/E2000

[[X.]: [X.] = [X.]2010 x E/E2010]

[X.] der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

[X.]2000 der [X.]

[[X.]: [X.]2010 der [X.]]

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2000 der Basisenergiepreis

[[X.]: E2010 der Basisenergiepreis]

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000 [[X.]: 2010]."

5

[X.]ie Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 forderten sie jedoch unter Hinweis auf eine zu Lasten der [X.] ergangene - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht) die Beklagte dazu auf, die Abrechnungen der vergangenen [X.] auf Basis der vereinbarten Preise von 2008 neu zu berechnen und ihnen das entsprechende Guthaben zurückzuzahlen sowie ihnen zu bestätigen, dass auch die Preise des 2018 neu abgeschlossenen Vertrags über die gesamte Vertragslaufzeit nicht erhöht werden dürften.

6

Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

7

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den beim jeweiligen Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.921,96 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.]s vom 24. Juli 2008 enthaltenen [X.], die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.]s vom 10. Juni 2018 enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei. [X.]as [X.] hat den [X.] in Bezug auf die in § 8 Abs. 3 des [X.]s vom 10. Juni 2018 enthaltene [X.] und in Bezug auf die Anpassung gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 sowie dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 beziehungsweise ab dem 13. Juni 2018 ausgehend von den [X.] - in Höhe von 285,88 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der [X.] und die Berufung der Kläger - mit welcher letztere die Rückzahlung für die Jahre 2015 bis 2018 nur noch in Höhe von weiteren 1.570,57 € nebst Zinsen, klageerweiternd aber außerdem für das [X.] in Höhe von weiteren 632,35 € nebst Zinsen verlangen, die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]n im Erstvertrag hingegen nicht mehr weiterverfolgt haben - hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - dahingehend abgeändert, dass es der Zahlungsklage in Höhe von 19,75 € nebst Zinsen (Überzahlung für das [X.]) stattgegeben, die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.]s vom 10. Juni 2018 (vom Berufungsgericht datiert auf den 13. Juni 2018) enthaltenen [X.] in Bezug auf den Arbeitspreis und außerdem festgestellt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig einzuführen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

[X.]as Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten [X.] - also beispielsweise hinsichtlich eines [X.] - zur Folge habe und ob die Beklagte berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene [X.] in den [X.] durch einseitige Erklärung einzuführen.

[X.]ie Beklagte begehrt mit ihrer Revision und ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage, während die Kläger mit ihrer Revision die Feststellung der Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel im [X.] vom 10. Juni 2018 sowie darüber hinaus die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von weiteren 2.469,05 € (insgesamt 2.488,80 €) nebst Zinsen erstreben.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat in der Sache Erfolg, während ihre [X.] unbegründet ist. Die Revision der Kläger ist hingegen teilweise unzulässig, und im Übrigen unbegründet. Soweit sie in eine [X.] umzudeuten ist, hat sie in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen des für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geleisteten [X.] bestehe nicht, weil die Beklagte insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Zwar verstoße die zwischen den [X.]en in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 24. Juli 2008 (Vertragsbeginn: 13. Juni 2008) vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV in der im Fall maßgeblichen, bis zum 11. November 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) und sei gemäß § 134 [X.] nichtig. Dies führe aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsformel, wie sich bereits aus § 306 Abs. 1 [X.] ergebe. Die Formel zum Bereitstellungspreis selbst sei weder intransparent noch verstoße sie gegen das Gebot der Kostenorientierung.

An Stelle der allein unwirksamen Formel für den Arbeitspreis sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] grundsätzlich das Preisniveau zugrunde zu legen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet worden sei. Dies sei im Streitfall das Niveau des Jahres 2014. Da die Beklagte in den nachfolgenden [X.] 2015 bis 2018 den Arbeitspreis allerdings gegenüber diesem "Ausgangsjahr" gesenkt habe, sei es im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 12. Juni 2018 insoweit zu keiner Überzahlung der Kläger gekommen. Für den Zeitraum vom 13. Juni bis zum 31. Dezember 2018 hätten die Kläger ohnehin keine Rückzahlung des [X.]s verlangt.

Die auf Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.] vom 10. Juni 2018 (Vertragsbeginn: 13. Juni 2018) enthaltenen [X.] gerichtete Klage sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gemäß Schreiben vom 24. April 2019 eine neue [X.] in den Vertrag habe einbeziehen wollen. Denn auch die Wirksamkeit dieser neuen [X.] sei zwischen den [X.]en streitig und zu verneinen, so dass ein Klarstellungsbedürfnis hinsichtlich der Wirksamkeit der ursprünglichen [X.] verbleibe. Aus den genannten Gründen sei diese [X.] allerdings nur in Bezug auf die Anpassungsformel zum Arbeitspreis, welche nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam sei, nicht hingegen betreffend die Formel zum Bereitstellungspreis begründet.

Zu Recht begehrten die Kläger außerdem nach § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass durch das Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende [X.] nicht wirksam in den zwischen den [X.]en bestehenden [X.] einbezogen worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregel bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der [X.]en gemäß §§ 145 ff. [X.]. Hieran fehle es, da sich die [X.]en weder auf die Einbeziehung einer (neuen) Anpassungsklausel betreffend den Arbeitspreis verständigt noch der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt hätten. § 24 Abs. 3 [X.] setze voraus, dass eine [X.] vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien.

Soweit die Kläger im Rahmen ihrer Berufung nach § 264 Nr. 2 ZPO klageerweiternd nunmehr auch Rückzahlung der für das [X.] bezahlten [X.] verlangten, sei die Klage nur in Höhe von 19,75 € begründet. Für die Monate Januar bis April 2019 sei die Berechnung der [X.] aus genannten Gründen nicht zu beanstanden. Ab dem 1. Mai 2019 habe die Beklagte jedoch die von ihr unberechtigterweise angepasste [X.] zum Arbeitspreis zugrunde gelegt. Weiterhin maßgeblich sei deshalb ein Arbeitspreis von 0,0803 €/kWh, so dass sich abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben der Kläger in Höhe von 320,58 € - statt wie in den Jahresabrechnungen für 2019 ausgewiesen in Höhe von 300,83 € - ergebe.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund zulässiger [X.] eröffnet ist, nur teilweise stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 (Erstvertrag) beziehungsweise § 8 Abs. 3 ([X.]) der zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] enthaltenen [X.] allein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, nicht jedoch auch diejenige zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam ist. Unter Anwendung der vom Senat entwickelten sogenannten [X.] hat das Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Klägern auch in Bezug auf die in den [X.] vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2018 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 geleisteten [X.] kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zusteht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und somit auch die damit zusammenhängende Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von 19,75 € können hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet.

1. Mit Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene angepasste [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 durch einseitige Erklärung in den zwischen den [X.]en bestehenden [X.] einzubeziehen.

a) Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen indes keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vgl. außerdem Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 5; jeweils mwN).

b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten [X.] nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Die Wärmeversorgungsverträge der [X.]en und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; jeweils mwN). Mithin sind die von der [X.] verwendeten [X.], die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen und auch die Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 vollständig - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts also auch insoweit, als der Erstvertrag vom 24. Juli 2008 betroffen ist - an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], NJW 2022, 1935 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) und vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die [X.] den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.).

cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.], aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 71 f.).

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.] der [X.]en vom 10. Juni 2018 während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.]s war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist und was auch von der Revision in der Sache nicht mehr angegriffen wird - nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der [X.] (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verlangt - entgegen der auf ein Urteil des [X.] (20 [X.], nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des [X.], also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des [X.] nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten [X.] und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 81, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der [X.]en, nachzuholen haben.

2. Dementsprechend kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand haben, soweit darin die Beklagte zur Rückzahlung im Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 geleisteten [X.] verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die [X.] zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der bei Vertragsschluss am 10. Juni 2018 vereinbarte Arbeitspreis zugrunde zu legen war.

II. Zur [X.] der [X.]

Die [X.] der [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], [X.] 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - [X.], NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - [X.], [X.], 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der im [X.] enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis richtet, steht die [X.] der [X.] auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgen (vgl. bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 26, und [X.], juris Rn. 40; jeweils mwN).

2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Namentlich fehlt es der [X.] der Kläger betreffend die [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.]s entgegen der Auffassung der [X.] nicht an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten [X.]), mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt und zudem im Prozessverlauf klargestellt habe, dass sie die ursprüngliche Berechnungsformel auch rechtlich nicht mehr verteidigen wolle.

Denn wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen [X.] der [X.] betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat (Urteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 45), kann die Berechtigung der [X.] zur einseitigen Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - wie unter [X.] bereits aufgezeigt - bislang nicht abschließend beurteilt werden, sondern hängt von weiteren, vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ab. Sollte die Anpassung der [X.] hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der [X.] für gelieferte Wärme hinsichtlich des [X.]s auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 58 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 3 des [X.]s an. Insoweit müssen sich die Kläger nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe mit der Einführung der neuen Berechnungsformel zum Arbeitspreis "zu erkennen gegeben", dass sie künftig nur noch diese anwenden werde, und zudem "klargestellt", dass sie die ursprüngliche [X.] (im laufenden Prozess) "rechtlich nicht mehr verteidigen [werde]", sondern kann über das insoweit zwischen den [X.]en bestehende Rechtsverhältnis hinaus gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen (zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 49 mwN).

III. Zur Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Soweit sie in eine [X.] umzudeuten ist, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg.

1. Soweit sich das Rechtsmittel der Kläger gegen die weitgehende Abweisung ihres Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des [X.]s richtet, ist es zwar als Revision unzulässig, jedoch als (zulässige) [X.] fortzuführen.

a) Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsformel im Berufungsurteil Anlass zur Zulassung der Revision wegen der Fragen gesehen, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 [X.] die Unwirksamkeit der gesamten [X.] - also beispielsweise hinsichtlich eines [X.] - zur Folge habe und ob die Beklagte berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsformel in den [X.] durch einseitige Erklärung einzuführen. Damit hat es die Zulassung der Revision auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage und die hierzu vorgreifliche [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] sowie auf die Feststellungsklage über die Berechtigung der [X.] zur einseitigen Änderung der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis beschränkt.

Folglich umfasst die Zulassung der Revision nicht den hiervon eindeutig zu trennenden Streitstoff, ob den Klägern [X.] wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.]s zustehen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 21).

b) Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - [X.], NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - [X.] 219/20, [X.], 331 Rn. 17; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der Senat für die identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - nicht nur in Bezug auf die Frage der Berechtigung der [X.] zur einseitigen Anpassung der [X.], sondern auch bei der sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis erfüllt. Es handelt sich bei der in § 8 Abs. 4 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.]s ausgewiesenen [X.] zum Arbeitspreis einerseits und Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbstständige Vertragsbestandteile, die die Anpassung unterschiedlicher Preisbestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der [X.] vergüten sollen (siehe hierzu Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 23, 53).

2. Die weitergehende Revision der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis im [X.] (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihnen Ansprüche auf Rückerstattung für im Abrechnungszeitraum 2015 bis 2019 überzahlter Bereitstellungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu. Zwar ist auch die vorgenannte negative [X.] zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 55 mwN). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] noch in Folge der Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.]s enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2019 Erhöhungen des den Klägern in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird.

aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen [X.]n in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 [X.]]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 44, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

bb) Hiermit steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in den zwischen den [X.]en abgeschlossenen [X.]n in Einklang, wie der Senat für diese [X.] in den [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 25 ff., und [X.], juris Rn. 55 ff.).

(1) Zum einen ist es unschädlich, dass keiner der von der [X.] in dieser [X.] verwendeten Indizes - der vom [X.] herausgegebene Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Fachserie 17 Reihe 2) und die "[X.]" beziehungsweise der "[X.]" des [X.]s (Fachserie 16 Reihe 4.3) - die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) berücksichtigt, sondern allein die Entwicklung der für den Bereitstellungspreis relevanten langfristigen Kosten abbildet (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 29 f.).

(2) Zum anderen entspricht aber auch die Abbildung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung der Wärmeleistung durch die Bezugnahme auf die von der [X.] gewählten Indizes der von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderten kostenorientierten Preisbemessung.

Diesbezüglich hat der Senat betreffend die in der Sache identische von der [X.] in ihren [X.] verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis bereits entschieden, dass es aufgrund der zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen, aus denen sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig zusammensetzt, nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht zu beanstanden ist, dass die von der [X.] gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 33 f.).

Auch mit dem Einwand der Revision, es stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung dar, dass in der von der [X.] gegenüber ihren Endkunden (wie den Klägern) verwendeten Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis Veränderungen bei den Lohnkosten mit einem Anteil von 60 % berücksichtigt würden, während die Beklagte nach der mit ihrer Vorlieferantin ([X.]) vereinbarten [X.] zum Grundpreis ihrerseits lediglich zu 32 % einer Bindung an einen solchen Preisänderungsparameter unterliege, hat sich der Senat bereits ausführlich befasst, diesen jedoch für nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 63). Gegenüber der [X.] mag die [X.] als deren Vorlieferantin zwar Lohnkosten als Teil eines Grund- oder [X.] in Rechnung stellen und diesen mittels einer [X.] anpassen. Die Revision übersieht aber, dass es sich auf Seiten der [X.] insoweit um Kosten für den eigenen Wärmebezug handelt, welche sie ihrerseits gegenüber ihren Endkunden nicht im Rahmen des [X.], sondern als Teil des [X.]s, mit dem die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, abrechnet und mithilfe des Faktors "E/E2000" jährlich entsprechend anpasst. Mit dem Bereitstellungspreis hingegen stellt die Beklagte ihren Endkunden nicht die Lohnkosten ihrer Vorlieferantin, sondern ihre eigenen Lohnkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fernwärme - also vor allem in Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Betrieb des Wärmenetzes (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 30 mwN) - in Rechnung.

(3) Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch auf die von der Revision vermeintlich ausgemachten "Unstimmigkeiten" zwischen dem von der [X.] gegenüber ihren Endkunden beim Bereitstellungspreis verwendeten Preisanpassungsparameter "Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte" und dem in ihrem eigenen Bezugsvertrag mit V.       zum Grundpreis gewählten Parameter mit der Bezeichnung "[X.]" nicht an. Überdies hat bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen erkennbar derselbe Index gemeint ist (vgl. hierzu auch bereits Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - [X.] 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 29; vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 65).

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis im Erst- wie auch im [X.] (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; zur entsprechenden [X.] im [X.] auch bereits unter [X.]) nicht zur Unwirksamkeit auch der [X.] zum Bereitstellungspreis führt.

Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 [X.] die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender [X.], wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.]s enthaltenen [X.] - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 25 ff., und [X.], juris Rn. 67 ff.).

Diese Selbständigkeit der [X.] wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 8 Abs. 3 der [X.] unter einer gemeinsamen Überschrift ("[X.]") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 38). Ebenso wenig steht der [X.] das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte [X.] entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 39).

Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

3. Soweit die Revision der Kläger unzulässig ist, kann sie allerdings in eine [X.] umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet.

a) Die insoweit nicht statthafte und damit unzulässige (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 552 Abs. 1 ZPO) Revision der Kläger kann in eine [X.] umgedeutet werden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteile vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 21; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 54). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der [X.] liegen vor, insbesondere wurde das Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet. Überdies steht das Rechtsmittel der Kläger insoweit auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision der [X.], mit welcher diese die Feststellung ihrer fehlenden Berechtigung zur Anpassung der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis durch die neue [X.] gemäß Schreiben vom 24. April 2019 angreift (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.] 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - [X.], [X.] 202, 258 Rn. 69 f.; vom 2. April 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN).

b) Entgegen der (insoweit als [X.] fortgeführten) Revision der Kläger ist das Berufungsgericht in [X.] Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2018 [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zustehen. Für den Abrechnungszeitraum vom 13. Juni bis zum 31. Dezember 2018 haben die Kläger in Bezug auf den Arbeitspreis keine Ansprüche geltend gemacht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.] 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - [X.] 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 42, und [X.], juris Rn. 32). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - [X.] 59/14, [X.] 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - [X.] 158/11, [X.] 207, 209 Rn. 87, und [X.] 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu [X.]] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO, und [X.], aaO [jeweils zu Fernwärmeversorgungsverträgen]).

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2018 [X.] für überzahlte [X.] nicht zustehen.

(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 1. Februar 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh, und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen [X.] der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

(2) Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung der Revision - hinsichtlich des von der [X.] für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 12. Juni 2018 angesetzten [X.]s von 0,0836 €/kWh. In diesem Zeitraum hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der [X.] maßgebliche "[X.]" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., und [X.], juris Rn. 47 f.; vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die inhaltsgleiche [X.] der [X.] sowie dasselbe Abrechnungsjahr (2018) betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der [X.] maßgeblichen neuen "[X.]" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschreiten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 39, und [X.], aaO Rn. 49).

Hiernach ist auch der von der [X.] für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 12. Juni 2018 zugrunde gelegte Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh nicht zu beanstanden, so dass das Berufungsgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verneint hat.

c) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die [X.] der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des [X.] abgewiesen hat, soweit diese einen Betrag von 19,75 € übersteigen, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Ihrer vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abrechnung für das [X.] legt die Beklagte - in Reaktion auf das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht), in welchem die in ihren [X.] vorgesehene [X.] als unwirksam angesehen worden war - für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0803 €/kWh zugrunde. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 ermittelt sie den Arbeitspreis hingegen nach der angepassten [X.] (0,0861 €/kWh), welche sie ihren Endkunden mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht hatte.

bb) Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu beanstandenden) Berechnung aber bereits vom für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 von der [X.] verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.]s, sondern auch die ab dem 1. Mai 2019 angepasste [X.] unwirksam sei, und hat für das gesamte Jahr einen Arbeitspreis von 0,0803 €/kWh angesetzt. Letzteres begegnet zwar insoweit Bedenken, als es sich um den in § 8 Abs. 1 des [X.]s genannten "auf das [X.] bezogenen Basistarif" und nicht um den - richtigerweise anzusetzenden - im [X.] vereinbarten Anfangspreis handelt, welcher sich aus der "Anlage A Preise und Indizes" ergibt und dem von der [X.] gegenüber den Klägern für das Abrechnungsjahr 2017 angesetzten Arbeitspreis in Höhe von 0,0830 €/kWh entspricht (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 68, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt [zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV]), wirkt sich aber insoweit allein zugunsten der Kläger aus.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Fragen, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen ab Mai 2019 in Rechnung gestellten [X.] zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Fall der Unwirksamkeit auch der ab dem 1. Mai 2019 angepassten [X.] zum Arbeitspreis für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger der im (zweiten) [X.] vom 10. Juni 2018 vereinbarte [X.] maßgebend ist. Wie bereits unter [X.] 3 c bb aufgezeigt, handelt es sich dabei nicht um den in § 8 Abs. 1 des Vertrags genannten Basistarif, sondern ist dieser vielmehr Anlage A ("Preise und Indizes") zu entnehmen und entspricht dem von der [X.] gegenüber anderen Endkunden und auch den Klägern für das [X.] abgerechneten Arbeitspreis in Höhe von 0,0830 €/kWh (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 68, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt [zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV]). Ob der vertraglich vereinbarte [X.] seinerseits (auch) mithilfe von unwirksamen [X.] ermittelt wurde, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - [X.] 292/11, [X.] 195, 144 Rn. 15 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO).

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 234/21

31.08.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 5. Juli 2021, Az: 24 U 1004/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022, Az. VIII ZR 234/21 (REWIS RS 2022, 5313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5313

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