Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. X ZR 113/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7181

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Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. August 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 794 (Streitpatents), das am 26. Januar 2010 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 28. Januar 2009 angemeldet wurde und eine [X.] betrifft. Nach Durchführung eines [X.] lautet Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, in der Verfahrenssprache:

1. Wundreinigungsvorrichtung, welche ein Wundreinigungstuch (1) aufweist oder ist, welches zumindest eine Trägerschicht (2) und an der Trägerschicht (2) angeordnete und von der Trägerschicht (2) abstehende Fäden (3) aus synthetischen Fasern aufweist, wobei zumindest einige der Fäden (3) auf ihrer von der Trägerschicht (2) abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) aufweisen, wobei die Fäden (3) schräg zu ihrer Längserstreckung (5) verlaufende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) bzw. Endflächen aufweisen und die von der Trägerschicht abstehenden Fäden einen an der Trägerschicht angeordneten und von [X.] bilden, und das Wundreinigungstuch steril in einer vorzugsweise luftdicht verschlossenen Verpackung (7) verpackt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Florhöhe zwischen 3 und 30 mm beträgt und die von der Trägerschicht abstehenden Fäden zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen.

2

Patentanspruch 11 ist auf die Verwendung von synthetischen Fasern zur Herstellung einer [X.] nach Ansprüchen 1 bis 10 gerichtet.

3

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 11 wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent weiterhin wie erteilt und hilfsweise in neun geänderten Fassungen. Dabei sind die [X.] bis 4 und 7 bis 9 unverändert, während [X.] 5 und 6 teilweise neu gefasst wurden. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufung ist zulässig und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.

6

I. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur Wundreinigung.

7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents beginnt die Behandlung einer Wunde mit deren Reinigung.

8

Es sei bekannt und üblich, hierfür einen Baumwolltupfer zu verwenden, ferner komme die Reinigung der Wunde durch chirurgische oder hydrochirurgische Verfahren, mittels Stoßwellen oder Ultraschall in Betracht. [X.] sei, einerseits die Verschmutzung möglichst vollständig zu beseitigen, andererseits aber den bereits eingetretenen Heilungsprozess nicht durch Zerstören des neu gebildeten [X.] rückgängig zu machen (Abs. 2).

9

Insbesondere bei akuten und chronischen Wunden sei das [X.] von besonderer Bedeutung. Mit diesem Begriff werde die Entfernung der vom Körper gebildeten Substanzen wie überschießende Flüssigkeit (Exsudat), Fibrinbeläge, abgestorbenes Ge[X.]e usw. bezeichnet. Dies sei derzeit praktisch nur auf chirurgischem oder hydrochirurgischem Wege oder durch Stoßwellenbehandlung möglich. Eine weitere, allerdings umstrittene Methode sei die längerfristige Anwendung angefeuchteter Wundverbände. Diese Methoden des [X.]s seien aufwändig und schmerzhaft und zum Teil aggressiv. Das Ziel, das Granulationsge[X.]e bis zur frühen Epithelialisierung möglichst unbeeinträchtigt zu bewahren, werde durch diese Methoden nicht im gewünschten Maße erreicht (Abs. 3).

Die [X.] Patentanmeldung 552 933 offenbare einen [X.]-Schwamm, der aus mehreren Lagen eines Fasertuchs aufgebaut sei. Die [X.] Anmeldung 2004/0265534 ([X.]) zeige ein laminiertes Tuch, das Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 aufweise und auf verschiedene Weise, auch im medizinischen Bereich verwendet werden könne. Das [X.] Patent 3 561 441 ([X.]) beschreibe eine Wundauflage nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 (Abs. 5).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, mit der eine Wunde von Verschmutzungen gereinigt werden kann, ohne den bereits eingetretenen Heilungsprozess zu stören.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. [X.], die ein Wundreinigungstuch (1) aufweist oder ist [1].

2. [X.] weist auf

2.1 zumindest eine Trägerschicht (2) [1.1],

2.2 an der Trägerschicht (2) angeordnete und von der Trägerschicht (2) abstehende Fäden (3) aus synthetischen Fasern [1.2 und 1.2.1], die

2.2.1 zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen [1.2.4.1];

2.2.2 einen von der Trägerschicht angeordneten und von [X.] bilden [1.2.4];

2.3 die [X.] beträgt zwischen 3 und 30 mm [1.2.4.2].

3. Zumindest einige der Fäden (3) haben

3.1 auf ihrer von der Trägerschicht (2) abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) [1.2.2],

3.2 schräg zu ihrer Längserstreckung (5) verlaufende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) bzw. Endflächen [1.2.3].

4. [X.] ist steril in einer vorzugsweise luftdicht verschlossenen Verpackung (7) verpackt [2].

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

a) Die [X.] ist ein Wundreinigungstuch oder weist ein solches auf. Das Tuch muss danach die Eignung aufweisen, zur Reinigung einer Wunde zu dienen.

Wie sich aus der Beschreibung ergibt, versteht das Streitpatent unter einer Wundreinigung sowohl die Entfernung körperfremden Materials, wie etwa Schmutzpartikeln, als auch das [X.], also die Entfernung körpereigener, bei der Wundheilung störender Substanzen (Absätze 3 und 10 f.).

Bei diesem weiten Verständnis des Begriffs der Wundreinigung weist grundsätzlich jedes textile Material, das zur Abdeckung einer Wunde verwendet werden kann, auch die Eignung zu deren Reinigung auf. Die Beschreibung verweist entsprechend auf die im Stand der Technik bekannte Reinigung einer Wunde mittels Baumwolltupfer.

b) [X.] weist eine Trägerschicht auf, an der Fäden aus synthetischen Fasern angeordnet sind.

Die Fäden bestehen vorzugsweise vollständig aus synthetischem Material. Dies ist jedoch, wie sich aus der Beschreibung ergibt, nicht zwingend (Abs. 12, [X.]. 4 Z. 51 f.).

c) Die Fäden stehen nach Merkmal 2.2 von der Trägerschicht ab.

Hieraus ergibt sich, dass die an der Trägerschicht angeordneten Fäden nicht parallel, sondern in einem gewissen Winkel zu dieser verlaufen. Nähere Vorgaben sind Patentanspruch 1 insoweit nicht zu entnehmen. Nach der Beschreibung können die Fäden relativ weich, aber auch eher steif und borstenartig ausgebildet sein (Abs. 12, [X.]. 4 Z. 49 f.).

d) Die Fäden weisen ein Gewicht von 0,5 bis 20 dtex auf (Merkmal 2.2.1). 1 dtex entspricht einem Gewicht von 1 g/10.000 m (= 0,9 den).

Angaben über die Länge der Fäden enthält Patentanspruch 1 nicht.

e) Nach Merkmal 2.2.2 bilden die Fäden einen von der Trägerschicht abstehen[X.].

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Trägerschicht insgesamt dicht mit Fäden bedeckt ist.

Eine dichte Anordnung der Fäden auf der Trägerschicht wird in der Beschreibung nur als bevorzugt, nicht jedoch als zwingend beschrieben (Abs. 23, [X.]. 8 Z. 10-12). Eine solche Gestaltung, bei der die Fäden senkrecht zur Trägerschicht angeordnet sind, ist schematisch in Figur 1 gezeigt.

Abbildung

Ein Flor kann jedoch auch dann vorliegen, wenn es zwischen den Fäden oder [X.] solcher Fäden Lücken gibt und wenn die Fäden nicht senkrecht zur Trägerschicht angeordnet sind. Auch aus der Funktion des [X.] ergibt sich nicht, dass die Trägerschicht vollflächig mit Fäden bedeckt sein muss.

bb) Anders als die Beklagte meint, gibt Anspruch 1 nicht vor, dass [X.] nur aus Fäden mit frei auskragenden Enden besteht, vielmehr kann er auch Schlingen umfassen. Nach Merkmal 3.1 genügt es, wenn zumindest einige der an der Trägerschicht angeordneten und von ihr abstehenden Fäden frei auskragende Enden haben.

f) Die [X.] liegt nach Merkmal 2.3 zwischen 3 und 30 mm.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die wirksame Länge der Fäden - vom Austritt aus der Grundfläche bzw. der Trägerschicht bis zum äußersten Ende - nicht mit [X.]höhe gleichzusetzen.

Allerdings kann die Länge der Fäden mit [X.]höhe zusammenfallen, wenn die Fäden, wie in der oben wiedergegebenen Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigt, senkrecht von der Trägerschicht abstehen. Auf diese Figur bezieht sich auch die Gleichsetzung von [X.] und [X.] an der von der Beklagten angeführten Stelle der Beschreibung (Abs. 23, [X.]. 8 Z. 29 f.). Notwendig ist dies jedoch nicht. Wie die Beschreibung erläutert, hängt es von der konkreten Gestaltung der Fäden ab, ob sie so von der Trägerschicht abstehen, wie aus Figur 1 ersichtlich (Abs. 23, [X.]. 8 Z. 12-20). Wenn die Fäden schräg von der Trägerschicht abstehen, was Patentanspruch 1 nicht ausschließt, fallen [X.] und [X.] auseinander.

Erst recht gilt dies, soweit das Tuch auch Fäden aufweist, die kein freies Ende haben, sondern die Form einer Schlinge aufweisen. Auch dies schließt Patentanspruch 1 nicht aus.

Wie die [X.] zu bestimmen ist, wenn die Fäden unterschiedlich lang sind oder eine unterschiedliche Ausrichtung aufweisen, wird in der Beschreibung nicht weiter erläutert. Im Hinblick auf die Funktion als [X.] bzw. Wundreinigungstuch kommt es einem solchen Fall auf die Höhe an, mit der die von der Trägerschicht abstehenden und [X.] bildenden Fäden dazu beitragen, die störenden Materialien effektiv aus der Wunde zu entfernen.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung ergebe sich in naheliegender Weise aus der Kombination des [X.] Patents Hei 2000-175958 ([X.]) und der [X.]n Patentanmeldung 2004/0265534 ([X.]).

[X.] betreffe ein dreischichtiges Tuch zur Wundauflage, das [X.] absorbieren könne. Da [X.] avitales Ge[X.]e enthalte, könne mit dem Tuch auch ein [X.] durchgeführt werden. Die der Wunde zugewandte Vliesschicht bilde einen an einer Trägerschicht angeordneten und von [X.] aus synthetischen Fasern. Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Medizintechnik mit Hochschulausbildung, der mit der Entwicklung von Auflagen zur Behandlung und Reinigung von Wunden vertraut sei, für die medizinischen Aspekte einen Arzt konsultiere und hinsichtlich der Materialeigenschaften mit einem Ingenieur der Textiltechnik zusammenarbeite, wisse, das bei der Herstellung einer solchen Vliesschicht im [X.] (needle punching) ebenso wie bei der Anwendung herkömmlicher Schneidtechniken Fasern mit frei auskragenden und spitz zulaufenden Enden entstünden. Der für die Feinheit der Fasern angegebene Bereich überschneide sich mit der Bereichsangabe in Merkmal 2.2.1.

Hiervon ausgehend werde der Fachmann sich bei der Bestimmung der Dicke der der Wunde zugewandten Vliesschicht - [X.]höhe - an der Stärke der Trägerschicht orientieren, die 1 bis 20 mm betrage. Zudem entnehme er [X.], dass dort kürzere Fasern von 1 cm und längere Fasern von 2 bis 8 cm beschrieben seien. Daraus ergäben sich [X.]n im Bereich von Merkmal 2.3.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

1. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der Stand der Technik den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorwegnimmt.

a) Das [X.] Patent Hei 2000-175958 ([X.], [X.] Übersetzung = [X.]) offenbart den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig.

aa) [X.] betrifft einen aus drei Schichten aufgebauten Wundverband.

Nach dieser Entgegenhaltung muss ein Wundverband vielfältigen Anforderungen genügen. Die Absorptionsfähigkeit müsse zur Extraktion des Exsudats von der [X.] hoch sein. Aufgenommene Flüssigkeit dürfe aus dem Wundverband nicht austreten. Der Wundverband müsse luftdurchlässig sein und die Wunde zugleich in einem möglichst aseptischen Zustand halten. Schließlich dürfe er nicht an der Wunde haften, um die Wundheilung nicht zu beeinträchtigen und Schmerzen beim Verbandswechsel zu vermeiden ([X.] S. 4).

Gaze, die herkömmlicherweise vor Fixierung des [X.] gelegt werde, erfülle diese Anforderungen nicht hinreichend. Sie sei hydrophil, da sie aus [X.] bestehe. Beim Austrocknen des Exsudats hafte die Gaze an der Wunde. Ein Verbandswechsel sei entsprechend schmerzhaft und störe den Heilungsprozess. Zudem sei die Oberfläche solcher Verbände nicht dicht, so dass Mikroorganismen eindringen könnten ([X.] S. 3 f.).

[X.] schlägt als Lösung einen Wundverband mit drei Schichten vor, wie er aus der schematischen Darstellung der Figur 1 ersichtlich ist:

Abbildung

Der Wundverband besteht danach aus einer wasserdampfdurchlässigen, nach außen weisenden [X.] mit einer Stärke von 5 bis 100 µm, einer [X.] aus hydrophoben und hochabsorptionsfähigen Fasern (Absorptionsschicht) und einer weiteren [X.] (Wundkontaktschicht), die auf der Wunde aufliegt und aus hydrophoben Fasern besteht ([X.] S. 5 f.).

Die beiden [X.] 12 und 13 können [X.] zufolge nach einem der allgemein bekannten Verfahren hergestellt werden, wie etwa den Nass- oder [X.], dem [X.], bei dem die Bahnen mittels mit Widerhaken versehenen Nadeln durchstochen werden und so eine mechanische Verschlingung der Fasern bewirkt wird, dem [X.]lunlace-Verfahren, bei dem die Fasern mittels [X.] verfestigt werden, oder dem [X.]unbond-Verfahren ([X.] S. 7).

Da die [X.] neben hydrophoben auch hochabsorptionsfähige Fasern, etwa aus Baumwolle oder Zellstoff aufweist, kann sie [X.] aufnehmen. Das Verhältnis der hydrophoben zu den hochabsorptionsfähigen Fasern liegt vorzugsweise bei 6:4 bis 8:2. Die von den hochabsorbierenden Fasern aufgenommene Flüssigkeit kann über die Folie 11 in die Umgebungsluft verdampfen ([X.] S. 6). Die hydrophoben Fasern der [X.] sind synthetische Fasern, etwa aus Polyester, Nylon, Acryl, Polypropylen oder Polyethylen. Als bevorzugtes Gewicht der Fasern dieser Schicht nennt [X.] Werte zwischen 0,3 den und 5 den. Die Stärke der [X.] beträgt nach [X.] vorzugsweise 1 bis 20 mm ([X.] S. 6-8).

Die Wundkontaktschicht 13 besteht nur aus hydrophoben Fasern, etwa aus Polyester, Polypropylen, Polyethylen, Nylon oder thermoplastischen Elastomeren. Sie nehmen das [X.] nicht auf, sondern transportieren es zur Schicht 12. Sie haften nicht an dem an der [X.] neu entstehenden Ge[X.]e und lassen sich beim Verbandswechsel leicht von der [X.] lösen. Nach [X.] kann die Dichte der Schicht 13 leicht eingestellt werden. Auch hier ist als bevorzugte Größe 0,3 den bis 5 den angegeben ([X.] S. 9). Eine solche Schicht aus hydrophoben Fasern biete Vorteile gegenüber einer Wundauflageschicht aus einer Polyurethanfolie, die zur Ableitung von Exsudat mit Schlitzen versehen werde ([X.] S. 8).

Die [X.] 12 und 13 können nach [X.] separat hergestellt und sodann miteinander verbunden werden. Diese Verbindung kann etwa durch Vernadelung, im [X.]unlace-Verfahren oder im [X.] erfolgen. Möglich ist es auch, auf einer Seite der [X.] eines der hydrophoben Fasermaterialien, aus denen die [X.] besteht, mittels [X.]unbond-Verfahren direkt aufzuspinnen. Dies hat im Vergleich zum Vernadelungs- oder [X.]unlace-Verfahren den Vorteil, dass die Schicht 13 eine dichte und glatte Oberfläche aufweist ([X.] S. 9 f.).

Um zu gewährleisten, dass das Exsudat die [X.] schnell durchdringt, ist diese Schicht nach [X.] vorzugsweise so dünn wie möglich ([X.] S. 10).

bb) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass [X.] eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 2.2.2 offenbart.

Auch die [X.] ist vorweggenommen.

Das Patentgericht hat unangegriffen festgestellt, dass bei der Herstellung einer Vliesschicht im [X.], die in [X.] angesprochen ist, Fasern mit frei auskragenden und schräg verlaufenden Enden entstehen.

cc) Es fehlt jedoch an einer Vorwegnahme von Merkmal 2.3.

(1) Eine ausdrückliche Angabe zur Stärke der Wundkontaktschicht und damit zur [X.] im Sinne von Merkmal 2.3 ist [X.] nicht zu entnehmen. Die Entgegenhaltung enthält neben der Erläuterung der Funktion dieser Schicht die Angabe, ihr Flächengewicht betrage bevorzugt 5 bis 50 g/m². Im Übrigen beschränkt sie sich auf die Angabe, diese Schicht sei vorzugsweise möglichst dünn (Abs. 19).

(2) Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich für den Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens, dass die Wundkontaktschicht eine Stärke von bis zu 3,33 mm aufweise und damit einen Wert, der in den in Merkmal 2.3 genannten Bereich falle.

Die Klägerin hat dies dahin erläutert, dass die Absorptionsschicht und die Wundkontaktschicht auf die gleiche Weise durch Vernadelung hergestellt würden. Der Fachmann wisse, dass die Fäden der Schicht 13 aus strömungstechnischen Gründen nicht zu fein sein dürften, weil sie sonst die Ableitung des Exsudats von der Wunde zur Absorptionsschicht 12 blockierten. Er wähle für die Fasern der Wundkontaktschicht eine Stärke, die mindestens derjenigen der Fasern der Schicht 12 entspreche. Er berücksichtige ferner, dass bei der Herstellung im [X.] aus fertigungstechnischen Gründen eine Schichtstärke von weniger als 1,5 mm nicht erreicht werden könne. Da auch die Dichte beider Schichten gleich gewählt werde, ergebe sich aus dem Verhältnis der in [X.] für beide Schichten angegebenen Flächengewichte (Schicht 12: 30 bis 300 g/m², Schicht 13: 5 bis 50 g/m² = 6:1) eine Stärke der Schicht 13 von (20:6 =) 3,33 mm.

(3) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Die Klägerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Fachmann, wie von ihr angenommen, bei der Herstellung eines Wundverbands nach [X.] für die Absorptionsschicht und die Wundkontaktschicht die gleiche Dichte wählt.

Gegen diese Annahme spricht die unterschiedliche Funktion der beiden Schichten. Die Absorptionsschicht umfasst hochabsorptionsfähige Fasern, vorzugsweise in einem Anteil von 20 bis 40 Prozent, die große Mengen an Exsudat aufnehmen sollen. Diese Schicht muss daher so gestaltet werden, dass sie genügend Raum für die Aufnahme einer entsprechenden Menge an Flüssigkeit bietet. Dagegen ist die Gestaltung der Wundkontaktschicht an ihrer Funktion ausgerichtet, das Exsudat lediglich von der [X.] in die Absorptionsschicht weiterzuleiten.

Aus [X.] ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Dichte der beiden [X.] 12 und 13 gleich sein soll. Sie spricht vielmehr davon, dass die Dichte der Wundkontaktschicht 13 bei der Herstellung leicht eingestellt werden kann ([X.] S. 9 oben), was darauf deutet, dass die Dichte dieser Schicht in dem durch ihre Funktion vorgegebenen Rahmen unterschiedlich gewählt werden kann.

Die von der Klägerin angestellten Überlegungen tragen zudem dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Wundkontaktschicht nach [X.] vorzugweise möglichst dünn ausgebildet werden soll ([X.] S. 10). Dies spricht gegen die von der Klägerin unterstellte Annahme, das Flächengewicht der Wundkontaktschicht werde so gewählt, dass es ein Sechstel des Flächengewichts der Absorptionsschicht ausmacht. Der Umstand, dass die insoweit in [X.] angegebenen Bereiche von 30 bis 300 g/m² und 5 bis 50 g/m² in diesem Verhältnis stehen, nötigt nicht zu der Annahme, dass die Flächengewichte der beiden Schichten stets so gewählt werden, dass sie dieser Relation entsprechen. In dem einzigen Ausführungsbeispiel, das hierzu Angaben enthält, stehen die Flächengewichte der Absorptionsschicht und der Wundkontaktschicht nicht im Verhältnis 6:1, sondern im Verhältnis 10:1 ([X.] S. 16/17, Ausführungsbeispiel 2, Flächengewicht der Schicht 12: 100 g/m², Flächengewicht der Schicht 13: 10 g/m²).

Der Hinweis der Klägerin auf die fertigungstechnischen Grenzen einer Herstellung der Wundkontaktschicht im [X.] steht dem nicht entgegen. Nach [X.] ist die Herstellung der Wundkontaktschicht im [X.] nicht zwingend, vielmehr weist die Entgegenhaltung auf die Möglichkeit hin, diese Schicht im [X.]unbond-Verfahren auf die Absorptionsschicht aufzubringen ([X.] S. 10 und S. 17).

b) Auch die [X.] Patentanmeldung 2004/0265534 ([X.] = [X.] im [X.]n Einspruchsverfahren) steht der Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nicht entgegen.

aa) [X.] beschreibt [X.]en (laminate [X.]s) für eine Vielzahl von Anwendungen, die aus mindestens zwei [X.] (first and second precursor [X.]s) gebildet werden, von denen mindestens eine eine [X.] (nonwoven [X.]) ist. Dies biete die Möglichkeit, ein Laminat bereitzustellen, dessen Seiten unterschiedliche Eigenschaften aufwiesen, etwa hinsichtlich der Weichheit und des Volumens.

Im Stand der Technik sei es bereits bekannt, zwei [X.]ien zu einem Laminat zu kombinieren, um die Vorteile unterschiedlicher Materialien in einer [X.] zu erzielen.

Ein solches Laminat könne etwa durch Verkleben, aber auch auf andere Weise, etwa durch ein Nadelverfahren (needle punching) hergestellt werden. Durch das Nadeln werde bewirkt, dass sich einige Fasern über die gesamte Dicke des Ge[X.]es und über die Oberfläche hinaus erstrecken, so dass Segmente von Filamenten zurückblieben, die aus der Außenfläche der Bahn ragen.

Die bekannten Verfahren seien aber entweder zu teuer oder führten wegen der Anwendung von Klebe- oder Thermobonden zu Laminaten, die zu steif seien.

[X.] beschreibt eine Möglichkeit zur Herstellung eines Laminats aus zwei [X.]en anhand der nachstehenden Figuren:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

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Eine Bahn (1) besteht aus zwei [X.] (20) und (21), die etwa aus einem [X.] bestehen. Die beiden Bahnen können dadurch miteinander verbunden werden, dass in einer Maschine, wie sie Figur 5 zeigt, von der Seite der ersten [X.] (20) durch Zähne (110) mechanisch Druck ausgeübt wird. Bei Wahl geeigneter Materialien führt dies dazu, dass in der zweiten [X.] (21) Schlitze entstehen, durch die Fasermaterial der ersten [X.] (20) gedrückt wird. Der Reibschluss zwischen den [X.] und den Öffnungen der zweiten [X.] (21) ("frictional engagement", Abs. 48, vgl. auch Abs. 88 "locking effect") sorgt für eine [X.]struktur mit [X.] auf einer Seite, der ohne Klebstoffe geformt werden kann.

Bei dieser Vorgehensweise bilden sich Büschel aus Schlaufen (8) und aus losen Enden (18), die sich von der Oberfläche der [X.] (21) nach oben erstrecken. [X.] zufolge ist bekannt und nicht unerwünscht, dass ein bestimmter Prozentsatz der Fasern, die aus [X.] der ersten Oberfläche (12) der ersten [X.] (20) durch die zweite [X.] (21) gedrückt werden, keine Schlaufen bilden, sondern brechen, so dass lose Enden (18) entstehen. Es seien auch Ausführungsformen möglich, bei denen die meisten oder sogar alle Fasern der Büschel (6) lose [X.] (18) sind. Auch solche Büschel könnten eine weiche Haptik bieten.

Nach [X.] ergeben sich dadurch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Anzahl, Abstand und Abmessungen der Büschel könnten variiert werden. In Betracht komme etwa auch, 100 Büschel pro Quadratzentimeter vorzusehen. Die Büschel könnten so eng beabstandet sein, dass sich die Bahn an der [X.]. Auch Höhe, Länge und Breite der einzelnen Büschel könnten unterschiedlich gewählt werden. Einzelne Büschel könnten bis zu etwa 30 mm lang sein ("Single tufts can be as long as about 3 cm in length", Abs. 38). Bei den Ausführungsbeispielen, die in der Beschreibung angesprochen sind, liegt die [X.] zwischen 1,37 und 1,8 mm (Tabelle 1, Abs. 100). Für das erste Beispiel, bei dem das Fasergewicht im Bereich von Merkmal 2.2.1 liegt, ist die [X.] mit 1,59 mm angegeben.

Kürzere und längere Fasern können kombiniert werden, wobei die längeren Fasern etwa 2 bis 8 cm lang sein können (Abs. 40). Das Flächengewicht der Bahn kann im Bereich von 10 bis 500 g/m² liegen. Die Fasern der [X.]en können aus Polymeren wie Polyethylen, Polypropylen, Polyester oder Mischungen davon bestehen. Die [X.] können im Bereich von etwa 0,1 Denier bis etwa 100 Denier liegen.

Die Bahnen können für vielfältige Anwendungen verwendet werden, unter anderem als Wischtücher für die medizinische Behandlung, als Gaze oder als Grundge[X.]e für Heftpflaster (Abs. 93).

bb) [X.] nimmt ein Wundreinigungstuch mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 nicht vollständig vorweg.

(1) [X.] offenbart Merkmal 1.

Nach deren Absatz 93 kann ein erfindungsgemäßes Laminat auch als Wischtuch für medizinische Behandlung verwendet werden.

(2) Die Merkmale 2, 2.1, 2.2 und 2.2.2 sind für sich genommen gleichfalls offenbart.

In Laminaten der in [X.] beschriebenen Art kann die zweite [X.] als Trägerschicht im Sinne von Merkmal 2.1 angesehen werden. An dieser sind Fäden aus synthetischen Fasern angeordnet, die, wie insbesondere aus Figur 1 ersichtlich, von der Trägerschicht abstehen und [X.] bilden.

(3) [X.] offenbart ferner die Verwendung von Fasern mit einem Fasergewicht von 0,1 bis 100 Denier (Abs. 29), und damit einen Bereich, der den Bereich gemäß Merkmal 2.2.1 umfasst.

(4) Auch die [X.] ist vorweggenommen.

Wie [X.] erläutert, weist die dort beschriebene [X.] nicht nur Faserschlingen auf. Vielmehr ist nicht unerwünscht, dass ein bestimmter Prozentsatz von Fasern breche und lose [X.] bilden, und es werden auch Ausführungsformen in Betracht gezogen, bei denen die meisten oder sogar alle Fasern lose [X.] sind (Abs. 40). Zudem entstehen beim Brechen der Fasern auch schräg zur Längsrichtung der Fäden verlaufende Enden.

(5) Es fehlt jedoch an einer [X.] mit einer [X.] nach Merkmal 2.3.

Nach Tabelle 1 der [X.] (Abs. 100) weisen die dort behandelten Ausführungsbeispiele eine [X.] von 1,37 bis 1,83 mm auf und damit [X.], dessen Höhe deutlich unterhalb des in Merkmal 2.3 angegebenen Bereichs liegt.

An anderer Stelle erwähnt [X.] zwar, einzelne [X.] könnten bis etwa 3 cm lang sein (Abs. 38). Aus dem Umstand, dass einzelne solcher Büschel eine Länge von 3 cm aufweisen können, ergibt sich jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass ein entsprechendes Laminat diese [X.] aufweist.

Die Klägerin hat ergänzend geltend gemacht, die Höhe der Schlaufen (loop height) werde durch die Zahnhöhe bestimmt. Während diese bei den in Tabelle 1 behandelten Ausführungsbeispielen 3,7 mm betrage, könne sie nach Absatz 75 bis 5 mm betragen. Wähle man eine solche Zahnhöhe, ergebe sich bereits bei Ausführungsbeispiel 1 eine [X.] von knapp unter 3 mm, bei Ausführungsbeispiel 4 ein Wert über 3 mm.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass [X.] eine erfindungsgemäße Merkmalskombination offenbart.

Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des [X.] der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird.

[X.] beschäftigt sich mit der Verbindung zweier Bahnen aus [X.] zu einem Laminat als solcher. Sie lehrt, die beiden Bahnen nach Stärke und Material so zu wählen, dass sich [X.] der einen Bahn durch die zweite Bahn erstrecken und die beiden Bahnen kraftschlüssig miteinander verbinden. Gegen Ende der Beschreibung weist sie darauf hin, dass nach der vorgeschlagenen Vorgehensweise die maßgeblichen Faktoren vielfältig variiert werden können, was eine große Zahl von Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten eröffne (Abs. 92 und 93). Neben vielen anderen Möglichkeiten werden dabei auch Tücher und Folien für eine medizinische Verwendung genannt, ohne dass für solche Vorrichtungen konkrete Angaben zur Faserstärke oder zur [X.] gemacht werden.

Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich für den Fachmann aus dem [X.] der [X.] jede danach mögliche Kombination als Lehre zum technischen Handeln ergibt. Der [X.] ist zwar eine bestimmte Art der Verbindung von zwei [X.]en bei der Herstellung eines Laminats zu entnehmen, die auch für die Herstellung von Wischtüchern für die medizinische Behandlung geeignet ist. Welche Höhe der durch die [X.] gebildete Flor gerade für diesen Anwendungszweck haben soll, offenbart die [X.] hingegen nicht. Entsprechend fehlt es an einer [X.], bei der Herstellung von Wischtüchern für die medizinische Behandlung die Zahnhöhe - abweichend von den Angaben zu den in Tabelle 1 aufgeführten Ausführungsbeispielen - für das Schlitzen der zweiten [X.] in einer Höhe einzustellen, dass eine [X.] von mindestens 3 mm entsteht. Der Umstand, dass der Fachmann in der Lage ist, unter Heranziehung seines Fachwissens eine große Anzahl von Laminaten herzustellen, die unter die Lehre der [X.] fallen, kann nicht mit der unmittelbaren und eindeutigen [X.] aller dieser Laminate gleichgesetzt werden.

c) Schließlich nimmt auch das [X.] Patent 3 561 441 ([X.] = [X.] im Einspruchsverfahren = [X.] im qualifizierten Hinweis) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig vorweg.

aa) [X.] betrifft ein Schlingenge[X.]e für chirurgische Zwecke.

Ein solches Ge[X.]e weist in [X.] angeordnete Fäden auf. Um eine gute Wundheilung zu sichern, müsse eine solche Abdeckung verschiedenen Anforderungen genügen. [X.] müssten drainiert werden, die Wunde müsse zur Vermeidung einer Überhitzung belüftet werden, die Abdeckung solle nicht an der Wunde haften und schließlich müsse die Wunde ruhiggestellt werden.

[X.] schlägt hierfür eine veränderte Schlaufenanordnung vor. Die Schlaufen könnten ungeschnitten (unsheared) sein oder geschnitten (sheared) werden, um [X.] (pile) zu bilden. Letzteres erleichtere die Aufnahme von Wundflüssigkeit (wicking and/or absorbing the wound fluids) und verringere die Anhaftung an der Wunde ([X.]. 2 Z. 2-11).

Um ein Anhaften zu verhindern, könnten die [X.], die direkt mit der Wunde in Kontakt kommen, aus einem Material sein, das polyfluorierte Polyolefine enthalte ([X.]. 2 Z. 39 ff.). Möglich sei es auch, längere [X.] aus solchem Material und kürzere [X.] aus einem gut absorbierenden Material, etwa Baumwolle, vorzusehen ([X.]. 2 Z. 65 ff.).

Figur 7 zeigt ein Beispiel mit gescherten Schlaufen gleicher Höhe. Dabei sind nicht-haftende Fäden 14 und flüssigkeitsaufnehmende Fäden 16 vorgesehen. Beide kommen mit der Wunde 12 in Kontakt. Figur 8 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Fäden 16 kürzer sind als die Fäden 14.

Abbildung

bb) Es kann offen bleiben, ob ein Ge[X.]e nach [X.] Merkmal 3.2 aufweist.

Zwar zeigen Figuren 7 und 8 keine schräg verlaufenden Fadenenden. Das Patentgericht hat jedoch insoweit unangegriffen festgestellt, dem Fachmann sei bekannt, dass das Aufschneiden von Schlaufen zwangsläufig in gewissem Umfang zu Fäden mit zu ihrer Längserstreckung schräg verlaufenden Enden führe.

cc) Es fehlt jedenfalls an einer Vorwegnahme von Merkmalen 2.2.1 und 2.3. [X.] enthält weder Angaben zum Gewicht der Fasern noch zur [X.].

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der geschützte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahegelegt.

Aus dem Stand der Technik ergab sich keine Anregung, den in [X.] beschriebenen Wundverband dahin weiter zu entwickeln, dass die [X.] zwischen 3 und 30 mm beträgt.

a) Entgegen der Ansicht des Patentgerichts war die Wahl einer solchen [X.] für die auf der Wunde aufliegende Schicht dem Fachmann nicht durch die dort für die Absorptionsschicht genannte Höhe und das gleiche Herstellungsverfahren nahegelegt.

Wenn [X.] für die mittlere Vliesschicht einen Bereich von 1 bis 20 mm angibt, ist schon nicht ersichtlich, warum für [X.] der Schicht, die auf der Wunde aufliegt, eine Höhe von mindestens 3 mm gewählt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dieser Schicht nach [X.] eine andere Funktion zukommt als der [X.] und sie vorzugsweise möglichst dünn sein soll, um eine schnelle Weiterleitung des Exsudats von der Oberfläche der Wunde an die mittlere Vliesschicht zu gewährleisten (Abs. 19).

Ein Hinweis auf eine erfindungsgemäße [X.] ergibt sich auch nicht aus den in [X.] enthaltenen Angaben zum Flächengewicht der beiden Schichten 12 und 13 (Abs. 10). Eine Ableitung der Schichtdicke aus dem Flächengewicht, wie sie die Klägerin in der [X.] unternimmt, setzt eine gleiche Struktur der beiden Schichten voraus. Eine solche Übereinstimmung der Struktur der beiden [X.] ist [X.] nicht zu entnehmen und liegt, wie oben bereits ausgeführt wurde, aufgrund der ihnen zugedachten unterschiedlichen Funktionen auch nicht nahe.

b) Aus der [X.] ergab sich keine weitergehende Anregung.

Der vom Patentgericht gezogene Schluss von den dort angegebenen Werten für die Länge der Fasern trägt nicht, weil, wie oben ausgeführt, von der [X.] nicht ohne weiteres auf die [X.] geschlossen werden kann.

Das Patentgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass sich die Länge der Schlaufen und die Höhe des [X.] aus der Länge der Fasern ergeben. Ein solcher Zusammenhang kann [X.] jedoch nicht entnommen werden. Denn während dort eine beispielhafte Faserlänge von 1 bis 8 cm genannt ist ("An exemplary mixture of fiber lengths can include fibers of approximately 2 to 8 centimeters for the longer fibers and less than about 1 centimeter for the shorter fibers", Abs. 40), ist die [X.] für die Ausführungsbeispiele nach Tabelle 1 (Abs. 100) mit Werten zwischen 1,37 und 1,83 mm, und damit deutlich unter dem Bereich nach Merkmal 2.3 angegeben. Dies betrifft insbesondere auch das erste Beispiel, bei dem das Gewicht der Fasern in dem in Merkmal 2.2.1 angegebenen Bereich liegt.

Zwar trifft es zu, dass [X.] ausdrücklich angibt, die Höhe der Schlaufen oder der Fasern mit losen Enden könne in einem breiten Bereich variieren (Abs. 92). Aus [X.] ergibt sich jedoch keine Anregung, für ein Wundreinigungstuch eine [X.] von mindestens 3 mm vorzusehen.

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn [X.] als Ausgangspunkt gewählt wird.

Wie oben bereits ausgeführt ist für das Beispiel 1 der [X.], bei dem Fasern mit einem Gewicht im Bereich des Merkmals 2.2.1 verwendet werden, eine [X.] von 1,59 mm angegeben.

Eine Anregung, für ein Wundreinigungstuch aus solchen Fasern statt dessen eine deutlich höhere [X.] zu wählen, ergibt sich aus [X.] nicht und wird von der [X.] auch nicht aufgezeigt.

d) Der Verweis der [X.] auf [X.] rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Dabei mag zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die in [X.] erwähnte, unter der Handelsbezeichnung Rhovyl 55 vertriebene Faser ein Gewicht aufweist, das dem in Merkmal 2.2.1 angegebenen Bereich entspricht. Auch aus [X.] ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, eine [X.] von 3 bis 30 mm zu wählen.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 91 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 113/20

13.10.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 12. August 2020, Az: 6 Ni 9/19 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. X ZR 113/20 (REWIS RS 2022, 7181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7181


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 9/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 9/19 (EP), 12.08.2020.


Az. X ZR 113/20

Bundesgerichtshof, X ZR 113/20, 13.10.2022.


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