Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2022, Az. VIII ZR 155/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3780

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Gegenstand

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen


Leitsatz

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung BGH, Urteil vom l. Juni 2022 - VIII ZR 287 /20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., BGHZ 233, 339).

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, BGHZ 233, 339).

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40 und BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.

5. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., BGHZ 232, 312).

Tenor

Auf die [X.] der [X.] wird unter Verwerfung ihrer Revision das Urteil des [X.] - 28. Zivilsenat - vom 28. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 4,76 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 64 - vom 15. Januar 2020 auf die Berufung der [X.] - auch im Kostenpunkt - abgeändert und das Zahlungsbegehren des [X.] auch insoweit abgewiesen.

Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die [X.] der [X.] insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag vom 15./23. Oktober 2009 einbezogen worden sei. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende [X.] der [X.] wird zurückgewiesen.

Die Revision des [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil des [X.] wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines (weitergehenden) Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihm auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet; im Übrigen wird die Revision des [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.        AG).

2

Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der [X.] am 15./23. Oktober 2009 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die vom Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Einen Messpreis stellte die Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Rechnung. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2000 der Basispreis

I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2000 der Basisindex

L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2000 der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2000 x E/E2000

[X.] der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

[X.]2000 der Basisarbeitspreis

E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2000 der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2019 rügte er jedoch unter Hinweis auf eine zu Lasten der [X.] ergangene - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht) die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderte rückwirkend für die Abrechnungsjahre bis zum Vertragsbeginn, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.

4

Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte ihren Endkunden und auch dem Kläger eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt von der [X.] die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.604,36 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

6

Das [X.] hat den [X.] vollumfänglich und dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 215,34 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag auf 4,76 € nebst Zinsen verringert und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft; im Übrigen hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt.

7

Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, in den Senaten des [X.] werde die Frage, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten [X.] - also auch hinsichtlich des [X.] - zur Folge habe, unterschiedlich beurteilt.

8

Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das Berufungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der [X.] - die vollständige Abweisung der Feststellungsanträge des [X.] sowie im Wege der - insoweit unbedingt erhobenen - [X.] außerdem die vollständige Abweisung des [X.]. Der Kläger hingegen erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel sowie die Zahlung weiterer 1.695,86 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] ist bereits unzulässig, während ihre [X.] zulässig und ganz überwiegend auch begründet ist. Die Revision des [X.] hingegen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

Das Berufungsgericht (KG, [X.], 121) hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der [X.] gemäß § 8 Abs. 4 des zwischen den [X.]en abgeschlossenen [X.] begehre, sei als [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, aber nur bezüglich der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis begründet.

Insoweit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sei gemäß § 134 [X.] nichtig, weil für den variablen Faktor "[X.]" keine Angaben enthalten seien, wie sich dieser ermittle und aus welchen Komponenten er sich gegebenenfalls zusammensetze. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten [X.] in § 8 Abs. 4 des Vertrags, da die Vertragsgestaltung nicht erkennen lasse, dass die beiden Komponenten Grund- und Arbeitspreis in Form einer Mischkalkulation zu einem einheitlichen Gesamtpreis zusammengeführt würden. Ohnehin handele es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die § 306 Abs. 1 [X.] abweichend von § 139 [X.] bestimme, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe, wenn Allgemeine Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam seien.

[X.]ntgegen der Ansicht des [X.] ergebe sich eine Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] auch nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV). Denn aus der abweichenden Berücksichtigung des Anteils der Lohnkosten in Höhe von 32 % in der [X.] zum Grundpreis im Unterschied zu einem entsprechenden Wert von 60 % in der [X.] zum Bereitstellungspreis im streitgegenständlichen Wärmelieferungsvertrag folge keine Verletzung dieses Grundsatzes. Der in der [X.] zum Arbeitspreis berücksichtigte Faktor "[X.]" weise die gesamten für die [X.]nergielieferung von der [X.] aufzuwendenden Kosten aus. Die Lohnkosten von [X.]      seien darin enthalten, weil sie aus der Sicht der [X.] Kosten ihres [X.]nergiebezugs darstellten. Gegenüber dem Kläger bringe die Beklagte über den Bereitstellungspreis hingegen [X.] allein ihre eigene Personalkostensituation in Ansatz statt fremde Kosten weiterzuberechnen.

Dementsprechend bestehe auch ein Rückzahlungsanspruch des [X.] in Bezug auf den Bereitstellungspreis nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht. Aber auch betreffend die nichtige Anpassungsklausel zum Arbeitspreis könne der Kläger nur in Höhe von 4,76 € Rückerstattung überzahlten [X.] verlangen. Denn entgegen der Ansicht des [X.] sei insoweit nicht der bei Abschluss des [X.] vereinbarte Preis zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.]) sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 [X.]) vielmehr anzunehmen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, soweit er diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Werde der nach dieser "[X.]" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, habe der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitung nur die geringeren [X.]ntgelte zu entrichten ([X.], Urteil vom 6. April 2016 - [X.]/15).

Danach bestehe ein Zahlungsanspruch nur in geringer Höhe, da die Arbeitspreise seit der insoweit maßgebenden Jahresabrechnung 2014 (0,0838 €/kWh) gesunken seien. Soweit die Beklagte für das [X.] (0,0836 €/kWh) einen im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr (0,0830 €/kWh) erhöhten spezifischen Arbeitspreis in Ansatz bringe, könne diese Steigerung hingegen nicht verlangt werden, woraus sich ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 4,76 € ergebe.

Soweit der Kläger sinngemäß mit seinem nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Klageantrag außerdem die Feststellung beantragt habe, dass durch das Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende [X.] nicht wirksam in den zwischen den [X.]en bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei, sei dem Antrag - wie vom [X.] zutreffend erkannt - stattzugeben. Der Kläger habe dieser Vertragsänderung nicht zugestimmt. [X.]inseitig habe die Beklagte die geänderte, den Arbeitspreis betreffende [X.] aber nicht zum Gegenstand des mit dem Kläger bestehenden [X.] machen können. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV setze voraus, dass eine [X.] vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien. Das entspreche im Übrigen auch der Auffassung des [X.], der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.]) ausgeführt habe, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem [X.] eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. [X.] durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der [X.]en (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde. Das [X.]nergieversorgungsunternehmen könne sich, soweit der Vertrag oder § 32 AVBFernwärmeV es zuließen, durch eine Änderungskündigung von ihm lösen, wenn es Anpassungsbedarf sehe.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund der von der [X.] eingelegten [X.] eröffnet ist, nur teilweise stand. Zwar ist die im Wärmelieferungsvertrag enthaltene (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) - unwirksam. Dennoch steht dem Kläger nach Maßgabe der vom [X.] im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] insoweit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für das Abrechnungsjahr 2018 - kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu. [X.]benso wenig kann die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - Bestand haben. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel ausgegangen und hat die diesbezüglichen [X.] des [X.] abgewiesen.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.], mit der sie einerseits die Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis und andererseits die Feststellung der Nichteinbeziehung der geänderten Anpassungsklausel gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 angegriffen hat, ist bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage sowie die hierzu vorgreifliche [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] beschränkt.

1. [X.]ine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den [X.]ntscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen [X.]indeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der [X.]ntscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 11. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1287 Rn. 24; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, [X.], 2046 Rn. 19; [X.]sbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - [X.] 121/17, [X.], 723 Rn. 5; vom 13. Mai 2020 - [X.] 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30. November 2021 - [X.] 81/20, juris Rn. 7).

So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 [X.] die Unwirksamkeit der gesamten [X.], also auch hinsichtlich des [X.], zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis zulässig und begründet ist, und ob die Beklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist (vgl. auch bereits [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23).

2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. März 2017 - [X.] 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - [X.] 219/20, juris Rn. 17; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der [X.] für die identische [X.] in den [X.] der [X.] kürzlich bereits entschieden hat - in Bezug auf die sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis erfüllt, da sie als selbständiger Vertragsbestandteil unabhängig von der [X.] zum Arbeitspreis Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist (siehe hierzu [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 23, 36 ff.).

II. Zur [X.] der [X.]

Allerdings ist die [X.] der [X.] zulässig und - jedenfalls überwiegend - auch begründet.

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, [X.]Z 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - [X.] 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - [X.] 52/20, [X.], 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung überzahlter Arbeitspreise für das [X.] sowie - hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der [X.]) zugelassen sein sollte - außerdem gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis und gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten Änderungsklausel zum Arbeitspreis richtet, steht die [X.] der [X.] auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision des [X.], mit welcher dieser seine Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgt (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, aaO Rn. 70; vom 2. April 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN).

2. Die [X.] ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht ist zwar im [X.]rgebnis zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die (ursprüngliche) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nach § 8 Abs. 4 des [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam war. Dennoch steht dem Kläger nach Maßgabe der vom [X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] insoweit ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu, da die Arbeitspreise im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum - auch im Abrechnungsjahr 2018 - den hiernach maßgeblichen Arbeitspreis des Jahres 2014 nicht überschritten haben. Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Feststellungen - hat das Berufungsgericht zudem die Befugnis der [X.] verneint, die unwirksame [X.] zum Arbeitspreis mit Wirkung zum 1. Mai 2019 durch eine geänderte, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechende Klausel zu ersetzen.

a) Zu Recht rügt die [X.], dass das Berufungsgericht einen (wenngleich geringfügigen) Rückzahlungsanspruch des [X.] wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht hat.

aa) Der [X.] der [X.]en und damit auch die von den Klägern beanstandete [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärme[X.] Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. auch [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.], 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

bb) Nach dieser Vorschrift ist - wie der [X.] für eine identische [X.] in den [X.] der [X.] jüngst bereits entschieden hat - die in § 8 Abs. 4 des [X.] vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des [X.] (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine [X.]rläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des [X.], also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des [X.] nicht (siehe hierzu ausführlich [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 20 ff.). Allerdings entspricht die [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des [X.] ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der [X.] abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 27 ff.).

cc) [X.]ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts stehen dem Kläger aufgrund dieser unwirksamen [X.] [X.] jedoch auch bezüglich des [X.] 2018 nicht zu.

(1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - [X.] 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.], 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. [X.]surteile vom 15. April 2015 - [X.] 59/14, [X.]Z 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - [X.] 158/11, [X.]Z 207, 209 Rn. 87, und [X.] 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - [X.]/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu [X.]] sowie zuletzt [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).

(2) Diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]srechtsprechung hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch zutreffend angewandt und dabei außerdem zu Recht angenommen, dass diese mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/[X.]WG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.]G Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der [X.]eite - auch im Rahmen ihrer insoweit unzulässigen (siehe hierzu nachfolgend unter [X.]) Revision - vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.] 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen [X.]srechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, [X.], 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.]/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Der Kläger blendet in seiner einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in [X.]inklang mit der - vom Gerichtshof der [X.]uropäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.]uGH, [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.]/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der von dem Kläger im Rahmen seiner insoweit unzulässigen Revision geäußerten Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]UV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den [X.]inzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch [X.]uGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; BVerfG[X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

(3) Bei Anwendung der sogenannten [X.] ist das Berufungsgericht jedoch - wie die [X.] mit [X.]rfolg rügt - zu Unrecht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4,76 € wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zustehe.

(a) Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des [X.] vom 7. Februar 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen [X.] des [X.] für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

(b) Dasselbe gilt indes - wie die [X.] zu Recht geltend macht - hinsichtlich des von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzten [X.] von 0,0836 €/kWh. Die Beklagte hat den Arbeitspreis in diesem Zeitraum gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Der Arbeitspreis für 2018 bleibt aber nach wie vor hinter dem infolge des Widerspruchs des [X.] nach der sogenannten [X.] des [X.]s maßgeblichen Preis - dem Arbeitspreis für das [X.] von 0,0838 €/kWh - zurück. Der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der Arbeitspreis für das [X.] ausgefallen ist, ist zwar nach der [X.]srechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen, jedoch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise.

Der Arbeitspreis für das [X.] ist im Streitfall endgültig an die Stelle des [X.] getreten und rechtlich wie ein zwischen den [X.]en vereinbarter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteil vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 557 Rn. 31 mwN). Preissenkungen, die dazu führen, dass sich die Preise in späteren Abrechnungszeiträumen niedriger als der nun geltende "[X.]" entwickeln, ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass anstelle des "[X.]es" (hier: 0,0838 €/kWh) der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum anfallende niedrigere Preis (hier: 0,0836 €/kWh für 2015; 0,0833 €/kWh für 2016; 0,0830 €/kWh für 2017; 0,0836 €/kWh für das [X.]) maßgebend ist. Denn im Rahmen der nach der [X.] des [X.]s vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte [X.]en, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren [X.]ntgelte hätte entrichten müssen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2016 - [X.]/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 27).

Dagegen ersetzen nachträgliche Preissenkungen - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die [X.]serwiderung annehmen - nicht dauerhaft den nach der [X.] infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "[X.]" mit der Folge, dass der [X.]nergieversorger nach einer vorübergehenden Kostensenkung auch solche Preissteigerungen, die hinter dem neuen "[X.]" zurückbleiben, für die Folgezeit nicht mehr geltend machen könnte und endgültig an eine Preissenkung gebunden bliebe. Soweit die [X.]serwiderung - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - geltend gemacht hat, für eine Preiserhöhung nach einer vorgenommenen Preissenkung gäbe es keine Rechtsgrundlage, verkennt sie, dass eine solche Preiserhöhung nicht auf die unwirksame [X.] gestützt wird, sondern sie sich aus der beschriebenen [X.] des [X.]s ergibt, nach der ein [X.]nergieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs des Kunden geltende nunmehrige "[X.]", und wonach Preissenkungen allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitungen" zu berücksichtigen sind.

An diese Vorgaben hat sich die Beklagte bei ihren Abrechnungen gehalten. Für das [X.] hat sie zutreffend einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh angesetzt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht entgegen der vom [X.] geprägten Maßstäbe den niedrigeren Preis des Vorjahres in Höhe von 0,0830 €/kWh in Ansatz gebracht, so dass es die Beklagte zu Unrecht zur Rückzahlung von 4,76 € (nebst Zinsen) verurteilt hat.

b) Als rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit, als es festgestellt hat (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass die im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angeführte (angepasste) [X.] zum Arbeitspreis nicht wirksam in den zwischen den [X.]en bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Zwar bestehen gegen das Vorliegen des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) - wovon auch der Prozessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgegangen ist - keine Bedenken. Jedoch ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - nach [X.]rlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.] 175/19, [X.], 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) und vom 6. April 2022 ([X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber [X.]ndkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem [X.]rmessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer [X.]inführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 68 ff.).

bb) Soweit das Berufungsgericht und die [X.]serwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des [X.]s im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der [X.] hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.] 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 71 f.).

cc) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der [X.]en während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (vgl. auch [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren [X.]ndkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 75). [X.]ntsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der [X.]en, nachzuholen haben.

c) Ohne [X.]rfolg bleibt die [X.] lediglich, soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehle es der [X.] des [X.] betreffend die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur [X.]ntscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis des [X.] für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten [X.]), mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt und zudem im Prozessverlauf klargestellt habe, dass sie die ursprüngliche Berechnungsformel auch rechtlich nicht mehr verteidigen wolle.

aa) Mit der [X.] wird es einem Kläger oder Widerkläger - über den Wortlaut von § 256 Abs. 2 ZPO hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (siehe etwa BeckOK-ZPO/[X.], Stand: 1. März 2022, § 256 Rn. 46a; [X.]/Becker-[X.]berhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 88) - ermöglicht, neben einer rechtskräftigen [X.]ntscheidung über seine Klage/Widerklage eine solche auch über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Für eine [X.] ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der [X.]en erschöpfend geregelt werden (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - [X.]/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 45; jeweils mwN).

bb) Vorliegend ist die so verstandene Vorgreiflichkeit für die [X.]ntscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den [X.]en noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2016 - [X.]/15, aaO mwN), jedoch (weiterhin) gegeben. Denn die Berechtigung der [X.] zur einseitigen Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 kann - wie unter [X.] 2 b cc aufgezeigt - bislang nicht abschließend beurteilt werden, sondern hängt von weiteren, vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ab. Sollte die Anpassung der [X.] hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der [X.] für gelieferte Wärme hinsichtlich des [X.] auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur [X.]ntscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 58 mwN) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des [X.] an. Insoweit muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe mit der [X.]inführung der neuen Berechnungsformel zum Arbeitspreis "zu erkennen gegeben", dass sie künftig nur noch diese anwenden werde, und zudem "klargestellt", dass sie die ursprüngliche [X.] (im laufenden Prozess) "rechtlich nicht mehr verteidigen [werde]", sondern kann über das insoweit zwischen den [X.]en bestehende Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige [X.]ntscheidung herbeiführen.

III. Zur Revision des [X.]

Demgegenüber ist die Revision des [X.] teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Revision des [X.] gegen die Abweisung seines weitergehenden Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des [X.] richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

a) Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter [X.]) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennende Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Kläger [X.] wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis zustehen (vgl. auch [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21).

b) Das Rechtsmittel des [X.] kann insoweit auch nicht in eine [X.] umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 21). Abgesehen davon, dass diese vorliegend nicht binnen eines Monats ab Zustellung der Revisionsbegründung der Gegenseite begründet worden ist (§ 554 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO), fehlt es bereits an einer anschlussfähigen (vgl. § 554 Abs. 4 ZPO) zulässigen Revision der [X.] (siehe dazu [X.]). [X.]ine Möglichkeit zur [X.] an die allein zulässige [X.] des [X.] hat der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 41; vom 27. Mai 2009 - [X.], [X.], 2450 Rn. 13; vom 6. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 406 Rn. 30).

2. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu. Zwar ist auch die vorgenannte negative [X.] zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. etwa [X.]surteile vom 13. Juni 2007 - [X.] 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - [X.] 274/06, [X.]Z 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - [X.]/14, NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; [X.]sbeschluss vom 27. Oktober 2009 - [X.] 204/08, juris Rn. 5; jeweils mwN). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] noch in Folge der Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 [X.]rhöhungen des dem Kläger in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird.

aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen [X.]n in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der [X.]rzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.]Z 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.], 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

bb) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im zwischen den [X.]en abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in [X.]inklang, wie der [X.] kürzlich für diese Klausel in den [X.] bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.).

(1) Zum einen ist es unschädlich, dass keiner der von der [X.] in dieser [X.] verwendeten Indizes - der vom [X.] herausgegebene [X.]rzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Fachserie 17 Reihe 2) und die "[X.]" des [X.]es (Fachserie 16 Reihe 4.3) - die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) berücksichtigt, sondern allein die [X.]ntwicklung der für den Bereitstellungspreis relevanten langfristigen Kosten abbildet (siehe hierzu [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 29 f.).

(2) Zum anderen entspricht aber auch die Abbildung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung der Wärmeleistung durch die Bezugnahme auf die von der [X.] gewählten Indizes der von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderten kostenorientierten Preisbemessung.

(a) Da Kostenorientierung nicht [X.] bedeutet, muss das Versorgungsunternehmen seine Preise nicht spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur ausgestalten. Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet. Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche [X.]ntwicklung der betreffenden Kosten anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass der in der [X.] eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die betreffenden konkreten Kosten des Versorgers (vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.]Z 189, 131 Rn. 38, 41; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 51; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 24; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 32).

(b) Diesbezüglich hat der [X.] betreffend die identische von der [X.] in ihren [X.] verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis bereits entschieden, dass es aufgrund der zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen, aus denen sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig zusammensetzt, nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht zu beanstanden ist, dass die von der [X.] gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können (siehe hierzu [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 33 f.).

(c) Soweit die Revision vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung darin zu erblicken meint, dass in der von der [X.] gegenüber ihren [X.]ndkunden (wie dem Kläger) verwendeten Anpassungsklausel zum Bereitstellungpreis Veränderungen bei den Lohnkosten mit einem Anteil von 60 % berücksichtigt würden, während die Beklagte nach der mit ihrer Vorlieferantin ([X.]      AG) vereinbarten [X.] zum Grundpreis ihrerseits lediglich zu 32 % einer Bindung an einen solchen Preisänderungsparameter unterliege, beruht dies auf einem grundlegenden Missverständnis, auf welches bereits das Berufungsgericht den Kläger hingewiesen hatte. Gegenüber der [X.] mag die [X.]     AG als deren Vorlieferantin zwar Lohnkosten als Teil eines Grund- oder [X.] in Rechnung stellen und diesen mittels einer [X.] anpassen. Auf Seiten der [X.] handelt es sich insoweit aber um Kosten für den eigenen Wärmebezug, welche sie ihrerseits gegenüber ihren [X.]ndkunden nicht im Rahmen des [X.], sondern als Teil des [X.], mit dem die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, abrechnet und mithilfe des Faktors "[X.]/[X.]2000" jährlich entsprechend anpasst. Mit dem Bereitstellungspreis hingegen stellt die Beklagte ihren [X.]ndkunden nicht die Lohnkosten ihrer Vorlieferantin, sondern ihre eigenen Lohnkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fernwärme - also vor allem in Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Betrieb des [X.] (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 30 mwN) - in Rechnung.

Anderes folgt entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem [X.]surteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 43). Dort hatte der Versorger die [X.]ntwicklung seiner eigenen Wärmebezugskosten in einer gegenüber seinen [X.]ndkunden verwendeten [X.] durch die Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("H[X.]L") abgebildet. Für diesen Fall hat der [X.] klargestellt, dass ein solcher Preisänderungsparameter nur dann geeignet ist, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn dieser gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen [X.]ndkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht ([X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 35, 43). Damit ist die vorliegende Konstellation aber bereits im Ausgangspunkt nicht vergleichbar, da die Beklagte über den Parameter "[X.]" von vornherein ihre konkreten Bezugskosten erfasst und den von ihr verlangten Arbeitspreis dementsprechend anpasst (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 23 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

(3) Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch auf die von der Revision vermeintlich ausgemachten "Unstimmigkeiten" zwischen dem von der [X.] gegenüber ihren [X.]ndkunden beim Bereitstellungspreis verwendeten Preisanpassungsparameter "Jahresindex der [X.]rzeugerpreise für gewerbl. Produkte" und dem in ihrem eigenen Bezugsvertrag mit [X.]      zum Grundpreis gewählten Parameter mit der Bezeichnung "[X.]" nicht an. Überdies hat bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen erkennbar derselbe Index gemeint ist (vgl. hierzu auch bereits [X.]surteile vom 13. Juli 2011 - [X.] 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 29).

b) [X.]benfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu bereits unter [X.] 2 a bb) nicht zur Unwirksamkeit auch der [X.] zum Bereitstellungspreis führt.

Wie der [X.] betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der [X.] bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 [X.] die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender [X.], wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 34 ff.).

Diese Selbständigkeit der [X.] wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des [X.] unter einer gemeinsamen Überschrift ("[X.]") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). [X.]benso wenig steht der [X.] das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte [X.] entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 39).

Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

3. Der von der Revision des [X.] hinsichtlich der sogenannten [X.] angeregten Vorlage an den Gerichtshof der [X.]uropäischen Union nach Art. 267 A[X.]UV bedarf es aus den bereits dargestellten Gründen (siehe unter [X.] 2 a cc (2)) sowie zudem deshalb nicht, weil die Revision bezüglich des auf den Arbeitspreis entfallenden Rückzahlungsanspruchs nicht zugelassen wurde und hinsichtlich der auf den Bereitstellungspreis erbrachten Zahlungen des [X.] eine von ihm geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) ausscheidet, weil die Preisanpassungen insoweit wirksam vorgenommen worden sind, so dass bereits der Anwendungsbereich der sogenannten [X.] nicht eröffnet ist.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die ([X.]-)Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur [X.]ndentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Übrigen (hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens des [X.]) entscheidet der [X.] in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur [X.]ndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der [X.] insoweit zur vollständigen Abweisung der Klage.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 155/21

06.07.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 28. April 2021, Az: 28 U 4/20, Urteil

§ 1 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 134 BGB, § 139 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2022, Az. VIII ZR 155/21 (REWIS RS 2022, 3780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3780

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