Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2012, Az. 7 AZR 602/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 2476

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Gegenstand

Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines Rentenbescheids


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2011 - 17 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung.

2

Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 6. März 1989 als Registraturkraft tätig. Seit Januar 2008 ist er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 60 anerkannt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (TV-BA) Anwendung. § 36 Abs. 2 TV-BA enthält folgende Regelung:

        

„(2)   

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat die/den Dienststellenleiter/in von der Zustellung des [X.]s unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des [X.]s, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des [X.] noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des [X.]. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum, für den eine Rente auf [X.] gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten [X.], der auf den Monat der Zustellung des [X.]s folgt.“

3

Auf Antrag des [X.] vom 2. Juni 2009 bewilligte die [X.] mit Bescheid vom 5. November 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, setzte den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2009 fest und bestimmte, dass der Anspruch längstens bis zum 31. Mai 2031 - dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze - besteht. Der Bescheid ging dem Kläger am 9. November 2009 zu. Dagegen legte er keinen Widerspruch nach § 84 SGG ein. Am 18. Januar 2010 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem [X.]. Ohne vorherige Beteiligung des [X.] teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage mit, das Arbeitsverhältnis habe wegen Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-BA mit dem 30. November 2009 geendet.

4

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der [X.], den Bescheid vom 5. November 2009 aufzuheben und ihm zunächst bis zum 31. August 2010 Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen. Die [X.] entsprach diesem Antrag. In der Anlage 10 ihres Bescheids vom 17. März 2010 stellte sie fest, dass der Bescheid vom 5. November 2009 im Sinne von § 40 SGB X nichtig sei. Es sei ein beratungsärztliches Votum übersehen worden, das eine Rentengewährung auf [X.] empfohlen habe. Nach dem Hinweis im [X.] ist die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids.

5

Mit der am 25. Januar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch die unter dem 5. November 2009 bewilligte unbefristete Rente nicht beendet worden, sondern habe auf der Grundlage des Bescheids vom 17. März 2010 bis zum 31. August 2010 geruht. Der ursprüngliche Bescheid sei nichtig und habe deshalb keine Rechtswirkung entfaltet. Er habe unter einem schweren, offenkundigen Fehler gelitten, weil bei der Rentenbewilligung übersehen worden sei, dass die Erwerbsfähigkeit nach dem ärztlichen Gutachten voraussichtlich wieder eintreten könne. Deshalb habe die [X.] durch Bescheid vom 17. März 2010 selbst dessen Nichtigkeit festgestellt. Dieser Bescheid habe [X.] auch im Verhältnis zur Beklagten.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. November 2009 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht,

                 

hilfsweise

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 1. September 2010 zu begründen,

        

3.    

die Beklagte im Falle seines Obsiegens zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des TV-BA und einem Entgelt aus der Entgeltgruppe TE 7 als Registraturkraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung geltend gemacht, der Bescheid vom 5. November 2009 habe das Arbeitsverhältnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-BA mit Wirkung zum 30. November 2009 beendet. Der spätere [X.] vom 17. März 2010 lasse das Arbeitsverhältnis nicht wieder aufleben. Die in der Anlage 10 enthaltene Nichtigkeitsfeststellung nach § 40 Abs. 5 SGB X entfalte keine sog. „[X.]“ für den Arbeitgeber und damit für das vorliegende Verfahren, sondern regele nur („inter partes“) die Rechtsbeziehung des [X.] zur [X.]. Der Bescheid weise auch keinen Fehler nach § 40 Abs. 1 SGB X auf, der so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung offenkundig sei, dass er eine Nichtigkeit „inter omnes“ nach sich ziehe. In dem [X.] vom 5. November 2009 sei lediglich von einem beratungsärztlichen Votum abgewichen worden, das für die Entscheidung über die Rentenbewilligung auf Dauer oder auf [X.] nicht zwingend sei.

8

Das Arbeitsgericht hat den hauptsächlich gestellten Bedingungskontrollantrag abgewiesen und dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 1. September 2010 zu begründen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dem Feststellungsantrag sowie einem erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise verfolgt er seinen Wiedereinstellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30. November 2009 hinaus fortbesteht. Es endete nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A mit Zustellung des [X.]s vom 5. November 2009. Dieser ist nach der Feststellung der [X.] vom 17. März 2010 nichtig.

A. [X.] ist begründet.

I. Der Antrag zu 1. ist nach gebotener Auslegung ausschließlich als [X.]edingungskontrollantrag iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] zu verstehen. [X.]ereits mit der Antragsschrift vom 25. Januar 2010 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des [X.]s nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A durch den [X.] vom 5. November 2009 nicht eingetreten sind und somit nicht zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2009 geführt haben. Der Antrag ist innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] bei Gericht eingegangen, nachdem sich die [X.]eklagte erstmals mit Schreiben vom 18. Januar 2010 auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat. Innerhalb der verlängerten Frist des § 6 Satz 1 [X.], der nach §§ 2117 Satz 2 [X.] auf [X.] entsprechend anzuwenden ist, hat sich der Kläger auf den die Nichtigkeit feststellenden [X.] vom 17. März 2010 berufen.

1. Entgegen der Annahme des [X.]s ist die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der [X.]edingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll.

a) Seine frühere Rechtsprechung, wonach nur die Frage der Wirksamkeit der Tarifnorm (hier: § 36 Abs. 2 TV-[X.]A) in der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht werden musste (vgl. [X.] 23. Juni 2004 -  7 [X.]  - zu I 1 und 2 der Gründe, [X.]E 111, 148 ; 21. Januar 2009 -  7 [X.] 843/07  - Rn. 12 und 15, [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7), hat der Senat mit Urteil vom 6. April 2011 (- 7 [X.] 704/09 - Rn. 18 ff., [X.]E 137, 292) aufgegeben. Danach ist auch der unterbliebene Eintritt einer [X.]edingung mit einer [X.]edingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] und nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Ob die auflösende [X.]edingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden [X.]edingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der [X.]eurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden [X.]edingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der [X.]. Die Wirksamkeit der [X.]edingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender [X.]edingungen wie der des § 36 Abs. 2 TV-[X.]A sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die [X.]edingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden [X.]edingung sind beide Fragen Gegenstand der [X.]edingungskontrollklage ([X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 23, EzA [X.] § 17 Nr. 14 zu § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG; vgl. ausführlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 704/09  - Rn. 18 ff. [X.] zu der früheren [X.]., aaO).

b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 2117 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende [X.]edingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 2115 Abs. 2 [X.] der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der [X.]edingung endet, wird in Fällen, in denen die [X.]edingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der [X.]edingung beendet, in [X.] gesetzt (grundlegend [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 704/09 - Rn. 22, [X.]E 137, 292; vgl. auch [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] 956/12 - Rn. 3, [X.] 2012, 1116).

c) Nach §§ 2117 Satz 2 [X.] findet § 6 Satz 1 [X.] entsprechende Anwendung. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der [X.]efristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im [X.]efristungs- und [X.]edingungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer allerdings alle anderen [X.] grundsätzlich im ersten Rechtszug vorbringen (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] 252/10  - Rn. 16, EzA [X.] § 6 Nr. 3; 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 37, EzA [X.] § 17 Nr. 14; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 22, [X.] 2012, 1148). Zum anderen ist die Klagefrist bei entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 [X.] nach §§ 2117 Satz 2 [X.] auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist in anderer Weise als durch einen ausschließlich formüblichen [X.]edingungskontrollantrag gerichtlich geltend gemacht hat, die [X.]edingung sei rechtsunwirksam oder nicht eingetreten und spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen punktuellen [X.]edingungskontrollantrag stellt (vgl. [X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 37, aaO; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - 22 ff., aaO; 4. Mai 2011 - 7 [X.] 252/10 - Rn. 28, aaO).

2. Danach hat der Kläger rechtzeitig nach §§ 2117 Satz 1 [X.] [X.]edingungskontrollklage erhoben. Die Klagefrist der §§ 2117 Satz 1 [X.] wurde nach §§ 21, 17 Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] nicht mit Zugang des [X.]escheids vom 5. November 2009 am 9. November 2009, sondern erst durch den Zugang des Schreibens der [X.]eklagten vom 18. Januar 2010 in [X.] gesetzt. Der Kläger hat sich mit der Klage am 25. Januar 2010 ursprünglich darauf berufen, eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses setze die Zustimmung des [X.] voraus. Mit dieser [X.]egründung ist die Klage bereits als punktuelle [X.]edingungskontrollklage auszulegen, auch wenn das [X.]eendigungsdatum im Antrag zunächst nicht ausdrücklich genannt war. Am 16. August 2010 hat der Kläger den Antrag dann ausdrücklich als punktuellen [X.]edingungskontrollantrag gefasst. Diesen hat er innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 [X.] zusätzlich damit begründet, der ursprüngliche [X.] vom 5. November 2009 habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil die [X.] mit [X.]escheid vom 17. März 2010 dessen Nichtigkeit festgestellt habe.

II. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden [X.]edingung gemäß § 36 Abs. 2 TV-[X.]A geendet hat. Die [X.] hat zwar dem erwerbsgeminderten Kläger mit [X.]escheid vom 5. November 2009 eine unbefristete Rente wegen dauerhafter Erwerbsminderung bewilligt, diesen aber mit dem weiteren [X.]escheid vom 17. März 2010 für nichtig erklärt.

1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der [X.]escheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach der [X.]eschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 36 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Halbs. 1 TV-[X.]A nicht, wenn nach dem [X.]escheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 TV-[X.]A ruht das Arbeitsverhältnis in diesem Fall für den [X.]raum der Rentengewährung.

a) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger zunächst mit [X.]escheid vom 5. November 2009 bis zum 31. Mai 2031 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) wegen voller Erwerbsminderung zuerkannten Rente um keine befristete, sondern um eine unbefristete Rente handelt. Als unbefristet im Sinne des § 36 Abs. 2 TV-[X.]A gilt eine Rente, die nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI wegen voller Erwerbsminderung bis zum [X.]punkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach §§ 35 bis 40 SG[X.] VI gewährt ist. Auf [X.] wird dagegen eine Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SG[X.] VI bewilligt, wenn zu erwarten ist, dass der [X.]eschäftigte seine volle Erwerbsfähigkeit zurückerlangen wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrages.

b) Das [X.] hat ferner § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A zutreffend dahin ausgelegt, dass ein [X.]escheid, durch den die ausstellende [X.] nach § 40 Abs. 5 SG[X.] X selbst nachträglich die Nichtigkeit eines zunächst ergangenen [X.]s feststellt, „[X.]“ auch für den Arbeitgeber und damit für die vorliegende [X.]edingungskontrolle entfaltet. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer allerdings nur bis zur [X.]estandskraft des [X.]s darüber entscheiden, ob er an einem Rentenantrag festhält. Ist der [X.] bestandskräftig, endet das Arbeitsverhältnis. Das gilt nach der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn der Anspruch auf unbefristete Erwerbsminderungsrente nach dem Eintritt der formellen [X.]estandskraft des [X.]s entfällt. Keine das Arbeitsverhältnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A auflösende Wirkung geht dagegen von einem nichtigen Verwaltungsakt aus, der von vornherein keine [X.]estandskraft entfalten kann. Jedoch kann sich der Arbeitnehmer auf den [X.]escheid der zuständigen [X.]ehörde, der die Nichtigkeit feststellt, nur berufen, wenn er - wie hier - rechtzeitig [X.]edingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] erhoben hat.

aa) § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Zustellung des [X.]s ab und nicht auf die Wirksamkeit oder [X.]estandskraft des [X.]escheids. Der Wortlaut enthält jedoch keine Maßgaben für spätere Dispositionen über den Rentenantrag durch den Arbeitnehmer oder für [X.] durch die [X.]ehörde oder durch Gerichte. Die Vorschrift ist daher der weiteren Auslegung zugänglich.

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den insoweit ähnlichen [X.]estimmungen in § 59 Abs. 1 [X.] und in § 59 Abs. 1 [X.]-O ergibt die systematische Auslegung, dass das Arbeitsverhältnis trotz Zustellung des [X.]s nicht beendet wird, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag nach Zustellung, jedoch vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG zurücknimmt oder einschränkt und der Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet wird. Aus dem tariflichen Zusammenhang ist nämlich erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die [X.]eendigung grundsätzlich nicht nur an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für den [X.]ezug von Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft haben, sondern auch davon ausgegangen sind, dass der seinen Arbeitsplatz verlierende Arbeitnehmer tatsächliche Rentenversicherungsleistungen dauerhaft erhält ([X.] 11. März 1998 -  7 [X.] 101/97  - zu 2 b der Gründe, AP [X.] § 59 Nr. 8 = EzA [X.] § 59 Nr. 5; 23. Februar 2000 -  7 [X.] 906/98  - zu 2 a und b der Gründe, [X.]E 94, 7 ; 3. September 2003 -  7 [X.] 661/02  - zu I 1 a und b der Gründe, [X.]E 107, 241; 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu II 1 b bb (1) der Gründe, [X.]E 111, 148).

cc) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die [X.]erücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung den [X.] ohne Kündigung. Die Erwerbsminderung stellt für sich gesehen keinen Sachgrund für eine auflösende [X.]edingung dar. Es bedarf zusätzlich eines [X.]. Die Anknüpfung des [X.] an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. [X.] 24. April 1991 - 1 [X.]vR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 133 ). Deshalb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der [X.]estandskraft des [X.]s einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so treten die Rechtsfolgen des § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A nicht ein.

dd) Die Rechtslage ist jedoch grundsätzlich anders, wenn der Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt. In diesem Fall bleibt es bei der in der Tarifbestimmung angeordneten Rechtsfolge (vgl. zu § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu II 1 b bb (1) der Gründe, [X.]E 111, 148). Wie der Senat zu den ähnlich wie § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A ausgestalteten Tarifnormen in § 59 Abs. 1 [X.] und § 59 Abs. 1 [X.]-O klargestellt hat, ermöglichten diese im Hinblick auf die Rechtssicherheit keine weitergehende Auslegung, dass das Arbeitsverhältnis trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale fortbestehe oder wiederauflebe, wenn der Anspruch auf unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung nach Eintritt der formellen [X.]estandskraft des [X.]s entfalle. Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Norm noch die verfassungsrechtlich gebotene [X.]eachtung des [X.] rechtfertigten eine weitere Einschränkung im Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. [X.] 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 a der Gründe, [X.]E 107, 241 sowie 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu II 1 b bb (1) der Gründe, aaO). Es kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist.

(1) Zur [X.]egründung hat der Senat ausgeführt, sowohl die [X.]erücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers als auch die Rechtssicherheit erforderten, dass der Eintritt der Rechtsfolgen des § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des [X.]s und ggf. bis zum Ablauf einer kurzen Mitteilungsfrist ungeklärt bleiben könnten. Denn die [X.] diene nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie wolle auch dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Er müsse die Möglichkeit haben, nach Mitteilung über die bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, z[X.] durch Neueinstellungen vorzunehmen. Vom Arbeitgeber könne deshalb nur verlangt werden, dass er in der [X.] bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist und ggf. einer zusätzlichen Frist von wenigen Tagen für die Übermittlung der arbeitnehmerseitigen Mitteilung über die Änderung des [X.] keine Disposition über den möglicherweise zum Ende des [X.] frei gewordenen Arbeitsplatz treffe. Das sei aber maximal eine Frist von etwas mehr als einem Monat. Nur für eine solche Übergangszeit könne eine derartige Unsicherheit hingenommen werden. Danach dürfe der Arbeitgeber auf die [X.]estandskraft des [X.]escheids vertrauen. Eine unbestimmte Verlängerung dieser Frist würde die Interessen des Arbeitgebers unangemessen beschränken. Es werde für ihn nicht mehr absehbar, ob und ab wann er den Arbeitsplatz neu besetzen könne. Der Arbeitnehmer werde hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Seine Dispositionsbefugnis über den Rentenanspruch und damit über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bliebe erhalten. Er sei lediglich verpflichtet, bestimmte Fristen einzuhalten (vgl. [X.] 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - [X.]E 107, 241 und 23. Juni 2004 - 7 [X.] - [X.]E 111, 148).

(2) Der Senat hat diese den Vertrauensschutz und das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers maßgeblich berücksichtigende Rechtsprechung zu einer [X.] entwickelt, in der er davon ausging, dass auf den Streit über den Eintritt einer [X.]edingung - anders als auf denjenigen über die Wirksamkeit der [X.]edingung - die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht anzuwenden sei und die [X.]ehauptung, die auflösende [X.]edingung sei nicht eingetreten, ohne [X.]indung an eine feste Frist im Wege des allgemeinen Feststellungsantrags geltend gemacht werden könne (vgl. [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu I 1 und 2 der Gründe, [X.]E 111, 148; 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 12 und 15, [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7). Im Urteil vom 6. April 2011 (- 7 [X.] 704/09 - Rn. 18 ff., [X.]E 137, 292) hat der Senat diese Rechtsprechung teilweise aufgegeben und entschieden, dass die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden [X.]edingung gilt und mit dem Eintritt der [X.]edingung bzw. dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den [X.] in [X.] gesetzt wird (vgl. auch [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] 956/12 - Rn. 3, [X.] 2012, 1116). Dadurch wird nun auch beim Streit über den Eintritt einer auflösenden [X.]edingung dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage entsprochen. Wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht [X.]edingungskontrollklage erhebt, gilt die [X.]edingung als eingetreten. Daher erscheint es fraglich, ob der Arbeitgeber noch eines weitergehenden materiellrechtlichen Schutzes in Fällen bedarf, in denen der Arbeitnehmer den [X.] zunächst förmlich rechtskräftig werden lässt.

ee) Die Frage muss hier vom Senat nicht abschließend beantwortet werden, weil schon nach der bisherigen Rechtsprechung unabhängig von der Frage der [X.]estandskraft eine Ausnahme gilt, wenn der [X.] nichtig und die (hier durch § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A) angeordnete Rechtsfolge deshalb nicht eingetreten ist (vgl. [X.] 11. März 1998 - 7 [X.] 101/97 - zu 1 der Gründe, AP [X.] § 59 Nr. 8 = EzA [X.] § 59 Nr. 5; 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 111, 148; [X.]SG 21. Juni 1995 - 6 [X.]/94  - [X.]SGE 76, 149 ).

(1) Gemäß § 39 Abs. 3 SG[X.] X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Nach § 40 Abs. 1 SG[X.] X ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in [X.]etracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stellt sich als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertevorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen [X.]ürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, das von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. [X.]VerwG 11. Mai 2000 - 11 [X.] 26.00 - NVwZ 2000, 1039; 17. Oktober 1997 -  8 [X.] 1.96  - zu 1 der Gründe [X.], NVwZ 1998, 1061 ; [X.]SG 7. September 2006 - [X.] 4 RA 43/05 R - [X.]SGE 97, 94 ; [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] 466/10 - Rn. 22, EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 19; 10. Mai 2012 - 8 [X.] 434/11 - Rn. 46, [X.] 2012, 1161 ). In § 40 Abs. 2 SG[X.] X hat der Gesetzgeber spezielle Tatbestände aufgeführt, die ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zur Nichtigkeit des [X.]escheids führen.

(2) Nach § 40 Abs. 5 Halbs. 2 SG[X.] X hat die [X.]ehörde auf Antrag die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts jederzeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das [X.] hat zutreffend entschieden, das Vorliegen der Nichtigkeitsvoraussetzungen könne im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht selbstständig geprüft werden. Stellt die Rentenversicherung die Nichtigkeit ihres Verwaltungsakts fest, ist dieser Ausspruch auch im Verhältnis zum Arbeitgeber von der sog. „[X.]“ des Verwaltungsakts umfasst.

(a) Die [X.]ehörde trifft zwar an sich nur eine feststellende (deklaratorische) Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts. Sie gestaltet die Rechtslage nicht selbst, sondern beschreibt lediglich die bestehende Rechtslage hinsichtlich des [X.] aus Sicht der subsumierenden [X.]ehörde ([X.] in [X.]/[X.] SG[X.] X Stand Juni 2012 K § 40 Rn. 31; [X.] in v. Wulffen SG[X.] X 7. Aufl. § 40 Rn. 24). Allerdings entfaltet der Feststellungsbescheid präjudizierende Wirkung über die Nichtigkeit des [X.]. Ein nichtiger Verwaltungsakt hat keine [X.]indungswirkung (vgl. [X.] 18. Juli 2007 - 5 [X.] 854/06 - Rn. 25 [X.], AP [X.]G[X.] § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 14. September 2011 - 10 [X.] 466/10 - Rn. 19 [X.], EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 19; 10. Mai 2012 - 8 [X.] 436/11 - Rn. 46). Wird der [X.]escheid über die Nichtigkeit des [X.] nicht seinerseits angefochten, sind die Gerichte aller [X.] an dessen [X.]estehen und Inhalt gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. [X.] von Verwaltungsakten). Ein Feststellungsbescheid nach § 40 Abs. 5 Halbs. 2 SG[X.] X, der mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht unwirksam, wenn er nicht seinerseits einen [X.] aufweist.

(b) Die Rechtsfolge einer feststellenden Entscheidung nach § 40 Abs. 5 Halbs. 2 SG[X.] X wirkt sich allerdings verwaltungsrechtlich unmittelbar nur im Verhältnis der [X.]ehörde zu dem [X.]etroffenen (inter partes) und nicht auch im Verhältnis zu [X.] (inter omnes) aus ([X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.] VwVfG 7. Aufl. § 43 Rn. 92). [X.]ei rein verwaltungsrechtlicher [X.]eurteilung hätte dies zur Folge, dass der Feststellungsbescheid entgegen der Auffassung des [X.]s im Verhältnis zum Arbeitgeber keine materielle [X.]estandskraft erlangt hätte. Die Nichtigkeit des [X.] müsste demzufolge im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Für diese Auffassung könnte angeführt werden, dass der Arbeitgeber an dem [X.] nicht beteiligt ist und als Drittbetroffener keine Möglichkeit hat, den Feststellungsbescheid anzufechten (vgl. dazu auch [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 780/10 - Rn. 71, [X.] 2012, 1029: fehlende [X.]indungswirkung eines [X.]escheids der [X.] nach § 18 Abs. 1 [X.] für davon betroffenen Arbeitnehmer).

(c) Eine eingeschränkte [X.] des [X.]escheids, der die Nichtigkeit eines [X.]escheids über eine dauerhafte Erwerbsminderung feststellt, würde aber den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A verfehlen und ist systematisch nicht geboten. Ein die Nichtigkeit des [X.]s feststellender Verwaltungsakt der Rentenversicherung ist vielmehr auch im Verhältnis zum Arbeitgeber zu berücksichtigen, sofern nur der Arbeitnehmer innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben und sich spätestens innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 [X.] darauf berufen hat, dass die Voraussetzungen der [X.]eendigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A nicht vorliegen.

(aa) Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A. Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses wird von der bestandskräftigen dauerhaften [X.]ewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung abhängig macht. Wäre der die Nichtigkeit des [X.]s feststellende spätere [X.]escheid der Rentenversicherung im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, so würde ein Arbeitnehmer, in dessen berechtigtem Interesse eine für die Rentengewährung zuständige [X.]ehörde die Nichtigkeit des [X.]s festgestellt hat, sein Arbeitsverhältnis ohne die von den Tarifvertragsparteien für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzte sozialrechtliche Absicherung einbüßen.

(bb) Systematisch steht eine „[X.]“ des Feststellungsbescheids „inter omnes“ im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.]. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtssicherheit im Verhältnis zum Arbeitgeber Vorrang vor einem - selbst nichtigen - Rechtsakt hat. Der Arbeitnehmer muss fristgemäß Klage erheben und innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 [X.] alle Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der [X.]eendigung nicht vorliegen. Anschließend kann er auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht mehr geltend machen, dass der [X.] nichtig ist. Darüber hinaus ist ein Vertrauen des Arbeitgebers in einen nichtigen Verwaltungsakt nicht schützenswert. Es läge ein unauflösbarer Widerspruch vor, wenn ein Arbeitgeber sich auf die Drittwirkung eines [X.]s berufen könnte, die Drittwirkung eines Nichtigkeitsbescheids aber nicht gegen sich gelten lassen müsste.

(cc) Diese Auslegung führt schließlich zu sachnahen und praktikablen Ergebnissen. Sie schließt eine entgegenstehende widerstreitende Entscheidung durch ein fachfremdes, nicht zur Kontrolle des Verwaltungsakts berufenes Gericht aus.

2. Hiernach hat das [X.] zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den [X.] vom 5. November 2009 geendet hat. Zwar hat der Kläger die Widerspruchsfrist gegen den Ausgangsbescheid nicht dazu genutzt, um von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch zu machen. Er hat den [X.], der ihm am 9. November 2009 zugegangen ist, vielmehr bestandskräftig werden lassen und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 die Neubescheidung und dessen Überprüfung verlangt. Jedoch hat die [X.] mit [X.]escheid vom 17. März 2010 die Nichtigkeit des [X.] nach § 40 SG[X.] X festgestellt und damit klargestellt, dass dieser keine Rechtswirkungen hat. Die Nichtigkeitsfeststellung ist [X.]estandteil der Anlage 10 des Verwaltungsakts vom 17. März 2010. Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses konnte somit nicht eintreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der sich auf die Nichtigkeitsfeststellung beziehende Verwaltungsakt vom 17. März 2010 seinerseits nicht nur anfechtbar, sondern im Sinne des § 40 Abs. 1 SG[X.] X nichtig ist.

[X.]. Der Hilfsantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

[X.]. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 AZR 602/11

10.10.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 28. September 2010, Az: 2 Ca 392/10, Urteil

§ 15 Abs 2 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 21 TzBfG, § 40 Abs 1 SGB 10, § 40 Abs 5 Halbs 2 SGB 10, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2012, Az. 7 AZR 602/11 (REWIS RS 2012, 2476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2476


Verfahrensgang

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Az. 7 AZR 602/11

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 602/11, 10.10.2012.


Az. 17 Sa 25/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 25/11, 19.05.2011.


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