Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. VIII ZR 233/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1813

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Gegenstand

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: Versehentliche Änderung der Entscheidung über die Revisionszulassung in den zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Urteilsabschriften; Fristbeginn bei Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts in eine Nichtzulassung; Zustellung der berichtigten Abschrift an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Erkundigungspflicht des bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach Revisionseinlegung bei Zweifeln an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht


Leitsatz

1. Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist) nicht inhaltlich abgeändert werden. Maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57/14, NJW-RR 2016, 1463 [zur Rechtsbeschwerde]).

2. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 unter II 1) beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils.

3. Die Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils hat auch dann gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Berufungsrechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn für die Partei bereits ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Revision eingelegt hat.

4. Wird der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt der Partei nach Einlegung der Revision von dem Revisionsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die diesem vorliegenden Urteilsabschriften unterschiedliche Aussprüche zur Zulassung der Revision enthalten, nach Aktenlage somit Zweifel an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen und deshalb die Verfahrensakten zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückgegeben werden, entspricht es nicht der nach den Umständen gebotenen anwaltlichen Sorgfalt, über einen Zeitraum von mehreren Monaten weitere Mitteilungen abzuwarten. Vielmehr hat sich der Rechtsanwalt in einem solchen Fall bei dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, zu dem die Partei aufgrund der bekannten Mandatsniederlegung keinen Kontakt hat, bei dem Berufungsgericht oder bei dem Revisionsgericht über etwaige für die weitere Prozessführung bedeutsame Maßnahmen des Berufungsgerichts, wie die Zustellung einer berichtigten Urteilsabschrift oder eines Berichtigungsbeschlusses, zu erkundigen.

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 3. August 2020 eingelegte Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] vom 12. Juli 2021 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil sowie die mit demselben Schriftsatz eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Autohändlerin und einen Fahrzeughersteller, wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch.

2

Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 die gegen diese gerichtete Klage insgesamt abgewiesen; die gegen beide Beklagte eingelegte Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen.

3

In dem am 4. Juni 2020 verkündeten Urteil hat das Berufungsgericht ausdrücklich entschieden, dass die Revision nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des [X.] hat dem Kläger am 1. Juli 2020 - ebenso wie zuvor den Beklagten - jedoch Abschriften des Urteils zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen nach der Urteilsformel eine Zulassung der Revision ausgesprochen wird. In den Entscheidungsgründen der [X.]en heißt es insoweit, dass sämtliche entscheidungsrelevanten Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedürften.

4

Der Kläger hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 3. August 2020 Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet.

5

Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 hat die [X.] darauf hingewiesen, dass die Revision nach der vom Berufungsgericht übersandten [X.] - anders als nach der in der Gerichtsakte befindlichen [X.] - in dem Berufungsurteil nicht zugelassen worden sei und die daraufhin erfolgte telefonische Nachfrage beim Berufungsgericht ergeben habe, dass auch in der Urschrift des Berufungsurteils eine Zulassung der Revision nicht erfolgt sei. Zudem hat sie mitgeteilt, dass die Gerichtsakten zur weiteren Aufklärung und Veranlassung vorerst an das Berufungsgericht zurückgesandt würden und davon ausgegangen werde, dass die [X.]en von dort weitere Nachricht erhielten.

6

Das Berufungsgericht hat am 10. Februar 2021 neue - nunmehr inhaltlich mit der Urschrift übereinstimmende - [X.]en erteilt und deren Zustellung an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der [X.]en veranlasst. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 hat es diesen "zur Klarstellung" mitgeteilt, dass die frühere [X.] aufgrund eines Übertragungsfehlers nicht mit dem Original übereinstimme und mit dem Schreiben vom 10. Februar 2021 die zutreffende [X.] übersandt worden sei. Die für den Kläger bestimmte [X.] ist seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 17. März 2021 zugestellt worden.

7

Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 hat die [X.] nach [X.] der Gerichtsakten bei dem [X.] den für das Revisionsverfahren beauftragten Rechtsanwälten des [X.] mitgeteilt, dass am 17. März 2021 an die Instanzanwälte des [X.] "die berichtigte bzw. die richtige Fassung des Berufungsurteils (Nichtzulassung der Revision)" zugestellt worden sei, und darauf hingewiesen, dass die Revision des [X.] mangels Zulassung unzulässig sein dürfte und eine Nichtzulassungsbeschwerde bislang von dem Kläger nicht eingelegt worden sei.

8

Daraufhin hat der Kläger mit dem am 12. Juli 2021 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz von demselben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Die zuvor eingelegte Revision hat er trotz Übersendung einer beglaubigten Ablichtung der [X.] aufrechterhalten.

II.

9

Die mit Schriftsatz vom 3. August 2020 eingelegte Revision des [X.] ist unzulässig. Eine Revision ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in seinem Urteil zugelassen hat. Die an den Kläger ursprünglich zugestellte - insoweit inhaltlich unrichtige - Abschrift des Berufungsurteils führte nicht zu einer wirksamen Zulassung der Revision.

1. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil zugelassen hat. Maßgeblich ist die Urschrift der Entscheidung ([X.], Stand: 1. Dezember 2021, § 543 Rn. 4). Hat das Berufungsgericht die Zulassung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1463 Rn. 7).

2. Damit fehlt es im Streitfall an einer das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Revision.

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift mit den Unterschriften [X.] dem [X.] in beglaubigter Ablichtung vorliegt, die Revision ausdrücklich nicht zugelassen, weil es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt angesehen hat. Dass der den [X.]en zunächst zugestellten - insoweit inhaltlich unzutreffenden - beglaubigten Abschrift des Berufungsurteils das Gegenteil zu entnehmen war, führte nicht zu einer wirksamen Zulassung der Revision. Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgt durch das entscheidende Gericht, nicht durch die Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 6).

III.

Die Revision des [X.] ist auch nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 eingelegte Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil führt nicht zum Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Der Kläger hat die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist ihm nicht zu gewähren.

1. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht fristgemäß eingelegt worden.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem [X.] einzulegen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Zustellung einer gemäß § 169 Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift des Urteils (vgl. für den Beginn der Berufungsfrist [X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 1180 Rn. 15 ff.).

aa) Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird grundsätzlich auch dann durch die Zustellung des Urteils ausgelöst, wenn das zugestellte Urteil offenbare Unrichtigkeiten in der Urteilsformel im Sinne von § 319 ZPO enthält und deshalb der Berichtigung unterliegt (vgl. für die Berufungsfrist [X.], Urteil vom 26. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 67, 284, 286 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. November 2016 - [X.] 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). Der [X.] wirkt auf die [X.] der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche Entscheidung. Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt und die Frist zu seiner Einlegung läuft (bereits) von der Zustellung der unberichtigten [X.] an ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1983 - [X.], [X.]Z 89, 184, 186 mwN). Den [X.]en wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor dieses gemäß § 319 ZPO berichtigt wird ([X.], Urteil vom 9. November 2016 - [X.] 275/15, aaO), und bereits gegen das unberichtigte Urteil Rechtsmittel einzulegen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. September 2000 - 1 BvR 1399/00, juris Rn. 2).

bb) Ausnahmsweise lässt der [X.] allerdings in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelfrist (erst) mit der Bekanntmachung des [X.]es beziehungsweise mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnen, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der [X.]en sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 81/08, NJW-RR 2009, 1443 Rn. 8; Urteil vom 9. November 2016 - [X.] 275/15, aaO; jeweils mwN).

Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt oder sich erst aus ihr ergibt, dass die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist ([X.], Urteil vom 9. November 2016 - [X.] 275/15, aaO; vgl. auch [X.], Urteile vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 472 Rn. 20; vom 26. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 67, 284, 287; vom 9. Dezember 1983 - [X.], [X.]Z 89, 184, 186 f.; vom 28. März 1990 - [X.], [X.], 988 unter 1; Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 712 unter [X.] a).

Insoweit ist nicht zu unterscheiden zwischen Mängeln, die sich bereits in der Urschrift des Urteils finden, und solchen, die der davon erteilten Ausfertigung oder Abschrift anhaften. Denn eine [X.] ist grundsätzlich nicht in der Lage zu erkennen, ob der Mangel bereits der Urschrift anhaftet oder erst auf eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe der Entscheidungsformel in der Ausfertigung oder Abschrift zurückzuführen ist (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 26. Oktober 1976 - [X.], aaO S. 287 ff.).

Der Anerkennung dieser Ausnahmen liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen sind, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen. Der Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen darf nicht in einer Weise erschwert werden, die aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer [X.] beeinträchtigt oder gar vereitelt wird ([X.], Beschlüsse vom 23. April 1955 - [X.], [X.]Z 17, 149, 152; vom 17. Januar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 228, 231; vom 5. November 1998 - [X.], NJW 1999, 646 unter [X.]; Urteile vom 26. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 67, 284, 287; vom 7. November 2003 - [X.], [X.], 891 unter [X.]). Insoweit folgt aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. [X.], NJW 2021, 915 Rn. 27 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen, die auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde Anwendung finden ([X.], Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 712 unter [X.] b), hat für den Kläger die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] (erst) mit der Zustellung der zutreffenden [X.] am 17. März 2021 begonnen.

Denn die dem Kläger zunächst zugestellte beglaubigte Abschrift des Berufungsurteils ließ insgesamt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil tatsächlich nicht zugelassen hatte. Die Urteilsformel enthielt vielmehr den ausdrücklichen Ausspruch der Revisionszulassung. In den - insoweit gleichfalls inhaltlich nicht mit der Urschrift übereinstimmenden - Entscheidungsgründen war näher ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht die Revision - vermeintlich - zugelassen hat. Die [X.] musste somit dem in der Sache unterlegenen Kläger Anlass geben, seine Entschließungen über das weitere prozessuale Vorgehen an der - scheinbar - erfolgten Revisionszulassung auszurichten, und war deshalb für die dann auch erfolgte Einlegung der - tatsächlich unzulässigen - Revision ursächlich.

Erst der neuen [X.] in Verbindung mit dem Schreiben des [X.] vom 19. Februar 2021 konnte der Kläger entnehmen, dass die Revision von dem Berufungsgericht in Wahrheit nicht zugelassen worden war und deshalb allein die Nichtzulassungsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel in Betracht kam. Von deren Einlegung war er jedoch bis dahin durch die zugestellte fehlerhafte [X.] abgehalten worden. Begänne in einem solchen Fall, in dem die Berichtigung den Ausspruch über das statthafte Rechtsmittel in sein Gegenteil verkehrt, die Frist für das nach der tatsächlich getroffenen, den [X.]en aus der erteilten [X.] aber nicht erkennbaren Entscheidung allein statthafte Rechtsmittel bereits mit der Zustellung der fehlerhaften [X.], wäre der Zugang der beschwerten [X.] zur Rechtsmittelinstanz erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar vereitelt.

Deshalb läuft in einem Fall, in dem - wie hier - die Entscheidung über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt wird, die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des [X.]es ([X.], Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 712 unter [X.] b) beziehungsweise der entsprechend berichtigten [X.].

c) Dem Fristbeginn steht nicht entgegen, dass die Zustellung am 17. März 2021 an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] erfolgt ist, obwohl der Kläger zu dem betreffenden [X.]punkt bereits die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt hatte und diese für ihn Revision eingelegt hatten.

aa) Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist eine Zustellung des Urteils in der in den Vorschriften der §§ 169 ff. ZPO bestimmten Form. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ausschließlich - an den für den (jeweiligen) Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen ([X.], Beschlüsse vom 19. September 2007 - [X.], [X.], 234 Rn. 10; vom 18. Juni 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 9). Diese in § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Verpflichtung des Gerichts soll gewährleisten, dass der Rechtsanwalt, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden Schriftstücken erhält ([X.]sbeschluss vom 19. September 2007 - [X.], aaO).

bb) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen die Zustellung der neu erteilten beglaubigten Abschrift des Berufungsurteils an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] - und nicht an die zum [X.]punkt der Zustellung bereits für das Revisionsverfahren eingeschalteten Rechtsanwälte bei dem [X.] - veranlasst.

Denn zum [X.], für den die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom Kläger bestellt waren, gehörte auch die Zustellung der den Rechtszug abschließenden Entscheidung (vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 172 Rn. 7; siehe auch [X.]/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 172 Rn. 6). Diese muss stets an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszugs erfolgen, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, auch wenn für den höheren Rechtszug ein Rechtsanwalt schon bestellt ist ([X.], Beschluss vom 18. Juni 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 11; [X.], aaO; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 172 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, Stand: 1. Dezember 2021, § 172 Rn. 5; [X.]/Schütze/Rohe, aaO Rn. 23; jeweils mwN). Die Vorschrift des § 172 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung an den für den höheren Rechtszug bestellten Rechtsanwalt anordnet, gilt - wie sich aus ihrem Wortlaut und [X.] ergibt - allein für den Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird.

cc) Anders als der Kläger geltend macht, steht der Wirksamkeit dieser Zustellung auch nicht entgegen, dass ihn die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch - im betreffenden [X.]punkt aufgrund der Mandatsbeendigung im September 2020 nicht mehr vertreten haben.

Dieser Umstand ist nach der für den Anwaltsprozess geltenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtlich, die im Rahmen des § 172 ZPO auch dann anzuwenden ist, wenn es nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1974 - [X.], NJW 1975, 120 unter II [für § 176 ZPO aF]). Demgemäß erlangt die Kündigung eines Anwaltsmandats auch im Verhältnis zum Gericht ([X.], Beschluss vom 10. Juli 1985 - [X.], juris Rn. 4) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Eine solche Anzeige ist im Streitfall nicht erfolgt. Die Einschaltung der nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte fällt nicht hierunter, weil diese nicht für den [X.] bestellt wurden und gemäß § 172 [X.] nur an den dort genannten Gerichten auftreten dürfen (vgl. Vorwerk in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 172 [X.] Rn. 1), zu denen das Berufungsgericht nicht gehört.

d) Damit war die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die für den Kläger mit der am 17. März 2021 erfolgten Zustellung der zutreffenden [X.] begann (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am 19. April 2021, einem Montag, endete, bei Eingang der Beschwerdeschrift des [X.] beim [X.] am 12. Juli 2021 bereits abgelaufen.

2. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juli 2021 ist bereits unzulässig, da er nicht binnen der zweiwöchigen [X.] nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim [X.] eingegangen ist.

a) Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die [X.] mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Im Streitfall war das Hindernis für die Wahrung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde die fehlende Kenntnis des [X.] davon, dass die Revision vom Berufungsgericht tatsächlich nicht zugelassen worden und damit die Nichtzulassungsbeschwerde das allein statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] gewesen war.

b) Das in der diesbezüglichen Unkenntnis des [X.] liegende Hindernis ist allerdings - wie der Kläger zu Recht geltend macht - nicht bereits in dem [X.]punkt (17. März 2021) weggefallen, in dem seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die zutreffende Abschrift des Berufungsurteils zugestellt worden ist, aus der sich die nicht erfolgte Zulassung der Revision ergibt.

Denn nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch haben der Kläger selbst sowie die mit seiner Vertretung vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte von dieser Zustellung erst durch das Schreiben der [X.]n vom 25. Juni 2021 erfahren, das am 28. Juni 2021 in der Kanzlei eingegangen sein soll. Weder seien sie zuvor über diese Zustellung unterrichtet gewesen noch sei ihnen das Urteil von den früheren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden.

Wie der Kläger mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch zutreffend geltend macht, ist ihm die mit der Zustellung der neuen [X.] erlangte - zeitlich frühere - Kenntnis der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten von der nicht erfolgten Revisionszulassung nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuzurechnen (vgl. zum Rechtsanwalt als sogenannten [X.] [X.], Urteile vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 308 Rn. 17 [für § 852 Abs. 1 BGB aF]; vom 8. Januar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 567 Rn. 11 und 13 [für § 133 [X.]]; vom 25. Oktober 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 116 Rn. 13 f. mwN). Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten waren im [X.]punkt der Zustellung nicht mehr mit der gerichtlichen Vertretung des [X.] betraut und für diesen auch nicht mehr tätig gewesen. Denn sie hatten nach dem glaubhaft gemachten Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch bereits Anfang September 2020 das Mandat niedergelegt. Damit war an sie zwar noch die neue Abschrift des Berufungsurteils mit Wirkung für den Kläger zuzustellen (§ 172 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 ZPO). Nach Beendigung des der früheren [X.] zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses waren sie aber nicht mehr Vertreter des [X.] im Sinne von § 233, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1974 - [X.], NJW 1975, 120 unter [X.] b [zu § 232 ZPO aF]).

c) Das der Wahrung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehende Hindernis ist jedoch auch nicht erst mit dem Zugang des weiteren Schreibens der [X.]n vom 25. Juni 2021 bei den mit der Vertretung des [X.] vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälten weggefallen. Deren bis dahin bestehende Unkenntnis kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, was dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Das führt dazu, dass die zweiwöchige [X.] bei Eingang des [X.] beim [X.] am 12. Juli 2021 bereits abgelaufen war.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen. Es ist bereits dann behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die [X.] beginnt deshalb spätestens mit dem [X.]punkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis - hier die (drohende) Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - hätte erkennen können (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 31. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 830 unter [X.] a; [X.], Beschluss vom 6. Juli 2011 - [X.] 88/11, juris Rn. 7).

bb) Nach diesem Maßstab hat die zweiwöchige [X.] zu dem [X.]punkt begonnen, an dem die mit der Vertretung des [X.] vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis von der bereits am 17. März 2021 erfolgten Zustellung der berichtigten [X.] erlangt hätten, und ist in jedem Fall bei Eingang des [X.] vom 12. Juli 2021 abgelaufen gewesen.

(1) Einen Prozessbevollmächtigten treffen hinsichtlich der Wahrung von [X.] besondere Sorgfaltspflichten. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, damit diese Fristen gewahrt werden. Dazu gehört vorrangig, dass er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der [X.] maßgebende Zustellungsdatum feststellt. Beauftragt eine [X.] für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Anwalt, dann hat der Rechtsmittelanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verlässliche Erkundigungen zu ermitteln, ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 1180 Rn. 22 mwN). Er muss daher geeignete und verlässliche Maßnahmen treffen, die eine zuverlässige Information vom Lauf der Frist gewährleisten ([X.], Beschluss vom 22. November 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 828 unter I[X.] mwN). Im Regelfall ist eine Sachstandsanfrage bei dem Gericht der Vorinstanz eine geeignete Maßnahme, um zu klären, ob und gegebenenfalls wann das vorinstanzliche Urteil zugestellt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 1996 - [X.], NJW 1996, 1477 unter [II] 2).

(2) Gemessen daran haben die vom Kläger für dessen Vertretung bei dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte der unter den gegebenen Umständen geschuldeten Sorgfaltspflicht nicht entsprochen.

Bei ihnen hätten aufgrund des ersten Schreibens der [X.]n vom 25. Januar 2021 begründete Zweifel daran entstehen müssen, ob die Interessen des [X.] allein mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision (noch) hinreichend gewahrt sind. Denn sollte sich die von der [X.]n in dem Schreiben erwähnte telefonische Auskunft des [X.] als zutreffend erweisen, wäre die Revision des [X.] mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig und allein die gleichfalls an eine Frist gebundene Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Da nach dem Inhalt des Schreibens vom 25. Januar 2021 die Verfahrensakten zur weiteren Aufklärung und Veranlassung seitens des [X.] zurückgegeben werden sollten, war mit einer zeitnahen Reaktion von Seiten des [X.] zu rechnen.

Dementsprechend waren die mit der Vertretung des [X.] vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte verpflichtet, durch geeignete und verlässliche organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die vom [X.] festgestellten Abweichungen der erteilten [X.]en von der Urschrift des Urteils zu erwartenden Maßnahmen hinreichend überwacht und im Falle der Zustellung einer der telefonischen Auskunft entsprechenden [X.] das für den Beginn der Beschwerdeeinlegungsfrist maßgebliche Zustelldatum festgestellt sowie gegebenenfalls erforderliche prozessuale Schritte - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch kurzfristig vorgenommen werden können. Hierbei konnten sie nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht gerichtliche Schreiben oder Zustellungen - auch - an sie richten würde, da sie nicht die für den Kläger im Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO waren und für den Kläger gegenüber dem Berufungsgericht auch nicht würden auftreten können. Deshalb durften sie sich nicht ohne eigene Vergewisserung darauf verlassen, vom Berufungsgericht in irgendeiner Form benachrichtigt zu werden. Ferner war von ihnen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der Mandatsniederlegung der früheren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten weder sie selbst noch der Kläger in regelmäßiger Verbindung zu diesen standen, weshalb von ihnen auch sicherzustellen war, dass sie gleichwohl unverzüglich über alle für die weitere Prozessführung bedeutsamen neueren Entwicklungen informiert werden würden.

Diesen Anforderungen genügten die mit der Vertretung des [X.] vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte nicht. Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass sie nach Erhalt des Schreibens der [X.]n vom 25. Januar 2021 über mehrere Monate hinweg bis zum Zugang der Nachfrage der [X.]n vom 25. Juni 2021 untätig blieben und eine Reaktion des [X.] abwarteten. Eine Nachfrage bei den früheren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, dem Berufungsgericht oder dem Revisionsgericht, an das die Gerichtsakten mit dem beigefügten [X.] zurückgeleitet worden waren, hielten sie für nicht geboten, weil sie - wie der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch vorträgt - ohne weiteres davon hätten ausgehen dürfen, von dem Berufungsgericht nach Prüfung der Sache entweder eine Mitteilung über die Übereinstimmung der bislang zugestellten Fassung mit der Urschrift oder anderenfalls eine berichtigte [X.] zugestellt zu erhalten. Spätestens das Ausbleiben jeglicher Information über mehrere Monate hinweg musste jedoch den Verdacht aufdrängen, dass sie ganz offenkundig in die mit der Rückgabe der Verfahrensakten an das Berufungsgericht bezweckte Aufklärung und Veranlassung gerichtlicher Maßnahmen nicht einbezogen und somit nicht über die aktuelle Verfahrenssituation im Bild waren. Da die weitere Prozessführung in ihrer Verantwortung lag, stellt dieses [X.] ein schuldhaftes Versäumnis dar.

Das anwaltliche Verschulden hinsichtlich der unterbliebenen Kenntniserlangung von der Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils, aus der sich die tatsächlich nicht erfolgte Revisionszulassung ergibt, war für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest mitursächlich, was die Gewährung einer Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 1180 Rn. 25 und 27). Hätten die vom Kläger mit der Vertretung vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte die gebotenen Vorkehrungen getroffen und sich in regelmäßigen Abständen nach der Rückgabe der Verfahrensakten bei dem Berufungsgericht, bei den früheren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] oder bei dem Revisionsgericht nach etwaigen vom Berufungsgericht im Hinblick auf die festgestellten Abweichungen ergriffenen Maßnahmen erkundigt, hätten sie jedenfalls zeitnah zu der am 17. März 2021 erfolgten Zustellung von der Nichtzulassung der Revision erfahren und innerhalb der einmonatigen Frist für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können.

(3) Im Ergebnis kann im Streitfall dahinstehen, in welchem zeitlichen Abstand die anwaltliche Sorgfaltspflicht eine regelmäßige Erkundigung bei dem Berufungsgericht oder den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten verlangt hat. Denn eine solche Erkundigung ist seitens der vom Kläger mit der Vertretung vor dem [X.] beauftragten Rechtsanwälte über einen [X.]raum von fünf Monaten bis zum Erhalt des Schreibens der [X.]n vom 25. Juni 2021 unterblieben. Ein schlichtes Abwarten über einen solchen [X.]raum entsprach nach den im Streitfall gegebenen Umständen jedenfalls nicht der anwaltlichen Sorgfalt. Der [X.] braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob die [X.] erst mit dem Ablauf der zu wahrenden Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (hier also am 19. April 2021) begonnen hat oder ob die Behebung des Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch vor Ablauf der zu wahrenden Frist liegen kann (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 31. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 830 unter [X.] a, 2; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 234 Rn. 8; jeweils mwN). Denn auch im ersten Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag mehr als zwei Monate zu spät erfolgt.

III.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil der Kläger bei Zustellung einer zutreffenden Abschrift des Berufungsurteils keine Revision eingelegt hätte. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. [X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Dr. Schmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 233/20

25.01.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Juni 2020, Az: 1 U 12/19

§ 85 Abs 2 ZPO, § 87 Abs 1 ZPO, § 172 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. VIII ZR 233/20 (REWIS RS 2022, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1813 MDR 2022, 848-849 REWIS RS 2022, 1813


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 U 12/19

Oberlandesgericht Köln, 1 U 12/19, 23.05.2019.


Az. VIII ZR 233/20

Bundesgerichtshof, VIII ZR 233/20, 25.01.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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