Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2022, Az. VIII ZR 28/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3752

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Gegenstand

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen


Leitsatz

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., BGHZ 233, 339).

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, BGHZ 233, 339).

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.

5. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., BGHZ 233, 339).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 38 - vom 13. Januar 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht betreffend den Bereitstellungspreis aus § 8 Abs. 4 des [X.] vom 23. November 2010 nicht zustehe, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin betreffend die Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 nicht zustehe, zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die [X.] der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 23. November 2010 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m

"Preisänderungsklausel

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2005 der Basispreis

I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2005 der Basisindex

L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2005 der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.] der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

[X.]2005 der Basisarbeitspreis

E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2005 der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt von der [X.] die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und [X.]n - in Höhe von insgesamt 1.671,57 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der [X.] ein [X.] weder aus der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) noch aus der gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 (geänderten) Preisanpassungsklausel zustehe.

7

Das Amtsgericht hat den [X.] vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten [X.], ausgehend vom [X.], in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] und die Anschlussberufung der Kläger sind beim [X.] ohne Erfolg geblieben.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Fragen der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisänderungsklausel und der wirksamen Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zugelassen. Mit ihrer - im Umfang der Zulassung eingelegten - Revision erstrebt die Beklagte die (vollständige) Abweisung des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens der Kläger hinsichtlich der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis sowie des Antrags auf Feststellung, dass der [X.] ein [X.] auch nach der gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angepassten Klausel nicht zustehe. Die Kläger hingegen begehren im Wege der [X.], ausgehend von den Preisen bei Vertragsabschluss, die Rückzahlung weiterer 337,31 € nebst Zinsen für im Abrechnungszeitraum 2015 bis 2018 ihrer Ansicht nach überzahltes Wärmeentgelt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] hat Erfolg, während die [X.] der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der [X.] sei unbegründet. Zu Recht habe das Amtsgericht sowohl einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht als auch die von diesen begehrten Feststellungen getroffen, weil der [X.] ein [X.] weder nach den Klauseln in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 23. November 2010 noch infolge der Anpassung der [X.] gemäß Schreiben vom 24. April 2019 zustehe.

Die in § 8 Abs. 4 des [X.] vereinbarte Anpassungsklausel zum Arbeitspreis genüge - was auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel ziehe - nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, weil sich weder aus dem [X.] noch aus den Rechnungen ergebe, auf welcher Grundlage der Arbeitspreis berechnet werde. In der Folge sei die [X.] in § 8 Abs. 4 des streitgegenständlichen [X.] gemäß §§ 134, 139 [X.] insgesamt, also auch in Ansehung des [X.], nichtig. Denn Grund- und Arbeitspreis seien Komponenten des Gesamtpreises, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren müsse; eine nur auf eine der Komponenten bezogene [X.] scheide daher aus. In diesem Sinne verwende auch die Beklagte in der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel (§ 8 des [X.]) den Begriff "Wärmepreis" im Singular.

Zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung - hier entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - sei die Beklagte nicht befugt. Der [X.] habe (obiter dictum) festgestellt, dass eine [X.] nur durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. [X.] Vertragsbestandteil werden könne ([X.], Urteil vom 19. Juli 2017 - [X.]). Mit dem im Rahmen der "T-3-Rechtsprechung" des [X.]s zu Gunsten der Energieversorger eingeführten Schutzniveau habe es sein Bewenden. Diese könnten den Preiswiderspruch zum Anlass nehmen, den Versorgungsvertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen, um sich von trotz dieser Rechtsprechung noch unauskömmlichen Lieferverpflichtungen zu lösen. Sie bedürften keines weitergehenden Schutzes; die Gerichte seien nicht gehalten, ihnen zu Lasten der Kunden die einseitige "Reparatur" unwirksamer [X.]n zu ermöglichen.

Die [X.]berufung der Kläger sei ebenfalls unbegründet, da ihnen kein weiterer - über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender - Rückzahlungsanspruch betreffend die Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zustehe. Entgegen der Ansicht der Kläger führe die durch die Nichtigkeit der [X.] entstehende Regelungslücke im Vertrag nicht dazu, dass den Abrechnungen die bei Abschluss des [X.] vereinbarten Preise zugrunde zu legen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s könne der Kunde vielmehr die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe (Senatsurteil vom 24. September 2014 - [X.]). Unter Berücksichtigung dessen gälten für die auf der Grundlage des [X.] erstellten Abrechnungen, dessen Preisänderungen die Kläger erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2019 entgegengetreten seien, die [X.] aus der [X.] zuvor zuletzt vorliegenden Jahresabrechnung, mithin die der Abrechnung vom 15. September 2015 für das [X.]. Danach eingetretene Preissenkungen - wie vorliegend beim Arbeitspreis - blieben allerdings für die betroffenen Perioden zugunsten des Kunden weiterhin gültig ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15).

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur einseitigen Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis nicht berechtigt, kann - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - keinen Bestand haben. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde gelegt, dass die Kläger die Unwirksamkeit der Erhöhungen des [X.] nur geltend machen können, soweit sie diese innerhalb eines Zeitraums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet.

1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] ergibt.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis gerichtete Feststellungsklage allerdings nicht bereits unzulässig, weil es auf Seiten der Kläger an dem erforderlichen Feststellunginteresse - beziehungsweise an der nach § 256 Abs. 2 ZPO vielmehr maßgebenden Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage - fehlte, nachdem die Beklagte ab 1. Mai 2019 unstreitig eine neue [X.] zur Anwendung gebracht habe. Diese Argumentation der [X.] geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil die mit dem Schreiben vom 24. April 2019 angekündigte Änderung nach dem erklärten Willen der [X.] allein die [X.] zum Arbeitspreis, nicht jedoch auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfassen sollte. Die Zwischenfeststellung des Berufungsgerichts betreffend die ursprüngliche Anpassungsklausel zum Arbeitspreis hat die Beklagte ausweislich der von ihr gestellten Anträge vorliegend mit der Revision jedoch nicht mehr angegriffen, zumal es insoweit auch an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht fehlen würde (siehe überdies Senatsurteil vom heutigen Tage - [X.] 155/21, unter [X.], zur [X.] vorgesehen).

Vor diesem Hintergrund haben die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass Zweifel an dem oben genannten Feststellungsinteresse nicht (mehr) bestünden.

b) Der [X.] der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandete [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 901 Rn. 23, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 17, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

c) Nach dieser Vorschrift ist allerdings allein die in § 8 Abs. 4 des [X.] vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 34 ff.).

aa) Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht mehr angegriffen - ist indes, dass das Berufungsgericht die [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] als nach § 134 [X.] unwirksam erachtet hat, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des [X.] (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des [X.], also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des [X.] nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 20 ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).

Allerdings entspricht die [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des [X.] ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der [X.] abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 27 ff.).

bb) Dies hat jedoch nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge. Wie der Senat betreffend inhaltsgleiche Preisänderungsbestimmungen der [X.] bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 [X.] die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender [X.], wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 34 ff.).

Diese Selbständigkeit der [X.] wird vorliegend auch nicht durch den von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des [X.] unter einer gemeinsamen Überschrift ("[X.]") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 38, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Ebenso wenig steht der [X.] das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte [X.] entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 39).

Auch mit den übrigen von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

d) Betreffend die [X.] zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel auch nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern bewegt sich - wie der Senat für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 26 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 32 ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) - innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. [X.]. 90/80, [X.]). Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 6. April 2022 ([X.], aaO) Bezug genommen.

2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit, als es die Berufung der [X.] gegen die vom Amtsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), der [X.] stehe das in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 angeführte geänderte Preisänderungsrecht betreffend den Arbeitspreis nicht zu, zurückgewiesen hat.

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 5; jeweils mwN).

b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 901 Rn. 30 ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) und vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des [X.] erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.).

bb) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.], aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 71 f.).

Ebenso wenig steht dem Recht des [X.], unwirksame [X.] einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, die von der Revisionserwiderung mit Schriftsatz vom 16. November 2021 in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der [X.] zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 75 ff.).

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 19, 27 ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).

Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 75). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

II. Zur [X.] der Kläger

Demgegenüber bleibt die [X.] der Kläger ohne Erfolg.

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - [X.], NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - [X.], [X.], 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Abweisung der von den Klägern über die zuerkannten Beträge hinaus geltend gemachten [X.] betreffend die in den [X.] 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeentgelte (bezüglich des [X.]) richtet, steht die [X.] der Kläger auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - [X.], aaO Rn. 70; vom 2. April 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN).

2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zustehen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 901 Rn. 26, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 42, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 209 Rn. 87, und [X.], juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - [X.], [X.]Z 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu [X.]] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der [X.] vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die [X.] blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der [X.] - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungszeiträume 2015 bis 2018 ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht.

aa) Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen [X.]n widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und nur diese Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen [X.] der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

bb) Dasselbe gilt indes hinsichtlich des von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzten [X.] von 0,0836 €/kWh. Die Beklagte hat den Arbeitspreis in diesem Zeitraum gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Der Arbeitspreis für 2018 bleibt aber nach wie vor hinter dem infolge des Widerspruchs des Klägers nach der sogenannten [X.] des Senats maßgeblichen Preis - dem Arbeitspreis für das [X.] von 0,0838 €/kWh - zurück. Der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der Arbeitspreis für das [X.] ausgefallen ist, ist zwar nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen, jedoch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise.

Der Arbeitspreis für das [X.] ist im Streitfall endgültig an die Stelle des [X.] getreten und rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 31 mwN). Preissenkungen, die dazu führen, dass sich die Preise in späteren Abrechnungszeiträumen niedriger als der nun geltende "[X.]" entwickeln, ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass anstelle des "[X.]es" (hier: 0,0838 €/kWh) der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum anfallende niedrigere Preis (hier: 0,0836 €/kWh für 2015; 0,0833 €/kWh für 2016; 0,0830 €/kWh für 2017; 0,0836 €/kWh für das [X.]) maßgebend ist. Denn im Rahmen der nach der [X.] des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2016 - [X.], [X.]Z 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, aaO Rn. 27).

Dagegen ersetzen nachträgliche Preissenkungen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht dauerhaft den nach der [X.] infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "[X.]" mit der Folge, dass der Energieversorger nach einer vorübergehenden Kostensenkung auch solche Preissteigerungen, die hinter dem neuen "[X.]" zurückbleiben, für die Folgezeit nicht mehr geltend machen könnte und endgültig an eine Preissenkung gebunden bliebe. Eine solche Preiserhöhung stützt sich nicht - wie die [X.] im Verfahren [X.] 155/21 (siehe Urteil vom heutigen Tage unter [X.] 2 a cc (3) (b), zur [X.] vorgesehen) geltend gemacht hat - auf die unwirksame [X.]; vielmehr ergibt sie sich aus der beschriebenen [X.] des Senats, nach der ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs des Kunden geltende nunmehrige "[X.]", und wonach Preissenkungen allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitungen" zu berücksichtigen sind.

An diese Vorgaben hat sich die Beklagte bei ihren Abrechnungen gehalten. Für das [X.] hat sie zutreffend einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh angesetzt.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Übrigen (hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens der Kläger und der das [X.] bezüglich des [X.] betreffenden Feststellung) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der [X.] insoweit zur (vollständigen) Abweisung der Klage.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 28/21

06.07.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 13. Januar 2021, Az: 38 S 4/20

§ 1 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 134 BGB, § 139 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2022, Az. VIII ZR 28/21 (REWIS RS 2022, 3752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3752

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