Bundespatentgericht, Urteil vom 16.09.2010, Az. 10 Ni 13/09 (EU)

10. Senat | REWIS RS 2010, 3307

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Zahnriemen" - zur Zuziehung eines weiteren Fachmanns


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 637 704

([X.] 04 571)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und [X.]) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Küest

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 637 704 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die eingetragenen Inhaberinnen des am 23. Februar 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] [X.]oranmeldung [X.] vom 23. Februar 1993 angemeldeten und mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 637 704 (Streitpatent), das beim [X.] unter der Nummer 694 04 571 geführt wird. Es trägt die Bezeichnung „Zahnriemen“ und umfasst 7 Patentansprüche, die in der [X.] wie folgt lauten:

2

„1. Zahnriemen (1) mit einem an seiner Eingriffsfläche angehafteten Webstoff (5), dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (9) des Webstoffs (5) sich in Längsrichtung des [X.] (1) erstrecken und aus umwickelten Garnen (15) gebildet werden, die jeweils durch Drehen eines [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit um [X.] (16), der aus einem elastischen Garn besteht, und außerdem durch Drehen eines [X.]s (18) darauf gebildet werden.

3

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist.

4

3. Zahnriemen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) ein voluminöses Garn aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

5

4. Zahnriemen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das voluminöse Garn elastisch ist.

6

5. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) eine höhere Wicklungsdichte aufweist als das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit.

7

6. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3, 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein gesponnenes Garn oder ein voluminöses Garn ist.

8

7. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) in die bezüglich der Drehrichtung des [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit entgegengesetzte Richtung gedreht wird.“

9

Mit ihrer Klage macht die Klägerin den [X.] der mangelnden Patentierbarkeit nach Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. [X.]. m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend. Der Gegenstand des [X.], wie er sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 bis 7 ergebe, sei nicht patentfähig, da er im Sinne von Art. 54 EPÜ gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei; jedenfalls beruhe der Gegenstand des [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ. Die Klägerin beruft sich hierzu im Wesentlichen auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften:

[X.]-83952 (Anlage [X.])

[X.]-19443 (Anlage [X.])

[X.] 4 470 250 (Anlage [X.]).

Zur [X.]-83952 (Anlage [X.]) und [X.]-19443 (Anlage [X.]) hat die Klägerin jeweils eine [X.] Übersetzung vorgelegt (Anlagen [X.]T und [X.]T). Sie trägt hierzu ergänzend vor, im [X.] Prüfungsverfahren seien die [X.] und die [X.] deshalb nicht als relevanter Stand der Technik in Betracht gezogen worden, weil den Prüfern nur die [X.]n Zusammenfassungen beider Dokumente vorgelegen habe. Aus dem nunmehr zugänglichen Gesamtoffenbarungsgehalt der beiden Schriften ergebe sich, dass diese für das Streitpatent sehr wohl Relevanz besäßen.

Die Beklagten haben der Nichtigkeitsklage widersprochen. Sie sind der Auffassung, dass der Gegenstand des [X.] gegenüber den [X.] [X.] und [X.] neu und erfinderisch sei. Auch durch eine Kombination einer dieser beiden Schriften mit der Entgegenhaltung [X.] würde der Fortbestand des [X.] nicht in Frage gestellt; das Dokument [X.] enthalte überhaupt keinen Hinweis auf die Ausgestaltung von Zahnriemen, da es lediglich ein elastisches, bedecktes Garn für Bekleidungsstücke beschreibe.

Der Senat hat den [X.]erfahrensbeteiligten mit Bescheid vom 11. August 2010 einen Hinweis im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben. Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] jeweils gemessen am [X.] der [X.] oder der [X.] als neuheitsschädlich vorweggenommen erweisen könnte. Im Falle, dass die Neuheit zu bejahen sein sollte, wäre dennoch fraglich, ob vor dem Hintergrund der beiden genannten Druckschriften eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns notwendig sei, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] zu gelangen. Hierbei dürfte unter Umständen auch die Druckschrift [X.] heranzuziehen sein. Die [X.] würden voraussichtlich das Schicksal des Anspruchs 1 teilen.

Die Beklagten haben sodann mit Schriftsatz vom 8. September 2010 neue Patentansprüche gemäß den [X.], [X.] und [X.]I sowie in der mündlichen [X.]erhandlung vom 16. September 2010 zusätzlich neue Patentansprüche gemäß den [X.][X.] und [X.] vorgelegt, mit denen sie in der Reihenfolge ihrer Bezifferung das Streitpatent hilfsweise verteidigen.

Der neugefasste Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, an den sich die erteilen [X.] 2 bis 7 unverändert anschließen, hat folgenden durch Unterstreichung gekennzeichneten, neuen Wortlaut:

wobei das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit aus Fasern hergestellt ist, die eine wesentlich höhere Zugfestigkeit und Wärmebeständigkeit aufweisen als diejenigen des [X.]s (18).

Die neugefassten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag [X.] haben folgenden durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichneten, von der erteilten Fassung abweichenden, neuen Wortlaut:

aus aromatischen Polyamidfasern, Polyacrylatfasern, metallischen Fasern, Kohlenstofffasern oder Glasfasern um [X.] (16), der aus einem elastischen Garn besteht, und außerdem durch Drehen eines [X.]s (18) aus Nylonfasern oder Polyesterfasern darauf gebildet werden.

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist.

aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

3. Zahnriemen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das voluminöse Garn elastisch ist.

4. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) eine höhere Wicklungsdichte aufweist als das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit.

5. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein gesponnenes Garn oder ein voluminöses Garn ist.

6. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3, 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) in die bezüglich der Drehrichtung des [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit entgegengesetzte Richtung gedreht wird.“

Die neugefassten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag [X.]I haben folgenden durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichneten, von der erteilten Fassung abweichenden, neuen Wortlaut:

aus aromatischen Polyamidfasern um [X.] (16), der aus einem elastischen Garn besteht, und außerdem durch Drehen eines [X.]s (18) aus Nylonfasern oder Polyesterfasern darauf gebildet werden.

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist.

aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

3. Zahnriemen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das voluminöse Garn elastisch ist.

4. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) eine höhere Wicklungsdichte aufweist als das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit.

5. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein gesponnenes Garn oder ein voluminöses Garn ist.

6. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3, 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) in die bezüglich der Drehrichtung des [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit entgegengesetzte Richtung gedreht wird.“

Die neugefassten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag I[X.] haben folgenden durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichneten, von der erteilten Fassung abweichenden, neuen Wortlaut:

aus aromatischen Polyamidfasern um [X.] (16), der aus einem elastischen Garn besteht, und außerdem durch Drehen eines [X.]s (18) aus Nylonfasern oder Polyesterfasern darauf gebildet werden, wobei das [X.] (18) spiralförmig auf das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit gedreht ist.

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist.

aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

3. Zahnriemen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das voluminöse Garn elastisch ist.

4. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) eine höhere Wicklungsdichte aufweist als das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit.

5. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein gesponnenes Garn oder ein voluminöses Garn ist.

6. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3, 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) in die bezüglich der Drehrichtung des [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit entgegengesetzte Richtung gedreht wird.“

Die neugefassten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.] haben folgenden durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichneten, von der erteilten Fassung abweichenden, neuen Wortlaut:

wobei das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist, und wobei das [X.] (18) ein voluminöses Garn aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatischen Polyamidfasern ist.

3. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) ein voluminöses Garn aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

2. Zahnriemen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das voluminöse Garn elastisch ist.

3. Zahnriemen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) eine höhere Wicklungsdichte aufweist als das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit.

4. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein gesponnenes Garn oder ein voluminöses Garn ist.

5. Zahnriemen nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (18) in die bezüglich der Drehrichtung des [X.]s (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit entgegengesetzte Richtung gedreht wird.“

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die hilfsweise verteidigten [X.] unzulässige Erweiterungen aufwiesen, jedenfalls aber mangels Klarheit unzulässig seien. Darüber hinaus fehle auch den hilfsweise verteidigten Gegenständen gemessen am genannten Stand der Technik die Patentfähigkeit. Auch bei diesen sei eine erfinderische Tätigkeit nicht erkennbar.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 637 704 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagten stellen sinngemäß den Antrag,

hilfsweise das Streitpatent im Umfang der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen I bis [X.] aufrecht zu erhalten.

Sie treten dem [X.]orbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und halten das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig. Im Übrigen gehen sie davon aus, dass zumindest eine der hilfsweise verteidigten [X.], die sie alle für zulässig ansehen, einen patentfähigen Gegenstand enthält.

Entscheidungsgründe

[X.] ist zulässig und au[X.]h begründet.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg, weil dem Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als au[X.]h den verteidigten Gegenständen, wie sie si[X.]h aus den [X.] bis V ergeben, die Patentfähigkeit fehlt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).

I.

1.1 Bekannter Stand der Te[X.]hnik

Das Patent betrifft einen Zahnriemen, also einen endlosen (ges[X.]hlossenen) Riemen mit einer Verzahnung, die [X.] forms[X.]hlüssig d. h. ohne S[X.]hlupf überträgt. Derartige Zahnriemen werden [X.] im Automobilmotorenbau zur drehfesten Koppelung der Kurbelwelle mit der No[X.]kenwelle, also beim Ventiltrieb verwendet. Auf der „[X.]“ sind sie in der Regel mit einem Industrietextil (-Webstoff) belegt, der im Betrieb einerseits Formstabilität und Abriebs[X.]hutz für die „Zähne“ bilden soll, andererseits aber au[X.]h in Längsri[X.]htung etwas gedehnt werden kann, um eine gewisse Elastizität zu gewährleisten. Um diese Gewebeeigens[X.]haften sowie eine hohe Vers[X.]hleißfestigkeit zu errei[X.]hen, werden besondere Fäden oder Garne als [X.] (Fäden in Umfangsri[X.]htung) des [X.] verwendet.

Die [X.] Offenlegungss[X.]hrift EP 271 587 [X.], die den Oberbegriff des Anspru[X.]hs 1 des Streitpatents (im Folgenden [X.]) bildet, lehrt einen Zahnriemen mit si[X.]h in [X.] erstre[X.]kenden wollähnli[X.]hen Stre[X.]k- bzw. Stret[X.]hgarnen bspw. aus Nylon oder ähnli[X.]hen Materialien. Weiterhin ist die Verwendung umwi[X.]kelter Garne für die [X.] bekannt, in der S[X.]hrift [X.]-15628 wird na[X.]h Angaben der Patentinhaberinnen ein elastis[X.]hes Polyurethangarn mit einem (ho[X.]hfesten) Aramidfasergarn spiralförmig umwi[X.]kelt (vgl. [X.], letzter Absatz der Streitpatents[X.]hrift DE 694 04 571 T2 als [X.] Übersetzung der S[X.]hrift EP 0 637 704 [X.], im Folgenden [X.]S). Dur[X.]h den S[X.]hlupf zwis[X.]hen diesen beiden Fasern können bei Beanspru[X.]hung des Gewebes S[X.]hlaufen entstehen, die das Aussehen beeinträ[X.]htigen und dur[X.]h Vers[X.]hleiß der Fasern im Kontakt mit dem [X.] bzw. dur[X.]h Ermüdung und örtli[X.]he Überlastung der in die Gummimasse des Riemens eingebetteten Aramidfasern die Lebensdauer des [X.] verringern (vgl. [X.] und 4 der [X.]S).

1.2 Auf diesen bekannten Stand der Te[X.]hnik aufbauend ergibt si[X.]h die Aufgabe des Streitpatents,

einen Zahnriemen mit einer sehr guten hohen Wärmebeständigkeit, einer sehr guten Vers[X.]hleißfestigkeit und einer sehr hohen Lebensdauer bereitzustellen (vgl. [X.] der [X.]S).

1.3 Als Fa[X.]hmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Mas[X.]hinenbau anzusehen, der Berufserfahrung auf dem Gebiet der [X.] und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Textilte[X.]hnik und Garnherstellung besitzt oder si[X.]h ggf. der Hilfe und des Wissens eines entspre[X.]henden Textilingenieurs versi[X.]hert (vgl. [X.], 532, 537 - „Elektromagnetis[X.]he Rühreinri[X.]htung“; GRUR 1983, 64, 66 - „[X.]“). Die Zuziehung eines Experten oder sonst besser qualifizierten Fa[X.]hmanns oder die Einholung von entspre[X.]henden Erkundigungen kann vom zuständigen Fa[X.]hmann erwartet werden, wenn er aufgrund seiner eigenen Sa[X.]hkunde erkennen kann, dass er die Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. [X.], 798, 799 - „Abfördereinri[X.]htung für S[X.]hüttgut“; GRUR 2010, 41, 43 - „Diodenbeleu[X.]htung“).

1.4 Zum besseren Verglei[X.]h des Standes der Te[X.]hnik mit dem Gegenstand des Streitpatents na[X.]h Anspru[X.]h 1 wird die folgende Merkmalsgliederung (angelehnt an die Gliederung [X.] der [X.]) verwendet:

- a) Zahnriemen (1) mit einem an seiner Eingriffsflä[X.]he angehafteten Webstoff (5), wobei- b) der Webstoff (5) [X.] aufweist, - [X.]) wel[X.]he si[X.]h in Längsri[X.]htung des [X.] (1) erstre[X.]ken und- [X.]) die aus umwi[X.]kelten Garnen (15) gebildet werden, die jeweils gebildet werden - [X.].1.a) dur[X.]h Drehen eines Fasergarns (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ([X.]: High Tensile Strength and Heat Resistan[X.]e, [X.] Garne) um [X.] (16), der aus einem elastis[X.]hen Garn besteht

- [X.].2.a) außerdem dur[X.]h Drehen eines [X.]s (18)

darauf

1.5 Zum Verständnis des Streitpatents

Anhand des Anwendungsbeispiels na[X.]h den [X.]. 1 und 3 bis 5 und der zugehörigen Bes[X.]hreibung (vgl. S. 1 und [X.] bis 8 der [X.]S), sowie den Ansprü[X.]hen 1 bis 7 soll Aufbau und Funktion des [X.] na[X.]h Hauptantrag dargestellt werden.

Der Zahnriemen na[X.]h dem Streitpatent ist in übli[X.]her Weise auf der „[X.]“ mit einem Industrietextilwebstoff belegt, der einerseits eine definierte Formstabilität und einen Abriebs[X.]hutz für die „Zähne“ bilden soll, andererseits aber au[X.]h in Längsri[X.]htung etwas gedehnt werden kann, um eine gewisse Elastizität zu gewährleisten. Daher wird für die [X.] auf [X.] aus elastis[X.]her Faser 16 Fasergarn mit hoher Zugfestigkeit ( [X.]- Garn) 17 gewi[X.]kelt und, wie in der mündli[X.]hen Verhandlung geklärt wurde, um [X.] 16 und das darauf gewi[X.]kelte [X.] wird ein [X.] 18 als De[X.]kgarn gewi[X.]kelt (vgl. [X.]. 5 und Bes[X.]hreibung auf [X.], Absatz 5). Für diese Auslegung ergeben si[X.]h aus der na[X.]h Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ ergänzend heranzuziehenden Bes[X.]hreibung des Streitpatents hinrei[X.]hende Anhaltspunkte, insbesondere die in der Bes[X.]hreibung enthaltene Erläuterung des [X.] dahin, dass „die (ho[X.]hfesten) Fasergarne ... dur[X.]h die [X.] auf den Oberflä[X.]hen der [X.]e gehalten werden" (vgl. [X.], vorletzter Absatz, der [X.]S). Daraus ist zu s[X.]hließen, dass zwis[X.]hen der Oberflä[X.]he des [X.]garns und der Oberflä[X.]he des ho[X.]hfesten Fasergarns ein enger Kontakt stattfindet und dass das ho[X.]hfeste Fasergarn unmittelbar auf dem [X.]garn aufliegt. Mit diesem Verständnis der Erfindung in der Bes[X.]hreibung ist es unvereinbar, dass das ho[X.]hfeste Fasergarn seinerseits dur[X.]h das [X.] umwi[X.]kelt ist, so dass das [X.] jedenfalls abs[X.]hnittsweise zwis[X.]hen das [X.]garn und das Fasergarn gelangen kann. Vielmehr sollen na[X.]h der Bes[X.]hreibung (vgl. [X.], letzter Absatz, der [X.]S) die Fasergarne nur „an ihrer Außenseite" - und dementspre[X.]hend gerade ni[X.]ht an ihrer dem [X.]garn zugewandten Innenseite - dur[X.]h die [X.] als De[X.]kgarn gehalten werden. Dabei sind entspre[X.]hend den Ansprü[X.]hen 2 und 3 und der Bes[X.]hreibung der [X.]S (vgl. dort [X.], Absatz 4, und [X.], Absätze 1 und 4) für das elastis[X.]he [X.]garn 16 Polyurethan, für das ho[X.]hfeste [X.] aromatis[X.]he Polyamidfasern oder Garne aus Polya[X.]rylatfasern, [X.], Kohlenstofffasern oder Glasfasern sowie für das [X.] 18 Nylonfasern oder Polyesterfasern aufgeführt. Aufgrund dieser Auslegung dur[X.]h die Ausführungsbeispiele ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann, der diese Werkstoffe zur Faserherstellung mit ihren Eigens[X.]haften kennt, zwangsläufig, dass alle diese Werkstoffe Synthesefasern, also künstli[X.]h hergestellte und ni[X.]ht natürli[X.]h vorkommende Fasern sind.

Für die Auslegung des Anspru[X.]hs 1 dur[X.]h die Beklagte hinsi[X.]htli[X.]h „vers[X.]hiedener“ [X.] und 18 na[X.]h seinem Wortsinngehalt unter Verweis auf die Bes[X.]hreibung hat der Senat im Gesamtumfang der [X.] keine Stütze finden können. Sowohl na[X.]h dem Wortlaut des erteilten Anspru[X.]hs 1 als au[X.]h na[X.]h der gesamten Bes[X.]hreibung des Streitpatents wird hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] und 18 nur ausgeführt, dass das [X.] eine hohe Zugfestigkeit und hohe Wärmebeständigkeit hat (Angabe der Eigens[X.]haften), während das [X.] 18 ein [X.] ist ([X.]). Eine Eins[X.]hränkung, wona[X.]h für die [X.] und 18 grundsätzli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Garne verwendet werden müssen, ist weder dem Anspru[X.]h 1, der es offen lässt, ob zur Erfüllung dieser genannten Merkmale glei[X.]he oder unters[X.]hiedli[X.]he Garne verwendet werden sollen, no[X.]h der Bes[X.]hreibung zu entnehmen. Die von der Beklagten zur Stützung ihrer Anspru[X.]hsauslegung unterhalb des [X.] genannten Stellen der Bes[X.]hreibung beziehen si[X.]h somit auss[X.]hließli[X.]h auf bevorzugte Ausführungsformen, denen keine S[X.]hutzbegrenzung zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen dürfen diese Ausführungsformen ni[X.]ht zur eins[X.]hränkenden Auslegung eines Anspru[X.]hs herangezogen werden (vgl. [X.], 309, 311 - „S[X.]hussfädentransport“; [X.], 779 ff. -„Mehrgangnabe“).

II.

2. Zum Hauptantrag

2.1 Der veröffentli[X.]hte Anspru[X.]h 1 ist – unstreitig – zulässig.

2.2 Der Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 des [X.] ist gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) ni[X.]ht neu.

[X.] [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) zeigt ebenfalls einen Zahnriemen mit einem an seiner Eingriffsflä[X.]he angehafteten Webstoff ([X.]loth layer 5), wobei der Webstoff [X.] (warp 3) aufweist, wel[X.]he si[X.]h in Längsri[X.]htung des [X.] erstre[X.]ken (Merkmale a, b, [X.]). Diese [X.] bestehen aus umwi[X.]kelten Garnen, die jeweils gebildet werden dur[X.]h Drehen eines Fasergarns (first [X.]overing yarn 7) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ( [X.]) um [X.] ([X.], der aus einem elastis[X.]hen Garn besteht, wie si[X.]h auf [X.], aus [X.] 32 bis 37 (Merkmale [X.], [X.].1.a) ergibt. Um diesen umwi[X.]kelten [X.] wird eine zweite, gegensinnige Wi[X.]klung aus einem „se[X.]ond [X.]overing yarn“ 8 aufgebra[X.]ht, das entspre[X.]hend [X.], [X.] 35 i. V. m. [X.]. 3 ebenso wie die erste Wi[X.]klung mit Garn 7 [X.] aus Polyamid- (Handelsname Nylon-) oder Polyesterfasern bzw. aromatis[X.]hen Polyamid- oder Polyesterfasern bestehen kann. Sowohl die ho[X.]hfeste Umwi[X.]klungsfaser (first [X.]overing yarn 7) wie au[X.]h die De[X.]kfaser (se[X.]ond [X.]overing yarn 8) aus den o.g. Materialien sind jedo[X.]h synthetis[X.]h, so dass dur[X.]h die [X.] die Merkmale a, b, [X.], [X.], [X.].1.a, und [X.].2.a (Drehen bzw. Wi[X.]keln eines [X.]s darauf) erfüllt sind.

Darüber hinaus ist au[X.]h gegenüber der [X.] der S[X.]hrift [X.]-19443 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) eine Neuheit des Gegenstands na[X.]h Anspru[X.]h 1 des Streitpatents ni[X.]ht gegeben: Wie zur [X.] ausgeführt, ist au[X.]h dort ein Zahnriemen mit den Merkmalen a, b und [X.] bekannt. Au[X.]h die Verwendung von Webstoff mit [X.] aus spiralig umwi[X.]kelten Garnen (elasti[X.] [X.]overed yarn 11), die jeweils gebildet werden dur[X.]h Drehen eines Fasergarns (sheath yarn 13) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit (hier Nylon 66 mit 9,2 g/d ) um [X.] ([X.]ore yarn 12), der aus einem elastis[X.]hen Garn besteht, vgl. [X.], [X.] 9 bis 27 i. V. m. [X.]. 3b (Merkmale [X.], [X.].1.a), ist in dieser S[X.]hrift neuheitss[X.]hädli[X.]h offenbart. Um diesen einfa[X.]h umwi[X.]kelten [X.] wird eine zweite, gegensinnige Wi[X.]klung aus einem zweiten „sheat yarn“ 13´ aufgebra[X.]ht, das ebenfalls aus einer Synthesefaser besteht (vgl. entspre[X.]hend [X.], [X.] 30, bis [X.], [X.] 2, i. V. m. [X.]. 3). Damit sind au[X.]h dur[X.]h die [X.] die Merkmale a, b, [X.], [X.], [X.].1.a, und [X.].2.a (Drehen eines [X.]s) erfüllt und die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents na[X.]h Anspru[X.]h 1 des [X.] gegenüber diesem Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht gegeben.

Die Beklagten haben auf den eigenständigen erfinderis[X.]hen Gehalt des Patentanspru[X.]hs 3 verwiesen. Dessen Merkmale sind jedo[X.]h im Anspru[X.]h 1 des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, der diese Ausgestaltungen als letzte Merkmale des Kennzei[X.]hens enthält.

3. Zum Hilfsantrag I

Der Patentanspru[X.]h 1 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag mit dem zusätzli[X.]hen Merkmal (Bezifferung gegenüber der Merkmalsanalyse des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag fortlaufend):

[X.].1.b)  wobei das Fasergarn (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit aus Fasern hergestellt ist,  die eine wesentli[X.]h höhere Zugfestigkeit und Wärmebeständigkeit aufweisen als diejenigen des [X.]s (18).

3.1 Zur Zulässigkeit des geltenden Anspru[X.]hs 1

Dieses zusätzli[X.]he Merkmal ist in der Bes[X.]hreibung des veröffentli[X.]hten Streitpatents (vgl. [X.], letzter Absatz, bis [X.], Absatz 1 der [X.]S) als zur Erfindung gehörig erkennbar. Deshalb ist der geltende Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag I, der aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und diesem zusätzli[X.]hen Merkmal besteht, zulässig.

3.2 Au[X.]h in der bes[X.]hränkten Fassung der Patentansprü[X.]he 1 bis 7 na[X.]h Hilfsantrag I ist ihr Gegenstand ni[X.]ht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 mag in der verteidigten, als Hilfsantrag I vorgelegten Fassung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) zwar neu sein, gegenüber dieser S[X.]hrift in Verbindung mit der [X.] Patents[X.]hrift 4.470.250 ([X.]) fehlt ihm jedo[X.]h die erfinderis[X.]he Tätigkeit.

Ausgehend vom Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]- 15628, in der es na[X.]h Angaben der Patentinhaberinnen gelehrt wird, ein elastis[X.]hes Polyurethangarn mit einem (ho[X.]hfesten) Aramidfasergarn spiralförmig zu umwi[X.]keln (vgl. [X.], letzter Absatz, der [X.]S) und aus der somit die Verwendung umwi[X.]kelter Garne für die [X.] bei Zahnriemen bekannt ist, stellt si[X.]h dem Fa[X.]hmann ergänzend die Aufgabe, die abhängig von den unters[X.]hiedli[X.]hen Faserwerkstoffen und dadur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]h großem S[X.]hlupf zwis[X.]hen der elastis[X.]hen „Seelenfaser“ und der ho[X.]hfesten Wi[X.]kelfaser bei Beanspru[X.]hung des [X.] entstehenden S[X.]hlaufen zu vermeiden, die das Aussehen beeinträ[X.]htigen und dur[X.]h Vers[X.]hleiß im Kontakt mit dem [X.] die Lebensdauer des [X.] verringern (vgl. [X.], Absatz 1, bis [X.], Absatz 1, der Bes[X.]hreibungseinleitung der [X.]S). Dies kann der Fa[X.]hmann zumindest teilweise, aber offenbar in ni[X.]ht ausrei[X.]hendem Maß dur[X.]h die Lehre der S[X.]hrift [X.]T errei[X.]hen, indem er glei[X.]he oder zumindest glei[X.]hartige Fasern für die ho[X.]hfeste Umwi[X.]klung wie au[X.]h für die darüber gelegte De[X.]kwi[X.]klung verwendet.

Wenn nun aber die ho[X.]hfesten Wi[X.]kelfasern als De[X.]kwi[X.]klung aufgrund ihrer weiteren Eigens[X.]haften nur einges[X.]hränkt geeignet sind, weil sie [X.] ein ungünstiges Verhalten im Kontakt mit heißem Gummi bei der Vulkanisation des [X.] oder eine zu geringe Dehnung bei Verformung aufweisen, entspri[X.]ht es dem stetigen Streben des Fa[X.]hmanns na[X.]h Verbesserung, si[X.]h im Stand der Te[X.]hnik bei Fäden oder Geweben na[X.]h ähnli[X.]h gelagerten Problemstellungen, nämli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen für die elastis[X.]he Seelenfaser, die ho[X.]hfeste Umwi[X.]klungsfaser ( [X.]Fasergarn) und die Faser der De[X.]kwi[X.]klung (guter Verbund mit dem Gummi bei der Vulkanisierung, gute und di[X.]hte Abde[X.]kung der Umwi[X.]klungsfaser gegen eindringendes Gummi und austretende „S[X.]hlaufen“ des [X.]Fasergarns) umzus[X.]hauen. Der Fa[X.]hmann bezieht bei einer Re[X.]her[X.]he au[X.]h sol[X.]hen gattungsfremden Stand der Te[X.]hnik ein, bei dem na[X.]h Art der si[X.]h dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, au[X.]h wenn die Anforderungen im Detail dur[X.]haus erhebli[X.]h differieren (vgl. die oben unter Abs[X.]hnitt 1.3 zitierte BGH-Re[X.]htspre[X.]hung sowie [X.], 992, 995 - „Ziehmas[X.]hinenzugeinheit II“). Darüber hinaus weiß der Fa[X.]hmann au[X.]h aufgrund seiner Berufserfahrung, dass es keine „Universalfasern“ gibt, die bei derart komplexen Beanspru[X.]hungen alle Anforderungen optimal erfüllen und es ist au[X.]h deshalb für ihn naheliegend, für die vers[X.]hiedenen Wi[X.]klungen eines bekannten „3- S[X.]hi[X.]ht- Fadens“ unters[X.]hiedli[X.]he, an die jeweiligen Anforderungen einer S[X.]hi[X.]ht angepasste Faserwerkstoffe auszuwählen.

Eine Anregung dazu erhält er dur[X.]h die S[X.]hrift [X.] 4.470.250 ([X.]), aus der spiralig umwi[X.]kelte Fäden (elasti[X.] [X.]overed yarn 10) zur allgemeinen Gewebeherstellung (vgl. „[X.]loths“, Spalte 1, [X.] 15, und „fabri[X.]“, Spalte 2, [X.] 7) aus elastis[X.]hen Fasern bekannt sind (Merkmale b, [X.],). Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin, dass si[X.]h der Inhalt der Lehre dieser S[X.]hrift auss[X.]hließli[X.]h auf Kleidung („[X.]lothes“, „[X.]lothing“) beziehe, werden hier dur[X.]h die Begriffe „[X.]loths“ und „fabri[X.]“ in Übereinstimmung mit Fa[X.]hwörterbü[X.]hern Probleme bei allgemein anwendbaren Stoffen und Geweben bes[X.]hrieben. Bezogen auf ein Ausführungsbeispiel wird aufzeigt, dass [X.] zur Vermeidung von Stellen unglei[X.]her Spannung und Di[X.]hte (Bolder-Stellen) sowie zur Verbesserung des Einfärbens (vgl. Spalte 1, [X.] 22 bis 33) ein dreiteiliger, auf die Aufgaben und Anforderungen an jede S[X.]hi[X.]ht abgestimmter [X.] vorteilhaft ist. Die elastis[X.]hen Fasern werden hier jeweils gebildet dur[X.]h Drehen eines Fasergarns mit hoher Zugfestigkeit [X.] Polyamid oder Polyester (12) um [X.] (yarn [X.]ore 11), der aus einem elastis[X.]hen Garn ( Elastan ) besteht (vgl. Spalte 2, [X.] 45 bis 52 i. V. m. [X.]. 1 - Merkmale [X.], [X.].1.a). Um diesen einfa[X.]h umwi[X.]kelten [X.], der Festigkeit und glei[X.]hzeitig eine vorgegebene Elastizität vermittelt, wird eine zweite (De[X.]k-) Wi[X.]klung aus einem „[X.]overing material“ 13 aufgewi[X.]kelt, das aus einer anderen Mis[X.]h- oder Synthesefaser (hier Mis[X.]hungen mit Polyester oder Polya[X.]rylonitril) als die erste Wi[X.]klung mit Fasergarn 12 besteht (vgl. entspre[X.]hend Spalte 2, [X.] 50 bis 52). Dass derartige allgemein anwendbare Fäden mit 3-S[X.]hi[X.]ht-Aufbau ni[X.]ht nur vorteilhaft für elastis[X.]he Bekleidungsstoffe und allgemein verwendbare Gewebe, sondern au[X.]h zur Verwendung in te[X.]hnis[X.]hen Textilien [X.] zur Verstärkung von Riemen oder au[X.]h Zahnriemen verwendet werden können, erkennt der Fa[X.]hmann aufgrund seines Fa[X.]hwissens und seiner [X.] bei dieser S[X.]hrift ohne Weiteres. Damit sind aus der S[X.]hrift [X.] die Merkmale b, [X.], [X.].1.a, [X.].1.b und [X.].2.a bekannt.

Für den Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I ist eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht erkennbar, da es für den Fa[X.]hmann aufgrund des Problems der jeweils unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen an die vers[X.]hiedenen Garne bei „3-S[X.]hi[X.]ht- Fäden“ naheliegend ist, eine Kombination der S[X.]hriften [X.]-83952 ([X.]/ [X.]T) mit den Merkmalen a, b, [X.], [X.], [X.].1.a, und [X.].2.a und der [X.] 4 470 250 ([X.]) vorzunehmen und unters[X.]hiedli[X.]he, an die jeweiligen Anforderungen angepasste Garne als Wi[X.]kelgarn und De[X.]kgarn zu verwenden. Deshalb ist au[X.]h in der Kombination dieser aus der [X.] bekannten und für den Fa[X.]hmann naheliegenden Maßnahmen mit den Maßnahmen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erkennbar.

4. Zum Hilfsantrag II

Der Patentanspru[X.]h 1 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag mit den zusätzli[X.]hen Merkmalen (Bezifferung gegenüber der Merkmalsanalyse des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag fortlaufend):

[X.].1.b)  wobei das Fasergarn (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit aus Fasern hergestellt ist,  die eine wesentli[X.]h höhere Zugfestigkeit und Wärmebeständigkeit aufweisen als diejenigen des [X.]s (18).

[X.].2.b) (außerdem dur[X.]h Drehen eines [X.]s (18))  aus Nylonfasern oder Polyesterfasern (darauf gebildet werden).

4.1 Zur Zulässigkeit des geltenden Anspru[X.]hs 1

Diese zusätzli[X.]hen Merkmale sind in der Bes[X.]hreibung des veröffentli[X.]hten Streitpatents als zur Erfindung gehörig erkennbar (Merkmal [X.].1.[X.], vgl. [X.], Absatz 1, und Merkmal [X.].2.b, vgl. [X.], Absatz 4, der [X.]S). Deshalb ist der geltende Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag II, der aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und diesen zusätzli[X.]hen Merkmalen besteht, zulässig.

Au[X.]h in der bes[X.]hränkten Fassung der Patentansprü[X.]he 1 bis 6 na[X.]h Hilfsantrag II ist der Gegenstand ni[X.]ht patentfähig.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag II mag neu sein, er ist jedo[X.]h in der verteidigten, mit S[X.]hriftsatz der Beklagten vom 8. September 2010 als Hilfsantrag II vorgelegten Fassung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) in Verbindung mit der [X.] Patents[X.]hrift 4.470.250 ([X.]) ni[X.]ht erfinderis[X.]h.

S[X.]hon aus der S[X.]hrift [X.]/[X.]T ist bekannt (vgl. [X.], Anspru[X.]h 7), als Werkstoff für das Fasergarn mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit beispielsweise aromatis[X.]he Polyamidfasern vorzusehen (Merkmal [X.].1.[X.]) und dieses Fasergarn um [X.] ([X.]) zu drehen bzw. zu wi[X.]keln, wie vorstehend bereits im Zusammenhang mit dem Hauptanspru[X.]h dargelegt wurde. Außerdem ist aus der [X.]/[X.]T au[X.]h das Drehen eines zweiten [X.]s als De[X.]kgarn bekannt, wobei [X.] Nylonfasern (high tena[X.]ity nylon fiber) oder au[X.]h Polyesterfasern außen darauf, d. h. entspre[X.]hend Merkmal [X.].2.b auf den bereits mit dem ersten Fasergarn umwi[X.]kelten [X.] vorgesehen sind (vgl. [X.], Anspru[X.]h 7).

Wenn nun aber, wie beim Ausführungsbeispiel der [X.]/[X.]T gemäß deren Patentanspru[X.]h 7, glei[X.]hartige Fasern als ho[X.]hfestes Fasergarn und als De[X.]kwi[X.]klungsgarn darauf aufgrund ihrer weiteren Eigens[X.]haften nur einges[X.]hränkt für ein Zahnriemengewebe und die dort vorkommenden Beanspru[X.]hungen geeignet sind, entspri[X.]ht es einer fa[X.]hmännis[X.]hen Vorgehensweise, wie bereits zu Hilfsantrag I ausgeführt wurde, si[X.]h bei Geweben und Fäden na[X.]h ähnli[X.]h gelagerten Problemstellungen, nämli[X.]h au[X.]h in sol[X.]hem gattungsfremden Stand der Te[X.]hnik umzusehen, bei dem na[X.]h Art der si[X.]h dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen - wie bei der S[X.]hrift [X.] 4.470.250 ([X.]) - zu erwarten sind. Aus dieser S[X.]hrift ist au[X.]h die Verwendung von spiralig umwi[X.]kelten „3-S[X.]hi[X.]ht- Fäden“ (elasti[X.] [X.]overed yarn 10) zur Gewebeherstellung (vgl. „[X.]loths“, Spalte 1, [X.] 15, und „fabri[X.]“, Spalte 2, [X.] 7) mit elastis[X.]hen [X.]fasern bekannt. Dort wird, wie ebenfalls bereits zum Hilfsantrag I ausgeführt wurde, beispielhaft zur Lösung vers[X.]hiedenartiger Probleme der dreis[X.]hi[X.]htige, auf die jeweiligen Aufgaben und Anforderungen an jede S[X.]hi[X.]ht abgestimmte und optimierte [X.] gelehrt. Mit dieser Erkenntnis über den Aufbau eines elastis[X.]hen Fadens aus drei vers[X.]hiedenen Garnen und dem Wissen um die vers[X.]hiedenen, au[X.]h aus der [X.]/[X.]T für Zahnriemen bekannten Faserwerkstoffen und deren jeweiligen Eigens[X.]haften gelangt der Fa[X.]hmann na[X.]h Überzeugung des Senats ohne erfinderis[X.]he Tätigkeit zum Aufbau eines elastis[X.]hen Fadens und darauf in fa[X.]hnotoris[X.]her Weise aufbauend zur Konzeption eines [X.] entspre[X.]hend den Merkmalen [X.].1.[X.] und [X.].2.b des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag II.

Au[X.]h in der Kombination dieser für den Fa[X.]hmann naheliegenden Maßnahmen mit den Maßnahmen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag, dessen Merkmale, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, aus der S[X.]hrift [X.]/[X.]T bekannt sind, ist deshalb keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erkennbar.

5. Zum Hilfsantrag III

Der Patentanspru[X.]h 1 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag mit den zusätzli[X.]hen Merkmalen (Bezifferung gegenüber der Merkmalsanalyse des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag fortlaufend):

[X.].1.d) (dass das Fasergarn (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit) aus aromatis[X.]hen Polyamidfasern(besteht), [X.].2.b) (außerdem dur[X.]h Drehen eines [X.]s (18)) aus Nylonfasern oder Polyesterfasern (darauf gebildet werden).

5.1 Zur Zulässigkeit des geltenden Anspru[X.]hs 1

Diese zusätzli[X.]hen Merkmale sind aus dem veröffentli[X.]hten Streitpatent als zur Erfindung gehörig erkennbar (vgl. Merkmal [X.].1.d aus Anspru[X.]h 2 der [X.]S und vgl. zu Merkmal [X.].2.b das zum Hilfsantrag II Gesagte). Deshalb ist der geltende Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 3, der aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und diesen zusätzli[X.]hen Merkmalen besteht, zulässig.

5.2 Au[X.]h in der bes[X.]hränkten Fassung der Patentansprü[X.]he 1 bis 6 na[X.]h Hilfsantrag III ist der Gegenstand ni[X.]ht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag III mag neu sein, er ist jedo[X.]h in der verteidigten, im S[X.]hriftsatz der Beklagten vom 8. September 2010 als Hilfsantrag III vorgelegten Fassung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) in Verbindung mit der [X.] Patents[X.]hrift 4.470.250 ([X.]) ni[X.]ht erfinderis[X.]h.

Wie s[X.]hon zu Anspru[X.]h 1 des [X.] ausgeführt ist es aus der S[X.]hrift [X.]/ [X.]T bekannt ([X.], Anspru[X.]h 7), als Werkstoff für das Fasergarn mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit beispielsweise aromatis[X.]he Polyamidfasern vorzusehen (Merkmal [X.].1.d). Außerdem ist aus der [X.]/[X.]T au[X.]h das Drehen eines [X.]s als De[X.]kgarn [X.] von Nylonfasern (high tena[X.]ity nylon fiber) oder Polyesterfasern außen auf diesen [X.] (Merkmal [X.].2.b) bekannt.

Wenn nun aber die glei[X.]hen Fasern als ho[X.]hfestes Wi[X.]kelfasergarn und als De[X.]kwi[X.]klungsgarn aufgrund ihrer weiteren Eigens[X.]haften nur einges[X.]hränkt als Zahnriemengewebe geeignet sind, weil sie [X.] ein ungünstiges Verhalten bei der Vulkanisation den [X.] zeigen, entspri[X.]ht es einer fa[X.]hmännis[X.]hen Vorgehensweise, wie bei Hilfsantrag I ausgeführt, si[X.]h bei Geweben na[X.]h ähnli[X.]h gelagerten Problemstellungen, nämli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen für die elastis[X.]he Seelenfaser, die ho[X.]hfeste Umwi[X.]klungsfaser und die Faser der De[X.]kwi[X.]klung umzus[X.]hauen. Dabei wird, wie s[X.]hon zu den [X.] und II ausgeführt wurde, der Fa[X.]hmann aufgrund der Lehre der S[X.]hrift [X.] zur Lösung vers[X.]hiedenartiger Probleme einen dreis[X.]hi[X.]htigen, auf die jeweiligen Aufgaben und Anforderungen an jede S[X.]hi[X.]ht abgestimmten und optimierten [X.] verwenden, und sein Wissen über die vers[X.]hiedenen, au[X.]h aus der [X.]/[X.]T für Zahnriemen bekannten Faserwerkstoffe und deren jeweilige Eigens[X.]haften einsetzen, um zu den Merkmalen [X.].1.d und [X.].2.b zu gelangen.

Deshalb ist au[X.]h in der Kombination dieser für den Fa[X.]hmann naheliegenden Maßnahmen mit den Maßnahmen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag, die zum Aufbau eines elastis[X.]hen Fadens und darauf in fa[X.]hnotoris[X.]her Weise aufbauend zur Konzeption eines [X.] entspre[X.]hend des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag III führt, keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erkennbar.

6. Zum Hilfsantrag IV

Der Patentanspru[X.]h 1 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag mit den zusätzli[X.]hen Merkmalen (Bezifferung gegenüber der Merkmalsanalyse des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag fortlaufend):

[X.].1.d)  (dass das Fasergarn (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit) aus aromatis[X.]hen Polyamidfasern, (besteht), (Unterstrei[X.]hung [X.] 5 des in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgelegten Anspru[X.]hs), [X.].2.b) (außerdem dur[X.]h Drehen eines [X.]s (18)) aus Nylonfasern oder Polyesterfasern (darauf gebildet werden),[X.].2.[X.]) wobei das [X.] 18 spiralförmig auf das [X.] mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit gedreht ist.

6.1 Zur Zulässigkeit des geltenden Anspru[X.]hs 1.

Diese zusätzli[X.]hen Merkmale sind aus dem veröffentli[X.]hten Streitpatent als zur Erfindung gehörig erkennbar (vgl. Merkmal [X.].1.d aus Anspru[X.]h 2 der [X.]S; vgl. zu Merkmal [X.].2.b das zum Hilfsantrag II Gesagte; vgl. Merkmal [X.].2.[X.] aus [X.], Absatz 6, der [X.]S). Deshalb ist der geltende Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag IV, der aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und diesen zusätzli[X.]hen Merkmalen besteht, zulässig.

6.2 Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag IV mag neu sein, er ist jedo[X.]h in der geltenden Fassung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) in Verbindung mit der [X.] Patents[X.]hrift 4.470.250 ([X.]) ni[X.]ht erfinderis[X.]h.

Zu den Merkmalen [X.].1.d und [X.].2.b gelten die Ausführungen zum Anspru[X.]h 1 des [X.] Die spiralförmige Wi[X.]klung eines De[X.]kgarnes ([X.]s) aus [X.] Nylonfasern (high tena[X.]ity nylon fiber) oder au[X.]h Polyesterfasern auf ein Fasergarn mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit (Merkmale [X.].2.b und [X.].2.[X.]) ist prinzipiell s[X.]hon aus der S[X.]hrift [X.]/[X.]T bekannt (vgl. dort die spiralförmige Wi[X.]klung des [X.] 8 auf Garn 7 in [X.]. 3).

Zur Verwendung glei[X.]hartiger oder unglei[X.]her Fasern für das ho[X.]hfeste Wi[X.]kelgarn und das Synthesefaserde[X.]kgarn gelten die Ausführungen zum Anspru[X.]h 1 der [X.] und II, wona[X.]h es in Rei[X.]hweite des Fa[X.]hmanns liegt, für die einzelnen Garne entweder identis[X.]he oder jeweils vers[X.]hiedene, besser an die jeweiligen Anforderungen angepasste Werkstoffe zu wählen. Deshalb ist au[X.]h in der Kombination dieser für den Fa[X.]hmann naheliegenden Maßnahmen der Merkmale [X.].1.d, [X.].2.b und [X.].2.[X.] mit den Maßnahmen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erkennbar.

7. Zum Hilfsantrag V

Der Patentanspru[X.]h 1 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag mit den zusätzli[X.]hen Merkmalen (Bezifferung gegenüber der Merkmalsanalyse des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag fortlaufend):

[X.].1.d)  wobei das Fasergarn (17) mit hoher Zugfestigkeit und hoher Wärmebeständigkeit ein Garn aus aromatis[X.]hen Polyamidfasern ist, und[X.].2.d) wobei das [X.] (18) ein voluminöses Garn aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist.

7.1 Zur Zulässigkeit des geltenden Anspru[X.]hs 1

Diese zusätzli[X.]hen Merkmale sind aus dem veröffentli[X.]hten Streitpatent als zur Erfindung gehörig erkennbar (Merkmal [X.].1.d aus Anspru[X.]h 2 und Merkmal [X.].2.d aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 3 der [X.]S). Deshalb ist au[X.]h der geltende Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag V, der aus dem veröffentli[X.]hten Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und diesen zusätzli[X.]hen Merkmalen besteht, zulässig.

7.2 Au[X.]h in der bes[X.]hränkten Fassung der Patentansprü[X.]he 1 bis 5 na[X.]h Hilfsantrag V ist das Streitpatent ni[X.]ht re[X.]htsbeständig.

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag 5 mag neu sein, er ist jedo[X.]h in der geltenden Fassung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der S[X.]hrift [X.]-83952 ([X.]) mit [X.] Übersetzung ([X.]T) in Verbindung mit der [X.] Patents[X.]hrift 4.470.250 ([X.]) ni[X.]ht erfinderis[X.]h.

Das Merkmal [X.].1.d ist bereits aus dem Anspru[X.]h 1 des [X.]I bekannt. Zu seiner Bewertung gilt deshalb das dort Gesagte.

Das Merkmal [X.].2.d (wobei das [X.] (18) ein voluminöses Garn aus Nylonfasern oder Polyesterfasern ist) bes[X.]hreibt das Garn u. a. als ein „voluminöses Garn“. Diese Eigens[X.]haft des [X.] ist ni[X.]ht klar definiert. Au[X.]h die Beklagten hat diese Eigens[X.]haft in der mündli[X.]hen Verhandlung aufgrund der ursprüngli[X.]hen [X.] über die Formulierung „Vorhandensein von mehreren Fasern mit Leerräumen dazwis[X.]hen“ hinaus ni[X.]ht näher oder enger spezifizieren können. Der Fa[X.]hmann wird deshalb der Angabe „voluminöses Garn“ ledigli[X.]h entnehmen, dass es si[X.]h beim [X.] als De[X.]kgarn eher ni[X.]ht um ein Monofil, d. h. aus nur einem relativ steifen Faden bestehendes Garn handelt, sondern um mehrere Fasern, die in si[X.]h verformbar sind und als Abs[X.]hirmung und Abde[X.]kung für die innen liegenden ho[X.]hfesten bzw. elastis[X.]hen Garne wirken und eignen. Ein derartiger Aufbau (zu diesem Zwe[X.]k) ist jedo[X.]h aus der S[X.]hrift [X.] bekannt, bei der das gut einfärbbare De[X.]kgarn die weiter innen liegenden [X.]garne „si[X.]htdi[X.]ht“ abde[X.]kt (vgl. Spalte 2, [X.] 39 bis 44) und der Faden als Ganzes dur[X.]h das die [X.] abs[X.]hirmende, verformbare und voluminöse De[X.]kgarn 13 (vgl. [X.]. 1) in Verbindung mit den weiteren Maßnahmen eine verbesserte Widerstandsfähigkeit gegen Dehnung und Fadenbru[X.]h erhält (vgl. Spalte 1, [X.] 62 bis Spalte 2, [X.] 7). Dass für die beabsi[X.]htigte Anwendung (Zahnriemengewebe) für das [X.] Nylonfasern oder Polyesterfasern verwendet werden, lehrt, wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag III bei Merkmal [X.].2.b dargelegt, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]/[X.]T.

Aufgrund dieser offensi[X.]htli[X.]hen Wirkung ist au[X.]h in der Kombination der für den Fa[X.]hmann naheliegenden Maßnahmen [X.].1.d und [X.].2.d mit den Maßnahmen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erkennbar.

III.

Als unterlegene [X.] haben die Beklagten die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspru[X.]h über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

10 Ni 13/09 (EU)

16.09.2010

Bundespatentgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.09.2010, Az. 10 Ni 13/09 (EU) (REWIS RS 2010, 3307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3307

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