Bundespatentgericht, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 Ni 12/15 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2017, 14580

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Wundtherapieeinrichtung (europäisches Patent)" – isolierte Verteidigung von Unteransprüchen – zum verspäteten Vorbringen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 021 046

([X.] 2007 021 330)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 durch die [X.]in [X.] als Vorsitzende, den [X.] Dipl.-Phys. Univ. Dr. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] sowie die [X.]in Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 021 046 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für [X.] erteilten [X.] Patents 2 021 046, [X.] Aktenzeichen [X.] 60 2007 021 330 (Streitpatent), das am 10. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der [X.] vom 11. Mai 2006 ([X.] 432855) und vom 13. Dezember 2006 ([X.] 610458) angemeldet worden ist.

2

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Wundbehandlung und umfasst 27 Patentansprüche, die sämtlich von der Klägerin angegriffen sind.

3

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

4

1. A wound therapy device, comprising:

5

a) a housing (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220) configured to cover at least a portion of a wound;

6

b) a vacuum source (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in fluid communication with the housing;

7

c) a liquid collector (940; 1242) positioned inside of the housing and in operable communication with the wound, wherein said liquid collector is configured to retain wound exudate while simulataneously communicating negative pressure generated by the vacuum source to the wound, wherein the liquid collector comprises a porous material defining a plurality of passages to allow fluid communication between the vacuum source and the wound through the liquid collector,

8

d) a liquid retention chamber (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´; 840; 1140; 1240) in which the liquid collector is positioned,

9

e) a liquid barrier (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136) positioned between the liquid collector and the vacuum source, wherein the liquid barrier allows a gas flow between the vacuum source and the liquid-retention chamber,

characterized in that

the liquid barrier is positioned inside the housing and prevents liquid from leaving the liquid-retention chamber.

In der [X.] Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

1. Wundtherapieeinrichtung, umfassend:

a) Ein Gehäuse (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220), das so konfiguriert ist, dass es mindestens einen Teil einer Wunde abdeckt;

b) eine [X.] (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in [X.] mit dem Gehäuse;

c) einen [X.] (940; 1242), der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und in wirksamer Kommunikation mit der Wunde steht, wobei der [X.] dazu konfiguriert ist, [X.] zurückzuhalten, während er gleichzeitig einen von der [X.] erzeugten Unterdruck an die Wunde weiterleitet, wobei der [X.] ein poröses Material umfasst, das eine Vielzahl von Durchgängen definiert, um zwischen der [X.] und der Wunde durch den [X.] hindurch eine [X.] zu ermöglichen,

d) eine [X.] (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´; 840; 1140; 1240), in der der [X.] angeordnet ist,

e) eine Flüssigkeitsbarriere (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136, der zwischen dem [X.] und der [X.] angeordnet ist, wobei die Flüssigkeitsbarriere einen Gasfluss zwischen der [X.] und der [X.] erlaubt,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Flüssigkeitsbarriere innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und verhindert, dass Flüssigkeit die [X.] verlässt.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 27 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage gemäß Art. II § 6 [X.] darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents nach Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig ist, ferner, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, sowie, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Die Klägerin beruft sich zum Stand der Technik auf folgende Schriften:

[X.] [X.] 5 549 584 (im Streitpatent genannt)

[X.] 01/85248 [X.] (im Streitpatent genannt)

NK6 [X.] 20 2005 019 670 U1 (im Streitpatent genannt)

[X.] [X.] 2003/0040687 [X.] (im Streitpatent genannt)

[X.] [X.] 2001/0029956 [X.] (im Streitpatent genannt)

[X.] WO 2005/123170 [X.]

[X.] [X.] 20 2004 017 052 U1

[X.] WO 96/05873 [X.]

[X.] WO 2005/025447 A2

http://www.advantecmfs.com/catalog/filt/membrane.pdf#page=11)

[X.] [X.] 5,056,510

NK16 [X.] 5,707,499.

Sie macht im Einzelnen geltend, ausgehend von der ursprünglich eingereichten Fassung der Offenlegungsschrift NK1a gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Neuheit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 sei insbesondere in Bezug auf [X.] und [X.] zu verneinen. Außerdem fehle eine erfinderische Tätigkeit. [X.] mit einem Gehäuse und einer [X.] in [X.] mit dem Gehäuse seien im Stand der Technik vorbekannt gewesen. Ebenso sei der Einsatz von [X.]n zum Absorbieren von [X.] in einem solchen Gehäuse bekannt gewesen. Ausgehend von solchen Therapievorrichtungen sei es deshalb für den Fachmann naheliegend gewesen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dies ergebe sich aus [X.] in Kombination mit [X.], [X.] oder dem Fachwissen. Auch die [X.] seien nicht patentfähig.

Die Klägerin hält die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 7, welche die mit Schriftsatz vom 21. September 2016 eingereichten [X.] bis [X.] ersetzen sollten, für verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.]. Darüber hinaus seien die durch die Hilfsanträge 1 bis 7 geänderten Anspruchsfassungen nicht zulässig und auch nicht patentfähig. Im Hinblick auf Hilfsantrag 1 ergebe sich die mangelnde Patentfähigkeit aus [X.], [X.], [X.] und [X.], bezüglich Hilfsantrag 2 aus [X.], [X.] und [X.]. Die in Hilfsantrag 3 beanspruchte hydrophobe Membran sei in [X.], [X.] und [X.] offenbart. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sei unklar formuliert und beanspruche darüber hinaus eine gängige Porengröße. Hilfsantrag 5 und Hilfsantrag 6 seien nicht erfinderisch hinsichtlich [X.] und [X.] Dies gelte auch bezüglich Hilfsantrag 7. Insbesondere seien bezüglich der Hilfsanträge 5, 6 und 7 die von der Beklagten behaupteten Synergieeffekte nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patents 2 021 046 mit Wirkung für die Bundesrepublik [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] 1 bis 7 vom 6. Februar 2017 verteidigt wird.

Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 erklärt, dass die abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 isoliert verteidigt werden.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für patentfähig.

In der erteilten Fassung des Streitpatents liege weder eine unzulässige Erweiterung noch eine mangelnde Ausführbarkeit vor. Darüber hinaus seien auch Neuheit und erfinderische Tätigkeit der erteilten Ansprüche gegeben. Weder die von der Klägerin zitierte Schrift [X.] noch die Schrift [X.] offenbare eine Flüssigkeitsbarriere gemäß dem Merkmal 6.2 des Streitpatents, die innerhalb des Gehäuses angeordnet sei und verhindere, dass Flüssigkeit die [X.] verlasse. In Hinblick auf die Schrift [X.] seien keine Gründe dafür erkennbar, dass der Fachmann das Vorhandensein einer Flüssigkeitsbarriere in der elektrochemischen Zelle mitlese.

Zumindest sei das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7, die nicht als verspätet nach § 83 Abs. 4 [X.] zu erachten seien, patentfähig. Die in Hilfsantrag 1 beanspruchte Merkmalskombination der externen [X.] mit dem superabsorbierenden Polymer zum Aufnehmen der [X.] und der zusätzlichen Flüssigkeitsbarriere sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber [X.], [X.] und [X.]. Das zusätzliche Merkmal der „vacuum chamber“ sei weder der [X.] noch der [X.] zu entnehmen. Die in Hilfsantrag 3 enthaltenen zusätzlichen Merkmale des „moisture disperser“ und der hydrophoben Flüssigkeitsbarriere seien in keiner der zitierten Schriften offenbart. Es handele sich hierbei auch nicht um eine willkürliche Anhäufung von Merkmalen. Soweit Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal der Porengröße in Kombination mit den weiteren Merkmalen aufweise, sei dies in keiner Schrift offenbart und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Die in Hilfsantrag 5 enthaltenen zusätzlichen Merkmale der Unterdruckverteilungsschicht, um eine gleichmäßige Verteilung des Unterdrucks im „liquid collector“ zu unterstützen, und das „wound interface“ seien ebenfalls in keiner Schrift offenbart oder nahegelegt. Die in Hilfsantrag 6 enthaltene Kombination aus Hilfsantrag 3 („moisture disperser“) und Hilfsantrag 5 („vacuum disperse layer“) sei besonders vorteilhaft, auch hier liege insbesondere keine willkürliche Anhäufung von Merkmalen vor. Dies gelte auch im Hinblick auf Hilfsantrag 7, der die Merkmale des „moisture disperser“, des „vacuum disperser layer“ und des „wound interface“ kombiniere.

Zur Unterstützung des Vorbringens reicht sie zwei Sachverständigengutachten und einen Aufsatz ([X.]) ein.

[X.] Sachverständigengutachten von Prof. Dr. [X.], 18. September 2016

[X.] [X.] et al.: „[X.], [X.], and proliferation in a provisional wound (fibrin) matrix“, [X.], 2007, Vol. 15, S. 838-846

NB3 aktualisiertes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. [X.], 1. Februar 2017

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 16. Juni 2016 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl die gemäß Hauptantrag verteidigte Fassung von Anspruch 1 des Streitpatents als auch die jeweilige Fassung des Anspruchs 1 nach den [X.] 1 bis 7 sich nicht als patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären ist. Die von der Patentinhaberin hilfsweise erklärte isolierte Verteidigung der abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 war nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft allgemein eine Vorrichtung zur Wundtherapie, die dazu fähig ist, eine Vielzahl chronischer und akuter Wundtypen zu behandeln, einschließlich, jedoch hierauf nicht eingeschränkt, Infektionswunden, venöse Geschwüre, arterielle Geschwüre, Diabetesgeschwüre, [X.], [X.], [X.] und dergleichen. Insbesondere betrifft die vorliegende [X.], die eine Unterdrucktherapie einsetzen (siehe [X.] [0001]).

Die Unterdrucktherapie ist eine zur Behandlung einer Vielzahl von Wunden angewendete Therapie. Herkömmliche Vorrichtungen sind nach der Beschreibungseinleitung allgemein großbauend und erfordern oft die Verwendung komplizierter Geräte, wie zum Beispiel Saugpumpen, Vakuumpumpen und komplexe elektronische Steuerungen. Weitere zugehörige Geräte können [X.], [X.] sowie [X.] sein. Als ein Ergebnis hiervon können die Geräte sperrig, leistungshungrig, relativ kostenintensiv und im Wesentlichen nicht wegwerfbar sein. Außerdem erfordert die Komplexität der herkömmlichen Vorrichtungen eine ständige Patientenaufsicht sowie die anfängliche Anbringung und jede Änderung der Vorrichtungen durch einen Arzt oder eine Pflegekraft (siehe [X.] [0002]).

Weiter ist ausgeführt, dass die steigenden Kosten in der Gesundheitsversorgung und von medizinischen Vorrichtungen Patienten und Pflegeanbieter in gleicher Weise unter Druck setzen, nach Lösungen zu suchen, die eine Verwendung durch einen Patienten zu Hause mit weniger Aufsichtsaufwand ermöglichen. Ferner verlangen Patienten weiterhin nach Vorrichtungen, die leichter transportierbar sind sowie Reisen und Mobilität ermöglichen (siehe [X.] [0003]).

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung u. a. auf die [X.] 5 549 584 A ([X.]) verwiesen, die ein Wundtherapiegerät mit einer Wundabdeckung, einem Sammelbeutel für [X.] und einem Faltenbalg zeigt, der die Ausscheidungen vom Wundverband in den Sammelbeutel saugt (siehe [X.] [0004]).

2. Als Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist in der [X.] genannt, eine Wundbehandlungseinrichtung zur Unterdrucktherapie zu verbessern, die die Verwendung durch den Patienten zuhause mit weniger Aufsicht erlaubt und einfach transportierbar ist, um die Mobilität des Patienten zu gewährleisten (siehe [X.] [0005]).

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Wundtherapieeinrichtung vor, bei der eine Flüssigkeitsbarriere innerhalb des Gehäuses angeordnet ist, die verhindert, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer verlässt (siehe [X.] Anspruch 1).

3.1. In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Gliederungspunkte hinzugefügt):

1 A wound therapy device, comprising:

2 a) a housing (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220) configured to cover at least a portion of a wound;

3 b) a vacuum source (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in [X.] housing;

4 c) a liquid collector (940; 1242) positioned inside of the housing and in operable communication with the wound,

4.1 wherein said liquid collector is configured to retain wound exudate while simulataneously communicating negative pressure generated by the vacuum source to the wound,

4.2 wherein the liquid collector comprises a porous material defining a plurality of passages to allow fluid communication between the vacuum source and the wound through the liquid collector,

5 d) a liquid retention chamber (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´; 840; 1140; 1240) in which the liquid collector is positioned,

6 e) a liquid barrier (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136) positioned between the liquid collector and the vacuum source,

6.1 wherein the liquid barrier allows a gas flow between the vacuum source and the liquid-retention chamber,

characterized in that

6.2 the liquid barrier is positioned inside the housing and prevents liquid from leaving the liquid-retention chamber.

In der [X.] Übersetzung:

1 Wundtherapieeinrichtung, umfassend:

2 a) ein Gehäuse (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220), das so konfiguriert ist, dass es mindestens einen Teil einer Wunde abdeckt;

3 b) eine [X.] (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in [X.] mit dem Gehäuse;

4 c) einen [X.] (940; 1242), der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und in wirksamer Kommunikation mit der Wunde steht,

4.1 wobei der [X.] dazu konfiguriert ist, [X.] zurückzuhalten, während er gleichzeitig einen von der [X.] erzeugten Unterdruck an die Wunde weiterleitet,

4.2 wobei der [X.] ein poröses Material umfasst, das eine Vielzahl von Durchgängen definiert, um zwischen der [X.] und der Wunde durch den [X.] hindurch eine [X.] zu ermöglichen,

5 d) eine [X.] (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´; 840; 1140; 1240), in der der [X.] angeordnet ist,

6 e) eine [X.] (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136, der zwischen dem [X.] und der [X.] angeordnet ist,

6.1 wobei die [X.] einen Gasfluss zwischen der [X.] und der [X.] erlaubt,

dadurch gekennzeichnet, dass

6.2 die [X.] innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und verhindert, dass Flüssigkeit die [X.] verlässt.

Die folgenden angegriffenen Ansprüche 2 bis 27 in sind jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

3.2 Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 7 weisen in der von der [X.] beantragten Reihenfolge folgende nach Merkmalen gegliederte Änderungen auf:

Hilfsantrag 1

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde die Position und der [X.] der [X.] durch die Merkmale 3.1. und 3.2 konkretisiert. Zusätzlich wurde das Merkmal 4.3 eingefügt:

234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in [X.] housing;

3.1 wherein the vacuum source is external to the housing

3.2 and connected to the housing by a vacuum connection (30);

4.3 and wherein the liquid collector comprises superabsorbent polymers.

Hilfsantrag 2

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde gegenüber

7 and the wound therapy device further comprises a vacuum chamber (24, 124, 1224) in [X.] vacuum source,

7.1 wherein the vacuum chamber is an empty space formed within the housing or is filled with a porous material that allows communication of the vacuum,

7.2 wherein the vacuum chamber enhances the distribution or transfer of vacuum pressure to the liquid collector

7.3 and is in [X.] retention chamber via the liquid barrier.

Hilfsantrag 3

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde gegenüber

6.3 the liquid barrier is hydrophobic,

8 a moisture disperser layer (1280) in [X.] collector,

8.1 wherein the moisture disperser layer is configured to facilitate even absorption of wound fluids by the liquid collector

8.2 and wherein the moisture disperser is arranged between the liquid collector and the wound,

9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in [X.] collector,

9.1 wherein the wound interface is configured to transfer wounds fluid from a wound bed to the liquid-retention chamber.

9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate lavers of an integral body

Hilfsantrag 4

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 schränkt gegenüber

9‘ a porous wound interface (41, 241; 541; 1241) in [X.] collector,

9.3 wherein the wound therapy device comprises a surface in [X.] larger than about 100 microns in diameter.

Hilfsantrag 5

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber

11 a vacuum disperser layer (1282) in [X.] collector,

11.1 wherein the vacuum disperser laver is configured to facilitate even distribution of vacuum within the liquid collector.

11.2 and wherein the vacuum disperser laver is arranged between the liquid collector and the liquid barrier, and

9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in [X.] collector,

9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate lavers of an integral body

Hilfsantrag 6

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wurden gegenüber

11 a vacuum disperser layer (1282) in [X.] collector,

11.1 wherein the vacuum disperser layer is configured to facilitate even distribution of vacuum within the liquid collector.

11.2 and wherein the vacuum disperser layer is arranged between the liquid collector and the liquid barrier, and

8 a moisture disperser layer (1280) in [X.] collector,

8.2 and wherein the moisture disperser is arranged between the liquid collector and the wound,

Hilfsantrag 7

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält gegenüber

9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in [X.] collector,

9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate layers of an integral body.

4. Zur objektiven Problemlösung für eine derartige Unterdruckbehandlung ist als Fachmann ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik berufen, der mit der Entwicklung von [X.] zur Behandlung von Wunden vertraut ist und der für die medizinischen Aspekte der Wundheilung einen entsprechenden kundigen Mediziner zu Rate zieht (u. a B[X.] Urteile vom 03.07.12 und 28.12.15 – 4 Ni 15/10 – Unterdruckwundverband I und II; [X.] Urteil vom 17.02.2015 – X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung).

I[X.]

1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die von der [X.] mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 (vgl. [X.]. 421 ff. d. A.) eingereichten Hilfsanträge 1 bis 7 als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen seien, ist dem nicht zu folgen.

Die durch das 2009 in [X.] getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]) erfolgte Neufassung des § 83 [X.] und die damit in das [X.] eingeführten [X.] sehen grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 [X.], dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets erforderlich, dass der neue Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.]PMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. B[X.] Urt. vom 10. März 2016 – 4 Ni 12/13 (EP) –, Rn. 147, juris)

Obwohl kein Grund für die Einreichung der geänderten Hilfsanträge vorgebracht wurde und auch die Offenbarung der in den Ansprüchen geänderten Merkmale nicht im Einzelnen belegt ist, konnten die neuen Hilfsanträge 1 bis 7 ohne weiteres in die mündliche Verhandlung miteinbezogen werden; eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung war damit nicht erforderlich. Die Klägerin hatte nach Zustellung der mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 eingereichten Hilfsanträge am 10. Februar 2017 nahezu einen Monat Zeit, um zu den hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 7 – neben der Aufnahme von Merkmalen aus den erteilten [X.]n – im Wesentlichen mit den Merkmalen der Hilfsanträge I bis [X.] übereinstimmen, die mit Schriftsatz vom 21. September 2016 fristgerecht eingereicht wurden und zu denen die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte; diese Gelegenheit hat sie auch mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 wahrgenommen. Zu den Übereinstimmungen der Hilfsanträge im Einzelnen: Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht im Wesentlichen dem Anspruch 1 des [X.]; Anspruch 1 des [X.] basiert auf dem vorherigen Hilfsantrag IV (jetzt Hilfsantrag 1), enthält zusätzlich Merkmale zur Vakuumkammer („vacuum chamber“), die in Hilfsantrag [X.] beansprucht wurde, zudem gründet er sich auf Hilfsantrag [X.] in der Fassung vom 31. Juli 2015; Anspruch 1 des [X.] basiert auf dem vorherigen Hilfsantrag VI, enthält präzisiert die Feuchtigkeitsverteilungsschicht („moisture disperser layer“) wie in Anspruch 1 des [X.] sowie im erteilten abhängigen Anspruch 17 bereits beansprucht; Hilfsantrag 5 enthält wie Anspruch 1 des [X.] eine Vakuumverteilungsschicht („vacuum disperser layer“) und die Merkmale zur [X.] („wound interface“), die auch im erteilten Anspruch 22 enthalten war. Die in Hilfsantrag 6 beanspruchte Kombination von Feuchtigkeitsverteilungsschicht („moisture disperser layer“) gemäß Hilfsantrag 3 und Vakuumverteilungsschicht („vacuum disperser layer“) gemäß Hilfsantrag 5 wurde bereits in Hilfsantrag [X.] beansprucht. In Hilfsantrag 7 wird zu den Merkmalen aus Hilfsantrag 6 zusätzlich das „wound interface“ angefügt, das im erteilten abhängigen Anspruch 22 bereits enthalten war. Lediglich Hilfsantrag 4 war in den bisherigen [X.] I bis [X.] nicht enthalten. Bezüglich dieses [X.] erscheint indes ein Zeitraum von nahezu vier Wochen zur Stellungnahme als ausreichend.

2. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 erklärt hat, die abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 isoliert zu verteidigen, ist dieses Begehren gemäß § 84 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Bei der selbständigen Verteidigung des Gegenstands der Unteransprüche gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 7 handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel. Die Verteidigung des Streitpatents nur mit einem geltenden Unteranspruch unter Wegfall eines diesem übergeordneten Anspruchs stellt eine Verteidigung des Patents in einer geänderten Fassung dar. Hat der Beklagte zuvor nicht jedenfalls hilfsweise geltend gemacht, dass die im Unteranspruch hinzutretenden Merkmale von Bedeutung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der technischen Lehre dieses Unteranspruchs seien (d. h. der Gegenstand des Unteranspruchs mit der üblichen, etwas verkürzenden Formulierung „eigenständigen erfinderischen Gehalt“ aufweise), handelt es sich bei der selbständigen Verteidigung des Gegenstands des Unteranspruchs um ein neues Verteidigungsmittel (vgl. [X.] Urt. v. 23.08.2016 – X ZR 81/14 Rn. 25 – Photokatalytische Titandioxidschicht; [X.] Urt. v. 16.12.2015 – X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung). Dies trifft nicht nur auf den vom [X.] entschiedenen Fall der Verteidigung des [X.] mit einem geltenden Unteranspruch zu, sondern muss gleichfalls gelten, wenn mehrere Unteransprüche unter Wegfall des übergeordneten Anspruchs verteidigt werden. Der Senat hatte im qualifizierten Hinweis vom 16. Juni 2016 festgestellt, dass die Beklagte bezüglich der Unteransprüche keine erfinderischen Besonderheiten geltend macht und diese für den Senat auch nicht erkennbar sind. Die von der [X.] mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 eingereichten Hilfsanträge – und damit auch Hilfsantrag 7 – enthalten keine gegenüber der erteilten Fassung bzw. gegenüber den Hilfsanträgen vom 31. Mai 2016, die dem qualifizierten Hinweis vom 16. Juni 2016 zugrunde lagen, geänderten Unteransprüche. Insoweit hätte die Beklagte nach dem qualifizierten Hinweis zu erkennen geben müssen, dass sie die Unteransprüche isoliert verteidigen will, wozu sie auch konkret hätte darlegen müssen, aus welchen Gesichtspunkten sich die Patentfähigkeit einer der Gegenstände der Unteransprüche – bei Wegfall des übergeordneten Patentanspruchs 1 in den verschiedenen verteidigten Fassungen – ihrer Ansicht nach ableitet. Dies hat die Beklagte jedoch versäumt und ihr mangelndes Vorbringen auch nicht genügend entschuldigt.

II[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 und der Bedeutung der einzelnen Merkmale folgendes Verständnis bei unbefangener Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann ([X.] GRUR 2008, 878 – [X.]) zu Grunde:

1. Eine Wundtherapieeinrichtung nach Anspruch 1 umfasst ein Gehäuse, das mindestens einen Teil einer Wunde abdeckt [Merkmal 2], sowie eine [X.] in [X.] mit dem Gehäuse [Merkmal 3], die den für die Drainage nötigen Unterdruck erzeugt. Von dem Begriff „housing“ (Gehäuse) sind nicht nur ein starres Gehäuse, sondern auch flexible Hüllen umfasst (siehe Anspruch 12: „12. The wound therapy device of Claim 1, wherein the housing comprises one of the group consisting of polystyrene, polyester, polyether, [X.], [X.], [X.], and combinations thereof.“)

Das Gehäuse und die [X.] sind als unterschiedliche Komponenten der Wundtherapieeinrichtung anzusehen; es wird in Anspruch 1 keine Aussage darüber getroffen, ob sich die [X.] innerhalb oder außerhalb des Gehäuses befindet.

Nach den [X.] 1 bis 7 befindet sich die [X.] außerhalb des Gehäuses und ist mit diesem über eine Vakuumleitung verbunden [Merkmale 3.1 und 3.2]. Somit fallen die Ausführungsformen nach den [X.]uren 6, 7, 9a und 9b, bei denen sich die [X.] innerhalb des Gehäuses befindet, nicht mehr unter den Wortlaut der Ansprüche nach den [X.] 1 bis 7.

2. Innerhalb des Gehäuses befindet sich ein Flüssigkeitsaufnehmer, der in wirksamer Kommunikation mit der Wunde steht [Merkmal 4]. Dabei ist der Raum (22) innerhalb des Gehäuses (20), in dem sich auch der Flüssigkeitsaufnehmer befindet, als Flüssigkeitshaltekammer [Merkmal 5] definiert (vgl. [X.] [X.]. 2, Abs. [0030]: „In one embodiment, the internal space 22 may contain a vacuum chamber 24 and a liquid-retention chamber 40 separated by a liquid barrier 36.“). Durch den Begriff „Flüssigkeitshaltekammer“ (liquid retention chamber) wird nicht definiert, dass diese Kammer zum Rückhalten der Flüssigkeit dient, diese Funktionalität wird erst durch die Flüssigkeitsbarriere (Merkmalsgruppe 6) erfüllt.

Nach Merkmal 4.1 kann der [X.] [X.] zurückhalten und gleichzeitig einen von der [X.] erzeugten Unterdruck an die Wunde weiterleiten. Um zwischen der [X.] und der Wunde durch den [X.] hindurch eine [X.] zu ermöglichen, besitzt der [X.] ein poröses Material mit einer Vielzahl von Durchgängen [Merkmal 4.2].

In Patentanspruch 1 nach der Fassung von Hilfsantrag 1 wird der [X.] als superabsorbierendes Polymer präzisiert. Solche Superabsorber ([X.]) sind in der Lage, sehr große Flüssigkeitsmengen aufzunehmen.

3. Mit der Merkmalsgruppe 6 ist weiter eine Flüssigkeitsbarriere definiert, die zwischen dem Flüssigkeitsaufnehmer und der [X.] angeordnet ist [Merkmal 6]. Diese Flüssigkeitsbarriere, die einen Gasfluss zwischen der [X.] und der Flüssigkeitshaltekammer erlaubt [Merkmal 6.1], ist innerhalb des Gehäuses angeordnet und verhindert dadurch, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer verlässt [Merkmal 6.2].

Die Funktion der [X.] ist somit, einen Flüssigkeitsdurchtritt durch die Barriere zu verhindern (“to prevent travel of liquid”, “liquid-impermeable", “to preclude moisture travel”). Dies wird der Fachmann dahingehend deuten, dass unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. bei dem verwendeten Unterdruck, keine Flüssigkeit durch die Barriere treten darf, damit die Vakuumpumpe geschützt ist (vgl. [X.] Abs. [0052: “...the liquid barrier 36 which keeps moisture out of the vacuum source regardless of device orientation.”). Andererseits soll die Barriere für Gase durchlässig sein.

Für welche Gase bzw. Flüssigkeiten dies gelten und wie die [X.] beschaffen sein soll, um Flüssigkeit abzuhalten und gleichzeitig Gase durchzulassen, wird in Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht spezifiziert.

Nach den [X.] 3 und 4 ist die [X.] als hydrophob definiert.

4. In der Fassung nach Hilfsantrag 2 wurde zusätzlich eine Vakuumkammer (vacuum chamber) eingeführt. Diese Vakuumkammer ist ein Raum im Gehäuse, der mit der [X.] in [X.] steht und der mit der Flüssigkeitshaltekammer nur über die Flüssigkeitsbarriere in Verbindung steht (vgl. [X.] Abs. [0030]: „In one embodiment, the internal space 22 may contain a vacuum chamber 24 and a liquid-retention chamber 40 separated by a liquid barrier 36.“, Merkmal 7: „and in that the wound therapy device further comprises a vacuum chamber (24; 124; 224: 424: 524; 624; 924; 1224) in [X.] vacuum source, wherein the vacuum chamber is an empty space formed within the housing and is in [X.]-retention chamber (40) only via the liquid barrier (36).“). Die Vakuumkammer kann ein leerer Raum oder ein mit porösem Material gefüllter Raum sein [Merkmal 7.1].

Aufgrund des Merkmals 7 ist damit zumindest erforderlich, dass die [X.] nicht direkt an der [X.] anliegt, die mit der [X.] in Verbindung steht.

Abbildung

Eine Vakuumkammer (24) gemäß der [X.] ist beispielsweise in [X.]. 2 des Streitpatents gezeigt:

Weitere strukturelle Merkmale werden durch die Merkmalsgruppe nicht vorgegeben, insbesondere auch keine Formstabilität der Vakuumkammer bei Anlegen des Unterdrucks. Auch in der Vorrichtung nach [X.]. 2 des Streitpatents ist aufgrund der [X.] (36) als Membran davon auszugehen, dass sich im [X.] das Volumen der Vakuumkammer verringert.

5. Nach den Hilfsanträgen 3, 4, 6 und 7 enthält die Wundtherapieeinrichtung weiter eine Feuchtigkeitsverteilungseinrichtung (1280) in Kommunikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer [Merkmal 8]. Das Merkmal 8.1. beinhaltet die Funktionalität der gleichmäßigen Verteilung der Wundflüssigkeit auf den Flüssigkeitsaufnehmer. Dabei ist die Feuchtigkeitsverteilungseinrichtung zwischen dem Flüssigkeitsaufnehmer und der Wunde angeordnet [Merkmal 8.2].

[X.] (41; 241; 541; 1241) in Kommunikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer beansprucht [Merkmal 9], um die Wundflüssigkeit vom [X.] zur Flüssigkeitshaltekammer zu transportieren [Merkmal 9.1].

Die [X.] und der [X.] sind dabei als unterschiedliche Schichten/Teile des Schichtkörpers definiert [Merkmal 9.2]. Dabei wird in Hilfsantrag 4 die [X.] als poröse [X.] präzisiert, mit einer mit der Wunde in Kontakt stehenden Oberfläche mit zumindest einer Pore, die größer ist als 100 µm [Merkmal 9.3].

6. Ab Hilfsantrag 5 ist weiter eine Vakuumverteilungsschicht (1282) in Kommunikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer vorgesehen, die die gleichmäßige Unterdruckverteilung erleichtert, wobei die Vakuumverteilungsschicht (1282) zwischen Flüssigkeitsaufnehmer und Flüssigkeitsbarriere eingefügt ist [Merkmalsgruppe 11].

IV.

Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den [X.] 1 bis 7 erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre nach Hauptantrag nicht neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54 EPÜ) und die jeweiligen Gegenstände nach Anspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 7 für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt waren (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 56 EPÜ); der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff erweist sich daher als begründet.

1. Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der [X.] [X.] 2005/123170 A1).

Merkmal 1].

Anwendung der Schichtstruktur zu der Reinigung und Konzentration der schädlichen Substanzen, sondern ebenfalls den Hinweis, durch die Schichtstruktur Materialien zurückzuhalten.

Merkmal 3]. Die [X.] stellt ein Gehäuse (housing) nach dem Merkmal 2 dar.

Merkmale 4 bis 4.2]. Die dazwischen liegende Schicht aus silber-imprägniertem Aktivkohlegewebe filtert und entfernt toxische Substanzen aus dem [X.] und besitzt gleichzeitig eine bakterizide und geruchsabsorbierende Wirkung (vgl. [X.] S. 19 Z. 32-S. 20 Z. 2).

Merkmal 5 anzusehen ist.

Die Schicht 16 im Ausführungsbeispiel nach [X.]. 3 ist eine wasserabsorbierende Schicht, die beispielsweise aus einem nicht-gewobenen faserigen Netz aus hydrophilen Fasern oder superabsorbierenden, gelbildenden Polyacrylfasern besteht (vgl. [X.] S. 20 Z. 3-4: „Layer 16 is a water-absorbent layer. [X.] non-woven fibrous web of hydrophilic textile fibers, e.g. [X.] fibers, and superabsorbent polyacrylate gel-forming fibers.“). Dabei kann geeigneter Weise zwischen den Schichten (15) und (16) eine Membran vorhanden sein, die den Durchtritt von Wasser erlaubt, jedoch die Weiterleitung von Wachstumsfaktoren verhindert, um diese in der [X.] an der Wunde anzureichern (vgl. [X.] S. 20 Z. 5-8: „[X.], there is a size exclusion membrane (not shown) separating layers 15 and 16 and having a molecular weight cut-off such that it allows water to pass through into layer 16, but does not allow the passage of growth factors, whereby the growth factors are concentrated in the wound fluid in [X.].“). Hierzu wird beispielsweise im Gutachten [X.] gezeigt, dass eine derartige Membran im Versuchsaufbau nach der [X.] zumindest die Wassermenge an der Schicht (16) verringert (vgl. [X.] Abs. 21: „1 note that the water permeation when using the snakeskin membrane was lower than in my previous declaration, 7.12 g / min versus 16.4 g/min for a 60/40 ratio of [X.]/[X.]. [X.] membrane is a size-exclusion membrane, the membrane necessarily slows down liquid passage by forcing the liquid to pass through smaller pores. [X.] thereby reduces the amount of liquid that passes through the web during the 60 second experiment.“).

Merkmale 6 bis 6.2]. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Schicht (16) hierzu Wasser aufnimmt und unter bestimmten Umständen (z. B. bei Sättigung, Erreichen der maximalen Aufnahmekapazität) Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer verlassen kann. Zumindest im bestimmungsgemäßen Einsatz, in dem keine Flüssigkeit in die Vakuumleitung gelangt, dient die Schicht als Flüssigkeitsbarriere.

Auch der Verweis in der [X.], dass jedes flüssigkeitsdurchlässige Pad für die Wundauflage verwendet werden kann (vgl. [X.] S. 20 Z. 33-S. 21 Z. 2.: “[X.], any kind of liquid-permeable pad, for example, any of the screen assemblies shown in the embodiments of [X.]ures 1 to 5 would be suitable”), steht dieser Auslegung nicht entgegen. Hiermit wird nicht ausgesagt, dass im Sonderfall der Verwendung eines gelbildenden Polymers dieses ebenfalls wasserdurchlässig ist.

Aus den von der [X.] vorgelegten Sachverständigengutachten [X.] und [X.], die belegen sollen, dass bei Verwendung von Standard-Stoffen die Schicht (16) – auch zusammen mit der Membran – nicht als [X.] funktioniert, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, diese dem Fachmann zur Hand gegebene technische Lehre aus der [X.] zu widerlegen.

Auch wenn die im Gutachten verwendeten Materialien diese Eigenschaft nicht zeigen bzw. die Schicht (16) in der [X.] nicht explizit „flüssigkeitsundurchlässig“ („impermeable) genannt ist, so erhält der Fachmann aus der [X.] die genannte technische Lehre und wird solche Materialien suchen und verwenden, die die gewünschte Eigenschaft einer [X.] erfüllen. Wie ausgeführt erhält der Fachmann die technische Anweisung, mit der Schicht (16) zu verhindern, dass [X.] in die Vakuumleitung (13) oder Vakuumpumpe gelangen kann (vgl. [X.] S. 9 Z. 9-11: „[X.] polymer retains the wound fluid within dressing, so [X.] needed in the vacuum line, and fewer components are needed for the device. [X.] fluid.“).

Im Ergebnis erweist sich die [X.] daher als neuheitsschädlich.

2. Patentfähigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7

2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal 3 dahingehend präzisiert, dass sich die [X.] außerhalb des Gehäuses befindet [Merkmal 3.1] und mit diesem über eine Vakuumverbindung verbunden ist [Merkmal 3.2]. Zusätzlich wurde das Merkmal 4.3 eingefügt, wonach der [X.] ein superabsorbierendes Polymer enthält [Merkmal 4.3].

Abbildung

Merkmale 3‘, 3.1 und 3.2].

Weiter lehrt die [X.], ein superabsorbierendes Polymer in der aus mehreren Schichten bestehenden Wundauflage zu verwenden. So wird für die gelbildende Schicht (16) vorgeschlagen, ein superabsorbierendes Polymer zu verwenden (vgl. [X.] S. 20 Z. 3-4: „Layer 16 is a water-absorbent layer. [X.] non-woven fibrous web of hydrophilic textile fibers, e.g. [X.] fibers, and superabsorbent polyacrylate gel-forming fibers.“).

Diese Verwendung eines superabsorbierenden Polymers für die Schicht (16) wird den Fachmann jedoch nicht abhalten, ein [evtl. anderes] superabsorbierendes Polymer für die Schicht (14) zu verwenden, mit der die [X.] aufgesaugt werden soll. Hierfür wird nach der [X.] ein Schwamm (freeze-dried collagen/ORC spone) verwendet (vgl. [X.] S. 19 Z. 31-32: „[X.], 15, 16. Layer 14 is a freeze-dried collagen/ORC sponge as described in relation to [X.]ure 1. Layer 15 is a silver-impregnated charcoal cloth of the kind described“). [X.] der Fachmann diese Saugwirkung verstärken, so bietet es sich schon aufgrund des Hinweises zur Schicht (16) für ihn unmittelbar an, hierfür ebenfalls eine Schicht aus einem Superabsorber zu verwenden, die definitionsgemäß in der Lage ist, ein Vielfaches ihres Eigengewichts an Wasser aufzunehmen. Solche [X.] aus einem superabsorbierenden Polymer sind dem Fachmann bei [X.] geläufig (vgl. [X.]0 Abs. [0034]: „[X.] besteht aus einer Lage 22 eines vliesartigen, textilen Materials, das Cellulosefasern umfasst und mit [X.] ([X.], [X.]), im vorliegenden Fall mit [X.] durchsetzt ist.“).

Damit ist der Fachmann beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

2.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurden gegenüber

Abbildung

Merkmale 7 und 7.1] entsteht – wie aus der [X.]. 3 ersichtlich – aufgrund der unterschiedlichen Form des Gehäuses (11) und der Schichtstruktur (14, 15, 16). Dieser Raum bleibt auch entgegen der Auffassung der [X.] bei Anlegen eines Unterdrucks bestehen, da das Gehäuse (11) aus einem thermogeformten Thermoplast besteht (vgl. [X.] S. 18

Abbildung

Merkmal 7.2]. Dabei ist die Vakuumkammer mit der Flüssigkeitshaltekammer über die Flüssigkeitsbarriere in Verbindung, da sie sich wie in [X.]. 2 nach dem Streitpatent zwischen der Flüssigkeitsbarriere (16) und dem Gehäuse (11) befindet [= Merkmal 7.3].

Im Übrigen erhält der Fachmann aus dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 2 der [X.] die Anregung, den Unterdruck über die Oberfläche der Schichtstruktur gleichmäßig zu verteilen. Hierfür wird in [X.]. 2 eine weitere Schicht (outlet manifold 7) zum Verteilen des Ansaugens von der Vakuumleitung (6) über die obere Oberfläche der Schichtstruktur verwendet (vgl. [X.] S. 19 Z. 19-21: „[X.], the embodiment of [X.]ure 2 further includes an [X.] 6 across the upper surface of the screen structure.“). Beispielhaft kann diese Schicht einen spiralförmig gewickelten, perforierten Kanal oder irgendeine andere geeignete Verteilerstruktur aufweisen. Sollte der Fachmann hier nicht bereits eine poröse Struktur mitlesen, so ergibt sie sich jedenfalls aufgrund seines Fachwissens.

Erkennt der Fachmann zum Ausführungsbeispiel nach [X.]. 3, dass der leere Raum die Vakuumverteilung nicht ausreichend gewährleistet, so liegt es für ihn unmittelbar auf der Hand, die im Ausführungsbeispiel nach [X.]. 2 verwendete [X.] auch im Ausführungsbeispiel nach [X.]. 3 einzusetzen.

Mögliche Positionen sind hierbei die Platzierung zwischen den Schichten (14) und (15), zwischen den Schichten (15) und (16) oder nach der Schicht (16). Diese Möglichkeiten wird der Fachmann in Betracht ziehen und in orientierenden Versuchen die geeignete Schichtposition ermitteln. Bei letztgenannter Alternative ist der Fachmann ebenfalls naheliegend bei einer Variante (poröse Struktur in der Vakuumkammer) nach Hilfsantrag 2 angelangt.

2.3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde gegenüber

Für den Fachmann stellt sich aufgrund medizinischer Anforderungen die Aufgabe, die [X.] von der Wunde effektiv und gleichmäßig zum Flüssigkeitsabsorber weiterzuleiten, um einerseits unerwünschte Komponenten aus der Wundumgebung zu entfernen und andererseits den Flüssigkeitsabsorber nicht punktuell zu überlasten. Hierfür ist ihm aus seiner Erfahrung bekannt, eine Schicht zur Flüssigkeitsverteilung und eine [X.] zu verwenden.

Abbildung

Merkmale 9, 9.1 und 9.2]. Die selektive Durchlässigkeit der Schicht (44), auf die die Beklagte hinwies, steht der Weiterleitung gemäß Merkmal 9.1 (“is configured to transfer wounds fluid from a wound bed to the liquid-retention chamber”) nicht entgegen.

Merkmale 8, 8.1 und 8.2].

Erkennt der Fachmann bei der Vorrichtung der [X.] gemäß der Ausführungsform nach [X.]. 3, dass – wie in den Gutachten [X.] und [X.] gezeigt – bei einem gängigen Material für die Schicht (16) die Flüssigkeit nicht wie angegeben zurückgehalten wird und daher die Vakuumleitung kontaminiert werden könnte, so bietet sich für ihn unmittelbar an, dieses Problem entweder durch Änderung der Materialien der Schicht (16) oder unter Beibehaltung der genannten Materialien mittels einer weiteren, flüssigkeitsundurchlässigen Sperrschicht zu lösen.

Merkmal 6.3 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

2.4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 schränkt gegenüber

Diesen Merkmalen kann kein eigenständiger erfinderischer Gehalt beigemessen werden, zumal der Fachmann eine poröse [X.] auch bei der [X.] mitliest, da die Schicht (44) offene, nichtklebende Bereiche (46) besitzt (vgl. [X.] [X.]. 4). Im Übrigen ist es als fachmännisches Handeln anzusehen, diese Schicht porös auszubilden und eine für das [X.] geeignete Porengröße (z. B. >100 µm) auszuwählen, da ansonsten die [X.] nicht weitergeleitet werden kann. Bezüglich der in Merkmal 9.3 beanspruchten Porengröße ist keine patentbegründende Besonderheit erkennbar, eine solche wurde von der [X.] auch nicht vorgetragen.

2.5. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber

Merkmalen 11 und 11.1 angegebenen Eigenschaften, denn sie befindet sich in Kommunikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer und verbessert die Verteilung des Unterdrucks. Überträgt der Fachmann diese Schicht auf das Ausführungsbeispiel nach [X.]. 3, so kann er die Verteilerschicht analog zur [X.]. 2 beim Flüssigkeitsaufnehmer einfügen (Schicht 14 in [X.]. 3, in [X.]. 2 und [X.]. 3 jeweils gewundene Schraffur). Damit ergibt sich die in Merkmal 11.2 angegebene Position aufgrund fachmännischen Handelns (siehe auch Ausführungen zu Hilfsantrag 2).

Merkmalen 9 und 9.2 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3 und 4 verwiesen. Ein Synergieeffekt der Vakuumverteilungsschicht und der [X.] ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands in seiner Gesamtheit nur infolge dieser Merkmalskumulation besteht damit kein Raum.

2.6. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 6 und 7

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 kombiniert gegenüber

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält gegenüber

Die obigen Ausführungen zu den [X.] 3 und 5 geltend insoweit entsprechend. Ein erfinderischer nicht vorhersehbarer Synergieeffekt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Durch die kumulativen Ergänzungen erhält Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 bzw. 7 keinen von den Gegenständen der Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 3 bzw. 5 abweichenden technischen und erfinderischen Gehalt.

Das Streitpatent konnte deshalb auch nach den mit den [X.] beschränkt verteidigten Fassungen keinen Bestand haben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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4 Ni 12/15 (EP)

07.03.2017

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 Ni 12/15 (EP) (REWIS RS 2017, 14580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14580

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