Bundespatentgericht, Urteil vom 12.08.2020, Az. 6 Ni 9/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 254

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wundreinigungseinrichtung" – Verwendung eines Wundreinigungstuches zur Wundbettpräparation beim menschlichen Körper - therapeutisches Verfahren – Patentausschluss


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 365 794

([X.] 2010 002 626.6)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 12. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie [X.] Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 365 794 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 11 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 365 794 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/[X.]/000027 vom 26. Januar 2010 zurückgeht. [X.] nimmt die Priorität aus der Anmeldung [X.] vom 28. Januar 2009 in Anspruch. Die Anmeldung wurde als [X.] 2010/085831 veröffentlicht. [X.] durchlief ein Einspruchsverfahren vor dem [X.], das mit der Aufrechterhaltung des Streitpatents in eingeschränktem Umfang endete.

2

[X.] ist in [X.]. Es wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2010 002 626 geführt und trägt die Bezeichnung

3

„WUNDREINIGUNGSEINRICHTUNG“.

4

Es betrifft eine [X.] (Anspruch 1), die Verwendung von synthetischen Fasern zur Herstellung einer [X.] oder eines Wundreinigungstuchs (Anspruch 11) und ein Verfahren zur Herstellung einer [X.] (Anspruch 12).

5

Es umfasst in der nach Einspruch aufrecht erhaltenen Fassung ([X.]) dreizehn Patentansprüche, die mit der am 14. September 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 7, 9, 10 ([X.] nach Anspruch 1 und untergeordnete Ansprüche) und Patentanspruch 11 (Verwendung) angegriffen werden. Die angegriffenen erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 lauten wie folgt:

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6

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 3, 7, 9 und 10 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser und der weiteren in Bezug genommenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich mangelnder Neuheit (Anspruch 2) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Ansprüche 1, 3, 7, 9, 10 und 11), für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie u.a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

8

NK5 JP 20001 175 958

9

NK5a Maschinenübersetzung der NK5

NK6 US 2004/0265534 A1

[X.] Fachbuch „Pflegepraxis; Wundtherapie“, [X.], 2004, Seiten 1, 2, 3, 52, 61, 80 und 85

NK10 DE 10 2010 023 402 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 365 794 mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 11 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 30. April 2020, den [X.] 5 und 6 aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2020 und den [X.] 7 bis 9 aus dem Schriftsatz vom 30. April 2020 richtet.

Die Ansprüche nach den eingereichten [X.], die auch in der genannten Reihenfolge gestellt sein sollen, lauten (Änderungen gegenüber der [X.] sind jeweils gekennzeichnet) wie folgt:

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Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten, wenigstens in den verteidigten Fassungen nach den [X.], für schutzfähig. Sie verweist in Bezug auf das Fachwissen u. a. auf die Druckschriften

B1 Fachbuch „Textile Terms and Definitions“, [X.], 8th Edition, 1986, [X.]-182 und

B2 [X.] [X.] 2424, Januar 1999

Die Klägerin hält die Gegenstände nach dem jeweiligen Anspruch 1 der [X.] 1 bis 9 für unzulässig und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die [X.] 4 bis 7 seien darüber hinaus unklar.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. Mai 2020 (versandt am 20. Mai 2020) zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet. Sowohl die erteilte Fassung des [X.]s als au[X.]h die Fassungen na[X.]h den [X.] erweisen si[X.]h als ni[X.]ht patentfähig, so dass das [X.] insgesamt für ni[X.]htig zu erklären ist. Der Fassung na[X.]h Hauptantrag ([X.]) steht der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit jedenfalls wegen mangelnder erfinderis[X.]her [X.]ätigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ entgegen, die Fassungen na[X.]h den [X.] beinhalten therapeutis[X.]he Verfahren und sind daher vom Patents[X.]hutz gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a) EPÜ i. V. m. Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ ausges[X.]hlossen.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1.

Der Gegenstand des [X.]s betrifft eine [X.] na[X.]h dem Oberbegriff des Patentanspru[X.]hs 1. Die Erfindung betrifft die Verwendung zur Reinigung von Wunden, eine Anordnung aus einer [X.] und einer Verpa[X.]kung sowie Verfahren zur Herstellung von sol[X.]hen [X.]en ([X.] [0001]).

In der Bes[X.]hreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bei der Behandlung von akuten Wunden und insbesondere von [X.]hronis[X.]hen Wunden das [X.], ein Vorgang der [X.], bei dem vom Körper selbst gebildete Substanzen oder mit anderen Worten Humanmaterial wie z.B. übers[X.]hießende Flüssigkeiten, [X.], abgestorbenes Gewebe der Oberhaut wie z. B. übers[X.]hießendes Hornmaterial oder tote Hornzellen und/oder Beläge aus abgestorbenem Gewebe (Nekrosen) entfernt werden, von besonderer Wi[X.]htigkeit sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein sol[X.]hes [X.] praktis[X.]h nur mit medizinis[X.]h-te[X.]hnis[X.]hen Mitteln wie der Hydro[X.]hirurgie, Stoßwellenbehandlung oder auf [X.]hirurgis[X.]hem Wege zu errei[X.]hen. Im Stand der [X.]e[X.]hnik gebe es die längerfristige Anwendung speziell angefeu[X.]hteter Wundverbände, wel[X.]he na[X.]h längerer Zeit des [X.]ragens einen sol[X.]hen [X.]effekt erzielen sollen ([X.] [0003]).

Die beim Stand der [X.]e[X.]hnik bekannten Methoden seien aufwendig und s[X.]hmerzhaft, sowie zum [X.]eil aggressiv; und mit ihnen werde das Ziel der Wundreinigung, die jungen sprießenden neuen [X.] bis zur frühen Epithelialisierung mögli[X.]hst unbeeinträ[X.]htigt zu bewahren und nur die störenden Substanzen zu entfernen, ni[X.]ht im gewüns[X.]hten Maße errei[X.]ht ([X.] [0004]).

Zum Stand der [X.]e[X.]hnik wird in der Bes[X.]hreibungseinleitung auf die EP 0552 933 [X.], die [X.] 2004/0265534 [X.], die [X.] 2008/0177253 [X.], die [X.] 3732135 [X.], die [X.] 3 561 441 und die [X.] 5 989 677 hingewiesen. Beispielhaft zeige die [X.] 2004/0265534 [X.] (= [X.]) ein laminiertes [X.]u[X.]h, wel[X.]hes Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspru[X.]hs 1 aufweise. In dieser [X.] S[X.]hrift seien vers[X.]hiedenste Verwendungsmögli[X.]hkeiten, unter anderem die Verwendung im medizinis[X.]hen bzw. sanitären Berei[X.]h genannt ([X.] [0005]).

2.

Vor diesem Hintergrund stellt si[X.]h in der [X.]s[X.]hrift die Aufgabe, eine Mögli[X.]hkeit zur Wundreinigung und insbesondere zum Débridement zu s[X.]haffen, bei der eine s[X.]honende aber au[X.]h einfa[X.]h dur[X.]hführbare Vorgangsweise zur Wundreinigung, insbesondere zum Débridement, mögli[X.]h wird, wel[X.]he die Vers[X.]hmutzungen zufriedenstellend beseitigt, aber den bereits eingetretenen Heilungsprozess ni[X.]ht stört oder wieder rü[X.]kgängig ma[X.]ht (siehe [X.] [0006]).

3.

Das im Patent angegebene Problem soll dur[X.]h die Vorri[X.]htunggemäß Patentanspru[X.]h 1 des [X.]s ([X.]) gelöst werden (Merkmalsgliederung entspre[X.]hend den Angaben der Klägerin):

[X.], wel[X.]he

1. ein Wundreinigungstu[X.]h (1) aufweist oder ist,
wel[X.]hes zumindest

1.1 eine [X.]rägers[X.]hi[X.]ht (2) und

1.2 an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht (2) angeordnete und von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht (2) abstehende Fäden (3)

1.2.1 aus synthetis[X.]hen Fasern aufweist,

1.2.2 wobei zumindest einige der Fäden (3) auf ihrer von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht (2) abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abges[X.]hnittene, Enden (4) aufweisen,

1.2.3 wobei die Fäden (3) s[X.]hräg zu ihrer Längserstre[X.]kung (5) verlaufende, vorzugsweise abges[X.]hnittene, Enden (4) bzw. [X.] aufweisen und

1.2.4 die von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abstehenden Fäden einen an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht angeordneten und von [X.] bilden,

und

2. das Wundreinigungstu[X.]h steril in einer vorzugsweise luftdi[X.]ht vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kung (7) verpa[X.]kt ist,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

1.2.4.1 die [X.] zwis[X.]hen 3 und 30 mm beträgt und

1.2.4.2 die von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abstehenden Fäden zwis[X.]hen 0,5 und 20 dtex aufweisen.

4.

Da der maßgebli[X.]he Fa[X.]hmann derjenige ist, dem übli[X.]herweise die Lösung der si[X.]h objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird (so s[X.]hon [X.], Urteil vom 15. September 1977 - [X.], GRUR 1978, 37 – Börsenbügel), ist hier der Fa[X.]hmann zur Lösung dieser Aufgabe ein Diplom-Ingenieur der Medizinte[X.]hnik mit Ho[X.]hs[X.]hulausbildung, der mit der Entwi[X.]klung von Wundauflagen zur Behandlung von Wunden, insbesondere zur Reinigung von Wunden, vertraut ist und für die medizinis[X.]hen Aspekte der Wundheilung einen entspre[X.]hend kundigen Arzt konsultiert (s. a. [X.], Urteil vom 17. Februar 2015 – [X.] – Wundbehandlungsvorri[X.]htung, [X.], Urteile vom 3. Juli 2012 und 28. Dezember 2015 – 4 Ni 15/10 – [X.]; sowie Urteil vom 7. März 2017 – 4 Ni 12/15 (EP)).

Dieser Fa[X.]hmann wird hinsi[X.]htli[X.]h der Materialeigens[X.]haften und Herstellung des [X.] in einem [X.]eam mit einem Ingenieur der [X.]extilte[X.]hnik zusammenarbeiten, der fundierte Kenntnisse auf den Gebieten der Chemie und [X.]extilte[X.]hnik besitzt.

5.

Der Patentanspru[X.]h 1 ist zunä[X.]hst unter Heranziehung der Bes[X.]hreibung und der [X.]uren auszulegen. Als Grundlage der objektiven Patentauslegung ist dabei maßgebend, wie die Angaben hinsi[X.]htli[X.]h der Funktionalität aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht zu verstehen sind und wel[X.]he S[X.]hlussfolgerungen der angespro[X.]hene Fa[X.]hmann hieraus für die erfindungsgemäße Bes[X.]haffenheit der Vorri[X.]htung zieht (siehe [X.] X ZR 71/08).

Na[X.]h dem [X.]itel des Anspru[X.]hs 1 betrifft der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 eine [X.], also eine Einri[X.]htung zum Reinigen von Wunden. Die Funktionsangabe stellt ledigli[X.]h ein Geeignetheitskriterium dar, das erfüllt ist, wenn die Einri[X.]htung bzw. das [X.]u[X.]h für diesen Zwe[X.]k, also der Reinigung von Wunden geeignet ist.

Unter [X.] versteht der Fa[X.]hmann die Versorgung und Reinigung einer Wunde. Das [X.] ist eine spezielle Reinigung der Wunde, bei dem [X.] und ges[X.]hädigtes Gewebe von der Haut bzw. aus der Wunde entfernt werden (vgl. [X.]. 7.6.1, [X.] [0010]: „Der Begriff der Wundreinigung umfasst dabei sowohl das Entfernen von Fremdkörpern bzw. Fremdpartikeln, also ni[X.]ht körpereigenen Stoffen, als au[X.]h das [X.], also den Vorgang der [X.], bei dem vom Körper selbst gebildete Substanzen bzw. Humanmaterial wie übers[X.]hießende Flüssigkeiten, Fibrinbeläge, abgestorbenes Gewebe der Oberhaut wie z.B. übers[X.]hießendes Hornmaterial oder tote Hornzellen und/oder Beläge aus abgestorbenem Gewebe (Nekrosen) von der Haut bzw. aus der Wunde entfernt werden.“).

Der Fa[X.]hmann kennt als me[X.]hanis[X.]hes [X.] in seiner einfa[X.]hsten Form die Verwendung tro[X.]kener Verbände, wobei beim Verbandswe[X.]hsel nekrotis[X.]hes und gesundes Gewebe, wel[X.]hes am Verband haftet, entfernt wird (vgl. [X.]), jedo[X.]h sind ihm au[X.]h andere Formen wie beispielsweise enzymatis[X.]hes oder autolytis[X.]hes [X.] geläufig (vgl. [X.]).

Die Wundreinigung na[X.]h Anspru[X.]h 1 ist ni[X.]ht auf das in der Bes[X.]hreibungseinleitung angespro[X.]hene [X.] einges[X.]hränkt, sondern umfasst jede Art von Wundreinigung mit einem ([X.] [Merkmal 1]. Dieses flexible Flä[X.]hengebilde (siehe [X.] [0001]) wird ggfls. na[X.]h [X.] (z.B. mit einer Wundspüllösung) zum me[X.]hanis[X.]hen Reinigen einer Wunde verwendet. Ein Wundreinigungstu[X.]h muss aufgrund der medizinis[X.]hen Anwendung sterilisierbar sein und/oder als Medizinprodukt die Vorgaben der eins[X.]hlägigen Normen und Gesetze für Medizinprodukte erfüllen (vgl. [X.] [0010]: „Bei dem Wundreinigungstu[X.]h handelt es si[X.]h um ein sterilisiertes Produkt und/oder Medizinprodukt, wel[X.]hes die Vorgaben der eins[X.]hlägigen Normen und Gesetze für Medizinprodukte erfüllt.“). Als Reinigungstu[X.]h kennt der Fa[X.]hmann aus seinem Fa[X.]hwissen au[X.]h medizinis[X.]he Kompressen. Insoweit sind dem Fa[X.]hmann Wundbehandlungstü[X.]her bekannt, die sowohl zur Wundreinigung als au[X.]h zur Wundauflage dienen können. Das Reinigungstu[X.]h kann beispielsweise als Was[X.]hlappen oder Was[X.]hhands[X.]huh ausgebildet sein (vgl. [X.]. 4). Es kann si[X.]h au[X.]h um ein Behältnis handeln, das ein sol[X.]hes [X.]u[X.]h beinhaltet, oder um eine Vorri[X.]htung (bspw. Handstü[X.]k) an der so ein [X.]u[X.]h angebra[X.]ht ist, oder eben um ein sol[X.]hes [X.]u[X.]h selbst.

Das Wundreinigungstu[X.]h besteht zumindest aus zwei S[X.]hi[X.]hten, einer [X.]rägers[X.]hi[X.]ht und einer S[X.]hi[X.]ht mit von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abstehenden Fäden [Merkmale 1.1 und 1.2], die damit einen an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht angeordneten und von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abstehenden Flor bilden [Merkmale 1.2.4].

Na[X.]h Ansi[X.]ht der Beklagten wird dur[X.]h Merkmal 1.2.4 zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die gemäß Merkmal 1.2 an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht angeordneten Fäden ni[X.]ht nur vereinzelt vorliegen, sondern so di[X.]ht angeordnet sind, dass über die gesamte Flä[X.]he der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht ein Wundreinigungseffekt erzielt werden kann. Der Fa[X.]hmann entnehme dem Merkmal 1.2.4 daher unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] der Patents[X.]hrift den Sinngehalt, dass dur[X.]h die Bildung eines [X.] aus den Fäden einerseits eine Wirksamkeit des [X.] über dessen gesamte Flä[X.]he errei[X.]ht werde und andererseits eine sol[X.]he Di[X.]hte der einzelnen Fäden bereitgestellt werde, die es ermögli[X.]he, die Verunreinigungen au[X.]h in dem Wundreinigungstu[X.]h festzuhalten, so dass sie ni[X.]ht wieder in die Wunde zurü[X.]kkehren könnten, was dur[X.]h das Zusammenspiel der Merkmale 1.2.1 und 1.2.4 begünstigt werde (siehe Widerspru[X.]hsbegründung S.5).

Dieser einges[X.]hränkten Auslegung stimmt der [X.] ni[X.]ht zu, da eine Auslegung unterhalb des [X.] zumindest dann ni[X.]ht zulässig ist, wenn der Fa[X.]hmann aus der Anspru[X.]hsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann ([X.]E 42, 204, [X.], 794 - veränderbare Daten; [X.]Z 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinri[X.]htung); [X.] GRUR 2007, 309, 311 - S[X.]hussfädentransport). Dies ist vorliegend der Fall. Eine Aussage über die Di[X.]hte oder Wirksamkeit des [X.] ist der Anspru[X.]hsfassung ni[X.]ht zu entnehmen. Dies ergibt si[X.]h u. a. au[X.]h daraus, dass im [X.] ein großer Berei[X.]h [X.]höhe angegeben ist und dem damit kein spezieller te[X.]hnis[X.]her Effekt zugeordnet werden kann.

Die [X.] beträgt na[X.]h Merkmal 1.2.4.1 zwis[X.]hen 3 und 30 mm. Unter Florhöhe versteht der Fa[X.]hmann die Höhe der aus den Fäden gebildeten Struktur. Die in Abs. [0023] des [X.]s gemeinsame Angabe von Florhöhe und der Länge der Fäden (siehe [X.] [0023]: „Die Florhöhe 13 bzw. Länge der Fäden 3 beträgt zwis[X.]hen 3 mm und 30 mm, vorzugsweise zwis[X.]hen 3 und 12 mm, besonders bevorzugt ist eine Florhöhe 13 von 8 mm.“) betrifft die Ausgestaltung mit senkre[X.]ht na[X.]h oben stehenden Fäden gemäß [X.]. 1.

Abbildung

[X.] setzt jedo[X.]h ni[X.]ht voraus, dass die Fäden von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht im Wesentli[X.]hen senkre[X.]ht/borstenartig abstehen, wie dies in [X.].1 des [X.]s gezeigt ist (vgl. [X.] [0023]: „Au[X.]h wenn die Fäden in der gezeigten s[X.]hematis[X.]hen Darstellung linear verlaufend dargestellt sind, so ist es letztendli[X.]h eine Frage ihrer Steifigkeit bzw. Biegbarkeit, inwiefern die Fäden 3 tatsä[X.]hli[X.]h, wie hier dargestellt, borstenartig von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht 2 abstehen. Selbst im unbelasteten, hier dargestellten Zustand muss ni[X.]ht zwingend vorgesehen sein, dass alle Fasern 3 linear längserstre[X.]kt von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht 2 abstehen.“).

Nur in diesem Fall mit senkre[X.]ht abstehenden Fäden gilt die von der Beklagten angeführte Übereinstimmung von „Länge der Fäden“ und „[X.]“. Au[X.]h die von der Beklagten genannten Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und die [X.] definieren den Begriff [X.] ni[X.]ht eindeutig. Die [X.] verweist zum Begriff „effektive [X.]“ (pile height, effe[X.]tive), auf die effektive Florlänge (pile length, effe[X.]tive) als die Länge der Fasern (siehe [X.] S. 182 oben). Na[X.]h der [X.] wird die [X.] man[X.]hmal als [X.] bezei[X.]hnet („5.18 … Man[X.]hmal au[X.]h als [X.] bezei[X.]hnet.“), au[X.]h unters[X.]heidet die Norm [X.] zwis[X.]hen [X.] (siehe 5.7: „...[X.] … unter Normbelastung“) und der [X.] (siehe 5.18: „[X.].“). In der [X.] wird in Abs. [0005] ledigli[X.]h ein Zusammenhang zwis[X.]hen [X.] und [X.] hergestellt (vgl. [X.] Abs. [0005]: „[X.] stehen also gewissermaßen senkre[X.]ht von dem Grund- bzw. [X.]rägermaterial na[X.]h oben ab. Die somit entstehende [X.] bzw. [X.] hängt von der Länge der [X.] bzw. - s[X.]hlingen an. Je länger [X.] ist, desto wei[X.]her wird der textile Bodenbelag. Glei[X.]hzeitig droht aber [X.] vor allem bei längerer und starker Beanspru[X.]hung dauerhaft abzukni[X.]ken, was au[X.]h unter optis[X.]hen bzw. ästhetis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten na[X.]hteilig ist.”). Für eine Abwei[X.]hung vom Wortlaut, d. h. Höhe des [X.] sei ni[X.]ht die [X.], sondern die Länge der Fasern, ergibt si[X.]h daher kein eindeutiger Beleg. Daher wird au[X.]h der Fa[X.]hmann von einer breiten Auslegung gemäß dem Wortlaut ausgehen.

Die Fäden bestehen aus synthetis[X.]hen Fasern (vgl. [X.] [0006]) [Merkmal 1.2.1], darunter fallen na[X.]h dem [X.] alle ni[X.]ht natürli[X.]hen Fasern, insbesondere Kunststofffasern, na[X.]h [X.] au[X.]h reine Silberfäden und/oder reine Kupferfäden. Mit Merkmal 1.2.1 ist umfasst, dass jeder Faden nur eine synthetis[X.]he Faser aufweisen kann. Dies ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann bereits daraus, dass die Ausdrü[X.]ke „Fasern" und „Fäden" bei Erläuterung des [X.] in der Bes[X.]hreibung des [X.]s (vgl. [X.] [0023] und [0026]) stellenweise synonym benutzt werden (beispielsweise Abs. [0023]: „Bei diesem halten die Fasern bzw. die Fäden 3 besonders gut an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht 2, ...“). Der Wortlaut s[X.]hränkt den Gegenstand jedo[X.]h ni[X.]ht derart ein, dass die Fäden genau aus einer Einzelfaser bestehen müssen.

Exemplaris[X.]h werden für synthetis[X.]he Fasern Kunststofffasern genannt (vgl. [X.] [0017], [0018]). Genannt wird au[X.]h, die Fäden aus Gemis[X.]hen von synthetis[X.]hen Fasern aus Polyester und/oder Polyamid und/oder Polya[X.]ryl herzustellen (vgl. [X.] [0013]: „Es ist aber au[X.]h mögli[X.]h, die Fäden und/oder die [X.]rägers[X.]hi[X.]ht und/oder das gesamte Wundreinigungstu[X.]h aus Gemis[X.]hen von synthetis[X.]hen Fasern aus Polyester und/oder Polyamid und/oder Polya[X.]ryl herzustellen. [X.] ist es mögli[X.]h, für die Fäden synthetis[X.]he Fasern zu 80% aus Polya[X.]ryl und zu 20% aus Polyester zu verwenden. … Bevorzugte Ausgestaltungsformen sehen aber au[X.]h vor, die Fäden aus 100% Polyester herzustellen.“).

Abbildung

Gemäß den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 weisen zumindest einige der Fäden auf ihrer von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abgewandten Seite frei auskragende Enden auf, die s[X.]hräg zu ihrer Längserstre[X.]kung verlaufen. Unter "s[X.]hräg" werden dabei alle Winkel verstanden, die weder orthogonal bzw. normal no[X.]h parallel zur Längserstre[X.]kung der Fäden verlaufen. Als Längserstre[X.]kung der Fäden wird deren Erstre[X.]kung im gestre[X.]kten Zustand verstanden (siehe [X.] [0009]).

Frei auskragend bedeutet dabei, dass die Enden frei hinausstehen, ein Ende der Faser muss entgegen der der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abgewandten Seite ausgeri[X.]htet sein. Na[X.]h dem Wortlaut des Anspru[X.]hs 1 muss dies zumindest für einige der Fäden erfüllt sein, lt. [X.] günstiger Weise zwis[X.]hen 80% und 90% (siehe [X.] [0009]). Der Anspru[X.]h s[X.]hreibt jedo[X.]h keine Mehrheit (> 50%) vor, es genügen au[X.]h einige [wenige] Fasern.

Na[X.]h der Bes[X.]hreibung soll dur[X.]h diese frei auskragenden Enden eine Art Rasierklingeneffekt errei[X.]ht werden, der die Entfernung von [X.] und/oder störendem biologis[X.]hen, insbesondere vom Körper selbst produzierten Material aus der Wunde besonders effektiv ma[X.]hen soll, wobei diese beabsi[X.]htigte Wirkung verstärkt werden würde, wenn die Enden bzw. die [X.] s[X.]hräg zur Längserstre[X.]kung der Fäden verlaufen (vgl. [X.] [0009]).

Die Feinheit der Fasern soll na[X.]h Merkmal 1.2.4.2 zwis[X.]hen 0,5 und 20 dtex liegen.

Die [X.] zei[X.]hnet si[X.]h weiter dadur[X.]h aus, dass das Wundreinigungstu[X.]h steril verpa[X.]kt ist [Merkmal 2]. Diese Verpa[X.]kung soll vorzugsweise luftdi[X.]ht vers[X.]hlossen sein. Es ist daher au[X.]h mögli[X.]h, dass mit der [X.] in die Verpa[X.]kung gelangt und daher ein (dauerhaft) steriles Verpa[X.]ken der [X.] ni[X.]ht gegeben ist.

Abbildung

Dur[X.]h die Verpa[X.]kung eines Medizinproduktes soll eine Kontamination dur[X.]h Mikroorganismen vor der Anwendung verhindert werden. Die Verpa[X.]kung kann na[X.]h der Bes[X.]hreibung z. B. als Kunststoffverpa[X.]kung bzw. Folienverpa[X.]kung ausgeführt sein, es kann si[X.]h z. B. um einen zweis[X.]hi[X.]htigen Aufbau handeln (vgl. [X.].6). Es ist au[X.]h die Verwendung von anderen, beim Stand der [X.]e[X.]hnik an si[X.]h bekannten, sterilisierten Verpa[X.]kungen mögli[X.]h (vgl. [X.] [0031]).

II. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Die Klage ist zulässig und au[X.]h begründet, da der Gegenstand des [X.]s im Umfang der angegriffenen Ansprü[X.]he (Hauptantrag) gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ ni[X.]ht patentfähig ist.

Soweit das [X.] gemäß [X.] 1 bis 6 bes[X.]hränkt verteidigt wird, erweist si[X.]h die dana[X.]h jeweils verteidigte Fassung von Patentanspru[X.]h 1 als ein therapeutis[X.]hes Verfahren und kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zur (teilweisen) Klageabweisung führen.

1.

Die Vorri[X.]htung na[X.]h dem erteilen Anspru[X.]h 1 ergibt si[X.]h in naheliegender Weise aus der Kombination der [X.]/[X.]a und [X.].

Die [X.]/[X.]a betrifft ein dreis[X.]hi[X.]htiges [X.]u[X.]h zur Wundauflage („wound dressing“) mit der Eigens[X.]haft zum Absorbieren von [X.] (vgl. [X.]a Abs. [0001]: „[X.] absorb exudates from wounds and prevent bandage leakage and wound ma[X.]eration.“). Dieses [X.]u[X.]h ist aufgrund dieser Fähigkeit zur Reinigung von Wunden geeignet und kann – analog zu Kompressen – als [X.] verwendet werden (vgl. [X.]a Abs. [0041]: „[X.], [X.] tissue was observed, and the formation of the epidermis due to proliferation of epidermal [X.]ells from the periphery of the wound was also good.“) [= Merkmal 1]. Mehrfa[X.]he Verwendungsalternativen sind darüber hinaus dem Fa[X.]hmann aufgrund seines Fa[X.]hwissens geläufig (vgl. exemplaris[X.]h au[X.]h [X.] Abs. [0093]: „[X.], in[X.]luding … various wiper sheets su[X.]h as wipers for homes, servi[X.]es and medi[X.]al treatment, …. , [X.], …. . [X.] hygiene, ...“). Da in [X.] [X.] Gewebe enthalten ist, kann mit dem [X.]u[X.]h au[X.]h ein Débridement dur[X.]hgeführt werden.

Das [X.]u[X.]h der [X.]/[X.]a besteht aus einer Polyurethan-S[X.]hi[X.]ht ([X.]) an der wundabgewandten Seite, einer [X.] (nonwoven fabri[X.] [X.]) aus hydrophoben und superabsorbierenden Fasern und einer wundzugewandten [X.] (nonwoven fabri[X.] [X.]) aus hydrophoben Fasern (vgl. [X.]a Abs. [0009]: „[X.], [X.] fabri[X.] [X.] made of hydrophobi[X.] fiber and superabsorbent fiber ...“, [0020]: „[X.], a [X.] having ex[X.]ellent moisture permeability is laminated as a surfa[X.]e material on the opposite side ([X.]) [X.]onta[X.]ting the wound surfa[X.]e of [X.] fabri[X.] [X.] [X.]omposed of hydrophobi[X.] fibers and superabsorbent fibers.“, [0019]: „[X.]he purpose of [X.] fabri[X.] [X.] is to improve releasability from the wound surfa[X.]e, …“). Die Kerns[X.]hi[X.]ht (nonwoven fabri[X.] [X.]) entspri[X.]ht der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht gemäß Merkmal 1.1.

Die wundzugewandte [X.] bildet einen an der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht angeordneten und von [X.] [= Merkmal 1.2.4] aus hydrophoben Fasern (vgl. [X.]a Abs. [0015]: „Sin[X.]e [X.] fabri[X.] [X.] is [X.]omposed of hydrophobi[X.] fibers, when [X.] fabri[X.] [X.] made of hydrophobi[X.] fibers is affixed to the exudate from the wound when [X.] fabri[X.] [X.] is atta[X.]hed so as to be in [X.]onta[X.]t with the wound surfa[X.]e.“]. Beispiele für das hydrophobe Fasermaterial, sind Polyester, Polypropylen, Polyäthylen, Nylon, thermoplastis[X.]hes Elastomer und ähnli[X.]hes, also synthetis[X.]he Fasern (vgl. ŃK5a Abs. [0016]) [= Merkmale 1.2 und 1.2.1].

In der [X.]a ist weiter angegeben, dass eine [X.] mit unters[X.]hiedli[X.]hen Verfahren hergestellt werden kann, beispielsweise mittels „needle pun[X.]hing“ (vgl. [X.]a Abs. [0011]: „As a method for produ[X.]ing [X.] fabri[X.], [X.], for example, the following method. ... A needle pun[X.]hing method whi[X.]h pier[X.]es a web of the same type as dry type with a stabbed needle and me[X.]hani[X.]ally entangles fibers.“). Der Fa[X.]hmann weiß aufgrund seines Fa[X.]hwissens, dass dabei Fasern mit frei auskragenden Enden entstehen [= Merkmal 1.2.2].

Im Übrigen kann für den Na[X.]hweis der frei auskragenden Enden au[X.]h die [X.] herangezogen werden, die ein gattungsgemäßes Wundreinigungstu[X.]h aus synthetis[X.]hen Fasern mit vereinzelten losen Fäden mit spitz zulaufende Enden aufweist (vgl. [X.] [X.].12), wobei die S[X.]hi[X.]ht analog zum „[X.]“ na[X.]h der [X.]a dur[X.]h Herausziehen von einzelnen Fäden/Fasern entsteht (vgl. [X.] Abs. [0039]: „[X.] in [X.], [X.], [X.] 20. [X.]he urging out-of-plane [X.]an be due to fiber displa[X.]ement, i. e., [X.] relative to other fibers and be "pulled," so to speak, out-of-plane.“).

Au[X.]h bei den herkömmli[X.]hen S[X.]hneidte[X.]hniken entstehen automatis[X.]h frei auskragende Fasern mit s[X.]hrägen Enden. Bei Verwendung dieser [X.]e[X.]hnik gelangt der Fa[X.]hmann ebenfalls zum Merkmal 1.2.3., ohne erfinderis[X.]h tätig zu werden.

Die Fäden der [X.] (13) na[X.]h der [X.]a weisen eine Feinheit zwis[X.]hen 3,3 und 5,56 dtex auf. Dies ergibt si[X.]h aus den Angaben in Abs. [0016]: „[X.]he thi[X.]kness of the fibers [X.]onstituting [X.] fabri[X.] [X.] is preferably about 0.3 to 5 d, more preferably about 0.5 to 3 d.“) und der Umre[X.]hnung: 1tex = 9 den und 1dtex = 0,1tex. Dieser Berei[X.]h liegt zwis[X.]hen 0,5 und 20 dtex, das Merkmal 1.2.4.2 ist damit in der [X.]a offenbart.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten folgt bei der Annahme einer Kerns[X.]hi[X.]ht zwis[X.]hen 1 und 20 mm (vgl. [X.]a Abs. [0013]) ni[X.]ht, dass dadur[X.]h ersi[X.]htli[X.]h eine S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke von deutli[X.]h weniger als 1 mm angespro[X.]hen werde.

Bezügli[X.]h der Di[X.]ke der wundzugewandten [X.] (13) gibt die [X.]a ledigli[X.]h an, dass die S[X.]hi[X.]ht so dünn wie mögli[X.]h sein soll (vgl. [X.]a Abs. [0019]: „… and it is preferable that [X.] fabri[X.] [X.] be as thin as possible in order to promptly pass the exudate from the wound surfa[X.]e.“).

Die S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke wird der Fa[X.]hmann derart wählen, dass mögli[X.]hst viel [X.] bei mögli[X.]hst geringer Di[X.]ke absorbiert werden kann, insbesondere da in der [X.]a auf die Notwendigkeit einer hohen Absorption von Exsudat und die Rü[X.]khaltefähigkeit hingewiesen wird (vgl. [X.]a Abs. [0005]: „[X.], the wound dressing must be highly absorbent to remove exudates [X.] rate. And, it is ne[X.]essary to prevent the absorbed liquid from leaking out of the bandage or [X.]ontaminating the bedding.“).

Zwar soll das [X.] im Wesentli[X.]hen in der Kerns[X.]hi[X.]ht (12) absorbiert werden, jedo[X.]h stellt si[X.]h selbstverständli[X.]h au[X.]h für die direkt an der Wunde anliegende S[X.]hi[X.]ht (13) die Aufgabe, mögli[X.]hst viel [X.] bei mögli[X.]hst geringer Di[X.]ke zu absorbieren und dieses an die S[X.]hi[X.]ht (12) weiterzuleiten. Daran ändert au[X.]h die [X.]atsa[X.]he ni[X.]hts, dass die wundzugewandte S[X.]hi[X.]ht (13) ein lei[X.]htes Lösen des Verbands errei[X.]hen soll. Als Ersatz für eine Polyurethan-Folie soll die Fasers[X.]hi[X.]ht (13) ebenfalls eine große Menge an [X.] absorbieren können (vgl. [X.] [0015]: „Moreover, sin[X.]e the denseness of [X.] fabri[X.] [X.] [X.]an be easily be adjusted when forming [X.] [X.], [X.] fabri[X.] [X.] is [X.]hara[X.]terized in that it saves the trouble of providing a slit or forming an opening to absorb a large amount of exudate from the wound surfa[X.]e as in the [X.]ase of atta[X.]hing a polyurethane film.“).

Als Ausgangspunkt für die S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke wird der Fa[X.]hmann einen Größenberei[X.]h wie für die [X.]rägers[X.]hi[X.]ht wählen (1 bis 20 mm) oder si[X.]h na[X.]h weiterem Stand der [X.]e[X.]hnik umsehen. In der ersten Variante, die si[X.]h aufdrängt, da beide S[X.]hi[X.]hten mit demselben Verfahren hergestellt sind, gelangt der Fa[X.]hmann bereits zu einer [X.] in der Größenordnung von Merkmal 1.2.4.1. Er könnte au[X.]h die [X.] heranziehen. Das gattungsgemäße [X.]u[X.]h na[X.]h der [X.] besitzt beispielsweise eine Faserlänge von ungefähr 2 bis 8 [X.]m für die langen Fasern und [X.]a. 1 [X.]m für die kürzeren Fasern (vgl. [X.] Abs. [0040]: „An exemplary mixture of fiber lengths [X.]an in[X.]lude fibers of approximately 2 to 8 [X.]entimeters for the longer fibers and less than about 1 [X.]entimeter for the shorter fibers.“). Für die in [X.].3 dargestellten Büs[X.]hel ergibt si[X.]h damit ebenfalls eine Florhöhe im einstelligen [X.], also im Berei[X.]h von Merkmal 1.2.4.1. Darüber hinaus gibt die [X.] an, dass die Florhöhe beliebig variiert werden kann (vgl. [X.] Abs. [0092]: „In general, depending on the elongation properties of the first pre[X.]ursor web 20, [X.], [X.] (as shown in [X.]. 3), ...“).

Die sterile Verpa[X.]kung wird der Fa[X.]hmann – wenn es ni[X.]ht bereits als Standardrepertoire angesehen wird – aufgrund der Anforderung einer keimfreien und s[X.]hnell handhabbaren Behandlung von Wunden selbstverständli[X.]h vorsehen, ohne dabei erfinderis[X.]h tätig zu werden [= Merkmal 2].

Insgesamt ergibt si[X.]h somit der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 in naheliegender Weise ausgehend von der [X.]/[X.]a zusammen mit dem Fa[X.]hwissen bzw. der [X.].

2.

Die Ausführungen zu Anspru[X.]h 1 treffen entspre[X.]hend au[X.]h auf den Verwendungsanspru[X.]h na[X.]h Patentanspru[X.]h 11 zu.

Die Verwendung von synthetis[X.]hen Fasern zur Herstellung einer [X.] oder eines Wundreinigungstu[X.]hes ist ebenfalls in den [X.]a/[X.]a und [X.] offenbart. Die wundzugewandte [X.] (nonwoven fabri[X.] [X.]) besteht aus einem hydrophoben Fasermaterial aus Polyester, Polypropylen, Polyäthylen, Nylon, thermoplastis[X.]hes Elastomer und ähnli[X.]hes, also synthetis[X.]hen Fasern (vgl. ŃK5a Abs. [0016]). Au[X.]h die Fäden des [X.]u[X.]hs der [X.] bestehen aus synthetis[X.]hen Kunststofffasern (vgl. [X.] Abs. [0029]: „[X.]he [X.]onstituent fibers of nonwoven pre[X.]ursor web 20 or 21 [X.]an be [X.]omprised of polymers su[X.]h as polyethylene, polypropylene, [X.], [X.].“).

3.

Die angegriffenen abhängigen [X.] teilen ohne weitere Sa[X.]hprüfung das S[X.]hi[X.]ksal des Hauptanspru[X.]hs.

Da die Beklagte ihre Re[X.]htsverteidigung ni[X.]ht auf die angegriffenen abhängigen [X.] in einer Weise geri[X.]htet hat, dass erkennbar ist, dass sie diese isoliert verteidigten will, besteht keine Veranlassung zur sa[X.]hli[X.]hen Überprüfung (st. Rspr. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 1143 – Photokatalytis[X.]he [X.]itandioxids[X.]hi[X.]ht, Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 365 –[X.]elekommunikationsverbindung; Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14 GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

Die Beklagte hat vielmehr ni[X.]hts dazu vorgetragen, dass sie in den angegriffenen abhängigen [X.]n einen eigenen erfinderis[X.]hen Gehalt sieht und au[X.]h ni[X.]ht dargelegt, dass diese – im Unters[X.]hied zu nebengeordneten Ansprü[X.]hen mit eigenständigem Erfindungsgegenstand – erfinderis[X.]hen Gehalt besitzen.

III. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit der Hilfsanträge

Die Gegenstände der Ansprü[X.]he gemäß den [X.] stellen entgegen der Annahme der Beklagten therapeutis[X.]he Verfahren dar und sind damit vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen, Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a) EPÜ i. V. m. Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ.

1.

Jede hilfsweise verteidigte Anspru[X.]hsfassung enthält nur einen einzigen Patentanspru[X.]h.

Mit dem jeweiligen Patentanspru[X.]h gemäß den [X.] 1 bis 3 wird im Hinbli[X.]k auf die Bes[X.]hreibung in Abs[X.]hnitt [0011] die Verwendung einer [X.] bzw. eines [X.] mit den Merkmalen des unabhängigen Patentanspru[X.]hs 1 in der vom Europäis[X.]hen Patentamt aufre[X.]hterhaltenen Fassung zum [X.] beanspru[X.]ht.

Mit Hilfsantrag 4 wird unter Bezugnahme auf die Bes[X.]hreibung in Abs[X.]hnitt [0011] ergänzend angegeben, dass das Wundreinigungstu[X.]h in der beanspru[X.]hten Verwendung die Eigens[X.]haft hat, dass das beim [X.] zu entfernende Material aktiv in den Berei[X.]h zwis[X.]hen die von der [X.]rägers[X.]hi[X.]ht abstehenden Fäden aufgenommen und dort dann au[X.]h festgehalten wird, so dass bereits entferntes Biomaterial ni[X.]ht versehentli[X.]h wieder in die Wunde zurü[X.]kgelangt.

In den na[X.]hträgli[X.]h neu gefassten Patentansprü[X.]hen gemäß den [X.] 5 und 6 ist angegeben, dass es si[X.]h bei den in der beanspru[X.]hten Verwendung der Entfernung vom Körper selbst gebildeten Substanzen um Fibrinbeläge, abgestorbenes Gewebe der Oberhaut und/oder Beläge aus abgestorbenem Gewebe, also ni[X.]ht nur um Flüssigkeiten handelt. Ferner wird angegeben, dass diese Substanzen zwis[X.]hen den Fäden des [X.] gehalten und ni[X.]ht mehr in die Wunde abgegeben werden.

Mit dem Hilfsantrag 7 wird unter Bezugnahme auf die Bes[X.]hreibung in Abs[X.]hnitt [0010] angegeben, dass das Wundreinigungstu[X.]h in der beanspru[X.]hten Verwendung die Eigens[X.]haft hat, dass störendes Biomaterial bzw. Humanmaterial aus der Wunde effektiv entfernt und ans[X.]hließend zwis[X.]hen den Fäden des [X.] gehalten und ni[X.]ht mehr in die Wunde zurü[X.]k auf die Haut abgegeben wird.

Mit den [X.] 8 und 9 wird im Hinbli[X.]k auf die Erläuterungen in Abs[X.]hnitt [0011] der Bes[X.]hreibung die Verwendung einer [X.] bzw. [X.] mit den Merkmalen des unabhängigen Patentanspru[X.]hs 1 in der vom Europäis[X.]hen Patentamt aufre[X.]hterhaltenen Fassung zur Behandlung gegen eine aktuelle Besiedlung der Wunde mit Bakterien in Form eines flüssigen Biofilms, wel[X.]her zur Kolonisation oder lokalen Infektion der Wunde führt, beanspru[X.]ht.

2.

Die Verwendung einer [X.] bzw. eines [X.] gemäß jeweiligem Anspru[X.]h in der Fassung der [X.] ist therapeutis[X.]her Natur.

2.1

Bei der beanspru[X.]hten Verwendung der [X.] bzw. des [X.] zum [X.] ([X.] 1 bis 4), zur [X.] ([X.] 5 und 6), zur Beseitigung von störendem Biomaterial (Hilfsantrag 7) oder zur Behandlung gegen eine aktuelle Besiedelung der Wunde mit Bakterien ([X.] 8 und 9) handelt es si[X.]h um ein therapeutis[X.]hes Verfahren zur Behandlung des mens[X.]hli[X.]hen Körpers, das der Verbesserung des mens[X.]hli[X.]hen Lebens dient. Es hat die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionss[X.]hwä[X.]hen zum Ziel. So sollen na[X.]h der Bes[X.]hreibung bei der Entfernung von störendem Biomaterial die jungen sprießenden neuen [X.], also das Granulationsgewebe, bis zur frühen Epithelialisierung mögli[X.]hst unbeeinträ[X.]htigt bewahrt werden und nur die störenden Substanzen entfernt werden (vgl. [X.] [0003]). Weiter wird im [X.] darauf hingewiesen, dass es si[X.]h bei dem Wundreinigungstu[X.]h um ein sterilisiertes Produkt und/oder Medizinprodukt handelt, wel[X.]hes die Vorgaben der eins[X.]hlägigen Normen und Gesetze für Medizinprodukte erfüllt.

Die Wundreinigung ist als therapeutis[X.]he Behandlung anzusehen.

Demzufolge sind die geltenden Ansprü[X.]he gemäß den [X.] auf eine therapeutis[X.]he Behandlung des mens[X.]hli[X.]hen Körpers geri[X.]htet, die am mens[X.]hli[X.]hen Körper vorgenommen wird (Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ).

Dies ist au[X.]h dem [X.] zu entnehmen (vgl. [X.] [0019]: „Bei den genannten Verwendungen bzw. spezifis[X.]hen Anwendungen steht die medizinis[X.]he Anwendung dur[X.]h den Arzt, also insbesondere die [X.]hirurgis[X.]he oder therapeutis[X.]he Behandlung, von, insbesondere akuten oder [X.]hronis[X.]hen, Wunden im Vordergrund.“).

Der jeweilige Patentanspru[X.]h na[X.]h den [X.] 1 bis 9 ist daher aufgrund des Patentauss[X.]hlusses ni[X.]ht zulässig.

2.2.

Wie dargelegt ist im vorliegenden Fall der Gegenstand des jeweiligen Anspru[X.]hs in der Fassung aller [X.] als ein Verfahrensanspru[X.]h anzusehen, der na[X.]h Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen ist. Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten ist der Gegenstand des Anspru[X.]hs in der Fassung der [X.] ni[X.]ht als Stoffanspru[X.]h anzusehen, für den na[X.]h Art. 54 Abs. 5 EPÜ ein Patents[X.]hutz in Betra[X.]ht kommen kann, denn S[X.]hwerpunkt der in Anspru[X.]h 1 beanspru[X.]hten Erfindung ist das therapeutis[X.]he Verfahren mit Hilfe eines Medizinprodukts und ni[X.]ht die Verwendung eines [X.]hemis[X.]hen Stoffes ([X.]hemis[X.]hes Element oder [X.]hemis[X.]he Verbindung) für den therapeutis[X.]hen Zwe[X.]k.

2.2.1

Ein Patentanspru[X.]h, der eine neue Verwendung eines Stoffes betrifft, hat die Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinis[X.]hen Einsatzzwe[X.]k und damit letztli[X.]h eine dem Stoff innewohnende Eigens[X.]haft zum Gegenstand ([X.] X ZB 7/03 - Arzneimittelgebrau[X.]hsmuster). Dies entspri[X.]ht in der Sa[X.]he einem zwe[X.]kgebundenen Stoffs[X.]hutz, wie ihn Art. 54 Abs. 5 EPÜ au[X.]h für weitere Indikationen ausdrü[X.]kli[X.]h vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob der Patentanspru[X.]h seinem Wortlaut na[X.]h auf die Verwendung des Medikaments, auf dessen Herri[X.]htung zu einem bestimmten Verwendungszwe[X.]k oder ausdrü[X.]kli[X.]h auf zwe[X.]kgebundenen Stoffs[X.]hutz geri[X.]htet ist ([X.] – [X.] – [X.]).

Patents[X.]hutz kommt für jede spezifis[X.]he Anwendung eines Stoffs in einem Verfahren zur [X.]hirurgis[X.]hen oder therapeutis[X.]hen Behandlung des mens[X.]hli[X.]hen oder tieris[X.]hen Körpers in Betra[X.]ht, sofern diese neu und erfinderis[X.]h ist. Jedenfalls dann, wenn eine im Stand der [X.]e[X.]hnik ni[X.]ht bekannte und dem Fa[X.]hmann au[X.]h ni[X.]ht nahegelegte Art der Anwendung die Aussi[X.]ht eröffnet, die Wirkungen des Stoffs zu verbessern oder unter zuvor ni[X.]ht für mögli[X.]h gehaltenen Einsatzbedingungen herbeizuführen, entspri[X.]ht es der Zielsetzung des Gesetzes, Patents[X.]hutz zu gewähren, sofern au[X.]h die sonstigen [X.] vorliegen ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2014 - [X.] –, [X.]Z 200, 229 - 242 - [X.]).

2.2.2

Eine Übertragung der für Stoffe oder Stoffgemis[X.]he verbundenen Ausnahmeregelung auf die Verwendung eines Gerätes für die Nutzung einer für medizinis[X.]he Zwe[X.]ke einsetzbaren Vorri[X.]htung ist dur[X.]h die [X.]-Ents[X.]heidung Arzneimittelgebrau[X.]hsmuster ni[X.]ht gede[X.]kt (siehe au[X.]h [X.] 1314/05).

Vielmehr steht einer Ausdehnung der genannten Ausnahmeregelung für die „zweite medizinis[X.]he Indikation“ auf die Verwendung medizinis[X.]h genutzter Vorri[X.]htungen das allgemeine Re[X.]htsprinzip entgegen, dass gesetzli[X.]he Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Der Gesetzgeber hat den Ausnahmetatbestand der medizinis[X.]hen Indikation na[X.]h Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ ausdrü[X.]kli[X.]h auf Stoffe oder Stoffgemis[X.]he bes[X.]hränkt.

Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu „Arzneimittelgebrau[X.]hsmuster“ und „[X.]“ ist vorliegend s[X.]hon deshalb ni[X.]ht anwendbar, da es si[X.]h bei Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ um eine Sonderform zum [X.] der Neuheit oder erfinderis[X.]hen [X.]ätigkeit im Wege des Stoffs[X.]hutzes für Arzneimittel handelt. Erst dur[X.]h die mittels Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ eröffnete Mögli[X.]hkeit wird ein bereits bekannter Stoff – bei seiner neuen Verwendung als Arzneimittel – als Stoff an si[X.]h neu. Dies führt dann zu Patentansprü[X.]hen, die lauten „[X.] zur Verwendung als Arzneimittel …“ (erste medizinis[X.]he Indikation) oder „[X.] zur Verwendung bei der Behandlung der Krankheit Y …“ (zweite medizinis[X.]he Indikation). Auf diese spezifis[X.]he Gestaltung von Patentansprü[X.]hen geht der [X.] in seiner Ents[X.]heidung Arznei-mittelgebrau[X.]hsmuster für das Gebrau[X.]hsmusterre[X.]ht ein. Daraus aber eine Übertragbarkeit auf beliebige Erzeugnisse abzuleiten geht über die Ausnahmeregelung na[X.]h Art. 53 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ hinaus, au[X.]h wenn es si[X.]h um eine (medizinis[X.]he) Vorri[X.]htung zur Wundreinigung handelt.

Die Verwendung im vorliegenden Fall ist daher ni[X.]ht als neue Verwendung oder Eignung eines Stoffes oder Stoffgemis[X.]hes aufzufassen. Vielmehr wird eine medizinis[X.]h verwendbare Vorri[X.]htung - hier eine [X.] - für ein therapeutis[X.]hes Verfahren ([X.]) benutzt. Die Erfindung betrifft ni[X.]ht die neuartige Verwendung eines (Wirk-)Stoffes, sondern die Nutzung einer therapeutis[X.]h verwendbaren Vorri[X.]htung.

2.3

Soweit die Beklagte si[X.]h zur Zulässigkeit der in den [X.] formulierten Verwendungsansprü[X.]he auf das Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 19. November 1991 – [X.] – [X.], beruft, vermag der [X.] die Bedeutung der Ents[X.]heidung für das hiesige Verfahren ni[X.]ht zu erkennen. Entgegen der Annahme der Beklagten äußert si[X.]h der Bundesgeri[X.]htshof in der genannten Ents[X.]heidung zu Fragen, ob die Herri[X.]htung von Gegenständen für die Benutzung eines patentierten Verfahrens - von den Fällen der Verwendungsansprü[X.]he abgesehen - bereits als dessen Gebrau[X.]h angesehen werden kann, und, ob Vorbereitungshandlungen - außer bei Verwendungsansprü[X.]hen - als Gebrau[X.]h eines ges[X.]hützten Verfahrens angesehen werden können. Dabei stand eine von den Patentansprü[X.]hen abwei[X.]hende Benutzungshandlung in Streit, und der Patentanspru[X.]h 1, dessen Verwirkli[X.]hung in allen weiteren Patentansprü[X.]hen vorausgesetzt wird, war ni[X.]ht als Verwendungsanspru[X.]h formuliert. Dabei ging es letztli[X.]h darum, ob dur[X.]h entspre[X.]hende Fassung der Patentansprü[X.]he dafür Sorge getragen ist, dass gegebenenfalls ein s[X.]hon in die Vorbereitungsphase hineinverlegter Patents[X.]hutz gewährt wird, sofern das na[X.]h dem Gegenstand der jeweiligen Erfindung gere[X.]htfertigt ist.

B.

Nebenents[X.]heidungen

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 9/19 (EP)

12.08.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: X ZR 113/20, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 53 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 Abs 5 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.08.2020, Az. 6 Ni 9/19 (EP) (REWIS RS 2020, 254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 254


Verfahrensgang

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Az. 6 Ni 9/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 9/19 (EP), 12.08.2020.


Az. X ZR 113/20

Bundesgerichtshof, X ZR 113/20, 13.10.2022.


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X ZR 81/14

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