Aktenzeichen IX ZR 135/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:020420UIXZR135.19.0
RCN:
RCNFWUZVN6NAYBE6DQ

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 02.04.2020

Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; Tätigkeit als Organ einer dem Mandanten gehörenden Aktiengesellschaft als anwaltliche Tätigkeit; vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils nach Aufhebung des Berufungsurteils

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