Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 851/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 2882

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Gegenstand

Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des Regelrentenalters - Zusatzurlaub


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. August 2013 - 7 [X.]/12 - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] den auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2011 hinaus gerichteten Feststellungsantrag zu 1. vollständig abgewiesen hat.

Insoweit wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 30. Juni 2011, sondern erst am 13. Juli 2011 geendet hat.

2. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. August 2013 - 7 [X.]/12 - auch insoweit aufgehoben, als das [X.] den Antrag des [X.] auf Weiterbeschäftigung, den Antrag auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das [X.] in Höhe von 3.556,32 Euro nebst Zinsen und den Antrag auf Zahlung von 5.273,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto für Juli 2011 nebst Zinsen abgewiesen hat.

Die Sache wird hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das [X.] in Höhe von 3.556,32 Euro nebst Zinsen und des Antrags auf Zahlung von 5.273,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto für Juli 2011 nebst Zinsen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

3. Die Revision des [X.] wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichteten [X.] zu 2. richtet.

4. Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung, Wiedereinstellung, Gewährung bzw. Abgeltung von Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Vergütungsansprüche.

2

Der 1949 geborene Kläger war seit dem 1. April 1983 bei der beklagten [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in deren [X.] mit einer Bruttomonatsvergütung von 4.808,00 [X.].

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die jeweils durch Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.] (im Folgenden: [X.]) Anwendung. In der ab Februar 2011 geltenden Fassung der [X.] heißt es - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - wie folgt:

        

„§ 12 Urlaubsgeld

        

(1)     

Alle Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, [X.] oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, erhalten ein Urlaubsgeld in Höhe von 922 € brutto als dynamisierten Festbetrag.

                 

…       

        

(3)     

Im laufenden Kalenderjahr eintretende/austretende Beschäftigte haben für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf 1/12 des [X.].

                 
        

§ 13 Jahressonderzahlung

        

(1)     

Alle Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, [X.] oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten eine Jahressonderzahlung (13. Gehalt) in Höhe eines Monatsgehaltes.

                 

…       

        

(2)     

Im laufenden Kalenderjahr eintretende/ausscheidende Beschäftigte haben für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung.

        

...     

        
        

§ 17 Urlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Jahresurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

(2)     

Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der [X.] verteilt ist, beträgt der Urlaub 33 Arbeitstage.

        

…       

        
        

(4)     

Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres zu beantragen und zu gewähren und anzutreten.

                 

Auf Antrag des/der Beschäftigten kann der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres übertragen werden.

                 

Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten bis zum 31. März nicht angetreten werden, ist er spätestens bis zum 30. Juni zu gewähren und anzutreten.

        

(5)     

Urlaub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, verfällt.

                 

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass dieser Urlaub, wenn er aufgrund von Krankheit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums ganz oder teilweise wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte, nicht verfällt.

                 

Dies gilt auch für den gesetzlichen Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen.

        

…       

        
        

(7)     

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Zusatzurlaub von insgesamt 6 Arbeitstagen unter Anrechnung des gesetzlichen Zusatzurlaubs.

                 

…       

        

(10)   

Im übrigen gilt das [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

§ 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        
        

(3)     

Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.

        

…       

        
        

§ 26 Ausschlussfrist

        

(1)     

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder von v schriftlich geltend gemacht werden.

        

…“    

        

4

Der Kläger unterrichtete die Beklagte im August 2007 über die Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 festgestellt worden war. In den Jahren zuvor hatte er weder die Gewährung noch die Übertragung des jeweiligen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen beantragt.

5

Dem Kläger wurde mit Bescheid der [X.] vom 20. April 2011 auf seinen Antrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011, dem Kläger zugegangen am 29. Juni 2011, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 22 Abs. 3 [X.] mit dem 30. Juni 2011 ende. Sie zahlte an den Kläger 5.112,21 [X.] brutto als Urlaubsabgeltung für 20 Tage Erholungsurlaub und drei Tage Zusatzurlaub aus dem [X.].

6

Mit seiner am 27. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 6. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht wegen Bezugs einer Rente in voller Höhe nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] beendet. Die Regelung sei unwirksam. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] nicht vor. Die auflösende Bedingung gelte zudem nach § 41 Satz 2 SGB VI als auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Jahre 1998 bis 2006 noch 45 Tage Zusatzurlaub und für das [X.] drei Tage Zusatzurlaub sowie 13 Tage Erholungsurlaub zu gewähren, hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Der Zusatzurlaub aus den Jahren 1998 bis 2006 sei nicht verfallen. Im Übrigen habe der [X.] ihm die Abgeltung des gesamten Urlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs zugesagt. Ferner stehe ihm für den Monat Juli 2011 das Arbeitsentgelt zuzüglich einer persönlichen Zulage, anteiliges Urlaubsgeld und anteilige Jahressonderzahlung unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes zu.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. Juni 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit ihm als geschäftsführender Sekretär und Rechtssekretär im v-Flughafenbüro F fortbesteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn nach Obsiegen in der Berufungsinstanz als geschäftsführenden Sekretär und Rechtssekretär im v-Flughafenbüro F zu den sonstigen Bedingungen des bis zum 30. Juni 2011 geltenden Arbeitsvertrags auf der Basis der zu beachtenden [X.] zuzüglich der persönlichen Zulage von monatlich 383,15 [X.] ab sofort weiter zu beschäftigen,

                 

hilfsweise zu 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als voll beschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2011 mit dem Inhalt zu unterbreiten, den das Arbeitsverhältnis gehabt hätte, wenn er ohne Unterbrechung weiter bei der [X.] beschäftigt worden wäre und zwar als geschäftsführender Sekretär und Rechtssekretär im v-Flughafenbüro F zu den sonstigen Bedingungen bis zum Monat Mai 2014 auf der Basis der [X.] 8.1 zuzüglich der persönlichen Zulage von monatlich 383,15 [X.] zuzüglich eines [X.] in Höhe von 922,00 [X.] jährlich und eines 13. [X.] auf der Basis der oben genannten [X.] 8.1 zuzüglich der persönlichen Zulage in Höhe von 383,15 [X.],

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Zusatzurlaub in Höhe von 45 Arbeitstagen für den Zeitraum 1998 bis 2006 sowie anteiligen Jahresurlaub von 13 Arbeitstagen und Zusatzurlaub für das [X.] von drei Arbeitstagen zu bewilligen,

                 

hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2011 sein Ende gefunden hat, an ihn 19.315,88 [X.] abzüglich 3.145,91 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund Bedingungseintritts nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] am 30. Juni 2011 geendet. Die auflösende Bedingung gelte als wirksam und eingetreten, da der Kläger die Klagefrist nicht gewahrt habe. Daher stehe dem Kläger weder weitergehende Urlaubsabgeltung noch die Zahlung von Entgelt, anteiligen [X.] und anteiliger Jahressonderzahlung für Juli 2011 zu. Der Zusatzurlaubsanspruch für die Jahre 1998 bis 2006 sei verfallen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Dabei begehrt er mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 3. die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.558,47 [X.] netto und mit einem gesonderten Antrag zu 4. die Zahlung von Entgelt zuzüglich einer persönlichen Zulage, anteiligem Urlaubsgeld und anteiliger Jahressonderzahlung für Juli 2011 in Höhe von insgesamt 5.789,41 [X.] brutto abzüglich 3.145,91 [X.] netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011. Den Antrag zu 1. stützt der Kläger ergänzend auf die Behauptung, die Parteien hätten die Geltung des § 22 Abs. 3 [X.] im Jahr 1985 abbedungen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] geendet hat. Allerdings hat das [X.] verkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des [X.] durch die Beklagte über den [X.]punkt des [X.], somit am 13. Juli 2011, geendet hat. In diesem Umfang ist dem [X.] zu 1. unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben. Das [X.] durfte daher den [X.], soweit er auf Zahlung des Entgelts nebst Zulage für Juli 2011 und Abgeltung von Erholungs- und [X.] für das [X.] gerichtet ist, nicht mit der Begründung abweisen, das Arbeitsverhältnis sei bereits am 30. Juni 2011 beendet worden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger diese Ansprüche zustehen. Insoweit ist das Urteil des [X.]s daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Das [X.] hat durch seine Entscheidung über den als Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Insoweit ist das Urteil ersatzlos aufzuheben. In Bezug auf den Hilfsantrag zum Antrag zu 2. ist die Revision unzulässig. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger weder die Gewährung noch die Abgeltung von [X.] aus den Jahren 1998 bis 2006, noch die Zahlung von anteiligem Urlaubsgeld und anteiliger Jahressonderzahlung für Juli 2011 verlangen kann.

I. Die Revision des [X.] hat in Bezug auf den Klageantrag zu 1. teilweise Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat aufgrund [X.] nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] nicht, wie vom [X.] angenommen, am 30. Juni 2011, sondern erst am 13. Juli 2011 geendet.

1. Das [X.] hat den Antrag als [X.] iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ausgelegt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger den Antrag in der Revision ergänzend darauf gestützt hat, dass die Geltung des § 22 Abs. 3 [X.] abbedungen worden sei, liegt darin eine Klageerweiterung um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Klageerweiterung ist in der Revision unzulässig.

a) Das [X.] hat den Antrag zu 1. zu Recht als [X.] iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] verstanden. Dies ergibt die Auslegung der [X.] des [X.].

aa) Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

bb) Danach war das Klagebegehren in den Vorinstanzen trotz der nicht an § 17 Satz 1 [X.] orientierten Formulierung des Klageantrags und der anderslautenden Erklärungen des [X.] als Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] zu verstehen.

(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nicht wegen Bezugs einer Rente in voller Höhe gemäß § 22 Abs. 3 [X.] am 30. Juni 2011 beendet worden, da § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] unwirksam und die Bedingung nicht eingetreten sei. Die Unwirksamkeit und der [X.] der auflösenden Bedingung sind nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage, sondern mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt im Streit steht. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt regelmäßig von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., 21, [X.]E 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 23; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 148, 357; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 13). Hierunter fällt auch der Einwand des [X.], die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] hätten jedenfalls nicht vor dem 31. Juli 2011 vorgelegen. Damit rügt der Kläger, die Bedingung sei zum streitgegenständlichen [X.] am 30. Juni 2011 nicht eingetreten. Die Frage, ob eine auflösende Bedingung überhaupt eingetreten ist, ist unter Berücksichtigung des punktuellen Streitgegenstands einer Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] - der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten [X.]punkt durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung - mit der Frage nach dem [X.]punkt des [X.] untrennbar verknüpft. Beides ist gleichermaßen von der Auslegung der [X.] abhängig. Damit ist die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] auch dann einzuhalten, wenn nicht der Bedingungseintritt als solcher, sondern dessen [X.]punkt im Streit steht.

(2) Bei dem Antrag zu 1. hätte es sich in den Vorinstanzen allerdings dann nicht ausschließlich um einen [X.] nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.], sondern auch um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gehandelt, wenn der Kläger sich zusätzlich darauf berufen hätte, die auflösende Bedingung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies ist nicht mit einer Befristungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.], sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. zur Befristungskontrollklage [X.] 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 126, 295). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, in den Vorinstanzen einen solchen Einwand erhoben zu haben. Die Rüge des [X.], das [X.] habe sich nicht mit seinem Vortrag zur Vereinbarung aus dem [X.] befasst, in der eine gegenüber § 22 Abs. 3 [X.] günstigere einzelvertragliche Vereinbarung zu sehen sei, greift nicht durch. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen nicht berücksichtigten Vortrags bedarf es der Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl, an der der Vortrag gehalten wurde (vgl. [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu II 3 d aa der Gründe mwN, [X.]E 109, 145). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge des [X.] nicht gerecht. Es fehlt an der Angabe, auf welcher Seite der umfangreichen Schriftsätze vom 4. April 2012, 22. August 2012, 20. November 2012 und vom 21. Juni 2013 er diesen Vortrag gehalten haben will. Der Kläger hat zwar in diesen Schriftsätzen zur Begründung seines Zeugnisantrags und des Anspruchs auf Zahlung einer persönlichen Zulage den Abschluss eines [X.] dargelegt. Nach seiner eigenen Behauptung betraf der Änderungsvertrag jedoch nur die Tätigkeit und die Vergütung, nicht aber die weiteren Arbeitsbedingungen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 4. April 2012 und mit Schriftsatz vom 22. August 2012 vorgetragen, dass zwischen den [X.]en die Bestimmungen des Arbeitsvertrags aus dem [X.] in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung aus dem [X.] gelten und dass die [X.] in der aktuellen Fassung anzuwenden seien.

b) Die mit der Revision vorgenommene Klageänderung ist unzulässig.

aa) Mit der Revision hat der Kläger ergänzend behauptet, die [X.]en hätten im [X.] eine gegenüber § 22 Abs. 3 [X.] günstigere einzelvertragliche Vereinbarung getroffen. Damit hat er den [X.] um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erweitert.

bb) Diese Klageänderung ist unzulässig.

(1) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa [X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 36, [X.]E 149, 343).

(2) Danach ist die Klageänderung unzulässig. Sie ist auf die Behauptung gestützt, die [X.]en hätten § 22 Abs. 3 [X.] durch eine einzelvertragliche Vereinbarung abbedungen. Dies ist weder vom [X.] festgestellt noch zwischen den [X.]en unstreitig.

2. [X.] ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung hinreichend genau. Für eine Bedingungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ([X.] 12. August 2015 - 7 [X.] 592/13 - Rn. 13).

3. Der [X.] ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] am 13. Juli 2011 wegen [X.] geendet. Die auflösende Bedingung der Gewährung einer Rente wegen Alters in voller Höhe gilt als wirksam und als zum 30. Juni 2011 eingetreten. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der [X.] über den [X.]punkt des [X.], somit am 13. Juli 2011, beendet worden.

a) Die auflösende Bedingung nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und als am 30. Juni 2011 eingetreten.

aa) Nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen [X.]punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und den fehlenden Eintritt der Bedingung zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen [X.]punkt nicht innerhalb der [X.] nach §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] gerichtlich geltend gemacht hat.

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist (grundlegend [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 148, 357; 12. August 2015 - 7 [X.] 592/13 - Rn. 20). Das gilt nicht nur, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung im Streit steht, sondern auch dann, wenn die [X.]en über den [X.]punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung streiten. In diesem Fall beginnt die [X.] grundsätzlich mit dem vom Arbeitgeber in der schriftlichen Erklärung angegebenen [X.]punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung zu laufen. Geht dem Arbeitnehmer die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers nach diesem [X.]punkt zu, beginnt die [X.] mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung beim Arbeitnehmer.

bb) Danach gilt die auflösende Bedingung als wirksam und als am 30. Juni 2011 eingetreten.

(1) Der Kläger hat die vorliegende Bedingungskontrollklage nicht rechtzeitig innerhalb der [X.] der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] erhoben. Die Klagefrist begann mit dem 30. Juni 2011 und endete nach Ablauf von drei Wochen am 21. Juli 2011 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klage ist erst am 27. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen.

(2) Da die auflösende Bedingung somit nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] als wirksam gilt, hat sich das [X.] zu Recht mit dem Vorbringen des [X.] zur Unwirksamkeit von § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] nicht befasst. Darin liegt entgegen der Auffassung des [X.] keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Auf dieses Vorbringen des [X.] kommt es nicht an, weil die [X.] grundsätzlich alle Unwirksamkeitsgründe erfasst. Die umfassende [X.] entspricht dem Zweck des Erfordernisses der fristgebundenen Klage, die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schützen (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 292). Ebenso wenig kommt es auf das Vorbringen des [X.] zum fehlenden Bedingungseintritt an. Die auflösende Bedingung gilt als eingetreten, da der Kläger nicht innerhalb der [X.] Klage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] erhoben hat.

(3) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf § 41 Satz 2 SGB VI idF des zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem [X.]punkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem [X.]punkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem [X.]punkt bestätigt worden ist. Es kann dahinstehen, ob mit der Versäumung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem vereinbarten [X.]punkt als wirksam geworden gilt (so [X.]/[X.] 15. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 18; [X.] in jurisPK-SGB VI § 41 Rn. 34). Der Anwendungsbereich des § 41 Satz 2 SGB VI ist hier schon deshalb nicht eröffnet, weil § 41 Satz 2 SGB VI nur für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen vor Vollendung des Regelrentenalters gilt ([X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] 853/13 - Rn. 40). Außerdem betrifft diese Vorschrift Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis zu dem [X.]punkt endet, zu dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters zu beantragen. § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] knüpft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den [X.]punkt an, zu dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen Alters zu beantragen, sondern an den [X.]punkt der [X.]. Der Zweck des § 41 Satz 2 SGB VI gebietet nicht dessen Anwendung auf Regelungen wie diejenige in § 22 Abs. 3 [X.]. § 41 Satz 2 SGB VI dient dem Schutz der Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers, vor Erreichen der Regelaltersgrenze frei über den Beginn des Ruhestands entscheiden zu können. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass ein vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn der Arbeitnehmer einer solchen nicht im rentennahen Alter zugestimmt hat ([X.]. 16/3794 S. 34). Die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis wird durch § 22 Abs. 3 Alt. 2 [X.] nicht berührt, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die [X.] und damit einen Rentenantrag des Arbeitnehmers voraussetzt. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch einen Rentenantrag herbeiführt. Diese Regelung zwingt den Arbeitnehmer nicht zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern nimmt ihm nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und gleichzeitig [X.] zu beziehen. Dies läuft dem Zweck des § 41 Satz 2 SGB VI nicht zuwider (vgl. [X.] 1. Dezember 1993 - 7 [X.] 428/93 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 75, 166 zur Vorgängerregelung § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI idF vom 18. Dezember 1989).

b) Das Arbeitsverhältnis der [X.]en endete jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nicht schon mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst am 13. Juli 2011.

aa) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des [X.]. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses [X.] ein, endet das Arbeitsverhältnis deshalb erst mit Ablauf der [X.]. Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortgesetzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 [X.] gegeben wäre (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292).

bb) Danach endete das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung der [X.] beim Kläger. Die Mitteilung der [X.] ging dem Kläger am 29. Juni 2011 zu. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 13. Juli 2011. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 [X.] Bedingungskontrollklage erhoben hat. Die Klagefrist und die Fiktion nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] gelten nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2 [X.] ([X.] 12. August 2015 - 7 [X.] 592/13 - Rn. 33; 19. Januar 2005 - 7 [X.] 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe). § 15 Abs. 2 [X.] regelt keinen [X.] für die auflösende Bedingung und betrifft nicht ihren Eintritt, vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche Anordnung modifiziert.

II. Die Revision greift die Abweisung des [X.] mit Erfolg an. Insoweit hat das [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Das Urteil war daher insoweit ersatzlos aufzuheben.

Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Das [X.] hat den [X.] abgewiesen. Soweit das [X.] ausweislich der Ausführungen unter II 2 der Entscheidungsgründe den auf Weiterbeschäftigung gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat, hat es über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Damit hat es § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Vorschrift verbietet es, dem Kläger einen Anspruch abzuerkennen, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 664/13 - Rn. 69; 20. Februar 2014 - 2 [X.] 864/12 - Rn. 15). Der Kläger kann die Beseitigung der daraus folgenden Beschwer verlangen.

III. Die Revision des [X.] ist in Bezug auf die Abweisung des auf Wiedereinstellung gerichteten [X.] zum Antrag zu 2. mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 [X.] 2/14 - Rn. 15).

Bei mehreren [X.] muss die Revision für jeden von ihnen in dieser Weise begründet werden. Fehlt die Begründung zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung über den weiteren Streitgegenstand inhaltlich notwendig von derjenigen über den anderen abhängt, wenn also mit der Begründung der Revision hinsichtlich des einen Streitgegenstands gleichzeitig dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand materiellrechtlich unrichtig ist ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 386/11 - Rn. 51).

2. Danach hat der Kläger seine Revision in Bezug auf die Abweisung des auf Wiedereinstellung gerichteten [X.] zum Antrag zu 2. nicht ausreichend begründet.

a) Es bedurfte im Streitfall hinsichtlich des [X.] einer eigenständigen Revisionsbegründung. Dieser steht nicht in einer solchen Abhängigkeit zum [X.], dass eine eigenständige Begründung entbehrlich gewesen wäre. Der Wiedereinstellungsantrag stellt einen eigenen Streitgegenstand dar ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 386/11 - Rn. 53). Das [X.] hat über diesen mit einer von derjenigen über den [X.] unabhängigen tragenden Begründung entschieden. Während es den [X.] mit der Begründung abgewiesen hat, die Bedingung gelte gemäß §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten, hat es die Abweisung des [X.]s damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen [X.] nach § 22 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] nicht vorlägen und andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Mit seinen Revisionsangriffen gegen die Entscheidung über den [X.] stellt der Kläger deshalb nicht gleichzeitig die Entscheidung über den Wiedereinstellungsantrag in Frage.

b) Die Revisionsbegründung enthält in Bezug auf den Wiedereinstellungsantrag keine ausreichende Begründung. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass der Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht unter das absinken dürfe, was Tarifpartner in vergleichbaren Fällen für zumutbar hielten. Dieser auch für Betriebsvereinbarungen geltende Grundsatz führe zu einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 4 und Abs. 5 [X.]. Das [X.] habe sich damit nicht befasst. Der Kläger zeigt damit keinen Rechtsfehler auf, der geeignet wäre, die Entscheidung über den Wiedereinstellungsantrag insgesamt in Frage zu stellen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Hinsicht der Vortrag des [X.] für die Entscheidung über den [X.] von Bedeutung sein soll.

IV. Die Revision des [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 3. richtet. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung der [X.] zur Gewährung restlichen Urlaubs aus den Jahren 1998 bis 2006 und 2011 gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (vgl. [X.] 21. Juli 2015 - 9 [X.] 145/14 - Rn. 9; 12. April 2011 - 9 [X.] 80/10 - Rn. 13 ff., [X.]E 137, 328).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Feststellung, die Beklagte habe ihm noch 45 Tage [X.] aus den Jahren 1998 bis 2006 und 13 Tage Erholungsurlaub sowie drei Tage [X.] aus dem [X.] zu bewilligen, schon deshalb nicht verlangen, weil das Arbeitsverhältnis der [X.]en beendet ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich. Nach § 7 Abs. 4 [X.] ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Durch diese Bestimmung wird der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch in einen [X.] umgewandelt ([X.] 19. August 2003 - 9 [X.] 619/02 - zu I 2 a der Gründe).

V. Die Revision ist in Bezug auf die Abweisung des [X.]s, soweit dieser auf die Abgeltung von [X.] für die Jahre 1998 bis 2006 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung für Juli 2011 gerichtet war, unbegründet, im Übrigen ist sie hinsichtlich der Abweisung des [X.]s begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Der Kläger hat mit der Revision seinen in den Vorinstanzen gestellten [X.] in zulässiger Weise modifiziert.

a) Der Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 3. und dem zusätzlichen Antrag zu 4. dieselben Ansprüche wie zuvor in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 3. Der Hilfsantrag, der auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtet ist, ist - wie schon in der Berufungsinstanz - als Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Antrag zu 3. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Erfolg hat. Mit dem Antrag zu 4. verfolgt der Kläger die übrigen Zahlungsansprüche in unveränderter Höhe weiter.

b) Der Kläger hat die Klage nicht dadurch geändert, dass er die Zahlung der Urlaubsabgeltung nunmehr als Nettobetrag verlangt. Darin liegt keine Klageänderung, sondern nur eine quantitative Änderung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.

c) Eine unzulässige Klageänderung ist nicht damit verbunden, dass der Kläger die Zahlung des [X.] nebst persönlicher Zulage, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung für Juli 2011 in der Revisionsinstanz mit einem Hauptantrag verfolgt. Die Umstellung auf einen Hauptantrag war auch in der Revisionsinstanz noch möglich. Bei einem Wechsel von Haupt- und Hilfsantrag handelt es sich regelmäßig um eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO ([X.] 19. September 2006 - 1 [X.] - Rn. 11; 11. Februar 1992 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 69, 302). Mit dem Wechsel vom Hilfs- zum Hauptantrag ist jedenfalls dann keine Erweiterung des bisherigen Prüfprogramms verbunden, wenn - wie hier - über den bisherigen Hilfsantrag in der Vorinstanz bereits entschieden worden ist (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 118/09 - Rn. 12).

2. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 3. ist unbegründet, soweit der Kläger damit die Zahlung von 10.002,15 Euro netto nebst Zinsen verlangt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung des in den Jahren 1998 bis 2006 nicht gewährten [X.]s. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der [X.] bereits verfallen, ein [X.]sanspruch war nicht entstanden. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf eine Zusage der [X.] stützen.

a) Der Kläger kann nicht nach § 7 Abs. 4 [X.] die Abgeltung von [X.] aus den Jahren 1998 bis 2006 verlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Juli 2011 bestanden diese [X.]sansprüche nicht mehr. Sie waren am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] verfallen, da der Kläger den ihm als schwerbehinderten Menschen nach § 125 Abs. 1 SG[X.]X zustehenden [X.] für die Jahre 1998 bis 2006 nicht rechtzeitig beantragt und genommen hatte. Dem Verfall des [X.]sanspruchs steht weder § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.] noch eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung entgegen.

aa) Der [X.] ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 [X.] verfallen, da der Kläger ihn nicht rechtzeitig beantragt und genommen hat.

Die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] zum Verfall des Urlaubs findet entgegen der Ansicht des [X.] auch auf den [X.] Anwendung, wie sich aus § 17 Abs. 5 Satz 3 [X.] ergibt. Da das Tatbestandsmerkmal „nicht rechtzeitig genommen“ in § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] an die Regelung zur Inanspruchnahme des Urlaubs in § 17 Abs. 4 [X.] anknüpft, erstreckt sich die Verweisung in § 17 Abs. 5 Satz 3 [X.] denknotwendig auch auf die Regelung zur Inanspruchnahme des Urlaubs. Deshalb muss auch der gesetzliche [X.] für schwerbehinderte Menschen innerhalb der Fristen des § 17 Abs. 4 [X.] beantragt (und genommen) werden, um den Verfall zu verhindern. Das entspricht auch der gesetzlichen Konzeption. Auf den [X.] nach § 125 SG[X.]X sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl. [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] 399/10 - Rn. 40, [X.]E 140, 133; 23. März 2010 - 9 [X.] 128/09 - Rn. 69 ff., [X.]E 134, 1). Danach erlischt der Anspruch auf [X.] - ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch -, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder - beim Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen - nicht bis zum Ende des [X.] geltend macht ([X.] 21. Februar 1995 - 9 [X.] 675/93 - [X.]E 79, 207).

bb) Dem Verfall des [X.]s steht § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 [X.] nicht entgegen.

(1) Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 [X.] verfallen der gesetzliche Mindesturlaub und der [X.] nicht, wenn der Urlaub „aufgrund von Krankheit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des [X.] ganz oder teilweise wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte“. Diese Voraussetzungen erfüllen allein eine Schwerbehinderung und die ihr zugrunde liegende Erkrankung nicht. Eine Krankheit, die keine Arbeitsunfähigkeit begründet, hindert entgegen der Ansicht des [X.] den Verfall des Urlaubs nicht, da eine solche Krankheit der Urlaubsgewährung nicht entgegensteht.

(2) Danach liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, in den Jahren 1998 bis 2006 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Inanspruchnahme von [X.] gehindert gewesen zu sein.

cc) Dem Verfall des Urlaubsanspruchs steht auch eine etwaige rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des [X.] nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 SG[X.]X nicht entgegen.

(1) § 17 Abs. 5 [X.] sieht keine Sonderregelung für den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Daher verfällt der [X.] auch in diesem Fall nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.], wenn er nicht rechtzeitig, dh. bis zum Ende des Kalenderjahres oder im Fall der Übertragung bis zum Ende des [X.] beantragt und genommen wurde.

(2) Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 125 Abs. 3 SG[X.]X finden bei einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch für die Übertragbarkeit des [X.]s in das nächste Jahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Danach verfällt nicht genommener [X.] auch im Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, wenn er nicht nach den für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Regelungen übertragen wurde. Dadurch soll eine Kumulation von Ansprüchen auf [X.] aus vorangegangenen Urlaubsjahren ausgeschlossen werden ([X.]. 15/1783 S. 18).

b) Dem Kläger stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein abzugeltender [X.] von 45 Tagen zu. Der [X.]sanspruch des [X.] aus den Jahren 1998 bis 2006 hatte sich nicht in einen Anspruch auf [X.] umgewandelt.

aa) Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von [X.] als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber sich zu dem [X.]punkt, in dem der Urlaubsanspruch aufgrund seiner Befristung verfällt, mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB. Kann der [X.] im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (vgl. [X.] 20. April 2012 - 9 [X.] 504/10 - Rn. 12; 11. April 2006 - 9 [X.] 523/05 - Rn. 24).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kommt der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann mit der Urlaubsgewährung in Verzug, wenn er den vom Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachten Urlaub nicht gewährt. Einer Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert ([X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] 420/10 - Rn. 39; [X.] 7. Mai 2015 - 10 [X.], 10 [X.]/15 - Rn. 30 ff.; 12. Juni 2014 - 21 [X.]/14 - Rn. 36, das angenommen hat, der Arbeitgeber habe den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren; komme er dieser Verpflichtung nicht nach, habe er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er habe die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten).

bb) Danach war ein [X.]sanspruch für den verfallenen [X.] nicht entstanden. Der Kläger hatte in den Jahren 1998 bis 2006 von der [X.] keinen [X.] verlangt. Die Beklagte hatte die Gewährung von [X.] auch nicht verweigert. Im Übrigen scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil der Kläger die Beklagte erst im August 2007 über seine Schwerbehinderung unterrichtet hat und die Beklagte deshalb die Nichtgewährung des [X.]s in den Jahren 1998 bis 2006 mangels Kenntnis von der Schwerbehinderung des [X.] jedenfalls nicht zu vertreten hatte (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] SG[X.]X 12. Aufl. § 125 Rn. 9). Bei Kenntniserlangung von der Schwerbehinderung im August 2007 war der [X.]sanspruch aus den Vorjahren bereits verfallen.

c) Der Kläger kann den Anspruch auf Abgeltung von [X.] für die Jahre 1998 bis 2006 auch nicht mit Erfolg auf eine Zusage der [X.] stützen. Die Annahme des [X.]s, der Kläger habe die behauptete Zusage des [X.] nicht substantiiert vorgetragen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das [X.] hat entgegen der Auffassung des [X.] nicht verkannt, dass zu dem zu gewährenden Urlaub nicht verfallener Urlaub aus Vorjahren gehört. Es ist davon ausgegangen, dass der [X.] aus den Jahren 1998 bis 2006 bereits verfallen war.

3. Der in der Revision gestellte Antrag zu 4. ist unbegründet, soweit der Kläger damit die Zahlung von anteiligem Urlaubsgeld in Höhe von 76,83 Euro und anteiliger Jahressonderzahlung in Höhe von 439,43 Euro brutto nebst Zinsen für Juli 2011 begehrt.

a) Nach § 12 Abs. 3 [X.] haben im laufenden Kalenderjahr austretende Beschäftigte für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf 1/12 des [X.]. Urlaubsgeld ist an ausscheidende Beschäftigte demnach nur für solche Kalendermonate zu zahlen, in denen durchgehend ein Arbeitsverhältnis bestand. Danach steht dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bereits am 13. Juli 2011 endete, für den Monat Juli 2011 kein anteiliges Urlaubsgeld zu.

b) Aus den gleichen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung anteiliger Jahressonderzahlung für den Monat Juli 2011. Nach § 13 Abs. 2 [X.] können im laufenden Kalenderjahr ausscheidende Beschäftigte 1/12 der Jahressonderzahlung nur für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung verlangen.

4. Die Revision des [X.] ist begründet in Bezug auf die Abweisung des [X.]s, soweit dieser auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das [X.] in Höhe von 3.556,32 Euro netto und auf Zahlung des [X.] für Juli 2011 in Höhe von 4.890,00 Euro brutto zuzüglich einer persönlichen Zulage in Höhe von 383,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto nebst Zinsen gerichtet ist. Das [X.] hat die Abweisung zu Unrecht damit begründet, das Arbeitsverhältnis habe bereits am 30. Juni 2011 geendet. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Insoweit ist das Urteil des [X.]s aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Die bisherigen Feststellungen lassen nicht die Beurteilung zu, ob der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch dem Kläger noch zusteht.

aa) Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das [X.] einen Anspruch auf [X.] und nicht auf Teilurlaub. Der Kläger schied nach erfüllter Wartezeit am 13. Juli 2011 und damit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Damit hatte der Kläger den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buch[X.]c [X.]). Der [X.]sanspruch beträgt 39 Tage, davon 33 Tage Erholungsurlaub (§ 17 Abs. 2 [X.]) und sechs Tage [X.] (§ 17 Abs. 7 [X.]).

bb) Unter Berücksichtigung des zwischen den [X.]en unstreitigen Abgeltungsbetrags von 222,27 Euro pro Urlaubstag hatte der Kläger zunächst einen [X.] in Höhe von 8.668,53 Euro brutto. Dieser Anspruch ist in Höhe von 5.112,21 Euro brutto durch Erfüllung erloschen. Der [X.] kann allerdings nicht beurteilen, ob die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags von 3.556,32 Euro brutto verpflichtet ist oder ob der verbliebene Anspruch nach § 26 Abs. 1 [X.] verfallen ist. Mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. April 2012 hat der Kläger die [X.] nicht gewahrt. Das [X.] wird daher zu prüfen haben, ob der [X.] verfallen ist. Sollte der Anspruch noch bestehen, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Abgeltung um einen Bruttobetrag handelt und nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um einen Nettobetrag.

b) Der [X.] kann auch nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger Entgelt für die [X.] vom 1. bis 13. Juli 2011 zusteht. In Betracht kommt ein Entgeltanspruch aus Annahmeverzug oder als Schadensersatz.

aa) Nach § 615 Satz 1, § 611 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung für die infolge Annahmeverzugs nicht geleistete Arbeit zu zahlen. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach § 294 BGB tatsächlich anbieten. Streiten die [X.]en über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 627/11 - Rn. 28, [X.]E 143, 119). Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des [X.]s davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich ([X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 22, [X.]E 149, 144; 19. September 2012 - 5 [X.] 627/11 - Rn. 28, aaO; 22. Februar 2012 - 5 [X.] 249/11 - Rn. 14, [X.]E 141, 34). Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt ([X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 22 mwN, aaO).

bb) Das [X.] hat bisher nicht festgestellt, ob der Kläger seine Arbeitsleistung für die [X.] ab dem 1. Juli 2011 wörtlich angeboten hat. Ein solches Angebot wäre nur dann entbehrlich, wenn es offenkundig war, dass die Beklagte auf ihrer durch das Unterrichtungsschreiben zum Ausdruck gekommenen Weigerung, den Kläger über den 30. Juni 2011 hinaus zu beschäftigen, beharrt hat. Das wird das [X.] zu prüfen haben. Andernfalls bedarf es der Aufklärung, ob der Kläger seine Arbeitsleistung für die [X.] ab dem 1. Juli 2011 wörtlich angeboten hat. Durch die der [X.] erst im Januar 2012 zugestellte Klage wurde ein Annahmeverzug in der [X.] vom 1. bis 13. Juli 2011 nicht begründet. Das [X.] wird ggf. zu würdigen haben, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2011 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung angeboten hat.

cc) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug befunden hat, wird das [X.] zu prüfen haben, ob dem Kläger für die [X.] vom 1. bis 13. Juli 2011 Vergütung als Schadensersatz zusteht.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SG[X.]X, wenn es der Arbeitgeber schuldhaft versäumt, seine behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SG[X.]X zu ermöglichen ([X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] 632/04 - [X.]E 116, 121). Das [X.] wird ggf. zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

dd) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass dem Kläger ein Entgeltanspruch aus Annahmeverzug oder als Schadensersatz für die [X.] vom 1. bis 13. Juli 2011 zusteht, wird das [X.] Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Entgelts zu treffen haben. Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s betrug die Bruttomonatsvergütung zuletzt durchschnittlich 4.808,00 Euro. Der Kläger geht dagegen von einem Monatsentgelt in Höhe von 4.890,00 Euro aus. Das [X.] wird ggf. auch zu klären haben, ob die Beklagte zur Zahlung der persönlichen Zulage verpflichtet ist.

ee) Die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich insoweit nicht deswegen, weil etwaige Ansprüche des [X.] aus Annahmeverzug oder Schadensersatz nach § 26 Abs. 1 [X.] verfallen wären. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat mit der am 6. Januar 2012 zugestellten Bedingungskontrollklage die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 [X.] gewahrt. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit der Bestandsschutzklage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. zur Kündigungsschutzklage [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] 1000/13 - Rn. 26; [X.]Rspr. seit [X.] 10. April 1963 - 4 [X.] 95/62 - [X.]E 14, 156). Das gilt auch für die Einhaltung einer in einer Betriebsvereinbarung bestimmten Ausschlussfrist durch eine Bedingungskontrollklage.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Meißner    

        

    Schuh    

                 

Meta

7 AZR 851/13

04.11.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Mai 2012, Az: 20 Ca 8590/11, Urteil

§ 21 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 7 Halbs 1 KSchG, § 41 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 125 Abs 3 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 851/13 (REWIS RS 2015, 2882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2882

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