Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2013, Az. XI ZR 227/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7508

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Gegenstand

Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur Insolvenztabelle


Leitsatz

1. Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung.

2. Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen für die Dauer des Zahlungsverbots.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2012 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) die Feststellung von [X.]en zur Insolvenztabelle.

2

Die Klägerin - eine Landeshauptstadt - tätigte bei der Schuldnerin im Jahr 2008 Termingeldeinlagen im Umfang von insgesamt 22 Millionen €. Die angelegten Gelder wurden am 15. September 2008, am 25. September 2008 und am 26. September 2008 nebst den jeweils vereinbarten Vertragszinsen zur Auszahlung fällig.

3

Am 15. September 2008 beantragte die Muttergesellschaft der Schuldnerin, die [X.], in [X.] Gläubigerschutz nach Chapter 11 des [X.]. Mit Bescheid vom selben Tage verhängte die [X.] (im Folgenden: [X.]) gegenüber der Schuldnerin zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ein vorübergehendes Veräußerungs- und Zahlungsverbot gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: § 46a KWG aF). Außerdem verbot die [X.] der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung, Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um der akuten Insolvenzgefahr der Schuldnerin zu begegnen. Die zukünftige Refinanzierung stehe bei Eröffnung des Gläubigerschutzverfahrens gegen die Muttergesellschaft oder einer entsprechenden Maßnahme gegen die mit der Schuldnerin verbundene [X.] L.                        ([X.]) in Frage. Wegen des verhängten [X.] zahlte die Schuldnerin weder die [X.] noch die Vertragszinsen zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten an die Klägerin aus.

4

Die Insolvenz der Schuldnerin konnte trotz der von der [X.] verhängten Maßnahmen nicht verhindert werden. Am 13. November 2008 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung eröffnet. Zugleich wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 22. Januar 2009 meldete die Klägerin die [X.] nebst Vertragszinsen in einer Gesamthöhe von 22.384.987,11 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 195.418,48 € zur Insolvenztabelle an.

5

In der Folge wurde die Klägerin in Höhe der eingelegten [X.] und der Vertragszinsen im Rahmen der Einlagensicherung entschädigt. Insoweit nahm sie ihre Forderungsanmeldung zurück, hielt diese aber hinsichtlich der Verzugszinsen aufrecht. Der Beklagte bestritt die [X.] mit der Begründung, das Zahlungsverbot habe Stundungswirkung, so dass keine Verzugszinsen geschuldet seien.

6

Das [X.] hat der daraufhin erhobenen Klage auf Feststellung der angemeldeten [X.] zur Insolvenztabelle stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2390 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

9

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderung zur Insolvenztabelle. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergebe sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs noch unter dem des Schadensersatzes wegen vorübergehender Unmöglichkeit. Voraussetzung für beide Ansprüche sei die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Termineinlagen. Auf Grund des von der [X.] am 15. September 2008 verhängten Veräußerungs- und [X.]s nach § 46a [X.] aF seien die [X.] jedoch nicht zur Zahlung fällig geworden.

Die Wirkung des behördlich angeordneten Veräußerungs- und [X.]s gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF sei umstritten. Die herrschende Meinung in der Literatur nehme an, dass dieses auf die Verhältnisse des betroffenen Kreditinstituts zu seinen Kunden insofern einwirke, als es die Wirkung einer Stundung entfalte. Dieser Auffassung sei unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu folgen. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesbegründungen zu § 46a [X.] aF und zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkung einer Stundung auch ohne eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner eintreten solle. Durch das behördlich angeordnete Veräußerungs- und [X.] sei das Kreditinstitut - wie bereits das [X.] entschieden habe ([X.], 348, 350) - nicht mehr in der Lage zu zahlen und könne sich darauf auch gegenüber dem Gläubiger berufen. Das schließe eine Pflichtverletzung aus.

Die Annahme einer Stundung entspreche auch dem Gesetzeszweck. Das Veräußerungs- und [X.] diene unter anderem der Ermöglichung der Sanierung des Kreditinstituts, was sich auch aus der in § 46a Abs. 1 [X.] aF verwendeten Formulierung "zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens" ergebe. Durch die Anordnung des sogenannten vorübergehenden Moratoriums nach § 46a Abs. 1 [X.] aF solle den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und entsprechende Maßnahmen gegeben werden. Insbesondere sollten die nicht durch die Einlagensicherung geschützten Gläubiger, also vor allem andere Kreditinstitute, während des Moratoriums prüfen, ob sie die offene Insolvenz durch geeignete Maßnahmen verhindern wollen. Damit korreliere es, wenn dem Kreditinstitut gleichsam eine "Verschnaufpause" für Sanierungsverhandlungen verschafft werde. Dem stünden sowohl ein "Weiterlaufen" der Zinsen zu Lasten der verbleibenden Vermögenswerte als auch nachträglich geltend gemachte Schadensersatzansprüche entgegen, mit denen bei [X.] und -verhandlungen schon gerechnet werden müsse.

Zwar erlaube § 47 [X.] - an[X.] als § 46a [X.] aF - ausdrücklich, durch Rechtsverordnung einen "Aufschub für die Erfüllung der Verbindlichkeiten" anzuordnen und die weitergehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichem Recht zu regeln. Die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften weise aber in Anbetracht des Umstands, dass es sich hierbei um eine Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers handeln könne, nicht zwingend darauf hin, dass § 46a [X.] aF die zivilrechtlichen Konsequenzen des [X.]s im Unterschied zu § 47 [X.] nicht bestimme. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu erkennen gegeben, welche Rechtsfolgen er dem Veräußerungs- und [X.] nach § 46a [X.] aF zukommen lassen wolle. Auch sei angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Überführung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF in den nunmehr geltenden § 46 [X.] nicht zum Anlass für eine klarstellende Regelung genommen habe, darauf zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Anliegen durch die zu § 46a [X.] aF vertretene Meinung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Nichtzahlung zu vertreten habe, komme es mithin nicht an.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das von der [X.] erlassene [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF habe Stundungswirkung. Die Anordnung des vorübergehenden [X.]s führte richtigerweise nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis. Dieses ließ die Leistungszeit für die Erfüllung der Ansprüche der Klägerin, gerichtet auf Auszahlung der [X.] nebst den vereinbarten Vertragszinsen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]), unberührt und bewirkte lediglich eine vorübergehende rechtliche Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 [X.]. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen.

1. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] aF konnte die [X.] bei bestehender [X.] zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens vorübergehend ein Veräußerungs- und [X.] an ein Kreditinstitut erlassen (Nr. 1), die Schließung des [X.] mit der Kundschaft anordnen (Nr. 2) sowie die Entgegennahme von Zahlungen verbieten (Nr. 3), sofern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF entweder die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet war oder Zweifel an einer wirksamen Aufsicht bestanden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des [X.]s nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] nF geregelt ist (Art. 2 Nr. 10, [X.], Art. 17 Satz 2 des [X.], [X.] I 2010, 1900, 1911, 1932), für die Fälligkeit der gegen das Kreditinstitut gerichteten Forderungen werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

a) Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, das [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF sei ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Stundung sämtlicher gegen das Kreditinstitut gerichteter Forderungen bewirke. Ansprüche der Gläubiger seien daher während der Dauer des [X.]s nicht fällig; Sekundäransprüche mangels Fälligkeit ausgeschlossen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Dezember 2009, § 46a Rn. 28 f.; [X.]., [X.], 1881, 1886 f.; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 133 Rn. 20; [X.]., [X.], 709, 710; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 46a Rn. 22 f., 50; [X.]er in Reischauer/Kleinhans, [X.], [X.]. 6/09, § 46a Rn. 5; Nirk, [X.], 13. Aufl., S. 64 f.; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., [X.]. 1 Rn. 83 ff.; [X.], [X.], 188; [X.], jurisPR-BKR 6/2008 [X.] 6; [X.] in [X.]/[X.]/Ergenzinger, [X.], 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; [X.] in [X.]Neus/Scharpf/[X.]/[X.], [X.], § 46a Rn. 10 f.; [X.], [X.], 954, 956 f.). Dabei stützt sich die herrschende Auffassung maßgeblich auf die Begründung des Berichts des Finanzausschusses zu § 46a [X.] aF (BT-Drucks. 7/4631, [X.] und die Begründung des [X.] zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, [X.]). Zudem wird darauf verwiesen, dass bereits das [X.] in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1926 ([X.], 348, 350 f.) für die Parallelregelung im Versicherungsaufsichtsrecht nach § 69 [X.] aF (§ 89 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF) angenommen habe, das [X.] bedeute eine von der zuständigen Behörde bewilligte Stundung (ebenso [X.], [X.] 1933, 796 f.; [X.], [X.] 24, 185, 186; [X.], [X.] 1931, 30, 31).

b) Demgegenüber lehnt die Gegenauffassung, der sich das [X.] angeschlossen hat ([X.], [X.], 403), eine Stundung im Wesentlichen unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die nur knappe Erwähnung einer Stundungswirkung in den Gesetzesmaterialien, Wertungsgesichtspunkte und den systematischen Vergleich der Vorschrift mit § 47 [X.] ab ([X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 92 ff.; [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.] ff.; [X.]., [X.], 295, 296; Geier, [X.], 289, 290; [X.], Die Normen des Kreditwesengesetzes zur Verhinderung einer Bankinsolvenz und ihre Auswirkungen auf das [X.], 1987, [X.] ff.; [X.], Einlagensicherung bei [X.], 1980, [X.] f.; [X.], [X.], 301, 302 f.; [X.], [X.], 353; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; [X.]/[X.], [X.] zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., [X.]. 44 Rn. 39 f.). Gegen eine Stundungswirkung spreche zudem ein Vergleich mit insolvenzrechtlichen Vorschriften, insbesondere mit den § 46a [X.] aF funktional entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 21 [X.] ([X.], aaO, [X.] f.; [X.]., [X.], 295, 296; [X.], [X.], 301, 302 f.). Das [X.] stelle daher nur ein vorübergehendes Hindernis für die Erfüllung der Zahlungspflichten des Kreditinstituts dar. [X.] seien ersatzfähig, sofern das Kreditinstitut den Erlass des Verbotes zu vertreten habe ([X.], aaO, [X.] ff.; [X.], aaO, [X.] f.; [X.], [X.], 295, 296; ebenso zu § 69 [X.] aF [X.], [X.] 23, 121, 123).

2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Einer Stundungswirkung steht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durch Verwaltungsakt bewirkte Stundung einen Eingriff in Gläubigerrechte darstellt, maßgeblich der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF, aber auch die Gesetzessystematik entgegen. Eine Stundungswirkung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder allein auf die Gesetzesmaterialien zu § 46a [X.] aF noch auf Sinn und Zweck der Regelung gestützt werden.

a) Eine Stundung bewirkt nach allgemeinem Verständnis das Hinausschieben der durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz bestimmten Fälligkeitszeitpunkte (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], N[X.] 2000, 2580, 2582 [X.]). Sie kommt im Regelfall durch Parteivereinbarung zustande, kann aber auch - wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat - durch Gesetz, durch Richterspruch (§ 1382, § 1613 Abs. 3, § 2331a [X.]) oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 271 Rn. 12; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 271 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, § 271 Rn. 10). Jedoch bedarf eine hoheitlich angeordnete Stundung, wie das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, einer besonderen Legitimation, da private Rechtsverhältnisse "von hoher Hand" geregelt werden(Gernhuber, HdbSchR, [X.], 2. Aufl., [X.]; vgl. [X.], aaO, [X.] f.). Dies gilt nach dem Grundsatz des [X.] insbesondere dann, wenn - wie hier in Rede steht - durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der nicht nur beeinflussend für das Privatrecht wirkt, final auf bestehende privatrechtliche Vereinbarungen "durchgegriffen" wird und vertraglich begründete Rechte und Pflichten abgeändert werden (zum Begriff [X.], [X.], 1889, 1895; [X.], Privatrechtsgestaltung durch Hoheitsakt, 1994, [X.], 22, 24 f., 32, 125, 285).

aa) Die hoheitliche Anordnung einer Stundung verkürzt einfachgesetzliche Gläubigerrechte in schwerwiegenderer Weise als eine bloße zeitweilige Undurchsetzbarkeit fälliger Forderungen. Denn sie ändert darüber hinaus die vereinbarte Leistungszeit ab und schließt die spätere Geltendmachung von Verzugsschäden aus, obwohl die Kunden des Kreditinstituts für dessen Schieflage keine Veranlassung gegeben haben. Sie stellt damit zugleich einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 [X.]), aber auch in die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dar (vgl. [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 144; allg. [X.], aaO, [X.], 229). Die Eigentumsgarantie schützt zwar nicht das Vermögen als solches. Dem Schutzbereich unterfallen aber Forderungen und vermögenswerte Ansprüche des Privatrechts aller Art (vgl. [X.] 83, 201, 208 f.; 105, 17, 30, 32; 112, 93, 107 f.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 14 Rn. 8 [X.]).

bb) Eine durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkte Stundung verlangte daher wie jeder andere Verwaltungsakt im Bereich der [X.] eine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 [X.]) genügende, klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (allg. [X.] NRW, Urteil vom 29. März 2004 - L 3 P 65/02, juris Rn. 22; [X.], aaO, [X.], 285; vgl. auch [X.], aaO, [X.]; [X.], aaO, [X.]; [X.], [X.], 709, 710). Dass sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 [X.] nicht auf den Schutz der in Rede stehenden Grundrechte berufen kann (vgl. [X.] 61, 82, 105), ist insoweit ohne Belang. Denn ob § 46a [X.] aF eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Annahme einer durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkten Stundung darstellt, kann nur einheitlich für sämtliche, private wie öffentlich-rechtliche, Gläubiger beurteilt werden.

cc) Voraussetzung für die Annahme einer Stundung wäre danach, dass § 46a [X.] aF als ermächtigendes Gesetz nicht nur Inhalt, Gegenstand und Zweck, sondern - was die Revisionserwiderung verkennt - auch die Stundungswirkung als Ausmaß des [X.]s hinreichend bestimmte (allg. [X.] 8, 274, 325 f.). Aus der ermächtigenden Norm muss sich zwar nicht ausdrücklich ergeben, ob und inwieweit in den Rechtskreis des Einzelnen eingegriffen wird. Anwendungsbereich und Reichweite der Norm müssen aber in zumutbarer Weise erkennbar sein und sich im Wege der Auslegung mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln feststellen lassen (vgl. [X.] 8, 274, 307; 9, 137, 147; 116, 24, 54; [X.], [X.], 1172, 1173). Maßgebend ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt ist, unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte ergibt ([X.] 8, 274, 307; [X.], Urteil vom 30. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 46, 74, 76; [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.]/11, [X.], 1026 Rn. 30 [X.]).

b) Gemessen hieran begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dem [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF komme privatrechtsgestaltende Stundungswirkung zu, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Eine durch das [X.] bewirkte Stundung sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen findet im Wortlaut des § 46a [X.] aF keine Stütze (Geier, [X.], 289, 290; [X.], [X.], 295, 296).

(1) § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF ermächtigt die [X.], wie bereits ausgeführt, lediglich dazu, dem in Schieflage geratenen Kreditinstitut bei bestehender [X.] vorübergehend die Vornahme von Zahlungen zu verbieten, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Demgegenüber ist von der Rechtsfolge einer Stundung als Ausmaß des [X.]s ebenso wenig die Rede wie von einer Befugnis der [X.], vertragsändernd in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Gläubigern einzugreifen. § 46a [X.] aF erwähnt den Begriff der "Stundung" weder ausdrücklich noch wird auf eine Stundungswirkung durch die Verwendung vergleichbarer Begriffe wie etwa einen durch das [X.] bewirkten "Zahlungsaufschub" oder eine damit verbundene "Aussetzung fälliger Leistungen" hingewiesen (vgl. [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; [X.], aaO, [X.]).

Vielmehr sind die zivilrechtlichen Folgen in § 46a Abs. 1 Satz 5 [X.] aF (§ 46 Abs. 2 Satz 5 [X.] nF) lediglich insoweit geregelt, als dass Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des [X.] während der Dauer der Maßnahmen nach § 46a [X.] aF unzulässig sind. Für die Kunden des Kreditinstituts - wie die Klägerin - ist damit zwar ersichtlich, dass dem Kreditinstitut eine "Verschnaufpause" gewährt werden soll und die Anordnung des [X.]s ein vorübergehendes Hindernis für die Vertragserfüllung darstellt. Dass zugleich in bestehende Leistungszeitbestimmungen eingegriffen wird, geht aber aus der Vorschrift nicht ansatzweise hervor. Insbesondere kann aus der bloßen Anordnung eines [X.]s in der Krise, das der Vermeidung der Insolvenz dienen soll, nicht ohne weiteres auf die hoheitliche Bewilligung einer Stundung geschlossen werden, die Verzugsschäden selbst im Falle der Gesundung des Kreditinstituts oder im Fall des Scheiterns der Sanierungsverhandlungen ausschließt.

(2) Auch lässt sich eine ipso jure eintretende Stundungswirkung im Unterschied zu den Rechtsfolgen einer gegen das Veräußerungs- und [X.] verstoßenden Verfügung, die nach §§ 135, 136 [X.] relativ unwirksam sein soll (h.M., siehe nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Dezember 2009, § 46a Rn. 29 [X.]), gerade nicht aus allgemeinen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen ableiten. Vielmehr entspricht es den Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, dass ein vorübergehendes Leistungshindernis wie ein mit Zwangsgeldandrohungen verknüpftes behördliches Verbot (vgl. [X.], Urteile vom 28. Januar 1965 - [X.], [X.], 267, 270 und vom 8. Juni 1983 - [X.], N[X.] 1983, 2873, 2874; [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.], juris Rn. 3, 12 - zu § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 46 [X.] aF) den Schuldner lediglich zeitweilig analog § 275 [X.] von seiner Leistungspflicht befreit, er aber auf Ersatz des Verzögerungsschadens haftet, sofern er das Leistungshindernis zu vertreten hat ([X.], aaO, [X.]; [X.], aaO, [X.] ff. i.V.m. [X.] ff., 94 ff.; allg. zu vorübergehenden Leistungshindernissen [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; [X.], JZ 2002, 866, 869; [X.] in Festschrift für [X.], 2006, [X.], 145 ff., 162 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146; [X.]/[X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48 f.; [X.] in Festschrift für [X.], 2005, S. 347, 353; [X.] in [X.]/[X.], [X.]OK-[X.], Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 35, 39).

Zwar hat das [X.] für die [X.] des § 69 [X.] aF (§ 89 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF) Gegenteiliges angenommen und im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) entschieden, das [X.] sei zugleich eine im gesetzlich geordneten Verfahren bewilligte Stundung ([X.], 348, 350 f.; [X.], [X.] 1933, 796 f.; [X.], [X.] 24, 185, 186; [X.], [X.] 1931, 30, 31; [X.], [X.] 23, 121, 122). Dem kann aber nicht gefolgt werden, soweit damit tatsächlich eine Stundung im Rechtssinne gemeint war, die zum Hinausschieben der Fälligkeit führt und nicht nur ein behördlich gewährter, materiell-rechtlich wirkender Vollstreckungseinwand. Das [X.] hat ausgeführt, das [X.] verbiete dem Schuldner zu zahlen und dem Gläubiger zu fordern. Hieraus hat es zunächst den zutreffenden Schluss gezogen, dass sich der Schuldner, sofern der Gläubiger dennoch fordere, auf das [X.] berufen könne, weil dieses einer Verurteilung zur sofortigen Zahlung entgegenstehe. Sodann hat es jedoch ohne weitergehende Begründung angenommen, das [X.] bedeute eine behördlich bewilligte Stundung. Dabei hat es eine Stundung dogmatisch nicht überzeugend vorausgesetzt, ohne sich mit der aus dem Leistungsstörungsrecht folgenden Einordnung des behördlichen Verbots als materiell-rechtliches Leistungshindernis zu befassen ([X.], aaO, [X.] ff.; [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.]; [X.]., [X.], 295, 296). Das überzeugt umso weniger als das [X.] in einer früheren Entscheidung selbst davon ausgegangen ist, ein nach Verzugseintritt erlassenes [X.] nach § 69 [X.] aF stelle ein vorübergehendes Leistungshindernis dar, für das der Schuldner gemäß § 287 [X.] verschuldensunabhängig einzustehen habe ([X.], [X.] 23, 115, 116).

bb) Zu Recht erhebt die Revision gegen die Annahme einer Stundungswirkung auch gesetzessystematische Einwände.

(1) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Stundungswirkung in anderen Vorschriften, die nach einhelliger Ansicht zu einer hoheitlich angeordneten Stundung ermächtigen, eindeutig bestimmt ist. Das gilt etwa für Art. 25 Abs. 7 Satz 1 EV (dazu [X.]surteil vom 9. März 1999 - [X.], [X.], 902, 903), vor allem aber für die Verordnungsermächtigung des § 47 [X.].

In § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Gesetzgeber - an[X.] als in § 46a [X.] aF - explizit geregelt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren kann. Auch wird die Bundesregierung in Abs. 3 der Vorschrift ausdrücklich dazu ermächtigt, die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts ergeben. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften allein nicht zwingend gegen eine Stundungswirkung spricht (so auch [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.]). Jedoch berücksichtigt das Berufungsgericht, indem es den Unterschied zwischen beiden Vorschriften mit einer bloßen Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers zu erklären versucht, nicht hinreichend, dass der unterschiedlichen Fassung beider Bestimmungen auf Grund der Identität der in Rede stehenden Streitfrage erhebliches Gewicht für die Auslegung des in § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF geregelten [X.]s zukommt (so auch [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 92; [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], [X.], 295, 296).

(2) Gegen eine gesetzesimmanente Stundungswirkung des [X.]s nach § 46a [X.] aF spricht zudem der systematische Vergleich mit dem allgemeinen Verfügungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Das insolvenzrechtliche Verfügungsverbot zielt in vergleichbarer Weise wie das [X.] nach § 46a [X.] aF darauf ab, verbliebene Vermögenswerte im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, während geprüft wird, ob eine Liquidation nötig ist ([X.], Insolvenzrecht in der [X.], 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; [X.]/[X.], [X.] zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., [X.]. 44 Rn. 39 f.; [X.], [X.], 301, 302; allg. insbes. zum Sicherungszweck: BT-Drucks. 7/4631, S. 8 - zu § 46a [X.] aF; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 21 Rn. 17; aA [X.], 348, 351 f. für § 106 KO und § 69 [X.] aF). Das allgemeine Verfügungsverbot greift jedoch nicht vertragsändernd in die bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisse ein, sondern beschränkt nur die Durchsetzbarkeit zu Lasten der verbliebenen Masse ([X.], aaO; [X.], aaO; [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.]; [X.]., [X.], 295, 296).

cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es eine Stundungswirkung trotz grammatikalischer und systematischer Bedenken maßgeblich auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 46a [X.] aF und zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz niedergelegten Vorstellungen gestützt hat.

(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass es sowohl im Bericht des Finanzausschusses des [X.], auf dessen Vorschlag § 46a [X.] aF zurückgeht (BT-Drucks. 7/4631, [X.], als auch in der Begründung des [X.] zur Änderung des § 5 [X.] durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, [X.]) heißt, das Veräußerungs- und [X.] habe die "Wirkung einer Stundung". Zudem lässt sich die Entstehungsgeschichte für eine Stundungswirkung insoweit ins Feld führen, als das [X.] nach § 46a [X.] aF in Anlehnung an die Parallelregelungen in § 89 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 15 Satz 1 BSpkG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/3657, [X.]) geschaffen wurde, für die in der Literatur bereits damals - zurückgehend auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 348) - eine Stundungswirkung weithin anerkannt war ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 89 Rn. 10; von Uckermann in Farny/Helten/[X.]/[X.], [X.], 1988, [X.], 1000; [X.], [X.] von Versicherungsunternehmen, 1998, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 1966, § 89 [X.] 4 VII.; [X.]/[X.]/Cirpka, BSpkG, 3. Aufl., § 15 [X.] 7; Gesetzesentwurf zum BSpkG in Beiträge und Materialien zum [X.], S. 56 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 89 Rn. 4).

(2) An[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt die nur knappe Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses bei näherer Betrachtung aber schon keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, wie der historische Gesetzgeber die zivilrechtlichen Wirkungen des [X.]s für die Fälligkeit bestehender Forderungen verstanden wissen wollte.

In dem Bericht des Finanzausschusses heißt es ohne weitergehende Begründung lediglich, Ziel des Veräußerungs- und [X.]s, das die Wirkung einer Stundung habe, sei es, für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss von Stützungsmaßnahmen oder bis zur Konkurseröffnung zu verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt oder Vermögensgegenstände veräußert werden (BT-Drucks. 7/4631, [X.]. An[X.] als die Revisionsbegründung meint, kann zwar aus der bloßen Wahl der Formulierung, das [X.] habe die "Wirkung einer Stundung", nichts Entscheidendes gegen den gesetzgeberischen Willen abgeleitet werden, die Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Stundung im Rechtssinne zu ermächtigen. Allerdings bestehen auf Grund der engen Verknüpfung der Stundungswirkung mit dem Ziel des Veräußerungs- und [X.]s, eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, Zweifel, ob wirklich eine Stundung im Rechtssinne gewollt war, die [X.] abändert, oder ob damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Kreditinstitut einstweilen von der Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten befreit ist. Den beabsichtigten [X.] gewährt das [X.] auch dann, wenn man lediglich von einem zeitweiligen Erfüllungs- und Vollstreckungshindernis ausgeht (vgl. [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.]; [X.]., [X.], 295, 296). Gegen eine beabsichtigte Stundung im Rechtssinne, die eine Haftung des Kreditinstituts für [X.] zwangsläufig ausschlösse, spricht außerdem die im [X.] niedergelegte Grundvorstellung, dass im Rahmen der Einlagensicherung geschützte Einleger durch Maßnahmen nach § 46a [X.] aF zwar rechtlich, nicht aber faktisch betroffen werden sollten (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; vgl. dazu auch Knapp, N[X.] 1976, 873, 877).

(3) Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn selbst wenn die Verfasser des [X.]s eine Stundungswirkung im Rechtssinne gewollt haben sollten, kann bei der Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF nicht entscheidend auf ein in der Gesetzesbegründung [X.] Verständnis der Norm abgestellt werden, das - wie hier - keinen Nie[X.]chlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.

Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu ([X.] 54, 277, 297 f.; [X.], Urteil vom 30. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 46, 74, 81 ff.). Es genügt aber nicht, dass sich die Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der im Gesetz auch zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die bloße subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, so erhellend die Materialien auch für die Sinnermittlung sein mögen ([X.] 54, 277, 297 f.; 62, 1, 44 f. [X.]; [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.]/11, [X.], 1026 Rn. 30 [X.]).

Die bloße Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses ist deswegen für die Auslegung des § 46a [X.] aF nicht maßgebend. Ebenso wenig kommt den vergleichbaren Ausführungen in der Begründung des [X.] zum Vierten Finanzmarkförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, [X.]) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch dieser Ansicht hat der Gesetzgeber nicht durch Änderung oder Ergänzung des Kreditwesengesetzes objektiv Ausdruck verliehen.

(4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt deswegen auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Folgen des [X.]s bei der Überführung des § 46a [X.] aF in § 46 [X.] nF nicht weiter geregelt hat, nicht rückblickend den Schluss zu, der Gesetzgeber habe an einer Stundungswirkung trotz fehlender eindeutiger Regelung festhalten wollen. Im Übrigen wendet die Revision gegen diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutreffend ein, dass sich aus dem Regierungsentwurf zum [X.] (BT-Drucks. 17/3024, [X.]) nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die herrschende Meinung in der Literatur trotz expliziter Regelung etwaiger Beschränkungen von Gläubigerrechten in anderen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 1, § 13 KredReorgG, § 48g Abs. 7 [X.]) fortschreiben wollte. Die Gesetzesbegründung verhält sich zu den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht.

dd) An[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, zwingt auch der Gesetzeszweck nicht zur Annahme einer Stundungswirkung des [X.]s ([X.], [X.], 295, 296; aA [X.], [X.], 188; [X.], [X.], 709, 710).

(1) Der gegenteiligen Argumentation steht bereits der Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 46, 74, 76; [X.]sbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 17). Unabhängig davon ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll dem Kreditinstitut durch Anordnung von Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 [X.] aF eine "Verschnaufpause" gewährt werden, um zur Abwendung der Insolvenz ein Sanierungskonzept zu erstellen und dieses zu verwirklichen (BT-Drucks. 7/4631, [X.], 8; [X.], [X.]RS 2006, 24799). Insolvenzen sollen nicht vollständig ausgeschlossen werden, doch soll den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und Maßnahmen gegeben werden, die einen Schaden für die Gläubiger des Kreditinstituts und die Kreditwirtschaft möglichst gering halten (BT-Drucks. 7/4631, [X.], 8). Dem Veräußerungs- und [X.] kommt dabei primär die Funktion zu, ein weiteres finanzielles "Ausbluten" des Kreditinstituts durch bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger bis zum Abschluss von [X.] oder - praktisch wahrscheinlicher - bis zur Insolvenzeröffnung zu verhindern (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.]).

(2) Beide [X.] - Massesicherung und Erstellung eines Sanierungskonzepts - lassen sich unabhängig von der Annahme einer Stundungswirkung erreichen. Ein Liquiditätsabfluss wird bereits dadurch verhindert, dass die fälligen Forderungen während der Dauer des [X.]s nicht durchsetzbar sind. Der hierdurch bewirkte einstweilige Stillstand gibt zudem Raum für [X.]. Dass Sanierungsbemühungen über Gebühr erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, wenn Verzugszinsen und etwaige Schadensersatzansprüche bei Gesundung des Kreditinstituts zu Lasten der verbliebenen Masse erfüllt werden müssen, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ([X.], [X.], 709, 710).

Die Rettung eines in [X.] geratenen Kreditinstituts setzt naturgemäß einschneidende Stützungs- und Sanierungsmaßnahmen voraus. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen insbesondere Großgläubiger während der Dauer der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 [X.] aF prüfen, ob sie die Insolvenz durch Forderungsverzichte, die Übernahme von Geschäftsanteilen oder andere geeignete Maßnahmen verhindern wollen (BT-Drucks. 7/4631, [X.]. In derartige [X.] können Zinsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche, die während der Dauer des [X.]s anfallen, eingestellt werden, soweit sie für die insoweit erforderlichen grundlegenden Überlegungen überhaupt von Relevanz sind. Zudem sind die Maßnahmen nach § 46a [X.] aF (§ 46 [X.] nF) nur von vorübergehender Natur, sodass das Ausmaß etwaiger [X.] begrenzt ist. Zwar ist die Dauer von Maßnahmen nach § 46a [X.] aF im Gesetz nicht geregelt. Faktisch beträgt die Zeit für [X.] aber nur sechs Wochen, weil die [X.] den [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] spätestens binnen dieser Frist feststellen muss ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Dezember 2009, § 46a Rn. 20; [X.], jurisPR-BKR 6/2008 [X.] 6; vgl. [X.], [X.]RS 2006, 24799). Schließlich zeigt das Schutzschirmverfahren nach § 270b [X.], dass Sanierungsbemühungen zur Abwendung einer Insolvenz nicht stets durch einen Zahlungsaufschub flankiert werden, mag ein solcher auch wirtschaftlich sinnvoll und bei entsprechender Regelung zulässig sein (vgl. [X.]/Fiebig, 4. Aufl., § 270b [X.] Rn. 18).

(3) Ebenso wenig ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung geboten, um die Masse schmälernde Aufrechnungen einzelner Gläubiger zu verhindern. Allerdings bedarf die Streitfrage, ob Aufrechnungen während der Dauer des [X.]s ausgeschlossen sind, keiner abschließenden Entscheidung (dafür: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Dezember 2009, § 46a Rn. 28; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 46a Rn. 22; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., [X.]. 1 Rn. 144; [X.], jurisPR-BKR 6/2008 [X.] 6; [X.] in [X.]/[X.]/Ergenzinger, [X.], 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; [X.] in [X.]Neus/Scharpf/[X.]/[X.], [X.], § 46a Rn. 11; [X.], [X.], 954, 956 f.; [X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 518a [X.]; dagegen: [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.] f.; [X.]., [X.], 295, 296; [X.], [X.], 301, 302 f.).

Jedenfalls stünde weder der Sicherungs- noch der [X.] des § 46a [X.] aF einer Aufrechnung entgegen. Die gegenteilige Ansicht übersieht, dass eine bevorzugte, den Grundsätzen des Insolvenzrechts zuwiderlaufende Befriedigung einzelner Gläubiger nicht zu befürchten ist ([X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.] f.; [X.], [X.], 301, 303; vgl. auch [X.], [X.], 954, 956). Das Insolvenzrecht privilegiert bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslagen (§ 94 [X.]) und schließt die Aufrechnung selbst bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht aus. Etwaige die Masse schmälernde Aufrechnungen sind allenfalls nach den §§ 129 ff. [X.] anfechtbar ([X.], Urteil vom 29. Juni 2004 - [X.], N[X.] 2004, 3118, 3119). Dass § 46a [X.] aF einen weitergehenderen Schutz der Masse bezweckt als ein späteres Insolvenzverfahren, ist nicht ersichtlich.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung überzeugt auch der vereinzelt geäußerte Einwand nicht, ein Aufrechnungsverbot sei erforderlich, um Sanierungsbemühungen durch [X.] zu fördern ([X.], [X.], 954, 956 f.). Gegenforderungen, mit denen spätestens nach Aufhebung des [X.]s aufgerechnet werden könnte, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ohnehin in Sanierungsverhandlungen einzustellen.

ee) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht zudem außer [X.], dass eine zu Lasten der Gläubiger angeordnete vereinbarungsersetzende behördliche Stundung die wirksame Bekanntgabe des [X.]s an die Gläubiger nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzte, § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Bekanntgabe und Wirksamkeit des [X.]s beurteilen sich mangels für eine wirksame Bekanntgabe relevanter spezialgesetzlicher Vorschriften im [X.] (vgl. § 46d Abs. 2 Satz 3 [X.]) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach den allgemeinen Regeln der §§ 41, 43 [X.] ([X.], aaO, S. 149; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Februar 2005, § 46d Rn. 10). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird ein Verwaltungsakt einem Betroffenen gegenüber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird (allg. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 41 Rn. 229; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 43 Rn. 174 f.). Ein [X.] nach § 46a [X.] aF (§ 46 [X.] nF) wird jedoch nur dem Kreditinstitut als Adressaten, nicht aber den Gläubigern bekannt gegeben (Geier, [X.], 144, 146; [X.]., [X.], 289, 290 [X.]. 6; [X.], aaO, [X.], 149). Insbesondere sieht das [X.] eine öffentliche Bekanntgabe des [X.]s nach § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Unterschied zu den in § 32 Abs. 4, § 38 Abs. 3 [X.] geregelten Fällen nicht vor ([X.], aaO, [X.]). Über den Erlass der [X.]e nach § 46a [X.] aF wird die Öffentlichkeit zwar - so wie auch im Streitfall geschehen - auf der [X.]seite der [X.] unterrichtet. Eine wirksame Bekanntgabe nach den Vorschriften des [X.] liegt hierin aber nicht. Hierfür fehlt es schon an einer ausdrücklichen Zulassung einer öffentlichen Bekanntgabe im [X.] (§ 41 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Außerdem wird der verfügende Teil des Bescheids, durch den das [X.] erlassen wird, im [X.] nicht bekanntgegeben (ebenso Geier, [X.], 289, 290 [X.]. 6).

Das [X.] selbst ist zwar mit Erlass an das betroffene Kreditinstitut existent und von diesem zu beachten. Eine darüber hinausgehende etwaige Stundungswirkung kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] aber erst mit Bekanntgabe an die Gläubiger als Drittbetroffene eintreten (Geier, [X.], 289, 290; kritisch auch [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.] für § 45 [X.]). Das lässt das Berufungsgericht ebenso wie die herrschende Auffassung in der Literatur unbeachtet (ebenso Geier, [X.], 144, 146 [X.]. 29).

Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Drittbetroffener nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine fehlende Bekanntgabe berufen kann, sobald er von dem Verwaltungsakt in anderer Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen (vgl. BVerwGE 44, 294, 300; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 41 Rn. 230). Die Einwände gegen eine privatrechtsgestaltende Stundungswirkung des [X.]s werden hierdurch aber weder dogmatisch befriedigend noch praxisgerecht aufgelöst (kritisch auch [X.], [X.] im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, [X.] zu § 45 [X.]). Denn ein Rückgriff auf Treu und Glauben setzte im Einzelfall Feststellungen zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen und damit zum Beginn der Stundungswirkung voraus.

3. Nach alledem wirkte der Erlass des [X.]s mangels einer gesetzlichen Stundungsanordnung lediglich wie andere behördliche Verbote von außen auf den Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin war danach während der Dauer des [X.]s analog § 275 Abs. 1 [X.] vorübergehend an der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin gehindert. Doch befreite sie dies wie dargelegt nicht ohne weiteres von ihrer Pflicht für die nicht rechtzeitige Leistung einzustehen. Hingegen haftet ein Schuldner, der den Eintritt eines vorübergehenden Leistungshindernisses zu vertreten hat, für den Ersatz des Verzögerungsschadens, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sich die richtige Anspruchsgrundlage bei zutreffender rechtsdogmatischer Begründung aus den Regeln des Zahlungsverzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 [X.] ergibt (für § 46a [X.] aF: [X.], aaO, [X.]; allg. [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; [X.] in Festschrift für [X.], 2006, [X.], 162 f.; [X.], JZ 2002, 866, 869; [X.] in Festschrift für [X.], 2005, S. 347, 353; [X.]/[X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48; [X.] in [X.]/[X.], [X.]OK-[X.], Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 39) oder aus § 280 [X.] wegen verschuldeter Unmöglichkeit (für § 46a [X.] aF: [X.], aaO, [X.] ff. i.V.m. [X.] ff., 94 ff.; [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.] 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; allg. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146).

III.

Die Abweisung der Klage stellt sich - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch scheitert nicht am fehlenden Verschulden der Schuldnerin gemäß § 286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 [X.] bzw. §§ 280, 276 [X.]. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nicht die Schuldnerin, sondern allein die [X.] Mutter Veranlassung zum Erlass des [X.]s gegeben habe und sie ohne Erlass des [X.]s in der Lage gewesen wäre, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin zu erfüllen.

Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermutet, ohne dass sich die Schuldnerin vorliegend entlastet hat. Dabei bedarf es für die Feststellung des Verschuldens keiner umfassenden Bewertung des gesamten Verhaltens der Schuldnerin zwischen Vertragsschluss und dem Erlass des [X.]s, wie teilweise in der Literatur vertreten wird ([X.], aaO, [X.] ff.; [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92). Vielmehr ist entscheidend, dass die Gründe, die zum Erlass des [X.]s durch die [X.] geführt haben, in den Risikobereich der Schuldnerin fallen ([X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 923 Rn. 17). Zwar hatte das [X.] - ausweislich der Begründung des Bescheids - seinen Ursprung nicht in einem konkreten Fehlverhalten der Schuldnerin, sondern in der Einleitung des Gläubigerschutzverfahrens nach Chapter 11 des [X.] Codes gegen die [X.] Muttergesellschaft. Es wurde jedoch verhängt, weil die Schuldnerin bei Eröffnung des Gläubigerschutzverfahrens oder bei Anordnung vergleichbarer Maßnahmen gegen ein sonstiges verbundenes Unternehmen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich zu refinanzieren und ihr deshalb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Das stellt die Revisionserwiderung nicht in Abrede.

Ein Fehlverhalten der [X.]n Muttergesellschaft kann der Schuldnerin zwar nicht zugerechnet werden. Ein Kreditinstitut hat den Erlass eines [X.]s aber nicht nur zu vertreten, soweit dieses auf Umständen beruht, für welche den Organen oder Erfüllungsgehilfen persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 [X.]), sondern darüber hinaus auch dann, wenn die zum Erlass des [X.]s führenden Umstände dem betrieblichen oder unternehmerischen Risikobereich des Kreditinstituts zuzuordnen sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 923 Rn. 2, 17 f.). Dabei fallen zur Insolvenz führende Zahlungsschwierigkeiten - sofern sie nicht lediglich durch äußere Umstände bedingt sind - grundsätzlich in die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 923 Rn. 18 ff. [X.]). So liegt der Fall auch hier. Die Refinanzierungsschwierigkeiten, die zum Erlass des [X.]s gegenüber der Schuldnerin führten, beruhten auf der Abhängigkeit der Schuldnerin von der wirtschaftlichen Lage mit ihr verbundener Unternehmen und damit auf den eigenen Organisations- und Refinanzierungsstrukturen der Schuldnerin. Hierfür hat sie nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen.

IV.

Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Verzugszinsansprüche zur Insolvenztabelle gemäß §§ 179, 38 [X.] zu. Weiterer Feststellungen zum Verschulden bedarf es wie dargelegt nicht. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung steht zudem zwischen den Parteien außer Streit.

[X.]                         Ellenberger                      Maihold

              [X.]

Meta

XI ZR 227/12

12.03.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2012, Az: 9 U 98/11, Urteil

§ 46 Abs 1 S 2 Nr 4 KredWG vom 09.12.2010, § 46a Abs 1 S 1 Nr 1 KredWG vom 17.12.2008, § 271 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 286 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2013, Az. XI ZR 227/12 (REWIS RS 2013, 7508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7508

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