Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 827/13

7. Senat | REWIS RS 2016, 13974

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Gegenstand

Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung


Leitsatz

Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt.

Tenor

Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2013 - 4 Sa 1783/12 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert anerkannte Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 1. August 1991 als Angestellte beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. November 2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung.

3

§ 33 TV-L regelt die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung“. Diese Bestimmung lautet, soweit hier von Bedeutung:

        

„(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der [X.] eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des [X.]s unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des [X.]s, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des [X.] noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des [X.]. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem [X.] des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum, für den eine Rente auf [X.] gewährt wird.

        

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.]s seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.“

4

Mit [X.] vom 27. März 2012 bewilligte die [X.] der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. November 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In dem [X.] heißt es auszugsweise:

        

„[X.] wird ab 01.12.2011 (Rentenbeginn) nicht gezahlt. Der Anspruch besteht längstens bis zum 31.10.2031 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze).“

5

Der [X.] enthält ferner den Hinweis, dass die Rente von dem Monat an gezahlt wird, zu dessen Beginn die Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr überschritten sind. Ferner ist darauf hingewiesen, dass die Rentenbewilligung unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung der Erwerbsminderung steht.

6

Die Klägerin informierte das beklagte Land mit Schreiben vom 15. April 2012 über den [X.]. Sie legte mit Schreiben vom 23. April 2012, das der [X.] am selben Tag zuging, gegen den [X.] Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 23. April 2012, das dem beklagten Land am 25. April 2012 zuging, beantragte die Klägerin vergeblich ihre Weiterbeschäftigung. Das Integrationsamt stimmte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit [X.] vom 16. Mai 2012 gemäß § 92 [X.] zu. Nach Erhalt dieses Zustimmungsbescheids unterrichtete das beklagte Land die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2012 darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens enden werde. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 1. Juni 2012 zu. Daraufhin teilte die Klägerin der [X.] mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mit, sie ziehe ihren Rentenantrag vom 3. November 2011 zurück. Auf Nachfrage der [X.] vom 14. Juni 2012, ob sie auf die bereits festgestellte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verzichten oder nur die Feststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht weiterverfolgen wolle, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2012, sie habe gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.] Klage erhoben. Da sie ohne Rente nicht leben könne, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei, bitte sie um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stimmte die [X.] dem Ruhen des Verfahrens zu. Die Klägerin teilte der [X.] mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 mit, sie nehme den Rentenantrag in vollem Umfang zurück. Mit Schreiben vom 5. November 2012 bestätigte die [X.] den Eingang des Schreibens vom 19. Oktober 2012 und wies darauf hin, dass die Klägerin aus dem Rentenantrag keine Ansprüche mehr herleiten könne. Die [X.] nahm den [X.] vom 27. März 2012 mit [X.] vom 16. November 2012 zurück. In diesem [X.] heißt es:

        

„…    

        

Der [X.] vom 27.3.2012 über die Anerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf Grund Ihres Schreibens vom 19.10.2012, mit dem Sie Ihren Rentenantrag vom 3.11.2011 zurückgenommen haben, ab Rentenbeginn zurückgenommen.

        

Die Rücknahme des Rentenantrages ist zulässig, da der [X.] nicht bindend geworden ist und Ihr Gestaltungrecht vor der Antragstellung nicht eingeschränkt wurde.

        

…“    

7

Mit ihrer am 26. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 4. Mai 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung des [X.] ihres Arbeitsverhältnisses begehrt und vorgetragen, sie habe gegen den [X.] Widerspruch eingelegt. Mit der am 14. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2012 zugestellten [X.] hat sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bedingungseintritts gewandt und mitgeteilt, sie habe ihren Rentenantrag zurückgenommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da die Rente nur befristet und unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung der Rentenberechtigung bewilligt worden sei und sie ihren Rentenantrag am 1. Juni 2012 zurückgenommen habe. Außerdem stehe ihr Weiterbeschäftigungsverlangen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Jedenfalls sei das beklagte Land verpflichtet, sie wiedereinzustellen, da sie ihren Rentenantrag zeitnah zurückgenommen habe.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens des beklagten [X.] vom 31. Mai 2012 zum 15. Juni 2012 geendet hat;

        

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1.,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 1. August 1991 in der aktuellen Fassung bei derzeitiger Vergütungsgruppe Vb, mithin derzeit 3.100,34 Euro brutto, ab dem 1. Dezember 2012 wiedereinzustellen;

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits über den Klageantrag zu 1., hilfsweise den Klageantrag zu 2., mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags vom 1. August 1991 weiterzubeschäftigen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L am 15. Juni 2012 geendet. An der Bewilligung dieser Erwerbsminderungsrente müsse sich die Klägerin festhalten lassen, weil sie den Rentenantrag erst im Oktober 2012 zurückgenommen habe. Ein Arbeitgeber dürfe nach Ablauf der Widerspruchsfrist und einer zusätzlichen Frist von wenigen Tagen für die Übermittlung der Mitteilung über die Änderung des [X.] auf die Bestandskraft des [X.]s vertrauen. Über die Möglichkeit des [X.] hinaus bedürfe die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers nach Ablauf der Widerspruchsfrist keines weitergehenden Schutzes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat dem Bedingungskontrollantrag und dem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der [X.]ewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geendet hat. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der [X.]edingungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L aufgrund der Zustellung des [X.]escheids der [X.] vom 27. März 2012 über die [X.]ewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 15. Juni 2012 geendet.

1. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L geregelte auflösende [X.]edingung nicht nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und als eingetreten gilt. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] [X.]edingungskontrollklage erhoben.

a) Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden [X.]edingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende [X.]edingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden [X.]edingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der [X.]eurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei auflösenden [X.]edingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der [X.]. Die Wirksamkeit der [X.]edingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender [X.]edingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die [X.]edingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden [X.]edingung sind beide Fragen Gegenstand der [X.]edingungskontrollklage ([X.]Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 148, 357; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 13).

b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende [X.]edingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der [X.]edingung endet, wird in den Fällen, in denen die [X.]edingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der [X.]edingung beendet, in Lauf gesetzt ([X.]Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 148, 357; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 14).

c) Danach begann die Klagefrist mit Zugang der [X.]eendigungsmitteilung des beklagten [X.] vom 31. Mai 2012 bei der Klägerin am 1. Juni 2012 und endete nach Ablauf von drei Wochen am 22. Juni 2012 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.]). Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen und der [X.]eklagten am 18. Juni 2012 zugestellt worden ist, um den [X.]edingungskontrollantrag erweitert und geltend gemacht, die auflösende [X.]edingung sei nicht eingetreten.

2. Das [X.]arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden [X.]edingung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L geendet hat.

a) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der [X.]escheid eines [X.]s ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der [X.]eschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TV-L nicht, wenn nach dem [X.]escheid des [X.]s eine Rente auf [X.] gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L ruht in diesem Fall das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum der Rentengewährung.

b) Die tarifliche Regelung über die auflösende [X.]edingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt.

aa) Tarifliche [X.]estimmungen, die zu einer [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden [X.]edingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen [X.]efristungskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes- und verfassungskonform und damit ggf. geltungserhaltend auszulegen (vgl. [X.] 23. Februar 2000 - 7 [X.] 891/98 - zu [X.] 1 b [X.] der Gründe). Der Sachgrund des [X.]ezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für [X.]efristungen oder auflösende [X.]edingungen ausschließen ([X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 23, [X.]E 117, 255).

[X.]) Eine auflösende [X.]edingung für den Fall einer vom [X.] festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende [X.]edingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 [X.] für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 22, [X.]E 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 [X.] 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, [X.]E 113, 64).

cc) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende [X.]edingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Eine [X.], die die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 22, [X.]E 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 [X.] 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, [X.]E 113, 64). Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als [X.] ungeeignet ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 30; 23. Juli 2014 - [X.] - Rn. 58, [X.]E 148, 357). Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TV-L, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern nur für die Dauer der Rentengewährung ruht, wenn nach dem [X.]escheid des [X.]s eine Rente auf [X.] gewährt wird.

c) Das [X.]arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin mit dem am 30. März 2012 zugestellten [X.]escheid der [X.] vom 27. März 2012 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iSv. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L bewilligt wurde. Der Klägerin wurde keine Rente auf [X.] gewährt.

aa) Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf [X.], weil die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Oktober 2031 bewilligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem [X.]punkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43 Abs. 2 SG[X.] VI vorgesehene Änderung der [X.] macht die Erwerbsminderungsrente nicht zur einer Rente auf [X.] iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TV-L (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 31 zu § 33 Abs. 2 [X.]; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 19 zu § 36 Abs. 2 TV-[X.]A).

[X.]) Auch die im [X.] erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SG[X.] VI iVm. § 48 SG[X.] X (vgl. hierzu ausführlich [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 32).

d) Das [X.]arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung nicht eingetreten sind, da die Klägerin gegen den [X.] innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch eingelegt, das beklagte Land alsbald hierüber informiert, den Rentenantrag noch vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen und das beklagte Land davon innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] in Kenntnis gesetzt hat.

aa) Veränderungen im [X.] eines Arbeitnehmers können auch nach Zustellung des [X.]s von [X.]edeutung sein. § 33 Abs. 2 TV-L stellt seinem Wortlaut nach zwar allein auf die Zustellung des [X.]s ab. Der Wortlaut enthält jedoch keine Maßgaben für spätere Dispositionen des Arbeitnehmers über seinen Rentenantrag. Die Vorschrift ist daher einer weiteren Auslegung zugänglich (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 21 zur wortgleichen Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A). Aus dem tariflichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht nur an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für den [X.]ezug von Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft haben, sondern auch davon ausgegangen sind, dass der seinen Arbeitsplatz verlierende Arbeitnehmer tatsächlich auf Dauer Rentenleistungen erhält (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 22; vgl. auch [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 111, 148; 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 a und b der Gründe, [X.]E 107, 241; 23. Februar 2000 - 7 [X.] 906/98 - zu 2 a und b der Gründe, [X.]E 94, 7; 11. März 1998 - 7 [X.] 101/97 - zu 2 b der Gründe). Dies setzt einen Rentenantrag des Arbeitnehmers voraus. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche [X.] des Arbeitnehmers den [X.] ohne Kündigung. Die Anknüpfung des [X.] an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. [X.] 24. April 1991 - 1 [X.]vR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 133). Daher sind Veränderungen im [X.] eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats wird das Arbeitsverhältnis trotz Zustellung eines [X.]s nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen [X.] Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder einschränkt und den Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 34; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.]E 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 23; 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 111, 148; 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, [X.]E 107, 241; 23. Februar 2000 - 7 [X.] 906/98 - zu 2 der Gründe, [X.]E 94, 7; 11. März 1998 - 7 [X.] 101/97 - zu 2 der Gründe). Lässt der Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist hingegen ungenutzt verstreichen, bleibt es bei der in der Tarifbestimmung angeordneten Rechtsfolge ([X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b [X.] (1) der Gründe, aaO; 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 der Gründe, aaO). Der etwaige spätere Wegfall der Rente führt dann grundsätzlich nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet oder wieder auflebt. Die [X.] dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach der Mitteilung über die Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, z[X.] durch Neueinstellungen, vorzunehmen. Der Eintritt der Rechtsfolgen des [X.]s kann daher nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des [X.]s und ggf. bis zum Ablauf einer kurzen Mitteilungsfrist ungeklärt bleiben. Danach darf der Arbeitgeber auf die [X.]estandskraft des [X.]s vertrauen (vgl. zu § 59 Abs. 1 [X.] und § 59 Abs. 1 [X.]-O [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b [X.] (1) der Gründe, aaO und 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 c [X.] der Gründe, aaO).

cc) Legt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den [X.] ein und nimmt er den Rentenantrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurück oder schränkt ihn ein, verhindert dies die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden [X.]edingung nur dann, wenn die Rücknahme oder Einschränkung des [X.] noch vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] hiervon in Kenntnis setzt. Entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer den Eintritt der Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TV-L nicht durch eine fristgerechte [X.]edingungskontrollklage und die Rücknahme des [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verhindern. Das [X.]arbeitsgericht hat angenommen, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit und seine Dispositionsfreiheit seien dadurch hinreichend geschützt, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] einhalten und die Rücknahme des [X.] nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 1 [X.] grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Prozess einführen müsse. Dabei hat das [X.]arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer der durch die Zustellung des [X.]s und den Ablauf der [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] ggf. herbeigeführten [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Rücknahme des [X.] nachträglich die Grundlage entziehen könnte mit der Folge, dass das bereits beendete Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder aufleben würde. Dies würde dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit nicht gerecht. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven [X.]estandsschutz rechtfertigt es nicht, den Eintritt der Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ungeklärt zu lassen. Ein effektiver [X.]estandsschutz ist vielmehr bereits dann gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer, der gegen den [X.] fristgerecht Widerspruch eingelegt und den Arbeitgeber darüber alsbald informiert hat, die [X.]eendigung seines Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch bis zum [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme oder Einschränkung seines [X.] verhindern kann, sofern er den Arbeitgeber innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] hierüber unterrichtet. Damit ist auch dem Interesse des Arbeitgebers, baldmöglichst Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann, ausreichend Rechnung getragen.

(1) Zur Gewährleistung eines effektiven [X.]estandsschutzes ist es ausreichend, eine Änderung im [X.] nur bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen.

(a) Zur effektiven Wahrnehmung der sozialrechtlichen [X.] muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem [X.] auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen. Dies ist erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Da das für die auflösende [X.]edingung in §§ 21, 14 Abs. 4 [X.] vorgesehene Schriftformerfordernis und die mit ihm verbundene Warnfunktion bei Anwendung eines insgesamt in [X.]ezug genommenen Tarifvertrags nicht eingreift, muss der Arbeitnehmer typischerweise nicht schon aufgrund des Zugangs des [X.]s gewärtigen, dass sein Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere im Fall der teilweisen Erwerbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknüpfung zwischen den sozialrechtlichen Folgen der Rentenbewilligung und dem [X.]estand des Arbeitsverhältnisses nicht aufdrängen. Der [X.] selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen, nicht jedoch die Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis auf (vgl. [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 66, [X.]E 148, 357). Dementsprechend hat der Senat zur zweiwöchigen Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L entschieden, dass diese Frist erst mit dem Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des [X.]s, in Lauf gesetzt wird (vgl. [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 65, aaO).

(b) Die [X.] über den Rentenanspruch und damit über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer in dem gebotenen Umfang erhalten, wenn er die Möglichkeit hat, bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 [X.] eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Rücknahme des [X.] zu treffen und die gebotenen Erklärungen gegenüber dem [X.] abzugeben. Damit steht ihm zumindest eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden [X.]edingung zur Verfügung. Der [X.]raum von zwei Wochen ist auch unter [X.]eachtung der verfassungsrechtlich geschützten [X.]estandsschutzinteressen für den Arbeitnehmer nicht unangemessen kurz. Diesen [X.]raum hält der Gesetzgeber für ausreichend, um es dem Arbeitnehmer im Falle des Eintritts einer auflösenden [X.]edingung zu ermöglichen, sich auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich insbesondere um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen ([X.]. 14/4374 S. 20). Es ist dem Arbeitnehmer daher auch zumutbar, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er seinen Rentenantrag zurücknimmt oder nicht, zumal der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst gestellten Rentenantrag von einem bewilligenden [X.]escheid nicht überrascht wird (vgl. zur Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 70, [X.]E 148, 357).

(2) Dem Planungs- und Dispositionsinteresse des Arbeitgebers wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen, sofern er von dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] über die Rücknahme oder Einschränkung des [X.] unterrichtet wird.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald nach dem [X.]eendigungszeitpunkt auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, z[X.] durch Neueinstellungen, treffen zu können. Er muss daher jedenfalls dann auf die [X.]estandskraft des [X.]s als Grundlage für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses vertrauen können, wenn er nicht bis zum Ablauf der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] über die Rücknahme oder Einschränkung des [X.] unterrichtet wird (vgl. [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] 703/09 - Rn. 22 zur Obliegenheit des schwerbehinderten Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu unterrichten). [X.]is zum Ablauf der Klagefrist für die [X.]edingungskontrollklage kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung des [X.]s enden wird, so dass er in der Regel keine endgültigen Dispositionen über den Arbeitsplatz treffen wird. Ist der Arbeitnehmer nach dem [X.] teilweise erwerbsgemindert, wird der Arbeitgeber schon deshalb vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über den Arbeitsplatz disponieren, weil er bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L rechnen muss. Deshalb werden die Interessen des Arbeitgebers ausreichend gewahrt, wenn er bis zum Ablauf der Klagefrist über eine Rücknahme oder Einschränkung des [X.] unterrichtet wird.

dd) Danach sind die Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L im Streitfall nicht eingetreten.

(1) Die Klägerin hat gegen den [X.] fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem [X.]eschwerten bekanntgegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der [X.] der [X.] wurde der Klägerin am 30. März 2012 zugestellt. Das [X.] der Klägerin ging der [X.] innerhalb der Widerspruchsfrist am 23. April 2012 zu.

(2) [X.] war alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Widerspruch informiert. Die Klägerin hat das beklagte Land mit der Klageschrift über ihren Widerspruch gegen den [X.] unterrichtet. Die Klageschrift wurde dem beklagten Land am 4. Mai 2012 zugestellt.

(3) Die Klägerin hat ihren Rentenantrag noch vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hätte gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen [X.]eendigungsmitteilung des beklagten [X.], somit am 15. Juni 2012 geendet. Die Klägerin hatte der [X.] mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mitgeteilt, sie ziehe ihren Rentenantrag zurück. Dieses Schreiben lag der [X.] spätestens am 14. Juni 2012 vor. Die Annahme des [X.]arbeitsgerichts, die Klägerin habe ihren Rentenantrag mit Schreiben vom 1. Juni 2012 zurückgenommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Das Schreiben vom 1. Juni 2012 enthält eine gegenüber einer [X.]ehörde abzugebende Erklärung. Deren Auslegung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.]erufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.]VerwG 21. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 6).

(b) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Auslegung des [X.]arbeitsgerichts stand.

(aa) Die Klägerin hat im Schreiben vom 1. Juni 2012 erklärt, sie ziehe ihren Rentenantrag vom 3. November 2011 zurück. Die Rücknahmeerklärung bezieht sich eindeutig auf den Rentenantrag vom 3. November 2011. Aufgrund dieser genauen [X.]ezeichnung konnte die Erklärung nur als Rücknahme des [X.] und nicht als Rücknahme des Widerspruchs gegen den [X.] verstanden werden. Für die Anfrage der [X.] vom 14. Juni 2012, ob die Klägerin ihren Rentenantrag oder ihren Widerspruch zurücknehmen wolle, bestand daher kein Raum (vgl. [X.]SG 12. Dezember 2011 - [X.] 13 R 29/11 R - Rn. 54, [X.]SGE 110, 8 zur Pflicht des Sozialversicherungsträgers, bei nicht eindeutigem [X.]egehren auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken). Die Erklärungen im Schreiben vom 25. Juni 2012 konnten sich auf die Rücknahme des [X.] nicht mehr auswirken, da sich der [X.] mit Antragsrücknahme erledigt und er seine Wirksamkeit verloren hatte (vgl. [X.] 11. März 1998 - 7 [X.] 101/97 - zu 2 c der Gründe; [X.]SG 12. Dezember 2011 - [X.] 13 R 29/11 R - Rn. 55, aaO; 9. August 1995 - 13 [X.] - [X.]SGE 76, 218). Eine Rücknahme des [X.] ist nicht widerruflich.

([X.]) Der Annahme, die Klägerin habe den Rentenantrag bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2012 zurückgenommen, steht nicht entgegen, dass die Rücknahme des [X.] im [X.]escheid der [X.] vom 16. November 2012 auf den 19. Oktober 2012 datiert ist. Die Gerichte aller [X.] sind zwar an das [X.]estehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollten, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. [X.] von Verwaltungsakten). Diese [X.]indung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 71/14 - Rn. 29; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 30). Die [X.] eines Verwaltungsakts wird jedoch durch den Regelungsgehalt begrenzt ([X.]VerwG 11. Dezember 2014 - 3 [X.] 6.13 - Rn. 18, [X.]VerwGE 151, 129). Sie erfasst nur die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung, nicht aber die in ihm enthaltenen weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Das Datum der Rücknahme des [X.] gehört nicht zu dem von der [X.] umfassten Regelungsgehalt.

(4) Die Klägerin hat das beklagte Land noch vor dem Ablauf der Klagefrist über die Rücknahme des [X.] unterrichtet. Das [X.]arbeitsgericht hat zwar angenommen, die Klägerin habe die Rücknahme des [X.] erst zweitinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Dabei hat das [X.]arbeitsgericht jedoch offensichtlich übersehen, dass die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 14. Juni 2012 ausgeführt hatte, sie habe zwischenzeitlich den Antrag auf Rente im Widerspruchsverfahren zurückgezogen. Dieser Schriftsatz ist dem beklagten Land vor dem Ablauf der Klagefrist am 18. Juni 2012 zugestellt worden.

II. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

1. Der auf Wiedereinstellung gerichtete Hilfsantrag zu 2. ist nur für den Fall des Unterliegens mit dem [X.]edingungskontrollantrag gestellt. Diese [X.]edingung ist nicht eingetreten.

2. Der Antrag zu 3., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den [X.]edingungskontrollantrag rechtskräftig abgeschlossen ist.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Niemann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 827/13

23.03.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 16. August 2012, Az: 2 Ca 494/12, Urteil

§ 33 Abs 2 S 1 TV-L, § 84 Abs 1 S 1 SGG, § 21 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 827/13 (REWIS RS 2016, 13974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13974

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