Bundespatentgericht, Urteil vom 02.03.2022, Az. 7 Ni 82/19 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2022, 8827

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 746 356

([X.] 2012 043 935)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.] Gruber

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 746 356 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 746 356 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 19. Dezember 2012 angemeldet worden ist. Eine Priorität wird nicht beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „[X.], [X.]“ (Haftklebebandrolle, Herstellungsverfahren dafür und Verwendung davon zur Herstellung von wasserdichten Streifen) und wird beim [X.] unter der Nummer 60 2012 043 935 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 beziehen sich auf eine Rolle von [X.]. Patentanspruch 8 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 9 und 10 beziehen sich auf ein Verfahren zum Herstellen einer Klebebandrolle. Patentanspruch 11 und der rückbezogene Anspruch 12 beziehen sich auf ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur Befestigung an einer Tür oder einem Türrahmen.

2

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 11 lauten in der [X.] wie folgt:

3

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked.

4

8. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an adhesive, [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.].

5

11. Method of making an [X.], [X.]:

6

a. providing a level wound roll of acrylic foam tape as defined in any of claims 1 to 7 or made according to a method of any of claims 8 to 10;

7

b. providing a roll of an elongate rubber material;

8

c. providing a lamination apparatus [X.] means for unwinding said roll of acrylic foam tape, [X.], means for heat laminating said acrylic foam tape to said rubber material and means for guiding said roll of acrylic foam tape and said elongate rubber material to the heat laminating means;

9

d. unwinding said roll of acrylic foam tape;

e. removing said second liner;

f. conveying a resulting acrylic foam tape with the surface of the heat activatable adhesive layer exposed to the heat laminating means;

g. unwinding the roll of elongate rubber material and conveying the elongate rubber material to the heat laminating means;

h. heat laminating the elongate rubber material and acrylic foam tape to form an elongate rubber seal;

i. winding the elongate rubber seal.

Die [X.] Übersetzung der nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 11 lautet gemäß der [X.] wie folgt:

1. Rolle von [X.], umfassend ein [X.], umfassend einen [X.] mit gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptseiten, wobei die erste Hauptseite einen Haftkleber umfasst, der durch einen ersten Schutzfilm geschützt ist, und wobei die zweite Hauptseite einen wärmeaktivierbaren Kleber umfasst, wobei das [X.] im Wesentlichen spiralförmig gleichmäßig um [X.], der einen zweiten Schutzfilm aufweist, der auf dem wärmeaktivierbaren Kleber angeordnet ist, gespult ist, wobei sich der zweite Schutzfilm über mindestens eine Kante der zweiten Hauptoberfläche erstreckt, wobei der [X.] thermisch vernetzt ist.

8. Verfahren zum Herstellen einer Klebebandrolle, wobei ein Klebeband einen [X.] mit gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptseiten umfasst, wobei mindestens eine Hauptseite einen Haftkleber umfasst, der durch einen ersten Schutzfilm geschützt ist, und die zweite Hauptseite, die ebenfalls einen Kleber umfasst, um [X.] gewickelt wird, indem das Band mit einer Zuführspannung zwischen 0,5 und 5 N und einer Zuführrichtung mit einer Richtungsgeschwindigkeit entlang der zentralen Achse des Kerns [X.] zugeführt wird, sodass es spiralförmig Windungen mit einem [X.] von weniger als 20°, vorzugsweise weniger als 10° oder weniger als 5°, um [X.] gewickelt wird, wodurch eine erste Bandschicht um [X.] herum gebildet wird, und die Zuführrichtung mindestens einmal an einem Umkehrpunkt umgekehrt wird, sodass mindestens eine zweite Schicht spiralförmiger Bandwicklungen auf der ersten Schicht gebildet wird.

11. Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur Befestigung an einer Tür oder einem Türrahmen, umfassend:

a. Bereitstellen einer gleichmäßig gespulten Rolle von [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 7 oder hergestellt nach einem Verfahren der Ansprüche 8 bis 10;

b. Bereitstellen einer Rolle eines länglichen [X.];

c. Bereitstellen einer Laminiervorrichtung, die Mittel zum Abwickeln der Rolle von [X.], Mittel zum Abwickeln der Rolle von länglichem Gummimaterial, Mittel zum Heißlaminieren des [X.]es auf das Gummimaterial und Mittel zum Führen der Rolle von [X.] und des länglichen [X.] an das Heißlaminiermittel umfasst;

d. Abwickeln der Rolle von [X.];

e. Entfernen des zweiten Schutzfilms;

f. Fördern eines sich ergebenden [X.]es, wobei die Oberfläche der wärmeaktivierbaren Klebeschicht dem Heißlaminiermittel ausgesetzt wird;

g. Abwickeln der Rolle von länglichem Gummimaterial und Fördern des länglichen [X.] zu dem Heißlaminiermittel;

h. Heißlaminieren des länglichen [X.] und des [X.]es, um eine längliche Gummidichtung zu bilden;

i. Wickeln der länglichen Gummidichtung.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern gemäß Hauptantrag in einer beschränkten Fassung, in der der Verfahrensanspruch 8 wie folgt geändert ist (Änderung gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

8. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive, [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.].

Des Weiteren verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit [X.]n (vgl. unten).

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b, Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

[X.]  Broschüre … „3M Automotive Anwendungs- und Produktleitfaden, 3M

[X.]a Technisches Datenblatt, August 2005, der … zu „5609 3M

[X.]b Technisches Datenblatt, November 2008, der … zu „5609 3M

[X.]c Technisches Datenblatt, November 2012, der … zu „3M

[X.]d  Technisches Datenblatt, November 2012, der … zu „3M

[X.]e  Broschüre der der … „3M Automotive Produktmuster Acrylic Foam Klebebänder“, mit Druckdatum Februar 2012;

[X.]  EP 2 186 867 A1

[X.]  EP 2 062 951 A1

[X.]  EP 1 035 185 A2

[X.]  Donatas Satas „Handbook of Pressure Sensitive Adhesive Technology”, 3. Aufl., 1999, Inhaltsverzeichnis und Seiten 458 - 465;

[X.]  WO 2012/152713 A1

[X.] Georg Krüger „Haftklebebänder, selbstklebende Folien und Etiketten“, [X.], München 2012, Inhaltsverzeichnis und Seiten 116, 117 (mit Bild 3.27 Schneidstation eines Spulenautomaten);

[X.].1 E-Mail-Nachricht vom 13. Juni 2019: Auskunft zum Veröffentlichungsdatum von [X.] durch Frau J…., Verlagsmitarbeiterin;

[X.]  [X.] 42 14 489 A1

K9  EP 1 102 809 [X.]

[X.]0  [X.] 20 2008 006 986 U1

[X.]1  EP 2 426 181 A1

[X.]  [X.]/13184 A1

[X.]3  [X.] zur offenkundigen Vorbenutzung, im Einzelnen:

[X.]3a  Schreiben von A… GmbH vom 7. Juli 2009;

[X.]3b  Unterlagen der Bestellung 618734 vom 22. Februar 2010;

[X.]3c Unterlagen der Bestellung 622148 vom 1. Dezember 2010;

[X.] Unterlagen der Bestellung 628365 vom 8. März 2012;

[X.]3e  Rahmenvereinbarung [X.] vom 17. August 2005 zwischen der A… GmbH und der B… GmbH „über Belieferung mit Klebeband 5609 F“;

[X.]4  [X.] „[X.]”, Copyright 1998, Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Seiten 1 - 4, 159,160;

[X.]5  [X.], [X.]., “Technical Information on the Principles of Spooling”, 1. Juli 2001, abrufbar unter http://www.drc.co.uk/DRC/TECH-DOCS/Docs/Spooling.pdf;

[X.]6 [X.], [X.]., “Double R Controls’ Concept of Continuous Process Web Handling Priniciples”, 9. August 2000, abrufbar unter http://www.drc.co.uk/DRC/TECH-DOCS/Docs/Webhandling.pdf;

Anlage [X.] 4 Messungen an [X.] 3M 5609, [X.] der Rolle u. a;

Anlage [X.] 4a Ergänzung zu [X.]4: Modifikation der Berechnung für eine Klebebandbreite von 24 mm;

Anlage [X.] 5 Spannungs-Dehnungs-Kurve von [X.] 3M 5609 u. a;

Anlage [X.] 6 [X.]breiten an [X.] 3M 5609 u. a.;

Anlage zum Schriftsatz vom 6. September 2021: Fachgutachten von Prof. Dr. R… vom 19. August 2021;

Anlage [X.] 8 Erklärung von Dr. B… vom 15. Dezember 2021

Anlage [X.] 9 fachliche Stellungnahme von Prof. Dr. R…    vom 14. Dezember 2021;

Anlage [X.] 10 Versuchsbericht B… mit der Benennung „Fallversuch:  Kreuzgewickelte (Levelwound) [X.]  3M 5609 8 mm“, durchgeführt am 8. Dezember 2021;

Anlage [X.] 11 Video zur Versuchsdurchführung zu [X.]10;

Anlage [X.] 12 Ergänzung zu [X.]8: Unterlagen für die Ermittlung der betreffenden Werte in [X.]8;

Anlage [X.]  13 Versuchsbericht B… mit der Benennung „Fallversuch:  Kreuzgewickelte (Levelwound) [X.]  3M 5609 8 mm“, durchgeführt am 13. Januar 2022.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] bzw. der offenkundigen Vorbenutzung gemäß [X.]3, die das in der [X.] und in den Datenblättern [X.]a, [X.]b und [X.]c beschriebene Klebeband des Typs „5609“ betreffe. Dieses Klebeband, eine kreuzgespulte Rolle des Typs „5609“, sei ausweislich der eingereichten Belege Gegenstand einer – ohne Geheimhaltungsverpflichtung erfolgten - Lieferung gewesen, die am 21. September 2009 von der A… GmbH in H… an die B… GmbH in B… erfolgt sei. Zudem habe die Beklagte im Zeitraum zwischen September 2009 und November 2012 der B… umfangreiche Serienmengen des [X.] des Typs „5609“ geliefert, ebenfalls ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung. Für die Lieferung am 21. September 2009 sowie einige weitere dieser Serienlieferungen legt die Klägerin verschiedene Belege vor und stellt die Lieferung vom 21. September 2009 und weitere Lieferungen sowie ihre Behauptung, dass diese Klebebänder in Fahrzeugen des Typs „[X.]“ bis November 2012 Verwendung gefunden hätten, auch unter Zeugenbeweis.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen oder in Verbindung mit [X.], [X.] und/oder [X.] oder auch in Verbindung mit [X.] oder [X.] Dies gelte ebenso ausgehend von [X.] in Verbindung mit [X.] oder [X.] oder ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung ([X.]3) in Verbindung mit insbesondere [X.], [X.] oder [X.].

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 8 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] oder der offenkundigen Vorbenutzung ([X.]3), wobei das Fachwissen durch [X.]5 belegt sei. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von [X.] oder der offenkundigen Vorbenutzung ([X.]3) in Verbindung mit dem Fachwissen.

Der Gegenstand von Patentanspruch 11, der lediglich die für den Fachmann selbstverständlichen Maßnahmen für die Verwendung als Gummidichtung gemäß [X.]1 bzw. [X.] oder [X.] enthalte, sei nicht neu gegenüber den Druckschriften [X.] oder [X.], bei denen diese selbstverständlichen Maßnahmen mitgelesen würden; jedenfalls beruhe der Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Auch die Gegenstände der [X.] sowie die Gegenstände der von der Beklagten eingereichten [X.] seien nicht patentfähig. Ein Teil der [X.] sei zudem bereits nicht für zulässig zu erachten, weil es an der Ursprungsoffenbarung fehle, was etwa für das in den [X.]n 2 und 3 aufgenommene Merkmal „([X.] liner) [X.] an [X.]“ gelte. Die Ursprungsoffenbarung richte sich ausschließlich auf die Oberflächenbeschichtung derjenigen [X.]eite, die zum Acrylatschaumkern gerichtet sei, während mit dem aufgenommenen Merkmal nach dem Wortlaut beansprucht werde, dass die Oberflächenbeschichtung auf einer beliebigen oder sogar auf beiden Hauptseiten des [X.] vorhanden sein kann.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 2, wonach die Rolle eine „[X.]“ von 0,5 bis 50 mm aufweisen solle, nicht so deutlich und ausreichend offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Dieses Merkmal gebe lediglich ein zu erreichendes Ergebnis vor, nicht jedoch Merkmale der Rolle selbst, welche zu dem zu erreichenden Ergebnis führen könnten. Patentanspruch 2 und die Beschreibung in den Absätzen [0144] bis [0154] werde den Erfordernissen zu Parametern und deren für eine Ausführbarkeit ausreichende [X.] nicht gerecht. Der Fachmann erhalte nur Informationen darüber, wie er verschiedene und hinsichtlich ihrer Testbedingungen stark voneinander abweichende Tests durchführen könnte, nicht aber, wie er den Test tatsächlich durchführen solle.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 746 356 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des mit Schriftsatz vom 11. August 2020 eingereichten [X.] richtet,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten folgenden [X.] richtet:

Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022,

Hilfsantrag 1A, vormals als Hilfsantrag 1 eingereicht mit Schriftsatz vom 11. August 2020,

Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. August 2020,

Hilfsantrag 2A, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021,

Hilfsantrag 3(neu), eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022,

Hilfsantrag 3A(neu), eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022,

Hilfsantrag 3(alt), eingereicht mit Schriftsatz vom 6. August 2021,

Hilfsantrag 3A(alt), eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021,

Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2021,

Hilfsantrag [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2022,

sowie die [X.] 5 und 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2021.

Gemäß Hilfsantrag 1 erhalten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8, wobei letzterer zu Patentanspruch 7 wird, folgende Fassung (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked. , and wherein the roll has a [X.] mm.

7. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive, [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.]. , to make a roll having a [X.] mm.

Gemäß Hilfsantrag 1 entfällt der erteilte [X.] 2, aus den weiteren erteilten Patentansprüchen 3 bis 12 werden mit angepassten Rückbezügen die Patentansprüche 2 bis 11.

Hilfsantrag 1A entspricht der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 mit der einzigen Abweichung, dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7 jeweils am Ende des Anspruchs die Angaben bei der [X.] abweichen: statt „[X.] mm“ heißt es in Hilfsantrag 1A jeweils „drop-test displacement of 0.5 to 2 mm“.

Gemäß Hilfsantrag 2 erhalten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 folgende Fassung (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] and [X.] an [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked.

8. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive and a second liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.], [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.].

Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2, die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 12, entsprechen der erteilten Fassung.

Hilfsantrag 2A entspricht Hilfsantrag 2 mit der Abweichung, dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 im [X.] an das gemäß Hilfsantrag 2 eingefügte Merkmal „… [X.] an [X.]…“ jeweils zusätzlich noch das Merkmal folgt „conferring adhesion properties between [X.] liner and [X.] major surface,“.

Gemäß Hilfsantrag 3(neu), der die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 kombiniert, erhalten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8, wobei letzterer zu Patentanspruch 7 wird, folgende Fassung (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] and [X.] an [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked. , and wherein the roll has a [X.] mm.

7. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive and a second liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.], [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.]. , to make a roll having a [X.] mm.

Gemäß Hilfsantrag 3(neu) entfällt der [X.] 2, aus den weiteren erteilten Patentansprüchen 3 bis 12 werden mit angepassten Rückbezügen die Patentansprüche 2 bis 11.

Hilfsantrag 3A(neu) entspricht Hilfsantrag 3(neu) mit der Abweichung, dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7 im [X.] an das gemäß Hilfsantrag 3 eingefügte Merkmal „… [X.] an [X.]…“ jeweils zusätzlich noch das Merkmal folgt „conferring adhesion properties between [X.] liner and [X.] major surface,“.

Die Hilfsanträge 3(alt) und 3A(alt) entsprechen den Hilfsanträgen 3(neu) und 3A(neu) mit der Abweichung, dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7 jeweils am Ende des Anspruchs die Angaben bei der [X.] abweichen: statt „[X.] mm“ heißt es in den Hilfsanträgen 3(alt) und 3A(alt) jeweils „drop-test displacement of 0.5 to 2 mm“.

Gemäß Hilfsantrag 4 erhalten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 folgende Fassung (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.] and extending over at least one edge of [X.] major surface to provide an overlap zone where [X.] liner of a convolution of an adhesive tape is overlapped by a succeeding convolution whereby [X.] liner of the preceding convolution contacts the first major surface of the tape of the succeeding convolution in [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked.

8. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive and a second liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.], [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.].

Gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen die [X.] 2 bis 7 der erteilten Fassung, zudem entfällt der [X.] 10 und aus den weiteren erteilten Patentansprüchen 11 und 12 werden mit angepassten Rückbezügen die Patentansprüche 10 und 11.

Hilfsantrag [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung, geht aus von Hilfsantrag 4 mit den Abweichungen, dass er in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 jeweils zusätzlich noch das Merkmal „conferring adhesion properties between [X.] liner and [X.] major surface,“ enthält und zudem auch in Patentanspruch 8 die Änderungen vollständig wie in Patentanspruch 1 aufgenommen sind. Gemäß Hilfsantrag [X.] erhalten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 somit folgende Fassung (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. Roll of acrylic foam tape, [X.] an acrylic foam tape [X.] an acrylic foam with opposite first and second major sides, the first major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side [X.] a heat activatable adhesive, [X.] foam tape being level-wound in [X.] liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.] conferring adhesion properties between [X.] liner and [X.] major surface and extending over at least one edge of [X.] major surface to provide an overlap zone where [X.] liner of a convolution of an adhesive tape is overlapped by a succeeding convolution whereby [X.] liner of the preceding convolution contacts the first major surface of the tape of the succeeding convolution in [X.], wherein [X.] foam is thermally crosslinked.

8. Method of making a roll of adhesive tape, wherein an adhesive tape [X.] an thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides, at least one major side [X.] a pressure sensitive adhesive protected by a first liner and [X.] major side also [X.] an heat-activatable adhesive and a second liner arranged on the heat activatable adhesive, [X.] liner [X.] an [X.] conferring adhesion properties between [X.] liner and [X.] major surface, [X.] or elliptical core by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that it is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°, thus forming a first layer of tape around the core and reversing the feed direction at least once at a reversing point so [X.], [X.] layer extending over at least one edge of [X.] major surface to provide an overlap zone where [X.] liner of a convolution of the adhesive tape is overlapped by a succeeding convolution whereby [X.] liner of the preceding convolution contacts the first major surface of the tape of the succeeding convolution in [X.].

Bezüglich der Fassungen der Hilfsanträge 5 und 6 wird Bezug genommen auf den Akteninhalt (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 2021).

Die Beklagte reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

Anlage [X.] Gutachten von Prof. Dr. S… mit Anlagen 1 bis 5 (wobei nur die Anlagen 4 und 5 beigefügt sind und die Anlagen 1 bis 3 den folgenden Anlagen [X.], [X.] und [X.] entsprechen);

Anlage [X.] Erklärung von Dr. E… vom 3. August 2020 mit Anlagen 1 und 2;

Anlage [X.] Erklärung von Miterfinder Herr G… vom 10. August 2020 mit Anlage 1;

Anlage [X.] Erklärung von Frau L… vom 27. Juli 2020 mit Anlagen 1 bis 3;

Anlage B5 H.T. Hahn et al. „The stress development during filament [X.]”, [X.]. 3 1993, Seiten 147 - 156;

Anlage B6 W. Polini et al. „Influence of winding speed and winding trajectory on tension in robotized filament [X.]”, Composites Science and Technology 65 (2005), S. 1574 - 1581;

Anlage [X.]  EP 0 523 528 A1

Anlage [X.]  [X.] 2008/0083506 A1.

Anlage B9 Stellungnahme von Prof. Dr. S… vom 13. November 2021;

Anlage [X.]0 Stellungnahme von Dr. E… vom 15. November 2021;

Anlage [X.]1 EP 2 039 506 A1

Anlage [X.]2 Stellungnahme von Prof. Dr. S… vom 9. Januar 2022;

Anlage [X.]3 Erklärung von Miterfinder Herr G… vom 23. Februar 2022;

Anlage [X.]4 Weitere Erklärung von Miterfinder Herr G… vom 23. Februar 2022.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung, zumindest aber in den Fassungen der nach ihrer Auffassung jeweils zulässigen [X.] 1, 1A, 2, 2A, 3(neu), 3A(neu), 3(alt), 3A(alt), 4, [X.], 5 und 6 für patentfähig. Ebenso wenig liege der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit vor.

Die Beklagte trägt insbesondere vor, aus keiner der genannten [X.] sei die Erfindung für den Fachmann entnehmbar, weder unmittelbar und eindeutig noch ohne weiteres Nachdenken. Zu der offenkundigen Vorbenutzung ([X.]3), die als solche von der Beklagten nicht bestritten wird, trägt sie vor, dass aus dem eingereichten [X.] nichts ersichtlich sei, was bezüglich des [X.] 5609 über den [X.]sgehalt von [X.] hinausgehe. [X.] sei nicht neuheitsschädlich, denn es sei nicht unmittelbar entnehmbar, bei welchen der kreuzgespulten Bänder ein überstehender zweiter [X.] vorgesehen sei, insbesondere ob ein überstehender zweiter [X.] auf einer wärmeaktivierbaren Kleberschicht angeordnet sei. Insbesondere treffe die [X.] keinerlei Aussage über eine Vernetzung der gezeigten Klebebänder, tatsächlich weise keines der dort gezeigten Klebebänder einen thermisch vernetzten [X.] auf.

Sowohl der Gegenstand des geltenden [X.] als auch die jeweiligen Gegenstände der [X.] beruhten zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Die Auffassung der Klägerin, es fehle dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, weil es sich dabei lediglich um eine Aggregation an sich bekannter Merkmale handle, treffe nicht zu. Vielmehr trügen alle Merkmale zur Lösung der Aufgabe bei, eine [X.]rolle bereitzustellen, die stabil sei, ohne den [X.] zu deformieren, und deren Klebeeigenschaften, insbesondere auf schwierigen Klebeflächen, optimiert seien, und die insbesondere ein möglichst spannungsfreies Verkleben von Gummidichtungen in Türöffnungen ermögliche. [X.] beschreibe eine Vielzahl sowohl selbstklebender als auch hitzeaktivierbarer [X.]bänder, die sowohl [X.] als auch kreuzgespult sein und unterschiedliche Eigenschaften haben könnten, so dass für den Fachmann zunächst kein ersichtlicher Grund bestehe, aus diesen Bändern gerade das Band 5609 als Ausgangspunkt für seine Überlegungen auszuwählen. Sollte sich der Fachmann dennoch diesem Klebeband zuwenden, so lerne er aus den Datenblättern [X.]a bis c, dass mit diesem Klebeband bereits über viele Jahre das Problem gelöst sei, elastomere Anbauteile wie Dichtungen an Karosserie oder Tür von Fahrzeugen zuverlässig zu befestigen. Für den Fachmann habe schon aus diesem Grund kein Anlass bestanden, von der im Klebeband 5609 offensichtlich bewährten UV-Vernetzung abzugehen und eine thermische Vernetzung in Erwägung zu ziehen. [X.] selbst gebe zudem dem Fachmann keinen Grund zu der Annahme, dass die Art der Vernetzung Einfluss auf die [X.] der darin beschriebenen Schaumbänder habe. Auch in Kombination mit weiteren Druckschriften wie etwa [X.], [X.], [X.] oder [X.] oder ausgehend von [X.] sei kein Naheliegen anzunehmen.

Ebenso wenig könne ausgehend von [X.] ein Naheliegen angenommen werden. Die Aufgabenstellung des Streitpatents spiegele sich in der erfindungsgemäßen Lösung wider, wonach sich Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auf ein Schaumband per se beziehe, sondern auf eine kreuzgewickelte Rolle eines [X.]s mit einer definierten Anordnung des Bands in der Rolle. Verfahrensanspruch 8 betreffe demgemäß ein Verfahren zum Herstellen einer Klebebandrolle unter dezidiert vorgegebenen Wickelbedingungen. Vor diesem Hintergrund habe für den Fachmann - ohne vorherige Kenntnis der Erfindung - kein Anlass bestanden, [X.] als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe heranzuziehen. Bei der Bereitstellung einer kreuzgewickelten Rolle eines Schaumbands handle es sich ersichtlich nicht um eine bessere oder andere Lösung als [X.] sie zur Verfügung stelle, sondern um einen technischen Aspekt, der in [X.] keine Rolle spiele. Selbst wenn der Fachmann die [X.] mit der [X.] kombinieren würde, wozu keine Veranlassung bestanden habe, da letztere einen ganz anderen Klebebandtyp betreffe, wäre er nicht ohne zusätzliches erfinderisches Zutun zu den [X.] der Erfindung gelangt.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2022, insbesondere zu den von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 15. November 2021, 15. Dezember 2021 und 23. Februar 2022 eingereichten [X.]n gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. [X.], 404 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. [X.]uflage., § 81 Rdn. 129).

Darüber hinaus ist die Klage insoweit begründet, als das Streitpatent sowohl in den Fassungen des [X.] als auch der [X.], 1[X.], 2, 2[X.], 3(neu), 3[X.](neu), 3(alt), 3[X.](alt) und 4 nicht rechtsbeständig ist. Denn hinsichtlich der Fassungen des Streitpatents gemäß Hauptantrag und den [X.] 1, 1[X.], 2[X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt) liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit ([X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a, [X.]rt. 54, 56 EPÜ) vor und hinsichtlich der [X.], 3(neu), 3(alt) und 4 fehlt es an der Zulässigkeit der [X.]nspruchsfassung.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des [X.] erweist sich die Fassung der Patentansprüche als zulässig und der Gegenstand des Streitpatents als patentfähig und ausführbar, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. [X.]uf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren [X.] 5 und 6 [X.]estand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Rolle von [X.], ein Verfahren zum Herstellen einer Klebebandrolle mit einem [X.] sowie ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur [X.]efestigung an einer Tür oder einem Türrahmen.

In der [X.]eschreibungseinleitung werden eine Reihe bekannter Klebebandrollen, Verfahren zu ihrer Herstellung sowie ihre Verwendung diskutiert.

Während bereits eine Vielzahl von Kleberformulierungen und Klebebandrollenkonstruktionen bekannt seien, bestehe wegen der immer höher werdenden [X.]nforderungen bei der Verwendung, beispielsweise bei [X.]utomobilen, weiterhin ein [X.]edarf nach neuen Kleberformulierungen und Konstruktionen (siehe [X.]bsatz [0004]). Derartige Klebebandrollen werden zunehmend in neuen, immer anspruchsvolleren [X.]nwendungen eingesetzt, die beispielsweise noch höhere [X.]nforderungen an das [X.] der Klebebänder stellten (siehe [X.]bsatz [0005]).

Es seien insbesondere Probleme bekannt, wenn ein Klebeband an einer Tür oder einem Türrahmen eines Fahrzeugs befestigt werden solle, weil in [X.]ereichen starker Krümmung des [X.], beispielsweise dessen Kanten, eine [X.]blösung aufgrund von Spannungen im Klebeband erfolgen könne. Weitere Probleme entstünden, wenn unterschiedliche Spannungen während der [X.]nwendung in das Klebeband eingebracht werden, was zu [X.]ereichen mit unterschiedlicher Klebkraft zwischen dem Klebeband und der Gummidichtung des [X.] führen könne. Es wäre deshalb wünschenswert, ein Klebeband bereitzustellen, das zu einer zuverlässigen und flexiblen [X.]nwendung eines derartigen [X.] insbesondere am Türrahmen eines Fahrzeugs führe und die vorstehenden Probleme löse (siehe [X.]bsätze [0006] bis [0009]).

Da derartige Klebebänder meist in Form von Rollen mit mehreren hundert Metern Länge hergestellt werden müssten, treten zu den vorstehenden Problemen weitere Probleme hinzu, insbesondere wenn das Klebeband zur Erhöhung seiner Elastizität einen Schaumkern aufweise. Es sei zwar grundsätzlich neben dem herkömmlichen Planspulen (Radialspulen) auch ein Kreuzspulen derartiger Rollen mit helikalen Windungen („level winding") bekannt, dabei komme es aber oft zum Verkleben benachbarter Windungen. Es sei schwierig, eine derartige Rolle so zu gestalten, dass sie einerseits ausreichende Stabilität bei der Handhabung und beim [X.]bwickeln aufweise, aber andererseits die Spannung im [X.]and niedrig genug sei, um die genannten Probleme bei der [X.]nwendung zu minimieren. Dies treffe insbesondere für Schaumklebebänder zu, die beim Wickeln nicht so stark gequetscht werden dürften, dass ihre Eigenschaften und ihre Dimensionsstabilität litten. [X.]uch sei kein einfacher und zuverlässiger Test bekannt, ob eine Klebebandrolle die [X.]nforderungen in [X.]ezug auf Handhabbarkeit und [X.]bwickelbarkeit bei gleichzeitiger Minimierung der auf das [X.]and wirkenden [X.]elastungen erfülle (vgl. [X.]bsätze [0010] bis [0014]).

Insbesondere bei der Herstellung von vernetzten [X.] könne die Einführung von inneren Spannungen bei der Herstellung später bei der [X.]nwendung zu einem adhäsiven Klebeversagen an der Grenzfläche zwischen dem Klebeband und dem [X.] führen, insbesondere wenn der [X.] mit einer [X.]en Schicht zum Verbinden beispielsweise mit der Gummidichtung einer Fahrzeugtür kombiniert werde (vgl. [X.]bsatz [0015]).

Es sei daher wünschenswert, eine Rolle von [X.] und ein Verfahren zu deren Herstellung bereitzustellen, mit der eine stabile Rolle mit verbesserter [X.]eständigkeit gegen mechanische [X.]eanspruchungen bei der Handhabung und verbesserten Eigenschaften beim [X.]bwickeln erzielt werde. Es wäre ferner wünschenswert, einen einfachen Test bereitzustellen, mit dem die Dimensionsstabilität und die Wickelspannung der Rolle überprüft werden könnten, um sicherzustellen, dass das Klebeband ausreichende Stabilität und [X.]dhäsion insbesondere bei der [X.]efestigung an gekrümmten Flächen aufweise (vgl. [X.]bsätze [0016] bis [0019]).

Dem Streitpatent liege insgesamt die [X.]ufgabe zugrunde, eine Rolle von [X.] und ein Verfahren zu deren Herstellung bereitzustellen, die stabil sei und ausgezeichnete adhäsive und mechanische Eigenschaften aufweise und somit eine breite [X.]nwendbarkeit auch in schwierigen [X.]nwendungen sichere, insbesondere auch beim Verkleben mit gekrümmten Flächen, wie beim Verkleben von Gummidichtungen in Türöffnungen von Fahrzeugen.

2. Diese [X.]ufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1, eine Rolle eines [X.]s sowie den Verfahren gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 8 und 11 gelöst werden, die ein Verfahren zur Herstellung einer Klebebandrolle und ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur [X.]efestigung an einer Tür oder einem Türrahmen unter Verwendung einer derartigen Rolle betreffen.

Die Merkmale der selbstständigen Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag können in der [X.] und in [X.] Übersetzung wie folgt gegliedert werden ([X.]bweichungen in [X.]nspruch 8 gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):

[X.]nspruch 1:

Roll of acrylic foam tape comprising

Rolle eines [X.]s umfassend

1. an acrylic foam tape comprising an acrylic foam

1. ein [X.] mit einem [X.]

2. with opposite first and second major sides,

2. mit einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptseiten;

3. the first major side comprising a pressure sensitive adhesive

3. die erste Hauptseite weist einen Haftkleber auf

3.1 protected by a first liner,

3.1 der durch einen ersten [X.] geschützt ist;

4. the second major side comprising a heat activatable adhesive,

4. die zweite Hauptseite weist einen wärmeaktivierbaren Klebstoff auf;

5. the acrylic foam tape being level-wound in essentially helical convolutions around a core

5. das [X.] ist in im Wesentlichen helixförmigen Windungen um [X.] in Lagen gewickelt;

6. with a second liner arranged on the heat activatable adhesive

6. auf dem wärmeaktivierbaren Kleber ist ein zweiter [X.] angeordnet;

7. the second liner extending over at least one edge of the second major surface

7. der zweite [X.] erstreckt sich über wenigstens eine Kante der zweiten Hauptfläche;

8. wherein the acrylic foam is thermally crosslinked

8. der [X.] ist thermisch vernetzt.

[X.]nspruch 8:

Method of making a roll of adhesive tape, wherein

Verfahren zur Herstellung einer Klebebandrolle

[X.] an adhesive tape comprising a thermally crosslinked acrylic foam with opposite first and second major sides,

[X.] Das Klebeband weist einen thermisch vernetzten [X.] mit einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptseiten auf.

V2. at least one major side comprising a pressure sensitive adhesive

V2. Wenigstens eine Hauptseite weist einen Haftkleber auf,

V2.1 protected by a first liner

V2.1 der durch einen ersten [X.] geschützt ist.

V3. and the second major side also comprising an heat-activatable adhesive,

V3. Die zweite Hauptseite weist ebenfalls einen [X.]en Klebstoff auf.

[X.] is wound around a cylindrical or elliptical core

[X.] Das Klebeband wird um [X.] gewickelt,

V5. by feeding the tape to the core with a feed tension of between 0.5 and 5 N

V5. indem das [X.]and [X.] mit einer Zuführspannung zwischen 0,5 und 5 N und

V6. and a feed direction with a directional speed along the central axis of the core such that is wound around the core in [X.] 20°, preferably less than 10° or less than 5°,

V6. mit einer Zuführrichtung mit einer gerichteten Geschwindigkeit entlang einer zentralen [X.]chse des Kerns zugeführt wird, sodass das [X.]and mit helixförmigen Windungen mit einem Helixwinkel von weniger als 20°, vorzugsweise weniger als 10° oder weniger als 5°, gewickelt wird,

[X.] thus forming a first layer of tape around the core and

[X.] sodass eine erste [X.]andlage um [X.] gebildet wird und

V8. reversing the feed direction at least once at a reversing point

V8. die Zuführrichtung wenigstens einmal an einem Umkehrpunkt umgekehrt wird,

V9. so that at least a second layer of helical convolutions of tape is formed on the first layer.

V9. sodass wenigstens eine zweite Lage mit helixförmigen Windungen des [X.]andes auf der ersten Lage gebildet wird.

Die Gliederung der Merkmale des weiteren nebengeordneten Patentanspruchs 11 des Streitpatents ergibt sich schon aus dem Wortlaut des [X.]nspruchs, wonach die Verfahrensschritte gemäß den [X.]uchstaben a bis i gegliedert sind.

3. [X.]ls maßgeblicher [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die [X.]uslegung der Merkmale des Streitpatents und die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Team bestehend aus einem Hochschulabsolventen der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Chemieingenieurwesen/Verfahrenstechnik und einem Hochschulabsolventen der Fachrichtung Chemie anzusehen. [X.]eide verfügen über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Klebebandrollen. Der Chemiker ist somit in der Lage, abhängig von der chemischen Zusammensetzung die Eigenschaften und Eignung der aufzuspulenden [X.]änder für unterschiedliche [X.]nwendungsfälle zu beurteilen, der Maschinenbauer/Verfahrenstechniker verfügt über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung in dem [X.]ereich der Spultechnologie und Spulanlagen der Klebebänder.

4. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

Die beiden Hauptseiten des [X.]s weisen Klebeflächen auf. Nach den Merkmalen 3 und 4 sind für die erste Hauptseite ein Haftkleber und für die zweite Hauptseite ein wärmeaktivierbarer Kleber vorgesehen. Die [X.] auf beiden Seiten können derart ausgebildet sein, dass das [X.] selbst auf einer oder beiden Hauptseiten klebende Eigenschaften aufweist oder zusätzliche Klebeschichten auf die Hauptseiten des [X.]s aufgetragen sind.

Im maßgeblichen englischsprachigen erteilten [X.]nspruch 8 ist angegeben, „[X.]“. Im Wortlaut des [X.] [X.]nspruchs ist „feed tension“ mit „Zuführspannung“ übersetzt. Der Fachmann auf dem Gebiet der [X.] sieht in der [X.]ngabe der Krafteinheit N[[X.]] keinen Widerspruch zu dem [X.]egriff „feed tension“. So ist der [X.] [X.]egriff „tension“ sowohl mit „Zugkraft“ oder auch mit „(Zug)Spannung“ übersetzbar, vgl. [X.]. [X.]uch das von der Klägerin eingereichte Dokument [X.] gibt in diesem Zusammenhang auf Seite 11, Zeilen 1 und 2 an, dass Tension [X.] sei, mit der das Material beaufschlagt wird, um es zu transportieren und aufzuwickeln.

I[X.]

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig ist ([X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a, [X.]rt. 52, 56 EPÜ). Dasselbe gilt für das Streitpatent in der Fassung der [X.], 1[X.], 2[X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt).

1. Zum Hauptantrag

1.1 Die Rollen eines [X.]s des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind zwar hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu, doch sind sie nicht patentfähig, da sich das [X.] gemäß [X.]nspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] (WO 2012/152713 [X.]) in Verbindung mit der Druckschrift [X.] (EP 2 039 506 [X.]) ergibt.

[X.]usgehend von der gestellten [X.]ufgabe, der [X.]ereitstellung einer stabilen Haftklebebandrolle, die ausgezeichnete adhäsive und mechanische Eigenschaften auch beim Verkleben mit gekrümmten Flächen, wie beim Verkleben von Gummidichtungen in Fahrzeugen aufweist, ergeben sich zwei separate Teilaufgaben:

Zum einen ist ein geeignetes Material für den vorliegenden Einsatzzweck des Klebebandes zu bestimmen, zum anderen ist eine geeignete [X.]rt und Weise der Konfektionierung des Klebebandes zu wählen, die eine geeignete Lagerung, Transport und Weiterverarbeitung ermöglicht. [X.]uch das Streitpatent selbst geht von dieser [X.]usgangssituation für den Fachmann aus, denn zum einen sei es wünschenswert, vgl. [X.]bsatz [0009], ein Klebeband zu erlangen, das eine zufriedenstellende und belastbare [X.]enutzung eines [X.] an der Tür oder dem Türrahmen eines Fahrzeugs ermöglicht. Zum anderen geht das Streitpatent im [X.]bsatz [0010] ebenfalls von einem weiteren zu lösenden Problem („further problem“) aus, nämlich wie das Klebeband in Form einer Rolle so geliefert werden kann („form of tape supply“), dass es schnell und ökonomisch befestigt werden kann. Es liegt offensichtlich auf der Hand, dass die erste Teilaufgabe, die [X.]uswahl eines geeigneten Materials, von dem oben definierten Chemiker durchgeführt wird, für die Lösung der zweiten Teilaufgabe ist in erster Linie der Maschinenbauer/Verfahrenstechniker zuständig.

[X.]uch wenn der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 eine Rolle eines [X.]s betrifft, so ergibt sich für den Fachmann hieraus nicht zwangsläufig eine Festlegung des Standes der Technik, von dem der Fachmann auszugehen hat. Vielmehr ist zu bemerken, dass der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nicht nur die Rollengeometrie betreffende Merkmale aufweist, sondern auch materialspezifische Merkmale des [X.] selbst. Entgegen der [X.]uffassung der [X.] muss der Fachmann somit auch nicht von einem Stand der Technik ausgehen, der eine Rolle eines [X.]es offenbart.

Zur Lösung der ersten Teilaufgabe wird der Chemiker zunächst nach einem geeigneten [X.]andmaterial für den im Streitpatent vorliegenden [X.]nwendungsfall suchen. So gelangt er zur [X.] [X.], deren [X.]ufgabe es ist, ein Klebeband herzustellen, das geeignet ist zur Herstellung von Verbundgegenständen und zur Verklebung von [X.] und anderen gummiartigen Profilen, insbesondere Dichtungsprofilen im [X.]utomobilbereich, vgl. dort Seite 4, Zeilen 12 bis 15. Das dort beschriebene Klebeband ist ein [X.] mit einem thermisch vernetzten [X.], vgl. Seite 3, Zeile 33 bis Seite 4, Zeile 30 und Seite 10, Zeilen 6 und 7 (Merkmale 1 und 8). Das [X.] hat zwei Hauptseiten, vgl. Figur 1 mit den Schichten [X.] und [X.] (Merkmal 2). [X.]ei der [X.] handelt es sich um eine chemisch vernetzte haftklebrige Trägerschicht, siehe Seite 7, Zeilen 9 bis 11, die äußere Oberfläche der Schicht [X.] ist [X.], vgl. Seite 12, Zeilen 18 bis 22, und entspricht daher der anspruchsgemäßen zweiten Hauptseite, die eine wärmeaktivierbare Oberfläche aufweist (Merkmale 3 und 4). Die Herstellung der haftklebrigen [X.] ist auf den Seiten 25, Zeile 3 bis Seite 27, Zeile 9, beschrieben. Demgemäß werden die zur Polymerisation benötigten [X.]usgangsstoffe gemischt, vorgeheizt und in einem Extruder gefördert. Das [X.] wird einem Zweiwalzenauftragswerk zugeführt und zwischen zwei zulaufenden, beidseitig silikonisierten [X.] beschichtet und zu einem Film, der [X.], ausgeformt. Der Film wird nach [X.]bkühlung auf Raumtemperatur aufgewickelt, nachdem zuvor eine der beiden silikonisierten [X.] entfernt wurde. Die Druckschrift [X.] beschreibt somit eine Rolle aus [X.], deren darauf vorhandene Polyesterfolie dem ersten, auf der [X.] angeordneten ersten [X.] entspricht (Merkmal 3.1). Der aufgewickelte [X.]film wird mindestens zwei Wochen bei Raumtemperatur gelagert, bevor er für die weitere Klebebandherstellung verwendet wird. Dies dient, vgl. die Seite 16, Zeile 34 bis Seite 17, Zeile 4, dem Erreichen des vernetzten Zustandes der [X.]. Die Herstellung der [X.]rolle sieht weiter vor, dass die [X.] zunächst corona- oder plasmavorbehandelt wird, vgl. die Seite 17, Zeilen 9 bis 22 und Seite 27, Zeile 11 bis Seite 28, Zeile 25, wobei unmittelbar anschließend durch Kaschieren die Schicht [X.] auf die [X.] und somit auf den [X.] aufgetragen wird. Die Verarbeitung des folienartigen [X.]s erfolgt dabei von Rolle zu Rolle, vgl. die [X.], Seite 27, Zeilen 20 und 21.

Die technische Lehre der Druckschrift [X.] beschreibt somit die Herstellung einer Rolle aus [X.] mit darauf aufgewickeltem, folienförmigem, d. h. über die gesamte [X.]reite der Rolle einstückigem, [X.] gemäß den Merkmalen 1 bis 4 und 8. Derartige Rollen, von der Klägerin in der Verhandlung als „Jumborollen“ bezeichnet, sind bei der Produktion von [X.] üblich, denn sie ermöglichen die Herstellung von großen flächigen Mengen an [X.], der anschließend in weiteren Schritten je nach Verwendungszweck auf die gewünschten Maße des [X.]s konfektioniert werden kann. Es mag wie von der [X.] dargelegt zutreffen, dass die Lehre der Druckschrift [X.] keine endgültige Form des [X.]produktes mit seinen beiden Schichten [X.] und [X.] offenbart, so dass sich daraus natürlich auch Platten oder andere Formen aus dem folienförmigen [X.] herstellen ließen. Dies ist jedoch abhängig von dem gewünschten Einsatzzweck und somit eine Frage der weiteren [X.]earbeitung.

Die [X.]eklagte trägt im Hinblick auf die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zur Druckschrift [X.] vor, dort wäre schon deswegen eine [X.]ufwicklung zu einem [X.]and nicht beschrieben, weil das [X.]and bereits aufgrund einer zu befürchtenden unvollständigen Vernetzung der [X.]crylatschaumschicht aus fachmännischer Sicht für eine [X.]ufwicklung ohnehin ungeeignet sei. [X.]uch würde der Fachmann aufgrund der in der [X.] angegebenen zweiwöchigen Lagerung der [X.]crylatschaumschicht, diese für die Fertigung eines Klebebandes innerhalb eines integralen Fertigungsprozesses verwerfen. Darüber hinaus sei nach [X.]uffassung der [X.] eine Extrapolation des nur 50 mm dicken Films auf dicke [X.]cylatschaumschichten mit dem dort beschriebenen Verfahren nicht möglich und somit der Film oder das fertige [X.]and für die erfindungsgemäße Verwendung ungeeignet. Dem kann sich der [X.] nicht anschließen. In der Druckschrift [X.] (vgl. den die Seiten 16, 17 übergreifenden [X.]bsatz) ist als vorteilhaft beschrieben, dass zum Zeitpunkt der [X.] die [X.] vollständig vernetzt sein soll, da sich überraschenderweise eine besonders gute Verankerung zwischen den Schichten [X.] und [X.] ergebe, wenn die Corona- oder Plasmavorbehandlung nach dem Erreichen des vernetzten Zustands erfolgt sei. Es ist daher davon auszugehen, dass nach der angegebenen zweiwöchigen Zwischenlagerung bei Raumtemperatur dieser vollständig vernetzte Zustand erreicht ist. Eine unvollständige Vernetzung ist demnach nicht zu befürchten, zumal auch das Streitpatent den finalen Vernetzungsverlauf ähnlich beschreibt (vgl. z.[X.]. [X.]bsätze [0077], [0078], [0081]). Denn beim Streitpatent erfolgt prinzipiell auch ohne Zumischung von [X.]eschleunigern eine vollständige und ausschließlich thermische Vernetzung erst nach [X.]bkühlung auf Raumtemperatur bis zu einem finalen Vernetzungsgrad weiter, wobei eine hierzu benötigte konkrete Zeitspanne, anders als in der [X.], nicht genannt wird.

[X.]uch ist anspruchsgemäß ein integraler, im Sinne eines kontinuierlich ununterbrochenen Fertigungsprozesses bis zur fertig gewickelten Rolle nicht gefordert. Im Übrigen wäre für einen solchen Prozessablauf eine vom Streitpatent mitumschlossene und dort auch beschriebene ausschließlich thermisch und ohne Zusatz von [X.]eschleunigern vernetzende [X.]crylatschaumschicht dann ebenfalls nicht geeignet. Festzustellen ist auch, dass in der Druckschrift [X.] ebenfalls [X.]cylatschaumschichten [X.]C1 mit einer Dicke von 0,8 mm (vgl. u.a. Seite 23 unten) beschrieben werden und diese somit in dem im Streitpatent (vgl. 0,1 bis 3 mm; [X.]bsatz [0020], 14.) angegebenen und demnach auch zu einer Rolle wickelbaren Schichtdickenbereich liegen. Im Übrigen soll ebenso wie das Klebeband des Streitpatents (vgl. Patentanspruch 11, [X.]bsatz [0178]) auch das in der [X.] beschriebene Klebeband Verwendung bei der Herstellung von Verbundgegenständen und zur Verklebung von [X.] und anderen gummiartigen Dichtungsprofilen im [X.]utomobilbereich finden (vgl. Seite 4, Zeilen 12 bis 15). Die Einwände der [X.] hinsichtlich der Druckschrift [X.] sind demnach unbegründet.

[X.]n dieser Stelle der Produktion bzw. der Entwicklung setzt die zweite Teilaufgabe an, ein [X.]material, wie in der [X.] offenbart, in einer für die Lagerung, den Transport und die endgültige Verarbeitung vorteilhaften Weise bereit zu stellen. Wie oben dargelegt, gibt die Druckschrift [X.] als Verwendung für ein solches produziertes [X.]material in [X.]nspruch 14 explizit die Herstellung eines Verbundgegenstands aus dem Klebeband mit einem thermoplastischen Kunststoff aus [X.] an.

Die übliche bekannte Form zur Handhabung eines solchen [X.]s für diesen Verwendungszweck ist die [X.]ufwicklung/-spulung auf [X.] oder eine helixförmige Rolle. Diesbezüglich sei lediglich beispielsweise auf die [X.] verwiesen, die einen Überblick über gängige unterschiedliche Wickelverfahren und –geometrien gibt. Der Fachmann, hier nun der Maschinenbauer bzw. Verfahrenstechniker, wird entsprechende, aus dem Stand der Technik bekannte Spulverfahren bzw. [X.]nordnungen zur [X.]ufwicklung bzw. [X.]ufspulung des aus der [X.] bekannten [X.]materials anwenden.

Die Druckschrift [X.] beschreibt in den [X.]bsätzen [0002] und [0012] Rollen eines [X.]s mit [X.], bei denen das [X.] im Wesentlichen in helixförmigen Windungen um [X.] in Lagen gewickelt ist (Merkmale 0, 1 und 5). Es eignet sich gemäß dem [X.]bsatz [0088] für den Einsatz zur [X.]efestigung von [X.] und als Dichtungsmaterial für [X.]utomobile. Das [X.] weist auf beiden Seiten einen Haftkleber auf und ist auf einer oder beiden Seiten durch einen [X.] geschützt. Wie im [X.]bsatz [0003] weiter ausgeführt, bestehe bei gewickelten Rollen mit Haftkleberschichten das auftretende Problem des „[X.]lockings“. Die bei der Wicklung des [X.] notwendige Zugkraft bewirke eine [X.]usdehnung der schmalen Seiten des [X.], so dass im aufgewickelten Zustand die schmalen Seiten von aneinander anliegenden Windungen des [X.] durch die Haftklebeschicht blockierten (aneinanderhaften), vgl. die Seite 2, Zeilen 21 bis 23. Zwar gebe es bereits [X.]usgestaltungen, die vorsähen, bei der [X.]ufwicklung des [X.] die [X.]reite eines [X.]s weiter auszubilden als die [X.]reite zweier benachbarter Lagen des Klebebandes, vgl. insb. Seite 2, Zeilen 24 bis 25, um so das „[X.]locking“ zu vermeiden. Hierbei treten jedoch Probleme auf, die es schwierig machten, eine enge und gleichmäßige Wicklung zu erhalten, vgl. den [X.]bsatz [0005], da sich die auf das [X.]and aufgebrachten [X.] bei der [X.]ufwicklung von dem Klebeband lösten („seperated unexpectedly“) oder die [X.]änder sich entlang der [X.] verschieben („dislocated in the [X.] ([X.])“). Zur Lösung dieses Problems schlägt die Druckschrift [X.] vor, ein thermisch aktiviertes [X.], vgl. [X.]bsatz [0044], an seinen beiden Hauptseiten jeweils mit einem [X.] zu schützen. Hergestellt wird dieses [X.]crylklebeband gemäß [X.]bsatz [0091] durch das Schneiden („slitting“) einer breiten Rolle des [X.]usgangsmaterials („large-width original pressure sensitive adhesive material“) auf eine gewünschte Klebebandbreite („desired width“). Diese breite Rolle an [X.]usgangsmaterial entspricht der von der Klägerin als [X.] bezeichneten [X.]usgangsrolle. [X.]uf einer Seite des [X.] ist ein [X.] (release liner [X.]; (5) in Figur 2 und [X.]bsatz [0092]) aufgetragen, der der [X.]reite des [X.] entspricht. [X.]uf der anderen Seite wird ein [X.] aufgetragen, dessen [X.]reite größer ist als die [X.]reite des Klebebandes, (release liner [X.]; (3) in Figur 2 und [X.]bsatz [0092]). Der zweite [X.] erstreckt sich somit über beide Kanten der zweiten Hauptfläche, vgl. Figur 2 (Merkmale 6 und 7). Wie in Figur 2 gezeigt, ist das Klebeband so aufgewickelt, dass eine Lücke zwischen benachbarten Wicklungen eingehalten wird, um das „[X.]locking“ zu vermeiden. Durch eine klebrige Oberflächenbeschichtung des zweiten [X.]s, vgl. die Seite 3, Zeilen 21 bis 22 und den [X.]bsatz [0092], wird bei dieser [X.]ufwicklung die Rückseite (rear face of the release liner 3“) des zweiten [X.]s (3) mit der Oberseite des benachbarten zweiten [X.]s mit einer schwachen Wechselwirkung verklebt. Dadurch wird in vorteilhafter Weise zusätzlich zur Vermeidung des [X.]lockings auch eine Verschiebung der [X.]änder entlang der [X.] verhindert.

Die Druckschrift [X.] beschreibt somit, ausgehend von einer [X.] mit einem gewünschten [X.]usgangsmaterial des [X.]s, eine vorteilhafte [X.]ufwicklung eines [X.]s mit einer daraus resultierenden Rollengeometrie. Die vorteilhafte [X.]ufwicklung ergibt sich, wie oben dargelegt, unter anderem aus der [X.]usgestaltung eines zweiten [X.]s auf der zweiten Hauptseite (Merkmal 6) des [X.]s der sich über wenigstens eine Kante der zweiten Hauptseite erstreckt (Merkmal 7).

[X.]eide Druckschriften, die [X.] als auch die [X.], geben als Verwendungszweck den Einsatz des [X.]s bzw. der Rolle des [X.]s als Klebeband für Dichtungen von Türen im [X.]utomobilbereich an (vgl. die [X.], Seite 4, Zeilen 12 bis 14; die [X.], [X.]bsatz [0088]). Die Druckschrift [X.] offenbart, wie oben dargelegt, ein hierfür geeignetes Material und dessen Herstellung zu einer [X.]. Durch sie wird somit die erste Teilaufgabe vollständig gelöst. Die Druckschrift [X.] lehrt, ausgehend von einem geeigneten Material auf einer [X.], eine vorteilhafte [X.]ufwicklung eines [X.]s auf einer Rolle und somit eine Lösung der vorliegenden zweiten Teilaufgabe. Der [X.] sieht es als eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme an, die technischen Lehren miteinander zu kombinieren. Er benötigt für diese Kombination außer dem angegebenen Verwendungszweck auch keine weitergehende Veranlassung, denn er erkennt, dass sich die jeweils offenbarten Lehren der Druckschriften in vorteilhafter Weise ergänzen.

Dem stehen auch die Einwände der [X.] nicht entgegen, dass der Fachmann einen Nachteil in der Druckschrift [X.] darin sehe, dass zwischen benachbarten Wicklungen eine große Lücke vorgesehen sei, vgl. die Figur 2, die sich aus der Überlappung des zweiten [X.]s ergebe, die gemäß der Druckschrift [X.], Seite 3, Zeilen 23 bis 27 groß gewählt werden solle. Daraus resultiere eine reduzierte Gesamtlänge des [X.]es auf der Rolle, was nicht akzeptabel sei, so dass der Fachmann daher die Druckschrift [X.] nicht berücksichtigen würde. [X.]uch weise das in der Druckschrift [X.] offenbarte Klebeband auf beiden Hauptseiten eine haftklebrige [X.]eschichtung auf, während gemäß Merkmal 4 des [X.]nspruchs 1 die zweite Hauptseite einen wärmeaktivierbaren Klebstoff fordere. [X.]uch dies sei ein Unterschied, den der Fachmann nicht in naheliegender Weise überwinden könne.

Dieser [X.]uffassung folgt der [X.] nicht.

Der [X.] ist zwar darin zuzustimmen, dass das [X.] gemäß der Druckschrift [X.] auf beiden Hauptseiten einen Haftkleber aufweist. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob dies den Fachmann davon abhalten könnte, ein Material wie in der [X.] beschrieben, zu verwenden, ist nochmals auf die technische Lehre der Druckschrift [X.] einzugehen. Diese beschreibt in [X.]bsatz [0091] explizit, dass das [X.] aus einer [X.] herausgeschnitten wird („produced by slitting a large-width original pressure sensitive adhesive tape“), um ein [X.]and mit einer gewünschten [X.]reite („desired width“) zu erhalten. Zwangsläufig ergibt diese Vorgehensweise des Schneidens, dass ein [X.], der sich über die Kanten des Klebebandes hinaus erstreckt und eine klebrige Schicht aufweist, wie in der [X.] offenbart, erst nach dem Zuschneiden auf die zweite Hauptseite aufgetragen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die zweite Hauptseite einen haftkleberigen oder einen wärmeaktivierbaren Klebstoff aufweist. Der Fachmann erkennt dabei aber ohne weiteres, dass er, auch wenn die zweite Hauptseite aus einem anderen Klebstoffmaterial besteht als in der Druckschrift [X.] beschrieben, in identischer Weise einen mit einer klebenden Verbindung beschichteten [X.] darauf aufbringen kann, um die offenbarten Vorteile zu erzielen. Es bedarf dazu auch keines weiteren [X.]ufwands. Dass die in der Druckschrift [X.] beschriebene Lücke zwischen den benachbarten Wicklungen, den von der [X.] dargelegten Nachteil mit sich bringt, dass die insgesamt auf der Rolle aufgewickelte [X.]länge geringer ist als bei aneinander liegenden Wicklungen ist richtig. [X.]uf der anderen Seite ergibt sich gemäß der technischen Lehre der Druckschrift [X.] aus dieser Lücke der Vorteil, dass das „[X.]locking“ zwischen den schmalen Stirnseiten des [X.]s verhindert wird. Er wird daher in einer Optimierung die Lücke nur so groß wie nötig machen, so dass das „[X.]locking“ vermieden und ein dennoch möglichst langes [X.] erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die technische Lehre der Druckschrift nicht vorsieht, wie von der [X.] vorgetragen, die [X.]reite des zweiten [X.]s „groß“ zu wählen. Denn die Rede ist dort ausschließlich von größer, vgl. bspw. die Seite 3, Zeile 23 „larger“). Hieraus eine große Überlappung und daraus resultierende große Lücke abzuleiten geht fehl, denn es ist das [X.]estreben des Fachmanns, wie oben beschrieben, die aufgewickelte Gesamtlänge des [X.]es zu optimieren.

Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann daher durch die Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] nahegelegt.

1.2 Entsprechendes gilt für den Gegenstand der nebengeordneten [X.] 8 und 11 des Streitpatents nach Hauptantrag.

1.2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 nach Hauptantrag ist dem Fachmann nahegelegt gegenüber der Kombination der Druckschriften [X.] und [X.].

Das [X.]ufwickeln des in der [X.] beschriebenen [X.] aus thermisch vernetztem [X.] auf eine Rolle, wie in der Druckschrift [X.] ausgeführt (helixförmig s. [0001]), führt zu einem Verfahren zur Herstellung einer Klebebandrolle, das die gegenständlichen Merkmale [X.] bis [X.] sowie [X.] bis V9. offenbart.

Die weiteren Merkmale

V5. dass das [X.]and [X.] mit einer Zuführspannung zwischen 0,5 und 5 N und

V6. mit einer Zuführrichtung mit einer gerichteten Geschwindigkeit entlang einer zentralen [X.]chse des Kerns zugeführt wird, sodass das [X.]and mit helixförmigen Windungen mit einem Helixwinkel von weniger als 20°, vorzugsweise weniger als 10° oder weniger als 5°, gewickelt wird,

beschreiben nach [X.]nsicht des [X.]s dem Fachmann naheliegende Verfahrensgrößen bei der [X.]ufwicklung von Klebebändern auf eine kreuzgespulte Rolle.

So ist dem Fachmann bewusst, dass das [X.]and beim [X.] mit einer von dem Radius der [X.]andlage zur Kernachse abhängigen Zugkraft zu halten ist, um eine stabile Rolle zu erhalten, deren Lagen sich nicht lösen. Die in Merkmal V6. angegebenen Winkel entsprechen den in den Dokumenten/Druckschriften [X.], [X.] und [X.]3 gezeigten bzw. beschriebenen kreuzgespulten Rollen.

1.2.2 [X.]uch der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber [X.] mit [X.].

Wie vorstehend dargelegt, ist dem Fachmann sowohl eine kreuzgewickelte Rolle von [X.] nach [X.]nspruch 1 oder auch deren Herstellung nach dem Verfahren des [X.]nspruchs 8, jeweils des [X.], durch eine Kombination der technischen Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Somit ist auch das [X.]ereitstellen einer derartigen Rolle oder eine nach dem Verfahren gemäß [X.]nspruch 8 hergestellte Rolle ebenfalls als naheliegend anzusehen (Merkmal a)).

Der [X.]nspruch 14 der Druckschrift [X.] betrifft die Verwendung eines doppelseitigen [X.] zur Herstellung eines Verbundgegenstands aus einem thermoplastischen Kunststoff oder aus [X.]. Dieser [X.]nspruch impliziert somit ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung, das zur [X.]efestigung an einer Tür oder einem Türrahmen geeignet ist.

Die Verfahrensschritte b) bis i) betreffen lediglich dem Fachmann bekannte, in ihrer Reihenfolge logische Schritte zur Herstellung eines solchen Verbundgegenstands. [X.]uch die dabei benutzten Gegenstände, die Laminiervorrichtung, Mittel zum [X.]bwickeln der Rollen, Einrichtung zum Heißlaminieren, …, sind dem Fachmann geläufig.

1.3 Nachdem die Gegenstände der [X.] nicht gesondert verteidigt werden, ist das Streitpatent in der Fassung des [X.] insgesamt für nichtig zu erklären.

2. Zu den [X.] 1 und 1[X.]

2.1 [X.]uch die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1 und 1[X.] sind dem Fachmann durch die Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst zusätzlich die Merkmale des erteilten [X.]nspruchs 2, dass die Rolle einen [X.] von 0,5 bis 50 mm aufweist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1[X.] umfasst das abgeänderte Merkmal, dass die Rolle einen [X.] von 0,5 bis 2 mm aufweist. Dies entspricht einem Teilbereich der ursprünglich offenbarten und beanspruchten [X.]ereichsangabe und ist als solches auch zweifelsfrei zulässig. Soweit die Klägerin eine Unzulässigkeit dieses beanspruchten Teilbereichs darin sieht, dass der Versatz des Falltests von weiteren Größen (Wickellänge, …) abhänge, die nicht mit umfasst seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der [X.] von weiteren Größen abhängig ist, jedoch betrifft dies die [X.]usführbarkeit des beanspruchten Gegenstandes und ist somit eine Frage der [X.]egründetheit und nicht der Zulässigkeit des [X.]ntrags.

Das zusätzliche Merkmal in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 1[X.] führt jedoch gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zu keiner abweichenden [X.]eurteilung der Patentfähigkeit.

Die [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Falltest wie im Streitpatent offenbare, d. h. in vorteilhafter Weise erkennen lasse, ob eine Rolle eines [X.]s so gewickelt worden sei, dass sie die im [X.]bsatz [0145] des Streitpatents beschriebenen Probleme nicht aufweise. Demzufolge neigten gewickelte Rollen dazu, auseinander zu fallen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gehandhabt würden, da Windungen bei zu schlaff gewickelten Windungen sich von der Rolle lösten. [X.]ls Ergebnis sei oft versucht worden die Wickelkraft zu erhöhen, um die Spannung des [X.]andes zu erhöhen. Dies könne wiederum zu Verformungen durch zu hohe [X.]eanspruchung des [X.]andes führen. Insbesondere könne dies bei [X.] passieren, bei denen hohe Wickelkräfte bei langer Lagerzeit einer Rolle zu dauerhaft abgeflachten [X.]andbereichen führten.

Der [X.] kann beigepflichtet werden, dass sich durch den im Streitpatent beschriebenen Falltest eine qualitativ gut gewickelte Rolle erkennen lassen mag. Dies lässt jedoch nur eine [X.]ussage bezüglich der fertig gewickelten Rolle zu, schränkt jedoch nicht die körperlich gegenständliche [X.]usgestaltung der durch die Merkmale 1 bis 8 beschriebenen Rolle ein, mit den darin enthaltenen [X.]ngaben zu Materialien und der Wicklungsgeometrie der Rolle. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der beanspruchte [X.]ereich des [X.]es einer Rolle aus den gegenständlichen Merkmalen 1 bis 8 der Rolle ergibt.

Die von der [X.] zitierte Problemstellung, siehe [X.]bsatz [0145] des Streitpatents, beschreibt eine für den Fachmann im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit bekannte, immer wiederkehrende [X.]ufgabe. Die sich daraus ergebende Optimierung, die Zugkraft beim Spulen eines [X.]andes so zu wählen, dass zum einen eine ausreichende Stabilität der aufgewickelten Windungen gegen Lösen erreicht wird und zum anderen eine zu große Spannung zu vermeiden, um das [X.] nicht unnötig zu beanspruchen und dadurch zu beeinträchtigen, ist ihm geläufig.

Er wird diese Optimierung auch beim [X.]ufwickeln einer Rolle aus [X.] durchführen, die sich ihm, wie zum [X.]nspruch 1 des [X.] ausgeführt, aus der Kombination der Druckschrift [X.] und [X.] in naheliegender Weise ergibt. Er erhält somit auch in naheliegender Weise eine Rolle mit einem minimierten [X.], den er bei [X.]edarf so wählt, dass er kleiner als 2 mm ist.

Die Gegenstände des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 1[X.] beruhen daher auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.2 Entsprechendes gilt für die nebengeordneten [X.] 7 und 10 nach den [X.] 1 und 1[X.].

In den Verfahrensanspruch 7 nach den [X.] 1 und 1[X.] sind jeweils die gleichen [X.]ngaben zum Falltest wie im jeweiligen [X.]nspruch 1 aufgenommen. [X.]nspruch 7 nach Hilfsantrag 1 weist zusätzlich die Merkmale auf, dass eine Rolle hergestellt werden soll, die einen [X.] von 0,5 bis 50 mm aufweist, und [X.]nspruch 7 nach Hilfsantrag 1[X.] enthält die zusätzlichen Merkmale, dass eine Rolle hergestellt werden soll, die einen [X.] von 0,5 bis 2 mm aufweist. [X.]us den unter 2.1 genannten Gründen vermögen diese Merkmale nicht die Patentfähigkeit zu begründen. Der Verfahrensanspruch 10 nach den [X.] 1 und 1[X.] entspricht im Wortlaut dem Verfahrensanspruch 11 nach Hauptantrag, so dass insoweit auf die [X.]usführungen zum Hauptantrag unter 1.2.2 verwiesen wird. Damit fallen die [X.] und 1[X.] insgesamt, nachdem die weiteren Patentansprüche der [X.] und 1[X.] nicht gesondert verteidigt werden.

3. Zu den [X.] 2[X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt)

3.1 Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach den [X.] 2[X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt) beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der [X.]nspruch 1 nach Hilfsantrag 2[X.] umfasst das Merkmal 7.1, dass der zweite [X.] mit einer klebenden Verbindung oberflächenbeschichtet ist (zur Unzulässigkeit der [X.]ntragsfassung aufgrund dieses Merkmals siehe nachfolgend unter II[X.]). Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Fassung der oben genannten Hilfsanträge, da in dem [X.]nspruch das weitere Merkmal 7.2 mit aufgenommen ist, wonach die Oberflächenbeschichtung Klebeeigenschaften zwischen dem zweiten [X.] und der zweiten Hauptseite überträgt. Diese Merkmalskombination schränkt den [X.]nspruch 1 des [X.] 2[X.] in der [X.]rt ein, dass er der im [X.]bsatz [0135] offenbarten technischen Lehre entspricht.

Die Rollen eines [X.]s der [X.]nsprüche 1 nach den [X.] 2[X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt) sind zwar hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu, doch ergibt sich das [X.] gemäß den [X.]nsprüchen 1 dieser [X.]ntragsfassungen für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Druckschrift [X.].

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift [X.] einen beschichteten [X.], der sich über die Kanten der zweiten Hauptseite erstreckt, vgl. die Figur 2 und mit einer klebenden Verbindung oberflächenbeschichtet ist ([X.]bsatz [0092]), die Klebeeigenschaften zwischen dem zweiten [X.] und der zweiten Hauptseite überträgt. Gerade durch diese [X.]usgestaltung wird die in der Druckschrift [X.] beschriebene vorteilhafte [X.]ufwicklung erzielt. Der Fachmann gelangt daher aus den zum Hauptanspruch genannten Gründen zum Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag 2[X.].

Die [X.]nsprüche 1 der Hilfsanträge 3[X.](neu) bzw. 3[X.](alt) umfassen die [X.] der [X.][X.] und 1 bzw. 2[X.] und 1[X.]. Da sich die jeweiligen [X.]nsprüche 1 dieser Hilfsanträge wie oben ausgeführt in naheliegender Weise durch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] ergeben, beruhen die daraus zusammengeführten [X.]nsprüche 1 der Hilfsanträge 3[X.](neu) bzw. 3[X.](alt) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]uf die oben dazu genannten [X.]rgumente wird verwiesen.

3.2 Entsprechendes gilt für die nebengeordneten [X.] der [X.][X.], 3[X.](neu) und 3[X.](alt), wobei ebenfalls auf die [X.]rgumentation zum Hauptantrag verwiesen wird.

II[X.]

Die Patentfähigkeit der Gegenstände nach den [X.] 2, 3(neu), 3(alt) sowie 4 kann dahin gestellt bleiben, denn deren Fassungen sind wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert. Die [X.]nspruchsfassungen sind somit nicht zulässig.

Der [X.]nspruch 1 nach Hilfsantrag 2 definiert, dass der zweite [X.] mit einer klebenden Verbindung oberflächenbeschichtet ist. Dies ist im Streitpatent im [X.]bsatz [0135] beschrieben. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sich die in [X.]bsatz [0135] beschriebene Oberflächenbeschichtung auf die Seite des [X.]s beziehe, die zu einer der beiden Hauptseiten des [X.]es gerichtet sei. Der [X.]nspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 sei aber derart formuliert, dass auch die andere Seite oder beide Seiten des [X.]s die klebende Oberflächenbeschichtung aufweisen könnten. Diese [X.]nspruchsfassungen seien daher unzulässig, da nicht ursprünglich offenbart. Dieser [X.]uffassung schließt sich der [X.] an. In dem zitierten [X.]bsatz [0135] ist lediglich eine [X.]eschichtung auf der [X.]seite offenbart, die das [X.] bedeckt („[X.] it covers…“). Eine Formulierung, die eine beidseitige [X.]eschichtung des [X.]s beansprucht, geht somit über die ursprüngliche [X.] hinaus und ist nicht zulässig. Dies betrifft auch den Verfahrensanspruch 8, der eine entsprechende Formulierung enthält.

Da die Hilfsanträge 3(neu), 3(alt) und 4 ebenfalls diese erweiterte Formulierung umfassen, sind diese ebenfalls unzulässig.

IV.

Ob hinsichtlich des [X.] und der [X.], 1[X.], 2, 2[X.], 3(neu), 3[X.](neu) 3(alt), 3[X.](alt) sowie 4 auch der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der mangelnden [X.]usführbarkeit vorliegt, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da sämtliche vorgenannte [X.]nspruchsfassungen, die den [X.] mit umfassen, entweder nicht patentfähig (Hauptantrag sowie [X.], 1[X.], 3[X.](neu), 3[X.](alt)) bzw. nicht zulässig (Fassungen der [X.], 3(neu), 3(alt)) sind.

V.

Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 4[X.] ist rechtsbeständig. Die Fassung der [X.]nsprüche des [X.] ist zulässig und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig. Das mit ihnen beanspruchte [X.] gemäß Patentanspruch 1 bzw. die Verfahren gemäß den Patentansprüchen 8 und 10 sind hinsichtlich des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Patentanspruch 2 ist zudem ausführbar.

1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4[X.] umfasst neben den Merkmalen des [X.]nspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgenden, den zweiten [X.] gemäß Merkmal 7 weiter ausgestaltenden Merkmale

7.1 der zweite [X.] ist mit einer klebenden Verbindung oberflächenbeschichtet

7.2 die Oberflächenbeschichtung überträgt Klebeeigenschaften zwischen dem zweiten [X.] und der zweiten Hauptseite

7.3 der zweite [X.] bildet eine Überlappungszone, in der der zweite [X.] einer Wicklung eines [X.] von einer nachfolgenden Wicklung überlappt wird,

7.4 wodurch der zweite [X.] der vorangegangenen Wicklung die erste Hauptfläche des [X.]andes der darauffolgenden Wicklung in der Überlappungszone berührt.

Diese Merkmale schränken den [X.]nspruch 1 in zulässiger Weise ein, die [X.]nspruchsfassung ist zulässig.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4[X.] ist neu.

Fehlende Neuheit wird auch von der Klägerin zurecht nicht geltend gemacht. Denn die beiden einzigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die einen zweiten [X.] offenbaren, der sich über wenigstens eine Kante der zweiten Hauptseite des [X.]s erstreckt (Merkmal 7), sind die Druckschriften [X.] und [X.] Jedoch weisen sowohl die erste als auch die zweite Hauptseite des in diesen Druckschriften offenbarten Haftklebebands einen Haftkleber auf. Das Merkmal 4, wonach die zweite Hauptseite einen wärmeaktivierbarbaren Klebstoff aufzuweisen hat, ist somit keiner dieser Druckschriften zu entnehmen.

3. [X.]uch beruht sein Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zu dem Hilfsantrag 2 ausgeführt, ist in der Druckschrift [X.] eine technische Lehre offenbart, die einer [X.]usgestaltung des [X.]s gemäß den Merkmalen 7.1 bis 7.3 entspricht. Wie dort gut in der Figur 2 zu erkennen, bilden die über die zweite Hauptseite des [X.]crylbandes hinausstehenden [X.]bschnitte des zweiten [X.]s eine Überlappungszone, in der der zweite [X.] einer Wicklung des [X.] von dem zweiten [X.] des nachfolgenden Klebebandes überlappt wird. Durch die [X.]erührung dieser Flächen und der aufgetragenen Klebeschicht erfolgt die in der Druckschrift [X.] beschriebene vorteilhafte Stabilisierung. Wieso der Fachmann ausgehend von dieser technischen Lehre bzw. der Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] abweichen sollte, erschließt sich nicht. Eine [X.]nregung hierzu ist den beiden Druckschriften nicht zu entnehmen. Diese Kombination führt zu einer vorteilhaften, in sich geschlossenen Lösung der gestellten [X.]ufgabe.

Die Klägerin verweist bzgl. der Merkmalskombination 7.3 bis 7.4 auf die Druckschrift [X.] Diese sehe als zu lösendes Problem ebenfalls ein Vermeiden des „[X.]lockings“ und eine Reduzierung des Verschiebens von Wicklungen einer [X.]rolle in Richtung der [X.] („dislocation (weaving) of the wound tape in [X.] ([X.])“), vgl. dort den [X.]bsatz [0004]. Zur Lösung werde eine Rolle eines [X.]s vorgeschlagen, vgl. dort den [X.]nspruch 1 und die Figur 5, deren [X.] helixförmig aufgewickelt sei. Das [X.] sei auf beiden Seiten von einem [X.] abgedeckt, wobei der [X.] auf der zweiten Hauptseite sich über die Kante der zweiten Hauptseite erstrecke („the release liner [X.] has a width larger than the width of the pressure-sensitive adhesive body“). Die [X.]reite des [X.]s ([X.] [X.]) sei so gewählt, dass sich eine Überlappungszone zwischen zwei benachbarten Wicklungen ausbilde, in der [X.]rt, dass der zweite [X.] der vorangegangenen Wicklung die erste Hauptfläche des [X.]andes der darauffolgenden Wicklung in der Überlappungszone berühre („the release liner [X.] of an (n)th-turn portion of the pressure- sensitive adhesive tape vertically overlaps the pressure-sensitive adhesive [X.] (n+1)th-turn portion of the pressure-sensitive adhesive [X.] an overlapping portion“). Durch diese in der Druckschrift [X.] vorgegebene Überlappungsgeometrie des zweiten [X.]s liegt zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wicklungen der zweite [X.] an der Stirnfläche des [X.]es, so dass das „[X.]locking“ vermieden wird und zusätzlich die aufeinanderfolgenden Wicklungen derart ineinander verschachtelt sind, dass eine Verschiebung in axialer Richtung der Rolle reduziert ist. Der Klägerin ist beizupflichten, dass diese [X.]usgestaltungen den Merkmalen 7.3 und 7.4 entsprechen. [X.]uch ist dort im [X.]bsatz [0005] mit Verweis auf eine [X.] Offenlegungsschrift offenbart, dass es Stand der Technik sei, einen [X.] zu verwenden, der auf einer Seite leicht klebrig sei, um ein Verrutschen zu vermeiden. Diese zitierte [X.] Offenlegungsschrift ist ein Familienmitglied der Druckschrift [X.] und verweist somit auf die dort offenbarte technische Lehre.

Dies führt jedoch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag 4[X.]. Denn in dem von der Klägerin zitierten [X.]bsatz [0005] heißt es weiter, dass auch bei einer klebrigen [X.]eschichtung eines [X.]s eine ungewollte Verschiebung der Wicklungen in Richtung der [X.] auftreten könne („However, even this technique suffers from looseness in [X.] adhesive [X.] other in a small width“). Mit ihrer technischen Lehre will die Druckschrift [X.] diese Probleme verbessern und offenbart hierzu die oben beschriebene Verschachtelung der aufeinanderfolgenden Wicklungen. Eine [X.]eschichtung des zweiten [X.]s ist dabei nicht vorgesehen und führt somit explizit weg von einer [X.]eschichtung des zweiten [X.]s, da dies als nachteilig dargestellt wird. Warum der Fachmann, in Unkenntnis des Streitpatents, die technischen Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] miteinander verknüpfen sollte, erschließt sich nicht, denn die [X.] sieht explizit eine andere, von der technischen Lehre der [X.] abweichende Lösung vor. Von einer klebrigen [X.]eschichtung des zweiten [X.]s, die sich auf den Überlappungsbereich auswirkt, wie sie die [X.] vorsieht, ist in der technischen Lehre der Druckschrift [X.] an keiner Stelle die Rede.

Weiter ist festzustellen, dass das in der Druckschrift [X.] offenbarte [X.], wie zur Neuheit bereits ausgeführt, auf beiden Hauptseiten einen Haftkleber aufweist, während das [X.]material der Jumborolle gemäß der Druckschrift [X.] auf der zweiten Hauptseite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff ausgestaltet ist. Ein auf dieser zweiten Hauptseite aufgelegter zweiter [X.] haftet somit per se nicht auf der zweiten Hauptseite. Vielmehr müsste dieser eine zusätzliche Oberflächenbeschichtung aufweisen. Da die Überlappungszonen gemäß der Druckschrift [X.] in Weiterbildung zu der zitierten [X.]n Offenlegungsschrift aber gerade keine klebende Verbindung als Oberflächenbeschichtung aufweisen sollen, müsste der Fachmann genau in der Mitte auf der Fläche des zweiten [X.]s eine solche [X.]eschichtung auftragen, während er die seitlichen [X.]ereiche des [X.]s, die sich über die Kanten der zweiten Hauptseite erstrecken, nicht beschichtet. Warum er dies, insbesondere in Unkenntnis des Streitpatents, durchführen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr stellt diese notwendige [X.]bänderung einen nicht unerheblichen [X.]ufwand dar, so dass der Fachmann davon absieht, die in der Druckschrift [X.] beschriebene technische Lehre mit dem in der Druckschrift [X.] offenbarten [X.]material auszuführen.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen noch ferner ab. [X.]us ihnen ist keine [X.]nregung oder Veranlassung zu entnehmen, die eine erfinderische Tätigkeit in Frage stellen kann.

4. [X.]uch der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 8 nach Hilfsantrag 4[X.] ist patentfähig.

Der Verfahrensanspruch 8 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Klebebandrolle. Er umfasst neben den Merkmalen des [X.]nspruchs 8 gemäß Hauptantrag einen zweiten [X.] gemäß den Merkmalen:

V3.1 [X.]uf dem wärmeaktivierbaren Kleber ist ein zweiter [X.] angeordnet.

V3.2 Der zweite [X.] ist mit einer klebenden [X.]eschichtung oberflächenbeschichtet.

V3.3 Die Oberflächenbeschichtung überträgt Klebeeigenschaften zwischen dem zweiten [X.] und der zweiten Hauptseite.

V3.4 Der zweite [X.] erstreckt sich über zumindest eine Kante der zweiten Hauptseite.

V3.5 Der zweite [X.] bildet eine Überlappungszone, in der der zweite [X.] einer Wicklung des [X.] von einer nachfolgenden Wicklung überlappt wird.

[X.] Der zweite [X.] der vorangegangenen Wicklung berührt die erste Hauptseite des [X.]andes der darauffolgenden Wicklung in der Überlappungszone.

Eine durch dieses Verfahren aufgewickelte Rolle weist somit die gegenständlichen Merkmale des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag 4[X.] auf. Diese Merkmale sind wie oben dargelegt patentfähig. Gleichwohl ergeben sich durch die Merkmale V3.5 und [X.], durch die darin definierte [X.]rt und Weise, wie die aufeinanderfolgenden Wicklungen hinsichtlich ihres Überlappungsbereichs aufgewickelt sind, auch Merkmale, die ein Verfahren definieren. Wenn nun eine Rolle aus [X.] gemäß dem [X.]nspruch 1 nach Hilfsantrag 4[X.] neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, so gelten die entsprechenden [X.]usführungen auch für das Verfahren zur [X.]ufwicklung einer derart ausgestalteten Rolle gemäß dem [X.]nspruch 8 dieses [X.]. [X.]uf die diesbezüglichen [X.]usführungen unter [X.] und 3 wird verwiesen.

5. Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 10 nach Hilfsantrag 4[X.] ist ebenfalls patentfähig.

Der Patentanspruch 10 des [X.] betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur [X.]efestigung an einer Tür oder einem Türrahmen. Dieses umfasst unter anderem das Merkmal:

a) [X.]ereitstellen einer kreuzgewickelten Rolle von [X.] nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 7 oder hergestellt nach einem Verfahren der [X.]nsprüche 8 bis 10;

Gemäß diesem Merkmal wird eine Rolle bereitgestellt, die nach [X.]nspruch 1 ausgestaltet oder nach dem Verfahrensanspruch 8 hergestellt ist. Die Gegenstände beider [X.]nsprüche sind wie dargelegt neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ein Verfahren zur Herstellung einer länglichen Gummidichtung zur [X.]efestigung an einer Tür oder einem Türrahmen, für das eine patentfähige Rolle bzw. eine durch das patentfähige Verfahren hergestellte Rolle bereitgestellt wird, ist somit ebenfalls neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. [X.]uf die [X.]usführungen zu [X.] bis 4 wird verwiesen.

6. Die von Hilfsantrag 4[X.] mitumfassten angegriffenen Patentansprüche 2 bis 7 sind [X.] des Patentanspruchs 1. Die [X.] 9 bzw. 11 sind rückbezogen auf den Verfahrensanspruch 8 bzw. den Verfahrensanspruch 10. Deren Gegenstände werden von der [X.]estandskraft der [X.]nsprüche 1, 8 und 10 mitgetragen.

7. [X.]uch der [X.] der mangelnden [X.]usführbarkeit ([X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchst. b EPÜ), der von der Klägerin im Hinblick auf die [X.]ngaben zum Falltest in [X.] geltend gemacht worden ist, ist nicht gegeben.

[X.] nach Hilfsantrag 4[X.] entspricht für sich betrachtet im Wortlaut der erteilten Fassung des Unteranspruchs 2, wonach die Rolle dahingehend ausgestaltet sein soll, dass sie eine [X.] von 0,5 bis 50 mm aufweist (in der [X.] „… characterized in that the roll has a drop-test displacement of 0.5 to 50 mm.“).

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für die [X.]usführbarkeit hinreichende [X.] gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am [X.]nmeldetag- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. [X.]GH GRUR 2010, 901, [X.]. 31 – [X.] Zementmischung). Die Erforderlichkeit von Versuchen ist unschädlich, solange sie das übliche Maß nicht übersteigen (vgl. [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 9. [X.]ufl., § 34 Rdn. 227 m. w. N.)

Hiervon ausgehend ist die [X.]usführbarkeit im vorliegenden Fall gegeben, denn in den [X.]bsätzen [0146] bis [0155] der Streitpatentschrift erhält der Fachmann hinreichende [X.]ngaben zu bevorzugten [X.]usgestaltungen eines Falltests, die ihn in die Lage versetzen, einen solchen durchzuführen. Der [X.]uffassung der Klägerin, der Fachmann erhalte aus dem Streitpatent nur Informationen darüber, wie er verschiedene und hinsichtlich ihrer Testbedingungen stark voneinander abweichende Tests durchführen könnte, nicht aber, wie er den Test tatsächlich durchführen solle, kann daher nicht gefolgt werden.

8. Somit war das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung des [X.] hinausgeht. [X.]uf die von der [X.] mit den [X.] 5 und 6 verteidigten Fassungen kommt es daher nicht mehr an.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] [X.] § 92 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem [X.]nteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als schutzfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 4[X.] gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.] mit 2/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 1/3 zu bewerten.

Der [X.]usspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 [X.]bs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

7 Ni 82/19 (EP)

02.03.2022

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 20. Dezember 2022, Az: X ZR 96/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.03.2022, Az. 7 Ni 82/19 (EP) (REWIS RS 2022, 8827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8827


Verfahrensgang

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Az. X ZR 96/22

Bundesgerichtshof, X ZR 96/22, 20.12.2022.


Az. 7 Ni 82/19 (EP)

Bundespatentgericht, 7 Ni 82/19 (EP), 02.03.2022.


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