Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, Az. 9 AZR 236/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 5586

ARBEITSRECHT ARBEITSZEIT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

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Gegenstand

Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - Umfang der monatlichen Arbeitszeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit


Leitsatz

1. Tritt der Erwerber eines Betriebs noch in der ersten Instanz als streitgenössischer Nebenintervenient dem beklagten Betriebsveräußerer bei, ist ein Parteiwechsel auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässig, wenn die klagende Partei nunmehr den Betriebserwerber anstelle des Betriebsveräußerers auf Abgabe einer das Arbeitsverhältnis gestaltenden Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl der aus dem Rechtsstreit ausscheidende Betriebsveräußerer als auch der in den Rechtsstreit eintretende Betriebserwerber ihr Einverständnis mit dem Parteiwechsel erklären.

2. § 9 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet die Obergrenze des Arbeitszeitverlängerungsanspruchs nach § 9 TzBfG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2010 - 2 [X.]/09 - aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2009 - 15 [X.] 3663/08 - hinsichtlich der Nr. 3 des Tenors teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Mindestarbeitszeit des [X.] Stunden im Monat beträgt. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Klageanträge zu 8. und zu 9. abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten und des [X.] zurückgewiesen.

Der Kläger hat 85 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 15 Prozent.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des [X.] sowie hilfsweise über die Verpflichtung der früheren Nebenintervenientin und jetzigen Beklagten, die Arbeitszeit des [X.] zu verlängern.

2

Der Kläger trat 2004 in die Dienste der [X.] ([X.]). Die [X.] setzte den Kläger als [X.] in der [X.] am [X.] ein. Der vom 14. Januar/4. März 2004 datierende [X.] ([X.]) enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

…       

        

2.    

[X.] ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten ... Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen [X.], der von der Firma rechtzeitig im Voraus erstellt wird. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen werden durch den Vorgesetzten festgelegt. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Einsatzort.

                 

[X.] ist verpflichtet, Überstunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

        

…       

        
        

§ 3     

        

…       

        

2.    

[X.] erhält ein Entgelt in Höhe von € 10,33 brutto pro Stunde …

        

3.    

Als Überstunden vergütet wird die Arbeitszeit, die über 195,0 Stunden pro Monat hinausgeht. Wird die regelmäßige Arbeitszeit an einem Tag um nicht mehr als 15 Minuten überschritten, findet eine Vergütung dieser [X.] als Überstunden nicht statt …

                 

…       

                 

Für Überstunden, die nach den vorstehenden Regelungen zu bezahlen sind, gewährt die Firma dem Angestellten einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den vereinbarten Stundenlohn.“

3

Der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 8. Dezember 2005 ([X.]) sieht unter § 2 ua. folgende Regelungen vor:

        

„Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

        

1.    

[X.] eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

        

2.    

Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden.

        

…“    

        

4

Im [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 setzte die [X.] den Kläger zwischen 137,5 und 279,5 Stunden und damit insgesamt durchschnittlich 188 Stunden im Monat ein.

5

Als der Kläger im November 2007 erfuhr, die [X.] wolle zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, forderte er die [X.] erfolglos auf, seine Arbeitszeit auf 173 Stunden im Monat zu verlängern.

6

Der Kläger hat am 21. August 2007 gegen die [X.] Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008, der der [X.] am 5. März 2008 zugestellt worden ist, hat er sein Aufstockungsverlangen geltend gemacht.

7

Zum 1. Januar 2009 ging das Arbeitsverhältnis zwischen der [X.] und dem Kläger infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

8

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 ist die Beklagte dem Rechtsstreit zwischen der [X.] und dem Kläger als Nebenintervenientin aufseiten der [X.] beigetreten.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] sei intransparent und deshalb rechtsunwirksam. Die [X.] sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Der mutmaßliche [X.] sei unter Heranziehung des tatsächlichen Arbeitsumfangs der Jahre 2005 bis 2009 zu ermitteln. Hilfsweise sei auf die zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses geltende tarifvertragliche Arbeitszeitregelung zurückzugreifen.

Der Kläger hat vor dem [X.] zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit 188 Stunden beträgt, und

        

hilfsweise die [X.] zu verurteilen, sein Angebot aus dem Monat November 2007 auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von 150 Stunden auf monatlich 173 Stunden mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, auf die vertragliche Arbeitszeitregelung sei der sog. [X.] anzuwenden. Streiche man die Worte „im monatlichen Durchschnitt“ ergebe sich ein Beschäftigungsumfang von monatlich 150 Stunden. Das Aufstockungsbegehren des [X.] sei nicht begründet. Da die Anzahl der eingesetzten Flugsicherheitskräfte im Tagesverlauf starken Schwankungen unterliege, ziele ihr unternehmerisches Konzept darauf ab, das Arbeitsvolumen ausschließlich auf Teilzeitkräfte zu verteilen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dem Hauptantrag nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Auf den Hilfsantrag hat es die Beklagte verurteilt, das Änderungsangebot des [X.] insoweit anzunehmen, als der Kläger eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden im Monat verlangt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat er einen Parteiwechsel erklärt, dem sowohl die [X.] als auch die Beklagte zugestimmt haben. Er nimmt nunmehr anstelle der [X.] die Beklagte in Anspruch.

Entscheidungsgründe

A. [X.]en des Rechtsstreits sind der Kläger und die frühere Nebenintervenientin und jetzige [X.]. [X.]er Kläger hat einen zulässigen [X.]wechsel erklärt. In dessen Folge ist die [X.] an die Stelle der [X.] getreten. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Kläger die auf den Wechsel zielende Prozesserklärung erst in der Revisionsinstanz abgegeben hat.

I. [X.]as [X.] geht allerdings bislang davon aus, ein gewillkürter [X.]wechsel in der Revisionsinstanz sei ausgeschlossen (vgl. [X.] 14. September 1983 - 4 [X.] -). [X.]er [X.] teilt diese Auffassung (vgl. 7. Juli 2008 -  [X.]  - Rn. 6, [X.] 2008, 1183; 7. Februar 1990 - [X.]/89 - zu II 2 der Gründe, [X.] 1990, 742; 24. September 1982 - [X.]/79 - juris Rn. 12, [X.] 1982, 2562). [X.]ie sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kommt - wenn auch auf der Grundlage unterschiedlicher Verfahrensordnungen - zu demselben Ergebnis (vgl. [X.] 22. Mai 2002 - [X.] KN 11/00 R - Rn. 22, [X.]-2600 § 93 Nr. 12 und BVerwG 24. Juni 1959 - V [X.] 134.56 - juris Nr. 17, BVerwGE 9, 18 ). [X.]as zivilprozessrechtliche Schrifttum hat die Rechtsprechung rezipiert, ohne Einwände zu erheben (vgl. [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 4; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 559 Rn. 21 ; Musielak/[X.] ZPO 7. Aufl. § 559 Rn. 3; PG/Ackermann 3. Aufl. § 559 Rn. 4; Hk-ZPO/[X.] 4. Aufl. § 559 Rn. 9).

Zur Begründung ihres [X.] greift die Rechtsprechung in erster Linie auf formale Argumente zurück. [X.]em Revisionsgericht sei die Aufgabe zugewiesen zu prüfen, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden habe (§ 545 Abs. 1 ZPO). [X.]er Beurteilung des [X.] unterliege der jeweilige Streitstoff so, wie er sich aus Rubrum und Tatbestand des Berufungsurteils sowie dem Sitzungsprotokoll ergebe ([X.] 14. September 1983 -  4 [X.]  - juris Rn. 18). [X.]eshalb gelte der Grundsatz, dass die [X.] mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen werde (vgl. [X.] 13. Februar 2007 - 9 [X.] - Rn. 34, [X.]E 121, 199). [X.]em ist grundsätzlich zuzustimmen. [X.]arüber hinaus sprechen Gründe des Beteiligtenschutzes gegen die schrankenlose Möglichkeit eines [X.]wechsels. [X.]ie bislang am Rechtsstreit nicht beteiligte [X.] darf nicht ohne ihre Zustimmung in einen Rechtsstreit hineingezogen werden, der bereits so weit gediehen ist, dass die Tatsacheninstanzen den Streitstoff mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt haben (§ 559 ZPO). [X.]enn in diesem Fall kann sich die [X.], gegen die sich die Klage nach vollzogenem [X.]wechsel richtet, nur mit [X.], nicht aber mit eigenem Sachvortrag verteidigen.

II. [X.]as [X.]wechselverbot kann in engen Ausnahmefällen durchbrochen werden. In der vorliegenden Fallgestaltung, in der die [X.] nach dem Erwerb des Betriebs am [X.] noch in der ersten Instanz aufseiten der [X.] dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist ein [X.]wechsel zulässig, obwohl der Kläger ihn erst in der Revisionsinstanz erklärt hat. [X.]ies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - sowohl die aus dem Rechtsstreit ausscheidende [X.] als auch die in den Rechtsstreit eintretende [X.] ihr Einverständnis mit dem [X.]wechsel erklären und die neue [X.] bereits - wenn auch in anderer Stellung - an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen ist.

1. Formale Gesichtspunkte stehen dem [X.]wechsel nicht entgegen. Nicht die [X.], sondern die [X.] hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung zum [X.] eingelegt. [X.]ementsprechend ist sie im Rubrum des angefochtenen Urteils namentlich aufgeführt. [X.]as [X.] hat seine Entscheidung ua. unter Berücksichtigung des Sachvortrags getroffen, den die [X.] als Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz geleistet hat.

2. [X.]ie [X.] bedarf auch keines Schutzes. Sie war [X.] und hat sich in beiden Instanzen nicht nur mit [X.], sondern auch mit eigenem Sachvortrag [X.] gegen das Klagebegehren zur Wehr setzen können. Ihre Stellung als Streithelferin der [X.] hat die [X.] weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren gehindert, den Prozess so zu führen, als wäre sie selbst [X.] des Rechtsstreits. [X.]enn die [X.] und die [X.] haben dem Kläger als gemeinsame Streitgenossen gegenübergestanden.

a) Ein Nebenintervenient ist in seiner Rechtsverteidigung eingeschränkt (§ 67 Halbs. 2 ZPO). Er genießt in den Tatsacheninstanzen nicht dieselben Rechte wie die [X.]. [X.]enn er darf Angriffs- und Verteidigungsmittel nur insoweit geltend machen, wie seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der [X.] in Widerspruch stehen. [X.]er „Vorrang des Willens der [X.]“ ([X.]/Vollkommer ZPO § 67 Rn. 9) führt dazu, dass der Sachvortrag der [X.] dem Sachvortrag des Nebenintervenienten vorgeht (vgl. [X.] 10. November 1997 - 6 [X.] - juris Rn. 7, [X.] 1998, 285). [X.]ies gilt selbst in den Fällen, in denen die Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, denen der Nebenintervenient unterliegt, zum [X.] führen (vgl. [X.] 7. November 2001 - 7 [X.] - juris Rn. [X.] 2003, 98). [X.]urch einen [X.]wechsel, der erst in der Revisionsinstanz erfolgt, würden diese Einschränkungen, mit denen der Nebenintervenient belastet ist, zu seinen Lasten verstetigt.

b) Anders sind die Verhältnisse bei der streitgenössischen Nebenintervention iSd. § 69 ZPO. Als in den Vorinstanzen beteiligte [X.] ist die [X.] von den Beschränkungen des § 67 ZPO befreit gewesen.

aa) Ein Nebenintervenient gilt insofern nach § 69 ZPO als Streitgenosse der [X.] iSd. § 61 ZPO, als nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem [X.] erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Ist der Nebenintervenient Streitgenosse, so kann er als solcher - anders als bei der gewöhnlichen Nebenintervention - auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten [X.] Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (vgl. [X.] 31. März 2008 - II [X.] - Rn. 8, NJW 2008, 1889).

bb) Hier ist die [X.], die den Betrieb der [X.] am [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2009 übernommen hat, nach ihrem Beitritt in der Vorinstanz Streitgenossin der [X.] gewesen. [X.]enn die Rechtskraft einer Entscheidung zwischen dem Kläger und der [X.] hätte auch Wirkung gegenüber der Nebenintervenientin entfaltet.

Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. [X.]eshalb ist der Betriebserwerber im Verhältnis zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Rechtsnachfolger des bisherigen Betriebsinhabers. Ein zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber ergangenes rechtskräftiges Urteil in Bezug auf Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis wirkt daher nach § 325 ZPO auch gegenüber dem Betriebserwerber ([X.] 5. Februar 1991 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c aa der Gründe, [X.]E 67, 168).

3. Rechtspraktische Erwägungen sprechen dafür, im Falle einer streitgenössischen Nebenintervention, die - wie hier - bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat, einen [X.]wechsel auch in der Revisionsinstanz zuzulassen. Andernfalls würde die [X.]urchsetzung des Anspruchs nach § 9 [X.], wie ihn der Kläger im Streitfall geltend macht, vereitelt. Wenn nämlich der Betrieb nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen [X.]ritten übergeht, kann der frühere Betriebsinhaber nicht mehr auf die Abgabe einer den [X.] verpflichtenden Willenserklärung in Anspruch genommen werden. Rechtlich schützenswerte Interessen der streitgenössischen Nebenintervenientin, die infolge des [X.]wechsels an die Stelle der ursprünglichen Beklagen tritt, stehen dem nicht entgegen (vgl. [X.]). [X.]ies gilt umso mehr, als sowohl die [X.] als auch die [X.] in den [X.]wechsel eingewilligt haben.

B. [X.]ie zulässige Revision des [X.] ist insoweit begründet, als sie die vollständige Abweisung des Begehrens angreift, eine 150 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigende regelmäßige Arbeitszeit festzustellen.

I. [X.]as [X.] hat das eine regelmäßige Arbeitszeit von 188 [X.] feststellende Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, indem es den Feststellungsantrag ohne Einschränkung zurückgewiesen hat. Es ist von einer wirksamen Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag mit 150 Stunden im Monatsdurchschnitt ausgegangen. [X.]as ist fehlerhaft. Es ist eine Arbeitszeit von 160 [X.] festzustellen. Insoweit hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts zu weitgehend abgeändert.

1. Zutreffend ist das [X.] - ohne dies eigens zu thematisieren - davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist.

a) [X.]ie von dem Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) [X.]er Feststellungsantrag ist auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den [X.]en iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. [X.] müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109). So ist der Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers zulässiger Inhalt einer Feststellungsklage (vgl. [X.] 14. Oktober 2004 - 6 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] § 2 SR 2r Nr. 3).

bb) [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse besteht, wenn ein Teil eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den [X.]en streitig ist und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären (vgl. [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 119, 248). [X.]iese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. [X.]er Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit 188 Stunden beträgt. [X.]ie [X.] nimmt den Rechtsstandpunkt ein, die Arbeitspflicht des [X.] umfasse lediglich 150 [X.].

b) [X.]er hilfsweise gestellte Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl sich ihm nicht entnehmen lässt, wie die erhöhte Arbeitszeit verteilt sein soll (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Fehlen Angaben hierzu, überlässt der klagende Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines [X.]irektionsrechts, § 106 Satz 1 [X.], nach billigem Ermessen festlegen soll. [X.]ies hat der [X.] in einem Fall entschieden, in dem der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt hat ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 119, 254). Für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger von der [X.]n verlangt, die Arbeitszeit zu verlängern, gilt dies entsprechend.

c) [X.]er Kläger verfolgt die beiden Klageanträge zulässigerweise im Wege der eventualen Klagehäufung, § 260 ZPO. Über den Leistungsantrag, mit dem der Kläger die Verlängerung der Arbeitszeit verlangt, soll nur entschieden werden, wenn er mit dem Hauptantrag, der auf die Feststellung einer monatlichen Arbeitszeit von 188 Stunden zielt, nicht erfolgreich ist.

2. [X.]er Feststellungsantrag ist insoweit begründet, als die monatliche Mindestarbeitszeit des [X.] 160 Stunden beträgt. [X.]as Klagebegehren findet seine Rechtsgrundlage in der manteltariflichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 [X.].

a) [X.]ie Vorschriften des [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung (§ 4 Abs. 5 TVG). Unter dem 20. März 2007 erklärte das [X.] [X.] den [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2006 für allgemeinverbindlich.

b) Nach § 2 Abs. 1 [X.] beträgt die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160 Stunden.

c) [X.]er Kläger ist vollzeitbeschäftigt iSd. § 2 Abs. 1 [X.]. [X.]ie Arbeitszeitregelung in § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des die [X.]en verbindenden Formulararbeitsvertrags ist infolge Intransparenz rechtsunwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Auf die Vertragsklausel ist der sog. [X.] nicht anwendbar. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht möglich. An die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel tritt die in § 2 Abs. 1 [X.] geregelte Mindestarbeitszeit.

aa) Unter § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] einigten sich die [X.] und der Kläger darauf, der Kläger sei „verpflichtet, im monatlichen [X.]urchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“. [X.]iese Vereinbarung ist intransparent.

bb) Gemäß § 307 Abs. 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

cc) § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] ist an diesen Vorgaben des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu messen.

(1) [X.]ie [X.] und der Kläger schlossen einen Formulararbeitsvertrag, der als solcher Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, die die [X.] dem Kläger bei Abschluss des Vertrags stellte (§ 305 Abs. 1 [X.]).

(2) [X.]er Umstand, dass die Klausel den Umfang der Arbeitszeit und damit eine Hauptleistungspflicht des Arbeitsverhältnisses regelt, steht einer Überprüfung der Klausel auf Transparenz nicht entgegen.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wie durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, weil in ihnen frei von gesetzlicher Regulierung die Art der Arbeitsleistung, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Umfang der Arbeitszeit festgelegt werden, sind von der Angemessenheitskontrolle ausgenommen. Sie unterliegen jedoch der Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]iese erfasst insbesondere Klauseln, die den Umfang der von den [X.]en geschuldeten Vertragsleistungen festlegen ([X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 73, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Hierzu zählt insbesondere die Arbeitszeit, die den Umfang der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegt (vgl. [X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 12).

dd) Sinn des [X.] ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der [X.]urchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird ([X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 124, 259). Für die Annahme, eine Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, reicht es deshalb nicht aus, dass der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen ([X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 77, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen kann, liegt die für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit erforderliche unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 [X.] ([X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 122, 12). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist folglich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 8 [X.] 81/08 - Rn. 45, [X.] § 309 Nr. 4).

[X.]as [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] nicht hinreichend klar und verständlich ist. [X.]ie Vertragsklausel bestimmt mit 150 Stunden „im monatlichen [X.]urchschnitt“ eine [X.]urchschnittsarbeitszeit, ohne den [X.]raum, der für die Ermittlung des [X.]urchschnitts maßgeblich ist, festzulegen. [X.]urch diese Vertragsgestaltung besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer als Vertragspartner des Arbeitgebers von der [X.]urchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. [X.]enn es bleibt offen, ob die durchschnittliche Arbeitszeit in Bezug auf ein Kalenderjahr, auf das jeweilige Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers oder gar in Bezug auf die [X.]auer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist. [X.]ie Klausel eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer über einen geraumen [X.]raum nicht zur Arbeit heranzuziehen, ohne dass sich der Arbeitnehmer - die Wirksamkeit der Klausel unterstellt - dagegen wehren könnte. Sowohl die [X.]urchsetzung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs als auch die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen wird durch eine solche Vertragsgestaltung vereitelt. [X.]enn der Arbeitgeber könnte den Arbeitnehmer zu jeder [X.] darauf verweisen, ihn in der Zukunft in einem Umfang zu beschäftigen, der den Ausgleich eines [X.] gewährleistet. Eine derartige Vertragsbestimmung benachteiligt den Arbeitnehmer umso mehr, als der Arbeitsvertrag der [X.]en weder eine Mindestarbeitszeit noch eine feste Monatsvergütung vorsieht, sondern das Arbeitsentgelt sich allein an den von ihm geleisteten Arbeitsstunden orientiert. Gegen diese vom [X.] in der Revisionsverhandlung vorgetragene Auslegung sind keine Einwände erhoben worden.

ee) [X.]ie Intransparenz des § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] hat die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge (§ 306 Abs. 1 [X.]). [X.]as [X.] geht fehl in der Annahme, der von der Rechtsprechung entwickelte sog. [X.] sei auf die Vertragsbestimmung anwendbar. [X.]ies rügt der Kläger mit seiner Revision zu Recht.

(1) § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine „kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.]“ ([X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 152/07 - Rn. 27, [X.] § 305 Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 33) und bestimmt, dass bei [X.] grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt. [X.]ie Anwendung dieses Grundsatzes entspricht der Interessenlage beider Arbeitsvertragsparteien ([X.] 13. April 2010 - 9 [X.] 36/09 - Rn. 22, [X.] § 307 Nr. 45 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 47). Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 [X.] das Gesetz. Handelt es sich hingegen um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 32, [X.]E 118, 36).

(a) [X.]ie Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sog. [X.]s durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.] 443/08 - Rn. 11, [X.] § 307 Nr. 43 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 44). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen ([X.] 25. August 2010 - 10 [X.] 275/09 - Rn. 29, EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 49). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist ([X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 152/07 - Rn. 28, [X.] § 305 Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 33). [X.]ie Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbstständige Regelungen ist nicht zulässig ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 32, [X.]E 118, 36).

(b) Nach diesen Grundsätzen ist § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] nicht teilbar. [X.]ie Verbindung zwischen Stundenangabe und Bestimmung der Arbeitszeit als [X.]urchschnittsarbeitszeit konstituiert eine Regelungseinheit, die nicht durch die Streichung der Worte „im monatlichen [X.]urchschnitt“ in eine Bestimmung der Stundenanzahl und in eine Bestimmung des Berechnungszeitraums für die Ermittlung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit aufgebrochen werden kann. Bei Anwendung des sog. [X.]s ergäbe sich: „[X.]er Angestellte ist verpflichtet, (monatlich) 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können.“ Eine solche - im Ergebnis starre - Regelung der Arbeitszeit widerspricht jedoch dem Regelungsplan, den die [X.] als Verwenderin der Klausel verfolgte. Sie wollte ein frei flottierendes Arbeitszeitregime etablieren, das auf [X.] weder eine Mindest- noch eine Höchstarbeitszeit vorsieht. [X.]ies verdeutlicht insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.], der zufolge der Arbeitnehmer bei Vorliegen betrieblicher Gründe verpflichtet ist, Überstunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu leisten. [X.]ie [X.] beabsichtigte, sich die Befugnis zu sichern, den Arbeitnehmer in einem Arbeitszeitkorridor einzusetzen, der von null Stunden im Monat bis zu den durch das [X.] gezogenen Grenzen reicht. [X.]ie Flexibilisierung durch Anknüpfung an einen [X.]urchschnittswert stellt damit ein konstitutives Element der Vertragsbestimmung dar, das von der Bestimmung der Anzahl monatlicher Arbeitsstunden nicht zu trennen ist.

(2) Eine zugunsten der [X.]n vorzunehmende ergänzende Auslegung scheitert an der erforderlichen Regelungslücke. [X.]enn der Wille der [X.] als Verwenderin war bei Vertragsabschluss darauf gerichtet, über die Arbeitszeit des [X.] ohne Bindung an vertragliche Vereinbarungen verfügen zu können. [X.]ies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit.

(a) Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] zu beurteilenden „gerade noch Zulässigen” gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 36, [X.]E 118, 36). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der [X.]en infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 35, aaO). [X.]ies ist dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde (vgl. [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] 173/08 - Rn. 49, [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA [X.] 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13).

(b) [X.]iese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Wie die übrigen Bestimmungen über die Arbeitszeit belegen, ging es der [X.] darum, den Kläger im selben Umfang wie eine Vollzeitkraft einsetzen zu können. So ist der Kläger nach § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] verpflichtet, Überstunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Mit dieser Regelung sicherte sich die [X.] einen Arbeitszeitkorridor, der nach oben lediglich durch die Bestimmungen des [X.]es begrenzt ist. In dieselbe Richtung weist die Vergütungsregelung in § 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]anach wird - lediglich - die Arbeitszeit, die „über 195,0 Stunden pro Monat“ hinausgeht, als Überstunden vergütet. [X.]ie [X.] sah demnach die Arbeitszeit, die zwischen 150 Stunden (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]) und 195 Stunden im Monat (§ 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]) liegt, in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht als Überstunden an. [X.]iese Regelung ist mit entsprechenden Regelungen für Vollzeitbeschäftigte kompatibel, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte. [X.]enn die für Vollzeitkräfte geltende manteltarifliche Mindestarbeitszeit liegt mit 160 Stunden im Monat (§ 2 Abs. 1 [X.]) ebenso unterhalb der in § 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] genannten Grenze wie die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft. Für einen Arbeitgeber, der sich vorbehält, einen Arbeitnehmer bei Vorliegen betrieblicher Gründe im selben Umfang wie eine Vollzeitkraft einzusetzen, ohne eine Mindestbeschäftigung zu vereinbaren, bedeutet es keine unzumutbare Härte, wenn die Unwirksamkeit einer vertraglichen Arbeitszeitregelung dazu führt, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht.

(3) Bei Fehlen einer [X.] wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet ([X.] 8. Oktober 2008 - 5 [X.] 715/07 - Rn. 19, EzA [X.] 2002 § 615 Nr. 27). [X.]er von dem Arbeitnehmer geschuldete Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall unter Rückgriff auf das Tarifrecht, im Streitfall § 2 Abs. 1 [X.], zu bestimmen (vgl. [X.] 8. Oktober 2008 - 5 [X.] 715/07 - Rn. 20, aaO). § 2 Abs. 1 [X.] legt die Mindestarbeitszeit auf 160 Stunden im Monat fest. [X.]ie tarifliche „Mindestarbeitszeit“ entspricht für den Bereich des [X.] der in anderen Brachen üblichen „Regelarbeitszeit“. [X.]ie „monatliche Regelarbeitszeit“ des § 2 Abs. 2 [X.] hingegen kennzeichnet nicht den vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitseinsatz, sondern eröffnet dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, den Arbeitnehmer über die für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebliche Arbeitszeit hinaus einzusetzen (vgl. [X.] 22. April 2009 - 5 [X.] 629/08 - Rn. 15, [X.] § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 21).

II. Soweit die Revision des [X.] das Ziel verfolgt, eine 160 [X.] überschreitende regelmäßige Arbeitszeit feststellen zu lassen, ist sie ohne Erfolg.

1. [X.]ie [X.]en verbindet ein Vollzeitarbeitsverhältnis (vgl. [X.] 2 c ee). [X.]ie Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Wach- und Schutzgewerbe beträgt nach § 2 Abs. 1 [X.] 160 Stunden im Monat.

2. [X.]ie Arbeitsvertragsparteien haben nach Abschluss des vom 14. Januar/4. März 2004 datierenden Arbeitsvertrags keine Vereinbarung getroffen, der zufolge die Arbeitszeit des [X.] mehr als die einer Vollzeitarbeitskraft betragen sollte.

a) Zwar setzten sowohl die [X.] als auch die [X.] den Kläger über einen längeren [X.]raum in einem zeitlichen Umfang ein, der über der tarifvertraglich vorgesehenen Mindestarbeitszeit liegt; doch lässt dieses tatsächliche Verhalten der Arbeitsvertragsparteien nicht auf den Willen schließen, sie hätten die arbeitsvertraglichen Absprachen ändern wollen. [X.]as hat das [X.] zutreffend erkannt.

b) [X.]ie Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit mehr als 188 Stunden im Monat arbeitete, ist nicht ausreichend, um einen vertraglichen Anspruch auf Fortsetzung dieser Handhabung zu begründen. [X.]as entspricht der Rechtsprechung, nach der eine Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit für sich genommen noch keine einvernehmliche Vertragsänderung herbeiführt (vgl. [X.] 22. April 2009 - 5 [X.] 133/08 - Rn. 13, [X.] § 611 [X.] Nr. 51). Bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (§ 145 [X.]). Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. [X.]ie Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der [X.]en voraus (vgl. [X.] 25. April 2007 - 5 [X.] 504/06 - Rn. 12, [X.] § 615 Nr. 121 = EzA [X.] 2002 § 615 Nr. 20). [X.]ies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag neben einer Mindest- eine Regelarbeitszeit vorsieht, die über dem [X.]urchschnittswert des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs liegt.

c) Nach Inkrafttreten des allgemeinverbindlichen [X.] am 1. Januar 2006 lag die Arbeitszeit des [X.] im [X.]urchschnitt zwischen der Mindest- und der Regelarbeitszeit, wie sie die Tarifvertragsparteien in § 2 [X.] festgelegt haben. [X.]ie tarifliche Mindestarbeitszeit betrug 160 Stunden im Monat (§ 2 Abs. 1 [X.]); die tarifliche Regelarbeitszeit lag bei 260 Stunden im Monat (§ 2 Abs. 2 [X.]). [X.]ie [X.] setzte den Kläger durchschnittlich 188 Stunden und damit im Umfang einer Vollzeitkraft ein. Sonstige Umstände, die darauf hindeuten, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag hätten ändern wollen, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind im Übrigen nicht ersichtlich.

3. [X.]urch die Beschäftigung des [X.] über die tarifliche Mindestarbeitszeit hinaus hat sich die jeweilige Arbeitgeberin nicht dergestalt selbst gebunden, dass sie gehindert wäre, den Kläger künftig nur noch im Umfang der Mindestarbeitszeit einzusetzen (§ 242 [X.]).

Arbeitspflichten können sich nach längerer [X.] auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. [X.]azu genügt jedoch nicht schon der bloße [X.]ablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll ([X.] 13. März 2007 - 9 [X.] 433/06 - Rn. 50, [X.] § 307 Nr. 26). [X.]ie [X.] hat den Kläger zwar in den Jahren 2005 bis 2008 in der Mehrzahl der Monate über 150 Stunden hinaus eingesetzt; Umstände, aus denen der Kläger hätte entnehmen können, seine Arbeitgeberin werde auch in Zukunft so verfahren, lassen sich dem Sachvortrag des [X.] nicht entnehmen. Im Übrigen sind sie nicht ersichtlich.

III. [X.]ie Revision des [X.] ist auch erfolglos, soweit sie mit dem wegen der Teilabweisung angefallenen Hilfsantrag das Ziel verfolgt, die Zustimmung der [X.]n zu einer Erhöhung der Arbeitszeit über die tarifliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat auf 173 Stunden im Monat zu erhalten. Insoweit hat das [X.] im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Nach § 9 [X.] hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

2. [X.]er auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1. [X.]ezember 2007 verlangt.

Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 [X.] idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]l. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht ([X.] 17. August 2010 - 9 [X.] 414/09 - Rn. 18, [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt gerichtet ist (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 155/09 - Rn. 35, [X.] § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2). Im Unterschied zum alten Recht stellt § 311a Abs. 1 [X.] klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] 111/07 - Rn. 26, [X.]E 126, 264). [X.]er [X.] hat es deshalb für unbedenklich gehalten, dass ein Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt verlangt (vgl. 4. Mai 2010 - 9 [X.] 155/09 - Rn. 35, aaO). Entsprechendes gilt für den Streitfall. [X.]er Kläger ist nicht gehindert, die [X.] auf eine Verlängerung der Arbeitszeit mit Wirkung zum 1. [X.]ezember 2007 in Anspruch zu nehmen.

3. [X.]ie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 [X.] liegen nicht vor. [X.]er Kläger ist nicht teilzeitbeschäftigter, sondern - wie sich aus den Gründen unter [X.] 2 ergibt - vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer iSd. § 2 [X.]. Auf Letzteren ist § 9 [X.] nicht anwendbar.

a) Maßgeblich für die Abgrenzung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern ist § 2 [X.]. [X.]anach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzuwenden. [X.]anach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im [X.]urchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags zu bestimmen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 [X.]).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Kläger vollzeitbeschäftigt. [X.]ie regelmäßige Arbeitszeit des [X.] ist nicht kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. [X.]a die Arbeitszeitregelung in § 2 Abs. 2 [X.] infolge Intransparenz unwirksam ist, fehlt es an einer vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung. Auf einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann im Streitfall nicht abgestellt werden, da die [X.] in ihrem Betrieb am [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]) keine vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgeblich ist demnach die manteltarifvertragliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 [X.], der zufolge die Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160 Stunden beträgt. [X.]ies entspricht der Arbeitszeit des [X.], wie sie aus § 2 Abs. 1 [X.] folgt (vgl. [X.] 2 c ee).

c) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können sich nicht mit Erfolg auf § 9 [X.] berufen (vgl. [X.]/Preis 11. Aufl. § 9 [X.] Rn. 3). [X.]as [X.] zielt darauf ab, mehr Arbeitsplätze zu schaffen, nicht aber Überstunden, die der Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistet hat, mit Wirkung für die Zukunft zu verstetigen (vgl. [X.] ZIP 2001, 217, 222). [X.]ie regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet daher die Obergrenze des [X.] nach § 9 [X.] (vgl. [X.] NZA 2001, 63, 69). Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 1 [X.] genannte Mindestarbeitszeit, die für das Wach- und Sicherheitsgewerbe [X.] die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beschreibt (vgl. [X.] 22. April 2009 -  5 [X.] 629/08  - Rn. 12, [X.] § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 21).

[X.]. [X.]ie Revision der [X.]n ist teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. [X.]as angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das [X.] die [X.] auf den Hilfsantrag zur Annahme des Angebots des [X.] verurteilt hat, die regelmäßige Arbeitszeit auf 160 Stunden im Monat zu erhöhen. [X.]ie Entscheidung des [X.]s beruht insoweit auf revisiblen Rechtsfehlern.

1. [X.]as [X.] hat angenommen, der Hauptantrag sei unbegründet. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat es sodann geprüft, ob der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit hat. [X.]as [X.] hat diesen Anspruch teilweise bejaht und die [X.] verurteilt, das Angebot des [X.] auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit anzunehmen. Es hat angenommen, der Anspruch folge dem Grunde nach aus § 9 [X.], sei aber der Höhe nach auf die tarifvertragliche Mindestarbeitszeit im Umfang von monatlich 160 Stunden (§ 2 Abs. 1 [X.]) begrenzt.

2. Über den Hilfsantrag ist lediglich insoweit zu entscheiden, wie der Kläger eine Erhöhung seiner Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat auf 173 Stunden verlangt. [X.]enn die Arbeitszeit des [X.] richtet sich nach den tariflichen Vorschriften und beträgt nach § 2 Abs. 1 [X.] 160 Stunden im Monat. [X.]a die [X.]en ein Vollzeitarbeitsverhältnis verbindet, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die [X.], die Arbeitszeit zu verlängern (vgl. [X.]I 2).

II. Im Übrigen ist die Revision der [X.]n unbegründet. [X.]er von dem Kläger in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag ist in dem unter [X.] bezeichneten Umfang begründet.

[X.]. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 85 Prozent zu tragen, die [X.] 15 Prozent (§ 92 Abs. 1 ZPO). Trotz unterschiedlicher Streitgegenstände in den Instanzen kann die Kostenquote für den gesamten Rechtsstreit einheitlich gebildet werden.

I. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz gilt Folgendes:

1. [X.]er Streitwert der ersten Instanz beträgt 23.035,30 [X.]. [X.]ie Summe der bezifferten Zahlungsanträge beträgt 12.548,28 [X.]. [X.]er Streitwert des [X.] ist mit einem Betrag iHv. 4.660,90 [X.] anzusetzen. [X.]er Streitwert ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf der Grundlage der 36-fachen [X.]ifferenz von 38 Stunden im Monat ([X.]ifferenz zwischen 150 und 188 Stunden) mal 10,33 [X.] pro Stunde (insgesamt 14.131,44 [X.]), gedeckelt durch das dreifache Monatseinkommen (5.826,12 [X.]), zu bilden. Von letztgenanntem Betrag sind 80 Prozent anzusetzen, da der Kläger lediglich die Feststellung seiner Arbeitsverpflichtung verlangt. Schließlich ist der Leistungsantrag zu 9. mit einem Betrag iHv. 5.826,12 [X.] zu berücksichtigen. [X.]er Streitwert des Leistungsantrags ist wie der des [X.] - allerdings ohne Abzug - zu berechnen.

2. Hinsichtlich der Zahlungsanträge obsiegt der Kläger erstinstanzlich mit einem Betrag iHv. 2.017,10 [X.] und unterliegt mit einem Betrag iHv. 9.764,02 [X.]. Insoweit hat das Arbeitsgericht über die Anträge rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des Restbetrags iHv. 767,16 [X.] haben die [X.]en vor dem [X.] einen Teilvergleich geschlossen. [X.]er Kläger unterliegt demnach hinsichtlich der Zahlungsanträge mit einem Gesamtbetrag iHv. 10.147,60 [X.] (9.764,02 [X.] plus die Hälfte des auf den Teilvergleich entfallenden Betrags [§ 98 ZPO]). [X.]es Weiteren unterliegt der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 8. mit ca. 74 Prozent (10 Stunden statt der begehrten 38, über 150 Stunden hinausgehenden Stunden). Schließlich unterliegt er mit dem Leistungsantrag zu 9.

3. [X.]er Kläger unterliegt demnach mit insgesamt 19.408,07 [X.]. Bei einem Gesamtstreitwert iHv. 23.035,30 [X.] (12.548,28 [X.] plus 4.660,90 [X.] plus 5.826,12 [X.]) ergibt dies eine Quote von gerundet 15 Prozent zu 85 Prozent.

II. Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt Folgendes:

1. [X.]er Streitwert der zweiten Instanz beträgt 11.254,18 [X.]. [X.]er Kläger hat in der zweiten Instanz die Zahlung eines Betrags iHv. 767,16 [X.] geltend gemacht. [X.]es Weiteren haben die [X.]en über das [X.] (4.660,90 [X.]) und das [X.] (5.826,12 [X.]) gestritten.

2. Hinsichtlich des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der [X.]en gelten die Ausführungen unter [X.] I 2 entsprechend. Hinsichtlich des [X.] haben sich die [X.]en im Wege des [X.] verständigt, sodass die Hälfte des [X.] zulasten des [X.] zu berücksichtigen ist (§ 98 ZPO). Hinsichtlich des [X.] unterliegt der Kläger mit ca. 74 Prozent, hinsichtlich des Leistungsantrags vollständig.

3. [X.]er Kläger verliert demnach mit insgesamt 9.644,05 [X.]. Bei einem Gesamtstreitwert iHv. 11.254,18 [X.] ergibt dies eine Quote von gerundet 15 Prozent zu 85 Prozent.

III. Hinsichtlich der Kosten der dritten Instanz gilt Folgendes:

1. [X.]er Streitwert der dritten Instanz beträgt 10.487,02 [X.]. [X.]en Gegenstand des Revisionsverfahrens bildete das [X.] (4.660,90 [X.]) und das [X.] (5.826,12 [X.]) des [X.].

2. Hinsichtlich des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der [X.]en gelten die Ausführungen unter [X.] II 2 entsprechend. Lediglich der [X.], über den die [X.]en in der Revisionsinstanz nicht mehr gestritten haben, bleibt außer Betracht.

3. Auf die zu bildende Kostenquote hat der gegenüber der zweiten Instanz reduzierte Streitwert keinen signifikanten Einfluss. [X.]er Kläger verliert mit insgesamt 9.260,47 [X.]. Bei einem Gesamtstreitwert iHv. 10.487,02 [X.] rechtfertigt dies eine Quote von ca. 15 Prozent zu 85 Prozent.

        

    [X.]üwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Preuß    

        

    [X.]    

        

        

Meta

9 AZR 236/10

21.06.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 18. Mai 2009, Az: 15 Ca 3663/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 9 TzBfG, § 559 ZPO, § 61 ZPO, § 67 ZPO, § 69 ZPO, § 325 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, Az. 9 AZR 236/10 (REWIS RS 2011, 5586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5586


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 236/10

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 236/10, 21.06.2011.


Az. 15 Ca 3663/08

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3663/08, 18.05.2009.


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